VwGH 2010/04/0041

VwGH2010/04/004111.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde 1. der Marktgemeinde A, der 2. bis 40. Beschwerdeführer, alle in A, und

41. der W in L, alle vertreten durch die Poduschka Anwalts-GmbH in 4320 Perg, Leharstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Februar 2010, Zl. UR-2009-88478/3-Z/Ed, betreffend Behebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Sache i.A. Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (mitbeteiligte Partei: G in P, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27; Oberbehörde: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs2;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §80;
MinroG 1999 §83;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs2;
MinroG 1999 §116;
MinroG 1999 §80;
MinroG 1999 §83;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Juli 2009 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Genehmigung des vorgelegten Gewinnungsbetriebsplanes für einen Nassschotterabbau auf näher bezeichneten Grundstücken in L.-P. mit anschließender Wiederverfüllung auf einer Gesamtabbaufläche von ca. 85.500 m2 gemäß §§ 80 bis 83 und 116 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) abgewiesen.

2. Der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten wurde mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 17. Februar 2010 insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt I. des erstbehördlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde. (Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden - insofern in Abänderung des erstbehördlichen Bescheides - Verfahrenskosten festgesetzt.)

3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich - nach ihrem Vorbringen zur Verletzung eines gesetzlich gewährleisteten Rechtes durch den angefochtenen Bescheid (vgl. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) und nach den gesamten Beschwerdegründen - lediglich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.

4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Oberbehörde hat zu dem vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme erstattet.

II.

1. Die beschwerdeführenden Nachbarn bzw. die beschwerdeführende Nachbargemeinde erachten sich - nach ihrem ausdrücklichen Vorbringen unter Punkt II. der Beschwerde - durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten "Recht auf Nichterteilung einer Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen sowie Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt".

Damit haben die Beschwerdeführer den von ihnen geltend gemachten Beschwerdepunkt unmissverständlich bezeichnet.

2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderten Angabe der Beschwerdepunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2010, Zl. 2006/18/0201, und vom 16. November 2012, Zl. 2012/02/0170, jeweils mwN).

3. Hat eine Berufungsbehörde - wie vorliegend die belangte Behörde - den erstbehördlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Erstbehörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. wiederum den hg. Beschluss vom 16. November 2012 sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 29).

Derartiges haben die Beschwerdeführer mit dem wiedergegebenen Beschwerdepunkt allerdings nicht dargetan, wurde doch mit dem angefochtenen Bescheid die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gar nicht erteilt.

4. Die Beschwerdeführer wurden daher durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in ihren Rechten nicht verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 11. September 2013

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