VwGH 2011/03/0089

VwGH2011/03/008922.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch Großmann Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Jänner 2011, Zl 11-JSG-41/3-2011, betreffend Feststellung des Gemeindejagdgebiets "Hinteres Mtal", zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §7;
JagdRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §6 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §7 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §7;
JagdRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Die beschwerdeführende Gemeinde beantragte bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 2. April 2010 die Bildung eines Sonderjagdgebietes "Hinteres Mtal" gemäß § 6 Abs 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 (JG), mit einer "zusammenhängenden Fläche" von 213,89 ha. Die Beschwerdeführerin sei bestrebt, der einheimischen Bevölkerung zur Ausübung ihrer Jagdtätigkeit Gemeindejagdgebiete zur Verfügung zu stellen.

2. Zu diesem Antrag erstattete der wildbiologische Amtssachverständige folgendes Gutachten vom 2. August 2010:

"Als Befundmaterial dient ein Katasterplan im Maßstab von 1:5000 und eine Besichtigung der betroffenen Flächen im Beisein

des Amtsleiters von der Gemeinde M ... und Frau ... (BH-Spittal an

der Drau) am 14.07.2010.

Die beantragte Sondergemeindejagd (GJ) 'Hinteres-Mtal' besitzt ein Gesamtausmaß von 213,89 ha.

Die beantragte GJ liegt im hinteren Mtal und bildet in der Aufsicht eine langgezogene rechteckige Form. Alle Flächen die das GJ bilden sollen, liegen ausschließlich nördlich des Mflusses und entlang der Mtalstraße. Durch Grundstückskäufe in der letzten Jagdpachtperiode kam es zu einer Abtrennung zur bestehenden GJ 'M-Ost'.

Die beantragte GJ verläuft am Talboden von SO nach NW und wird im Wesentlichen durch 5 rechteckige Grundstücksflächen gebildet, welche am Katasterplan von Hand nummeriert wurden (siehe dazu dem Akt beiliegenden Lageplan).

Die südliche Reviergrenze bildet der Mfluss. Im NO wird das beantragte Gemeindejagdgebiet von der Eigenjagd 'P' und im NW bzw. südlich des Mflusses von der Eigenjagd 'Mtal-Gössgraben' begrenzt.

Das südöstlichste bzw. erste Rechteck hat eine durchschnittlich horizontale Länge von 1600 m und eine durchschnittliche horizontale Breite von 260 m und besitzt somit ein Breite zu Länge Verhältnis von ca. 1:6,2.

Dieses erste Rechteck ist über das Grundstück 1318, welches ebenfalls eine langgezogene rechteckige Form aufweist, mit dem zweiten rechteckigen Grundstücksflächen weiter im NW verbunden. Die Form des Grundstücks 1318 hat eine durchschnittliche horizontale Breite von ca. 1500 m und eine durchschnittliche horizontale Länge von ca. 350 m, was einem Länge zu Breite Verhältnis von 2,3:1 entspricht. Weiters besitzt dieses Grundstück, am Übergang zur zweiten rechteckigen Fläche, eine Engstelle mit einer Breite von 50 m.

Das zweite Rechteck hat eine horizontale Länge von 450m und eine horizontale Breite von 350 m, besitzt somit ein Länge zu Breite Verhältnis von 1,3:1 und ist somit nahezu quadratisch.

Dieses zweite Rechteck ist über die Parzelle 1324/2 bzw. durch ein Teilstück der Mtalstraße verbunden, wobei die Parzelle 1324/2 eine durchschnittliche horizontale Länge von ca. 100 m, eine durchschnittliche horizontale Breite von 15m beträgt und somit ein Länge zu Breite Verhältnis von 6,6:1 aufweist. Der sich in diesem Bereich befindliche Straßenabschnitt, welcher in weiterer Folge die Verbindung zum dritten Rechteck herstellt hat eine Länge von ca. 50 m.

Das dritte Rechteck hat eine durchschnittliche horizontale Länge von ca. 550 m und einer durchschnittliche horizontale Breite von 450 m und besitzt somit ein Länge zu Breite Verhältnis von 1,2:1 und ist ebenfalls nahezu quadratisch.

Von diesem dritten Rechteck ausgehend führt ein öffentlicher Weg zum vierten Rechteck. Der verbindende Weg hat eine horizontale Gesamtlänge von ca. 180 m.

Das vierte Rechteck besitzt eine durchschnittliche horizontale Gesamtlänge von ca. 1600 m und eine durchschnittliche horizontale Breite von ca. 350 m und besitzt somit ein Länge zu Breite Verhältnis von 4,6:1.

