OGH 5Ob60/94

OGH5Ob60/9430.8.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Hansjörg S*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, betreffend die Teilung eines Grundstückes und Abschreibung des Trennstückes im Grundbuch ***** K*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 15.April 1994, GZ 53 R 64/94-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 21.Februar 1994, TZ 381/94-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Der Antragsteller ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** K*****, bestehend aus dem

13.185 m2 großen Grundstück 268/1. Am 28.1.1994 beantragte er beim Erstgericht die grundbücherliche Teilung dieses Grundstücks. Aufgrund eines vom Vermessungsamt K***** am 31.8.1993 bescheinigten Teilungsausweises (richtig: Teilungsplanes) vom 14.7.1993 sowie einer Grundstücksänderung-Bewilligung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K***** vom 20.9.1993 soll in der EZ ***** die Teilung des Grundstückes 268/1 in dieses und das neue Grundstück 268/6, die Abschreibung des Grundstückes 268/6 unter Mitübertragung des Eigentumsrechtes des Antragstellers sowie teilweiser Mitübertragung aller haftenden Ranganmerkungen und die Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage für das Grundstück 268/6 bewilligt werden. Eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung dieses Rechtsvorganges oder einer Bestätigung, die diesen Genehmigungsbescheid erübrigt, liegt nicht vor.

Das Erstgericht nahm das Fehlen einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Teilungsvorganges zum Anlaß, das Grundbuchsgesuch abzuweisen. Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

Es könne für die rechtliche Beurteilung dahingestellt bleiben, ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, weil in beiden Fällen der abweisliche Beschluß des Erstgerichtes zu bestätigen sei.

Das Rekursgericht vertrete jedoch die Ansicht, daß für die Beurteilung des gegenständlichen Grundbuchsantrages die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes 1983, LGBl. Nr.69, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr.74/1991, zur Anwendung zu kommen hätten. Aus den Übergangsbestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes vom 7.7.1993, LGBl. Nr.82/1993, ergebe sich nämlich unter anderem, daß auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1.Jänner 1994) abgeschlossen wurden, weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 in der geltenden Fassung anzuwenden sei (§ 40 Abs.4). Wenn auch der gegenständliche Antrag erst am 28.1.1994 beim Erstgericht eingebracht wurde, so datiere der Rechtsvorgang, nämlich der Teilungsausweis für die beabsichtigte Grundstücksteilung, vom 14.7.1993 (Vermessung am 8.7.1993). Dieser Teilungsausweis sei der maßgebliche Vorgang für den gegenständlichen Grundbuchsantrag. Auch der dem Antrag angeschlossene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K***** stamme aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundverkehrsgesetzes 1993.

Gemäß § 3 Abs.1 lit.k Grundverkehrsgesetz 1983 bedürfe jede Teilung von Grundstücken, durch die neue Grundparzellen entstehen sollen, sofern hiezu nicht gleichzeitig die Zustimmung nach lit.a erforderlich ist, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, soweit im Abs.2 nichts anderes bestimmt ist. Die Ausnahmebestimmung des Abs.2 lit.k, wonach es bei der Teilung von Grundstücken, die von den zuständigen Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden, der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nach Abs.1 nicht bedarf, treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Gleiches gelte für die Ausnahmebesitmmung des Abs.2 lit.j, die bei Grundstücksteilungen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde lediglich dann nicht vorsieht, wenn aus dem Trennstück kein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll. Von eben dieser Neubildung eines Grundbuchskörpers müsse aber nach dem gegenständlichen Grundbuchsantrag ausgegangen werden. Somit bedürfe es nach der früheren Rechtslage jedenfalls der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde für die in Rede stehende Teilung, auch wenn es sich dabei lediglich um eine solche im eigenen Besitz ohne zusätzlichen Rechtserwerb einer dritten Person handle.

