VwGH Fr2015/03/0011

VwGHFr2015/03/00116.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Fristsetzungsantrag des Landeshauptmanns von Niederösterreich, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, betreffend eine Angelegenheit nach der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §64 Abs2;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art133 Abs7;
B-VG Art148a Abs4;
B-VG Art148c;
VwGG §18;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §38;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGG §42 Abs2;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §34 Abs1;
VwGVG 2014 §34;
VwGVG 2014 §9 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:FR2015030011.F00

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

I. Sachverhalt

1 1. Im vorliegenden Fall hat die den Fristsetzungsantrag stellende Verwaltungsbehörde (Landeshauptmann von Niederösterreich) den Bescheid vom 22. September 2014 erlassen, mit dem die der näher genannten KG früher erteilte Ermächtigung gemäß § 13 GWB für die Weiterbildung von Berufskraftfahrern in bestimmten Standorten in Niederösterreich widerrufen wurde; gleichzeitig wurden der Antrag der KG auf Erteilung der Ermächtigung für einen weiteren Standort in Niederösterreich abgewiesen und die fachliche Qualifikation für einen namentlich genannten Ausbildner nicht anerkannt.

2 2. Dieser Bescheid wurde von der KG beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (VwG) mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 in Beschwerde gezogen.

3 3. Mit Schriftsatz vom 4. November 2015 brachte die vor dem VwG belangte Behörde den vorliegenden Fristsetzungsantrag ein.

Die antragstellende Verwaltungsbehörde macht zur Antragslegitimation geltend, dass ihr als der vor dem VwG belangten Behörde (bel Beh) nach § 18 VwGVG im Verfahren vor dem VwG Parteistellung zukomme und ihr daher die gleichen Verfahrensrechte wie der vor dem VwG beschwerdeführenden Partei zukämen. Das rechtliche Interesse der bel Beh läge darin, dass sie die ihr gesetzlich auferlegten Pflichten zu erfüllen habe. Durch den von ihr erlassenen Bescheid solle sichergestellt werden, dass nur die Stellen zur Weiterbildung von Berufskraftfahrern ermächtigt würden, die die von der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer (GWB) normierten Voraussetzungen erfüllten. Mit dem Widerruf solle verhindert werden, dass die Ausbildungsstätte der beschwerdeführenden KG Weiterbildungsveranstaltungen durchführe, obwohl ein ausreichendes Qualitätssicherungssystem fehle und damit keine gesetzmäßige Ausbildung erfolgen könne. Infolge ihrer erhobenen Beschwerde könne die KG die seinerzeit erteilte, nunmehr aber widerrufene Ermächtigung weiterhin in Anspruch nehmen, durch die mittlerweile eingetretene Fristversäumnis des VwG sei die bel Beh gehindert, einen gesetzeskonformen Vollzug zu gewährleisten. Die bel Beh habe daher ebenso wie die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse an der Entscheidung des VwG und könne dieses nur durchsetzen, wenn ihr gleichberechtigt mit der beschwerdeführenden Partei das Recht auf Einbringung eines Fristsetzungsantrages zustehe.

II. Rechtslage

4 1. Art 133 B-VG lautet auszugsweise:

"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;

3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

...

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(8) Wer in anderen als den in Abs. 6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

5 2. §§ 18, 34 VwGVG lauten (auszugsweise):

"Parteien

§ 18. Partei ist auch die belangte Behörde."

"Entscheidungspflicht

§ 34. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

...

(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

..."

6 3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des VwGG

lauten auszugsweise:

"Inhalt der Revision

§ 28. (1) Die Revision hat zu enthalten

...

4. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte),

5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ...

...

(2) Bei Revisionen gegen Erkenntnisse, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, und bei Revisionen gegen Erkenntnisse über Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG tritt an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

...

(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."

"Fristsetzungsantrag

§ 38. (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

...

(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,

  1. 2. den Sachverhalt,
  2. 3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,

    4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.

(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen."

7 4. § 13 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl II Nr 139/2008, lautet:

"Ermächtigung von Ausbildungsstätten

§ 13. (1) Eine Ermächtigung ist zu erteilen, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal (Abs. 3), geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt.

