Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §88 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs7;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
VwGG §34 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §88 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs7;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Kärntner Jägerschaft hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 433,40 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit den beiden angefochtenen Bescheiden vom 13. Jänner 2003 hat die belangte Behörde den Berufungen der mitbeteiligten Parteien gegen die Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 30. Juli 2002 (mit denen die Disziplinarstrafen eines zeitlich befristeten Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft ausgesprochen worden waren) Folge gegeben, die angefochtenen Disziplinarerkenntnisse aufgehoben und die Einstellung der beiden Disziplinarverfahren verfügt.
Gegen diese Bescheide richten sich die vom beschwerdeführenden Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft erhobenen Beschwerden. Der Beschwerdeführer macht jeweils "die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides" geltend und begründet die Beschwerden im Wesentlichen damit, dass die mitbeteiligten Parteien - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - den jeweiligen Tatbestand der ihnen vom Disziplinarrat zur Last gelegten Vergehen nach dem Kärntner Jagdgesetz verwirklicht hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die vorliegenden, den selben Sachverhalt betreffenden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges verbunden.
Die Beschwerden sind nicht zulässig.
Dem Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft kommt sowohl im Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat, der gemäß § 90 Abs 8 K-JG das AVG anzuwenden hat, als auch im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat Parteistellung zu. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 1. Juli 2005, Zl 2003/03/0082, ausgeführt hat, ist aus dieser Formalparteistellung aber eine Befugnis zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Sinne des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit abzuleiten, als dem Disziplinaranwalt eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre zukommt. Eine solche liegt, wie im zitierten Beschluss dargelegt wird - auf dessen Begründung wird gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen -, nur insoweit vor, als dem Beschwerdeführer durch die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ein Antragsrecht oder ein Berufungsrecht eingeräumt ist, aus dem abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache bzw Beteiligung am Verfahren zuerkannt hat; wird in einem solchen Fall die Parteistellung oder das Berufungsrecht verneint, so ist die Beschwerdelegitimation gegen eine solche Entscheidung zu bejahen. Behauptet der Beschwerdeführer nicht, in einer eigenen Interessenssphäre im dargelegten Sinn verletzt zu sein, wäre die Beschwerdeerhebung durch den Disziplinaranwalt nach dem Kärntner Jagdgesetz nur zulässig, wenn dafür im Sinne des Art 131 Abs 2 B-VG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bestünde. Ein solches Beschwerderecht ist dem Disziplinaranwalt, wie im Beschluss vom 1. Juli 2005 ausgeführt wurde, nicht eingeräumt worden.
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer keine Verletzung der ihm nach § 90 Abs 7 zweiter Satz K-JG zukommenden Parteistellung geltend, sondern eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aus dem Grund, dass die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, die den mitbeteiligten Parteien mit den erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnissen zur Last gelegten Tatbestände wären durch den festgestellten Sachverhalt nicht verwirklicht worden.
Den vorliegenden Beschwerden mangelt es daher an der Berechtigung zu ihrer Erhebung, sodass sie gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen waren.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Das auf den zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei findet in den erwähnten Vorschriften keine Deckung.
Wien, am 18. Oktober 2005
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