VwGH 2005/12/0268

VwGH2005/12/026828.4.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dr. J in P, vertreten durch Weixelbaum Humer Trenkwalder & Partner Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Lastenstraße 36, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. März 2005, Zl. PersI-536441/93-2004-Fc, betreffend Versetzung gemäß § 92 Oö LBG 1993, zu Recht erkannt:

Normen

AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38 Abs3 impl;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
Geschäftsverteilung LReg OÖ 2003;
GO LReg OÖ 1977 §2 litd;
GO LReg OÖ 1977 §3 Abs1;
LBG OÖ 1993 §143 Abs1;
LBG OÖ 1993 §143 Abs2;
LBG OÖ 1993 §152 Abs1 idF 2001/022;
LBG OÖ 1993 §152 idF 2001/022;
LBG OÖ 1993 §92 Abs1;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs3;
LBG OÖ 1993 §92 Abs5;
LBG OÖ 1993 §92;
LBG OÖ 1993 §93 Abs1;
LBG OÖ 1993 §93 Abs3;
LDG 1984 §19 Abs4 impl;
L-VG OÖ 1991 Art52 Abs3;
PersFrSchG 1862 §1;
VwRallg;
AdLRegOrgG 1925 §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BDG 1979 §38 Abs3 impl;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art83 Abs2;
Geschäftsverteilung LReg OÖ 2003;
GO LReg OÖ 1977 §2 litd;
GO LReg OÖ 1977 §3 Abs1;
LBG OÖ 1993 §143 Abs1;
LBG OÖ 1993 §143 Abs2;
LBG OÖ 1993 §152 Abs1 idF 2001/022;
LBG OÖ 1993 §152 idF 2001/022;
LBG OÖ 1993 §92 Abs1;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
LBG OÖ 1993 §92 Abs3;
LBG OÖ 1993 §92 Abs5;
LBG OÖ 1993 §92;
LBG OÖ 1993 §93 Abs1;
LBG OÖ 1993 §93 Abs3;
LDG 1984 §19 Abs4 impl;
L-VG OÖ 1991 Art52 Abs3;
PersFrSchG 1862 §1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Versetzung stand er als Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E. in Verwendung und war damit (gemäß § 34 Abs. 2 erster Satz Oö Sozialhilfegesetz) ex lege Obmann des Sozialhilfeverbandes E.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 131 Abs. 1 des Oö Landesbeamtengesetz 1993 (Oö LBG 1993) mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert. Begründend wurde ausgeführt, die vorläufige Suspendierung gemäß der genannten Gesetzesbestimmung sei zu verfügen, wenn über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt werde oder durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Aus dem Prüfungsbericht der Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung über die Einschau in die Gebarung des Sozialhilfeverbandes (SHV) E. vom 18. August 2004 (der Personalabteilung und dem Präsidium des Amtes der Oö Landesregierung zugestellt im November 2004) gehe hervor, dass im Falle des verstorbenen Vaters seiner damaligen Mitarbeiterin D. R., zu der er ein Naheverhältnis habe, die Begräbniskosten aus Mitteln des SHV E. bezahlt worden seien, wobei der dringende Verdacht bestehe, dass die Voraussetzungen für die Kostentragung nicht vorgelegen seien und dies auch mit der ansonsten üblichen Praxis bei der Übernahme von Begräbniskosten durch den SHV E. im Widerspruch gestanden sei.

Weiters werde dem Beschwerdeführer in dem angesprochenen Bericht vorgeworfen, dass für rund 42,7 % der im Zeitraum 2000 bis 2003 verbuchten Repräsentationsausgaben und Verfügungsmittel keine Rechnungen vorlägen, sondern die Zahlungsanordnung auf Grund vom Beschwerdeführer selbst geschriebenen Hilfsbelegen erfolgt sei, sodass für die Prüfer eine ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel nicht habe nachvollzogen werden können. In diesem Zusammenhang würden dem Beschwerdeführer auch die Höhe der Restaurantspesen, die Anweisungen trotz fehlender Belege, Barersatz ohne Unterschrift des Anordnungsbefugten, die Anordnung der Auszahlung der Kosten für ein Abendessen an ihn selbst sowie ähnliche Ungereimtheiten bei der Abrechnung von Arbeits- und Geschäftsessen und dadurch die Verletzung der sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung sowie der Befangenheitsbestimmungen und der Gebarungsvorschriften vorgeworfen. Der gegenständliche Prüfbericht sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht und ihm in einem Gespräch bei der Abteilung Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine Dienstpflichten durch diese Verhaltensweisen verletzt habe, wodurch die Gefahr bestehe, dass durch seine weitere Belassung im Dienst das Vertrauen der Allgemeinheit in die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben massiv gestört und das Ansehen des Amtes und des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit beeinträchtigt werde.

