OGH 7Ob680/85; 6Ob565/85; 7Ob553/88; 1Ob503/89; 2Ob546/90; 1Ob548/92; 7Ob575/93; 1Ob525/94; 1Ob632/94; 1Ob564/95; 1Ob1538/95; 1Ob617/95; 4Ob98/97h; 4Ob44/97t; 9Ob312/97s; 10Ob54/97g; 4Ob61/99w; 5Ob92/99m; 7Ob169/99z; 1Ob128/00f; 7Ob154/00y; 2Ob104/01k; 7Ob267/02v; 7Ob37/04y; 3Ob103/04z; 6Ob27/05x; 3Ob13/07v; 7Ob277/06w; 4Ob53/07h; 7Ob169/07i; 4Ob130/09k; 3Ob111/09h; 5Ob247/09y; 7Ob201/09y; 6Ob146/10d; 10Ob12/11d; 2Ob176/10m; 10Ob53/12k; 8Ob3/15x; 10Ob47/18m; 9ObA67/18w; 9Ob69/19s; 4Ob242/19w; 5Ob130/21k; 8Ob121/22k; 2Ob222/22v; 5Ob137/22s; 6Ob36/23x; 4Ob210/22v (RS0016390)

OGH7Ob680/85; 6Ob565/85; 7Ob553/88; 1Ob503/89; 2Ob546/90; 1Ob548/92; 7Ob575/93; 1Ob525/94; 1Ob632/94; 1Ob564/95; 1Ob1538/95; 1Ob617/95; 4Ob98/97h; 4Ob44/97t; 9Ob312/97s; 10Ob54/97g; 4Ob61/99w; 5Ob92/99m; 7Ob169/99z; 1Ob128/00f; 7Ob154/00y; 2Ob104/01k; 7Ob267/02v; 7Ob37/04y; 3Ob103/04z; 6Ob27/05x; 3Ob13/07v; 7Ob277/06w; 4Ob53/07h; 7Ob169/07i; 4Ob130/09k; 3Ob111/09h; 5Ob247/09y; 7Ob201/09y; 6Ob146/10d; 10Ob12/11d; 2Ob176/10m; 10Ob53/12k; 8Ob3/15x; 10Ob47/18m; 9ObA67/18w; 9Ob69/19s; 4Ob242/19w; 5Ob130/21k; 8Ob121/22k; 2Ob222/22v; 5Ob137/22s; 6Ob36/23x; 4Ob210/22v24.3.2023

Rechtssatz

Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners.

Normen

ABGB §878
ABGB §1295 IIf7f

7 Ob 680/85OGH16.01.1986
6 Ob 565/85OGH06.11.1986

Auch; Beisatz: Hier: Bank gegenüber Interzedenten über alle Umstände auf Seiten des Darlehensnehmers oder gar dessen Vertragspartners. (T1) Veröff: SZ 59/193

7 Ob 553/88OGH16.06.1988

Beisatz: Beim Kauf eines Unternehmens genügt zur Erfüllung der Offenlegungspflicht im allgemeinen die Überlassung derjenigen Unterlagen, aus denen sich die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wesentlichen Umstände ergeben. (T2) Veröff: WBl 1988,341

1 Ob 503/89OGH26.04.1989
2 Ob 546/90OGH05.09.1990

nur: Eine Aufklärungspflicht besteht, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. (T3)

1 Ob 548/92OGH24.04.1992

Auch; nur: Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. (T4) nur T3; Veröff: ÖBA 1993,408 (Koch) = JBl 1992,711 = RdW 1993,40

7 Ob 575/93OGH15.07.1993

nur T3; Veröff: ÖBA 1994,156 (Iro)

1 Ob 525/94OGH03.05.1994

nur T4; nur T3

1 Ob 632/94OGH23.11.1994

auch; nur T3; Beisatz: Entscheidend ist, ob nach der Lage des Falles eine Aufklärungsnotwendigkeit besteht. (T5)

1 Ob 564/95OGH29.05.1995

nur T4; nur T3; Veröff: SZ 68/105

1 Ob 1538/95OGH17.10.1995
1 Ob 617/95OGH23.10.1995

Auch

4 Ob 98/97hOGH15.04.1997

Beis wie T5

4 Ob 44/97tOGH25.02.1997

nur T3

9 Ob 312/97sOGH01.10.1997
10 Ob 54/97gOGH17.03.1998

nur T3; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht ist dann zu verneinen, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, dass er mit den Verhältnissen vertraut ist. (T6)

4 Ob 61/99wOGH27.04.1999

Auch; nur T3

5 Ob 92/99mOGH07.12.1999

Auch; nur T3; nur T4; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht besteht nur dann, wenn der andere Teil eine Aufklärung über Umstände erwarten durfte, die auf seine Entscheidung Einfluss haben konnten. (T7)

7 Ob 169/99zOGH14.12.1999

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich hat jeder seine eigenen Interessen selbst wahrzunehmen. (T8); Beisatz: Die Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände ist eine Frage des Einzelfalls und stellt keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T9)

1 Ob 128/00fOGH21.06.2000

nur T3; nur T4; Beis wie T9

7 Ob 154/00yOGH15.09.2000

nur T3; nur T4

2 Ob 104/01kOGH16.05.2001

Auch; Beisatz: Die Warnpflicht einer Bank gegenüber einem Bürgen oder Pfandbesteller besteht nur in Ausnahmefällen, wenn diese etwa von der bevorstehenden Insolvenz einer kreditnehmenden Gesellschaft Kenntnis gehabt hätte. (T10)

