VwGH 2013/04/0099

VwGH2013/04/009917.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die

I. (zur hg. Zl. 2013/04/0099 protokollierte) Beschwerde der 1. Marktgemeinde A, 2. E G, 3. R G, 4. A H, 5. M H,

  1. 6. A H, 7. J H, 8. K W, 9. U W, 10. J R, 11. E R, 12. J T,
  2. 13. U T, 14. K N, 15. M N, 16. I E, 17. R S, 18. S S, 19. S S,
  3. 20. DI P S, 21. G S, 22. DI L W, 23. G W, 24. R M, 25. H M, alle in A, 26. F W in E, 27. A W, 28. E L, 29. G L, 30. G H, 31. H U,
  4. 32. G H, 33. G R, 34. K R, 35. A S, 36. G R, 37. K N, 38. A H,
  1. 39. M H, alle in A, 40. E W, 41. M C, beide in L, 42. G E in A, alle vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Leharstraße 6, und II. (zur hg. Zl. 2013/04/0102 protokollierte) Beschwerde der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner  Partner Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center,

    beide gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) vom 3. Juni 2013, Zl. BMWFJ-63.220/0013- IV/6/2013, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach § 116 MinroG (jeweils mitbeteiligte Partei: H G in P, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Mag. Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27),

Normen

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs3;
AVG §1;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §80 Abs2 Z10;
MinroG 1999 §80 Abs2 Z8;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §82 Abs1;
MinroG 1999 §82;
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §83 Abs1 Z2;
MinroG 1999 §83 Abs1;
MinroG 1999 §83 Abs2;
MinroG 1999 §83;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerde der Landeshauptstadt Linz (zur Zl. 2013/04/0102) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer (zur Zl. 2013/04/0099) wird als gegenstandslos erklärt und eingestellt.

Der Bund hat den Beschwerdeführern (zur Zl. 2013/04/0099) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 sowie der Beschwerdeführerin (zur Zl. 2013/04/0102) Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das (auf die Refundierung der Eingabengebühr gerichtete) Mehrbegehren der Beschwerdeführerin (zur Zl. 2013/04/0102) wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft; im Folgenden: belangte Behörde) wurde der mitbeteiligten Partei im Instanzenzug gemäß § 116 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999 idF BGBl. I Nr. 144/2011 (MinroG), die Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan für das Nassschotterabbauvorhaben mit anschließender Wiederverfüllung im "B" auf näher bezeichneten Grundstücken der KG P erteilt.

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei habe am 9. Juli 2007 beim Magistrat der Stadt Linz um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für das ausschließlich obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Nassschotterabbau mit anschließender Wiederverfüllung) auf näher bezeichneten Grundstücken der KG P, Stadtgemeinde Linz, mit einer Gesamtabbaufläche von 85.500 m2 angesucht. Das geplante Abbauareal liege rund 150 bis 300 m nördlich des P-Sees, dazwischen verlaufe die Westbahnlinie. Der eigentliche Abbau solle 10 Jahre betrieben werden, für die Wiederverfüllung seien drei Jahre vorgesehen.

In der Folge habe der Magistrat der Stadt Linz ein - im angefochtenen Bescheid im Detail dargestelltes - Verwaltungsverfahren einschließlich zweier mündlicher Verhandlungen unter Beiziehung diverser Amtssachverständiger durchgeführt.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 sei durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde das vorliegende Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes abgewiesen worden. Dieser Bescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass das öffentliche Interesse an der Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes die öffentlichen Interessen an der Genehmigung überwögen, weshalb die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG nicht gegeben seien.

Über Berufung der mitbeteiligten Partei habe der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 17. Februar 2010 den genannten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Juli 2009 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich sei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden (die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit hg. Beschluss vom 11. September 2013, Zl. 2010/04/0041, zurückgewiesen).

Der genannte Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Februar 2010 sei am 11. März 2010 beim Magistrat der Stadt Linz eingelangt, wo das Verwaltungsverfahren fortgesetzt worden sei. In diesem Verfahren habe der immissionstechnische Amtssachverständige am 14. Juli 2010 mitgeteilt, dass er zur Beurteilung noch eine Ergänzung der Projektunterlagen benötige. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 sei die mitbeteiligte Partei aufgefordert worden, die benötigte Projektergänzung nachzureichen, welche durch die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 13. August 2010 nachgereicht wurde.

In weiterer Folge sei der Sachverständigendienst am 26. August 2010 mit der Prüfung der vorgelegten Projektergänzung beauftragt worden.

Mit Schreiben vom 15. September 2010 habe der immissionstechnische Amtssachverständige mitgeteilt, dass die Projektunterlagen vollständig seien und die Augenscheinsverhandlung anberaumt werden könne. Dieser habe am 12. Oktober 2010 den Entwurf "Teilbegutachtung 'Immissionsneutralität' als Grundlage für die anstehende Augenscheinsverhandlung" übermittelt.

Ebenso mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 habe die mitbeteiligte Partei beantragt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz anhängigen Antrag auf Genehmigung des vorliegenden Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf den Landeshauptmann von Oberösterreich übergehe.

Beginnend mit 20. Dezember 2010 sei das Verfahren seitens des Amtes der Oö Landesregierung fortgeführt worden. Am 4. Juli 2011 sei eine mündliche Verhandlung, die mit einem Ortsaugenschein verbunden gewesen sei, durchgeführt worden.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 habe die mitbeteiligte Partei den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag auf die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG beantragt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Dezember 2011 sei dieser Devolutionsantrag als unbegründet abgewiesen worden.

Am 13. März 2012 sei eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt worden.

Mit Bescheid vom 19. März 2012 habe der Landeshauptmann von Oberösterreich unter Berufung unter anderem auf die §§ 116 in Verbindung mit 80 bis 83, 112, 113 und 115 sowie 171 Abs. 1 MinroG die Genehmigung für den vorliegenden Gewinnungsbetriebsplan erteilt. Gegen diesen Bescheid hätten die mitbeteiligte Partei, die Standortgemeinde sowie die Nachbarn und eine weitere Person jeweils rechtzeitig Berufung erhoben.

Die belangte Behörde habe ergänzend eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmschutz Ing. S, des Sachverständigen für Luftreinhaltung Mag. N eingeholt.