Der Beschwerdeführer gab zur vorläufigen Suspendierung die Stellungnahme vom 9. Dezember 2004 ab. Er vertrat den Standpunkt, ein Sachverhalt, der das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes rechtfertige, liege nicht vor. Er legte im Einzelnen dar, weshalb nach seiner Ansicht davon auszugehen sei, dass die Begräbniskosten im Falle des verstorbenen Vaters seiner Mitarbeiterin D. R. zu Recht vom SHV E. übernommen worden seien. Zu den Ergebnissen des Prüfungsberichtes betreffend die Gebarung des SHV E. sei von keinem einzigen Prüfungsorgan jemals eine Beanstandung ausgesprochen worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme eröffnet worden, sodass er hätte klarstellen können, dass sich die Repräsentationsausgaben einschließlich ihrer Dokumentation nahtlos in die seit jeher - auch von seinem Amtsvorgänger - geübte Praxis einfügten. Niemals sei seitens eines eigenständig agierenden Prüfungsorganes auch nur der leise Verdacht ausgesprochen worden, die Mittel könnten nicht ordnungsgemäß im Interesse des SHV aufgewendet worden sein. Er widerspreche der Unterstellung, ihm seien Repräsentationsspesen auch ohne jeden Beleg abgegolten worden. Derartige Belege seien möglicherweise in Verstoß geraten, worüber er nicht zu befinden habe. Völlig unbelegte Auszahlungen wären für jeden verantwortlichen Kassenführer a priori nicht in Betracht gekommen. Dass vielfach Eigenbelege erforderlich gewesen seien, ergebe sich schon aus der Natur der Aufwendungen, was allseits als problemlos angesehen worden sei und wozu dementsprechend auch keine konkreten Erinnerungen ins Treffen hätten geführt werden können, zumal ohnehin zumindest ein Eigenbeleg ausgestellt worden sei, der auch seine faktische Richtigkeit gehabt habe. Die Tatsache, dass gelegentlich aufwändigere Arbeitsessen absolviert worden seien, hinge "mit der Persönlichkeit des für Sozialhilfebelange benötigten Gesprächspartner primär des Amtes der Landesregierung - nicht nur eines couleurs - zusammen". Mit dem Sparsamkeitsgebot der Verfassung stehe es jedenfalls im Einklang, eine höher gestellte Persönlichkeit, deren Dienste im Rahmen der sozialen Verwaltung benötigt würden, gelegentlich in "bessere" Gaststätten einzuladen und wäre eine gegenteilige Praxis dem sozialen Anliegen des Beschwerdeführers ganz und gar nicht förderlich gewesen. Dass der SHV E. "funktioniert" und seine Aufgaben erfüllt habe, könne auch nach dem Ergebnis des Prüfungsberichts nicht bezweifelt werden. Allein folgendes dem Prüfungsbericht entnommene Zitat widerlege die vorschnell ausgesprochene Verdächtigung des Beschwerdeführers: "Die Einschau in die Gebarung des SHV E. vermittelte den Eindruck, dass der Obmann des SHV und die Bediensteten der Geschäftsstelle des SHV ihre Aufgaben engagiert und kompetent wahrnahmen. Abschließend darf dem Obmann des SHV und den Bediensteten der Geschäftsstelle ein Dank für die gute Zusammenarbeit im Laufe der Prüfung ausgesprochen werden." Welche konkreten "Gebarungsvorschriften" außerhalb des allgemeinen Sparsamkeitsgebotes etc. verletzt worden sein sollten, sei gar nicht erst begründet worden. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den ihm budgetmäßig vorgegebenen Rahmen nie überschritten habe, wobei es nicht zweifelhaft sein könne, dass ein derartiger Rahmen auch als Angemessenheitskriterium zu gelten habe. Zum Vorwurf der Verletzung von Befangenheitsbestimmungen sei überdies angemerkt, dass die Entscheidung über einen - von dritter Seite auf sachliche und rechtliche Richtigkeit zu überprüfenden - Auszahlungsanspruch nicht beim Beschwerdeführer gelegen sei. Dass es "billiger" immer ginge, wäre ein lebensfremder Zugang und könnte schon gar nicht den ausgesprochenen Verdacht rechtfertigen. Erst die Veröffentlichung der vorschnellen Beschuldigungen des Beschwerdeführers hätten überhaupt erst dazu geführt, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung behördlicher Aufgaben in Zweifel zu ziehen. Eine ebenfalls öffentliche Rechtfertigung und Richtigstellung erschiene angebracht.

Der Beschwerdeführer habe zur Kenntnis genommen, dass eine bessere Ausgabendokumentation nicht nur wünschenswert, sondern auch einer späteren Überprüfung förderlich gewesen wäre. Er hätte sich bei erster Beanstandung jederzeit auch dazu veranlasst gesehen, was ihm aber aus übernommener Praxis entbehrlich erschienen sei.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 91 Abs. 1 und 2 Oö LBG 1993 aus dienstlichen Gründen mit Wirksamkeit ab 13. Dezember 2004 für die Dauer von 90 Tagen, also bis einschließlich 12. März 2005 bzw. allfällig jenem früheren Zeitpunkt, in dem sein Versetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, der Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit Aufgaben dieser Dienststelle betraut. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, auf Grund des Ergebnisses der Gebarungsprüfung des SHV E. durch die Abteilung Gemeinden des Amtes der Oö Landesregierung bestehe der dringende Verdacht, das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten habe die allgemeinen Dienstpflichten eines oö Landesbeamten sowie auch besondere Dienstpflichten wie z.B. Wahrnehmung der Befangenheit im Rechnungswesen verletzt und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gestört sowie das Ansehen des Landes Oberösterreich in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Das wichtige dienstliche Interesse für die Dienstzuteilung sei durch die schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen, die dadurch entstandene Vertrauensunwürdigkeit und den daraus resultierenden Autoritätsverlust des Beschwerdeführers begründet. Als Bezirkshauptmann trage er die Verantwortung für das Land Oberösterreich, den SHV E. und für seine Mitarbeiter. Das Führen einer Behörde verlange gelebtes Vorbild und Glaubwürdigkeit der einzelnen Führungskraft. Der weitere Verbleib in der Bezirkshauptmannschaft (BH) E. sei nicht mehr vertretbar. Er würde daher vorübergehend der Polizeiabteilung zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Entwurf eines Bescheides, mit dem seine Versetzung in die Polizeiabteilung des Amtes der Oö Landesregierung ins Auge gefasst wurde, und räumte ihm die Möglichkeit ein, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Bescheid der Oö Landesregierung vom 29. Dezember 2004 wurde die vorläufige Suspendierung vom Dienst mit erfolgter Zustellung der verfügten Dienstzuteilung, das sei mit Wirkung ab 16. Dezember 2004, aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, die vorläufige Suspendierung habe aufgehoben werden können, da für die Dauer der Dienstzuteilung gewährleistet sei, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Leiter der BH E. auftreten und in dieser Funktion Handlungen für das Land Oberösterreich sowie den SHV E. setzen könne.

