OGH 10ObS119/01z

OGH10ObS119/01z28.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl und Dr. Raimund Kabelka (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Roman W*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufrechnung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Jänner 2001, GZ 7 Rs 221/00z-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Mai 2000, GZ 31 Cgs 44/00b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei einen mit S 2.029,44 bestimmten Anteil an den Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 338,24 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, kann gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf deren Richtigkeit verwiesen werden. Den Revisionsausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 71 Abs 1 Z 1 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2000 (BGBl I 1999/106) darf der Versicherungsträger auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist, aufrechnen. Diese Bestimmung ist gemäß § 280 Abs 1 GSVG idF Art XIX Z 5 des Steuerreformgesetzes 2000 mit 1. 10. 1999 in Kraft getreten.

Bei Aufrechnung auf eine Geldleistung ist nach § 367 Abs 2 ASVG ein Bescheid zu erlassen, der nach ständiger Rechtsprechung durch Klage bei Gericht bekämpft werden kann (SSV-NF 3/66; 5/70 ua). Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29. 12. 1999 sprach die beklagte Partei aus, dass von der Pension des Klägers ab Jänner 2000 ein Betrag von S 2.900,-- monatlich zur Deckung der offenen Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von S 314.086,03 zuzüglich Verzugszinsen aufgerechnet werde. Da die Erlassung bzw Zustellung dieses Bescheides erst nach dem Inkrafttreten der Bestimmung des § 71 Abs 1 Z 1 GSVG idF des Steuerreformgesetzes 2000 erfolgte, ist damit bereits die durch diese Gesetzesänderung neu geschaffene Rechtslage auf den vorliegenden Fall anzuwenden (vgl SSV-NF 12/2). Es trifft zwar zu, dass nach § 5 ABGB nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen sind, die Wirkungen einer Gesetzesänderung daher nicht Tatbestände ergreifen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes abschließend und endgültig verwirklicht wurden (SZ 69/251; WoBl 1998/54 ua). Dieser zeitliche Geltungsbereich ist aber nur für einmalige oder jene mehrgliedrigen oder dauernden Sachverhalte abgrenzbar, die zur Gänze in die Geltungszeit des neuen (oder alten) Gesetzes fallen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (SZ 69/186; 69/241; 71/118 ua). Diese Grundsätze gelten in Ermangelung einer anderen Anordnung des Gesetzgebers, welche hier jedoch nach den Übergangsbestimmungen - auch nach der Auffassung des Revisionswerbers - nicht vorliegt. Auch wenn im vorliegenden Fall ein Sachverhaltselement (Entstehen der Beitragsschulden) bereits Jahre vor der Gesetzesänderung verwirklicht wurde, hat sich der für die gegenständliche Aufrechnung maßgebliche Gesamttatbestand erst mit dem durch die Gesetzesänderung neu geschaffenen trägerübergreifenden Aufrechnungsbestimmung erstmals möglich gewordenen Aufrechnungsbegehren der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vollständig verwirklicht. Für die Beurteilung der Zulässigkeit dieses Aufrechnungsbegehrens ist daher, wie der erkennende Senat in der Entscheidung SSV-NF 12/2 in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ausgesprochen hat, die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung bzw Zustellung des darüber ergangenen Bescheides maßgebend (vgl auch die Entscheidungen RdA 1994/36 = SSV-NF 7/101 ua, wonach Gesetzesänderungen, die sich auf die Höhe des Krankengeldes auswirken, und die ohne Rückwirkungsanordnung während des Bezuges von Krankengeld eintreten, keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles entfalten, sondern sich auf die Höhe des Krankengeldes ab ihrem Inkrafttreten auswirken sowie JBl 1999, 43 zum Schenkungspflichtteil bei Schenkung an ein außereheliches Kind).

