OGH 10ObS233/02s

OGH10ObS233/02s10.12.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Monika Z*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Aufrechnung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Februar 2002, GZ 8 Rs 198/01a-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. August 2001, GZ 31 Cgs 137/01y-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen.

Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben und das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit, als es das Begehren der Klägerin abgewiesen und die Klägerin schuldig erkannt hat, ab Jänner 2001 die Aufrechnung eines Betrages von monatlich EUR 65,41 (entspricht S 900,--) zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 2.745,51 (entspricht S 37.779,04) sowie eines weiteren Betrages von monatlich EUR 152,61 (entspricht S 2.100,--) zur Deckung der offenen Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 6.058,65 (entspricht S 83.369,71) auf ihre Pension zu dulden, für die Zeit bis einschließlich 31. 10. 2002 als Teilurteil bestätigt. Die Entscheidung über die Kosten sämtlicher Instanzen bleibt diesbezüglich der Endentscheidung vorbehalten.

Im Übrigen (Aufrechnung für den Zeitraum ab 1. 11. 2002) wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Verfahrensteiles bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin bezieht von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft seit 1992 eine Witwenpension und von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten seit 1. 6. 2000 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Das Bezirksgericht Villach eröffnete mit Beschluss vom 5. 10. 2000, 18 S 88/00p-2, über das Vermögen der Klägerin das Schuldenregulierungsverfahren und sprach aus, dass dieser die Eigenverwaltung zustehe. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft meldete im Schuldenregulierungsverfahren eine Konkursforderung von S 78.224,06 an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen an (vgl OZ 2 in der Mappe der Forderungsanmeldungen ON 3). Die Kärntner Gebietskrankenkasse meldete Beitragsrückstände in Höhe von S 30.926,40 als Konkursforderung an (OZ 22). Am 24. 1. 2001 bestätigte das Bezirksgericht Villach den an diesem Tag in einer Tagsatzung angenommenen Zahlungsplan, in dem sich die Klägerin zur Begleichung von 15 % der Forderungen der Konkursgläubigerin in zwei Raten - die erste Rate in Höhe von 10 % zahlbar binnen zwei Monaten nach Annahme des Zahlungsplanes und die restliche Rate in Höhe von 5 % zahlbar binnen 8 Monaten nach Annahme des Zahlungsplanes - verpflichtete. Mit weiterem rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 19. 2. 2001 wurde der Konkurs gemäß § 196 KO aufgehoben. Die Klägerin erfüllte in der Folge durch Zahlungen am 23. 3. 2001 und am 9. 7. 2001 ihre im Rahmen des Zahlungsplanes gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Kärntner Gebietskrankenkasse bestehenden Verbindlichkeiten.

Mit den beiden Bescheiden vom 22. 1. 2001 sprach die beklagte Partei aus, dass auf die vorzeitige Alterspension der Klägerin ab 1. 1. 2001 (unbeschadet der bereits bestehenden Lohnpfändung) ein Betrag von monatlich S 900,-- (EUR 65,41) zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Verzugszinsen in der Höhe von S 37.779,04 (EUR 2.745,51) zuzüglich Verzugszinsen ab 8. 8. 2000 sowie ein weiterer Betrag von monatlich S 2.100,-- (EUR 152,61) zur Deckung der offenen Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von S 83.369,17 (EUR 6.058,67) zuzüglich Verzugszinsen ab 31. 7. 2000 aufgerechnet werden. Mit ihren gegen diese beiden Bescheide erhobenen Klagen begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolge, und die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die bisher aufgerechneten Beträge zurückzuzahlen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte fest, dass die Aufrechnung zu Unrecht erfolgt sei und verpflichtete die beklagte Partei zur Rückerstattung des für die Monate Jänner bis Juli 2001 zu Unrecht aufgerechneten Betrages von insgesamt S 21.000,--. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Aufrechnungsbestimmung des § 103 ASVG nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen eines Schuldners nicht mehr zur Anwendung gelangen könne. Zur Anwendung des § 12a KO hätte es der Aufrechnung vor Eröffnung des Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahrens bedurft. Da die Bescheide der beklagten Partei erst nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ergangen seien, könne von einem Rechtserwerb vor Konkurseröffnung nicht gesprochen werden. Die Klägerin habe die dem Zahlungsplan entsprechende Quote sowohl an die Kärntner Gebietskrankenkasse als auch an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft fristgerecht bezahlt. Die Aufrechnung durch die beklagte Partei sei daher zu Unrecht erfolgt.

