Spruch:
Der außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:
Der Wechselzahlungsauftrag vom 19. Jänner 2000, GZ 6 Cg 17/00k-5 des Landesgerichtes Krems an der Donau wird aufgehoben.
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei EUR 473.922,84 samt 6 % Zinsen seit 5. 3. 1999 zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 9.300,73 (darin enthalten EUR 284 an Barauslagen und EUR 1.502,64 an USt) bestimmten Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens sowie EUR 14.620,60 (darin enthalten EUR 645,40 USt und EUR 10.749,60 Barauslagen) an Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 17.120,98 (darin enthalten EUR 464,50 USt und EUR 14.334,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte, der bei einer deutschen GmbH arbeitete, unterfertigte auf Grund einer Vereinbarung mit einer österreichischen GmbH, nach der er für die ordnungsgemäße Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen der deutschen GmbH Sorge zu tragen hatte, am 12. 1. 1999 blanko als Akzeptant die gegenständliche Wechselurkunde. Nunmehr ist diese Wechselurkunde dahin ausgefüllt, dass als Aussteller die hier klagende schweizer Aktiengesellschaft aufscheint. Als Bezogener wird eine Person des Namens des Beklagten angeführt. Als Adresse des Bezogenen wird eine Adresse angegeben, an der eine Person mit identem Namen wie der Beklagte wohnt, nicht jedoch der Beklagte. Der Zahlungsort wird mit Scheibbs festgelegt. Ferner findet sich der Vermerk:
"Zahlbar bei Raika Amstetten-Ybbs
BLZ 32026, Konto Nr. 1-00.39005 lautend auf "den Klagevertreter.
Der auf Grund dieses Wechsel beantragte Wechselzahlungsauftrag wurde erst an die Person gleichen Namens zugestellt, die an der im Wechsel genannten Adresse wohnt, jedoch Jahrgang 1925 ist. Erst danach, nach Aufhebung des bis dahin geführten Verfahrens, erfolgte die Zustellung an den Beklagten. Bereits in der Klage war allerdings das - im Wechsel nicht genannte - Geburtsdatum des Beklagten mit Jahrgang 1957 angeführt worden.
Die Klägerin stützte sich bei dem Antrag auf Erlassung des Wechselzahlungsauftrages ausschließlich auf die Stellung des Beklagten als Akzeptant und dessen persönliche Haftung sowie den Rechtsgrund der Wechselbegebung. Unberechtigt sei auch der Einwand der Ungültigkeit des Wechsels wegen Vorliegens zweier Zahlungsorte.
Der Beklagte machte in seinen Einwendungen im Wesentlichen geltend, dass er nicht mit der Person des Bezogenen ident sei. Auch sei der Wechselzahlungsauftrag ungültig, weil einerseits als Zahlungsort "Scheibbs" angegeben sei und andererseits als Zahlungsort bzw Zahlstelle "Raika Amstetten-Ybbs" sodass insgesamt drei verschiedene Zahlungsorte vorliegen würden. Eine Zahlstelle könne nur am Zahlungsort benannt werden. Der Beklagte habe auch nie unter der angegebenen Adresse gewohnt.
Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht. Es ging dabei rechtlich davon aus, dass sich aus dem Wechsel selbst keinerlei Hinweise finden würden, dass der Beklagte nicht Bezogener des Wechsels sei, den er als Akzeptant unterfertigt hätte. Die unrichtige Angabe der Anschrift des Bezogenen schade nicht, solange durch sie nicht der Zahlungsort unklar werde. Auch eine Unklarheit des Zahlungsortes liege aber nicht vor, da die Bezeichnung "Raika Amstetten-Ybbs" ausschließlich sich auf den Firmenwortlaut beziehe, aber keine abweichende Bezeichnung des Zahlungsortes enthalte. Einwendungen aus dem Grundgeschäft oder einer verabredungswidrigen Vervollständigung des Blankowechsels habe der Beklagte nicht geltend gemacht.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge.