In der Stellungnahme zur beabsichtigten Versetzung vom 23. Dezember 2004 führte der Beschwerdeführer aus, dass jede rechtsstaatliche Überprüfung verstanden und auch unterstützt, der bislang praktizierten Vorgangsweise aber mit aller Deutlichkeit entgegen getreten werde. Der durch die EMRK im Verfassungsrang normierte Grundrechtsanspruch auf ein faires Verfahren einschließlich der Sicherstellung einer auch materiellen Verteidigung verbiete es geradezu, sich zum Nachteil des Staatsbürgers ohne Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens einfach darauf zu beschränken, die Möglichkeit eines rechtlichen Gehörs zu einem bereits vorgegebenen Ergebnis (= Bescheidentwurf vom Dezember 2004) zu eröffnen. Die Vorwegnahme der Beweiswürdigung, das bereits konzipierte Vorurteil sowie die Nichtbeachtung der der Personalabteilung im Zusammenhang mit der vorläufigen Suspendierung bereits bekannten Stellungnahme des Beschwerdeführers, die laut Presse vom zuständigen Regierungsmitglied mit einem knappen "kann schon sein" kommentiert worden sei, würden den Mindesterfordernissen eines "geordnet rechtsstaatlichen" Verfahrens im Sinne der Verfassungslage nicht einmal ansatzweise Genüge tun. Ein ausdrücklich als "geplant" bezeichneter Bescheidentwurf signalisiere nicht nur, sondern bezeuge geradezu, dass auf eine umfassende amtswegige Prüfung a priori verzichtet werde, das heiße organisatorischen, politischen oder auch persönlichen Zweckmäßigkeitsüberlegungen der Vorrang vor rein rechtlichen Kriterien eingeräumt werde, womit gleichzeitig auch die Befangenheit der mit dem Versetzungsverfahren befassten Beamten einschließlich des dafür zuständigen Regierungsmitgliedes evident werde.

Soweit die Note vom 9. Dezember 2004 auch auf den als "ohnehin" bekannten Prüfbericht der Abteilung Gemeinden betreffend die Gebarungsprüfung des SHV E. vom 18. August 2004 abstelle, sei schon ganz grundsätzlich klarzustellen, dass dieser Bericht in einem anderen als dem gegenständlichen Verfahren erstattet worden und seine Erörterung in diesem Dienstrechtsverfahren mit allen gesetzlichen Erfordernissen, wie der Verschaffung des rechtlichen Gehörs etc. (noch) nicht stattgefunden habe. Der Hinweis, dass der Bericht mit dem Beschwerdeführer überdies "seitens der Abteilung Gemeinden besprochen" worden sei, müsse ebenfalls der zuvor angebrachten Rechtskritik unterzogen werden, zumal es einen essenziellen Unterschied ausmache, ob sich ein Bürger dienstrechtlich gegenüber seiner Dienstbehörde rechtfertigen solle oder aber gegenüber einer organisatorisch ganz anderen Prüfungsinstanz zu einem völlig anders gelagerten Aspekt - auf einer zudem unterschiedlichen Gesetzesgrundlage - Stellung beziehen müsse. Mit einem solchen Hinweis werde - unter Verzicht auf eine umfassende und unvoreingenommene Prüfung - nichts anderes offenkundig als das erkennbar angestrebte Ziel einer Abberufung des Einschreiters aus der Funktion des Bezirkshauptmannes von E. Es erscheine aktenwidrig, wenn der vorliegende Bescheidentwurf unter Berufung auf den Prüfungsbericht vom 18. August 2004 feststelle, dass Verfügungs- und Repräsentationsmittel durch den Obmann des SHV nicht korrekt verwendet worden seien. Demgegenüber ergebe sich aus dem erwähnten Prüfungsbericht völlig eindeutig, dass "an Hand (der vorliegenden Hilfsbelege) die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel jedoch nicht nachvollzogen werden kann". Soweit der Bescheidentwurf aufzeige, dass die vom Einschreiter für den SHV getätigten Ausgaben zwar ohnehin betragsmäßig innerhalb des gesetzlich erlaubten Rahmens lägen, was zutreffe, gleichzeitig aber ohne Kenntnis der tatsächlichen Verwendung apodiktisch einfach davon ausgegangen werde, dass "die einzelnen Rechnungen nicht den Gebarungsvorschriften und Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit" entsprächen, lasse sich eine derartige Beurteilung schon mit den Denkgesetzen nicht vereinbaren. Dazu komme, dass die angeblich verletzten Gebarungsvorschriften nicht einmal beim Namen genannt würden, zumal solche auch nicht existierten und die eigenständig agierenden Prüfungsorgane des SHV nie einen Grund zur Beanstandung gefunden hätten. Das der öffentlichen Verwaltung auferlegte Verfassungsgebot der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit wiederum eröffne einen Bewertungsspielraum, der sinnvoll beansprucht werden dürfe, wie allein schon das Beispiel zeige, dass der auf ein Dienstfahrzeug angewiesene Beamte nicht immer das billigste Modell wählen müsse, sondern auch auf die Repräsentation des Amtes in der Öffentlichkeit und Ähnliches mehr zu achten habe. Selbst dann, wenn der Beamte aus nachträglicher Sicht eines Dritten im Einzelfall über "das Ziel geschossen" haben sollte, was im Gegenstand zudem nicht feststehe, würde dies nicht eine - auch in anderer Hinsicht - vorverurteilende Versetzung rechtfertigen. Zur Verbesserbarkeit der Belegpraxis in - allen - Sozialhilfeverbänden des Landes sei bereits in der Eingabe vom 9. Dezember 2004 Stellung bezogen worden, was aber behördlicherseits nicht einmal eine formale Reaktion wert gewesen sei, geschweige denn eine tiefergehende Prüfung ausgelöst habe. Die Verantwortlichkeit für verloren gegangene Belege könne nicht einfach dem Beschwerdeführer zugewiesen werden und entspreche die Praxis bei Eigenbelegen vielfach der Natur der Sache (z.B. Spenden), jedenfalls aber jener der meisten, wenn nicht aller Sozialhilfeverbände Oberösterreichs, was zu prüfen gewesen wäre, wolle man nicht einen Bezirkshauptmann willkürlich ohne Rechtsgrundlage gleichheitswidrig behandeln.