Das Berufungsgericht wies in Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die Aufrechnung im Sinne der Bescheide vom 22. 1. 2001 gemäß § 103 ASVG zu Unrecht erfolgt sei und die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin die für die Monate Jänner bis Juli 2001 aufgerechneten Beträge in Höhe von insgesamt S 21.000,-- rückzuerstatten, ab. Gleichzeitig erkannte das Berufungsgericht die Klägerin schuldig, ab Jänner 2001 die Aufrechnung eines Betrages von monatlich EUR 65,41 (entspricht S 900,--) zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 2.745,51 (entspricht S 37.779,04) sowie eines weiteren Betrages von monatlich EUR 152,61 (entspricht S 2.100,--) zur Deckung der offenen Forderung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von EUR 6.058,67 (entspricht S 83.369,17) auf ihre Pension zu dulden. Das Berufungsgericht vertrat unter ausdrücklichem Hinweis auf die einen ähnlichen Sachverhalt betreffende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. 10. 2001, 10 ObS 215/01t, die Auffassung, dass durch die Anmeldung einer Konkursforderung die Aufrechnungsmöglichkeit nicht verloren gehe und dass die Bestimmung des § 12a KO nicht nur dann dem § 67 BSVG (entspreche § 103 ASVG) vorgehe, wenn der Aufrechnungsbescheid vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangen sei, sondern auch dann, wenn das Schuldenregulierungsverfahren bereits vor dem Aufrechnungsbescheid eröffnet worden sei. Dem Sozialversicherungsträger stehe eine Aufrechnungsbefugnis zu Gunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleihe. Das Aufrechnungsrecht überdauere auch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder Zahlungsplanes, weil die Aufrechnungsmöglichkeit dem Konkursgläubiger eben eine besondere, dem Pfand vergleichbare Sicherheit schaffe. Ein aufrechnungsberechtigter Konkursgläubiger habe daher eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger; er brauche sich mit der Quote, die auf ihn im Konkurs entfiele, nicht begnügen. Gegenüber Absonderungsgläubigern werde der Gemeinschuldner daher nicht von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den erlittenen Ausfall nachträglich zu ersetzen. Die Zweijahresfrist des § 12a Abs 2 KO betreffe lediglich die pfändbaren Bezugsteile; für die unpfändbaren Bezugsteile, die gemäß § 1 Abs 1 KO nicht zur Konkursmasse zählen, gelte eine solche zeitliche Beschränkung nicht. Auf Grund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Klägerin am 5. 10. 2000 laufe die Zweijahresfrist erst am 31. 10. 2002 ab. Es müsse daher derzeit nicht geprüft werden, ob die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung sich auch auf pfändbare Bezugsteile beziehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit nach den §§ 503 Z 1, 477 Abs 1 Z 9 ZPO macht die Klägerin geltend, das Urteil des Berufungsgerichtes sei in sich widersprüchlich, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine Aufrechnung in den pfändbaren Bezugsteil zugrundelege, während es abschließend festhalte, dass eine Klärung der Frage, ob pfändbare oder unpfändbare Bezugsteile von der Aufrechnung umfasst seien, nicht notwendig sei. Diese Rechtsmittelausführungen verkennen, dass der zweite im § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geregelte Nichtigkeitstatbestand nur den Widerspruch des Urteilsspruches mit sich selbst im Auge hat, nicht aber einen Widerspruch in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen (MGA, ZPO15 ENr 117 zu § 477 mwN uva; Fasching, ZPR2 Rz 1760 ua). Schon deshalb kann von einer Nichtigkeit des angefochtenen Urteiles keine Rede sein.

Im Übrigen kommt der Revision teilweise Berechtigung zu. Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl I 1999/106, mit 1. 10. 1999 ist im Bereich des Sozialversicherungsrechtes eine Aufrechnung mit offenen Beitragsforderungen eines Versicherungsträgers auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig (vgl §§ 103 Abs 1 Z 1 ASVG, 71 Abs 1 Z 1 GSVG, 67 Abs 1 Z 1 BSVG und 44 Abs 1 Z 1 B-KUVG). Es trifft zwar zu, dass dadurch der im bürgerlichen Recht für eine Aufrechnung nach den §§ 1438 ff ABGB geltende Grundsatz der Gegenseitigkeit stark relativiert wurde. Angesichts der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung der von den Versicherungsträgern zu erfüllenden Aufgaben würde es aber eine unnötige Verwaltungserschwerung bedeuten, die Versicherungsträger streng an das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderung zu binden. Es wurde durch die Neuregelung für die einzelnen Sozialversicherungsträger die Möglichkeit geschaffen, ihre Forderungen nicht mehr nur im Wege der Pensionspfändung, sondern direkt im Wege der Aufrechnung über den leistungspflichtigen Versicherungsträger einbringlich zu machen (10 ObS 119/01z; 10 ObS 300/01t = RdW 2002/136; 10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24 ua).

Es wird auch von der Revisionswerberin die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Aufrechnungsbefugnis des konkret leistungspflichtigen Sozialversicherungsträgers mit Beitragsforderungen anderer Versicherungsträger nicht in Zweifel gezogen. Eine solche Aufrechnungsbefugnis stehe dem Sozialversicherungsträger jedoch nach Ansicht der Revisionswerberin im Konkurs- bzw Schuldenregulierungsverfahren nicht zu, da § 12a KO in diesem Fall nicht anwendbar sei.

