OGH 4Ob504/62 (RS0082425)

OGH4Ob504/6210.4.1962

Rechtssatz

Für die Gültigkeit der Annahmeerklärung kommt es auf die sachliche Identität (Personengleichheit) zwischen dem Bezogenen und dem Annehmer und darauf an, daß die Nämlichkeit von Bezogenem und Annehmer aus dem Wechsel ersichtlich ist.

Normen

WG Art25

4 Ob 504/62OGH10.04.1962
1 Ob 792/82OGH09.03.1983

Auch; Veröff: JBl 1983,538 = GesRZ 1983,149

1 Ob 534/83OGH23.03.1983

Beisatz: Der Beweis der Personenidentität muß nicht aus der Wechselurkunde allein geführt werden; diese muß nur einen Anhaltspunkt für die Ermittlung der Identität bieten. (T1) Veröff: HS XIV/XV/6

1 Ob 508/83OGH13.04.1983

Beis wie T1

8 Ob 78/03hOGH18.12.2003

Beis wie T1; Beisatz: Unwirksamkeit der Annahmeerklärung bei Einsetzen einer existierenden Person gleichen Namens aber mit anderer Adresse als der Bezogene, wenn sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrages nicht gegenüberstehen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19620410_OGH0002_0040OB00504_6200000_001

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