Was die Bescheidbegründung laut Entwurf außer tendenziösen Verdächtigungen in Bezug auf die Feststellungen zu Arbeitsessen konkret zum Ausdruck bringen wolle, bleibe offen. Allgemeinplätze wie etwa, "dass häufig hochpreisige Menüs und Weine konsumiert" worden seien, seien nicht geeignet, einer rechtlichen Beurteilung unterzogen zu werden. Allein die Aussage, "dass an der Mehrzahl der Arbeitsessen nur zwei Personen teilnahmen", verletze in dieser allgemeinen Form das Sachlichkeitsgebot massiv. Entweder solle damit ein unausgesprochener Vorwurf zum Ausdruck gebracht oder aber eine (sinnwidrige) Gebarungsvorschrift unterstellt werden, dass als Arbeitsessen nur gelten könne, wenn daran eine Mehrzahl von Personen teilnehme, was wiederum das Budget zusätzlich belasten würde, vom Erfordernis gelegentlicher vertraulicher Gespräche einmal ganz abgesehen.

Lege man die für den Einschreiter ohne Unterlagen nicht überprüfbaren Ziffern des Entwurfes der weiteren Betrachtung zu Grunde, ergebe sich daraus, dass im Durchschnitt der 4 1/3-Jahre nicht einmal ganze drei Mal pro Monat ein vom Einschreiter veranlasstes Arbeitsessen im Rahmen des Sozialhilfeverbandes mit einer Durchschnittsausgabe von EUR 80,-- für zumindest zwei, mehrfach aber auch für mehr Personen stattgefunden habe. Hier eine derart massive Auffälligkeit zu orten, die gemäß § 92 Abs. 3 Oö LBG 1993 (= Beachtlichkeit der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse) einen solchen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre eines Menschen rechtfertigen könnte, wie es eine Versetzung nicht nur örtlich, sondern auch von der Menschenwürde her mit sich bringe, finde nicht einmal in den vorverurteilenden Verdächtigungen Deckung, vom Fehlen einer zweifelsfreien Sachverhaltsgrundlage einmal abgesehen.

Die buchhalterische Kritik des Prüfungsberichtes wiederum richte sich a priori nicht gegen den Bezirkshauptmann, dem Buchhaltungsaufgaben bekanntlich gar nicht oblägen. Zu den willkürlich herausgegriffenen Einzelbeispielen könne der Beschwerdeführer schon mangels Aktenkenntnis nicht konkret Stellung beziehen, zumal sie nicht einmal zeitlich zugeordnet werden könnten, wiederum abgesehen davon, dass bei den vielen Geldbewegungen eines fast viereinhalbjährigen Zeitraumes, mit denen ein Bezirkshauptmann mittelbar oder unmittelbar befasst sei, eine Klarstellung allein aus der Erinnerung heraus in aller Regel nicht möglich sei.

Den Umstand, dass Eigenbelege selbst im Rahmen der allgemeinen Finanzverwaltung konkret geregelt und anerkannt seien, ignoriere der Bescheidentwurf vollends, der sich vielmehr mit der Auffassung begnüge, dass "Belege als dokumentierende Beweisstücke" nur dann "anerkannt" werden könnten, wenn sie "rechtsgültig, echt, unverfälscht und glaubwürdig" seien, wofür wiederum eine Rechtsgrundlage zu vermissen bleibe, welche offenkundig als entbehrlich erachtet werde. Im Ergebnis laufe diese Auffassung darauf hinaus, dass ein Eigenbeleg a priori nicht rechtsgültig sein könne, nicht von der Hand des Einschreiters stamme (= nicht echt) und zudem nicht glaubwürdig sei, was für einen Beleg, der richtig oder falsch sein könne, a priori kein eigenständiges Bewertungskriterium darstellen könne. Was den Unterschied zwischen einem "künstlichen" und einem "natürlichen" Beleg als Gegensatz ausmache, könne nicht verstanden werden, was für die rechtliche Konsequenz einer solchen Unterscheidung gleichermaßen gelte. Der Beschwerdeführer wiederhole unter Berufung auf die allgemein geübte Praxis seines Vorgängers sowie der benachbarten Sozialhilfeverbände, dass die Eigenbelege auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen gewesen seien, das Geld jeweils von einer dritten Person ausbezahlt, der vorgegebene Gesamtrahmen nie ausgeschöpft und auch seitens der Prüfungsorgane keine einschlägige Beanstandung ausgesprochen worden sei. Es liege nicht in der Kompetenz des Bezirkshauptmannes, für diesen Sachbereich selbst konkrete Gebarungsvorschriften zu erlassen. Nach weiteren Ausführungen zu den Kosten des Begräbnisses des Vaters seiner Mitarbeiterin stellte der Beschwerdeführer Beweisanträge auf

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Rechtslage:

§ 92 Oö LBG 1993 in der Stammfassung LGBl. Nr. 11/1994 lautet:

"§ 92

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte nicht nur vorübergehend (§ 91) einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Eine Versetzung von Amts wegen ist zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne ein wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen ist auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten Bedacht zu nehmen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(4) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(5) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen."

§ 152 Oö LBG 1993 idF LGBl. Nr. 22/2001 lautet:

"§ 152

Vollziehung

(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt - unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und Organe - der Landesregierung, soweit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ 16, 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2 und 3, 60 bis 62, 64 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 und 4, 66, 68, 76 Abs. 1, 89 bis 93, 94 Abs. 2 Z. 1, 129, 130 und 131 Abs. 1 und 2 erster Satz beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und der Agrarbezirksbehörde) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist.

(2) Dienstbehörde ist unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) die Landesregierung."