Die Verbindung zum fünften Rechteck im äußersten NW wird über den Mfluss bzw. über die Länge der Mtalstraße auf einer durchschnittlichen horizontalen Länge von rund 500 m hergestellt.

Das fünfte Rechteck hat eine horizontale Länge von ca. 900m und eine durchschnittliche horizontale Breite von ca. 150m. somit hat das fünfte Rechteck ein Länge zu Breiteverhältnis von 6:1.

Gutachten

Die beantragten Flächen zur Bildung des Sondergemeindejagdgebietes 'Hinteres-Mtal' weisen ein Gesamtausmaß von 213,89 ha auf und sind jagdlich nutzbar. Dies würde für die Bildung eines Sondergemeinschaftsjagdgebietes sprechen, wobei jedoch aus sachverständiger Sicht die Bildung des Sondergemeindejagdgebietes 'Hinteres-Mtal' nicht befürwortet wird, da das beantragte Jagdgebiet, durch die Lage und Konfiguration der einzelnen Grundstücke, keinen Zusammenhang im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes bilden.

Vor allem der Übergang vom zweiten Rechteck zum dritten Rechteck (siehe Befundteil), stellt aus Sachverständigensicht keinen Zusammenhang zwischen diesen Flächen her, da dieser Abschnitt ein äußerst schmales und langes Grundstück (Nr. 1324/2) darstellt. Insbesondere dadurch, dass das Grundstück 1324/2 in die Mtalstraße übergeht und stellt somit keine Verbindung im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes zum dritten Rechteck her, da Straßen und Wege über ihre Länge keine Verbindung zu Revierteilen herstellen.

Auch der Übergang vom dritten Rechteck zum vierten Rechteck, deren Zusammenhang über einen 180 m langen Weg hergestellt werden soll, stellt aus Sachverständigensicht ebenfalls keinen Zusammenhang dar.

Das fünfte und letzte Rechteck im äußersten NW liegt ebenfalls in keinem Zusammenhang mit dem vierten Rechteck, da diese lediglich über einen ca. 500m langen Mfluss- bzw. Mtalstraßenabschnitt verbunden sind und dies ebenfalls keine Verbindung im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes darstellt."

3. Der Landesjagdbeirat sprach sich mit Schreiben vom 3. August 2010 einstimmig gegen die Feststellung des besagten Sonderjagdgebietes aus, weil "der Zusammenhang der Flächen fraglich und auch die Gewährleistung eines geordneten Jagdbetriebes nicht gegeben" sei.

4. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 übermittelte die Beschwerdeführerin die gutachterliche Stellungnahme eines (allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten) Sachverständigen für Wald- und Forstwirtschaft, Hölzer, Holzgewinnung, Bringung, Transport und Jagd, über die fehlenden Zusammenhänge des beantragten Sondergemeindejagdgebietes im Hinteren Mtal. Nach Erstattung eines Befundes, in den neben den Rechtsgrundlagen auch der Befund aus dem Amtssachverständigengutachten Eingang fand, kam dieser Sachverständige im Wesentlichen zur folgender gutachtlichen Stellungnahme:

"Die Kernfrage dieser gutachtlichen Stellungnahme bildet die Frage, ob die bereits beschriebenen Grundflächengebilde nach Umfang und Gestalt für sich allein ein geordneten Jagdbetrieb im Sinne des § 7 (2) K-JG gestatten.

Kann diese bejaht werden, hängt das behördlich beantragte Gemeindesonderjagdgebiet 'Hinteres Mtal' zusammen, weil das Jagdgebiet die beschriebenen Grundflächengebilde gem. § 7 (1) K-JG einen Zusammenhang herstellen und somit der erforderliche räumliche Zusammenhang nicht unterbrochen wird.

Sachverständige Interpretation der Rechtsgrundlagen:

Zu § 7 (2) K-JG:

Aus der zitierten Judikatur wird klar, dass für die Beurteilung von sonstigen Flächen, im gegenständlichen Fall durch Verwerfungen des Flusses entstandene bestockte Uferflächen und großflächig bestockte Böschungen und Waldabschnitte im öffentlichen Wegbereichen - nach § 7 (2) K-JG das äußere Erscheinungsbild der Grundflächengebilde in der Natur maßgebend ist.

Das äußere Erscheinungsbild der beiden Grundflächengebilde in der Natur wurde im Befund ausführlich beschrieben und im Gutachten bereits jagdsachverständig interpretiert.

Im konkreten Fall müsste im Bereich bei der Grundstücksgebilde 'A' und 'B' eine Neufeststeilung der Benutzungsabschnitte, also eine Trennung zwischen den Nutzungsarten und Flussbett sowie Straße beim Vermessungsamt in Spittal an der Drau beantragt werden oder diese von einen staatlich befugten und beeideten Zivilgeometer in einer Planskizze naturgetrau dargestellt werden.