Weiters habe die belangte Behörde Ing. Dipl. Ing. S zum nichtamtlichen Sachverständigen für Landwirtschaft bestellt, welcher ein Gutachten vom 29. März 2013 erstattet habe.

Sodann führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus:

Zum Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in erster Instanz auf den Landeshauptmann von Oberösterreich:

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt ergebe sich, dass der aufhebende Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Februar 2010 dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 11. März 2010 zugestellt worden sei, weshalb zu diesem Zeitpunkt neuerlich die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG zu laufen begonnen habe.

Dass auf Grund der Schwangerschaft der zunächst zuständig gewesenen Sachbearbeiterin im Magistrat Linz sowie der erforderlichen "Einarbeitungszeit" des neuen Sachbearbeiters das Verfahren fast zwei Monate "geruht" habe, müsse als Verschulden der Behörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gewertet werden.

Im vorliegenden Fall habe das Magistrat der Stadt Linz erst nach ca. acht Wochen das Ermittlungsverfahren weitergeführt, in dem das Umwelt- und Technik-Center des Magistrates Linz (Sachverständigendienst) mit der Durchführung der erforderlichen ergänzenden Begutachtung hinsichtlich der Beurteilung der Immissionsneutralität beauftragt worden sei. Wiederum zwei Monate später, nämlich am 14. Juli 2010, habe der immissionstechnische Sachverständige der Behörde mitgeteilt, dass er zur Beurteilung noch eine Ergänzung der Projektunterlagen benötige. Mit Schreiben vom 28. Juli 2010, zugestellt am 30. Juli 2010, habe der Magistrat der Stadt Linz die mitbeteiligte Partei aufgefordert, die vom immissionstechnischen Sachverständigen benötigte Projektergänzung nachzureichen. Mit Schreiben vom 13. August 2010, also zwei Wochen später, habe die mitbeteiligte Partei die angeforderte Ergänzung der Projektunterlagen übermittelt.

In der Folge habe die (Erst)Behörde diese Unterlagen durch den Sachverständigen prüfen lassen, der mit Schreiben vom 15. September 2010, eingelangt am 1. Oktober 2010, mitgeteilt habe, dass die Projektunterlagen vollständig seien.

Somit sei die Ansicht des Landeshauptmannes von Oberösterreich in dem im Devolutionswege ergangenen erstinstanzlichen Bescheid zutreffend, dass sich das Verfahren bis zur Stellung des Devolutionsantrages vom 12. Oktober 2010 nur rund 14 Tage "in der Sphäre des Konsenswerbers befunden" habe.

Was die Änderung des Antragsgegenstandes zwischen dem Einlangen des aufhebenden Bescheides des Landeshauptmannes beim Magistrat Linz und dem Einlangen des Devolutionsantrages betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag (hier: Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes) in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne. Änderungen im Zuge eines Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet seien, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG herbeizuführen, seien gemäß § 13 Abs. 8 AVG als nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2008, Zl. 2006/04/0081 und vom 22. Mai 2012, Zl. 2007/04/0193).

Im vorliegenden Fall hätten sich die Antragsänderungen auf die Aufnahme zusätzlicher Immissionsreduktionsmaßnahmen beschränkt. Es liege daher keine wesentliche Änderung des Antragsgegenstandes, welche eine Unterbrechung bzw. einen "Neustart" der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG bewirken würde, vor.

Somit sei die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 73 Abs. 2 AVG mit dem Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei auf den Landeshauptmann von Oberösterreich übergegangen sei. Der im Devolutionswege ergangene erstinstanzliche Bescheid sei daher von der hiefür zuständigen Behörde erlassen worden.

Zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes:

Hiezu führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das vom Magistrat der Stadt Linz sowie vom Amt der Oö Landesregierung durchgeführte sowie von der belangten Behörde ergänzte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die in den §§ 82, 83 Abs. 1 und 116 Abs. 1 MinroG (sowie in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen) genannten Voraussetzungen zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes unter den im Spruch angeführten Auflagen erfüllt seien.

Zur Genehmigungsvoraussetzung der Abwägung der öffentlichen Interessen (gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG) verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen in der Begründung des (erstinstanzlich im Devolutionswege ergangenen) Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2012, denen sich die belangte Behörde vollinhaltlich anschließe. Bei dieser Abwägung der öffentlichen Interessen sei von einem "eindeutigen Überwiegen" des öffentlichen Interesses an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gegenüber den öffentlichen Interessen an seiner Versagung ausgegangen worden, weshalb die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 MinroG erfüllt seien. Dabei habe sich der Landeshauptmann von Oberösterreich einerseits auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei und andererseits auf eine Stellungnahme der Abteilung Raumordnung des Amtes der Oö Landesregierung bei der mündlichen Verhandlung am 18./19. Mai 2009 gestützt. Unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, ihrer Verfügbarkeit im Einzugsbereich von Linz sowie im Hinblick auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege sei daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes die anderen öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwögen.

Zur Genehmigungsvoraussetzung des § 83 Abs. 1 Z 3 MinroG (Einhaltung des Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den Abbauen nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG; Verkehrskonzept) führte die belangte Behörde aus, dieses Verkehrskonzept müsse in den Rahmen des Gewinnungsbetriebsplanes, welcher sich auf den Aufschluss und Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Verweis auf § 112 Abs. 1 MinroG) beschränke, eingepasst werden. Sohin könne sich das Verkehrskonzept nicht auf die Aufbereitung (§ 1 Z 3 MinroG) beziehen. Der Transport des abgebauten mineralischen Rohstoffes zur Aufbereitung sei vom Begriff "Gewinnen" im Sinne des § 1 Z 2 MinroG erfasst, nicht dagegen der Abtransport des mineralischen Rohstoffes von der Aufbereitung. In dieser Hinsicht habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass das abgebaute Material zur Gänze in einer Wasch- und Siebanlage aufbereitet werden solle, die zwar mobil sei, aber innerhalb der vom vorliegenden Gewinnungsbetriebsplan erfassten Fläche aufgestellt werde. Dabei sei ein Transport des abgebauten Materials vom Abbau mit Radladern zur Aufbereitungsanlage vorgesehen, wobei in den Abbauphasen fünf und sechs ein Stück des das Abbaugebiet querenden Gemeindeweges auf dem Grundstück Nr. X der KG P (S-Straße) benützt werden solle. Da der Abtransport von aufbereiteten mineralischen Rohstoffen nicht mehr Gegenstand eines Verkehrskonzepts bzw. eines Gewinnungsbetriebsplanes sei, sei das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Verkehrskonzept nur insofern erheblich, als es den Abtransport der gewonnenen mineralischen Rohstoffe zu der (im Abbaugebiet gelegenen) Aufbereitungsanlage vorsehe. Die Einhaltung dieses Verkehrskonzeptes erscheine gewährleistet. Die Standortgemeinde habe auch keine Verkehrsgrundsätze vorgelegt, die diesem Abtransport zur Aufbereitungsanlage widersprechen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die (zur hg. Zl. 2013/04/0099 protokollierte) Beschwerde der Erst- bis

