OGH 10ObS245/98x (RS0110621)

OGH10ObS245/98x17.1.2023

Rechtssatz

§ 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig; es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen (SSV-NF 7/100 = SZ 66/134).

Normen

EO §291a
EO §293 Abs3
ASVG §103 Abs2
B-KUVG §44 Abs2
BSVG §67 Abs2
GSVG §71 Abs2
KO §12a Abs2
NVG §34 Abs2

10 ObS 245/98xOGH18.08.1998
10 ObS 392/98iOGH01.12.1998
10 ObS 123/01pOGH12.06.2001
10 ObS 252/01hOGH04.09.2001

Auch; nur: § 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. Eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil ist rechtlich zulässig. (T1)

10 ObS 152/01bOGH04.09.2001
10 ObS 215/01tOGH30.10.2001
10 ObS 131/01iOGH04.09.2001

nur: § 103 Abs 2 ASVG ist eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige speziellere Norm. (T2)

10 ObS 375/01xOGH11.12.2001

nur: Es bleibt dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate festzulegen. (T3)

10 ObS 10/02xOGH12.02.2002
10 ObS 233/02sOGH10.12.2002

Beisatz: Für die Aufrechnung der Forderung gegen den unpfändbaren Teil der Pensionsbezüge gilt die Beschränkung des § 12a Abs 2 KO nicht. Eine Verrechnung kann daher über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus vorgenommen werden. (T4)<br/>Beisatz: Die Aufrechnung gegen den pfändbaren (und daher konkursunterworfenen) Teil der Pensionsbezüge des Schuldners unterliegt im Konkurs des Beitragsschuldners der Beschränkung des § 12a Abs 2 KO. (T5)

10 ObS 251/03iOGH02.12.2003

nur: Es bleibt dem alleinigen Ermessen des Sozialversicherungsträgers überlassen, die Höhe der Abzugsrate auf relativ niedrigem Niveau festzulegen. (T6)

10 ObS 16/04gOGH18.05.2004
10 ObS 54/11fOGH06.12.2011

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/144

10 ObS 128/12iOGH02.10.2012

Auch

10 ObS 22/14dOGH25.03.2014

Vgl auch

10 ObS 82/14bOGH26.08.2014

Auch

10 ObS 48/17gOGH18.07.2017

Auch; Veröff: SZ 2017/80

10 ObS 128/17xOGH14.11.2017

Auch; Beisatz: Soweit die Aufrechnung nach § 103 ASVG nur den unpfändbaren Teil des Pensionsbezugs betrifft, führt die nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens erteilte Restschuldbefreiung nicht zum Erlöschen der für die Aufrechnung herangezogenen Forderung an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen. (T7)

10 ObS 59/22gOGH17.01.2023

Vgl; nur T1; nur T6; Beisatz: Hier: In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen. Die Möglichkeit der Aufrechnung in den unpfändbaren Bezugsteil besteht daher insbesondere auch dann, wenn der Beitragsschuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Pensionsanspruch erlangt. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19980818_OGH0002_010OBS00245_98X0000_004

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