(2) Dem schriftlichen Antrag auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind;

2. Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder, einschließlich der Angaben zu den gemäß Abs. 3 erforderlichen Kriterien sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse;

3. Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen;

  1. 4. voraussichtliche Kursgröße und
  2. 5. die Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten.

(3) Als Ausbilder dürfen eingesetzt werden:

1. Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, in der jeweils geltenden Fassung;

  1. 2. Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß § 116 KFG 1967;
  2. 3. Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß § 117 KFG 1967 oder
  3. 4. Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der gemäß der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können."

    III. Beurteilung

    A. Zur Antragslegitimation der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde

    8 1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zukommt.

    Nach Art 133 Abs 7 B-VG kann "wegen Verletzung der

    Entscheidungspflicht ... einen Antrag auf Fristsetzung stellen,

    wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet".

    9 1.2. Damit ist die Parteistellung vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls Voraussetzung für die Antragslegitimation.

    10 Ferner setzt ein solcher Fristsetzungsantrag voraus, dass die antragstellende Partei in ihrem Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht verletzt wird, eine bloße (die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung relevierende (vgl idS etwa Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, 2015, Rz 927/24)) Behauptung der Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht reicht nicht aus (siehe die insofern einschlägige Rechtsprechung zur früheren Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, etwa VwGH vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0142; vgl dazu Jabloner, Art 132, Rz 15, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungsrecht. Kommentar (2009); im gleichen Sinn zur neuen Säumnisbeschwerde vor den VwG nach Art 132 B-VG sowie zum Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 7 B-VG vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 80, Rz 17 zu Art 132 B-VG, und S 103, Rz 58 zu Art 133). In diese Richtung weist das Erfordernis der Parteistellung für die Antragslegitimation, zumal Parteien in aller Regel das Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zukommt (vgl idZ VwGH vom 15. Dezember 1977, 934 u 1223/73 (verstärkter Senat, VwSlg 9458 A/1977)).

    11 1.3. Nach § 18 VwGVG ist Partei vor dem Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden "auch die belangte Behörde". Das VwGVG enthält keine ausdrücklich daran anknüpfenden gesetzlichen Bestimmungen, die diese Parteistellung rechtlich weiter konkretisieren.

    12 1.4. Das VwGVG trifft in seinem § 34 eine spezielle Regelung zur "Entscheidungspflicht" im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

    13 Nach § 34 Abs 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht grundsätzlich - dh: soweit durch Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmt ist - verpflichtet, "über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden". Eine Entscheidungspflicht iSd § 34 Abs 1 VwGVG, deren Verletzung zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages iSd Art 133 Abs 7 B-VG bzw des § 38 VwGG berechtigt, setzt einen Antrag bzw eine Beschwerde einer Partei vor dem Verwaltungsgericht voraus.

    14 1.5. Ein "Antrag" ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet ist. Auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat das Verwaltungsgericht durch eine (zurückweisende) Entscheidung zu entscheiden; nicht von Bedeutung ist daher, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat (vgl idS etwa VwGH vom 27. November 2014, 2013/03/0152).

    15 2. Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, der (wie erwähnt) durch § 18 VwGVG ausdrücklich Parteistellung eingeräumt wird, kommt als Partei dieses Verfahrens auch das Recht zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages iSd Art 133 Abs 7 B-VG zu:

    16 2.1. Die bel Behübtals Behörde die ihr rechtlich übertragenen Zuständigkeiten ("Kompetenzen") aus (vgl dazu aus der Rechtsprechung etwa VwGH vom 14. September 2004, 2002/10/0002 (VwSlg 16.447 A/2004); VwGH vom 18. Oktober 2005, 2003/03/0029; VfGH vom 16. Juni 2004, G 4/04 ua (VfSlg 17.220/2004)). Insofern verfügt sie nicht über subjektive öffentliche Rechte, wie sie anderen Personen zustehen, denen (ebenfalls) Parteistellung eingeräumt ist (vgl etwa VwGH vom 17. Mai 2001, 99/07/0064 (VwSlg 15.609 A/2001); VwGH vom 21. November 2001, 2001/08/0150; VwGH vom 24. März 2004, 2004/04/0036; VwGH vom 23. Jänner 2009, 2008/02/0190). Sie kann auch nicht als organschaftliche Vertreterin der juristischen Person, in deren Rahmen sie eingerichtet ist, gesehen werden, deren Rechte sie dann im Rahmen ihrer Parteistellung geltend macht. Insofern hat die bel Beh vor dem VwG die Stellung einer Formal- bzw einer Organ- oder Amtspartei (vgl etwa VwGH vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0009; VwGH vom 23. Jänner 2009, 2008/02/0190; VwGH vom 23. April 2015, Ra 2015/11/0027).