Die ergänzte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da er von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Im Beschwerdefall hätte die Oberösterreichische Landesregierung als Kollegialorgan entscheiden müssen. Im gegenständlichen Fall stelle § 152 Abs. 1 Oö LGB 1993 (noch) geltendes Recht dar, welche Bestimmung alternativlos dahin zu interpretieren sei, dass in Versetzungsangelegenheiten als Angelegenheiten des inneren Dienstes die Landesregierung als Kollegialorgan zu entscheiden habe. Weder § 92 Oö LBG 1993 noch die Bestimmung des § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993 sehe eine Einzelzuständigkeit von Mitgliedern der Landesregierung vor. Selbst wenn man der Meinung sein sollte, dass in Dienstrechtssachen nicht die Landesregierung als Kollegialorgan, sondern das jeweilige Regierungsmitglied monokratisch entscheiden dürfe, so habe jedenfalls das zuständige Regierungsmitglied der Oö Landesregierung zu entscheiden. Dies sei Landeshauptmann-Stellvertreter F. H., dem funktionell auch die angefochtene Entscheidung zuzurechnen sei, der aber im gesamten bekämpften Bescheid nicht als Entscheidungsträger aufscheine. Ein Bescheid werde - wenn der Spruch keine ausdrückliche Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde enthalte, was gegenständlich der Fall sei - stets jenem Organ zugerechnet, das ihn ausfertige oder in dessen Namen er seinem äußeren Anschein nach ausgefertigt worden sei. Hier sei der angefochtene Bescheid WHR Dr. W. Sch. als jener Person, die ihn unterfertigt habe, zuzuordnen. Dr. Sch. sei aber nicht das in Dienstrechtssachen zuständige Mitglied der Oö Landesregierung.

Zutreffend geht der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen nunmehr davon aus, dass zur Erlassung des angefochtenen Bescheides die Landesregierung und nicht der Landeshauptmann bzw. Landesamtsdirektor zuständig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausführlich dargelegt, dass bei verfassungskonformer Interpretation nur jene Verfügungen über die Verwendung des Beamten in den Bereich des inneren Dienstes und somit in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes/Landesamtsdirektors fallen, die in der typischen Handlungsform des Dienstbefehles (beispielsweise die vorübergehende Verwendungsänderung nach § 93 Abs. 3 Oö LBG 1993) und nicht mittels Bescheid zu besorgen sind. Hingegen fallen jene Personalmaßnahmen, für die der Gesetzgeber die Bescheidform vorgesehen hat (nach § 93 Abs. 1 iVm mit § 92 Abs. 5 Oö LBG 1993 für die sogenannte "qualifizierte" Verwendungsänderung als "Dauermaßnahme") als Vollzug des Dienstrechts in die Zuständigkeit der Landesregierung (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zl. 99/12/0167).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde spricht dagegen

auch nicht der Wortlaut des § 152 Abs. 1 Oö LBG 1993 in der hier

anwendbaren oben angeführten Fassung. Danach obliegt nämlich die

Vollziehung dieses Landesgesetzes ... der Landesregierung, soweit

nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ ... ,

89 bis 93, ... ) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes

(Landesamtsdirektors) gegeben ist. Da jedoch die Versetzung nach § 92 Abs. 1 Oö LBG 1993 gemäß Abs. 5 leg. cit. mit Bescheid zu verfügen ist, kommt diesbezüglich dem Landeshauptmann/Landesamtsdirektor keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu.

Gemäß Art. 101 Abs. 1 B-VG übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung die Vollziehung jedes Landes aus.

Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierung außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925 (im Folgenden: BVG über Ämter der Landesregierung) besorgen die Abteilungen des Amtes der Landesregierung die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, nach den näheren Bestimmungen der Landesverfassung unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder derselben (Art. 101 Abs. 1 B-VG).

Nach Art. 52 Abs. 1 Oö L-VG idF LGBl. Nr. 122/1991 gibt sich die Landesregierung ihre Geschäftsordnung selbst. Gemäß Abs. 3 leg. cit. bezeichnet die Landesregierung die Geschäfte, die der kollegialen Beratung und Beschlussfassung bedürfen.

Gemäß § 2 der Geschäftsordnung der Oö Landesregierung, LGBl. Nr. 24/1977 bedürfen folgende der in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes der kollegialen Beratung und Beschlussfassung

a) Gesetzesvorschläge, Berichte und sonstige Anträge an den Oö Landtag,

b) Rechtsverordnungen mit Ausnahme von Verordnungen in Krisen- oder Katastrophenfällen bei Gefahr im Verzug, die auf Grund verfassungsgesetzlicher oder gesetzlicher Bestimmungen nicht einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen,

c) Verwaltungsverordnungen (wie Runderlässe an nachgeordnete Behörden, Dienststellen usw.), die über den Rahmen eines abgegrenzten Verwaltungsbereiches hinausgehen und daher die sachliche Zuständigkeit einer anderen Geschäftsgruppe berühren,

d) Geschäfte, die auf Grund von verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind,

e) die Verwaltung des Landesvermögens, soweit es sich um grundsätzliche Entscheidungen oder um Geschäfte handelt, die von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Bedeutung sind.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Oö Landesregierung sind die nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der Landesregierung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung (§ 1 Abs. 2) zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen.

Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass einzelne der unter Abs. 1 fallenden Geschäfte jedoch der kollegialen Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung dann unterliegen, wenn die Landesregierung dies beschließt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann jedes Mitglied der Landesregierung fallweise für ein von ihm gemäß Abs. 1 zu besorgendes Geschäft die kollegiale Beratung und Beschlussfassung der Landesregierung beantragen.

Inwieweit sich die Mitglieder der Landesregierung - unbeschadet ihrer durch die Landesverfassung und die Bundesverfassung geregelten Verantwortlichkeit - bei den bei Besorgung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 1 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Leiter von Abteilungsgruppen oder die Leiter von Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder durch einzelne den Abteilungen des Amtes der Landesregierung zugeteilte Bedienstete vertreten lassen können, wird gemäß § 4 der Geschäftsordnung der Oö Landesregierung durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.

Gemäß § 3 Abs. 2 BVG über Ämter der Landesregierung wird das Nähere über den Geschäftsgang im Amt der Landesregierung durch eine Geschäftsordnung geregelt, auf deren Erlass und Abänderung die Vorschrift des § 2 Abs. 5 sinngemäß Anwendung findet.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist in der Geschäftsordnung insbesondere auch zu regeln, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen können.

Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass nach der Geschäftsverteilung der Oö Landesregierung (Beschluss der Oö Landesregierung vom 23. und 27. Oktober 2003, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung, ALZ 22/2003) Landeshauptmann-Stellvertreter F. H. für die Abteilungsgruppe Personalrechtsangelegenheiten zuständig ist.

