VwGH Ra 2017/12/0034

VwGHRa 2017/12/003411.4.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer, Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision der Dr. K E-B in P, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen 1.) das Erkenntnis vom 10. Februar 2017, Zl. LVwG 493.38-811/2015-80, und 2.) den Beschluss vom 10. Februar 2017, Zl. LVwG 493.38-811/2015-79, jeweils des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, betreffend 1.) Feststellung des gebührenden Gehalts und 2.) Auferlegung von Sachverständigengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: jeweils Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §147;
B-VG Art133 Abs4;
DBR Stmk 2003 §6;
DBR Stmk 2003 §7;
EinreihungsV Stmk 2004 §1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120034.L00

 

Spruch:

 

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark und seit 3. März 2003 im Amt der Steiermärkischen Landesregierung in der Fachabteilung 1F - Verfassungsdienst und Zentrale Rechtsdienste in Verwendung.

2 Sie stellte am 19. Dezember 2006 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung des ihr gebührenden Gehalts.

3 Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom 13. September 2006, 2006/12/0056 (samt weiterem Verweis auf das Erkenntnis vom selben Tag, 2005/12/0180), vom 20. November 2009, 2008/12/0226, vom 27. Juni 2012, 2011/12/0110, sowie vom 23. Juni 2014, 2013/12/0055, verwiesen. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis war der dort angefochtene (Ersatz‑)Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben worden. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der angefochtene (Ersatz‑)Bescheid hinsichtlich des Subfaktors Fachwissen der im Sinne des Erkenntnisses vom 27. Juni 2012 gebotenen Auseinandersetzung mit den divergierenden Argumenten des Amtssachverständigen einerseits und der (damaligen) Beschwerdeführerin (diese auf gleicher fachlicher Ebene untermauert durch ein Privatgutachten) ermangele. Darüber hinaus hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, es sei § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. Nr. 29/2003, nicht zu entnehmen, dass beim Subfaktor Managementwissen auch die tatsächliche Führung von Stellen oder Stellengruppen, sohin die Leitungsbefugnis, insbesondere die Kompetenz zur Erteilung von Weisungen an Untergebene, essentiell wäre, lasse doch § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b Stmk. L-DBR etwa auch die bloße Überwachung von Vorgängen und Prozessen genügen und zähle alternativ dazu die Fähigkeit auf, zu integrieren oder zu koordinieren. Ebensowenig vermochte sich der Verwaltungsgerichtshof der Vorgangsweise der damals belangten Behörde anzuschließen, auch bei der Bewertung des Subfaktors Kreativität dem hierarchischen Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, weil die in § 7 Abs. 1 Z 2 lit. b Stmk. L-DBR aufgezählten Tatbestandsmerkmale nicht von der hierarchischen Einordnung der zu bewertenden Stelle abhingen, sondern eine solche Einordnung vielmehr beim Hauptbewertungsfaktor Verantwortung im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 3 Stmk. L-DBR einzufließen habe.

4 In der Folge stellte die Steiermärkische Landesregierung nach Einholung eines Gutachtens mit Bescheid vom 30. Jänner 2015 fest, dass der Revisionswerberin auf Grund ihres Antrages auf bescheidmäßige Feststellung des gebührenden Gehalts gemäß § 147 iVm § 183 Stmk. L-DBR das Gehalt der jeweiligen sich auf Grund des festgesetzten Vorrückungsstichtages ergebenden Gehaltsstufe der Gehaltsklasse ST 16 gebühre. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin mit näherer Begründung Beschwerde.