Der erkennende Senat hat dazu folgendes erwogen:

Durch die Eröffnung des Konkurses wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs 1 KO). Die Konkursmasse ist zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden (§ 1 Abs 2 KO). Der unpfändbare Teil der Bezüge ist nicht der Exekution unterworfen und fällt daher schon nach § 1 Abs 1 KO nicht in die Konkursmasse (SZ 66/171; SZ 61/107; RdW 1988, 394 jeweils mwN ua). Auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt diese durch § 1 KO verfügte Spaltung des Schuldnervermögens in die Konkursmasse einerseits und in das konkursfreie Vermögen andererseits (SZ 70/101 ua; RIS-Justiz RS0107924). Dies hat vor allem beim Einkommen des Schuldners Bedeutung. Hier fallen pfändbare Beträge in die Konkursmasse. In die Konkursmasse fallen daher insbesondere alle Bezüge mit Einkommens- bzw Einkommensersatzfunktion, soweit diese nach der EO pfändbar sind (Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 248 ff mwN ua). Es sind daher auch Pensionsbezüge des Schuldners in dem nach der EO pfändbaren Ausmaß (§ 290a Abs 1 Z 4 EO) Massebestandteil (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger (Hrsg), Österreichisches Insolvenzrecht4 Rz 57 zu § 1 mwN). Hingegen kann der Schuldner auch während des Konkurses über den unpfändbaren Teil des Einkommens, auch über Pensionsbezüge, selbst verfügen. Die in der EO vorgesehenen Exekutionsbefreiungen haben den Zweck, dem Verpflichteten ein gewisses Mindesteinkommen zu sichern. Die pfändungsfreien Bezüge bleiben daher während des Konkurses konkursfrei und sind dem Schuldner zur Verfügung stehendes konkursfreies Vermögen (Buchegger aaO Rz 104 f). Ob Vermögen im Sinn des § 1 Abs 1 KO der Konkursmasse zuzuzählen oder aber der Exekution entzogen ist, ist nach dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder des Vermögenserwerbes während des laufenden Konkurses zu beurteilen (ecolex 1994, 756). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates sind die Aufrechnungsbestimmungen der Sozialversicherungsgesetze, hier § 103 ASVG, als dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige spezielle Normen zu betrachten und es ist daher insoweit auch eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil rechtlich zulässig. Die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung stehen daher einer Aufrechnung bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung im Sinn des § 103 Abs 2 ASVG nicht entgegen, wobei die vom Gesetzgeber gewählte Wendung "der zu erbringenden Geldleistung" im Sinne des Nettopensionsbetrages zu verstehen ist, bis zu dessen Hälfte daher die Aufrechnung zulässig sein soll. Es bleibt somit allein dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate innerhalb dieses Rahmens auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (SSV-NF 12/85; 12/103; 7/100 ua; RIS-Justiz RS0013254;

RS0110621; vgl auch Resch in Burgstaller/Deixler, EO, Rz 15 zu § 293;

Zechner, Forderungsexekution Rz 1 zu § 290 und Rz 9 zu § 291a jeweils mwN ua). An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in jüngster Zeit - nach der Änderung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG (ebenso § 71 Abs 1 Z 1 GSVG, § 67 Abs 1 Z 1 BSVG) durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/106 - unter anderem unter Hinweis darauf, dass auch die EO-Novelle 2000 insoweit keine Änderung der Rechtslage gebracht habe, ausdrücklich festgehalten (vgl 10 ObS 119/01z; 10 ObS 152/01b;

10 ObS 252/01h ua). Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht wird auch in den Revisionsausführungen nicht in Zweifel gezogen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass über das Vermögen der Klägerin am 5. 10. 2000 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Nachdem die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Kärntner Gebietskrankenkasse ihre Beitragsforderungen als Konkursforderungen angemeldet hatten und ein Zahlungsplan bestätigt worden war, wurde der gegenständliche Bescheid über die Aufrechnung der Forderungen der beiden Sozialversicherungsträger aus rückständigen Beitragszahlungen gegen die Forderung der Klägerin auf Pensionszahlung erlassen. Dass eine solche Aufrechnung von Forderungen des Sozialversicherungsträgers aus rückständigen Beitragszahlungen (Konkursforderungen) gegen Forderungen des Gemeinschuldners auf Pensionszahlungen grundsätzlich zulässig ist, haben Konecny/Weber (Aufrechnung durch Sozialversicherungsträger im Privatkonkurs, ZIK 1999, 191 ff) näher begründet. Sie haben in diesem Aufsatz auch die Konsequenz aus dem Fall, dass eine Aufrechnung mit laufenden Pensionsleistungen bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens verfügt worden ist, ausführlich dargestellt. In ihren Ausführungen wird insbesondere näher begründet, dass die Aufrechnungsbeschränkung des § 12a KO als lex specialis den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgeht und daher auch die in § 67 BSVG (entspricht § 103 ASVG) verankerte Aufrechnungsmöglichkeit erfasst (vgl auch Kodek aaO Rz 193). Es unterliegt somit die Aufrechnung der (Konkurs-)Forderung eines Sozialversicherungsträgers auf Zahlung rückständiger Beiträge gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners im Konkurs des Beitragsschuldners der Beschränkung des § 12a Abs 2 KO. Der Sozialversicherungsträger kann demnach nur zwei Jahre lang (beginnend mit dem Ablauf des Eröffnungsmonates) pfändbare Bezugsteile infolge der Verrechnung einbehalten. Die Unzulässigkeit und damit Unwirksamkeit der Aufrechnung tritt ex lege ein, ist also von der Erlassung eines neuen Bescheides unabhängig. Hingegen gilt für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge die Beschränkung des § 12a Abs 2 KO nicht. Eine Verrechnung kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden (Konecny/Weber aaO 194). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates gelten diese Erwägungen auch für den hier vorliegenden Fall, dass der Konkurs (bzw das Schuldenregulierungsverfahren) bereits vor dem Aufrechnungsbescheid eröffnet wurde (vgl 10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24; 10 ObS 215/01t; 10 ObS 375/01x).

