VwGH Ra 2014/02/0115

VwGHRa 2014/02/011510.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Ing. Mag. W in L, vertreten durch die Holme und Weidinger Rechtsanwälte-OG in 4600 Wels, Dr. Koss-Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Juli 2014, Zl. LVwG-300284/13/Bm/PP, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VStG §32 Abs3;
VStG §9 Abs2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §32 Abs3;
VStG §9 Abs2;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revision gelingt es nicht, ein Abweichen durch das angefochtene Erkenntnis von der ständigen hg. Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem (vgl. dazu z. B. VwGH vom 23. März 2012, 2010/02/0263, mwH) aufzuzeigen. Entgegen der Ansicht der Revision war im Hinblick auf die klare Bestimmung des § 32 Abs. 3 VStG auch offensichtlich keine Verfolgungsverjährung im Hinblick auf den unstrittig - selbst nach den Ausführungen in der Revision - zum verantwortlichen Beauftragen gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellten Revisionswerber gegeben.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 10. Februar 2015

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