5 Mit Erkenntnis vom 10. Februar 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) diese Beschwerde nach Einholung eines Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Spruch des Bescheides umformuliert wurde und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei. Es traf basierend auf dem Akteninhalt und auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des vorgelegten Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen umfangreiche Feststellungen zu den tatsächlich zugewiesenen Aufgaben und zu den Anforderungen zur Bewältigung der tatsächlich zugewiesenen Aufgaben. Dabei legte es die angewandte Bewertungsmethode offen und erläuterte die Bildung des Bewertungsendergebnisses. Zur Beweiswürdigung führte das LVwG aus, dass es sich einem bestimmten Gutachter anschließe. Zwei andere Gutachten seien nach Ansicht des LVwG mit diesem Gutachten an Umfang und Tiefe nicht vergleichbar, da die Schlussfolgerungen nicht in der Qualität und Quantität der anderen Gutachter dargelegt würden. Jener Gutachter, dem das LVwG folge, habe bei seiner Befunderhebung zur Feststellung der tatsächlich zugewiesenen Aufgaben sowohl die Geschäftsordnung, das Organigramm, die Stellenbeschreibung, das Ergebnis der Stellenbesichtigung und der Erhebung vor Ort, die Vollmacht, die Stellungnahmen des Dienststellenleiters als auch die niederschriftlichen Einvernahmen der Revisionswerberin berücksichtigt. Soweit die nunmehrige Revisionswerberin moniere, die "Feststellungen" des Dienststellenleiters seien nicht berücksichtigt worden, sei dazu auszuführen, dass es sich hiebei um Stellungnahmen handle, die - soweit sie Aufgaben der Revisionswerberin beträfen - sowohl vom Gutachter als auch vom LVwG berücksichtigt worden seien; nicht berücksichtigt würden "wertende" Ausführungen des Dienststellenleiters, da es für die Durchführung der Wertungen nach der näheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eines besonderen Fachwissens bedürfe. Darüber hinaus sei diesem Gutachter ein klar vorgegebener Gutachtensauftrag unter Darlegungen der rechtlichen Rahmenbedingungen gegeben worden, was bei keinem anderen Gutachter der Fall gewesen sei. Dem Vorbringen des Rechtsvertreters, es seien die erledigten Akten inhaltlich zu prüfen, sei entgegen zu halten, dass die Anforderungen, die eine Stelle dem Stelleninhaber abverlange, zu beurteilen seien und nicht dessen persönliche Leistung. Der Gutachter habe - unter Heranziehung eines promovierten Juristen, der ebenfalls langjährige Erfahrung im Bereich von "Job-Bewertungs-Systeme(n)" aufweise - die der Revisionswerberin tatsächlich zugewiesenen Aufgaben umfassend gewürdigt, was auch näher dargestellt worden sei. Dem Gutachten sei auch zu entnehmen, aus welchen Gründen es sich von den anderen Gutachten unterscheide, was jeweils schlüssig nachvollziehbar sei. Weiters wird die Beweiswürdigung zu den Feststellungen der einzelnen Subfaktoren näher dargestellt.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision (Zl. Ra 2017/12/0034). Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, dass die tatsächlichen Aufgaben mangelhaft berücksichtigt worden seien. Es sei aus keiner rechtlichen Bestimmung abzuleiten, warum Angaben über konkrete Anforderungen, die aus einer Aufgabe resultierten als "Wertungen" unzulässig sein sollten. Eine näher dargestellte, keineswegs wertende Angabe des Dienststellenleiters habe weder bei der Darstellung der Aufgaben der Revisionswerberin noch in der Bewertung des Arbeitsplatzes durch den Gutachter Eingang gefunden. Weiters würden Aufgaben zwar dargestellt, diese Aufgaben aber bei der Feststellung der Wertigkeit unter Berufung auf neu aufgestellte und gesetzwidrige Kriterien aber unberücksichtigt gelassen. Dies führe dazu, dass vom Leiter des Verfassungsdienstes gemachte Ausführungen in den tatsächlichen Bewertungsvorgang nicht eingeflossen seien. Dies stelle eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar, da für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage tatsächlich zugewiesenen Aufgaben maßgeblich seien.