Auch die vom Kläger gegen diese Rechtsänderung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, wonach auch dem Schuldner ein Vertrauensschutz in bestehende Rechtslagen zuzubilligen sei und der Gesetzgeber dadurch einzelnen Gläubigergruppen ohne sachliche Rechtfertigung eine bevorzugte Gläubigerposition eingeräumt habe, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 war eine Aufrechnung nur mit Beitragsforderungen des konkret leistungspflichtigen Versicherungsträgers zulässig (SSV-NF 7/100). Wie der erkennende Senat in der Entscheidung 10 ObS 392/98i näher dargelegt hat, bleibt ungeachtet des Umstandes, dass der Krankenversicherungsträger die Einhebung der Beiträge zur Sozialversicherung ausschließlich betreibt und auch die entsprechenden Rückstandsausweise zu erlassen hat, der Versicherungsträger, für den die Einbringung erfolgt, weiterhin Gläubiger der Forderung, soweit die Einbringung für seine Rechnung erfolgt. Insoweit war daher nach der alten Rechtslage auch die für eine Aufrechnung grundsätzlich vorgesehene Gegenseitigkeit der Forderungen gegeben. Seit dem Inkrafttreten des Steuerreformgesetzes 2000 ist eine Aufrechnung aber auch "trägerübergreifend" (also nicht nur zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, sondern auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig. Solche trägerübergreifenden Aufrechnungsbestimmungen enthalten nunmehr insbesondere die §§ 103 Abs 1 Z 1 ASVG, 71 Abs 1 Z 1 GSVG und 67 Abs 1 Z 1 BSVG. Auch in § 44 Abs 1 Z 1 B-KUVG wurde eine solche Bestimmung aufgenommen. Durch diese Maßnahme soll nach den Gesetzesmaterialien (vgl RV 1766 BlgNR XX. GP, 81) eine weitestgehende Kostenneutralität für die Sozialversicherungsträger erreicht werden. Andernfalls würde es zu einer finanziellen Mehrbelastung der Träger der Krankenversicherung kommen bzw zu einer Mehrbelastung der Pensionsversicherungsträger, die zu einer Erhöhung des Bundesbeitrages führen würde. Es trifft zwar zu, dass dadurch der Grundsatz der Gegenseitigkeit bei der Aufrechnung stark relativiert wurde. Angesichts der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung der von den Versicherungsträgern zu erfüllenden Aufgaben würde es aber eine unnötige Verwaltungserschwerung bedeuten, die Versicherungsträger streng an das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderung zu binden. So lässt es auch für den deutschen Rechtsbereich die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 52 SGB I zu, dass der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnet (vgl Hauck, SGB I, 18. Lfg V/99 Rz 1 zu § 52). Im Übrigen wurde, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die nunmehr trägerübergreifende Aufrechnungsbestimmung für den Versicherten weder eine neue Verbindlichkeit geschaffen noch seine Rechtsposition für die Zeit vor dem Inkrafttreten der Neuregelung verschlechtert, sondern es wurde für die einzelnen Sozialversicherungsträger nur die Möglichkeit geschaffen, ihre Forderungen nicht mehr nur im Wege der Pensionspfändung, sondern direkt im Wege der Aufrechnung über den leistungspflichtigen Versicherungsträger auch ohne die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung einbringlich zu machen. Die Revisionsausführungen des Klägers bieten auch keinen Anlass für ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl SSV-NF 7/100, 12/85; 12/103; 10 ObS 392/98i mwN ua), wonach die Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung auch idF der EO-Novelle 1991 einer Aufrechnung bis zur Hälfte der vom Versicherungsträger zu erbringenden Geldleistung im Sinne des § 103 Abs 2 ASVG bzw des wortgleichen § 71 Abs 2 GSVG nicht entgegenstehen, zumal auch die EO-Novelle 2000 insoweit keine Änderung der Rechtslage gebracht hat. Der erkennende Senat vermag auch weiterhin keine Verfassungswidrigkeit im Sinne einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger zu erkennen (vgl SSV-NF 12/103; 10 ObS 392/98i ua VfSlg 12.380). Damit besteht auch kein Anlass, im Sinne der Ausführungen des Klägers den Verfassungsgerichtshof mit einem Normenprüfungsverfahren zu befassen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mit Rücksicht auf die Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen (SSV-NF 6/61 ua).

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