VwGH 2007/04/0193

VwGH2007/04/019322.5.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden 1. der Gemeinde X (protokolliert zur hg. Zl. 2007/04/0193), 2. des A,

3. der B, 4. der C, 5. des D, 6. der E, 7. der F, 8. des G, 9. der H, 10. des I, 11. der J, 12. des K, 13. der L, 14. des M, 15. der N, 16. des O, 17. der P, 18. des Q und 19. der R, alle in X, (alle protokolliert zur hg. Zl. 2007/04/0194), alle vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) vom 8. Juni 2007, Zl. BMWA-63.220/0028- IV/6/2006, betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (mitbeteiligte Partei: Y GmbH in Z, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Verfahrensgegenständlich ist ein Antrag der mitbeteiligten Partei vom 5. Dezember 1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Z (BH) auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für das ausschließlich obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Quarzkies) auf näher genannten Grundstücken. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge mehrfach geändert.

Nach Abweisung eines Devolutionsantrages mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 1. Oktober 2001 brachte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 21. Mai 2002 einen weiteren Devolutionsantrag beim LH ein, der mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 erneut abgewiesen wurde. Über Berufung der mitbeteiligten Partei wurde dieser Bescheid von der belangten Behörde mit Bescheid vom 21. August 2003 ersatzlos behoben, worauf der LH nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28. September 2004 mit Bescheid vom 4. April 2005 dem Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei stattgab und den vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan mit einer Reihe von Auflagen genehmigte.

Über Berufungen (u.a.) der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - den Bescheid des LH dahingehend abgeändert, dass in A.) 1. der mit "II. Bewilligung" überschriebene Spruchpunkt betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes samt Bedingungen und Auflagen und in A.)

2. der mit "Rechtsgrundlagen zu I-V" überschriebene Teil des Spruches neu gefasst wurden. Im Übrigen wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, der LH sei bei Erlassung des Bescheides vom 4. April 2005 von der Rechtsansicht der belangten Behörde im Bescheid vom 21. August 2003 ausgegangen, dass die Verzögerung der Entscheidung auf ein überwiegendes Verschulden der BH zurückzuführen sei und daher der Devolutionsantrag der mitbeteiligten Partei vom 21. Mai 2002 einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den LH bewirkt habe. Ein Sachverhalt, der eine Änderung dieser Rechtsansicht bewirken würde, liege nicht vor.

Zur Änderung bzw. Ergänzung des Gewinnungsbetriebsplanes durch die mitbeteiligte Partei nach Erlassung des Berufungsbescheides vom 21. August 2003 (Anm.: über den Devolutionsantrag vom 21. Mai 2002) sei darauf hinzuweisen, dass der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 13 Abs. 8 AVG in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne, soweit - wie im vorliegenden Fall - die Sache ihrem Wesen nicht geändert werde und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt würde. Insbesondere stelle eine Steigerung der geplanten jährlichen Fördermengen um 25 % sowie die Bekanntgabe einer anderen Route für den Abtransport noch nicht zwingend eine Änderung der vom verfahrenseinleitenden Antrag erfassten Sache ihrem Wesen nach dar.

(Es folgen Ausführungen zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes.)

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 8. Oktober 2007, B 1345/07-9, B 1346/07-8, die Behandlung der Beschwerden abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In den vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerden beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

 

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

3.1. Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die Stattgebung des Devolutionsantrages durch den LH sei "in keinster Weise gerechtfertigt", zumal dieser dadurch als funktional unzuständige Behörde entschieden habe, was zu einer Verkürzung des Instanzenzuges geführt habe. Richtigerweise hätte der Devolutionsantrag abgewiesen werden müssen, weil die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektunterlagen unzureichend gewesen seien und erst nach oftmaligen Anleitungen und mehreren Abänderungen zum 28. Juli 2004 eine verhandlungsreife Antragstellung gegeben gewesen sei. Die mitbeteiligte Partei habe am 21. Mai 2002 den Devolutionsantrag gestellt, mithin zu einem Zeitpunkt, wo von ihr noch keine tauglichen und vollständigen Projektunterlagen vorgelegt worden seien. Es könne daher nicht von einem Verschulden der Behörde an der Verfahrensverzögerung ausgegangen werden.