Der Beschwerdeführer selbst meint nunmehr, aus dem Umstand, dass weder in § 152 Abs. 1 Oö LBG noch in § 92 Oö LBG eine Einzelzuständigkeit von Mitgliedern der Landesregierung vorgesehen sei, ableiten zu können, dass die Landesregierung als Kollegialorgan den angefochtenen Bescheid hätte erlassen müssen. Gerade dies ist aber - auch nach der von ihm selbst wiedergegebenen Gesetzeslage - nicht der Fall. Aus § 3 Abs. 1 BVG über die Ämter der Landesregierung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber vorsehen kann, dass Geschäfte der Landesregierung im selbstständigen Wirkungsbereich nach dem Ressortsystem, also durch monokratische Entscheidung, erledigt werden. Dabei bindet weder die genannte noch andere bundesverfassungsgesetzliche Bestimmungen an eine bestimmte rechtstechnische Form, in der die Übertragung auf einzelne Mitglieder der Landesregierung vorzunehmen ist, auch nicht, inwieweit die Landesverfassung die Übertragung unmittelbar verfügt und inwieweit sie die Landesregierung ermächtigt, die näheren Bestimmungen im Wege der Geschäftsordnung zu treffen (VfSlg. 7653).

Wie oben dargestellt, hat der oö Landesgesetzgeber in Art. 52 Abs. 3 L-VG den Weg gewählt, der Landesregierung die Bezeichnung der Geschäfte zu überlassen, die der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung bedürfen. In § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Oö Landesregierung wird angeordnet, dass alle nicht unter § 2 fallenden Geschäfte der Landesregierung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zu besorgen sind.

Im Beschwerdefall kommen lediglich die in § 2 lit. d) genannten Geschäfte in Betracht, die auf Grund von verfassungs- oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind. Der Umstand, dass weder in § 92 noch § 152 Oö LBG oder auch einer anderen (verfassungs)gesetzlichen Bestimmung eine Regelung darüber enthalten ist, dass die Landesregierung als Kollegialorgan über eine Versetzung nach § 92 Oö LBG zu entscheiden hat, bedeutet daher, dass das zuständige Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung zur Bescheiderlassung zuständig ist.

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0015, unter Berufung auf die Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts Folgendes ausgeführt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2003/05/0098):

"Die Zuweisung von Agenden an die einzelnen Mitglieder der Landesregierung stellt die Ermächtigung zur Besorgung ihrer Agenden nach dem Ministerialsystem dar (Verwaltungsgerichtshof, verstärkter Senat vom 28. Juni 1976, Slg. N. F. Nr. 9097/A). Die Delegation kann auch durch Verwaltungsverordnung erfolgen, es handelt sich um eine Maßnahme des inneren Dienstbetriebes (VfSlg. 7941, 10.338). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt (VfSlg. 7941, 10.338); auch die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit wird dadurch nicht berührt (Verwaltungsgerichtshof vom 2. Februar 1949, Slg. N. F. Nr. 674/A, ebenso Erkenntnis vom 11. April 1978, Zl. 2628/76, Erkenntnis vom 18. September 1979, Zl. 1405/77).

Nur die Frage, ob entweder die Landesregierung als Kollegialorgan oder eines ihrer Mitglieder monokratisch zu entscheiden hat, berührt die Frage des Rechtes auf den gesetzlichen Richter im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862, und des Art. 83 Abs. 2 BVG (VfSlg. 5546, 7642)."

Auf Basis dieser Rechtsprechung besteht im Bereich der Zulässigkeit monokratischer Erledigungen auf Grund des BVG über die Ämter der Landesregierung kein subjektives Recht auf Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit durch das nach der Geschäftsordnung der jeweiligen Landesregierung zur Erledigung der Angelegenheit berufene Regierungsmitglied. Konsequenterweise verlangt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 7941 auch nicht, dass in einem solchen Falle zum Ausdruck zu bringen ist, ein Beamter des Amtes der Landesregierung habe für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt (siehe das hg. Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 97/17/0448). In der Beschwerde wurde lediglich gerügt, der angefochtene Bescheid sei für den Fall, dass nicht die Landesregierung als Kollegialorgan hätte entscheiden müssen, jedenfalls nicht vom zuständigen Mitglied der Landesregierung erlassen worden. Dass der den angefochtenen Bescheid "für die Landesregierung, im Auftrag" fertigende Dr. Sch. nicht approbationsbefugt gewesen sei, wurde vom Beschwerdeführer hingegen gar nicht behauptet. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes könnte selbst ein Fehlen der Approbationsbefugnis im einzelnen Fall das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1982, B 355/79 = Slg. Nr. 9411).

Es liegt daher ein Bescheid der Oö Landesregierung vor, durch den der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung nicht verletzt wurde.

Soweit die Beschwerde weiters vermeint, die belangte Behörde hätte anlässlich der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht Ermittlungsergebnisse aus anderen Verwaltungsverfahren heranziehen dürfen, kann dem nicht zugestimmt werden.

Wenn das Disziplinarverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Versetzung noch nicht zum Abschluss gelangt ist, ist die Dienstbehörde grundsätzlich verpflichtet, die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben als Vorfrage zu beurteilen, das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Auffassung entsprechend zu begründen und sodann ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. Daraus folgt, dass der belangten Behörde insoweit nicht entgegen getreten werden kann, als sie das auch den Gegenstand eines nicht rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahrens bildende Verhalten des Beschwerdeführers einer eigenständigen Beurteilung zu Grunde gelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/12/0157 mwN oder das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 93/12/0015). Dies gilt insbesondere im Beschwerdefall, da hier das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Gebarung der Gelder des SHV E. und der BH E. unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt untersucht wurde als im Disziplinarverfahren. In der Disziplinaranzeige vom 7. Dezember 2004 wurde nämlich der Verdacht des Amtsmissbrauches ausgesprochen, während als wichtiger Grund für die Versetzung im angefochtenen Bescheid die Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Gebarungsvorschriften als Grund für den Vertrauensverlust gegenüber dem Beschwerdeführer geprüft wurden.

