Spruch:
Der außerordentliche Rekurs des Erich und der Gisela S***** wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung hinsichtlich des Rekurses des Antragstellers:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelbehauptung über das Vorliegen widersprüchlicher Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes trifft nicht zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß im Außerstreitverfahren die Beschwer der Rechtsmittelwerber Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel ist (MGA AußStrG2 § 9 AußStrG E 1). Da das Grundbuchsverfahren ein Außerstreitverfahren ist, gilt dieser Grundsatz auch im Grundbuchsverfahren (SZ 20/35; SZ26/203 uva; zuletzt etwa NZ 1992/248, 279, 5 Ob 51/92). Diese Beschwer fehlt bei antragsgemäßer Entscheidung. Die Entscheidung EvBl 1959/342 = RPfl Slg 279 ist vereinzelt geblieben.
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