OGH 5Ob40/93

OGH5Ob40/9325.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Gabriele E*****, Kindergärtnerin, ***** S*****, H*****straße 21, vertreten durch Dr.Erich Klement, öffentlicher Notar in Salzburg, betreffend Eintragungen in der EZ ***** des Grundbuches ***** M*****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 10.Feber 1993, GZ R 976/92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mondsee vom 20.Oktober 1992, TZ 2018/92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 12.10.1992 ersuchte die Antragstellerin und nunmehrige Revisionsrekurswerberin auf Grund eines Kauf- und Treuhandvertrages vom 10.6.1992 um die Einverleibung des Eigentumsrechtes an jenen 143/10000 Mindestanteilen an der EZ ***** des Grundbuches ***** M*****, die - verbunden mit Ehegattenwohnungseigentum am Objekt W 8 Haus II - je zur Hälfte der Charlotte J***** und dem verstorbenen Hans J***** zugeschrieben waren. Die Eintragung sollte im Range der Anmerkung TZ 1257/92 erfolgen; außerdem war die Einverleibung eines Vorkaufsrechtes für Michael R***** (den Bräutigam und Treuhandgeber der Antragstellerin) sowie die Einverleibung eines Pfandrechtes beantragt.

Beide Vorinstanzen wiesen das Eintragungsgesuch aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen ab, wobei das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand mit mehr als S 50.000,-- bewertete und aussprach, daß der Revisionsrekurs wegen der Notwendigkeit der Klärung einer erheblichen Rechtsfrage zu § 8 Abs 1 WEG zulässig sei.

Der jetzt vorliegende, nur mehr auf die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin und Einverleibung des Vorkaufsrechtes ihres Bräutigams abzielende Revisionsrekurs erweist sich jedoch aus anderen Gründen als unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Grundbuchsverfahren ist ein Rechtsmittel nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers fortbesteht (5 Ob 30/80; 5 Ob 1005/91 ua). Diese Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt ua dann, wenn die begehrte Grundbuchseintragung bereits erreicht wurde (5 Ob 1094/92).

Im gegenständlichen Fall ist dem amtswegig beigeschafften Grundbuchsauszug vom 14.5.1993 zu entnehmen, daß zu TZ 394/1993 - unter Ausnützung des Ranges TZ 1257/1992 - auf Grund eines Kaufvertrages vom 12.11.1992 das Eigentumsrecht der Antragstellerin an dem mit Wohnungseigentum am Objekt W 8 Haus II verbundenen 143/10000 Mindestanteil (BLNR 149 lit c) und auf Grund desselben Kaufvertrages ein Vorkaufsrecht einverleibt wurde (BLNR 149 lit d). Letzteres begünstigt - wie telefonisch erhoben wurde, weil der Grundbuchsauszug das C-Blatt nicht zur Gänze wiedergibt - Michael R*****. Eine noch andauernde Beschwer der Rechtsmittelwerberin ist daher nicht zu erkennen.

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