Die belangte Behörde ist in diesem Zusammenhang - entgegen den Beschwerdebehauptungen - auch nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Ermittlungsschritte selbst durchzuführen. Dem Verfahrenskonzept des AVG liegt grundsätzlich nicht das Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme zu Grunde. Auf Grund des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) kann die Behörde daher auch amtliche Niederschriften über die bereits vor der Unterbehörde, vor anderen Behörden, aber auch vor Gerichten erfolgten Einvernahmen von Zeugen dem Beweisverfahren zu Grunde legen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Dezember 2005). Durch die Verwertung der Verfahrensergebnisse des Disziplinarverfahrens wurde auch nicht § 143 Abs. 1 oder Abs. 2 letzter Satz Oö LBG 1993 verletzt. Diese Bestimmungen untersagen lediglich Mitteilungen betreffend den Inhalt der mündlichen Disziplinarverhandlung oder des Disziplinarerkenntnisses an die Öffentlichkeit, nicht jedoch die Verwertung dort gewonnener Beweisergebnisse in einem - gleichfalls nicht öffentlichen - Versetzungsverfahren. Weshalb die Verwertung von Verfahrensergebnissen aus dem Disziplinarverfahren gegen die in Art. 6 EMRK normierte Unschuldsvermutung verstoßen sollte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.

Weiters rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dem ist zu entgegnen, dass die Behörde aus dem Grund des § 39 Abs. 2 AVG zwar eine mündliche Verhandlung durchführen kann, dazu jedoch im Allgemeinen nicht verpflichtet ist. Es steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. Dezember 2005). Auch die Beschwerde vermag nicht darzulegen, warum gerade im Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich gewesen wäre.

Weiters vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Partei habe das Recht, zur Sache und zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehört zu werden, sie sei dabei von allen Beweisergebnissen von Amts wegen in Kenntnis zu setzen. Die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer vom Ergebnis ihrer Ermittlungstätigkeiten und insbesondere aber vom Ergebnis der Akteneinsicht im Disziplinarverfahren konkret informieren müssen, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Ermittlungsergebnisse zu entkräften und weitere Beweisanträge zu stellen. Bei rechtzeitiger Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätte der Beschwerdeführer zu den einzelnen Arbeitsessen Stellung bezogen, in die Hilfsbelege nochmals Einsicht genommen und diese im Nachhinein kommentiert, Angaben zur Privatnutzung des Dienstkraftwagens gemacht und generell entlastende Beweise vorgelegt bzw. beantragt, wozu dem Beschwerdeführer aber keine Chance eingeräumt worden sei.

Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift dagegen den Standpunkt, das Parteiengehör sei dem Beschwerdeführer umfassend gewährt worden. Es seien ihm die Ermittlungsergebnisse mehrfach zur Stellungnahme vorgehalten worden, er habe die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, erhalten, davon durch seinen Rechtsvertreter Gebrauch gemacht und Aktenkopien angefertigt, der Beschwerdeführer habe der Ladung zu seiner Einvernahme keine Folge geleistet, seine schriftlichen Stellungnahmen seien alle berücksichtigt und die von ihm beantragten Beweise durchgeführt worden.

Ohne dass hier im Einzelnen geprüft werden müsste, ob das dem Beschwerdeführer eingeräumte Parteiengehör ausreichend war, ist jedenfalls davon auszugehen, dass mit dem Beschwerdevorbringen die Relevanz eines in diesem Zusammenhang allenfalls vorliegenden Verfahrensmangels nicht dargetan wurde. Auch in der Beschwerde wurde nicht vorgebracht, welchen Inhalt allfällige Stellungnahmen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Arbeitsessen, Kommentare zu den Hilfsbelegen oder Angaben zur Privatnutzung des Dienstkraftwagens gehabt hätten und welche anderen rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben hätten. Der Beschwerdeführer übersieht insbesondere, dass ihm im Versetzungsverfahren angelastet wird, die Gebarungsvorschriften nicht eingehalten zu haben. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret behauptet, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Behörden die Gebarungsvorschriften doch eingehalten habe. Eine Relevanz des gerügten Verfahrensmangels ist daher nicht erkennbar.

Auch bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Befangenheit des Landeshauptmann-Stellvertreters F. H. wurde eine Entscheidungswesentlichkeit einer allenfalls vorliegenden Befangenheit nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat nicht darzustellen vermocht, dass bei Unbefangenheit eine andere Entscheidung hätte gefällt werden müssen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0083). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass der als befangen abgelehnte Landeshauptmann-Stellvertreter Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides genommen habe.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, ein Vertrauensentzug könne ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an einer Feststellung von Tatsachen mangle, die den Schluss rechtfertigten, dass ein Beamter in seiner Verwendung seine Aufgaben nicht erfüllen wolle oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen könne. Die Feststellung, der Beschwerdeführer habe in seiner Funktion als Obmann des SHV E. Gebarungsvorschriften verletzt, sei nicht ausreichend für den rechtlichen Schluss, der Beschwerdeführer habe seine Aufgaben nicht erfüllt oder habe sie nicht erfüllen können, denn die Verletzung von Dienstvorschriften allein bedeute nicht, dass der Beamte seine Aufgaben nicht erfüllen wolle oder könne. Ganz im Gegenteil finde sich im bekämpften Bescheid auch die Feststellung, dass zu keinem Zeitpunkt Ausgaben vom Beschwerdeführer getätigt worden seien, die betragsmäßig außerhalb des gesetzten Rahmens gelegen seien. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung habe der Beschwerdeführer daher keine Gebarungsvorschriften verletzt und es könne daher schon allein deshalb kein Vertrauensentzug vorliegen.