Der Beschluß des Erstgerichtes sei aber auch nach der neuen Rechtslage nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller sei zwar dahin beizupflichten, daß aufgrund des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K***** vom 20.9.1993 möglicherweise von Bauland auszugehen sei (§§ 12 und 14 TBO), doch hätten die §§ 31 und 32 des Grundverkehrsgesetzes 1993 sinngemäß auch für die Teilung Gültigkeit. Solange der rechtskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich ist, die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb oder die von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach § 10 Abs.2 nicht vorliegt, dürfe das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt und insbesondere auch das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden (§ 31 Abs.1 TGVG 1993). Gemäß § 32 Abs.1 TGVG 1993 dürfe ein Recht an einem Grundstück im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch der rechskräftige Bescheid über die Feststellung, daß eine grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist, der den Rechtserwerb genehmigende grundverkehrsrechtliche Bescheid oder die von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung nach § 10 Abs.2 oder im Fall des § 20 Abs.2 2.Satz die Bieterbewilligung oder die Bestätigung nach § 20 Abs.3 letzter Satz beigeschlossen sei. Die Rechtsansicht, wonach auch die Grundstücksteilung unter die genannten Paragraphen fällt, sei damit zu begründen, daß im 10.Abschnitt (Grundbuchseintragungen) keinerlei Ausnahmsfälle für die Teilung vorgesehen seien. Zudem würde die Beurteilung der Frage, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt, ausschließlich den Grundverkehrsbehörden (vgl. § 24 Abs.1) und keinesfalls dem Grundbuchsgericht obliegen (5 Ob 9/89). Schließlich träfen die Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach § 5 lit.h und i TGVG 1993, die für Baugrundstücke im § 10 lit.e ebenfalls aufgezählt sind, auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Diesbezüglich könne auf die Ausführungen zum Grundverkehrsgesetz 1983 verwiesen werden.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zu den Problemen, ob altes oder neues Recht anzuwenden sei und ob die §§ 31 und 32 TGVG 1993 auch für Grundstücksteilungen gelten, noch keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs vertritt der Antragsteller den Standpunkt, daß gemäß § 40 Abs.4 iVm § 41 Abs.1 TGVG 1993 neues Recht anzuwenden sei, weil bei einer Grundstücksteilung von einem abgeschlossenen Rechtsvorgang erst gesprochen werden könne, wenn um die grundbücherliche Durchführung der Teilung angesucht wird. Bei allen diesem Grundbuchsgesuch vorhergehenden Schritten (Erstellung eines Teilungsplanes und Teilungsausweises, Bescheinigung des Teilungsplanes durch das Vermessungsamt unter gleichzeitiger Festsetzung der Grundstücksnummern und Änderungsbewilligung des Bürgermeisters) gehe es bloß um die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Grundstücksteilung, nicht jedoch um die allein dem Grundstückseigentümer vorbehaltene Begründung oder Änderung von Rechten. Das neue, seit 1.1.1994 geltende Tiroler Grundverkehrsgesetz sehe jedoch eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder auch nur eine Befassung der Grundverkehrsbehörde bei der Teilung von Baugrundstücken nicht vor. Auch die §§ 31 und 32 TGVG 1993 stünden der begehrten Grundbuchseintragung nicht entgegen, weil sich § 31 leg.cit. nur mit der Rechtswirksamkeit eines Rechtserwerbs befasse und auch § 32 leg.cit. nur die grundbücherliche Eintragung eines Rechtes behandle, wogegen hier das bloße Faktum einer Grundstücksteilung verbüchert werden solle. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß entweder im Sinne einer Bewilligung der begehrten Grundbuchseintragungen abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Auch der Antragsteller bestreitet nicht, daß seinem Eintragungsbegehren nicht entsprochen werden könnte, sollte auf die gegenständliche Grundstücksteilung noch das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983, LGBl. 1983/69 idF der Novelle 1991 (LGBl. Nr. 74), anwendbar sein. § 3 Abs.1 lit.k dieses Gesetzes hat nämlich jede Teilung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, durch die neue Grundstücke entstehen, an die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde gebunden, wobei gemäß § 2 Abs.1 TGVG 1983 wiederum nur die Grundverkehrsbehörde entscheiden kann, ob ein bestimmtes Grundstück den Bestimmungen des TGVG 1983 unterliegt (RZ 1989, 170/63). Ob das neue Tiroler Grundverkehrsgesetz 1993, LGBl. 1993/82, insoweit eine Änderung gebracht hat, weil § 9 leg.cit. die bloße Teilung von Baugrundstücken nicht als genehmigungspflichtigen Vorgang erwähnt und § 23 Abs.4 leg.cit die Befassung der Grundverkehrsbehörde mit Zweifelsfällen nur bei Bestehen einer Anzeigepflicht vorsieht (die sich bei Baugrundstücken wiederum auf die im § 9 TGVG 1993 angeführten Erwerbsgeschäfte reduziert), ist hier nicht zu klären, weil jedenfalls der konkrete Rechtsvorgang Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit aufwirft, die nur die Grundverkehrsbehörde beseitigen kann.

Es wurde bereits erwähnt, daß das TGVG 1983 die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück den Verkehrsbeschränkungen dieses Gesetzes unterliegt, allein der Grundverkehrsbehörde vorbehalten hat. Dem Grundbuchsgericht wurde insoweit jede Entscheidungskompetenz entzogen, sodaß für die Verbücherung eines im Typenkatalog genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte enthaltenen Rechtserwerbs ausnahmslos die Vorlage eines Genehmigungsbescheides oder einer Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde notwendig war (RZ 1989, 170/63; 3 Ob 1503/91). Dabei wurde unter den prinzipiell genehmigungsbedürftigen Rechtserwerb auch die zur Bildung eines neuen Grundbuchskörpers führende Teilung von Grundstücken subsumiert (§ 3 Abs.1 lit.k TGVG 1983 idF der Novelle 1991).

