Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Der Erstantragsteller ist Alleineigentümer der im Kopf dieser Entscheidung bezeichneten Liegenschaft. Mit dem nicht in Form eines Notariatsaktes errichteten Schenkungsvertrag vom 4.3.1993 schenkte der Erstantragsteller, die idelle Hälfte dieser Liegenschaft seiner Ehegattin, der Zweitantragstellerin. In Punkt II.) des Schenkungsvertrages ist festgehalten, daß der Geschenkgeber mit diesem Vertrag die idelle Hälfte seiner Liegenschaft der Zweitantragstellerin schenkt und übergibt. In Punkt VII.) des Schenkungsvertrages wird festgehalten, daß die Gesamtliegenschaft schon seit 1972 der gemeinsamen Ehewohnung dient und das der Geschenkgeber seit jeher aus seinem Verdienst sämtliche Betriebskosten, Steuern, Gebühren, Aufwendungen, die mit der Liegenschaft verbunden sind, sowie Instandhaltung und Reparaturen, bestreitet und finanziert, und daß daher ein Übergabestichtag entbehrlich sei und daß ein solcher erst mit Eintreten der Verbücherungsfähigkeit (Klauselvertragspunkt VI) eintreten und mit diesem kalendertagsmäßig ident sein könne.
Punkt VI.) dieses Vertrages lautet:
"Die Vertragspartner erteilen Dr.Gerhard Zanier, Rechtsanwalt in Kitzbühel hiermit Vollmacht zur Vertragserrichtung zu seiner Durchführung, zur Erwirkung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, jedoch wird ein Auftrag zur Verbücherung ausdrücklich vom Geschenkgeber vorbehalten, diese sollte erst dann erfolgen und die Geschenkgeberin zur Eintragung berechtigt sein, wenn die zwischen den Vertragspartnern am 17.09.1955 geschlossene Ehe rechtskräftig aufgelöst wird."
Das Erstgericht bewilligte aufgrund des von Rechtsanwalt Dr.Gerhard Zanier namens beider Antragsteller gestellten Antrages die Einverleibung des Eigentumsrechtes zur Hälfte für die Zweitantragsstellerin.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs des Erstantragstellers den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Verbücherungsantrag, soweit er namens des Erstantragsstellers gestellt worden war, zurückgewiesen, soweit er namens der Zweitantragstellerin gestellt worden war, abgewiesen wurde.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
a) Aufgrund des ausdrücklichen Vorbehaltes des Geschenkgebers hinsichtlich der Erteilung des Auftrages zur Verbücherung (Punkt VI.) des Schenkungsvertrages) liege keine Vollmacht im Sinne § 31 Abs 6 GBG an Rechtsanwalt Dr.Gerhard Zanier zur Verbücherung des Schenkungsvertrages vor. Dieser hätte vielmehr einer eigenen Spezialvollmacht bedurft. Die Nichtvorlage einer entsprechenden Vollmacht führe zu Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG bezüglich des Bestehens und des Umfanges der Vertretungsmacht des Dr.Gerhard Zanier. Die fehlende Einschreiterbefugnis führe zur Zurückweisung des Antrages, soweit er vom Erstantragsteller gestellt sei.
b) Im vorgelegten Schenkungsvertrag seien nicht nur keine konkreten Übergabsakte angeführt, sondern es ergebe sich aus Punkt VII.) des Schenkungsvertrages, daß die Übergabe erst mit Eintritt der Verbücherungsfähigkeit erfolgen solle, wofür die rechtskräftige Auflösung der zwischen den Antragstellern geschlossenen Ehe gehöre. Mangels wirklicher Übergabe sei der vorgelegte Schenkungsvertrag daher formungültig und stelle keine einverleibungsfähige Urkunde dar.
c) Gemäß Punkt VI.) des Schenkungsvertrages dürfe die Verbücherung erst nach rechtskräftiger Auflösung der Ehe der Vertragsteile erfolgen. Da der Eintritt dieser Bedingung nicht urkundlich nachgewiesen sei, hätte auch aus diesem Grund eine Verbücherung des Schenkungsvertrages nicht erfolgen dürfen.
Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird von der Zweitantragstellerin als erhebliche Rechtsfrage geltend gemacht:
1.) Ein Vollmachtsmangel des einschreitenden Anwaltes sei nicht vorgelegen, weil sich dieser nach § 8 RAO auf seine Bevollmächtigung habe berufen dürfen; durch eine solche Berufung werde der urkundliche Nachweis der Vollmacht ersetzt. Selbstverständlich genüge zur Berufung auf die erteilte Vollmacht die Wendung "vertreten durch" im Zusammenhang mit dem Kanzleistempel.
2.) Das Grundbuchsgericht habe nicht zu prüfen, ob die Ehe "aufgelöst" sei, weil das Wort "Auflösung" kein rechtlich fundierter Scheidungsvorgang sei: Das Ehegesetz kenne nur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe.
3.) Da der Erwerbstitel nicht Schenkung, sondern auch eine Vereinbarung im Zuge der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens (§§ 81ff EheG) sei, seien die Formvorschriften für einen reinen Schenkungsvertrag nicht anzuwenden, handle es sich doch um einen verbücherungsfähigen Titel sui generis. Punkt IX.) des Schenkungsvertrages weise ausdrücklich darauf hin, daß dieser Vertrag im Zuge der Aufteilung ehelichen Verbrauchsvermögens erfolge.
Rechtliche Beurteilung
Dem ist folgendes zu erwidern:
Zu 1.): Da laut Punkt VI.) des Schenkungsvertrages der Auftrag zur Verbücherung ausdrücklich vom Geschenkgeber bis zu dem Zeitpunkt vorbehalten wurde, zu dem die zwischen den Vertragspartnern am 17.9.1955 geschlossene Ehe rechtskräftig aufgelöst wird, wäre selbst eine tatsächlich erfolgte schlichte Berufung des einschreitenden Rechtsanwaltes auf eine erteilte Vollmacht seitens des Erstantragstellers nicht ausreichend, weil durch die Berufung auf eine erteilte Vollmacht schlechthin nicht klargestellt wäre, daß nunmehr die in Punkt VI.) des Vertrages enthaltenen Bedingungen eingetreten sind.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß in der Wendung "vertreten durch" keine Berufung auf die erteilte Vollmacht liegt (NZ 1994/291).
Zu 2.): Durch Punkt VI.) des Schenkungsvertrages ist die Verbücherung desselben und damit der Eigentumsübergang an die Zweitantragstellerin dadurch bedingt, daß die zwischen den Vertragspartnern am 17.9.1955 geschlossene Ehe "rechtskräftig aufgelöst" wird. Entgegen der Rechtsmeinung der Zweitantragstellerin ist "Auflösung der Ehe" der in der österreichischen Rechtsordnung anerkannte Oberbegriff für die Beendigung der Ehe durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung. Demgemäß lauten die Ehescheidungsurteile und -beschlüsse dahin, daß die Ehe mit der Wirkung geschieden wird, daß sie mit Rechtskraft des Scheidungsurteiles aufgelöst ist. Zutreffend ging daher das Rekursgericht davon aus, daß infolge dieser aufschiebenden Bedingung eine Einverleibung nur aufgrund urkundlichen Nachweises des Bedingungseintrittes erfolgen könnte.
Zu 3.): Nach neuerer Rechtsprechung (NZ 1994/309 = EFSlg 75.816) bedarf es im Grundbuchsverfahren zum urkundlichen Nachweis der wirklichen Übergabe (auch ideeller Anteile) nicht der Anführung konkreter Übergabsakte. Insofern weicht die Begründung des Rekursgerichtes von der nunmehrigen Rechtsprechung ab. Das ändert aber nichts daran, daß nach dem Vertragstext selbst [Punkt II.) und Punkt VII.)] die vom Rekursgericht geäußerte Ansicht, es bestünden Bedenken, ob eine Übergabe tatsächlich schon erfolgt sei, durchaus innerhalb des dem Rechtsanwender bei Prüfung der Bedenklichkeit im Sinne des § 94 GBG gegebenen Beurteilungsspielraumes liegt.
Der als Sondervereinbarung bezeichnete Punkt IX.) des Schenkungsvertrages hat zwar Ausführungen zur Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse zum Gegenstand, doch geht daraus nicht hervor, ob zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung bereits ein Ehescheidungsverfahren anhängig war oder ob die Einleitung eines solchen unmittelbar bevorstand (MGA ABGB34 § 97 EheG/E 2). Aus dem Grundbuchsakt ergibt sich nicht einmal, ob überhaupt schon ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet wurde. Der zweite Absatz des Punktes IX.) des Schenkungsvertrages, wonach in die Aufteilung nicht mehr Sachen oder Vermögenswerte einzubeziehen seien, die ab dem Zeitpunkt der Vertragserrichtung einer der Ehepartner durch Erbe, Zuwendung, Schenkung von dritter Seite erfährt oder erhält, läßt ebenfalls keinen Schluß auf das unmittelbare Bevorstehen eines Ehescheidungsverfahrens zu. Diese ungeklärten Tatumstände schließen es aus, eine Ausnahme von der für Schenkungen ohne wirkliche Übergabe vorgesehenen Formvorschrift als gegeben anzunehmen.
Eine die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründende erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.
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