Normen
WG Art1 Z5
6 Ob 108/71 | OGH | 12.05.1971 |
Veröff: SZ 44/70 = EvBl 1972/4 S 11 |
7 Ob 535/84 | OGH | 08.03.1984 |
nur: Grundsätzlich muß der Zahlungsort bestimmt genug bezeichnet sein; ob dies der Fall ist, muß wie bei allen wechselmäßigen Erklärungen nicht vom Standpunkt der Kontrahenten, sondern eines dritten Lesers des Wechsels beurteilt werden, wobei aber der Wechsel nicht nach einem Maßstab auszulegen ist, den ein Dritter einnehmen muß, welcher den Lokalverhältnissen der Beteiligten fernsteht. (T1) Beisatz: Hiebei können keinesfalls Anforderungen gestellt werden, die jeden Irrtum auch bei besonders naiven oder unintelligenten Menschen ausschließen würden. Vielmehr muß von durchschnittlichen Fähigkeiten ausgegangen werden. (T2) Veröff: SZ 57/48 = EvBl 1984/149 S 606 |
Dokumentnummer
JJR_19710512_OGH0002_0060OB00108_7100000_001
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