42. Beschwerdeführer (im Folgenden: beschwerdeführende Nachbarn) sowie die (zur hg. Zl. 2013/04/0102 protokollierte) Beschwerde der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: beschwerdeführende Standortgemeinde).

Die belangte Behörde legte (einfach) die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete in beiden Verfahren jeweils eine Gegenschrift.

Die mitbeteiligte Partei erstattete in beiden Verfahren jeweils eine Gegenschrift.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Verfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

2. Rechtslage:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des MinroG lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

...

2. 'Gewinnen' das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

3. 'Aufbereiten' das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;

...

Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe

Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt

§ 80. (1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,

2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

  1. 3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
  2. 4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,

    5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.

    6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,

    7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,

    8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,

  1. 9. ...
  2. 10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie

    11. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.

    Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

  1. 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
  2. 2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

    3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

    4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

    festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

(3) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.

Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.

...

Betriebspläne

§ 112. (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. ...

...

Gewinnungsbetriebsplan

§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondere

  1. 1. den Planungszeitraum,
  2. 2. die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,
  3. 3. die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
  4. 4. Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,

    5. die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie

    6. Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit

    enthalten muß.

    ...

    Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben),

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

  1. 1. der Genehmigungswerber,
  2. 2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,

    3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

    4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

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(5) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

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(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.

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Zuständigkeit der Behörden I. Abschnitt

§ 170. Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.

§ 171. (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.

(2) Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen in erster Instanz zuständig:

1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.

2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen in erster Instanz zuständig:

1. Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

2. Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.

3. Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter-und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist."

3. Zum Zuständigkeitsübergang nach § 73 AVG:

3.1. Die Beschwerdeführer (beschwerdeführende Nachbarn und beschwerdeführende Standortgemeinde) bringen gegen den angefochtenen Bescheid vor, es habe ein Zuständigkeitsübergang nach § 73 Abs. 2 AVG vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (Erstbehörde) auf den Landeshauptmann von Oberösterreich auf Grund des Devolutionsantrages der mitbeteiligten Partei nicht stattgefunden.

Die beschwerdeführenden Nachbarn bringen hiezu vor, erst mit Nachreichung von Unterlagen durch die mitbeteiligte Partei (am 16. August 2010) sei das beantragte Projekt vollständig gewesen, sodass erst ab diesem Zeitpunkt die Entscheidungsfrist nach § 73 AVG zu laufen beginne. Die beschwerdeführende Standortgemeinde bringt vor, ein Grund für die anfängliche Verzögerung des Verfahrens sei die Karenzierung der bisherigen Verfahrensleiterin gewesen. Zudem sei die zusätzliche benötigte Zeit der mitbeteiligten Partei zuzuschreiben, sodass jedenfalls kein überwiegendes Verschulden der Erstbehörde vorgelegen sei.

Dem hält die mitbeteiligte Partei entgegen, die Erstbehörde habe viereinhalb Monate benötigt, bis die Aufforderung zur Ergänzung des Projekts veranlasst worden sei. Auch sei die Verbesserung der Unterlagen nicht erforderlich gewesen, weil der Amtssachverständige, welcher die zusätzlichen Unterlagen gefordert habe, im ersten Rechtsgang sein Gutachten ohne diese Angaben erstattet habe. Diese ergänzenden Unterlagen habe die mitbeteiligte Partei binnen 11 Tagen beigebracht, sodass von einem überwiegenden Verschulden der Erstbehörde gesprochen werden müsse.

3.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG (idF der hier noch maßgeblichen Novelle BGBl. I Nr. 65/2002) sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG (in dieser Fassung) auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 73 Abs. 1 AVG geht in Bezug auf erstinstanzliche Behörden seinem Wortlaut nach von einem Beginn der Entscheidungsfrist mit dem Einlangen des Antrages aus. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 2006, Zl. 2006/04/0184) in Bezug auf die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG die Auffassung vertreten, diese beginne erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages. Das scheint für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen. Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist somit nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern, sondern es kommt dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs. 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG. Nach den Erläuterungen (zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, AB 1167 BlgNR 20. GP 39) zielt die Einfügung des Wortes "unverzüglich" in § 13 Abs. 3 AVG darauf ab, die Behörde zur umgehenden Prüfung der Mängelfreiheit des Antrages und der Vollständigkeit der Unterlagen zu verhalten, und es sei davon auszugehen, dass Verbesserungsaufträge in der Regel innerhalb von vier Wochen erteilt werden können. Dabei handelt es sich freilich nicht um eine absolute Frist, sondern um einen Maßstab und demzufolge ist die Frage, ob eine "unverzügliche" Auftragserteilung erfolgte, letztlich immer an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/07/0040, mwN).

3.3. Vorliegend hat die Erstbehörde die mitbeteiligte Partei erst mit Schreiben vom 28. Juli 2010 aufgefordert, die Projektunterlagen zu ergänzen, nachdem der Antrag der mitbeteiligten Partei nach Zurückverweisung der Rechtssache durch die Berufungsbehörde bereits am 11. März 2010 bei der Erstbehörde eingelangt war.

