Spruch:
Den Revisionen wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil insgesamt zu lauten hat wie folgt:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei DM 101.537,73 samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 1996 binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von DM 74.248,43 s.A. und das Begehren festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet sei, der klagenden Partei all jene Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlass des Unfalles des Karlo M*****, geboren am 2. 5. 1937, vom 24. 1. 1986 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen habe; dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem Schaden Deckung fänden, dessen Ersatz der Unfallgeschädigte Karlo M*****, geboren 2. 5. 1937 ohne den in § 332 ASVG sowie in § 116 Sozialgesetz X vorgesehenen Rechtsübergang von der beklagten Partei unmittelbar zu fordern berechtigt wäre; die Haftung der beklagten Partei sei mit der Gesamtversicherungssumme für den LKW-Zug, Zugfahrzeug Marke Daimler Benz, behördliches Kennzeichen G *****, und Anhänger Marke Kässbohrer D 17. behördliches Kennzeichen G *****, im Unfallszeitpunkt begrenzt; ein Mitverschulden des Unfallgeschädigten Karlo M*****artic, geboren 2. 5. 1937, sei auszuschließen, werden abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 19.885,-- an anteiligen Barauslagen des Berufungsverfahrens (Hälfte der Pauschalgebühr) binnen 14 Tagen zu ersetzen; die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 38.442,76 (darin S 927,36 USt und S 32.878,60 anteilige Barauslagen) bestimmten Kosten der Revision der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 30.035,-- (darin S 2.797,50 USt und S 13.250,-- an Barauslagen) bestimmten Kosten der Revision der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 24. 1. 1986 wurde der in Deutschland sozialversicherte Karlo M***** bei einem Verkehrsunfall in Österreich, den der Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKW-Zuges verschuldet hatte, schwer verletzt (Querschnittlähmung ab dem 5. Brustsegment). Auf Grund einer vom Verletzten am 3. 4. 1987 gegen Lenker, Halter und Haftpflichtversicherer eingebrachten Klage wurden ihm mit Urteil vom 14. 3. 1990 S 800.000,-- an Schmerzengeld, S 10.000,-- Fahrauslagenersatz und S 9.704,44 Sachschadenersatz zuerkannt und (ua) die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer für alle zukünftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall, beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssummen, rechtskräftig festgestellt.
Mit der am 21. 4. 1997 eingebrachten Klage begehrt die klagende deutsche Sozialversicherungsträgerin als Legalzessionarin "sowohl auf Grundlage des § 332 Abs 1 ASVG als auch der einschlägigen Bestimmungen des deutschen Sozialversicherungsrechtes (§ 116 dSGB X sowie zuvor § 1542 RVO) zuletzt (ON 1 und 5) DM 256.516,-- samt Nebengebühren (darin DM 175.786,16 an "übergangsfähigen Rentenzahlungen" aus dem Zeitraum vom 30. 10. 1986 - 28. 2. 1994) und die im Spruch wiedergegebene Feststellung.
Zu den Rentenleistungen (DM 175.786,16) brachte die Klägerin vor, diese seien mit Schreiben vom 24. 6. 1996 (Beil./A) für den Zeitraum vom 30. 10. 1986 bis 31. 12. 1990 (= DM 93.814,55) und vom 22. 10. 1996 (Beil./C) für die Jahre 1991 (= DM 25.321,30), 1992 (= DM
25.791,04), 1993 (= DM 26.367,27) und für den Zeitraum vom 1. 1. 1994
bis 28. 2. 1994 (= DM 4.492,--) geltend gemacht worden (ON 1). Durch
Bezahlung der mit Schreiben vom 15. 10. 1993 (Beil./D), 28. 3. 1994 (Beil./E) und 7. 10. 1996 (Beil./B) erhobenen Teilansprüche habe die Beklagte den Regressanspruch deklarativ anerkannt. Eine Differenzierung zwischen Sach- und Rentenleistungen sei sachlich nicht begründet. Außerdem habe die Beklagte mit Schreiben vom 4. 8. 1994 (Beil./G) selbst um Stellungnahme betreffend den Rentenanspruch ersucht und sich zur Abrechnung des Rentenregresses bereit erklärt. Diese Handlung enthalte ein (neuerliches) deklaratives Anerkenntnis. Daher sei der Anspruch zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (21. 4. 1997) noch nicht verjährt gewesen (ON 5).
