VwGH Ra 2017/12/0126

VwGHRa 2017/12/012615.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die außerordentliche Revision des H S in S, vertreten durch Mag. Helmut Hohl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 15/1/4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2017, W106 2120209- 1/41E, betreffend Versetzung gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Graz der Österreichischen Post Aktiengesellschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Er war auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 1 ernannt und leitete seit dem Jahr 2003 die Postfiliale G.

2 Mit Bescheid vom 12. November 2015 versetzte die Dienstbehörde den Revisionswerber gemäß § 38 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2015 zur Postfiliale S und sprach aus, dass er dort nunmehr dauernd auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 3, Dienstzulagengruppe 3 (Leiter eines Postamtes II/4a) verwendet werde. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Umsetzung des Knotenkonzepts im Bereich Vertrieb - Filialen und der Einrichtung der Postfiliale G als Knotenfiliale.

3 Für den näheren Sachverhalt und den Verfahrensgang wird auf deren Darstellung in dem in der Angelegenheit des Revisionswerbers ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2017, Ra 2016/12/0121, verwiesen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Zeugen, der im ersten Rechtsgang nicht gehört worden war - die Beschwerde des Revisionswerbers gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 38 BDG 1979 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Das Zulassungsvorbringen richtet sich der Sache nach zunächst gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen jedoch nicht berufen ist (siehe etwa VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097, mwN). Im vorliegenden Fall wird unter diesem Gesichtspunkt eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht schon mit der Behauptung mit Erfolg angegriffen werden kann, dass auch ein anderes (gegenteiliges) Ergebnis schlüssig begründbar gewesen wäre. Mit dem auszugsweisen Zitieren ausgewählter Zeugenaussagen, die den Standpunkt des Revisionswerbers stützen sollen, wird eine grundsätzliche Rechtsfragen des Verfahrensrechts aufwerfende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung oder eine entsprechende relevante Fehlerhaftigkeit entscheidungswesentlicher Feststellungen nicht aufgezeigt (siehe zu den Prüfkriterien der Kontrolle der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof VwGH 3.10.1985, 85/02/0053, sowie VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231, zu dem - gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltenden - Beweismaß der "größeren inneren Wahrscheinlichkeit" des § 45 Abs. 2 AVG).

8 Unter welchen Voraussetzungen eine Organisationsänderung geeignet ist, ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen, ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits klargestellt (siehe auch dazu VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121, mwN). Dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf Basis der von ihm getroffenen Sachverhaltsfeststellungen von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wäre, zeigt die Revision nicht auf. Mit dem Vorbingen, dass "eine große Zahl von Normadressaten von der Regelung des § 38 BDG (1979) betroffen" seien, wird noch keine auf den konkreten Fall bezogene grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt (siehe etwa VwGH 28.6.2017, Ra 2017/07/0063; 13.12.2016, Ra 2016/09/0099, 0100).

9 Auch durch die Wiedergabe des im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erstatteten Vorbringens wird im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Der Verweis auf die weiteren Revisionsausführungen reicht nicht aus, um den Anforderungen einer gesonderten Darlegung der Zulässigkeitsgründe gemäß § 28 Abs. 3 VwGG zu genügen.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 15. Jänner 2018

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