In der Natur und nach erfolgter Benutzungstrennung wäre der … Zusammenhang zwischen den Jagdgebietsteilen 'K' und 'S' sowie 'S' und 'V' gegeben.

Weiters kommt klar zu Ausdruck, dass der geordnete Jagdbetrieb nach § 7 (2) K-JG für die Beurteilung der Grundflächengebilde maßgeblich ist und nicht nur die jagdliche Nutzbarkeit nach § 7 (3) K-JG.

Der Unterschied dieser beiden Begriffe besteht im Wesentlichen aus der Tatsache, dass die jagdliche Nutzbarkeit der beiden Grundflächengebilde gemäß § 7 (3) K-JG nur die Eigenschaft 'Einstands- oder Äsungsmöglichkeit für mindestens eine Schalenwildart' aufweisen muss.

Vereinfachend ausgedrückt heißt die 'jagdliche Nutzbarkeit' einer Fläche, dass dort mindestens eine Schalenwildart Äsung oder Deckung finden muss - es steht also die Lebensgrundlage und damit die Hegemöglichkeit des Wildes im Vordergrund der gutachtlichen Beurteilung beider Grundflächengebilde.

Der 'geordnete Jagdbetrieb' einer Grundfläche gemäß § 7 (2) K-JG hingegen muss darüber hinaus noch die Eigenschaft 'Jagdausübung zur Erzielung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstandes' aufweisen. Die Jagd muss auf den Flächen sach- und weidgerecht erfolgen, der ausgeglichen Naturhaushalt und die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft müssen berücksichtigt werden.

Damit definiert der Gesetzgeber auch anschaulich das öffentliche Interesse an der Jagd: Es soll durch die Bejagung des Wildes als jagdfachlicher Erfolgsindikator ein angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten werden, der ausgeglichene Naturhaushalt (Raubwildbegrenzung) und die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft (Schalenwildbegrenzung) bilden dabei die zu berücksichtigenden nichtjagdlichen Erfolgsindikatoren.

Der geordnete Jagdbetrieb bedeutet für beide Grundflächengebilde, dass das Jagdrecht auf diesen Flächen im vollem Umfang gemäß § 1 K-JG ausgeübt werden kann. Neben der Hege beinhaltet das vor allem das Recht, dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen, zu erbeuten und sich anzueignen.

Die sach- und weidgerechte Jagdausübung unter der Beachtung eines geordneten Jagdbetriebes heißt für beide Grundflächengebilde konkret, dass zum Beispiel der Jagdausübungsberechtigte Rehwild bzw. Raubwild mittels Pirsch oder Ansitz nachstellen, das sachgerecht angesprochene Wild (weidgerecht) erlegen und danach in der Regel auch erbeuten bzw. sich aneignen können muss.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Grundflächengebilde eine räumlichen Zusammenhang zwischen den Revierteilen 'K und S' sowie 'S und V' darstellen und für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb gestatten." (Die Hervorhebungen im Original sind nicht wiedergegeben.)

5. Dazu gab der Amtssachverständige am 4. Dezember 2010 folgende Stellungnahme ab:

"...

Auf Seite 12 im Gutachten ... unter Punkt A, wird die Grundstücksinformation bzw. Verbindungsstelle zwischen den Revierteilen 'K' und 'S', die im amtlichen Gutachten als Übergang vom zweiten zum dritten Rechteck bezeichnet wurden, beschrieben. Die Beschreibung der Flächen und der Vegetation bzw. mit dem Verlauf des Mflusses, stimmt mit der realen Situation in der Natur überein.

Zusammenhang zwischen zweiten und dritten Revierteil

1.) Laut Gutachten ... ist der Zusammenhang zwischen dem Revierteil 'K' und dem Revierteil 'S' (im amtlichen Gutachten als Übergang vom zweiten zum dritten Revierteil beschrieben; siehe

Lageplan) gegeben. Ferner ist ... der Zusammenhang jagdlich

nutzbar und ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet.