Die Beklagte stellte die Haftung für das Verschulden des Lenkers des bei ihr versicherten LKW-Zuges und die "Legalzession zu Gunsten der klagenden Partei" außer Streit, bestritt jedoch, dass im ehemaligen Jugoslawien ein ausreichender Deckungsfonds für Pflegegeld und Kleider- bzw Wäschemehrverschleiß vorhanden sei. Die vorgenommene Berechnung der Rentenleistungen der Klägerin werde außer Streit gestellt, insoweit jedoch Verjährung des Regressanspruches eingewendet. Die Beklagte habe für die Rentenleistungen von 1986 bis 1990 der damals noch zuständigen Berufsgenossenschaft für St***** erstmals am 25. 1. 1991 einen Vergleichsvorschlag erstattet, der aber unbeantwortet geblieben sei. Die Regressansprüche seien gegenüber der Beklagten erstmalig mit Schreiben vom 24. 6. 1996 außergerichtlich und schließlich im April 1997 gerichtlich geltend gemacht worden. Ein generelles konstitutives Anerkenntnis liege nicht vor, weil sämtliche Zahlungen der Beklagten ausschließlich Sachaufwendungen (Arzt- und Medikamentenkosten) betroffen hätten, die vom Regress der Rentenleistungen zu trennen seien. Außerdem unterlägen Rentenleistungen als wiederkehrende Ansprüche auch bei Bestehen eines Feststellungsurteils der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist.
Das Erstgericht wies das Leistungsbegehren betreffend Rentenzahlungen (also einen Teilbetrag von DM 175.786,16 sA) und das Feststellungsbegehren betreffend den Ersatz aller Rentenzahlungen, welche die Klägerin aus Anlass des gegenständlichen Unfalles zu erbringen habe, mit Teilurteil ab; gleichzeitig wurde die Verhandlung, soweit sie "anderes" als das abgewiesene Leistungsbegehren und das Feststellungsbegehren betreffend die Rente zum Gegenstand hat, wieder eröffnet (ON 13).
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes berief sich die Berufsgenossenschaft für S***** (im Folgenden: Berufsgenossenschaft) mit Schreiben an die Beklagte vom 16. 9. 1987 darauf, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten auf sie als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (in Deutschland) übergegangen sei und forderte die Bezahlung von DM 210.000,--, darin enthalten DM 25.000,-- für eine von ihr an den Verletzten in der Zeit von 30. 10. 1986 bis 31. 8. 87 bezahlte Verletztenrente.
Mit Schreiben vom 25. 1. 1991 (Beil./F), welches am 30. 1. 1991 bei der Berufsgenossenschaft einging, nahm die Beklagte zu den Ansprüchen der Berufsgenossenschaft und der Landesversicherungsanstalt ***** Stellung: Die Forderungen der Berufsgenossenschaft bis 31. 10. 1990 betrügen insgesamt DM 333.456,49 ohne Rente, die beklagte Partei biete der Berufsgenossenschaft für diesen Forderungskomplex DM 310.000,-- an. Darauf seien DM 250.000,-- akontiert, sodass DM 60.000,-- verblieben. Für die Renten vom 30. 10. 1986 bis 31. 12. 1990 habe die Beklagte einen Gesamtdeckungsfonds von DM 119.000,-- errechnet. Darauf habe die Beklagte an die Landesversicherungsanstalt DM 18.038,-- geleistet, sodass DM 100.962,-- verblieben. Dazu komme noch der mit DM 575,73 bekanntgegebene "RKV". Restliche DM 101.537,73 würden daher für diese Positionen anerkannt. Die Beklagte ersuche um Abstimmung mit der Landesversicherungsanstalt und werde nach der zustimmenden Rückäußerung der Berufsgenossenschaft insgesamt DM 161.537,73 anweisen.
Die Berufsgenossenschaft brachte gegen die Eigenunfallversicherung der L***** (nunmehr: Unfallkasse M***** = Klägerin) beim Sozialgericht Hamburg eine Klage ein, die dazu führte, dass das Sozialgericht mit Urteil vom 23. 11. 1988 feststellte, dass die Eigenunfallversicherung in Bezug auf den Unfall vom 24. 1. 1986 der für Karlo M***** zuständige Unfallversicherungsträger gemäß § 539 Abs 1 Nr 9a RVO sei. Das Landessozialgericht Hamburg wies mit am 25. 3. 1992 verkündetem Urteil die dagegen von der Eigenunfallversicherung erhobene Berufung zurück und ließ eine Revision nicht zu (Beil./H).