7 Darüber hinaus seien das Erkenntnis sowie das zu Grunde gelegte Gutachten aktenwidrig: Erhebliche Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeit würden die Zulässigkeit der Revision bewirken: Das LVwG habe ausgeführt, dass es "Wertungen" einzelner Personen nicht berücksichtige, wobei diese Vorgangsweise nicht näher begründet werde. Dies bewirke jedoch, dass Akteninhalte, die für die Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes wesentlich seien, nicht verwertet worden seien, wie etwa die zuvor vorgebrachten Umstände. Es fehle eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Leiters des Verfassungsdienstes; dieser sei auch nicht als Zeuge geladen worden. Der Gutachter habe darüber hinaus in der Verhandlung ausgeführt, bereits die Verwendung des Wortes "konfliktträchtig" sei eine Wertung. Darüber hinaus hätten das LVwG und der Gutachter bei der Feststellung der Wertigkeit auch Meinungen herangezogen, zu denen keine Beweise erhoben worden seien und neue Kriterien aufgestellt, die sich weder aus einem Gesetz oder einer Verordnung noch aus nachvollziehbaren wissenschaftlichen Quellen ergäben. Das Gutachten sei nicht vollständig, schlüssig und nachvollziehbar: Der Gutachter sei in der Verhandlung gefragt worden, woher das von ihm verwendete Kriterium "Einfluss auf die Organisation" stamme, was dieser jedoch nicht nachvollziehbar habe erklären können. Es würde keine entsprechende Fachliteratur zitiert, sodass das Gutachten nicht nachvollziehbar sei. Weiters sei die Auseinandersetzung mit dem auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Privatgutachten mangelhaft: Eine Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten unterbleibe; der Gutachter habe in der Verhandlung ausgeführt, er habe sich auf "Kernpunkte" beschränkt. Das einzige Argument, das die Behörde anführe sei, dass der vom LVwG bestellte nichtamtliche Sachverständige den Auftrag gehabt habe, "wertende" Aussagen nicht zu berücksichtigen. Die inhaltlichen Divergenzen zwischen den Gutachten habe das LVwG gänzlich unbeachtet gelassen. Der Privatgutachter sei in der Verhandlung nur dazu befragt worden, woher er die seinem Gutachten zu Grunde gelegten Unterlagen habe und welche Gutachten er sonst erstattet habe. Aus diesem Grund sei das Parteiengehör sowie das Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Das Vorgehen des Gerichtes sei überdies nicht schlüssig: Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass auch die tatsächliche Führung von Stellen oder Stellengruppen, sohin die Leitungsbefugnis, insbesondere die Kompetenz zur Erteilung von Weisungen an Untergebene essentiell wäre. Das LVwG führe aus, dass die der Stelle übertragene Aufgabe des Lenkens, Leitens und Ausrichtens auf ein gemeinsames Ziel nichts mit der Ausrichtung organisatorischer Einheiten auf unternehmerische/behördliche Ziele zu tun habe, sondern sich ausschließlich auf konkrete Causen beziehe, die abzuarbeiten und zu lösen seien. Der in der Steiermärkischen Einreihungsverordnung (StEVO) festgelegten Definition der Ausprägung "II Homogen" sei nicht zu entnehmen, dass die Aufgabe des Lenkens, Leitens und Ausrichtens auf ein gemeinsames Ziel sich nur auf das Ausrichten organisatorischer Einheiten, nicht aber auf die Lösung konkreter Problemstellungen beziehe. Die vorgenommene Differenzierung ziele offensichtlich darauf ab, dem hierarchischen Gesichtspunkt auf diesem Umweg entgegen der ratio legis Raum zu schaffen. Gleiches gelte für die zugeordnete Ausprägung "I+ Begrenzt", was durch die Aussage des Gutachters in der Verhandlung, zwischen dem Leiten und Lenken eines Rechtsanwaltes durch die Revisionswerberin und einem Mitarbeiter bestünden Unterschiede, belegt werde. Abgesehen von dem hierarchischen Element gebe es keine Begründung für die vorgenommene Bewertung. Hinsichtlich der Kreativität werde nur auf die Vorteile des Rechtsinformationssystems "RIS" eingegangen. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, dass bei der Bewertung jedoch ausschließlich die aus den tatsächlich übertragenen Aufgaben resultierenden Anforderungen unter Anwendung der im Gesetz festgelegten Grundsätze herangezogen würden.