Nach diesen Umständen des Einzelfalles ist der Mängelbehebungsauftrag der Erstbehörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht unverzüglich erteilt worden. In diesem Fall ist daher - nach dem Obgesagten - für den Beginn der Entscheidungsfrist nach § 73 AVG nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags der mitbeteiligten Partei maßgeblich. Somit kann auch dahin gestellt bleiben, ob der Verbesserungsauftrag der Erstbehörde an die mitbeteiligte Partei betreffend die Ergänzung von Unterlagen (vgl. hiezu § 113 Abs. 1 Z 4 MinroG) wie von der mitbeteiligten Partei bestritten überhaupt rechtmäßig war. Vielmehr begann die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG bereits mit der Zustellung des (zurückverweisenden) Bescheides der Berufungsbehörde zu laufen (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz. 60 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Ausgehend davon ist die Auffassung der belangten Behörde, die Verzögerung sei auf ein überwiegendes Verschulden der Erstbehörde zurückzuführen und die Zuständigkeit daher gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf den Landeshauptmann von Oberösterreich übergangen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

4. Zur Zuständigkeit des Landeshauptmannes:

4.1. Die beschwerdeführenden Nachbarn bringen weiter gegen den angefochtenen Bescheid vor, der erstinstanzliche Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2012 sei (ebenso wie der Zurückverweisungsbescheid vom 17. Februar 2010) vom Landeshauptmann und nicht von dem nach der Geschäftsverteilung der Oö Landesregierung sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung (Landesrat Anschober) erlassen worden. An keiner Stelle des Bescheides ergebe sich, dass dieser dem zuständigen Landesrat zuzurechnen wäre.

4.2. Zu diesem Vorbringen genügt es mit der belangten Behörde darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Landeshauptmannes im Beschwerdefall auf § 171 Abs. 1 MinroG und - wie oben dargestellt - auf § 73 Abs. 2 AVG stützen kann. Im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen auf Grund des BVG über die Ämter der Landesregierung besteht auch kein subjektives Recht darauf, dass im Bescheid zum Ausdruck zu bringen ist, ein Beamter des Amtes der Landesregierung habe für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt (vgl. zu einer Angelegenheit im Bereich der Landesverwaltung das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0268, mwN auf hg. Rechtsprechung und Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, die auch auf Fälle des Art. 103 Abs. 2 B-VG übertragen werden kann). Dass der den Bescheid "für den Landeshauptmann" fertigende Bedienstete nicht approbationsbefugt gewesen sei, wurde von den Erstbeschwerdeführern nicht dargetan.

4.3. Soweit die beschwerdeführenden Nachbarn letztlich behaupten, die mitbeteiligte Partei habe ihr Projekt vor dem Landeshauptmann nach § 13 Abs. 8 AVG wesentlich geändert, sodass keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben sei, so lassen sie mit diesem nicht weiter konkretisierten Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen.

5. Zur Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG:

5.1. Die beschwerdeführenden Nachbarn bringen vor, die belangte Behörde habe mangels begründeter und nachvollziehbarer Auseinandersetzung der widerstrebenden Interessen in Verletzung der von § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG geforderten Interessenabwägung den angefochtenen Bescheid rechtswidrig erlassen. So sei der angefochtene Bescheid ausschließlich von der Bewertung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2012 ausgegangen. Jener Bescheid folge lediglich den Argumenten der mitbeteiligten Partei und des Landes Oberösterreich. Eine Auseinandersetzung mit dem gegenteiligen Vorbringen der beschwerdeführenden Nachbarn oder eine nachvollziehbare Begründung, warum jenen Interessen, und nicht den anderen gefolgt werde, sei jedoch unterblieben. Sodann folgt konkretes Vorbringen zu den in der Interessensabwägung genannten öffentlichen Interessen.

Die beschwerdeführende Standortgemeinde bringt zur Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG vor, die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid lediglich auf zehn Zeilen aus, dass sie sich der Ansicht des Landeshauptmannes von Oberösterreich in dessen Bescheid anschließe und das öffentliche Interesse an einer Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiege. Eine Darlegung und Auseinandersetzung der öffentlichen Interessen, welche gegen die Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes sprächen, fehle zur Gänze. Eine solche sei jedoch auch nicht im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu finden, auf welchen die belangte Behörde für ihre nähere Begründung der Interessenabwägung verweise. In diesem habe sich der Landeshauptmann von Oberösterreich (unter Punkt 5) nur unzureichend mit der Abwägung der öffentlichen Interessen auseinandergesetzt. Die Mehrzahl dieser Punkte, die für die Abwägung der öffentlichen Interessenslage notwendig seien, seien überhaupt nicht behandelt worden. Diese Abwägung beschränke sich darauf, dass der Rohstoffbedarf vorhanden sei, die Transportwege kurz seien und daher das überwiegende öffentliche Interesse an der Bewilligung gegeben sei. Eine "ähnliche" Begründung finde sich nunmehr im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde. So werde dort die Ansicht der mitbeteiligten Partei und anschließend die Stellungnahme der Abteilung Raumordnung und die von deren Vertreterin dargestellten Gründe wiedergegeben. Mit Ausnahme des aus sieben Zeilen bestehenden letzten Absatzes (Anm.: auf S 111f des angefochtenen Bescheides) handle es sich dabei lediglich um die Wiedergabe von Inhalten aus Stellungnahmen ohne nachvollziehbare Würdigung bzw. Auseinandersetzung mit dem im Verfahren erhobenen Einwendungen. Da die im § 83 MinroG geforderte nachvollziehbare Abwägung der unterschiedlichen Interessen unterblieben sei, leide der angefochtene Bescheid an einem erheblichen Begründungsmangel.

Zu den betroffenen öffentlichen Interessen bringt die beschwerdeführende Standortgemeinde vor, der Beitrag des in Frage stehenden Kiesabbaus zur Versorgung von Linz und seines Umlandes sei nur gering, da die jährliche Abbaumenge in diesem Gebiet gerade einmal 2,5 % des Jahresbedarfes in diesem Raum betreffe; diesem Argument sei daher entsprechend wenig Bedeutung zu schenken. Selbiges gelte für die hervorgehobenen "kurzen Transportwege". Eine regionale Versorgung sei auf Grund der geringen Größe des geplanten Schotterabbaus nicht denkbar.