Den diese Rechtsauffassung ablehnenden Ausführungen der Revisionswerberin ist folgendes entgegenzuhalten:

§ 12a KO sieht eine Beschränkung der Aufrechnung gegen Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion (das sind beispielsweise Ansprüche auf Pension oder Rente - Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger (Hrsg) aaO Rz 4 zu § 12a; Konecny/Weber aaO 191 mwN; Deixler-Hübner in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetz 4. Lfg Rz 4 zu § 12a mwN ua) vor. Eine derartige Aufrechnung kann nur für eine Zeitspanne von zwei Jahren nach Ablauf des Kalendermonates der Konkurseröffnung erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass die künftig anfallenden Bezüge auf Dauer nur einzelnen Gläubigern zukommen und so nicht für eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung stehen (vgl EB zur RV 1218 BlgNR 18. GP 15 f). Diese klare rechtspolitische Zielsetzung ist generell zu berücksichtigen. Auch eine Aufrechnung nach § 103 ASVG kann die Erreichung der Restschuldbefreiung ganz oder zumindest für lange Zeit vereiteln. Teleologische Erwägungen sprechen daher eindeutig dafür, dass auch die Zulässigkeit einer Aufrechnung gemäß § 103 ASVG ebenso - wie die jeder anderen Aufrechnung - durch die Anwendung des § 12a KO zeitlich limitiert wird. Im Übrigen behandelt § 103 ASVG generell die Aufrechnungsmöglichkeiten bei Beitragsrückständen, ohne auf die Ausnahmesituation des Konkurses des Beitragsschuldners konkret Bedacht zu nehmen. Demgegenüber bestimmt § 12a KO für den Spezialfall des Konkurses, inwieweit bzw wielange dann eine Aufrechnung gegen wiederkehrende Bezüge noch möglich bleibt. § 12a KO ist daher im Verhältnis zu § 103 ASVG die speziellere Norm (Konecny/Weber aaO 192; Kodek aaO Rz 193; Mohr, KO9 Anm 2 zu § 12a).

Von dieser Befristung der Aufrechnungsmöglichkeit nach § 103 ASVG durch die Anordnung des § 12a Abs 2 KO unberührt bleibt jedoch die Möglichkeit, Beitragsrückstände gegen Schuldneransprüche auf das Existenzminimum aufzurechnen. Da sich nämlich die Vorschriften der KO grundsätzlich bloß auf das zur Konkursmasse gehörende Vermögen des Schuldners beziehen, erstreckt sich auch die Befristungsanordnung des § 12a Abs 2 KO nur auf den pfändbaren Teil der Ansprüche des Schuldners, während der unpfändbare Teil der Schuldnerbezüge nicht zur Konkursmasse gehört. Dies ist auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber mit § 12a KO, wie bereits dargelegt, erreichen will, dass das Schuldnereinkommen nicht bloß einzelnen Gläubigern zukommt, sondern für die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung steht, was aber nur dessen pfändbaren Teil betrifft. Die Aufrechnung gegen unpfändbare Pensionsbezüge ist daher auch im Konkurs des Beitragsschuldners grundsätzlich zulässig. Die Aufrechnungsbefugnis des Sozialversicherungsträgers zu Gunsten seiner Konkursforderung verleiht ihm eine Deckung, die einem Absonderungsrecht vergleichbar ist, und privilegiert ihn nicht bloß konkursintern (§ 19 Abs 1 KO), sondern auch in Bezug auf das konkursfreie Vermögen. Soweit also infolge der Aufrechnungsmöglichkeit der Beitragsrückstand gedeckt ist, sind die für "normale" Konkursgläubiger geltenden Beschränkungen - zB hinsichtlich des Zugriffes auf konkursfreies Vermögen - für den Sozialversicherungsträger unbeachtlich. Nur im ungedeckten Betrag hat er bloß die Stellung eines einfachen Konkursgläubigers (Konecny/Weber aaO 193 f).

Wie der erkennende Senat bereits in den Entscheidungen 10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24, 10 ObS 215/01t und 10 ObS 375/01x angemerkt hat, ist der in den Gesetzesmaterialien (EB 1218 BlgNR 18. GP 16) angesprochene gänzliche Verlust der Aufrechnungsbefugnis - soweit auch der unpfändbare und damit nicht dem Konkurs unterliegende Teil der Bezüge tangiert ist - nach Ablauf der Zweijahresfrist dem Wortlaut des § 12a Abs 2 KO nicht zu entnehmen. So geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht eindeutig hervor, dass sie ausnahmsweise sogar Rechte am konkursfreien Vermögen beschneiden will, die die KO ja prinzipiell unberührt lässt. Vor allem ist jedoch im Hinblick auf den Zweck des § 12a KO nicht ersichtlich, warum der Zugriff auf unpfändbare Einkünfte begrenzt werden sollte. Da diese Bezugsteile nicht zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger dienen, sind sie von den entsprechenden rechtspolitischen Zielsetzungen des § 12a KO nicht erfasst. Es gilt somit für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge die Beschränkung des § 12a Abs 2 KO nicht. Eine Verrechnung gegen unpfändbare Bezugsteile kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden (10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24; 10 ObS 215/01t; 10 ObS 375/01x; Konecny/Weber aaO 194;

Deixler-Hübner aaO Rz 9 zu § 12a; Kodek aaO Rz 193; aA Apathy aaO Rz 10 zu § 12a; Fink/Schmidt, Handbuch zur Lohnpfändung2 208;

Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht5 38; Mohr, Privatkonkurs [1994] 32).