8 Mit dem ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 10. Februar 2017 erlegte das LVwG der Revisionswerberin die entstandenen Barauslagen in Form von Sachverständigengebühren des nichtamtlichen Sachverständigen für Berufskunde in Höhe von anteilig EUR 6.459,90 auf und sprach aus, dass die Revision unzulässig sei. Begründend führte das LVwG aus, die Abteilung 5 (des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) habe mit Schreiben vom 9. April 2015 festgestellt, dass es aufgrund personeller Kapazitätsengpässe nicht möglich sei, dem LVwG amtliche Sachverständige für dienstrechtliche Verfahren zur Abgabe von Gutachten zur Verfügung zu stellen. An dieser Situation habe sich bis dato nichts geändert. Da dem LVwG keine Amtssachverständigen zur Verfügung stünden, sei zur Erstellung des zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Gutachtens ein nichtamtlicher Sachverständiger beigezogen worden. Eine Stellungnahme der zur Kostentragung verpflichteten Revisionswerberin zu den Kosten des Sachverständigen sei nicht eingelangt. Die Bestimmung der Gebühren wurde nach dem Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, näher begründet.

9 Auch gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision (Zl. Ra 2017/12/0035). Zu deren Zulässigkeit wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob es zulässig sei, dass "die Behörde" (gemeint: das Gericht) einem Beschwerdeführer die Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auferlegen dürfe, nur weil sich die fachlich zuständige Dienststelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, deren Sachverständige im Verfahren bereits Gutachten abgegeben hätten, gegenüber dem LVwG unter dem Vorwand, es sei auf Grund von Kapazitätsengpässen nicht möglich, amtliche Sachverständige für dienstrechtliche Verfahren zur Abgabe von Gutachten zur Verfügung zu stellen, verweigere. Ebenso fehle Rechtsprechung zur Frage, ob es zulässig sei, dass "die Behörde" dem Beschwerdeführer die Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen auferlege, wenn "die Behörde" ohne entsprechenden Antrag der Partei zur Auffassung komme, ein bereits vorliegendes Gutachten eines Amtssachverständigen, das dieser im laufenden Verfahren abgegeben habe, sei mangelhaft und die zuständige Stelle keine weiteren Amtssachverständigen zur Verfügung stelle. Weiters fehle auch Rechtsprechung zur Frage, ob nicht das gesamte Verfahren zur Feststellung des gebührenden Gehaltes ein amtswegiges Verfahren sei, da das gebührende Gehalt unabhängig von dem Begehren des Stelleninhabers auf bescheidmäßige Ausfertigung in jedem Fall zu Beginn amtswegig festzustellen sei. Der Antrag auf schriftliche Ausfertigung in Bescheidform könne nämlich keinen verfahrenseinleitenden Antrag darstellen, weil er an einen bereits gesetzten Rechtsakt (die amtswegig erfolgte Feststellung des gebührenden Gehaltes, die lediglich in Gestalt eines formlosen Informationsschreibens ergangen sei) anknüpfe und lediglich dazu diene, mögliche Mängel bei der amtswegigen Festlegung des gebührenden Gehalts in rechtsstaatlich gebotener Form durch Bekämpfung eines Bescheides geltend machen zu können.

10 Die belangte Dienstbehörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Aufwandersatz.

11 Die Revision erweist sich als unzulässig:

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 Die Zulassungsausführungen der außerordentlichen Revision vermögen eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133. Abs. 4 B-VG nicht darzulegen:

16 1.) Zur Revision gegen das Erkenntnis:

17 Gemäß § 6 Abs. 1 Stmk. L-DBR ist die Wertigkeit jeder Stelle unter Anwendung der Bewertungsgrundsätze gemäß § 7 durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Die Gehaltsklassen umfassen dabei jeweils näher festgesetzte Punktewerte. Auf Grund des festgesetzten Punktewertes können Stellen oder Stellengruppen durch Verordnung der Landesregierung einer Gehaltsklasse zugeordnet werden (Einreihungsverordnung).