Dazu ist auszuführen, dass es zwar zutrifft, dass der Beschwerdeführer die budgetär zur Verfügung gestellten Repräsentationsmittel nicht überschritten hat, angelastet wird ihm jedoch als Dienstpflichtverletzung, dass er hinsichtlich der verwendeten Mittel die Gebarungsvorschriften nicht eingehalten, sondern zu 42,7 % der im Zeitraum 2000 bis 2003 verbuchten Repräsentationsausgaben und Verfügungsmittel des SHV E. keinerlei Rechnungen, sondern lediglich selbst geschriebene Hilfsbelege ohne jede Angabe über nähere Umstände (Zeit, Anzahl der teilnehmenden Personen, Zweck udgl.) vorlägen, drei Auszahlungen von Repräsentations- und Verfügungsmitteln an den Beschwerdeführer überhaupt ohne Belege durchgeführt worden seien und in einem Fall der Beschwerdeführer selbst die Auszahlung der Kosten für ein Arbeitsessen an sich selbst angeordnet und in der Folge den entsprechenden Barbetrag erhalten habe. Der Prüfbericht der Landesbuchhaltung bestätige, dass 13 interne Hilfsbelege in einer Gesamthöhe von EUR 1.858,01 sowie 22 externe Belege in einer Gesamthöhe von EUR 2.848,32 nicht zur Gänze den vorgeschriebenen Kriterien entsprächen. Bei diesen externen Belegen sei der Ausgabezweck nicht nachvollziehbar, es sei lediglich der Vermerk "Arbeitsessen" angebracht, der Anlass bzw. sonstige die Zuordnung und Nachvollziehbarkeit der Ordnungsmäßigkeit der Verwendung ermöglichende Hinweise seien aber nicht angegeben. Weiters wird dem Beschwerdeführer angelastet, den Dienstkraftwagen privat verwendet zu haben und obwohl ihm mehrfach zur Kenntnis gebracht worden sei, dass eine derartige Vorgehensweise Melde- und Steuerpflichten auslöse, diesen nicht nachgekommen zu sein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet bereits ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Beamten für sich allein das wichtige dienstliche Interesse an seiner Versetzung, und zwar auch dann, wenn eine gesetzmäßige Besorgung der Aufgaben für die Zukunft zu erwarten ist. Ein Beamter hat sich an dem Gesetz, also nicht an vorgefundenen (übernommenen und nicht erst von ihm neu eingeführten) Praktiken zu orientieren. Vom Vorgesetzten wird ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058 mwN). Schon aus Rücksicht auf das Ansehen einer nach dem Gesetz geführten staatlichen Verwaltung nach außen und nach innen (nämlich gegenüber den Bediensteten der BH E.) besteht ein wichtiges Interesse am Abzug des Beschwerdeführers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058). Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie den Standpunkt vertrat, auf Grund der vom Beschwerdeführer geübten Vorgehensweisen im Zusammenhang mit der Verwendung von Geldern des SHV E. und des Landes Oberösterreich, die in einer Vielzahl von Fällen eine Überprüfung der gesetzmäßigen Verwendung der Gelder unmöglich machte, sowie der Nutzung des Dienstkraftwagens für private Zwecke entgegen den geltenden Vorschriften, liege ein wichtiges dienstliches Interesse vor, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bei der Bezirkshauptmannschaft E. in Verwendung stehe. Damit wurde im angefochtenen Bescheid zwar nur bezüglich des Dienstkraftwagens nicht aber der Gelder des SHV E. und der BH E. eine missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer angenommen. Bezüglich der genannten Gelder ist aber eine vorschriftswidrige Gebarung, die die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Verwendung im hier vorliegenden Ausmaß unmöglich macht, jedenfalls als eine Dienstpflichtverletzung anzusehen, die dem Ansehen des Landes Oberösterreich nach außen und innen in einem den Abzug des Beschwerdeführers von der BH E. rechtfertigenden Ausmaß schadet. Dass dabei der jeweils budgetmäßig vorgegebene Rahmen nicht überschritten wurde, ist rechtlich bedeutungslos.

Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile rechtskräftig von den Strafgerichten wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2

1. Fall StGB iVm § 313 StGB sowohl betreffend die Verwendung des Dienstkraftwagens als auch der Gelder des SHV E. und der BH E. verurteilt wurde (Urteil des LG Wels vom 6. Februar 2007, 12 Hv 77/06d-28, bestätigt durch das Urteil des OLG Linz vom 28. November 2007, 9 Bs 228/07d-33).

Weiters vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 Oö LBG 1993 sei eine Versetzung unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeutete. Wie sich in dem parallel anhängigen Gehaltskürzungsverfahren ergeben habe, sei von der Dienstbehörde mit Bescheid vom 29. Juni 2005 das Gehalt des Beschwerdeführers von größenordnungsmäßig EUR 4.400,-- auf EUR 2.100,-- jeweils netto monatlich gekürzt worden, was zweifelsfrei als ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sei. Es verstehe sich von selbst, dass er durch diesen beträchtlichen Einkommensverlust geradezu auch in seinen persönlichen, familiären und sozialen Verhältnissen ganz massiv beeinträchtigt sei, weshalb auch dieser Aspekt bei der Versetzung zu beachten gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers als Leiter der BH E. für nicht mehr vertretbar erachtet und so zum Ausdruck gebracht, dass das von ihr angenommene dienstliche Interesse ausschließlich im Abzug des Beschwerdeführers von der BH E. liegt. Gemäß § 92 Abs. 3 zweiter Satz Oö LBG 1993 ist eine Versetzung unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Ein anderer geeigneter Beamter im Sinne der genannten Bestimmung steht immer dann von vornherein nicht zur Verfügung, wenn das dienstliche Interesse ausschließlich daran besteht, einen bestimmten Beamten von seiner Dienststelle zu entfernen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0013 zu § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 mit identem Wortlaut wie der hier anzuwendende § 92 Abs. 3 zweiter Satz Oö LBG 1993 und das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 93/12/0015 zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 38 Abs. 3 BDG 1979). Da somit eine Versetzung gemäß § 92 Abs. 3 zweiter Satz Oö LBG nur dann unzulässig ist, wenn beide Voraussetzungen (wirtschaftlicher Nachteil für den zu Versetzenden und Zurverfügungstehen eines anderen geeigneten Beamten) vorlägen, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles des Beschwerdeführers allein die Versetzung nicht unzulässig macht. Auch bei Bedachtnahme auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers wird daher die Versetzung nicht auf Grund der durch diese letztlich erfolgenden Gehaltseinbußen unzulässig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. April 2008

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