OGH 1Ob534/83 (RS0082452)

OGH1Ob534/8323.3.1983

Rechtssatz

a) Eine Wechselverpflichtung aus Art 28 WG besteht nur dann, wenn eine formelle, für jeden Unbeteiligten aus der Wechselurkunde ersichtliche Übereinstimmung der Namensbezeichnung im Akzept und Adressat vorliegt.

b) Die von der Bezeichnung im Adressat abweichende Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Wechselbürgschaft und begründet als solche die Verpflichtung aus Art 32 WG.

OLG Celle vom 06.05.1952, 4 U 2/52; Veröff: NJW 1952,884

Normen

WG Art28
WG Art31
WG Art32

1 Ob 534/83OGH23.03.1983

Abweichend; nur: Eine Wechselverpflichtung aus Art 28 WG besteht nur dann, wenn eine formelle, für jeden Unbeteiligten aus der Wechselurkunde ersichtliche Übereinstimmung der Namensbezeichnung im Akzept und Adressat vorliegt. (T1) Beisatz: Der Beweis der Personenidentität muß nicht aus der Wechselurkunde allein geführt werden; diese muß nur einen Anhaltspunkt für die Ermittlung der Identität bieten. (T2)

8 Ob 78/03hOGH18.12.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19830323_OGH0002_0010OB00534_8300000_002

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