Am 15. 10. 1993 richtete die Klägerin ein Schreiben (Beil./D) an die Beklagte und gab darin Kosten der ambulanten Betreuung und der stationären Behandlung (die bereits durch die Berufsgenossenschaft übernommen und von der Klägerin entsprechend erstattet worden seien) von zusammen DM 29.398,67 bekannt. Die Klägerin teilte mit, dass sie weitere Kosten der ambulanten Betreuung von DM 14.400,-- und für Medikamente und medizinische Hilfsmittel von DM 1.867,84 direkt bezahlt habe und um Überweisung des Gesamtbetrages bitte. Der Schadenersatzanspruch für eventuell später noch anfallende Aufwendungen bleibe vorbehalten.
Im Schreiben vom 6. 12. 1993 (Beil./1), welches am 13. 12. 1993 bei der Beklagten einlangte, teilte die Klägerin mit, dass sie inzwischen einen Rentenbescheid erteilt habe und in Bälde hinsichtlich der Übergangsfähigkeit der Rente auf die Beklagte zukommen werde.
Mit Schreiben vom 28. 3. 1994 (Beil./E) führte die Klägerin aus, dass ihr inzwischen weitere Kosten für die Behandlung, Medikamente und Hilfsmittel entstanden seien, unter Berücksichtigung des Schreibens vom 15. 10. 1993 (Beil./D), mit welchem sie ihre Aufwendungen in der Höhe von DM 45.666,51 bekanntgegeben habe, ergebe sich somit ein Betrag von DM 72.697,60, um dessen Überweisung sie die Beklagte bitte. Renten sind in dem Schreiben nicht erwähnt.
Im Schreiben vom 4. 8. 1994 (Beil./G), welches bei der Klägerin am 8. 8. 1994 einlangte, hielt die Beklagte fest, dass sie an die Berufsgenossenschaft das Schreiben vom 25. 1. 1991 (Beil./F) übermittelt habe, dieses Schreiben jedoch bis dato unbeantwortet geblieben sei. Da nunmehr auch die Landesversicherungsanstalt ***** auf die Erledigung ihrer Ansprüche dränge, insgesamt jedoch eine abgestimmte Vorgangsweise nötig sei, rufe sie ihr Schreiben (Beil./F) nochmals in Erinnerung und ersuche um Stellungsnahme der Klägerin dazu.
Mit Schreiben vom 24. 6. 1996 (Beil./A) ersuchte die Klägerin die Beklagte um Überweisung von DM 104.676,64, darin enthalten Verletztenrente vom 30. 10. 1986 bis 31. 12. 1990 (DM 93.814,55), und erklärte, dass der Schadenersatzanspruch für weitere Aufwendungen vorbehalten bleibe. Im Schreiben vom 7. 10. 1996 (Beil./B) ersuchte sie, zusätzlich zu dem mit Schreiben vom 24. 6. 1996 (Beil./A) geforderten Betrag, um die Überweisung von weiteren DM 52.800,70 (für Behandlung, Medikamente, Hilfsmittel und Leistungen der Unfallklinik Murnau) und erklärte, der Schadenersatzanspruch für eventuell später noch anfallende Aufwendungen bleibe vorbehalten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die einzelnen Rentenleistungen seien gemäß § 1480 ABGB binnen drei Jahren ab Fälligkeit verjährt, weil unter den von der Klägerin als Replik gegen den Verjährungseinwand geltend gemachten Umständen keiner sei, der als ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis von nach dem 31. 12. 1990 und vor dem Schluss der mündlichen Streitverhandlung fällig gewordenen Renteneinzelansprüchen eingeordnet werden könnte. Davon abgesehen seien die Forderungen jedenfalls 10 Jahre nach dem Schadensereignis verjährt, weil der Gesetzgeber diese absolute Höchstfrist, die einer Verlängerung durch Hemmung oder dem Neubeginn durch Unterbrechung nicht unterliege, im § 63 KFG 1967 eingezogen und bei späteren Gesetzesänderungen (§ 23 Abs 1 KHVG 1987, § 27 Abs 1 KHVG 1994) beibehalten habe. Der letzte Tag dieser Frist sei der 24. 1. 1996 gewesen, der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (23. 4. 1998), und "sogar" schon zur Zeit der Klagseinbringung (21. 4. 