1. Sachverhalt
Gegen den Bescheid der beklagten Pensionsversicherungs-(PV-)anstalt (Bekl), mit dem der vom Krankenversicherungs-(KV-)träger festgestellte Rückstand an Beiträgen zur Sozialversicherung (SV) - hinsichtlich der die Forderungsexekution gerichtlich bewilligt worden war - gem § 103 Abs 1 Z 1 ASVG in Raten gegen die Pensionsleistung aufgerechnet wurde, wurde die auf Unterlassung der Aufrechnung gerichtete Klage erhoben. Die Bekl begehrte, die Klage abzuweisen und die klagende Partei (Kl) zur Duldung der Aufrechnung zu verpflichten, eventualiter wurde die Zurückweisung der Klage beantragt. Das Urteil, mit dem das Klagebegehren abgewiesen und der Kl zur Duldung der Aufrechnung verpflichtet wurde, ist in Rechtskraft erwachsen (LG Wr Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht, 6 Cgs 1/00x).