Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht aufgetragen, über den Rekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluß des BG Dornbirn vom 17.9.1996, TZ 6857/96, unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Zweitantragstellerin hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die beiden Antragsteller, offenbar Geschwister, haben am 27.6. bzw 2.7.1996 einen Realteilungsvertrag über die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ *****, bestehend aus dem 2143 m2 großen Baugrundstück 1030/1, abgeschlossen. Demnach soll der Erstantragsteller Alleineigentümer des 1612 m2 großen Grundstücks 1030/1 (neu), verbleibend in der EZ *****, werden, die Zweitantragstellerin Alleineigentümerin des 531 m2 großen Grundstücks 1030/3, das einer neu zu eröffnenden Einlage zuzuschreiben wäre. Zugunsten der Zweitantragstellerin sollen außerdem noch eine Dienstbarkeit des Bauverbots sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begründet und auf der dem Erstantragsteller allein zufallenden Liegenschaft einverleibt werden.
Am 17.9.1996 stellten die Rechtsanwälte Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn namens der beiden Antragsteller unter Vorlage des Realteilungsvertrages (sowie weiterer hier nicht interessierender Urkunden) den Antrag, die Grundstücksteilung, die Abschreibung des Grundstückes 1030/3 von der EZ 1320 sowie die Zuschreibung dieses Grundstücks zu einer neuen EZ, die Einverleibung des Alleineigentums der Zweitantragstellerin an dieser neuen Liegenschaft, die Einverleibung des Alleineigentums des Erstantragstellers an der EZ ***** mit dem verkleinerten Grundstück 1030/1 und die Einverleibung der Dienstbarkeit des Bauverbots (laut Punkt IV. des Realteilungsvertrages) auf der Liegenschaft EZ ***** mit dem (verkleinerten) Grundstück 1030/1 zu bewilligen. Eine besondere Einschreitervollmacht war dem Grundbuchsgesuch nicht angeschlossen (und ist auch dem Realteilungsvertrag nicht zu entnehmen); der Schriftsatz enthält lediglich im Rubrum den Zusatz "Vollmacht erteilt".
Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag.
Dagegen erhob die "Zweitantragstellerin", vertreten durch Rechtsanwalt Mag.German Bertsch, fristgerecht Rekurs mit dem Antrag, den Bewilligungsbeschluß "ersatzlos aufzuheben". Sie begründete dieses Begehren mit einem vermeintlichen Abweichen des Bewilligungsbeschlusses vom Eintragungsgesuch (das auch auf Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes gerichtet gewesen sei) und außerdem noch damit, dem in erster Instanz für sie und den Erstantragsteller einschreitenden Rechtsanwalt niemals eine Vollmacht erteilt zu haben. Sie hätte sein Einschreiten akzeptiert (gemeint offenbar: nachträglich genehmigt), wenn auch das vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot eingetragen worden wäre, stimme aber der jetzigen Grundbuchshandlung auf keinen Fall zu, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Verbücherung des vereinbarten Veräußerungs- und Belastungsverbotes als unzulässig herausstellen sollte.
Das Rekursgericht wies dieses Rechtsmittel mit der Begründung zurück, daß es der Zweitantragstellerin an einer Beschwer fehle. Sie habe nämlich durch den angefochtenen Beschluß genau das erreicht, was beantragt war; die Verbücherung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes sei nie verlangt worden.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, der Revisionsrekurs (Rekurs an den Obersten Gerichtshof) jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rekurses eine einheitliche Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs wiederholt die Zweitantragstellerin ihr Argument, das Erstgericht hätte das vom Erstantragsteller und fälschlicherweise auch in ihrem Namen eingebrachte Eintragungsgesuch gar nicht bewilligen dürfen, weil sie in der Angelegenheit immer schon von Rechtsanwalt Mag.German Bertsch und nicht von Dr.Gerold Hirn vertreten worden sei; letzterem habe die Legitimation zur Einbringung des Grundbuchsgesuches gefehlt, weil sie ihm nie einen diesbezüglichen Auftrag oder Vollmacht erteilt habe. Laut Aufsandungserklärung im Realteilungsvertrag hätte es zur Bewilligung der beantragten Einverleibung der Zustimmung bzw des Antrags beider Vertragsteile bedurft. Sie halte auch daran fest, der Realteilung nicht zuzustimmen, falls das zu ihren Gunsten vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht einverleibt wird. Sicherheitshalber ziehe sie den diesbezüglichen Antrag auf Einverleibung ausdrücklich zurück.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht (gemeint ist wohl: an das Rekursgericht) zurückzuverweisen.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:
Richtig hat das Rekursgericht erkannt, daß auch gegen einen Beschluß, mit dem es im Grundbuchsverfahren einen Rekurs zurückgewiesen hat, der Oberste Gerichtshof nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (hier iVm § 126 Abs 2 GBG) und bei einem S 50.000,-- übersteigenden Wert des Entscheidungsgegenstandes angerufen werden kann. Diese Rechtsmittelbeschränkungen gelten nämlich (mit hier nicht zu beachtenden Ausnahmen) für jede Entscheidung über einen an die zweite Instanz erhobenen Rekurs, mag sie bestätigend, abändernd oder zurückweisend sein (vgl EFSlg 67.427 uva; zuletzt ÖA 1996, 120). Folglich bedarf es neben dem S 50.000,-- übersteigenden Wert des rekursgerichtlichen Entscheidungsgegenstandes noch der Erörterung einer iSd § 14 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfrage, um inhaltlich auf das vorliegende Rechtsmittel eingehen zu können. Das trifft im konkreten Fall zu, weil das Rekursgericht der Zweitantragstellerin in Verkennung der Rechtslage das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Beschlusses abgesprochen hat. Auch im Grundbuchsverfahren gilt zwar der Grundsatz, daß der Rekurs nur zulässig ist, wenn die angefochtene Entscheidung den Rechtsmittelwerber beschwert, und daß eine solche Beschwer fehlt, wenn seinem Eintragungsbegehren ohnehin vollinhaltlich stattgegeben wurde (SZ 23/201; RPflSlgG 1518; 5 Ob 1094/92; 5 Ob 40/93; 5 Ob 1162/95 ua), doch kann der durch eine Eintragungsbewilligung in seinen bücherlichen Rechten Verletzte geltend machen, er habe den bewilligten Antrag gar nicht gestellt.
2.) Zur Berechtigung des Revisionsrekurses:
Gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG darf eine grundbücherliche Eintragung ua dann nicht bewilligt werden, wenn begründete Bedenken gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden sind. Unter einen solchen Mangel der Eintragungsvoraussetzungen werden auch Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vollmacht desjenigen subsumiert, der in Vertretung des Antragstellers ein Grundbuchsgesuch überreicht (vgl RPflSlgG 2089; NZ 1993, 20/252; SZ 66/72; 5 Ob 60/94; 5 Ob 1022/96 ua). Die Befugnis zum Einschreiten muß im Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuches gegeben sein (Hoyer, Prüfungsrecht und Prüfungspflicht des Grundbuchsrichters, in FS Kralik, 224). Ergibt sich der Vollmachtsmangel aus den dabei vorgelegten Urkunden, kann dessen Geltendmachung auch nicht am Neuerungsverbot des § 122 Abs 2 GBG scheitern.
Im gegenständlichen Fall hat die Zweitantragstellerin in ihrem Rekurs gegen die erstinstanzliche Eintragungsbewilligung vorgebracht, die in ihrem Namen einschreitenden Rechtsanwälte gar nicht bevollmächtigt zu haben. Dieses Argument wäre an Hand der vorliegenden Urkunden gemäß § 94 Abs 1 Z 2 GBG auf seine inhaltliche Berechtigung hin zu überprüfen gewesen, wobei sich die einschlägige Vorschrift über die Berechtigung zum Ansuchen im Namen eines anderen in § 77 GBG findet. Dem Obersten Gerichtshof ist diese materielle Überprüfung verwehrt, weil er anläßlich der Entscheidung über einen verfehlten Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes nicht unmittelbar in der Sache selbst entscheiden darf (EFSlg 70.353 ua). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (RPflSlgG 1794; RPflSlgG 1953; NZ 1985, 114/45 ua).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht darauf, daß im Grundbuchsverfahren - worauf der Vertreter der Rechtsmittelwerberin bereits vom Rekursgericht hingewiesen wurde - kein Kostenersatz beansprucht werden kann (SZ 9/4; EvBl 1986/7 uva, zuletzt 5 Ob 2088/96m = RPflSlgG 2527). Dennoch wurden erneut Kosten verzeichnet.
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