    17 2.2. Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Z 1: "wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet") setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiven öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart auf dem Boden der Judikatur zur "Vorläuferbestimmung" des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden (vgl etwa VwGH vom 21. November 2001, 2001/08/0150, uH auch auf VwGH (verstärkter Senat) vom 2. Juli 1981, 671/80 (VwSlg 10.511 A/1981); VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0140). Kommt einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessensphäre zu, besteht dann Rechtsmittellegitimation nur insoweit, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse (ua Recht auf Bescheid, auf Akteneinsicht, auf Parteiengehör, auf Ladung zu einer mündlichen Verhandlung) erforderlich ist (vgl etwa VwGH vom 22. Juni 2011, 2009/04/0029). Auf dieser Linie hat der VwGH zur Revisionslegitimation eines Umweltanwaltes ausgeführt, dass diese Formalpartei, auch wenn ihr keine materiellen subjektiven Rechte zukommen, beim VwGH die Verletzung ihrer prozessualen Rechte geltend machen kann, zumal ihr zur Durchsetzung ihrer aus der durch Gesetz eingeräumten Stellung folgenden prozessualen Befugnisse Revisionslegitimation iSd Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG zukommt (VwGH vom 25. Juni 2015, Ro 2015/07/0009).

    18 Im Übrigen bedarf es außer in den bundesverfassungsrechtlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zur Revisionserhebung (vgl etwa VwGH vom 16. Oktober 2003, 2003/03/0087, uH auf die "Vorläuferbestimmung" des Art 131 Abs 2 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu Art 133 Abs 8 B-VG; VwGH vom 18. Februar 2015, 2013/03/0140).

    19 2.3.1. Für den vorliegenden Fall bedeutsam ist die in Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG normierte Legitimation der bel Beh zur Erhebung einer Amtsrevision beim VwG gegen ein Erkenntnis des VwG, zumal die fristsetzungsantragstellende Partei eine solche bel Beh ist (vgl § 9 Abs 2 Z 1 VwGVG; die in Z 2 bis Z 5 dieser Bestimmung genannten Fälle der Stellung einer bel Beh sind hier nicht einschlägig und bleiben daher außer Betracht).

    20 2.3.2. Bei der Ausübung der der bel Beh bezüglich ihrer Amtsrevision nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG zukommenden Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte dieser Behörde, zumal im Fall einer Amtsrevision an die Stelle der Angabe des Revisionspunktes die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004).

    § 28 Abs 2 VwGG normiert ausdrücklich, dass bei nicht wegen einer Verletzung in Rechten erhobenen Revisionen an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt.

    21 2.3.3. Allerdings kommt auch einer vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde ein rechtliches Interesse (nicht bloß ein faktisches Interesse) an einer Erledigung einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu, wie die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Wegfall des rechtlichen Interesses in Fällen einer Amtsbeschwerde bzw einer Amtsrevision zeigt (vgl dazu VwGH vom 19. Dezember 2014, Ra 2014/02/0115; VwGH vom 9. Juni 2015, Ra 2015/02/0121; VwGH vom 9. September 2015, Ra 2015/03/0042; vgl idS etwa Ziniel, Säumnisschutz und Fristsetzungsantrag, in: Holoubek/Lang (Hrsg),

    Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, 2015, 267, 272 f).