Zu den umfangreichen Einwendungen des Beklagten dahin, dass das Erstgericht keinerlei Zweifel daran gelassen habe, die Klage abzuweisen und dann aber überraschenderweise doch stattgegeben habe, weshalb der Beklagte seine umfangreichen Einwendungen hinsichtlich inhaltlichen Berechtigung nicht habe geltend machen können, verwies das Berufungsgericht darauf, dass eine Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht nicht vorliege. Inhaltlich hielt das Berufungsgericht dem Beklagten hinsichtlich der Frage der Identität des Bezogenen entgegen, dass der Name des Beklagten mit dem am Wechsel genannten Bezogene ident sei. Zwar sei die Anschrift nicht jene des Akzeptanten, jedoch werde dies vom Gesetz auch gar nicht gefordert. Kleine Abweichungen zwischen der Bezeichnung des Akzeptanten und der Adresse des Bezogenen würden dann, wenn an der Nämlichkeit des Akzeptanten keine Zweifel bestünden, an der Formgültigkeit des Wechsels nichts ändern. Solche Zweifel bestünden hier deshalb nicht, da der Name des Bezogenen mit jenem des Akzeptanten übereinstimme. Die sachliche Identität des Bezogenen und Annehmers sei also gegeben. Auch hinsichtlich des Zahlungsortes bestünden keine Zweifel, da es sich bei den bei der Firma angeführten Ortsbezeichnungen nur um Bestandteile des Firmennamens gehandelt habe.
Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht nicht zu.
Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision ist zulässig. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Verpflichtung eines Akzeptanten, wenn der Name mit dem Bezogenen übereinstimmt, jedoch an der im Wechsel angegebenen Adresse eine andere Person mit diesem Namen wohnt, liegt nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist auch berechtigt.
Unberechtigt ist allerdings der Einwand des Beklagten, dass der Wechsel auf Grund der Angabe zweier bzw unklarer Zahlungsorte ungültig wäre. Nach Art 1 Z 5 WechselG hat der Wechsel auch die Angabe des Zahlungsortes zu enthalten. Grundsätzlich zutreffend ist der Einwand der Beklagten, dass ein Wechsel mit zwei Zahlungsorten ungültig wäre (vgl RIS-Justiz RS0082583 mwN etwa SZ 58/173 uva). Davon ist hier aber auch nicht auszugehen, da ja eindeutig Scheibbs als Zahlungsort festgelegt wird. Die Angaben bei der Zahlstelle beziehen sich nur auf deren Bezeichnung und legen keinen anderen Zahlungsort fest (vgl in diesem Zusammenhang auch die bereits vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 18. 5. 1998 zu 8 Ob 123/98s = RIS-Justiz RS0110081 = EvBl 1998/186; vgl ähnlich auch RIS-Justiz RS0082560). Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 11. 1962 zu 4 Ob 524/62 bezieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass es damals überhaupt nicht um die Frage der Bestimmung des Zahlugnsortes, sondern um die Formulierung der Anweisung ging. Der ebenfalls herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. 5. 1971 zu 6 Ob 108/71 lag wiederum zugrunde, dass behauptet wurde, dass in dem Wechsel überhaupt kein Zahlungsort festgelegt worden wäre, weil es einen Zahlungsort "Bezirk St. Florian" nicht gebe und die Sparkasse in diesem Bezirk zwei Niederlassungen habe. In diesem Fall erachtete der Oberste Gerichtshof den Zahlungsort als ausreichend bestimmt, da es sich eben um den Ort "St. Florian" handle. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. 5. 1987 zu 1 Ob 553/87 (vgl HS XVIII/XIX/9) vermag der Beklagten nicht zum Durchbruch zu verhelfen, weil damals tatsächlich zwei Zahlungsorte angegeben wurden und ausdrücklich bei der Zahlstelle auch darauf hingewiesen wurde, dass in diesem - anderen - Ort die Zahlung zu erfolgen habe.
Auch die letztlich noch herangezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 28. 4. 1994 zu 8 Ob 27/93 unterscheidet sich vom vorliegenden Sachverhalt ganz wesentlich. Auch damals ging der Oberste Gerichtshof davon aus, dass der Zahlungsort eindeutig bestimmt war, obwohl auch angeführt war, dass die Zahlung zu Lasten einer anderen Bank in einem anderen Ort erfolgen sollte.
Zutreffend ist also das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Zahlungsortes der Gültigkeit des Wechsels nicht entgegensteht.
Anders stellt sich dies jedoch bei der Beurteilung der Frage, inwieweit der Beklagte als Akzeptant aus dem Wechsel verpflichtet ist, dar. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass die klagende Partei ein konkretes Vorbringen zu den Verpflichtungen aus dem Begebungsvertrag, der ja nicht mit ihr geschlossen wurde, nicht erstattet hat.