Gemäß § 6 Abs. 2 Stmk. L-DBR können Stellen, an denen Aufgaben besorgt werden, die gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen, in einer Stellengruppe zusammengefasst werden. Ändern sich bestehende Aufgaben, entstehen neue Aufgaben oder neue Stellengruppen, ist die Verordnung gemäß Abs. 3 anzupassen. Die Verordnungen dürfen zugunsten der Bediensteten auch rückwirkend erlassen werden.

§ 7 legt. cit. lautet wie folgt:

"Bewertungsgrundsätze

(1) Durch die Bewertung einer Stelle wird in einem analytischen Verfahren der Punktwert der Stelle ermittelt. Dabei sind die mit der Stelle verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Wissen, Denkleistung und Verantwortung bilden die Hauptbewertungsfaktoren einer Stelle. Im Einzelnen ist zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung und Erfahrung erworbenen

Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten - Subfaktor Fachwissen in

der Ausprägung von einfachen Fähigkeiten und Kenntnissen bis auf

die Beherrschung von sehr komplexen Aufgaben oder eine vertiefte

Kenntnis auf mehreren Sachgebieten,

b) an die Fähigkeit Aufgaben zu erfüllen, Vorgänge und

Prozesse zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren -

Subfaktor Managementwissen in der Ausprägung von nicht gegeben bei

rein ausführenden und überwachenden Stellen bis übergeordnete

Integration komplexer Organisationseinheiten mit heterogener

Zielausrichtung sowie

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit - Subfaktor

Kommunikation in der Ausprägung von minimaler Kommunikation bis

Einflussnahme auf Meinungen, Verhalten und Überzeugungen;

2. das Denken

a) nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder

weniger exakt vorgegeben ist - Subfaktor Denkart in der Ausprägung

von exakter Anleitung bis gesamtstrategisch orientiert sowie

b) nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von

wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen - Subfaktor

Kreativität in der Ausprägung von wiederholend bis zur Lösung

neuartiger, bisher von niemandem gelöster Problemstellungen sowie

3. die Verantwortung

nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen - Subfaktor Prozessbeitrag in der Ausprägung von detailliert angewiesener Ausführung bis existenzielle Befassung mit sozialen, wirtschaftlichen, physikalischen Phänomenen im Rahmen der Naturgesetze.

Die Ausprägung der Subfaktoren ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Die Ausprägung der einzelnen Subfaktoren wird durch einen Teilpunktewert ausgedrückt. Der Punktewert einer Stelle ist die Summe der für die Hauptbewertungsfaktoren Wissen, Denkleistung und Verantwortung ermittelten Teilpunktewerte.

(3) Jede im Stellenplan ausgewiesene Stelle ist gemäß Abs. 1 und 2 zu bewerten.

(4) Eine neuerliche Bewertung ist insbesondere durchzuführen,

wenn

1. sich bestehende Aufgaben einer Stelle ändern,

2. neue Aufgaben einer Stelle übertragen werden oder

3. mit einer Organisationsänderung eine Veränderung des

Stellenwertes zu erwarten ist.

Bei der Bewertung ist die betreffende Stelle, im Fall von Z 3 auch alle anderen von der Organisationsänderung betroffenen Stellen neuerlich zu bewerten."

18 In Ausführung der §§ 6 und 7 des Stmk. L-DBR erging die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 2004 über die Einreihung der Stellen im Landesdienst in Gehaltsklassen (Steiermärkische Einreihungsverordnung - StEVO), LGBl. Nr. 19/2004, die die Ausprägung der Bewertungsfaktoren näher umschreibt. Die dort enthaltene Definition des Subfaktors "Managementwissen" mit der Bewertung "II Homogen" lautet:

"In ihrer Interessenlage weitgehend homogene Teilbereiche oder Stellen sind zu leiten und auf ein gemeinsames Ziel auszurichten. Ihre Ergebnisse beeinflussen andere Stellen, so dass eine Abstimmung oder Kompromissfindung auf sachlichpartnerschaftlicher Ebene erforderlich ist."

