OGH 6Ob108/71 (RS0082560)

OGH6Ob108/7112.5.1971

Rechtssatz

Die Angabe des Zahlungsortes "zahlbar bei der Sparkasse für den Bezirk St.Florian" ist zwar unvollständig, denn sie enthält nur die Firmenbezeichnung der Sparkasse, nicht aber eine ausdrückliche Ortsbezeichnung, sie genügt aber, die hieraus die Identität des Zahlungsortes eindeutig erschlossen werden kann. Grundsätzlich muß der Zahlungsort bestimmt genug bezeichnet sein; ob dies der Fall ist, muß wie bei allen wechselmäßigen Erklärungen nicht vom Standpunkt der Kontrahenten, sondern eines dritten Lesers des Wechsels beurteilt werden, wobei aber der Wechsel nicht nach einem Maßstab auszulegen ist, den ein Dritter einnehmen muß, welcher den Lokalverhältnissen der Beteiligten fernsteht.

Normen

WG Art1 Z5

6 Ob 108/71OGH12.05.1971

Veröff: SZ 44/70 = EvBl 1972/4 S 11

7 Ob 535/84OGH08.03.1984

nur: Grundsätzlich muß der Zahlungsort bestimmt genug bezeichnet sein; ob dies der Fall ist, muß wie bei allen wechselmäßigen Erklärungen nicht vom Standpunkt der Kontrahenten, sondern eines dritten Lesers des Wechsels beurteilt werden, wobei aber der Wechsel nicht nach einem Maßstab auszulegen ist, den ein Dritter einnehmen muß, welcher den Lokalverhältnissen der Beteiligten fernsteht. (T1) Beisatz: Hiebei können keinesfalls Anforderungen gestellt werden, die jeden Irrtum auch bei besonders naiven oder unintelligenten Menschen ausschließen würden. Vielmehr muß von durchschnittlichen Fähigkeiten ausgegangen werden. (T2) Veröff: SZ 57/48 = EvBl 1984/149 S 606

Dokumentnummer

JJR_19710512_OGH0002_0060OB00108_7100000_001

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