1997) vorbei gewesen sei. Diese Verjährung betreffe sowohl den Gesamtanspruch als auch die Einzelansprüche und das Feststellungsbegehren. Es sei nur ein Teilurteil zu fällen, weil nur die verjährten Renten spruchreif seien, die Ersatzansprüche bezüglich der Sachleistungen hingegen noch weiterer Erörterung bedürften.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es dem Leistungsbegehren mit DM 11.083,82 samt 4 % Zinsen seit 1. 11. 1996 sowie dem Feststellungsbegehren (zur Gänze) stattgab, das Mehrbegehren von DM 164.702,34 sA jedoch abwies und aussprach, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Dem § 27 Abs 1 KHVG sei nicht zu entnehmen, dass die 10-jährige Verjährungsfrist weder gehemmt noch unterbrochen werden könnte. Nach ihrem gesamten Verhalten habe die Beklagte den Grund des Anspruches nie in Zweifel gezogen. Der Regress wegen der Rentenforderung und jener wegen der Sachleistungen sei aus den übergegangenen Schadenersatzforderungen des Verletzten abzuleiten und beruhe daher auf demselben Ereignis. Aus den festgestellten Äußerungen der Beklagten in den Schreiben Beilage./F und ./G und aus den geleisteten Zahlungen und Teilzahlungen wegen Sachleistungen könne nur geschlossen werden, dass sie die Forderungen der Klägerin dem Grunde nach anerkannt habe. Angesichts der Schreiben vom 25. 1. 1991 (Beil./F), vom 4. 8. 1994 (Beil./G) sowie der Zahlungen von DM 50.000,-- am 9. 10. 1987 und 8. 12. 1987, DM 30.000,-- am 4. 8. 1988, DM 70.000,-- am 13. 7. 1988 (richtig: 1989), DM 50.000,-- am 13. 9. 1990, DM 100.000,-- am 12. 12. 1990 (laut Aktenkonvolut in der Beilagenmappe), DM 72.697,60 am 3. 5. 1994 und DM 52.800,70 am 27. 11. 1996 seien die Forderungen der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung dem Grunde nach noch nicht verjährt, sodass dem Feststellungsbegehren Berechtigung zukomme.
Die einzelnen verfallenden Renten unterlägen - auch wenn die Schadenersatzpflicht dem Grunde nach feststehe - jedoch neuerlich der 3-jährigen Verjährung, deren Lauf gemäß § 27 Abs 1 KHVG 1994 bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers gehemmt sei, wenn der Schadenersatzanspruch ziffernmäßig geltend gemacht werde. Da die Rentenansprüche für die Jahre 1986 bis zum 31. 12. 1990 erstmals mit Schreiben vom 24. 6. 1996 (Beil./A) und für den Zeitraum vom 1. 1. 1991 bis 28. 2. 1994 mit Schreiben vom 22. 10. 1996 (Beil./C) ziffernmäßig der "klagenden" (gemeint: beklagten) Partei bekannt gemacht worden seien, seien erstere Ansprüche zur Gänze, die mit Schreiben Beil./C geltend gemachten Forderungen hingegen teilweise verjährt. Nicht verjährt sei somit eine Forderung im Ausmaß von DM 6.591,82 für 1993 und die Forderung von DM 4.492,-- für Jänner und Februar 1994, weil die Beklagte diese Ansprüche nicht in der in § 27 Abs 2 KHVG geforderten Form abgelehnt habe.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Möglichkeit einer Hemmung und/oder Unterbrechung der Verjährungszeit nach § 27 Abs 1 Satz 2 KHVG keine höchstgerichtliche österreichische Rechtsprechung vorgefunden worden sei.
Gegen den die Klagsabweisung bestätigenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, gegen den klagsstattgebenden Teil jene der Beklagten; jene der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren "im Umfang des Teilurteiles" stattgegeben werde, jene der Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
In den Revisionsbeantwortungen wird jeweils beantragt, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und es kommt ihnen jeweils auch teilweise Berechtigung zu.
Auf Grund des engen thematischen Zusammenhanges beider Rechtsmittel werden diese gemeinsam behandelt.
