OGH 8Ob142/03w

OGH8Ob142/03w18.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Cäcilia S*****, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger, Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte und widerklagende Partei Dr. Alexander S*****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 3. September 2003, GZ 21 R 233/03s-26, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (8 Ob 1663/91; 1 Ob 37/97s; 10 Ob 66/97x; 9 Ob 121/01m; 8 Ob 201/02w uva; zuletzt 6 Ob 169/03a). Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens eines Gatten ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn dessen Verschulden erheblich schwerer wiegt als das des anderen (Stabentheiner in Rummel³ § 60 EheG Rz 2; RIS-Justiz RS0057858; RS0057057; RS00057821; zuletzt 8 Ob 64/03z). Ein Ausspruch überwiegenden Verschuldens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn das mindere Verschulden fast völlig in den Hintergrund tritt, weil das überwiegende Verschulden grundsätzlich dem Alleinverschulden gleichsteht. Auch nur ungefähr gleiches Verschulden führt zum Ausspruch gleichteiligen Verschuldens (4 Ob 563/95; 3 Ob 224/98g; 8 Ob 64/03z uva). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein Scheidungsgrund nach § 49 EheG vorliegt, nicht jeder einzelne als Eheverfehlung geltend gemachte Tatbestand für sich allein, sondern das Gesamtverhalten des beklagten Ehepartners zu beurteilen (RIS-Justiz RS0056171), sodass es keine Rolle spielt, wenn einzelne Verfehlungen einmal verziehen wurden. Verfristete Eheverfehlungen sind bei der Verschuldensabwägung zu berücksichtigen, wenn dies der Billigkeit entspricht (6 Ob 271/01y; 10 Ob 328/02m uva). Ob die Heranziehung verziehener oder verfristeter Eheverfehlungen der Billigkeit entspricht, ist ebenso wie die Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens eine Frage des Einzelfalls, die mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht revisibel ist (10 Ob 328/02m uva).

Eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls ist dem Berufungsgericht, das die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für den Verschuldensausspruch beachtet hat, nicht vorzuwerfen. Dabei ist hervorzuheben, dass es der Beklagte war, der durch die festgestellten Tätlichkeiten gegenüber der Klägerin, mögen sie auch verhältnismäßig lang zurückliegen, und durch die bis zuletzt andauernden Beschimpfungen und Beleidigungen der Klägerin mit jenem Verhalten begonnen hat, das auch zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat (RIS-Justiz RS0056597). Dass auch die Klägerin - die Ehebruch beging und dem Ehebruchpartner gestattete, Abhebungen vom gemeinsamen Ehekonto zu tätigen - ein Verschulden trifft, bejahten die Vorinstanzen ohnedies.

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