19 Das LVwG hat zur Frage der Bewertung des Arbeitsplatzes der Revisionswerberin ein berufskundliches Sachverständigengutachten eingeholt. Bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurden Gutachten amtlicher Sachverständiger sowie ein Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen eingeholt. Die Revisionswerberin hat im Verfahren ebenfalls ein (Privat‑)Gutachten erstellen lassen und vorgelegt. Dieses letzterwähnte Gutachten kommt zu einem Gesamtpunktewert von 994, während sich die anderen Gutachten in einer Bandbreite von 636 bis 657 bewegen. Unterschiede gibt es insbesondere bei der Bewertung des Managementwissens (nur der Privatgutachter gelangt hier zu einer Bewertung von II+), der Kreativität sowie der Denkart.

20 Auf Grund der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten herrschenden Offizialmaxime hat das Verwaltungsgericht den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Es hat im Sinne des in § 17 VwGVG verwiesenen § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihm dies notwendig erscheint. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl. zur Würdigung von Gutachten durch die Verwaltungsbehörden die hg. Erkenntnisse vom 15.5.2012, 2009/05/0048, und vom 7.11.2013, 2010/06/0255, deren Aussagen auch auf die Sachverhaltsermittlung und -feststellung durch Verwaltungsgerichte zu übertragen sind). Aus dem Vorgesagten folgt daher, dass die Frage, ob ein Verwaltungsgericht einem Sachverständigengutachten folgt oder nicht, eine Frage der Beweiswürdigung und keinesfalls eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist (VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063, und VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0118).

21 Das Verwaltungsgericht hat bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat es jene Gedankengänge aufzuzeigen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber (wie erwähnt) in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht daher weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 25.3.2009, 2008/03/0021; 24.4.2013, 2010/03/0100; 22.5.2013, 2011/03/0089; vgl. auch schon VwGH 26.4.1991, 91/18/0004).

22 Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, d.h. nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (vgl. VwGH 5.9.2013, 2013/09/0005). Der unterschiedliche Wert der Gutachten liegt im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Der Umstand, dass das Gutachten eines Sachverständigen durch das eines anderen Sachverständigen erschüttert wird, ist zum Beispiel dann der Fall, wenn einem Befund und/oder einem Gutachten eines Sachverständigen innere Widersprüche vorzuwerfen sind oder wenn aufgezeigt wird, dass die Schlussfolgerungen des Sachverständigen mit jenen der allgemein anerkannten Literatur eines Fachgebiets in Widerspruch stehen (vgl. dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084).

23 Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nach dem Revisionsmodell ist im Allgemeinen nicht dazu berufen, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu überprüfen (siehe etwa VwGH 15.1.2018, Ra 2017/12/0126, mwN). Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 10.11.2016, Ra 2016/20/0159; 4.12.2017, Ra 2017/19/0316, jeweils mwN).

24 Auch der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren "Sachverhalt", wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. dazu VwGH 18.2.2015, Ra 2014/12/0017).

25 Im vorliegenden Fall rügt die Revision nun zunächst, dass tatsächlich zugewiesene Aufgaben nicht berücksichtigt worden seien und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme des Dienststellenleiters. Dazu ist auszuführen, dass jener Gutachter, dem das LVwG mit näherer Begründung gefolgt ist, an mehreren Stellen seines Gutachtens auf diese Stellungnahme eingegangen ist. Ein tragende Verfahrensgrundsätze berührender Stoffsammlungsmangel liegt daher nicht vor. Ebenso setzt sich dieser Gutachter mit dem von der Revisionswerberin vorgelegten Privatgutachten auseinander und führt zu jedem einzelnen Subfaktor aus, warum den jeweiligen Schlussfolgerungen des Privatgutachters nicht gefolgt werden könne. Wenn das LVwG sich dem gegenteiligen Gutachten des von ihm bestellten nichtamtlichen Sachverständigen mit - wie hier - vertretbarer Begründung anschloss, wird damit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Soweit die Revision vorbringt, der Privatgutachter sei vom LVwG nur zu bestimmten Themen befragt worden, ist auszuführen, dass es an der anwaltlich vertretenen Revisionswerberin gelegen gewesen wäre, allfällige Fragen an den Privatgutachter in der durchgeführten Verhandlung selbst zu stellen, sodass auch insoweit kein grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfender Verfahrensmangel vorliegt.