Da es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbeziehung handelt, ist zunächst auf die Frage des anzuwendenden Rechts einzugehen. Nach stRsp und hM wird ein gesetzlicher Forderungsübergang dem Sachrecht jener Rechtsordnung unterstellt, die die Leistungspflicht des Drittzahlers verfügt und damit den Zessionsgrund geliefert hat (Zessionsgrundstatut; ZfRV 1997, 212 mwN). Sachnorm für einen Forderungsübergang ist im vorliegenden Fall § 116 Abs 1 dSGB X, wonach ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergeht, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. Dies ist der österreichischen Rechtslage (§ 332 ASVG) insofern vergleichbar, als der Schadenersatzanspruch des Verletzten auf Renten-, Kranken- und Unfallversicherer im Zeitpunkt des Schadensereignisses selbst übergeht, und zwar unabhängig davon, ob ab diesem Zeitpunkt überhaupt Leistungen zu erbringen sind oder beantragt werden. Da der Übergang in der Regel sofort mit dem Unfall erfolgt, stehen sich der kraft Gesetzes übergegangene und der beim Geschädigten verbliebene Anspruchsteil trotz Gleicheit des Ursprungs und der Rechtsnatur von Anfang an als selbständige Forderungen, weil durch die Person des Gläubigers geschieden, gegenüber (Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess22, 1289 und 1291 = Rz 31 bzw 36 zu § 116 SGB X; für den österreichischen Rechtsbereich SZ 47/68; ZVR 1979/22 ua zuletzt: ZfRV 1997/50 = ZVR 1998/89).
Ob Verjährung eingetreten ist oder nicht, richtet sich hingegen nach dem Schuldstatut (Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 6 vor § 35 IPRG mwN); dies ist, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben und wie von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen wird, im vorliegenden Fall gemäß dem hier anwendbaren § 36 IPRG österreichisches Recht (ZfRV 1994/4 = ZVR 1994/98; ZfRV 1997/50 = ZVR 1998/89).
Auszugehen ist zunächst davon, dass nach § 1489 Satz 1 ABGB der durch die Schadenszufügung entstehende Schadenersatzanspruch in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde (subjektive Verjährung). Es kommt also nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis durch den Beschädigten und nicht durch eine andere Person, auch nicht durch einen Vertrags- oder Legalzessionar, an (SZ 47/68, SZ 51/95, ecolex 1993, 303; ZVR 1998/89). Mangels Vorliegens eines von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmetatbestands (RZ 1986/30) ist daher auch für die Verjährung gegenüber dem Legalzessionar der Unfallstag als Beginn des Fristenlaufes anzusetzen (ZVR 1980/241; ZVR 1994/98; ZVR 1998/89; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1489 ABGB mwN). Da der Geschädigte auf Grund seiner schweren Verletzung schon im Zeitpunkt des Schadenseintritts mit künftigen Schäden als wahrscheinlich zu rechnen hatte und der Eintritt unvorhersehbarer Folgen gar nicht behauptet wurde, haben für das Feststellungsbegehren dieselben Grundsätze zu gelten wie für die Leistungsklage, das heißt, dass die Verjährungsfrist im Unfallzeitpunkt zu laufen begonnen hat (SZ 48/27;
SZ 60/137; ZVR 1979/22; ZVR 1987/113; ZVR 1998/89):
Feststellungsansprüche sind zwar im Allgemeinen unverjährbar (RIS-Justiz RS0032800, RS0034403), doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses zumeist kein rechtliches Interesse (RIS-Justiz RS0034358). Schon eingetretene und auf Grund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden (Teil[folge]schäden) bilden verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs ist vielmehr in allen diesen Fällen mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (RIS-Justiz RS0087613; SZ 68/238 [verst Senat]; ZVR 1999/63 uva; zuletzt; 1 Ob 199/00x).
Aus diesen Grundsätzen ist abzuleiten, dass der vorhersehbare künftige Rentenregress auch im vorliegenden Fall mit Feststellungsurteil hätte gesichert werden müssen, und dass eine allenfalls die Verjährung hemmende Wirkung des Streits zwischen den beiden deutschen Sozialversicherungsträgern jedenfalls mit dem die Rechtssicherheit herstellenden Urteil des Landessozialgerichtes Hamburg vom 25. 3. 1992 - also mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung (21. 4. 1997) - weggefallen ist.