    22 2.3.4. Mit der Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision besteht eine verfassungsrechtliche Zuständigkeit der belangten Behörde vor einem Verwaltungsgericht, die Rechtmäßigkeit des aufgrund einer Beschwerde gegen den von dieser Verwaltungsbehörde erlassenen Bescheid (vgl VwGH vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0039, betreffend § 9 Abs 2 VwGVG) erlassenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes (eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses dann, wenn er nicht iSd § 25a VwGG einer Revision entzogen ist) durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen (vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 102, Rz 51 zu Art 133 B-VG). Die bel Beh kann vor dem Verwaltungsgerichtshof uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben (VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/11/0060; VwGH vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0133).

    23 Die bel Beh kann somit die verwaltungsgerichtliche Entscheidung dahingehend bekämpfen, ob diese rechtsrichtig ergangen ist, wobei der Rahmen der Überprüfung seitens des Verwaltungsgerichtshofes durch die schon genannte Anfechtungserklärung in der Amtsrevision der bel Beh begrenzt wird. Eine inhaltliche Einschränkung der bel Beh bei der Abgabe der Anfechtungserklärung ist nicht normiert. In diesem Rahmen steht es der bel Beh offen, Revisionsgründe (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des VwG als auch bezüglich des Inhalts und bezüglich des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen (vgl idZ § 42 Abs 2 VwGG).

    24 2.3.5. Aus der Zuständigkeit der bel Beh zur Erhebung einer Amtsrevision gegen eine Entscheidung des VwG, mit der dieses infolge einer Beschwerde über den von der bel Beh erlassenen Bescheid abspricht, ergibt sich (korrespondierend) ihr Anspruch gegenüber dem VwG, sein Erkenntnis (seinen Beschluss) in rechtsrichtiger Weise zu erlassen und derart auch das verwaltungsgerichtliche Verfahren rechtskonform zu führen, auch wenn der Verwaltungsgerichtshof eine nicht rechtskonforme Verfahrensführung nur in dem vom § 42 Abs 2 Z 3 VwGG gezogenen Rahmen aufgreift. Der bel Beh kommt gegenüber dem ihren Bescheid behandelnden VwG somit ein Anspruch auf (inhaltlich und verfahrensmäßig) rechtsrichtige Entscheidung einschließlich der rechtsrichtigen Verfahrensführung zu.

    25 2.3.6. Im Ergebnis bedeutet das, dass der bel Beh hinsichtlich des Verfahrens vor dem VwG betreffend den von ihr erlassenen Bescheid eine eigene Interessensphäre zukommt, die einerseits iS des kontradiktorischen Verfahrens vor dem VwG (vgl Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 101, Rz 50 zu Art 133 B-VG) derjenigen der beschwerdeführenden Partei vor dem VwG gegenübersteht, die andererseits aber auch im Verhältnis zum VwG gegeben ist, dem gegenüber der besagte rechtliche Anspruch besteht (dass die bel Beh wegen ihrer verwaltungsbehördlichen Zuständigkeiten Teil des "Staates" iS der einschlägigen oben angesprochenen Rechtsprechung darstellt, vermag daran nichts zu ändern). Wird eine Kontroverse zwischen dem VwG und der bel Beh - etwa im Wege der Amtsrevision - vor den Verwaltungsgerichtshof gebracht, trägt das Verfahren vor dem VwGH insofern den Charakter eines "Organstreits".

    26 Die rechtliche Position der bel Beh ergibt sich dabei aus dem von ihr vor dem VwG bezüglich des von ihr erlassenen Bescheides zu vertretenden öffentlichen Interesse, wie das der Verwaltungsgerichtshof schon im Zusammenhang mit der Handhabung des § 30 Abs 2 VwGG betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Amtsrevision angenommen hat (vgl etwa VwGH vom 20. August 2014, Ra 2014/02/0082; VwGH vom 3. November 2014, Ra 2014/04/0035; VwGH vom 27. Jänner 2015, Ra 2015/20/0002; VwGH vom 23. April 2015, Ra 2015/11/0027).

    27 In diesem Punkt führte die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zu einer Änderung von systematischer Bedeutung im Bereich der rechtlichen Kontrolle von verwaltungsbehördlichen Bescheiden, weshalb die Rechtsprechung und die Lehre zur früheren Rechtslage diesbezüglich grundsätzlich relativiert erscheinen.