Entsprechend schwerer wögen demzufolge auch die damit verbundenen Eingriffe in sonstige öffentliche Interessen:

So habe der (vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Standortgemeinde als Bezirksverwaltungsbehörde beigezogene) raumordnungstechnische Amtssachverständige ausgeführt, dass der Gesamtteil des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Stadt Linz Nr. 1 die Zielsetzung der Erhöhung des Waldflächenanteils habe, die durch den insgesamt sehr niedrigen Waldflächenanteil in den Linzer Stadtgebieten südlich der Donau begründet sei. Dabei komme den im Bereich des Teilkonzeptes Süd gelegenen Aufforstungsflächen auch die Funktion von Ausgleichsflächen für fehlende Aufforstungsflächen in dichter bebauten Gebieten zu. Die grundsätzlich hohe Bedeutung der Grünflächen entlang der Stadtgrenze für die Stadtbelüftung sei zu beachten. In regionalen Grünzonen dürften Grünlandwidmungen nur geändert werden, wenn dadurch die Funktion der Grünzone verbessert oder nicht gefährdet werde. Die Festlegung auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sei auch bedeutend für das Landschaftsbild. Der von der mitbeteiligten Partei geplante Transportweg liege beinahe zur Gänze im gewidmeten Neuaufforstungsgebiet. Laut dem Gutachten des raumordnungstechnischen Amtssachverständigen stehe die Nutzung von Teilflächen für den Schotterabbau und für den dazu gehörenden Transportweg im Widerspruch zu den Zielsetzungen der Raumordnung.

Der Vertreter der beschwerdeführenden Standortgemeinde habe bei der mündlichen Verhandlung am 18. Mai 2009 ausgeführt, dass der vorgesehene Standort für den Abbaubetrieb im Nahbereich des P-Sees liege, wobei bei einer Beeinträchtigung des Grundwasserstromes negative Auswirkungen für den Seebereich die Folge sein könnten und die mit der 13-jährigen Betriebsdauer verbundenen Nachteile für die Bevölkerung eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensqualität darstellten, zumal Naherholungsräume gewährleistet werden sollten.

Weiters sei in dieser Verhandlung ausgeführt worden, dass laut den Richtlinien der Oö Landesregierung über den Abbau von Sand und Kies im Oö Zentralraum der Erweiterung geeigneter bestehender Standorte gegenüber der Neuaufschließung der Vorrang gegeben werden solle und genügend Gewinnungsstätten im Zentralraum vorhanden sein, die den Bedarf an Kies und Schotter abdecken könnten.

Der Vertreter der L GmbH, Bereich Bäder, habe bei der Verhandlung am 18. Mai 2009 dargelegt, dass der P-See ganzjährig ein beliebtes Freizeit- und Naherholungsgebiet sei, das von vielen Besuchern aus Linz und den umliegenden Gemeinden intensiv benützt werde, da es sich um eine öffentliche und kostenlos nutzbare Einrichtung handle. Für die Errichtung und Erhaltung seien jährlich hohe Finanzmittel erforderlich. Im Bereich des P-Sees seien auch 10 Gastronomiebetriebe und ein Campingplatz. Der geplante Abbaubetrieb, der bis auf weniger als 100 m Entfernung an die Liegewiesen des Badesees heranreichen solle, stelle eine Belastung durch Lärm und Abgase dar.

Darüber hinaus sei für den Abbau vorgesehen, dass eine Teilfläche des Waldes der Rodung zugeführt werde. Auch das stelle einen Eingriff in öffentliche Rechte dar, die mitzubeurteilen seien.

All diese Aspekte seien der belangten Behörde bekannt gewesen und fänden sich die diesbezüglichen Ausführungen auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen öffentlichen Interessen habe jedoch nicht stattgefunden, sondern seien lediglich die von der mitbeteiligten Partei aufgezeigten "positiven Aspekte" wiedergegeben worden. Die in der Berufung der beschwerdeführenden Standortgemeinde dargestellten umfangreichen Darlegungen zum Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes seien in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mit einem Wort erwähnt worden. Im angefochtenen Bescheid habe keine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen stattgefunden, sondern sei auf die unzureichende und einseitige Begründung der Unterinstanz verwiesen worden.

5.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die beschwerdeführende Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG geltend machen kann. Den beschwerdeführenden Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG jedoch nicht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zlen. 2009/04/0235 und 0236, und das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2014, Zl. 2012/04/0142, jeweils mwN).

Daher ist im Folgenden lediglich auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Standortgemeinde einzugehen:

5.3. Gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG war die belangte Behörde verpflichtet, die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zlen. 2009/04/0235 und 0236, mwN).

Dabei hat die belangte Behörde auf jene öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen, welche im § 83 Abs. 2 MinroG genannt sind.

Unter anderem definiert § 83 Abs. 2 MinroG die "Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse und stellt somit - anders als § 82 Abs. 1 MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (den Flächenwidmungsplan) ab und unterscheidet sich von § 82 Abs. 1 MinroG auch dadurch, dass ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/0140).

5.4. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - wie von der beschwerdeführenden Standortgemeinde ausgeführt wurde - keine eigene Interessenabwägung vorgenommen, sondern lediglich pauschal auf den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2012 verwiesen.

Die im genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich angeführte Interessenabwägung kann den angefochtenen Bescheid jedoch nicht tragen:

Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben, hat der vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Standortgemeinde als Bezirksverwaltungsbehörde beigezogene raumordnungstechnische Amtssachverständige zusammenfassend die Auffassung vertreten, dass nach der Raumordnung und der örtlichen Raumplanung der beschwerdeführenden Standortgemeinde im vorliegenden Bereich ausschließlich eine Grünlandnutzung (Landwirtschaft, Neuaufforstung) vorgesehen sei und die Nutzung von Teilflächen für den Schotterabbau und für den dazu gehörenden Transportweg im Widerspruch zu diesen Zielsetzungen stehe (Seite 7 des angefochtenen Bescheides).

Auch eine Vertreterin des Landes Oberösterreich, Abteilung Raumordnung, habe bestätigt, dass das geplante Abbaugebiet als Grünland - Land- und Forstwirtschaft und zum Teil als Neuaufforstungsgebiet im Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Standortgemeinde gewidmet sei und sich das gesamte Abbaugebiet darüber hinaus in einer Grünzone des regionalen Raumordnungsprogrammes Linz Umland befinde. Die vorliegende Fläche sei im örtlichen Entwicklungskonzept der beschwerdeführenden Standortgemeinde (Freiraumkonzept) zum Teil als Neuaufforstungsgebiet bzw. als "landwirtschaftlich genutzte Fläche - Bedeutung vorrangig als Grünzug, für die Stadtbelüftung und für das Landschaftsbild" festgelegt worden. Zum vorliegenden Vorhaben sei 2002/2003 eine Raumverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, bei der auch das Planungsamt der beschwerdeführenden Standortgemeinde eingebunden gewesen sei. Im Hinblick auf den Rohstoffbedarf im Oö Zentralraum und die räumliche Nähe von Rohstoffgewinnung und Verbrauchern sei nach Auffassung der Vertreterin des Landes Oberösterreich, Abteilung Raumordnung, die Lage des geplanten Abbaustandortes grundsätzlich positiv zu sehen (Seite 20 f des angefochtenen Bescheides).