7 Ob 267/02vOGH29.01.2003

Vgl auch; Beis wie T8

7 Ob 37/04yOGH17.03.2004

nur T3

3 Ob 103/04zOGH26.05.2004

nur: Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entscheidung einen Einfluss haben können. Eine Aufklärungspflicht besteht in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. (T11)

6 Ob 27/05xOGH19.05.2005

Auch; Beisatz: Es besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht des Verkäufers, den Geschäftspartner über alle abstrakten Gefährdungsmöglichkeiten aufzuklären. (T12)

3 Ob 13/07vOGH22.02.2007

Auch; nur T11; Beisatz: Hier: Grundsätzlich hatte die Verkäuferin den Käufer über das Alter des Gebäudes, in dem sich das Kaufobjekt (die Eigentumswohnung) befindet, nicht aufzuklären, weil der Käufer in keiner Weise zu erkennen gab, dass für ihn die nur für Bauten nach 1967 geltende freie Mietzinsbildung vom maßgeblicher Bedeutung wäre. (T13)

7 Ob 277/06wOGH08.03.2007
4 Ob 53/07hOGH24.04.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/63

7 Ob 169/07iOGH29.08.2007

Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T14)

4 Ob 130/09kOGH29.09.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Die beklagte Reiseveranstalterin musste darauf hinweisen, dass die angebotene Reise in die Hurrikansaison fiel. (T15); Veröff: SZ 2009/127

3 Ob 111/09hOGH22.10.2009

Auch; nur T3; nur T11

5 Ob 247/09yOGH19.01.2010

Vgl; Beisatz: Für das Bestehen einer Aufklärungspflicht ist im Einzelfall immer entscheidend, ob ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners vorliegt. (T16); Beisatz: Kann ein Verkäufer vernünftigerweise beim Käufer Sachkunde voraussetzen, muss er ihn nicht über mögliche Folgen bücherlicher Anmerkungen aufklären. (T17)

7 Ob 201/09yOGH21.04.2010

Vgl; Beisatz: Die Aufklärungspflicht an der Grenze objektiver Vorhersehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Vertragspartners. (T18)

6 Ob 146/10dOGH01.09.2010

Beisatz: Im Allgemeinen bestehen im Zusammenhang mit einer Bankgarantie keine besonderen Warnpflichten. (T19); Beisatz: Hier: Informationspflicht der die Garantie ausstellenden Bank gegenüber dem Garantiebesteller über Hinweise des eine Treuhandschaft ablehnenden Notars bejaht. (T20)

10 Ob 12/11dOGH01.03.2011

Auch

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

nur T3; nur T4; Vgl Beis wie T13; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über das Alter eines Gebäudes ist dann zu bejahen, wenn der Verkäufer des Immobilienmaklers und die dadurch ausgelöste Fehlinformation der Kaufinteressenten kannte. (T21)

10 Ob 53/12kOGH17.12.2012

Auch

8 Ob 3/15xOGH26.02.2015

Auch; nur T11

10 Ob 47/18mOGH26.06.2018

nur: Die Aufklärungspflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit einer Gefährdung der Interessen des Gegners. (T22)

9 ObA 67/18wOGH30.08.2018

nur T3; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; nur T11; Beis wie T16; Beisatz: Verweigert der Gefragte die Informationserteilung, kann hierin eine Einschränkung der berechtigten Erwartung des Fragenden, vom anderen informiert zu werden, liegen. Antwortet der Gefragte, kann der andere hingegen grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Information ausgehen. (T23)<br/>Beisatz: „Besondere Umstände“ liegen auch in einer Situation vor, in der sich der andere zwar grundsätzlich selbst informieren könnte und müsste, seinem Gegenüber aber der Umstand, dessen Relevanz für die Entscheidungsfindung des anderen und dessen aktuelles Nichtwissen vom Umstand bekannt ist. Hier wäre es unbillig, dürfte der Wissende den anderen in Unkenntnis lassen. In einem solchen Fall liegt eine subsidiäre Informationspflicht des Wissenden vor, mag die Verletzung der Obliegenheit zur Selbstinformation dem anderen auch zum Mitverschulden gereichen. (T24)

9 Ob 69/19sOGH28.11.2019

nur T4

4 Ob 242/19wOGH28.01.2020
5 Ob 130/21kOGH19.08.2021

Vgl; Beis wie T16; nur T22; Beis wie T17

8 Ob 121/22kOGH21.11.2022

nur T11; Beisatz: Hier: Keine Aufklärungspflicht, wenn bereits eine Vereinbarung für den Fall getroffen wurde, dass die Option nicht ausgeübt wird, weil diesfalls kein Grund zur Annahme besteht, dass der Kaufvertrag jedenfalls zustande kommt. (T25)

2 Ob 222/22vOGH13.12.2022

Vgl; nur T22; Beis wie T16

5 Ob 137/22sOGH21.12.2022
6 Ob 36/23xOGH24.03.2023

vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Hier: (Verneinte) Aufklärungspflichtverletzung der Organe einer Aktiengesellschaft gegenüber deren Aktionären. (T26)

4 Ob 210/22vOGH28.02.2023

Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Weitergehende Aufklärungspflicht beim Verkauf von Schutzmasken ohne CE-Kennzeichnung und ohne Konformitätsbewertungsverfahren mangels konkreter vertraglicher Anforderungen verneint, weil diese Masken infolge der Empfehlung (EU) 2020/403 der Europäischen Kommission vom 13.3.2020 zumindest auf dem staatlichen Beschaffungsmarkt verkäuflich waren und sich eine Händlerin von Atemschutzmasken mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut hätte machen müssen. (T27)

Dokumentnummer

JJR_19860116_OGH0002_0070OB00680_8500000_001

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