    28 2.3.7. Angesichts ihrer damit bestehenden, nicht auf subjektive öffentliche Rechte bzw deren Geltendmachung beschränkten (und insofern qualifizierten) rechtlichen Position steht es der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zu, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Durchsetzung des objektiven Rechtes umfassend mit dem an sich schon für den nicht derart qualifizierten subjektiven Rechtsschutz konzipierten Instrumentarium zu verfolgen (vgl idZ etwa VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/09/0066), was sich in der Einräumung ihrer Parteistellung in § 18 VwGVG niederschlägt.

    29 Das VwG ist auch gegenüber der vor ihm bel Beh, die den in Beschwerde gezogenen Bescheid erließ, zur Beachtung seiner Entscheidungspflicht nach § 34 VwGVG verpflichtet. Erfasst (wie erwähnt) die von der bel Beh vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wege der Amtsrevision geltend machbare Rechtsrichtigkeit der Entscheidung des VwG auch die rechtsrichtige Verfahrensführung seitens des VwG, kommt der bel Beh gegenüber dem VwG auch der Anspruch zu, dass das VwG bei der Erlassung seiner Entscheidung die verwaltungsgerichtliche Entscheidungspflicht iSd § 34 VwGVG beachtet. Im Übrigen spricht auch der Umstand, dass weder § 34 VwGVG noch Art 133 Abs 7 B-VG eine nähere Regelung über die Antragstellung enthalten, wie dies für den Devolutionsantrag in § 73 Abs 2 AVG normiert ist, dafür, dass auch einer bel Beh als Partei iSd § 18 VwGVG der Fristsetzungsantrag offensteht.

    30 2.3.8. Eine gegenläufige Auffassung lässt außer Acht, dass der Anspruch der bel Beh, die verwaltungsgerichtliche Entscheidungspflicht iSd § 34 VwGVG geltend zu machen, auf Beseitigung der Säumnis des Verwaltungsgerichts und damit letztlich gerade darauf gerichtet ist, ihren Anspruch auf Amtsrevision als jene Behörde zum Tragen zu bringen, die den vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassen hat, und der die Vertretung der öffentlichen Interessen bezüglich des von ihr erlassenen Bescheides vor dem VwG als Partei aufgetragen ist. Steht der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde die Erhebung einer Amtsrevision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts offen, kommt ihr auch die Zuständigkeit zu, die prozessualen Mittel zur Bekämpfung einer Verletzung der Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts zu ergreifen und derart die Säumnis des Verwaltungsgerichts zu beseitigen, um so letztlich ihrem sich aus ihrer Zuständigkeit zur Erhebung einer Amtsrevision ergebenden Anspruch, gegenüber dem Verwaltungsgericht eine rechtsrichtige Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof durchsetzen zu können, Genüge zu tun. Eine andere Sichtweise trägt dieser Zielsetzung des Rechtsmittels der Amtsrevision nicht hinreichend Rechnung.

    31 2.4. Vor diesem Hintergrund kommt der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die den vor dem VwG bekämpften Bescheid erlassen hat, damit ein Rechtsanspruch auf eine inhaltlich bestimmte, den von ihr wahrzunehmenden Interessen Rechnung tragende Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zu (vgl idZ etwa auch VwGH vom 15. Dezember 2003, 2000/03/0211 (VwSlg 16.242 A/2003); vgl idZ ferner auch VwGH vom 20. März 1995, 94/10/0137; VwGH vom 9. März 1998, 98/10/0017 (VwSlg 14.852 A/1998)).

    32 Weiters hat die bel Beh als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 18 VwGVG im Lichte der mit dem ihr offenstehenden Rechtsmittel der Amtsrevision iSd Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG verbundenen Zielsetzung, eine rechtsrichtige Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof durchsetzen zu können, den rechtlichen Anspruch, die Entscheidungspflicht iSd Art 133 Abs 7 B-VG im Wege eines Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen. Angesichts der sich aus ihrer Legitimation zur Erhebung einer Amtsrevision abzuleitenden Rechtsposition stehen der bel Beh als Partei des Verfahrens vor dem VwG die prozessualen Mittel gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht offen, wie dies auch für andere Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht der Fall ist.