Nun bestimmt § 40 Abs.4 des seit 1.1.1994 geltenden TGVG 1993, daß auf Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, weiterhin das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden ist. Auch daraus können Zweifel resultieren, ob ein Erwerbsvorgang der Überprüfungspflicht durch die Grundverkehrsbehörde unterliegt. Ist fraglich, welches Gesetz anzuwenden ist, und hängt die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs davon ab, ob das betroffene Grundstück unter jene gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen fällt, deren Vorliegen allein die Grundverkehrsbehörde zu beurteilen hat, dann muß es auch der Grundverkehrsbehörde überlassen bleiben, die Entscheidung über das anzuwendende Recht zu treffen. Dem Grundbuchsgericht kommt insoweit keine Entscheidungskompetenz zu; es hat den Zweifeln an der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs dadurch Rechnung zu tragen, daß es die Verbücherung von der Vorlage eines Genehmigungsbescheides der Grundverkehrsbehörde oder einer sonst die Zweifel beseitigenden Bestätigung abhängig macht.

Ob überhaupt Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit der gegenständlichen Grundstücksteilung, konkret an der Anwendbarkeit des TGVG 1983 idF der Novelle 1991 bestehen können, ist anhand der Bestimmungen des neuen TGVG 1993 zu beurteilen. Der Antragsteller meint, nach diesem Gesetz könne der Rechtsvorgang der Grundstücksteilung erst abgeschlossen sein, wenn beim Grundbuchsgericht um die Verbücherung der Teilung angesucht wird, doch trifft dies nicht zu. Auch die neuen Vorschriften über Grundbuchseintragungen (§§ 31 und 32 TGVG 1993) halten daran fest, daß das dem Rechtserwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt und insbesondere das Recht nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf, solange weder eine rechtskräftige grundverkehrsbehördliche Genehmigung noch ein Negativbescheid oder eine von der Grundverkehrsbehörde bestätigte Erklärung des Rechtserwerbers über die Erfüllung bestimmter Erwerbsvoraussetzungen vorliegt (§ 31 Abs.1 TGVG 1993). Auch das im § 32 Abs.1 TGVG normierte Verbot einer Verbücherung des Rechtserwerbs, wenn dem Grundbuchsgesuch weder ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid der Grundverkehrsbehörde noch eine sie ersetzende Erklärung dieser Behörde beigeschlossen ist, setzt logischerweise eine vorherige Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem der Eintragung zugrundeliegenden Rechtsgeschäft voraus. Die solcherart klar zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, daß nicht erst das Verfügungsgeschäft, sondern bereits das Verpflichtungsgeschäft der Genehmigungspflicht unterliegt (vgl. Markl-Oberhofer, Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung aus zivilrechtlicher Sicht, WoBl. 1992, 171 f mwN), läßt sich mit den erforderlichen Modifikationen auch auf sonstige genehmigungspflichtige "Rechtsvorgänge" übertragen, wie sie ausdrücklich in den Bestimmungen über die Verbücherung eines dem TGVG 1993 unterliegenden Rechtserwerbs erwähnt werden (§ 31 Abs.3 TGVG 1993). Ohne der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde vorzugreifen, was bei Grundstücksteilungen der eigentlich genehmigungsbedürftige Rechtsvorgang ist, muß also jedenfalls davon ausgegangen werden, daß er vor der Überreichung des Grundbuchsgesuches liegt. Die Meinung des Rekursgerichtes, der Teilungsausweis (gemeint ist offensichtlich der Teilungsplan mit dem dazugehörigen Teilungsausweis) sei der Grundverkehrsbehörde vorzulegen, erscheint dabei durchaus vertretbar, weil § 1 LiegTeilG den Teilungsplan zur unabdingbaren Grundlage der grundbücherlichen Teilung erklärt. Jedenfalls läßt sich die nach § 40 Abs.4 TGVG 1993 bestehende Möglichkeit, die gegenständliche Grundstücksteilung unterliege noch den Bestimmungen des TGVG 1983 und sei daher schon deshalb von der Grundverkehrsbehörde zu überprüfen, nicht mit dem Argument aus der Welt schaffen, es sei erst nach dem Inkrafttreten des neuen TGVG 1993 um die Verbücherung angesucht worden. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen die Bewilligung des Eintragungsbegehrens vom Ergebnis einer Befassung der Grundverkehrsbehörde mit dem gegenständlichen Rechtsvorgang abhängig gemacht.

Ein weiteres Eintragungshindernis besteht darin, daß der Einschreiter seine Vollmacht nicht ausreichend nachgewiesen hat (§ 94 Abs.1 Z 2 GBG). Der bloße Hinweis "vertreten durch" stellt nämlich keine ausreichende Berufung auf eine erteilte Vollmacht dar (NZ 1993, 20/252; NZ 1994, 93/291 ua).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

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