Ad 1.) Aus sachverständiger Sicht sind die Flächen durchaus jagdlich nutzbar und bieten daher einer Schalenwildart durchaus Einstand oder Äsungsfläche, in diesem Bereich vor allem dem Rehwild. Der geordnete Jagdbetrieb auf den Verbindungsflächen erscheint aus fachlicher Sicht jedoch nicht gewährleistet, da die Bejagbarkeit von Schalenwild in diesem Bereich extrem erschwert wird:

a.) durch die unmittelbar Nähe der Jagdgrenze von den umliegenden Eigenjagdgebieten, ist es nicht möglich in diesem Bereich jagdliche Ansitzeinrichtungen zu erbauen, da diese mindestens 100 m von der nächsten Jagdreviergrenze entfernt sein müssen!

b.) in diesem Bereich könnte Wild nur im Zuge von Pirschgängen erlegt werden, was durch die direkt angrenzende Mstraße zusätzlich erschwert wird. Aufgrund der Bewuchssituation und der Grundstückslage, ist es dem Jagdausübenden nur möglich, sich von SO her, über die Ufervegetation des Mtalflusses anzupirschen, oder von NW über den lichten Fichtenbestand auf der Parzelle 1321/1. Beide Varianten erscheinen aus fachlicher Sicht wenig erfolgversprechend, da der Jagdausübende vom Wild bemerkt werden würde.

c.) durch die unmittelbare Nähe der Jagdreviergrenze, der geographischen Enge des Zusammenhangs und der aufwändigen Pirschgänge, müssten Schüsse auf Wild schnell getätigt werden, was zwangsläufig zu Lasten einer genauen Ansprache des Wildstückes führen würde. Weiters steigt dadurch das Risiko eines schlecht angetragenen Schusses, was unweigerlich das Problem der Wildfolge nach sich ziehen würde, wenn das Wild nur krank geschossen wird!

d.) die Hege, vor allem aber auch eine eventuelle Fütterung wäre in diesem Bereich aus fachlicher Sicht nicht möglich und auch abzulehnen. Es wäre kontraproduktiv Wild unmittelbar an einer Straße zu füttern, weil eine erhöhte Fallwildrate zu erwarten wäre.

Zusammenhang zwischen dritten und vierten Revierteil

Auf Seite 12 im Gutachten des Herrn Ing. O unter Punkt B, wird die Grundstücksformation bzw. Verbindungsstelle zwischen den Revierteilen 'S' und V', die im amtlichen Gutachten als Übergang vom dritten zum vierten Rechteck bezeichnet wurden, beschrieben. Die Beschreibung der Flächen und der Vegetation bzw. der Verlauf des Mflusses und der Mstraße, stimmt mit der realen Situation in der Natur überein.

2.) Laut Gutachten ist der Zusammenhang zwischen dem Revierteil 'S' und dem Revierteil 'V' (im amtlichen Gutachten als Übergang vom dritten zum vierten Revierteil beschrieben; siehe Lageplan) gegeben. Ferner ist aus der Sicht des Herrn Ing. O, auch dieser Zusammenhang jagdlich nutzbar und ein geordneter Jagdbetrieb gewährleistet.

Ad 2.) Die Mstraße verläuft in diesem Bereich über zwei langgestreckte Kehren, die eng beisammen liegen. Zwischen den Kehren findet man dichten Pioniergehölzbewuchs und Sträucher. Der Uferbereich der M, der hier nördlich unmittelbar an den Straßenverlauf angrenzt, ist ebenfalls dicht bestockt von Pioniergehölzern. Außer Zweifel steht, dass hier das Schalenwild Einstandsflächen und Äsung findet im nahezu undurchdringlichen Dickicht in diesem Bereich. Somit ist aus fachlicher Sicht die jagdliche Nutzbarkeit durchaus gegeben. Ein geordneter Jagdbetrieb erscheint aus fachlicher Sicht jedoch nicht gewährleistet weil:

a.) der vorhandene dichte Bewuchs auf den Flächen die waidgerechte Bejagung von Schalenwild nahezu unmöglich macht. Wild das im Dickicht steht kann nicht beschossen werden, da man Gefahr läuft, dass das Geschoß an Zweigen zersplittert und der Wildkörper nicht getroffen wird, oder im schlimmeren Fall das Wild nur angeschweißt wird und nicht im Feuer liegen bleibt.

b.) dies führt unweigerlich zum Problem der Wildfolge! c.) kleinere Freiflächen befinden sich in den Kehren der Mstraße, welche so nah an der fremden Jagdgebietsgrenze liegen, dass es in diesem Bereich ebenfalls unmöglich ist Ansitzeinrichtungen zu erbauen, da diese mindestens 100 m von der nächsten Jagdgebietsgrenze entfernt sein müssen!

d.) ferner erscheint die Jagd und die Schussabgabe auf Wild in unmittelbarer Straßennähe als problematisch (Kugelfang)!

Aus fachlicher Sicht ist daher ein für einen geordneten Jagdbetrieb erforderlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Revierteilen der beantragten Gemeindejagd 'hinteres Mtal' nicht gegeben. Auf den Verbindungsstrecken ist kein geordneter Jagdbetrieb möglich. Aus den o.a. Gründen wird daher die Feststellung des Gemeindejagdgebietes 'hinteres Mtal' aus fachlicher Sicht abgelehnt."