Letztlich sei das vorliegende Ansuchen der mitbeteiligten Partei um Genehmigung des vorliegenden Gewinnungsbetriebsplanes mit Bescheid des Bürgermeisters der beschwerdeführenden Standortgemeinde als Bezirksverwaltungsbehörde vom 31. Juli 2009 deshalb abgewiesen worden, da eine Interessenabwägung ergeben habe, dass das öffentliche Interesse an der Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes die öffentlichen Interessen an der Genehmigung überwogen habe, und deshalb die Voraussetzung des § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG nicht gegeben gewesen sei (vgl. oben S 3).

Diese im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Interessenabwägung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. März 2012 (Seite 66 des angefochtenen Bescheides) stützt sich vorrangig auf die von der mitbeteiligten Partei in ihrem Gewinnungsbetriebsplan genannten öffentlichen Interessen (erhöhter Rohstoffbedarf auf Grund der geplanten Bauvorhaben im Ballungszentrum L, Sicherung von Arbeitsplätzen, Transportkonzept, Nichtbeeinträchtigung fremder Gewinnungs- und Speicherrechte, Einhaltung des Standes der Technik). Sodann stützt sich die genannte Interessenabwägung weiters auf die Stellungnahme der Vertreterin der Abteilung Raumordnung des Amtes der Oö Landesregierung führt weiters aus: "Diese schlüssigen und fundierten Ausführungen hätten durch gegenteilige Behauptungen, dass es anders wäre, nicht widerlegt werden können". Daher sei "somit von einem eindeutigen Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes" auszugehen, weshalb die Voraussetzung des § 83 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 MinroG erfüllt sei.

Mit dieser Interessenabwägung wird fallbezogen den in der obgenannten hg. Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG nicht ausreichend Rechnung getragen:

Insbesondere ist festzuhalten, dass es zu keiner Auseinandersetzung mit den öffentlichen Interessen der "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" (§ 83 Abs. 2 MinroG) gekommen ist, welche im Verfahren vor dem Bürgermeisters der beschwerdeführenden Standortgemeinde als Bezirksverwaltungsbehörde vom beigezogenen raumordnungstechnischen Amtssachverständigen aufgezeigt wurden und letztlich zur Abweisung des vorliegenden Gewinnungsbetriebsplanes mit Bescheid vom 31. Juli 2009 führten. Diese öffentlichen Interessen der Raumordnung und örtlichen Raumplanung finden ihre Deckung im § 83 Abs. 1 MinroG (vgl. hiezu bereits das obzitierte hg. Erkenntnis vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/0140) und sind - entgegen der Auffassung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Bescheid vom 19. März 2012 - nicht als unbeachtlich anzusehen.

Hinzu kommt, dass fallbezogen bei der Interessenabwägung im Hinblick auf das (unten unter Pkt. 6. behandelte) Verkehrskonzept der mitbeteiligten Partei auch die öffentlichen Interessen "Schutz der Bevölkerung von unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr" sowie "Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege" in den Blick zu nehmen gewesen wären.

6. Zum Verkehrskonzept nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG:

6.1. Die beschwerdeführenden Nachbarn bringen vor, die Auffassung, das Verkehrskonzept müsse sich nur auf Vorgänge innerhalb der Anlage beziehen, widerspreche der Regierungsvorlage, wonach das Verkehrskonzept eindeutig dem Zweck des Umweltschutzes diene. Das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Verkehrskonzept orientiere sich nicht an den von der beschwerdeführenden Standortgemeinde bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen und basiere auf einer Route, die iure gar nicht möglich sei.

Die beschwerdeführende Standortgemeinde bringt in diesem Zusammenhang vor, seitens der mitbeteiligten Partei sei zu keinem Zeitpunkt ein taugliches Verkehrskonzept vorgelegt worden, da ein solches nicht nach den Verkehrsgrundsätzen der beschwerdeführenden Standortgemeinde ausgearbeitet worden sei. So liege unter anderem keine rechtswirksame Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Standortgemeinde als Grundeigentümerin näher bezeichneter Grundstücke zur Benutzung dieser Grundstücke als Schottertransportstraße vor. Darüber hinaus habe auch der Magistrat Linz als zuständige Straßenverwaltung der Verwendung des im angefochtenen Bescheid angeführten Dammbegleitweges als Schottertransportstraße nicht zugestimmt.

Die belangte Behörde habe sich inhaltlich nicht mit diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Standortgemeinde auseinandergesetzt, weil sie unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass das Verkehrskonzept nur insofern erheblich sei, als es den Abtransport der gewonnenen mineralischen Rohstoffe zu der im Abbaugebiet gelegenen Aufbereitungsanlage vorsehe.

Dem sei entgegenzuhalten, dass die entsprechenden Regelungen auch auf den Schutz der Anrainer vor Belästigung durch umfangreiche Schotterabtransporte aus der Schottergrube abzielten, was sich aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage ergebe. Durch die Platzierung einer mobilen Schotter-Wasch- und Siebanlage im Abbaugebiet könnten die entsprechenden Schutzbestimmungen des MinroG nicht umgangen werden, da es für den Schutz der Anrainer keinen Unterschied mache, ob unaufbereiteter oder aufbereiteter Schotter abtransportiert werde.

Da es sich bei der Bekanntgabe von kommunalen Verkehrsgrundsätzen um schlicht hoheitliche Planungsakte der Gemeinde mit Tatbestandswirkung für den Konsenswerber handle, sei davon auszugehen, dass mit Schreiben der beschwerdeführenden Standortgemeinde vom 27. September 2006 sowie den Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Magistrates der Landeshauptstadt Linz in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2009 sowie dem Schreiben der Stadtplanung Linz vom 19. Oktober 2010 entsprechende Verkehrsgrundsätze bekannt gegeben worden seien. Ebenso sei das örtliche Entwicklungskonzept der beschwerdeführenden Standortgemeinde entscheidungsrelevant. In diesem sei die Radwegeinfrastruktur im betroffenen Gebiet aufgezeigt worden.