Wenn die Beklagte nun - zutreffend - darauf hinweist, dass eine bereits mögliche Klage erhoben werden müsse, um die bereits laufende Verjährung zu unterbrechen und die Auffassung vertritt, der Anspruch der Klägerin sei auch deshalb verjährt, weil sie kein Verhalten gesetzt habe, welches den Fristenlauf der Verjährung hätte hemmen (unterbrechen) können (Punkt 3 der Revision), lässt sie zwar unberücksichtigt, dass sie vom Verletzten bereits etwas mehr als 14 Monate nach dem Verkehrsunfall geklagt wurde und im Jahr 1990 ein Urteil gegen sie ergangen ist, wonach sie für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall haftet. Damit ist für den Standpunkt der Klägerin aber nichts gewonnen.
Einerseits unterliegen auch bei einer solchen in einem Feststellungsurteil inbegriffenen Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge die künftig nach dem Feststellungsurteil anfallenden Renten neuerlich der 3-jährigen Verjährung (9 Ob 363/97s mwN). Nach dem JME, RGBl Nr 105/1858, der nach wie vor in Geltung ist (Indexzahl 20.13.12 des Anhanges zum 1. BRBG), sind nämlich alle nach einem Feststellungsurteil verfallenden Renten auch dann, wenn es die Verpflichtung zum Ersatz solcher künftig fällig werdender Renten in sich schließt, der in § 1480 ABGB statuierten 3-jährigen Verjährung unterworfen (RIS-Justiz RS0034202; SZ 67/135; 2 Ob 49/98i; 2 Ob 153/00i uva).
Andererseits ist, was die Frage der Verjährung der schon vorher (also noch vor dem Feststellungsurteil) auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadenersatzansprüche betrifft, auf die Rsp des Obersten Gerichtshofes hinzuweisen (ZVR 2000/74 mwN; 2 Ob 119/00i):
Demnach ist davon auszugehen, dass durch die vom Geschädigten selbst erhobene Klage die Verjährung eines auf den Legalzessionar bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzanspruches übergegangenen Teiles der Forderung nicht unterbrochen wird (RIS-Justiz RS0034634; zuletzt: 2 Ob 62/00g mwN), weil sich das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Urteil nur auf den diesem verbleibenden Teil des Anspruches erstreckt und keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruch hat (RIS-Justiz RS0034360; 2 Ob 62/00g mwN = ZVR 2000/74).
Im vorliegenden Fall hat daher sowohl die Verjährung der Leistungsklage als auch die Frist zur Geltendmachung des Feststellungsbegehrens der Klägerin hinsichtlich der hier erhobenen Rentenansprüche im Unfallszeitpunkt begonnen und wurde durch die vom Geschädigten eingebrachte Klage nicht unterbrochen.
Während der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von dem zu beweisen ist, der sich darauf beruft, obliegt dem, der die Forderung geltend macht, die Behauptungs- und Beweislast, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eingetreten ist (EvBl 1993/135 mwN; ZVR 1998/89). Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine wenn auch nur deklarative, Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt und seine Ansicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen lässt, unterbricht nach § 1489 ABGB die Verjährung (SZ 48/44; EvBl 1993/135; ZVR 1998/89; Schubert in Rummel II2 Rz 2 zu § 1497 ABGB).
Bei objektiver Betrachtung des Sinngehaltes (SZ 51/176) konnte die Klägerin die vom Berufungsgericht dargestellten Äußerungen und Zahlungen der Beklagten (S 13 der Berufungsentscheidung) nur dahin auffassen, dass eine Zahlungspflicht der hinsichtlich der geltend gemachten Sachleistungen anerkannt würde. Ein die Verjährung darüber hinausgehender Rentenansprüche unterbrechendes Anerkenntnis ist jedoch nur in den Schreiben der Beklagten vom 25. 1. 1991 (Beil./F) und vom 4. 8. 1994 (Beil./G) zu erblicken:
Im ersten Schreiben wurden nämlich ausdrücklich Ansprüche der Berufsgenossenschaft im Ausmaß von DM 101.537,73 "für diese Positionen", also für Renten vom "30. 10. 1986 bis 31. 12. 1990" anerkannt (Beil./F), während im zweiten Schreiben dieses Anerkenntnis gegenüber der Klägerin insoweit wiederholt wurde, als das frühere Schreiben "in Erinnerung gerufen" und um Stellungnahme dazu ersucht wurde (Beil./G). Da ein auf eine bestimmte Teilforderung beschränktes Anerkenntnis einen Verjährungsverzicht nur im bezeichneten Umfang zu bewirken vermag (SZ 47/28; ZVR 1998/89), ist die vorliegende Klage (vom 21. 4. 1997) nur hinsichtlich der mit DM 101.537,73 anerkannten Rentenansprüche rechtzeitig in der unterbrochenen 3-jährigen Verjährungsfrist eingebracht worden. Der weitere begehrte Rentenersatz ist hingegen mangels rechtzeitiger gerichtlicher Geltendmachung des Feststellungsanspruches in der kurzen (3-jährigen) Verjährungsfrist verjährt. Daran konnte - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht - auch die erstmalige Einforderung weitergehender Ansprüche mit den Schreiben vom 24. 6. 1996 und 22. 10. 1996 (Beil./A und C) nichts mehr ändern. War zu diesen Zeitpunkten doch auch die 10-jährige Frist des § 27 Abs 2 KHVG bereits abgelaufen (Unfalldatum: 23. 1. 1986).