6. Die beschwerdeführende Partei legte in Erwiderung dazu folgende Stellungnahme des von ihr beauftragten Sachverständigen vor:

"Zusammenhang zwischen zweiten und dritten Revierteil und dritten und vierten Revierteil:

Der geordnete Jagdbetrieb auf den zu beurteilenden Verbindungsflächen wird aus Sachverständigensicht als gegeben erachtet, da jagdliche Einrichtungen, wie Boden- oder Hochsitze und dergleichen weder für die Bejagung von Raubwild noch für die Bejagung von Schalenwild und sonstiger Wildarten zwingend notwendig sind.

Es liegt vielmehr am jagdlichen Geschick und an der persönlichen Vorliebe des einzelnen Jägers sowie an revierspezifischen Besonderheiten des jeweiligen Jagdgebietes, welche Jagdmethoden für die Erbeutung des Wildes angewendet werden. Im konkreten Fall wird es nicht notwendig sein, auf den Verbindungsflächen die Pirschjagd auszuüben. Als akzeptable und vergleichwertige Alternative bietet sich die Ansitzjagd sowie die Lockjagd, Drückjagd etc. auf Schalenwild, Raubwild und Haselwild an.

Ebenso kann der in der obigzitierten Stellungnahme des ... (Amtssachverständigen) vertretenden Ansichten hinsichtlich der anzuwendenden Pirschgänge, der raschen und unpräzisen Schussabgabe, der mangelhaften Wildansprache und der daraus resultierenden Wildfolge nicht gefolgt werden, zumal bei Anwendung geeigneter Jagdmethoden (z.B. Ansitz- und Drückjagd, Lockjagd usw.) alle diese Vorbehalte gegenstandslos werden, solange die Durchschnittswerte jagdlicher Fehlleistungen (mangelhafte Ansprache, Fehlabschüsse, Anschweißen und Wildfolge) nicht über den Mittelwerten umliegender Jagdreviere liegen.

Es würde den Rahmen dieser gutachtlichen Stellungnahme sprengen, sollten alle jagdlichen Strategien die zur Erbeutung von Wild führen im Detail aufgezählt und minutiös bearbeitet werden.

Die Wildhege, vor allem aber auch eine eventuelle Fütterung müsste sich nicht unbedingt auf die Verbindungsflächen konzentrieren, zumal im beantragten Sondergemeindejagdgebiet 'Hinteres Mtal' sich dafür genügend geeignetere Standorte anbieten würden. Aus Erfahrung kann gesagt werden, dass auch bei großen Jagdrevieren nicht alle Revierteile und/oder Kleinflächen sich in gleicher Weise für Wildhege und Wildfütterung eignen.

Eine Gefährdung von Personen, Haustieren und Sachgütern durch die Schussabgabe auf den Verbindungsflächen und demnach auch in Straßennähe der Mtal-Hochalpenstraße kann sehr wohl unter Berücksichtigung und Wahrung sicherheitstechnischer Grundforderungen ausgeschlossen werden.

In diesem Zusammenhang wird abschließend eine Überlegung ins Treffen geführt:

Von den rund 12.000 Jägern in Kärnten werden im Jagdjahr geschätzte 300.000 Schrot- und/oder Kugelschüsse zu jagdlichen Zwecken abgefeuert.

Dagegen nimmt sich die jagdliche Unfallstatistik erfreulicherweise als äußerst geringfügig aus und liegt - wenn überhaupt - im Promillebereich.

Das wiederum ist ein deutlicher Beweis für die profunde Jagdausbildung und für einen äußerst sorgsamen und bedachten Umgang mit der Jagdwaffe der Kärntner Jäger." (Die Hervorhebungen im Original wurden nicht wiedergegeben.)

7. Dazu nahm der Amtssachverständige am 20. Jänner 2011 wie folgt Stellung:

"Stellungnahme

Zur bezugnehmenden Stellungnahme ... zur Stellungnahme (des

Amtssachverständigen) vom 04.12.2010 ... kann aus sachverständiger

Sicht folgendes gesagt werden:

1.) Natürlich ist die Jagd auf Wild nicht zwingend an Reviereinrichtungen (Hochsitz, Hochstand, Schirm etc.) gebunden, jedenfalls stellt die Jagd auf Wild vom Ansitz aus, insbesondere dem Schalenwild, die am weitesten verbreitete, gängiste und einfachste Jagdart dar und somit die Jagdstrategie mit dem zahlenmäßig größten Jagderfolg.

Auch ist es nicht zwangsläufig notwendig das Revier zu erpirschen. Vielmehr können auch Drückjagden, Treibjagden (Gesellschaftsjagden) oder die Lockjagd angewendet werden, um Wild zur Strecke zu bringen, wenn dies die Beschaffenheit des Reviers zulässt.