Weiters ist voranzustellen, dass zwischen der Frage der Gültigkeit des Wechsels als solcher und der Frage der Verpflichtung des Beklagten als Akzeptant des Wechsels zu unterscheiden ist. Für die Gültigkeit des Wechsels als solcher reicht es schon aus, wenn es sich bei den Namen des Bezogenen um einen möglichen Namen handelt, sei es auch, dass diese Person gar nicht existiert (vgl dazu etwa Wagner, Wechsel und Protest, 31; Hauser, Österreichisches Wechsel- und Scheckrecht2, 29; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und ScheckG22 Art 1 Rz 7; Bülov, Wechselgesetz/Scheckgesetz3 Art 1 Rz 16; RIS-Justiz RS0082512). Von der Frage, ob der Wechsel im Hinblick auf die Festlegung eines Bezogenen als grundsätzlich gültig anzusehen ist, ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob die Annahmeerklärung des Beklagten wirksam ist. Zufolge Art 25 WechselG hat die Annahmeerklärung des Bezogenen durch seine Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels zu erfolgen. Nur diejenige Person, die Bezogener des Wechsels ist, kann diesen auch annehmen. Es muss also Identität zwischen derjenigen Person die nach dem Wechsel als Bezogener anzusehen ist und dem Annehmenden bestehen (vgl dazu allgemein Baumbach/Hefermehl aaO Art 25 Rz 2 ua). Wesentlich dabei ist die sachliche Identität zwischen Bezogenem und Annehmer und dass die Nämlichkeit vom Bezogenem und Annehmern auch aus dem Wechsel ersichtlich ist (vgl RIS-Justiz RS0082425 mwN). Es bedeutet, dass die Urkunde Anhaltspunkte für die Ermittlung der Identität bieten muss (vgl RIS-Justiz RS0082412 mwN; RIS-Justiz RS0082452; Baumbach/Hefermehl aaO). Es geht also darum, dass die Identität des Bezogenen grundsätzlich aus der Urkunde ermittelbar sein muss bzw die Urkunde Anhaltspunkte für die Ermittlung der Identität bieten muss. Dies bedeutet aber im vorliegenden Fall, dass sowohl Name als auch Adresse eindeutig eine andere Person identifizieren. Anhaltspunkte dafür, dass diese andere eindeutig festgelegte Person nicht der Bezogene sein sollte, ergeben sich aus der Urkunde nicht. Insoweit liegt also auch keine Identität zwischen dem Bezogenen und dem beklagten Annehmer vor. Dies entspricht auch dem Grundsatz der Wechselstrenge im Sinne einer Auslegung der Urkunde, wie sie vom am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten nachvollzogen werden kann (vgl dazu Baumbach/Hefermehl aaO Einleitung Rz 56; Pimmer MGA WechselG/ScheckG 9 E 15 ff mwN insb SZ 43/68, SZ 48/142 uva). Davon kann dann abgewichen werden, wenn sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrages gegenüberstehen, da insofern dann auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden kann (vgl Pimmer aaO E 20 mwN etwa EvBl 1983/92; Baumbach/Hefermehl aaO Rz 57a; RIS-Justiz RS0082501 mwN zuletzt 8 Ob 44/99z). Genau davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da die klagende Partei nach den Feststellungen ja in keiner Weise am Wechselbegebungsvertrag beteiligt war. Es bedarf nun keiner weiteren Erörterung, inwieweit bei Unterfertigung eines Blankowechsels im Zusammenhang mit einem Begebungsvertrag der vorliegenden Art auch davon auszugehen ist, dass sei der Berechtigte seine Rechte aus dem Begebungsvertrag weitergeben kann und dann im Verhältnis zwischen demjenigen, der seine Rechte aus dem Begebungsvertrag abzuleiten vermag und dem Bezogenen die weitere Auslegung im Sinne der Rechtsprechung zu den Partnern des Begebungsvertrages zur Anwendung gelangt, da dazu kein konkretes Vorbringen erstattet wurde. Allein der im Rahmen des Zuständigkeitsstreites abgegebene Hinweis der klagenden Partei, dass sich aus der vorgelegten Urkunde und dem Begebungsvertrag die persönliche Haftung des Beklagten und der Rechtsgrund der Wechselbegebung ableiten lasse, reicht zur Annahme einer Zession der Rechte aus dem Begebungsvertrag nicht aus.
Insgesamt war daher der Revision des Beklagten Folge zu geben und die Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages und Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Das Vertagungsgesuch war entsprechend TP 1 Z 1 lit c zu honorieren.
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