Der mitbeteiligten Partei sei von Beginn an bekannt gewesen, dass die herangezogenen Transportrouten nicht für eine Befahrung durch Schottertransporte geeignet und die Wege auch nicht entsprechend gewidmet seien. Die mitbeteiligte Partei habe bei der Ausarbeitung des Verkehrskonzeptes die Verkehrsgrundsätze der beschwerdeführenden Standortgemeinde nicht beachtet, sondern schlicht die einzig möglichen Transportrouten angeführt. Die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Transportwege seien jedoch in keiner Weise im Einklang mit den Verkehrsgrundsätzen der beschwerdeführenden Standortgemeinde.

Auch stünden im konkreten Fall rechtliche Hindernisse der von der mitbeteiligten Partei gewählten Routenwahl entgegen. So habe die beschwerdeführende Standortgemeinde keine Genehmigung für die Benutzung der von der mitbeteiligten Partei als Transportrouten gewählten Grundstücke A, B und C erteilt. Das Konzept der mitbeteiligten Partei sehe ausdrücklich die Nutzung der oben angeführten im Eigentum der beschwerdeführenden Standortgemeinde stehenden Grundstücke vor, für welche die Grundstückseigentümer keine Bewilligung für die Benutzung erteilt habe.

In den Abbauphasen fünf und sechs müsse der Gemeindeweg auf dem Grundstück Nr. X der KG P benützt werden. Auch hier erfolge keine Auseinandersetzung mit den von der beschwerdeführenden Standortgemeinde bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen.

Daher habe die mitbeteiligte Partei kein taugliches Verkehrskonzept vorgelegt. Vielmehr sei das eingereichte Projekt nach wie vor faktisch nicht realisierbar, da keine Zufahrtsmöglichkeit für die den Schotter abtransportierenden Lkw bestehe.

Diesem Vorbringen hält die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift entgegen, die beschwerdeführende Standortgemeinde habe für den genannten Bereich keinesfalls Verkehrsgrundsätze bekanntgegeben. Der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG schließe jedenfalls aus, dass sich das Verkehrskonzept auch auf den Abtransport eines aufbereiteten Produktes von der Aufbereitungsanlage oder gar eines Teil- und Fertigproduktes aus einer Veredelungsanlage erstrecken könne. Gewinnungsbetriebspläne bezögen sich gemäß § 112 Abs. 1 MinroG lediglich auf den Aufschluss und den Abbau von mineralischen Rohstoffen, nicht aber auf deren Aufbereitung. Auch sei die Änderung einmal bekannt gegebener Verkehrsgrundsätze während des Verfahrens unzulässig. Daher stehe das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Verkehrskonzept nicht im Widerspruch zu dem (mit Schreiben vom 27. September 2006) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (in diesem Schreiben sei durch die beschwerdeführende Standortgemeinde auf Grund mehrfacher Anfragen der mitbeteiligten Partei bekanntgegeben worden, dass der Abtransport des Schotters über näher bezeichnete Straßen ausschließlich in Richtung Bundesstraße X zu erfolgen habe).

6.2. Auch zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass lediglich die beschwerdeführende Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen geltend machen kann (vgl. hiezu das obzitierte hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zlen. 2009/04/0235 und 0236, mwN).

Somit kann sie auch geltend machen, dass gemäß § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG vorgelegten Verkehrskonzeptes (Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den im § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen) nicht sichergestellt sei.

Dies steht den beschwerdeführenden Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung nicht zu. Daher ist im Folgenden lediglich auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Standortgemeinde einzugehen:

6.3. Die beschwerdeführende Standortgemeinde wendet sich im Wesentlichen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass vom Verkehrskonzept (nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG) alleine der Aufschluss und Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen und nicht die Aufbereitung nach § 1 Z 3 MinroG erfasst werde und somit vom Konsenswerber ein Verkehrskonzept lediglich für den Abtransport des abgebauten mineralischen Rohstoffes zur Aufbereitung, jedoch nicht für den Abtransport des mineralischen Rohstoffes von der Aufbereitung, auszuarbeiten sei.

Diese Rechtsfrage ist im Beschwerdefall deshalb von Relevanz, weil nach dem vorgelegten Projekt die Aufbereitung des abgebauten mineralischen Rohstoffes in einer im Abbaugebiet gelegenen Aufbereitungsanlage (in einer mobilen Wasch- und Siebanlage vor Ort) erfolgt und erst im Anschluss das aufbereitete Material vom Abbaugebiet abtransportiert wird.

In der Regierungsvorlage heißt es zum Verkehrskonzept nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG wie folgt (vgl. RV 1428 BlgNR XX. GP, 92f):

"Im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes soll nunmehr der Genehmigungswerber verpflichtet werden, nach von der Standortgemeinde, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 (der geplante Abbau liegt so nahe an der Grenze einer Nachbargemeinde, daß der Schutzbereich von 300 m nicht eingehalten werden kann) auch von der Nachbargemeinde, bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen ein Konzept für den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe auszuarbeiten. Dieses Konzept soll im Genehmigungsverfahren verbindlich festgelegt werden."

Die belangte Behörde begründet ihre Auffassung im Wesentlichen damit, dass der Gegenstand eines Verfahrens zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach § 116 MinroG schon auf Grund der Begrifflichkeiten des MinroG (vgl. den Begriff des Gewinnens in § 1 Z 2 sowie den Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes in § 112 Abs. 1 MinroG) lediglich auf die Gewinnung bzw. den Aufschluss sowie den Abbau und nicht die Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen beschränkt sei. Auch die mitbeteiligte Partei beruft sich auf den Wortlaut des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG und leitet daraus ab, dass sich das dort genannte Konzept alleine auf den Abbau und nicht auf die Aufbereitung beziehen könne. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten, die auf Grund des Gegenstandes des Gewinnungsbetriebsplanes davon ausgeht, dass das Verkehrskonzept nur den Abtransport von der Stelle des Abbaues bis zu jener Stelle umfassen kann, an der die nächstfolgende, nicht mehr vom Gewinnungsbetriebsplan erfasste Tätigkeit des Aufbereitens (in einer Aufbereitungsanlage) anschließt (vgl. so Donninger,

Das Verkehrskonzept nach dem Mineralrohstoffgesetz, ecolex 2000, 391; vgl. auch Mihatsch, Mineralrohstoffgesetz3 (2007), 109).