Diese Jagdmethoden erscheinen im gegenständlich beantragten Gemeindejagdgebiet 'Hinteres Mtal' schwer durchführbar bis wenig erfolgversprechend.

Nicht nur in den fraglichen Zusammenhängen zwischen den einzelnen Revierteilen stellt sich die Frage, in wie weit hie waidgerechte Drück-, Stöber-, Bewegungs- oder Treibjagden (Gesellschaftsjagden im Allgemeinen) etc. durchgeführt werden können, wenn das beantragte Jagdgebiet an sich an seiner weitesten Stelle eine horizontale (gemessene) Breite von rund 500 m misst (inkl. der Mflussbreite und Mtalstraße), die durchschnittliche horizontale Breite des gesamten Jagdgebietes 320 m nicht übersteigt und die Länge rund 5000 m beträgt, kann aus fachlicher Sicht nicht nachvollzogen werden.

2.) Die Ansichten ... bezüglich der ... im dritten Absatz erwähnten Problemen der Wildfolge, die als Resultat von unpräzise abgegebenen Schüssen in Folge von Pirschgängen, könne bei der Wahl von geeigneteren Jagdmethoden vermieden werden, kann aus sachverständiger Sicht nur teilweise gefolgt werden, da man im gegenständlichen Jagdgebiet bedingt durch dessen Konfiguration, nicht alle jagdlichen Methoden ausschöpfen kann.

Vor allem kann dem Argument, dass 'alle diese Vorbehalte gegenstandslos werden, solange die Durchschnittswerte jagdlicher Fehlleistungen (mangelhafte Ansprache, Fehlabschüsse, Anschweißen und Wildfolge) nicht über den Mittelwerten umliegender Jagdreviere liegen' nicht gefolgt werden.

Wie werden solche Fehlleistungen objektiv erhoben? Wie könnte man solche Werte vergleichen?

Des Weiteren befindet sich das gesamte Jagdgebiet unmittelbar entlang der Mtalstraße und des M-Radweges, welche im Sommer intensiv touristisch genutzt werden.

Nicht nur von Jägern in Kärnten hört man, dass Tourismus bzw. Naturnutzer ein Problem darstellen bzw., die Jagdausübung und die Abschussplanerfüllung enorm erschwert werde, da zum Jagddruck die Beunruhigung der Wildtiere durch Wanderer, Schwammerlpflücker, Mountainbiker, Touregeher etc. hinzukomme.

Eine ähnliche Situation ist bei objektiver Betrachtung, auch hier in diesem Gebiet zu erwarten. Da sich die gesetzliche Jagdzeit auf Schalenwild (1. Mai, 1. Juni bis 31.12.2010), zumindest für die warme Jahreszeit ungünstig mit zu erwartenden touristischen Aktivitäten überschneidet, erscheint es aus fachlicher Sicht ungleich schwieriger die Abschusspläne zu erfüllen und einen geordneten Jagdbetrieb zu gewährleisten. Es ist anzunehmen, dass sich das Wild in ruhigere Einstände zurückzieht und sich im Frühling/Sommer und Herbst nur sporadisch am Talboden bzw. in den Flächen der beantragten Gemeindejagd 'hinteres Mtal' aufhält.

4.) In der Stellungnahme des Herrn Ing. O wurde das Problem des Kugelfanges der Schussabgabe nicht berücksichtigt, was jedoch aus fachlicher Sicht in einigen Bereichen des Jagdgebietes, vor allem aber bei der Jagd in den Verbindungsstellen zwischen den einzelnen Revierteilen und in der Nähe der Mtalstraße und des Radeweges als problematisch erscheint. Hier wurde lediglich auf eine 'Unfallstatistik' verwiesen und dass 'unter Berücksichtigung und der Wahrung sicherheitstechnischer Grundforderungen … Gefährdungen von Personen, Haustieren und Sachgütern … ausgeschlossen werden können'. Unter Berücksichtigung aller Sicherheitsrelevanten Faktoren, ist aus fachlicher Sicht die Jagd bzw. die Schussabgabe an den Verbindungsstellen und entlang der Mtalstraße enorm eingeschränkt."