    33 3.1. Damit kann nicht gesagt werden, dass die Parteistellung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht nach § 18 VwGVG auf die Teilnahme am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt wäre, ohne dass der Verwaltungsbehörde grundsätzlich mangels ausdrücklicher (verfassungsgesetzlicher) Einräumung ein Säumnisschutz vor dem Verwaltungsgericht zukommen würde (gegenteiliger Auffassung etwa Leitl-Staudinger, Die Beschwerdelegitimation vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH, in:

    Fischer/Pabel/N. Raschauer (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, Rz 55 f). Vielmehr erfüllt die bel Beh im Verfahren vor dem VwG über den von der bel Beh erlassenen Bescheid die in Art 133 Abs 7 B-VG normierten Voraussetzungen der Parteistellung und des gegenüber dem VwG geltendmachbaren Anspruches auf Entscheidungspflicht, weshalb eine darüber hinausgehende rechtliche Verankerung der Antragslegitimation der bel Beh zur Erhebung eines Fristsetzungsantrages aus rechtlicher Sicht entbehrlich ist. Soweit die nach dem Gesagten entbehrliche Verankerung auf die Rechtsprechung zur Rechtslage zu Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 gestützt würde, wird im Übrigen nicht hinreichend beachtet, dass eine Amtsrevision in der Form, wie sie nunmehr nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG besteht, nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht existierte (die Nachfolgebestimmung zu Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG ist Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) und deshalb von der herangezogenen Rechtsprechung die spezifischen Eigenheiten dieses Rechtsmittels nicht erfasst werden können.

    34 3.2. Damit kann aus dem Umstand, dass der Volksanwaltschaft - die nicht Partei des Verfahrens vor dem VwG ist - verfassungsgesetzlich die Einbringung eines Fristsetzungsantrages auch iSd Art 133 Abs 7 B-VG eingeräumt ist (vgl Art 148c letzter Satz B-VG und Art 148a Abs 4 B-VG; vgl etwa nochmals Leitl-Staudinger, Die Beschwerdelegitimation vor den Landesverwaltungsgerichten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem VwGH, in: Fischer/Pabel/N. Raschauer (Hrsg), Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2014, Rz 56), nicht der Schluss gezogen werden, dass ein solcher Fristsetzungsantrag einer bel Beh im Verfahren vor dem VwG über den von der bel Beh erlassenen Bescheid nicht offenstehen würde. Der Volksanwaltschaft kommt die rechtliche Position der bel Beh (die ihren Fristsetzungsantrag, wie erwähnt, unmittelbar auf Art 133 Abs 7 B-VG iVm § 18 VwGVG stützen kann) grundsätzlich nicht zu.

    35 3.3. Angesichts der der bel Beh mit Blick auf die Amtsrevision nach Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG und damit auch auf ihre Antragslegitimation nach Art 133 Abs 7 B-VG zustehenden rechtlichen Position würde es schließlich zu kurz greifen, diese Antragslegitimation fallbezogen deshalb zu verneinen, weil allenfalls dem verwaltungsbehördlichen Widerruf durch Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid der bel Beh erhobenen Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem VwG der aus dem Blickwinkel des öffentliches Interesses erforderliche Effekt verliehen werden könnte, setzt doch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs 2 AVG Gefahr im Verzug voraus, während der Säumnisrechtsschutz durch Stellung eines Fristsetzungsantrages ungeachtet dieser engen Voraussetzungen mit der Parteistellung der bel Beh im Verfahren vor dem VwG einhergeht. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ändert nichts an der rechtlichen Legitimation der bel Beh zur Stellung eines Fristsetzungsantrages angesichts ihrer rechtlichen Position im Rahmen des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht. B. Zum Fristsetzungsantrag

    36 1. Das Verwaltungsgericht hat nach Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis vom 1. März 2016, LVwG-AV-796/001-2014, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

    37 2. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher von einem nach § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 38 Abs 4 VwGG einzustellen.

    Wien, am 6. April 2016

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