Es bleibt jedoch noch zu prüfen, ob nicht auch die (wiederholt) anerkannten und rechtzeitig gerichtlich geltend gemachten Ansprüche deshalb verjährt sind, weil die "absolute" 10-jährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 1 Satz 2 KHVG - wie das Erstgericht und die Beklagte meinen - gar nicht gehemmt bzw unterbrochen werden konnte.
Gemäß § 27 Abs 1 KHVG 1994 (früher § 23 Abs 1 KHVG 1987 bzw § 63 KFG) unterliegt der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten; die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadensereignis. Der sich aus § 27 Abs 1 2 Satz, erster Satzteil ergebende Grundsatz der einheitlichen Verjährung (vgl zur "Gleichstellung" Johannsen in Bruck/Moeller VVG V/18, 48 f zum inhaltsgleichen § 3 Nr 3 dPflVersG) wird - was den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist betrifft - in § 27 Abs 1 Satz 2 KHVG 1994 noch einmal verdeutlicht und findet sich hinsichtlich der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung auch in § 27 Abs 2 Satz 3 KHVG 1994.
Die Verjährung des Direktanspruches gegen den Versicherer hat aber (als "Ausnahmeregelung" [Johannsen aaO, 49] zum dargestellten Grundsatz) die Besonderheit, dass die Verjährungsfrist - vorbehaltlich einer Hemmung nach § 27 Abs 2 Satz 1 KHVG (Knappmann in Prölss-Martin VVG26, 1457 zum inhaltsgleichen § 3 Nr 3 dPflVersG) - spätestens 10 Jahre nach dem Schadensereignis endet (§ 27 Abs 1, Satz 2, zweiter Satzteil; Knappmann aaO; Johannsen aaO; Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 436). Entgegen dem von der Beklagten und vom Erstgericht vertretenen Standpunkt darf diese vom Grundsatz der einheitlichen Verjährung abweichende Ausnahmeregelung des § 27 Abs 1 letzter Halbsatz KHVG jedoch nicht dahin missverstanden werden, dass für alle Haftungsfälle des Direktanspruchs eine Verjährung auf jeden Fall nach 10 Jahren eintrete. Vielmehr handelt es sich um das Sonderproblem der sog. "Unbekanntfälle". Ist der Schadensstifter bekannt und der Schaden ordnungsgemäß anerkannt worden, zB durch laufende Zahlungen, so kann sich die Haftung des Versicherers aus dem Direktanspruch ohne weiteres auch über den genannten Zeitraum von 10 Jahren hinaus erstrecken (Johannsen aaO, 50). Dass die 10-jährige Verjährungsfrist "unbekannte" Ansprüche erfassen soll, aber der Hemmung bzw Unterbrechung unterliegt, zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber unmittelbar im Anschluss an diese Regelung (mit Abs 2 leg cit) einen weiteren Hemmungsgrund geschaffen hat (NJW-RR 1990, 472), der nach stRsp Ansprüche geschädigter Dritter gegenüber Versicherern aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hinsichtlich der Verjährung dieser Ansprüche sogar privilegiert (2 Ob 313/98p mwN).