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den in Rede stehenden Antrag gemäß § 6 Abs 3 JG ab.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens - so die Behörde in der Bescheidbegründung - sei davon auszugehen, dass auf der Grundlage des Amtssachverständigengutachtens vom 2. August 2010 insbesondere die Grundstücke im Bereich des Übergangs vom zweiten Rechteck zum dritten Rechteck durch ihre Länge keinen Zusammenhang iSd § 7 JG bildeten. Auch der Übergang vom dritten zum vierten Rechteck, deren Zusammenhang über einen 180 m langen Weg hergestellt werden solle, stelle keinen Zusammenhang dar. Das fünfte und letzte Rechteck im äußersten Nordwesten liege ebenfalls in keinem Zusammenhang mit dem vierten Rechteck, da diese lediglich über einen ca 500 m langen Mfluss- bzw Mstraßenabschnitt verbunden seien und dies ebenfalls keine Verbindung iSd JG darstelle. Damit sei ein für einen geordneten Jagdbetrieb erforderlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Revierteilen der beantragten Gemeindejagd "Hinteres Mtal" nicht gegeben, sodass auf den betreffenden Verbindungsstücken kein geordneter Jagdbetrieb möglich sei. B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 6 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl Nr 21, bilden die in einer Gemeinde liegenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke, welche nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehören und ein Mindestausmaß von 500 ha erreichen, das Gemeindejagdgebiet.

§ 6 Abs 3 leg cit bestimmt:

"Auf Antrag der Gemeinde kann von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdbeirates und der Kärntner Jägerschaft in Fällen, in denen das Mindestausmaß von 500 ha (Abs 1) nicht erreicht wird, ein Gemeindejagdgebiet dann festgestellt werden (§ 9), wenn die in der Gemeinde liegenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke ein Ausmaß von mindestens 115 ha erreichen, zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen."

Über den Zusammenhang und die jagdliche Nutzbarkeit von Grundflächen bestimmt § 7 Abs 1 bis 3 K-JG:

"(1) Als zusammenhängend im Sinne der §§ 5 und 6 geltend Grundflächen, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.

(2) Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende und stehende Gewässer und ähnliche Grundflächen, die nach Umfang oder Gestalt für sich allein einen geordneten Jagdbetrieb nicht gestatten, bilden kein selbständiges Jagdgebiet; sie unterbrechen durch ihre Breite den Zusammenhang eines Jagdgebietes nicht; sie stellen durch ihre Länge den Zusammenhang eines Jagdgebietes (Abs. 1) zwischen getrennt liegenden Grundstücken nicht her. Werden diese Grundflächen nicht von einem Jagdgebiet umschlossen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf das räumliche Naheverhältnis festzustellen, welchem Jagdausübungsberechtigten auf diesen Grundflächen das Recht nach § 15 Abs 5 zusteht.

(3) Jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liegt vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeit bietet. Bei der Berechnung der Größe eines Jagdgebietes dürfen jedoch Grundstücke, die nicht wenigstens einer Schalenwildart Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten bieten, nicht mitgerechnet werden, wenn ihr Flächenausmaß zusammengerechnet mehr als die Hälfte der Größe des Jagdgebietes beträgt."

In Bezug auf die Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes bestimmt § 3 K-JG:

"(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, dass die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs 3) vermieden werden.

(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

(3) ..."

2. Die beschwerdeführende Gemeinde rügt, die belangte Behörde habe sich mit dem Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen nicht näher auseinandergesetzt und es bei der Ausführung bewenden lassen, dass das vorgelegte Gutachten die fachlichen Bedenken des Amtssachverständigen nicht habe entkräften können. Damit habe die Behörde ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie ausschließlich dem Gutachten des Amtssachverständigen gefolgt sei und sich nicht im Einzelnen mit den Unterschieden zwischen den beiden Gutachten auseinandergesetzt habe. Entgegen der Behörde sei die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass dem Gutachten des von ihr beauftragen Sachverständigen der Vorzug zu geben sei.

3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

In der Frage der Beurteilung von einander widersprechenden Gutachten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 25. März 2009, 2008/03/0021; VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0100, beide mwH) davon auszugehen, dass nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen den Ausschlag geben darf. Der unterschiedliche Wert der Gutachten liegt vielmehr im Grad des erkennbaren inneren Wahrheitsgehaltes. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es der Behörde gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat aber in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn die Behörde sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht an sich weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig.

Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung das Gutachten des Amtssachverständigen vom 2. August 2010 samt den ergänzenden Stellungnahmen dieses Sachverständigen vom 4. Dezember 2010 und vom 20. Juni 2011 zugrunde gelegt. In diesen beiden ergänzenden Stellungnahmen hat der Amtssachverständige zum von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Privatgutachten aus dem Oktober 2010 sowie zu den Argumenten des Privatsachverständigen zur Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Dezember 2010 Stellung genommen. In diesen ergänzenden Stellungnahmen ist der Amtssachverständige (wie die Wiedergabe der Gutachten und Stellungnahmen oben unter Punkt A. zeigt) auf die Argumente des Privatsachverständigen im Einzelnen eingegangen und hat seinen gegenteiligen Standpunkt schlüssig begründet dargelegt.