Für den gleichen Zeitraum für den nach § 12a Abs 2 KO eine Aufrechnung gegen die Forderung auf Zahlung der Bezüge zulässig ist, ist nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle auch eine Abtretung oder Verpfändung der Bezüge wirksam. Eine Aufrechnungsbefugnis wird also im gleichen Umfang respektiert, wie eine Vorausabtretung (RV aaO 16). Dem Sozialversicherungsträger steht somit eine Aufrechnungsbefugnis zu Gunsten seiner Konkursforderung zu, die ihm eine einem Absonderungsrecht vergleichbare Deckung verleiht (10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24 mwN ua; RIS-Justiz RS0064257; Schubert in Konecny/Schubert aaO 5. Lfg Rz 3 zu § 19, 20 KO mwN uva), ohne aber den Bestimmungen über ein Absonderungsrecht im Konkurs (vgl §§ 11, 12, 12a Abs 1 KO) zu unterliegen (ecolex 1994/677; JBl 1986, 321; RIS-Justiz RS0064302; Roth, Die Aufrechnung im Konkurs, Beiträge zum Zivilprozessrecht II 167 mwN ua).

Sollen Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Konkurses nicht berührt werden, müssen sie, wie die Revisionswerberin an sich zutreffend ausführt, in diesem Zeitpunkt schon zu Recht bestehen. § 12 Abs 1 KO nennt den Zeitpunkt des Pfandrechtserwerbes nicht. Beim Vertragspfandrecht kommt es bei Fahrnissen auf das Verfügungsgeschäft (also die Übergabe der Sache), bei Liegenschaften auf den Tag der Übergabe des Grundbuchsgesuches und bei der Verpfändung von Forderungen und Sicherungszession (jedenfalls dann, wenn es sich nicht um Buchforderungen handelt) auf die Verständigung des Drittschuldners an (vgl 6 Ob 319/01g mwN ua). Fällt der Zedent zwischen Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft oder der Verständigung des Drittschuldners in Konkurs, ist die Verpfändung oder Sicherungszession unwirksam (SZ 62/32; RIS-Justiz RS0032552; RS0032577). Fehlt es an einer derartigen Offenlegung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, steht daher dem Pfandgläubiger oder Zessionar kein Absonderungsrecht an der Forderung zu (SZ 70/228 mwN ua; RIS-Justiz RS0032577).

Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die von der Revisionswerberin in den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Frage des wirksamen Zustandekommens eines Absonderungsrechtes (Publizitätsakt) zu beurteilen, sondern die Frage der Zulässigkeit einer Aufrechnung in einem Insolvenzverfahren. Hiezu ist vorweg festzuhalten, dass durch die Anmeldung einer Konkursforderung die Aufrechnungsmöglichkeit nicht verloren geht (RIS-Justiz RS0064215 mwN). Die Aufrechnung bezweckt die Aufhebung gegenseitiger Forderungen durch Verrechnung ohne effektiven Leistungsaustausch. Die Aufrechnungsvoraus- setzungen (§ 1438 ff ABGB) müssen nach bürgerlichem Recht nur im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung gegeben sein. § 1439 Satz 2 ABGB verweist bezüglich der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen eine Konkursmasse auf die "Gerichtsordnung" (Insolvenzgesetze). Im Konkurs wird die Aufrechnung zum Teil erleichtert, zum Teil erschwert. Erleichtert wird die Aufrechnung insofern, als mit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch bedingten oder betagten Forderungen bzw solchen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind, aufgerechnet werden kann (§ 19 Abs 2 KO). Erschwert ist die Aufrechnung, weil die Aufrechenbarkeit im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung nicht genügt, diese vielmehr schon im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegeben gewesen sein muss (§ 20 Abs 1 KO). Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lässt daher grundsätzlich die bereits bestandene Möglichkeit der Aufrechnung unberührt. Voraussetzung ist aber, dass sich die Forderungen bereits bei Verfahrenseröffnung aufrechenbar gegenüberstanden. Entsteht eine der Forderungen erst durch die Konkurseröffnung, fehlt es an dieser Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. Der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ist hingegen nicht maßgebend (Schubert aaO Rz 1 ff und 22 zu §§ 19, 20 KO mwN, Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger aaO Rz 1 ff zu § 19 sowie Rz 1 ff und 13 ff zu § 20 mwN ua; RIS-Justiz RS0064363; RS0064332 ua). Es ist daher auch der in § 12a Abs 2 KO enthaltene Verweis, wonach die Aufrechnungsbestimmungen der §§ 19 und 20 KO "unberührt" bleiben, dahin zu verstehen, dass die zeitliche Limitierung nach dieser Gesetzesstelle voraussetzt, dass überhaupt eine Aufrechnungsmöglichkeit im Konkurs nach den §§ 19, 20 KO besteht (10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24; 10 ObS 215/01t; 10 ObS 375/01x). Es trifft nun zwar zu, dass eine Aufrechnung nach bürgerlichem Recht unter anderem auch die Gegenseitigkeit der Forderungen voraussetzt (§ 1441 ABGB), dh dass der Aufrechnende zugleich Gläubiger und Schuldner des Aufrechnungsgegners sein muss und daher eine Aufrechnung fremder Schulden in der Regel unzulässig ist (vgl zu den Ausnahmen beispielsweise Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 9 f zu § 1441 mwN; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 17 ff zu § 1441 mwN). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass eine direkte Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Aufrechnung nach bürgerlichem Recht (§ 1438 ff ABGB) nicht gegeben ist, da beide Forderungen dem öffentlichen Recht entstammen und daher insoweit die dafür im öffentlichen Recht bestehenden speziellen Normen (hier: § 103 ASVG) vorgehen (Rummel aaO Rz 3 zu § 1438 mwN). Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass durch die seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 im Bereich des Sozialversicherungsrechtes bestehende Möglichkeit einer "trägerübergreifenden" Aufrechnung von der Aufrechnungsvoraussetzung der Gegenseitigkeit abgesehen wird und für die einzelnen Sozialversicherungsträger die Möglichkeit geschaffen wurde, ihre Forderungen nicht mehr nur im Wege der Pensionspfändung (im Insolvenzverfahren als Absonderungsrecht), sondern direkt im Wege der Aufrechnung über den leistungspflichtigen Versicherungsträger einbringlich zu machen. Zur Bewirkung der Aufrechnung bedurfte es daher lediglich einer Aufrechnungserklärung, nicht aber einer Abtretung oder Übertragung der öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen der Kärntner Gebietskrankenkasse und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft an die beklagte Partei zum Zwecke ihrer aufrechnungsweisen Geltendmachung. Die Befugnis zur Aufrechnung hat die beklagte Partei durch das Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 mit 1. 10. 1999, somit vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vemögen der Klägerin, erlangt, weshalb entgegen der Ansicht der Revisionswerberin die von der beklagten Partei erklärte Aufrechnung auch gemäß den §§ 19, 20 KO zulässig und wirksam ist (vgl 10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24; 10 ObS 215/01t; 10 ObS 375/01x).

Nach herrschender Ansicht vollzieht sich die Aufrechnung nicht "selbsttätig" (ipso jure compensatur) mit dem Eintritt der Aufrechnungslage, sondern ist von einer Aufrechnungserklärung abhängig, die eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, welche während des Konkursverfahrens ohne zeitliche Beschränkung gerichtlich oder außergerichtlich abgegeben werden kann (Schubert aaO Rz 10 zu §§ 19, 20 KO; Gamerith aaO Rz 25 zu § 19 KO mwN ua; RIS-Justiz RS0064293 ua). Dies muss auch für die Aufrechnung im Sozialversicherungsrecht gelten, weil der Sozialrechtsgesetzgeber in § 103 ASVG den Sozialversicherungsträgern zwar die Möglichkeit zur Aufrechnung eröffnet, aber keine "ipso jure" - Kompensation vorsieht. Wenn auch, wie bereits erwähnt, keine direkte Anwendbarkeit der §§ 1438 ff ABGB im Sozialversicherungsrecht gegeben ist, kommt doch bei Fehlen einer entsprechenden Regelung in der öffentlich-rechtlichen Spezialnorm eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen in Betracht (Rummel aaO Rz 3 zu § 1438; Heckenast, Klagsrückziehung bei Aufrechnungsstreitigkeiten gemäß § 103 Abs 1 Z 1 ASVG, DRdA 2001, 279 [281]). Bei der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen handelt es sich um die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Anspruches des Versicherten auf eine von dem Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung durch eine Gegenforderung eines Versicherungsträgers gegen den Versicherten. Nach § 367 Abs 2 ASVG ist bei Aufrechnung auf eine Geldleistung ein Bescheid zu erlassen, der duch Klage bei Gericht bekämpft werden kann (SSV-NF 12/2 mwN). Die normative Regelung im Bescheid über die Aufrechnung ist die Geltendmachung der Aufrechnung gegenüber dem Anspruchsberechtigten; sie entspricht der Aufrechnungserklärung der §§ 1438 ff ABGB (Heckenast aaO 280). Es wird auch in der Revision nicht bestritten, dass die Aufrechnung von der beklagten Partei gegenüber der Klägerin durch Zustellung der beiden Aufrechnungsbescheide wirksam geltend gemacht wurde. Auf Grund der von der Klägerin gegen diese beiden Bescheide erhobenen Klagen ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die von der beklagten Partei auf Grund dieser Erklärung vorgenommene Aufrechnung rechtens ist. Die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung selbst bleibt davon unberührt. Soweit die Klägerin schließlich noch aus dem von ihr geltend gemachten Umstand, dass die beklagte Partei nach Erhalt der Benachrichtigung des Drittschuldners von der Konkurseröffnung die pfändbaren Bezugsteile auf das vom Konkursgericht bekanntgegebene Massekonto überwiesen habe, einen Verzicht der beiden am Konkursverfahren beteiligten Sozialversicherungsträger auf Geltendmachung ihres Sonderrechtes hinsichtlich der pfändbaren Bezugsteile abzuleiten versucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei der Beurteilung der Frage, ob stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, stets besondere Vorsicht geboten ist. Eine Erklärung durch Stillschweigen muss nach § 863 Abs 1 ABGB so zum Ausdruck gelangen, dass mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln. Eine Überweisung pfändbarer Bezugsteile auf das Konkurskonto durch die beklagte Partei bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines Verzichtes auf die Geltendmachung eines Sonderrechtes zur Hereinbringung offener Beitragsschulden bei zwei anderen Sozialversicherungsträgern. Es liegt daher auch eine in diesem Zusammenhang gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vor.