26 Soweit dem LVwG Aktenwidrigkeit vorgeworfen wird, weil auf diese Stellungnahme nicht eingegangen werde, trifft dies nach dem Vorgesagten nicht zu. Wenn (lediglich) vorgebracht wird, der Leiter des Verfassungsdienstes sei nicht als Zeuge vernommen worden, ist auszuführen, dass damit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wird, weil nicht aufgezeigt wird, zu welchen zusätzlichen Feststellungen das LVwG hätte gelangen können. Auch mit dem nicht näher substantiierten Vorwurf, jener Gutachter, dem das LVwG sich angeschlossen habe, verwende für die Bewertung ein Kriterium, dessen Herkunft in der Verhandlung nicht habe erklärt werden können, wird - selbst bei Zutreffen dieser Behauptung - eine grundsätzliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts nicht dargelegt.

27 Die Revision wirft weiters in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dem Gericht ein nicht schlüssiges Vorgehen vor: Es sei nach dem Akt klar, dass es Aufgabe der Stelle sei, Rechtsanwälte in Verfahren zu leiten und zu lenken bzw. Abteilungsleiter im Rahmen von Vertrags- und Vergleichsverhandlungen zu koordinieren; diese Personen seien jedoch höheren Managementausprägungen als "0" und "1" zuzuordnen. Die Bewertung der Stelle mit "I+ Begrenzt+" könne demnach nur auf der unzulässigen Einbeziehung hierarchischer Gesichtspunkte beruhen, was durch eine Aussage des Gutachters in der Verhandlung belegt werde. Es liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes ausschließlich die aus den tatsächlich übertragenen Aufgaben resultierenden Anforderungen unter Anwendung der im Gesetz festgelegten Grundsätze herangezogen werden dürften.

Dem ist entgegenzuhalten, dass jener Gutachter, dem das Gericht mit näherer Begründung gefolgt ist, festhält, dass Managementwissen nicht von der "hierarchischen Führung von Mitarbeiterin abhängig" sowie, dass Managementwissen auch in beratenden Stäben erforderlich sei; der Gutachter legt unter Verweis auf die einbezogene Stellungnahme und die Stellenbeschreibungen näher dar, wie er zur Festlegung der Wertigkeit gelangt; das Gericht ist diesem Gutachten mit näherer Begründung gefolgt. Die Revision zeigt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen in diesem Punkt keinen Mangel auf, der eine Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts und damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bewirkt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/12/0030). Darüber hinaus ist auszuführen, dass es nach der StEVO zur Erlangung der Bewertung "II Homogen" beim Subfaktor Managementwissen u.a. erforderlich wäre, dass in ihrer Interessenlage weitgehend homogene Teilbereiche oder Stellen zu leiten und auf ein gemeinsames Ziel auszurichten sind. Die Verordnungsbestimmung setzt daher die Leitung und Ausrichtung mehrerer Stellen auf ein gemeinsames Ziel voraus. Die Befugnis, als Vertreter des Landes Steiermark dessen Rolle als Mandant gegenüber beauftragten Rechtsanwälten wahrzunehmen und mit diesen zusammenzuarbeiten, ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht darunter zu verstehen. Es kann nämlich auch unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Weisungsbefugnis an den Rechtsanwalt zum Einen nicht davon ausgegangen werden, dass die Revisionswerberin den beigezogenen Rechtsanwalt unter Zuhilfenahme von "Managementwissen" "leitet"; zum Anderen wäre, selbst wenn man diese Anleitung des Rechtsanwaltes als "Leitung" im Sinne der StEVO qualifizierte, nicht ersichtlich, welchen anderen, weitgehend homogenen Teilbereich (oder welche andere Stelle) die Revisionswerberin in diesem Fall leiten sollte.

28 Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird somit insgesamt nicht aufgezeigt.

