VwGH Ra 2017/12/0030

VwGHRa 2017/12/003027.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des L W in U, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Februar 2017, Zl. W203 2145089- 1/2E, betreffend die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Heerespersonalamt), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Für den Revisionswerber bestand seit dem 1. Dezember 2014 Auslandseinsatzbereitschaft.

2 Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 17. November 2016 wurde gemäß § 25 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Z 2 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 (im Folgenden: AZHG), festgestellt, dass seine Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 25. Oktober 2016 vorzeitig ende.

3 Auf Grund einer augenärztlicher Eignungsuntersuchung vom 18. Oktober 2016 sei mit Gutachten vom 25. Oktober 2016 festgestellt worden, dass der Revisionswerber für eine Weiterverwendung "im Rahmen von KIOP-KPE" auf Dauer nicht geeignet sei. Es seien beidseitige Netzhautablösungen diagnostiziert worden.

4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, in welcher er behauptete, nach wie vor für den Auslandseinsatz geeignet zu sein. Insbesondere habe sich seit der Annahme seiner freiwilligen Meldung gemäß § 25 Abs. 2 zweiter Satz AZHG keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergeben.

5 Nach Ergehen einer abweislichen Beschwerdevorentscheidung und der Einbringung eines Vorlageantrages durch den Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

6 Inhaltlich vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsauffassung, auf Grund des erwähnten Gutachtens vom 25. Oktober 2016 sowie einer im Zuge des Verfahrens zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung eingeholten weiteren Stellungnahme der Chefärztin des Heerespersonalamtes vom 3. Jänner 2017 sei jedenfalls davon auszugehen, dass die mangelnde gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit dem erstgenannten Gutachten zu Recht festgestellt worden sei. Ob die mangelnde Eignung ihren Grund in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Annahme seiner freiwilligen Meldung zurückzuführen gewesen sei oder aber schon im Zeitpunkt dieser Annahme bestanden habe, sei für die Zulässigkeit der getroffenen Feststellung bedeutungslos.

7 Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine eindeutige Rechtslage stützen könne.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche sich jedoch aus folgenden Gründen als unzulässig erweist:

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 § 25 Abs. 1 bis 5 AZHG in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 lautet:

"§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu

entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der

Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

..."

13 In der Zulassungsbegründung wirft der Revisionswerber die von ihm als grundsätzlich angesehene Frage auf, ob die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG auch dann festgestellt werden dürfe, wenn die sie begründenden Tatsachen schon bei Annahme der freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft bekannt gewesen seien.

14 Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber insofern nicht von dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinesfalls festgestellt, dass der Behörde die zur Begründung seiner mangelnden Eignung zu Auslandseinsätzen ins Treffen geführten Tatsachen schon bei Annahme der Meldung positiv bekannt gewesen seien. Es hat lediglich die Rechtsauffassung vertreten, es sei bedeutungslos, ob diese Tatsachen im Zeitpunkt der Annahme der Meldung objektiv vorgelegen seien.

15 Im Übrigen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht mit dieser seiner Auffassung auf den klaren Wortlaut des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG stützen, welcher lediglich auf die (objektiv richtige) Feststellung einer mangelnden Eignung für Auslandseinsätze, nicht aber darauf abstellt, ob die Eignung erst nach Annahme der freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft weggefallen ist. Ist aber die in der Revision aufgeworfene Frage anhand einer eindeutigen und klaren Anordnung des Gesetzgebers zu beantworten, so bedarf es trotz fehlender Rechtsprechung keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0052, mit weiteren Hinweisen).

16 Vor diesem Hintergrund versagt auch die als Zulassungsgrund ins Treffen geführte Verfahrensrüge der Unterlassung der Einholung eines ergänzenden Gutachtens zur Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Revisionswerbers seit der Annahme seiner freiwilligen Meldung eingetreten ist.

17 Wenn der Revisionswerber in der Zulassungsbegründung weiters rügt, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich auch bei Beurteilung seines aktuellen Gesundheitszustandes am 18. Oktober 2016 nicht allein auf das amtsärztliche Gutachten vom 25. Oktober 2016 stützen dürfen, es hätte vielmehr seinem Antrag auf Einholung eines anderen medizinischen Sachverständigengutachtens stattgeben müssen und in diesem Zusammenhang die als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage aufwirft, ob Anträgen auf Einholung nicht amtsärztlicher Gutachten stattzugeben sei, genügt es, ihn gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung des hg. Beschlusses vom 22. Oktober 2015, Ra 2015/12/0039, zu verweisen.

18 Insoweit der Revisionswerber aber meint, die Erkenntnisbegründung sei unschlüssig, weil sie nicht im Einzelnen darlege, inwieweit die festgestellte beidseitige Netzhautablösung seiner Eignung für den Auslandseinsatz entgegen stehe, ist ihm Folgendes zu erwidern:

19 Ob ein Verwaltungsgericht seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Februar 2016, Ra 2016/12/0013, und das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2016, Ra 2015/12/0032). Nun kann es als notorisch gelten, dass Netzhautablösungen nicht unbeträchtliche Störungen des Sehvermögens nach sich ziehen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen und der von ihm in diesem Zusammenhang zu Recht betonten besonders hohen Anforderungen an die Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2014, 2013/12/0123), vorliegendenfalls auch ohne nähere Erörterungen eine solche verneint hat, so wurden hiedurch jedenfalls keine tragenden Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes im oben aufgezeigten Sinne verletzt, zumal der Revisionswerber auch niemals behauptet hat, bei seinem Auslandseinsatz als Soldat in einer Weise eingesetzt zu werden, welche einen uneingeschränkten Verwendungserfolg auch bei beeinträchtigtem Sehvermögen verspricht. Ob das Bundesverwaltungsgericht schließlich seiner verfahrensrechtlichen Begründungspflicht in jeder Hinsicht mängelfrei nachgekommen ist, stellt keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.

20 Die Rüge des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung als Zulassungsgrund versagt schließlich schon deshalb, weil dieser Verfahrensmangel in der Revisionsbegründung nicht mehr ausgeführt wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/12/0056, Rz 30 bis 32).

21 Aus diesen Gründen war die Revision wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2017

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