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens macht die Klägerin schließlich noch geltend, sie sei von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im Hinblick auf eine der beklagten Partei zuzubilligende Rechtsstellung als "Quasi-Absonderungsgläubiger" überrascht worden. Tatsächlich gehört es zu den tragenden Grundsätzen des österreichischen Zivilverfahrensrechtes, dass ein Gericht die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (SZ 70/199 ua; RIS-Justiz RS0037300). Ein solcher - von der Revisionswerberin behaupteter - Verstoß kann jedoch vom Obersten Gerichtshof schon deshalb nicht wahrgenommen werden, weil die Revisionswerberin mit keinem Wort erwähnt, welches Vorbringen sie erstatten hätte können, wäre sie rechtzeitig auf die von der ersten Instanz abweichende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes aufmerksam gemacht worden. Da es sich dabei, wie in der Revision zutreffend geltend gemacht wird, um einen Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO handelt, könnte dieser nur zur Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung wäre und sich auf diese auswirken hätte können. Die Erheblichkeit hätte die Klägerin in der Revision darlegen müssen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 471; 3 Ob 101/99w ua).

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit sie den Zeitraum vom 1. 1. 2001 bis einschließlich 31. 10. 2002 betrifft, als zutreffend, da für diesen Zeitraum eine Aufrechnung sowohl in die pfändbaren als auch in die unpfändbaren Bezugsteile zulässig war. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht insoweit auch im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen (10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24; 10 ObS 215/01t; 10 ObS 375/01x) und war daher in diesem Umfang als Teilurteil zu bestätigen. Auf die Frage, ob durch die Bestimmung des § 113a KO in der Fassung der Insolvenzrechts-Novelle 2002, wonach auch Aus- und Absonderungsrechte am Arbeitseinkommen bzw an sonstigen Einkünften mit Einkommensersatzfunktion im Konkursverfahren bis zur Zahlungsplantagsatzung bei sonstigem Erlöschen geltendzumachen sind, eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, muss nicht eingegangen werden, da diese Bestimmung nur auf Konkursverfahren anzuwenden ist, die nach dem 30. 6. 2002 eröffnet wurden.

Da jedoch, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der pfändbaren Bezugsteile die Zweijahresfrist des § 12a Abs 2 KO zu beachten ist, während eine solche Beschränkung in Bezug auf die unpfändbaren Bezugsteile nicht gilt, und auf Grund der von den Vorinstanzen mit 5. 10. 2000 festgestellten Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Klägerin feststeht, dass diese Frist mit 31. 10. 2002 endet bzw mittlerweile geendet hat, ist für den Zeitraum ab 1. 11. 2002 eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob sich die von der beklagten Partei vorgenommene Aufrechnung bloß auf unpfändbare oder auch auf pfändbare Einkommensteile bezieht, da ab diesem Zeitpunkt nur noch eine Aufrechnung in die unpfändbaren Bezugsteile zulässig ist. Dazu bedarf es ergänzender Feststellungen über die Höhe des Pensionsbezuges der Klägerin und die sich daraus nach den Bestimmungen der EO ergebende Höhe ihrer unpfändbaren Bezugsteile im Zeitpunkt der von der beklagten Partei mit Wirksamkeit vom 1. 1. 2001 erklärten Aufrechnung. Weiters ist zu berücksichtigen, dass nach § 103 Abs 2 ASVG die Aufrechnungsmöglichkeit mit der Hälfte der zu erbringenden Geldleistung (im Sinne des Nettopensionsbetrages) begrenzt ist und daher dieser Betrag die absolute Untergrenze bildet, bis zu der die Aufrechnung zulässig ist. Der von der beklagten Partei einbehaltene Betrag ist daher in diesem zulässigen Rahmen zunächst auf den unpfändbaren Teil der Bezüge zu verrechnen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der im Wege der Aufrechnung von der beklagten Partei einbehaltene Betrag zur Gänze im Differenzbetrag zwischen dem exekutionsrechtlichen Existenzminimum einerseits und dem nach § 103 Abs 2 ASVG höchstens zur Verfügung stehenden Betrag in Höhe der Hälfte der Nettopensionsleistung andererseits Deckung findet, und somit pfändbare Bezugsteile von der Aufrechnung gar nicht umfasst sind, kommt die Befristungsregelung des § 12a Abs 2 KO nicht zur Anwendung.

