Rechtssatz
Die auf Grund der Legalzession an den Sozialversicherungsträger übergegangenen und die etwa beim Geschädigten verbliebenen Anspruchsteile stehen sich vom Beginn des Überganges an als selbständige Forderungen gegenüber. Daher wird durch die vom Geschädigten selbst erhobene Klage die Verjährung des auf den Legalzessionar bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzanspruches übergegangenen Teiles der Forderung nicht unterbrochen.
7 Ob 206/74 | OGH | 07.11.1974 |
Veröff: VersR 1975,1166 = VersRdSch 1976,88 |
8 Ob 41/78 | OGH | 19.04.1978 |
Veröff: ZVR 1979/22 S 21 = Arb 9694 |
8 Ob 236/79 | OGH | 20.12.1979 |
Beisatz: Gilt auch für deutschen Rechtsbereich. (T1) Veröff: ZVR 1980/241 S 226 |
2 Ob 167/80 | OGH | 09.12.1980 |
Vgl auch; nur: Daher wird durch die vom Geschädigten selbst erhobene Klage die Verjährung des auf den Legalzessionar bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Schadenersatzanspruches übergegangenen Teiles der Forderung nicht unterbrochen. (T2) |
2 Ob 18/84 | OGH | 25.09.1984 |
Veröff: JBl 1985,296 = RZ 1986/30 S 91 |
2 Ob 24/93 | OGH | 26.08.1993 |
nur: Die auf Grund der Legalzession an den Sozialversicherungsträger übergegangenen und die etwa beim Geschädigten verbliebenen Anspruchsteile stehen sich vom Beginn des Überganges an als selbständige Forderungen gegenüber. (T3) |
7 Ob 77/17z | OGH | 27.09.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19740528_OGH0002_0080OB00084_7400000_002
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