29 Die Revision gegen das Erkenntnis erweist sich daher als unzulässig und war daher nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

30 2.) Zur Revision gegen den Beschluss:

§ 52 Abs. 1 und 2 AVG lautet:

"Sachverständige

§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch

Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen."

31 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zur Frage, ob einem Unabhängigen Verwaltungssenat amtliche Sachverständige zur Verfügung stehen, ausgesprochen, dass dies vor dem Hintergrund der in den jeweiligen Verfahren dokumentierten Stellungnahmen der Fachabteilungen, wonach aufgrund knapper Personalressourcen die Erstellung von Gutachten durch amtliche Sachverständige für einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich gewesen sei, nicht der Fall ist und es daher keinen Bedenken begegnet, wenn in so einem Fall dieser Unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, dass ihm kein Amtssachverständiger zur Verfügung steht (vgl. z.B. VwGH 28.4.2004, 2001/03/0128; 11.7.2001, 97/03/0147).

32 Diese Rechtsprechung ist auf die Frage, ob amtliche Sachverständige einem Verwaltungsgericht zur Verfügung stehen, übertragbar.

33 Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus hinsichtlich eines Verfahrens zur Bewertung eines Arbeitsplatzes ausgesprochen, dass die Weigerung der zuständigen Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes ein neues Gutachten zu erstellen mangels effizienter Abhilfemöglichkeit der belangten Behörde dazu führt, dass ihr in diesem Arbeitsplatzbewertungsverfahren im Verständnis des § 52 Abs. 2 AVG "Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen". Erweist sich dessen ungeachtet eine Begutachtung als erforderlich, so sind ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige heranzuziehen (VwGH 14.10.2013, 2012/12/0148).

34 Auch im hier vorliegenden Fall hat das Amt der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass aufgrund personeller Engpässe keine amtlichen Sachverständigen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Verfügung gestellt werden könnten. Diesem Vorbringen ist die Revisionswerberin weder im Verfahren vor dem LVwG noch in der Revision substantiiert entgegengetreten. Da das LVwG auf dem Boden der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit davon ausgehen konnte, dass ihm kein amtlicher Sachverständiger zur Verfügung stand, stellt sich im Zusammenhang mit der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

35 Sofern die Revisionswerberin ausführt, es hätte kein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt werden dürfen, da sie keinen beantragt habe, ist ihr zum Einen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsgerichte nicht bloß subsidiär zum Tragen kommt, ist doch dieses im Grunde des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren, zu beachten (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0057) sowie zum Anderen, dass es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes nach der hg. Rechtsprechung zur Arbeitsplatzbewertung um eine Fach(Sach-)frage handelt, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann (vgl. VwGH 4.9.2014, 2010/12/0123, sowie zur "Notwendigkeit" der Beiziehung eines Sachverständigen VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160).

36 Das LVwG war daher gehalten, die Arbeitsplatzbewertung unter Beiziehung eines Sachverständigen durchzuführen bzw. insoweit, als die bisherigen Gutachten der Amtssachverständigen für eine endgültige Beurteilung nicht ausreichten, auf einen nichtamtlichen Sachverständigen zurückzugreifen, weil ein amtlicher Sachverständiger - wie ausgeführt - nicht zur Verfügung stand.

37 Wenn die Revisionswerberin schließlich vorbringt, die Gebühren für den nichtamtlichen Sachverständigen hätten ihr deshalb nicht auferlegt werden dürfen, weil es sich um ein amtswegiges Verfahren zur Feststellung des ihr gebührenden Gehaltes gehandelt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass das LVwG nach seinem insoweit klaren Spruch über den verfahrenseinleitenden Antrag der Revisionswerberin vom 19. Dezember 2006 abgesprochen hat und nach der insoweit klaren Bestimmung des § 76 Abs. 2 AVG die Barauslagen, zu denen auch die Kosten für die Sachverständigen zählen, jene Partei zu tragen hat, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Diesbezüglich stellt sich aufgrund des eindeutigen Wortlautes daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (vgl. dazu z. B. VwGH 8.2.2018, Ra 2017/11/0292).

38 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.

39 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 und § 52 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 11. April 2018

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