Sollte sich jedoch ergeben, dass die vorgenommene Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteilen nicht zur Gänze Deckung findet und sich daher auch auf pfändbare Bezugsteile bezieht, wird insoweit auf die Regelung des § 12a Abs 2 KO Bedacht zu nehmen sein. Während der aufrechnungsberechtigte Konkursgläubiger im Allgemeinen eine ähnliche Stellung wie ein Absonderungsgläubiger hat, weil für ihn die Gegenforderung eine Deckung gleich einem Pfand ist, die ihm die abgesonderte Befriedigung aus diesem Vermögenswert ermöglicht, und er daher nicht verpflichtet ist, bereits im Schuldenregulierungsverfahren eine Aufrechnungsmöglichkeit wahrzunehmen, um einer Kürzung seiner Forderung durch den Abschluss eines Zwangsausgleiches oder eines Zahlungsplanes zu entgehen (10 ObS 152/01b = ZIK 2002/24; 10 ObS 215/01t; 10 ObS 375/01x; Schubert in Konecny/Schubert aaO Rz 13 zu §§ 19, 20 KO mwN; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger (Hrsg) aaO Rz 8, 17 ff zu § 19 mwN ua; RIS-Justiz RS0064257), ist die Aufrechnungsbefugnis der beklagten Partei im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt, durch die Bestimmung des § 12a Abs 2 KO eingeschränkt. Der Sozialversicherungsträger kann daher nur zwei Jahre lang (beginnend mit dem Ablauf des Kalendermonates der Konkurseröffnung oder der Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens) pfändbare Bezugsteile infolge der Verrechnung einbehalten. Der Sinn dieser Regelung, das Einkommen für die Konkursgläubiger freizumachen, würde unterlaufen, wenn der Schuldner verpflichtet wäre, die durch seine Aufrechnungsbefugnis gesicherten Forderungen über den Erlöschenszeitpunkt hinaus voll zu befriedigen. Daher unterliegt die gesicherte Forderung nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 12a Abs 2 KO der quotenmäßigen Kürzung (vgl auch Konecny, Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911 ff [914 und 918]). Es wäre daher in diesem Fall bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen ihre im Rahmen des Zahlungsplanes gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Kärntner Gebietskrankenkasse bestehenden Verbindlichkeiten bereits zur Gänze erfüllt hat.

Es wird daher das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren ausgehend von der noch festzustellenden Höhe des Pensionseinkommens der Klägerin zunächst rechnerisch zu ermitteln haben, in welcher betragsmäßigen (monatlichen) Höhe eine Aufrechnung der beklagten Partei in die unpfändbaren Bezugsteile der Klägerin auf Grund der Bestimmung des § 103 Abs 2 ASVG maximal zulässig gewesen wäre, wobei sich dieser zu errechnende Betrag, wie bereits ausgeführt, aus der Differenz zwischen der nach § 103 Abs 2 ASVG zulässigen absoluten Untergrenze mit der Hälfte der zu erbringenden Geldleistung (im Sinne des Nettopensionsbetrages) und der Höhe des für die Klägerin maßgebenden exekutionsrechtlichen Existenzminimums ergibt. Insoweit kommt, wie bereits erwähnt, die Aufrechnungsbeschränkung des § 12a Abs 2 KO nicht zum Tragen und es tritt insoweit auch keine quotenmäßige Kürzung der offenen Beitragsforderungen ein. Sollte die von der beklagten Partei mit dem angefochtenen Bescheid tatsächlich vorgenommene Aufrechnung jedoch auch pfändbare Bezugsteile der Klägerin betroffen haben, wird zu berücksichtigen sein, dass eine Aufrechnung in die pfändbaren Bezugsteile ab 1. 11. 2002 nicht mehr zulässig ist und auch die zur Aufrechnung herangezogenen Beitragsforderungen im Verhältnis der Aufrechnung in die pfändbaren Bezugsteile zu der maximal zulässig gewesenen Aufrechnung in die unpfändbaren Bezugsteile quotenmäßig zu kürzen sind, da die Klägerin im Umfang der Aufrechnung in ihre pfändbaren Bezugsteile ihre im Rahmen des Zahlungsplanes gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Kärntner Gebietskrankenkasse bestehenden Verbindlichkeiten bereits erfüllt hat. Eine Aufrechnung mit Beitragsforderungen der beiden genannten Sozialversicherungsträger wird daher in diesem Fall nur noch in dem quotenmäßigen Ausmaß erfolgen können, das dem nach § 103 Abs 2 ASVG maximal zulässigen Anteil der Aufrechnung in die unpfändbaren Bezugsteile entspricht. Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren in diesem Fall auch konkret festzustellen haben, in welchem quotenmäßigen Umfang die zur Aufrechnung herangezogenen Beitragsforderungen von der Regelung des § 12a KO nicht betroffen sind und in welcher betragsmäßigen Höhe sie daher auch nach dem 1. 11. 2002 zur Aufrechnung herangezogen werden können. Da es zur Abklärung dieser noch offenen Fragen einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie sich auf den Zeitraum ab 1. 11. 2002 beziehen, aufzuheben. Die Sache ist in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 392 iVm § 52 ZPO.

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