VwGH 2003/03/0087

VwGH2003/03/008716.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Bernegger, Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Stadt W, vertreten durch den Bürgermeister in W, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 12. März 2003, Zl. US 6A/2002/9-19, betreffend Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

31985L0337 UVP-RL Art6 Abs1 idF 31997L0011;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
EURallg;
UVPG 1993 §3 Abs6;
UVPG 2000 §19 Abs3;
UVPG 2000 §20;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art6 Abs1 idF 31997L0011;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
EURallg;
UVPG 1993 §3 Abs6;
UVPG 2000 §19 Abs3;
UVPG 2000 §20;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die beiden Halter des Zivilflugplatzes W stellten mit Antrag vom 18. September 2000 (modifiziert durch die Schriftsätze vom 21. Juni 2001 und vom 17. August 2001) eine Änderung der eingeräumten Zivilflugplatzbewilligung (Änderung der Flugbewegungszahlen für Luftfahrzeuge der verschiedenen Gewichtskategorien).

Aus diesem Anlass hat der Landeshauptmann von Niederösterreich als Luftfahrtbehörde am 28. Februar 2002 gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) den Antrag auf Feststellung gestellt, ob für das beantragte Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Mit Bescheid der Nö Landesregierung vom 3. Juni 2002 wurde festgestellt, dass für die beantragte Ausweitung der Flugbewegungen mit den beantragten höheren Tonnagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem zweiten Abschnitt der UVP-G 2000 durchzuführen sei.

Der dagegen erhobenen Berufung der Halter des genannten Zivilflugplatzes wurde mit dem angefochtenen Bescheid Folge gegeben und der Spruch dahingehend geändert, dass festgestellt wurde, für das Vorhaben der Änderung der Zivilflugplatzbewilligung sei keine UVP-Prüfung durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Standortgemeinde des in Frage stehenden Flugplatzes.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß § 3 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2000 (UVP-G 2000), sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

§ 3 Abs. 6 UVP-G in der Stammfassung BGBl. Nr. 697/1993 lautete:

"(6) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes innerhalb von drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkende Behörde, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde."

Der diese Bestimmung ersetzende § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet nunmehr:

"(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen."

§ 19 Abs. 3 UVP-G 2000 sieht Folgendes vor:

"(3) Der Umweltanwalt, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan sowie die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Sie sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung und Beschwerdebefugnis des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans dient der Wahrnehmung wasserwirtschaftlicher Interessen."

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 regelt (wie davor § 3 Abs. 6 UVP-G) die Parteistellung in einem Feststellungsverfahren betreffend das Erfordernis einer UVP-Prüfung, während § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 eine solche Regelung für Genehmigungsverfahren gemäß UVP-G und Verfahren gemäß § 20 leg. cit. trifft. Während in § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 für die Standortgemeinde auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Verfassungsgerichtshof ausdrücklich vorgesehen ist, räumt ihr § 3 Abs. 7 leg. cit. diese Berechtigung im Feststellungsverfahren nicht ein. Aus § 3 Abs. 7 leg. cit. ergibt sich vielmehr, dass der Standortgemeinde im Feststellungsverfahren die Stellung einer Formalpartei zukommt. Ihr fehlt aber ein subjektives Recht, dessen Verletzung sie vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte (vgl. dazu zu der Vorgängerbestimmung in § 3 Abs. 6 UVP-G in der Stammfassung die hg. Beschlüsse vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239, vom 1. Juli 1997, Zl. 96/04/0222, und vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/04/0169).

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf diese Bestimmung gestützten Beschwerde kommt es - unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre des Beschwerdeführers erhoben wird. Fehlt es an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung (vgl. den hg. Beschluss vom 28. März 1996, Zl. 95/07/0239, und die dazu in diesem angeführte Vorjudikatur).

Eine solche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zu einer Beschwerdeführung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG enthält - wie schon die Vorgängerbestimmung § 3 Abs. 6 UVP-G (vgl. dazu bereits zitierten hg. Beschluss Zl. 95/07/0239) - § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 im Gegensatz zu § 19 Abs. 3 leg. cit. nicht. Auch aus der Richtlinie des Rates Nr. 85/337/EWG über die UVP bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten kann für das vorliegende Feststellungsverfahren keine Berechtigung einer Standortgemeinde eines Vorhabens zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof abgeleitet werden (vgl. die hg Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0081, und vom 1. Juli 1997, Zl. 96/04/0222). Dies gilt auch für diese Richtlinie in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG .

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung der beschwerdeführenden Partei zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2003

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