Geht man vom Wortlaut des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG aus, so spricht dieser von einem "Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe, von den in Z 8 angeführten Abbauen". Dabei differenziert diese Bestimmung nicht, ob es sich um den Abtransport von nur abgebauten und nicht aufbereiteten oder auch von abgebauten und bereits im Abbaugebiet aufbereiteten Rohstoffen handelt. Dass auch letztere vom Verkehrskonzept erfasst werden, ergibt sich aus der Wortfolge "von den in Z 8 angeführten Abbauen" in § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG. § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG spricht vom "Lageplan mit dem beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitten", der dem Gewinnungsbetriebsplan (in dreifacher Ausfertigung) anzuschließen ist und meint die örtliche Begrenzung des Abbaues oder (mit anderen Worten) das Abbaugebiet (idS spricht Mihatsch, aaO, 108f, davon, dass der Lageplan dem System der Landesvermessung zu entsprechen hat). Somit wird deutlich, dass § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG, wenn auf dieses Abbaugebiet (nach Z 8 leg. cit.) verwiesen wird, nicht den Abtransport von der Gewinnung zur Aufbereitung, sondern (generell) den Abtransport des abgebauten Materials (sei es nun aufbereitet oder nicht) vom Abbaugebiet weg erfasst. Diese Auslegung deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers (in den oben angeführten Erläuterungen), wonach dieses Verkehrskonzept "im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes" eingeführt wurde. So führt auch Donninger, aaO, 389, aus, mit der Einführung des Verkehrskonzeptes wurde erstmals der Versuch unternommen, den Straßenverkehr selbst als eines der Kriterien für die Genehmigung (eines Gewinnungsbetriebsplanes) einzuführen. Ausgangspunkt sei die Auffassung der Vertreter der Gemeinden und Städte gewesen, weniger der Abbau der mineralischen Rohstoffe selbst als vielmehr deren Abtransport mittels Schwerverkehr sei eine Quelle der Belästigung.

Dagegen würde bei der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung der Verweis auf das in Z 8 leg. cit. geregelte Abbaugebiet in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das abgebaute Material bereits im Abbaugebiet aufbereitet wird, gänzlich sinnentleert werden. In dieser Hinsicht ist dem Argument der beschwerdeführenden Standortgemeinde beizupflichten, dass bei der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung von einem in den Erläuterungen angeführten "wirksamen" Umweltschutz nicht mehr die Rede sein kann, wenn durch eine mobile Aufbereitung im Abbaugebiet die Erstellung des Verkehrskonzeptes auf das Abbaugebiet selbst beschränkt werden könnte. In diesem Fall bliebe nämlich für die vom Gesetz vorgesehene Ausarbeitung des Verkehrskonzeptes nach den von der Standortgemeinde bzw. den unmittelbar angrenzenden Gemeinden bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht und Transportzeiten udgl.) kein vernünftiger Anwendungsbereich, was dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann.

Zu dem von Donninger, aaO, 390, angeführten Argument, das Verkehrskonzept könne schon verfassungsrechtlich im Hinblick auf die Kompetenz "Bergwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG) nur den Transport innerhalb des Bergbaugeländes umfassen, ist darauf hinzuweisen, dass es dem vom Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelten Berücksichtigungsprinzip entspricht, wenn der Bundesgesetzgeber andere Kompetenzen (vorliegend des "Verkehrswesens"; vgl. Donninger, aaO, S 390) berücksichtigt, wie es der Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang bereits in § 82 MinroG mit der Berücksichtigung der Raumordnungskompetenzen der Länder getan hat (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 10. März 2001, VfSlg. 16.125; vgl. zur Berücksichtigung der Raumordnung im MinroG auch die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/04/0086, und vom 11. September 2013, Zl. 2011/04/01040, jeweils mwN).

Einer solchen Auslegung steht letztlich auch nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Vorgängen, die einer Anlage nach MinroG zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zu einer derartigen Anlage haben, entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2013, Zl. 2011/04/0193, zu einem Verfahren nach § 119 MinroG). Diese Rechtsprechung hat nämlich den Immissionsschutz von Nachbarn und die Frage, inwieweit derartige Einwände der Nachbarn im Genehmigungsverfahren nach MinroG berücksichtigt werden können, zum Gegenstand. Die Sicherstellung der Einhaltung des Verkehrskonzeptes nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG und damit verbunden die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung des § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG zählen jedoch (wie oben unter Punkt 6.2. ausgeführt) nicht zu den Fragen, welche von den Nachbarn im Rahmen der ihnen zukommenden Parteistellung geltend gemacht werden können.

Somit besteht die Auffassung der belangten Behörde, das Verkehrskonzept nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG könne sich im vorliegenden Fall auf Grund der Aufbereitung der abgebauten mineralischen Rohstoffe vor Ort auf das Abbaugebiet beschränken, nicht zu Recht.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid wegen einer nicht gesetzmäßigen Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG bzw. einer unrichtigen Auslegung des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtwidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb aufgrund der Beschwerde der Standortgemeinde (zur Zl. 2013/04/0102) wegen (der vorrangig aufzugreifenden) Rechtwidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

8. Im Hinblick auf die aufgrund der Beschwerde der Standortgemeinde erfolgte Aufhebung des angefochtenen Bescheides war die Beschwerde der beschwerdeführenden Nachbarn (zur Zl. 2013/04/0099) infolge der dadurch bewirkten Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen (vgl. zu einer solchen Konstellation das hg. Erkenntnis vom 26. April 2012, Zl. 2010/07/0137).

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Der beschwerdeführenden Standortgemeinde war die entrichtete Eingabengebühr nicht zuzusprechen, da sie gemäß § 24 Abs. 3 Z 3 VwGG von deren Entrichtung befreit war und sie daher nicht iSd § 48 Abs. 1 Z 1 VwGG zu entrichten hatte. Die von der beschwerdeführenden Standortgemeinde beantragte Refundierung der Eingabengebühr findet in den Kostentragungsregelungen des VwGG keine Grundlage.

Wien, am 17. Juni 2014

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