Das Ergebnis der behördlichen Beurteilung, dass die Argumente des Privatsachverständigen das Gutachten des Amtssachverständigen samt dessen ergänzender Stellungnahme nicht zu erschüttern vermögen, kann im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung aufgetragenen Schlüssigkeitskontrolle (vgl etwa VwGH (verstärkter Senat) vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053) nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass sich die belangte Verwaltungsbehörde den Argumenten des Amtssachverständigen ausdrücklich angeschlossen hat, kann im gegebenen Fall auch keinen Mangel der Begründung des bekämpften Bescheides zur Folge haben.

Weiters ist festzuhalten, dass § 6 Abs 3 JG für die Feststellung einer Gemeindejagd nach dieser Bestimmung ua voraussetzt, dass die jagdlich nutzbaren Grundstücke zusammenhängen und einen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen, weshalb es (anders als die Beschwerde offenbar meint) nicht bloß darauf ankommt, dass die fraglichen Grundstücke jagdlich nutzbar (iSd § 7 Abs 3 JG) sind. Von daher vermag die Beschwerde mit den Überlegungen, wonach angesichts der (behaupteten) jagdlichen Nutzbarkeit der Verbindungsstücke zwischen den sogenannten Rechtecken die Voraussetzungen iSd § 6 Abs 3 JG für die Feststellung einer Gemeindejagd im vorliegenden Fall einschließlich des räumlichen Zusammenhanges zwischen den Jagdgebietsteilen (Übergang zwischen dem zweiten und dritten Rechteck bzw Übergang zwischen dem dritten und vierten Rechteck) "durchaus gegeben" seien, nichts zu gewinnen. Gleiches gilt für den Hinweis, die jagdliche Nutzbarkeit einer Grundfläche liege bereits dann vor, wenn diese wenigstens einer Schalenwildart Einstand- oder Äsungsmöglichkeit biete, was im vorliegenden Fall für die in Rede stehenden Verbindungsflächen jedenfalls gegeben sei.

Ferner hat der Amtssachverständige schon in seiner Stellungnahme vom Dezember 2010 nachvollziehbar dargestellt, dass die Bejagung in dem eben genannten Bereich auch deshalb extrem erschwert und dadurch ein geordneter Jagdbetrieb nicht gewährleistet ist, weil dort wegen der geographischen Enge der Verbindungsstücke und der dort unmittelbar gegebenen Nähe der Jagdreviergrenze ein hohes Risiko für schlecht angetragene Schüsse (was unwillkürlich das Problem der Wildfolge nach sich zieht) gegeben ist. Diese Überlegung wird durch die Hinweise in der Beschwerde, wonach in diesem Gebiet Ansitzeinrichtungen für die Bejagung nicht erforderlich seien, und dort die Pirschjagd, die Lockjagd oder die Drückjagd als geeignete Jagdmethoden zum Tragen kommen könnten, nicht entkräftet. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass eine Gefährdung von Personen und sonstigen Sachen durch Schussabgaben "unter Berücksichtigung und Wahrung sicherheitstechnischer Grundforderungen ausgeschlossen werden" könnte. Angesichts des Risikos, welches laut der Stellungahme des Amtssachverständigen deshalb besteht, weil Schüsse auf Grund der genannten Gegebenheiten auf Wild schnell getätigt werden müssten, was zwangsläufig zu Lasten einer genauen Ansprache des Wildstücks führen würde, ist der Hinweis in der Beschwerde, dass bei entsprechend sorgfältig abgegebenen Schüssen das Risiko der Wildfolge nicht größer sei als in anderen Bereichen, nicht zielführend.

Dass das beantragte Sondergemeindejagdgebiet zu 45 % nach den Ausführungen des Privatsachverständigen aus der Benützungskategorie "Wald" bestehe, vermag am Vorgesagten nichts zu ändern. Dies gilt auch für den Einwand, dass die Wildhege (insbesondere die Wildfütterung) nicht zwingend auf den Verbindungsflächen erfolgen müsse, zumal im beantragten Sondergemeindejagdgebiet zahlreiche geeignete Stellen vorhanden seien.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war folglich gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der EGMR sieht (vgl dazu VwGH vom 21. Dezember 2012, 2009/03/0131) den Entfall der nach Art 6 Abs 1 EMRK grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Fragen betrifft; der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, zumal im Beschwerdefall die Tatsachen betreffend das Ausmaß und die Konfiguration des beantragten Jagdgebietes unstrittig sind, und sich derart Frage der rechtlichen Beurteilung im Lichte der §§ 6, 7 iVm § 3 JG stellten. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, die eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl auch VwGH vom 18. März 2013, 2010/05/0071).

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet (im Rahmen des gestellten Begehrens) auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 22. Mai 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte