Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Vollzug der mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.August 1995 bewilligten Anmerkung der Klage 5 Cg 106/95k dieses Gerichts in EZ ***** KG ***** zu BLNR 30 (66/1718-Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 5) hinsichtlich 66/3436-Anteilen (vormals BLNR 10) bewilligt wird.
Hievon werden verständigt:
1. B***** AG zu Handen Reinisch & Zens, Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6,
2. Ing.Susanne J*****, zu Handen Dr.Michael Czinglar, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Stallburggasse 4,
3. Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 5 Cg 106/95k.
Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 25.8.1995, GZ 5 Cg 106/95k-2, bewilligte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Prozeßgericht ob EZ ***** KG ***** die Anmerkung der Klage zu BLNR 10 (66/3436-Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 5). Zu diesem Zeitpunkt war bereits mit TZ 4323/1994 unter Zusammenziehung der Mindestanteile des ehemaligen Ehegatten-Wohnungseigentums der Ing.Susanne J***** in BLNR 30 an 66/1718-Anteilen, verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 5, einverleibt worden.
Das Erstgericht lehnte den Vollzug der vom Prozeßgericht angeordneten Streitanmerkung ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Es führte im wesentlichen folgendes aus:
Es sei richtig, daß dem um den Vollzug einer vom Prozeßgericht bewilligten Streitanmerkung ersuchten Grundbuchsgericht die Prüfung der Frage, ob die Klage anmerkungsfähig sei, verwehrt sei. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht von Relevanz, da eine derartige Prüfung vom Grundbuchsgericht nicht vorgenommen worden sei. Das Grundbuchsgericht habe aber zu prüfen, ob sich die angeordnete Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand als zulässig erweise (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG). Es sei ihm lediglich verwehrt, ihre Zulässigkeit auch nach § 94 Abs 1 Z 2, 3 und 4 GBG zu prüfen. Im vorliegenden Fall habe das Prozeßgericht die Streitanmerkung hinsichtlich des Anteiles BLNR 10, umfassend 66/3436-Miteigentumsanteile, angeordnet, welcher Grundbuchsstand zum Zeitpunkt des Einlangens des Vollzugsersuchens infolge der Zusammenziehung mit dem weiteren Anteil BLNR 9 (66/3436-Anteile) zum Anteil BLNR 30 (nunmehr umfassend 66/1718-Anteile) verbunden mit dem Wohnungseigentum an top Nr. 5 nicht mehr gegeben gewesen sei. Das Grundbuchsgericht habe den Vollzug der Eintragung somit zu Recht abgelehnt. Keinesfalls wäre es befugt gewesen, wie der Rekurs es entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 102 GBG wünsche, in Abweichung von der Anordnung des Prozeßgerichtes die Streitanmerkung bei BLNR 30 hinsichtlich der 66/1718-Anteile vorzunehmen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und den Vollzug der Streitanmerkung zu bewilligen.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer derartigen Fallkonstellation fehlt, und auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, die Beklagte habe hinsichtlich der Wohnung top Nr. 5 seinerzeit gemeinsames Wohnungseigentum mit ihrem Ehegatten gehabt. Infolge eines Scheidungsvergleiches sei es zu einer Eigentumsübertragung an die Beklagte auch hinsichtlich jener Anteile gekommen, die vormals ihrem mittlerweile geschiedenen Ehegatten gehört hätten. Diese Eigentumsübertragung (66/3436-Miteigentumsanteile) werde mit der anzumerkenden Anfechtungsklage bekämpft. Es sei daher auch nur eine Streitanmerkung über diese Miteigentumsanteile (und nicht auch noch über gar nicht streitgegenständliche) in Frage gekommen. Am Umstand, daß mit den streitgegenständlichen Miteigentumsanteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 5 untrennbar verbunden sei, habe sich dadurch, daß die Beklagte jetzt am gesamten Mindestanteil als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, nichts geändert. Nach wie vor handle es sich um dieselben Miteigentumsanteile wie vor Abschluß des Scheidungsvergleiches.
Hiezu wurde erwogen:
Bei der vom Grundbuchsgericht gemäß § 94 Abs 2 GBG vorzunehmenden Prüfung auf das Vorliegen von Hindernissen aus dem Grundbuchsstand (§ 94 Abs 1 Z 1 GBG) kommt es im vorliegenden Fall auf die Bedeutung der Änderung der laufenden Nummer (LNR) im B-Blatt in Verbindung mit der Zusammenziehung der Anteile an.
Hiebei sind folgende praktische Gestaltungen der Grundbuchseintragungen im ADV-Grundbuch hervorzuheben (MGA Grundbuchsrecht4 535 ff; Dittrich/Pfeiffer, Muster für Grundbuchsanträge2, Grundbuchsrecht - kurz gefaßt 7):
Im B-Blatt wird jeder Eigentumsanteil unter einer LRNR eingetragen. Verbundene Anteile (Ehegattenwohnungseigentum) sind unter aufeinanderfolgenden LNR einzutragen. Ein Anteil kann nur einem Eigentümer gehören, aber ein Eigentümer kann mehrere Anteile innerhalb derselben Einlage haben. Die Eigentumsanteile bleiben unter ihrer Nummer bestehen, auch wenn der Eigentümer wechselt. Der Anteil "geht nur unter", wenn sich seine Größe ändert (zB bei Eigentumsübergang und Zusammenziehung mit einem bestehenden Anteil des neuen Eigentümers). Bei einer Zusammenziehung von Anteilen werden diese Anteile samt den dazugehörigen Eintragungen in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen und die neuen Anteile unter einer neuen Nummer eingetragen. Bei Erwerb eines weiteren, anders belasteten Anteils unterbleibt eine Zusammenziehung. Kommt es nachträglich zu einer teilweisen Belastung eines Anteils, müßte dieser geteilt werden. Hingegen sind im B-Blatt selbst Eintragungen zulässig, die sich nicht auf den ganzen Anteil beziehen. Bei solchen Eintragungen muß die Größe des Anteils, auf den sie sich beziehen, angegeben werden.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich folgendes:
Die Zusammenziehung der Anteile, die das B-Blatt übersichtlich gestalten soll (§ 582 GeO), ist für sich kein Hindernis, in bezug auf einen der zusammengezogenen (alten) Anteile eine Streitanmerkung einzutragen. Da nicht der ganze (neue) Anteil betroffen ist, muß allerdings die Größe des Anteils, auf den sich die Streitanmerkung bezieht, angegeben werden.
Die Anführung von LNR dient der Ordnung der Grundbuchseintragungen. Die hier vorgenommene Änderung der LNR ist eine datentechnische Folge der Änderung der Anteilsgröße wegen Zusammenziehung von Anteilen. Zwar ist diese Änderung schon vor Klagsführung und Bewilligung der Streitanmerkung erfolgt, sodaß die Angabe der (neuen) LNR 30 möglich gewesen wäre. Dennoch liegt nach Auffassung des erkennenden Senates kein Eintragungshindernis aus dem Grundbuchsstand vor, weil für das Grundbuchsgericht aus dem Grundbuch selbst - das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen steht gemäß § 3 Abs 1 GUG dem Hauptbuch rechtlich gleich - ersichtlich war, daß BLNR 10 infolge Zusammenziehung mit BLNR 9 in BLNR 30 aufgegangen ist; es bestand nach dem Buchstand keine Unklarheit darüber, welche Miteigentumsanteile von der Streitanmerkung betroffen sein sollten.
Der Vollzug der vom Prozeßgericht bewilligten Streitanmerkung ist daher (mit Angabe der betroffenen Anteilsgröße) zu BLNR 30 anzuordnen, weshalb die Beschlüsse der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern waren.
Im Grundbuchsverfahren besteht auch im Zusammenhang mit dem Vollzug von Streitanmerkungen kein Anspruch auf Kostenersatz (vgl MGA4 § 61 GBG E 77).
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