OGH 6Ob528/79 (RS0082412)

OGH6Ob528/7921.3.1979

Rechtssatz

Auch eine unvollständige oder unrichtige Bezeichnung der Firma bei der Annahmeerklärung schadet nicht, sofern nur die Identität zwischen dem Bezogenen und Annehmer nachgewiesen werden kann, und die Unrichtigkeit der Bezeichnung nicht derart ist, daß die Urkunde überhaupt keinen Anhaltspunkt mehr für die Ermittlung der Identität bietet.

Normen

WG Art25

6 Ob 528/79OGH21.03.1979
1 Ob 508/83OGH13.04.1983

Veröff: HS XIV/XV/6

8 Ob 78/03hOGH18.12.2003

Vgl; Beisatz: Die Identität des Bezogenen muss grundsätzlich aus der Urkunde ermittelbar sein bzw die Urkunde muss Anhaltspunkte für die Ermittlung der Identität bieten. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790321_OGH0002_0060OB00528_7900000_001

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