OGH 2Ob61/81; 2Ob27/84; 8Ob15/85; 2Ob62/00g; 2Ob242/99y; 7Ob89/14k (RS0034360)

OGH2Ob61/81; 2Ob27/84; 8Ob15/85; 2Ob62/00g; 2Ob242/99y; 7Ob89/14k4.6.2014

Rechtssatz

Das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Feststellungsurteil erstreckt sich - auch für die Zukunft - nur auf den dem Geschädigten verbleibenden Teil des Anspruches und hat keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruch. Der Sozialversicherungsträger muß vielmehr selbst klagen, wenn er die Unterbrechung der Verjährung seines Anspruches herbeiführen will.

Normen

ABGB §1489 I
ASVG §332 E
ZPO §228 G
ZPO §228 H2

2 Ob 61/81OGH17.11.1981
2 Ob 27/84OGH18.12.1984
8 Ob 15/85OGH23.05.1985

Beisatz: Hier: Inkassozession (T1)

2 Ob 62/00gOGH16.03.2000

nur: Das einem Feststellungsbegehren des Geschädigten stattgebende Feststellungsurteil erstreckt sich - auch für die Zukunft - nur auf den dem Geschädigten verbleibenden Teil des Anspruches und hat keine Wirkung auf den vorher auf den Legalzessionar übergegangenen Anspruch. (T2)

2 Ob 242/99yOGH22.03.2001

nur T2

7 Ob 89/14kOGH04.06.2014

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19810817_OGH0002_0020OB00061_8100000_001

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