Was den österreichischen Rechtsbereich betrifft, ist diese Auslegung im Übrigen auch mit dem Hinweis auf die durch die Novelle 1994 BGBl 1994/509 in § 12 VersVG eingeführte "absolute" Verjährungsfrist von 10 Jahren für Schadenersatzforderungen anspruchsberechtigter Dritter (§ 12 Abs 1 Satz 2 VersVG; Wieser, Fälligkeit und Verjährung und die VersVG-Novelle, VR 1994, 295 [306]) zu begründen. Bei dieser vergleichbaren Verjährungsfrist hat der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die Verjährung der Ansprüche eines Dritten nach 10 Jahren eintritt, wenn ihm sein Recht auf Leistung des Versicherers "nicht bekannt geworden" ist (Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, Kommentar zu den Novellen zum VersVG Rz 4 und 7 zu § 12), und damit ausdrücklich klargestellt, dass das Sonderproblem der "Unbekanntfälle" geregelt wird. Es handelt sich also um eine nur im aufgezeigten Sinn "absolute Verjährungsfrist". Ein allgemeiner Ausschluss der Hemmung (abgesehen von der Fortlaufshemmung nach § 12 Abs 2 letzter Satz VersVG) ist somit auch mit § 12 VersVG nicht eingeführt worden.
Soweit sich die Beklagte aber darauf beruft, der Gesetzgeber habe - wie aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ersichtlich sei - die Normierung einer "absoluten Höchstfrist" bezweckt (nicht zuletzt um den Versicherer keine zeitlich unbegrenzte Aufbewahrungspflicht aufzubürden (Wieser aaO, 313), ist ihr mit Johannsen (in Bruck/Moeller aaO) zu erwidern, dass eine unzumutbare Belastung des Versicherers nicht zu erkennen ist:
Nur in Ausnahmefällen dürfte dem Dritten der Versicherungsnehmer oder Versicherte erst zu einem so späten Zeitpunkt bekannt werden. Es ist nicht einzusehen, warum in diesen Ausnahmefällen der Direktanspruch früher als der Haftpflichtanspruch verjähren soll. Mit dem Abschluss des Rechnungswerkes des Versicherers lässt sich das nicht rechtfertigen. Bei dieser Konstellation ist vielmehr davon auszugehen, dass der Versicherer bis dahin von dem Schadensfall gar nichts wusste, sodass dieser buchmäßig gar nicht erfasst war. War dem Versicherer aber der Schadensfall und auch die Person des Dritten bekannt, so hätte dem Versicherer nach dem Sinn des Pflichtversicherungsgedankens angesonnen werden dürfen, sich mit dem Dritten in Verbindung zu setzen. Hat der Versicherer das etwa nicht getan, um nichts zahlen zu müssen, so ist sein Interesse am Abschluss seines Rechnungswerkes gegenüber dem Verlangen des Dritten, einen berechtigten Anspruch befriedigt zu erhalten, als nachrangig anzusehen (Johannsen aaO).
Dem Standpunkt, dass die verfahrensgegenständlichen Ansprüche schon deshalb verjährt seien, weil die Klage mehr als 10 Jahre nach dem Schadensereignis eingebracht wurde und diese Verjährung weder der Hemmung noch der Unterbrechung unterliege, kann somit nicht gefolgt werden. Dass nicht einmal das Erstgericht vollends von der Richtigkeit dieser Auffassung überzeugt war, zeigt im Übrigen auch sein Hinweis darauf, dass die 10-jährige Verjährungsfrist "sogar" zum Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage bereits abgelaufen war. Wäre es doch völlig widersinnig, wenn selbst eine rechtzeitige Prozessführung keine Unterbrechung dieser "absoluten Frist" bewirken sollte, und damit die Verjährung während eines laufenden - ordnungsgemäß fortgesetzten - Verfahrens eintreten könnte.
Den Revisionen der Parteien war daher teilweise Folge zu geben und das angefochtene Teilurteil dahin abzuändern, dass dem Leistungsbegehren teilweise stattgegeben, im Übrigen aber das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich, was den Kläger betrifft, auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO, hinsichtlich der Beklagten auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Teilurteil erweist sich letztlich mit rund der Hälfte (Fucik in Rechberger2 Rz 4 zu § 43 ZPO) als berechtigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher - mit Ausnahme der vom Kläger beglichenen Gerichtsgebühr, welche die Beklagte zur Hälfte zu ersetzen hat - gegeneinander aufzuheben.
Im Revisionsverfahren ist der Kläger mit rund 62 % seines Revisionsinteresses von DM 164.702,34 durchgedrungen, sodass ihm 24 % der Kosten seiner Revision und 62 % der Pauschalgebühr zu ersetzen sind. Die Beklagte war hingegen mit ihrem gesamten Revisionsinteresse erfolgreich (letztlich sind sowohl das Feststellungsbegehren als auch ein DM 11.083,82 übersteigender Betrag abgewiesen worden) und kann daher vollen Kostenersatz beanspruchen.
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