Der LH habe in seinem Bescheid vom 4. April 2005 über einen Antrag abgesprochen, der nicht dem am 5. Dezember 1999/10. Jänner 2000 zur Genehmigung eingereichten Projekt entsprochen habe, demnach über einen Verfahrensgegenstand, der nicht dem nunmehr bewilligten Devolutionsbegehren vom 21. Mai 2002 zugrunde gelegen sei. Gegenstand der mündlichen Verhandlung seien die Einreichunterlagen vom 27. Februar 2004 bzw. zuletzt ergänzt mit 25. Mai 2004 gewesen. Es handle sich faktisch um einen neuen Antrag, für den ausschließlich die BH zur Entscheidung befugt gewesen wäre. Während das dem ursprünglichen Antrag zugrunde gelegene Verkehrskonzept den Abtransport vom Abbaugebiet faktisch ausschließlich über das im öffentlichen Gut befindliche Grundstück 1310 (Gemeindestraße) auf der bestehenden Trassenführung vorgesehen habe, sei mit dem Antrag vom 24. November 2004 bei gleichzeitiger Vorlage des Detailprojektes "Erschließung Abbaugebiet Angermeier mit Rechtsabbiegestreifen" eine vollständige Änderung dahingehend erfolgt, dass eine gänzliche andere Trassenführung gewählt worden sei (wird näher ausgeführt).

Die Abbaumenge werde mit 250 m3 täglich konkretisiert, an 250 Tagen jährlich, bei einer angegebenen Nutzlast der Transportfahrzeuge von 27,8 t. Hieraus würden 20 Abfahrten täglich mit abzutransportierendem Rohstoff sowie ein jährliches Abbauvolumen von 62.500 m3 resultieren. Der ursprüngliche Antrag habe eine jährliche Abbaumenge von 50.000 m3, mit einem Abtransport an 200 Tagen jährlich sowie die Verwendung von 3- und 4-achsigen Lkw mit höchstzulässigen Nutzlasten von 14,5 und 17,5 t (diese Fahrzeuge hätten ca. zu 80 % eingesetzt werden sollen) und Sattelkraftfahrzeuge mit höchstzulässigen Nutzlasten von etwa 27,88 t (die zu 20 % eingesetzt hätten werden sollen) beinhaltet.

Es sei somit in sämtlichen wesentlichen Bereichen eine eklatante Ausweitung vorgenommen worden, alleine bezogen auf die Abbaumenge im Ausmaß von 25 %.

In der Verhandlung vom 28. September 2004 sei festgelegt worden, dass im Süden der Etappe 2 der Grube eine überdachte Betankungs- und Abstellfläche errichtet werde. Erst mit Eingabe vom 4. August 2006, bezeichnet als "Ergänzende Angaben für die Quarzkiesgrube Angermeier" seien entsprechende Unterlagen vorgelegt worden. Dadurch sei es wiederum zu einer Projektsänderung gekommen, nämlich hinsichtlich der genauen Lage des Abbaugebietes und der jeweiligen Etappen sowie der Gesamtfläche, der verbleibenden Wasserfläche nach Beendigung der Rekultivierung, der Ausführung der Unterwasserböschung, der Errichtung von Schutzwallen zum Schutz vor Staubemissionen, der oberirdischen Betankungsanlage und der Errichtung von Erdwällen zum Schutz vor Lärmbelästigung.

Ein erhöhtes Förderungsvolumen um ein Viertel, die gänzliche Umgestaltung der Transportwege, die Errichtung einer Betankungsanlage sowie die weiteren Änderungen und Ergänzungen beeinflussten jedenfalls das Wesen des Projekts dergestalt, dass von einer Einheitlichkeit nicht mehr gesprochen werden könne.

3.2. Im vorliegenden Fall sind nachstehende Bestimmungen maßgeblich:

§ 13 AVG idF BGBl. I Nr. 10/2004 lautet (auszugsweise):

"…

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

…"

§ 73 AVG idF BGBl. I Nr. 65/2002 lautet (auszugsweise):

"(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

…"

3.3. Zum Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den LH:

Der LH hat zur Abweisung des (zweiten) Devolutionsantrages mit Bescheid vom 5. Dezember 2002 ausgeführt, er vertrete auf Grund des (näher dargestellten) bisherigen Verfahrensablaufes, der Komplexität der Materie sowie der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der mitbeteiligten Partei nicht die Auffassung, dass der BH an der Nichterlassung eines Bescheides innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 erster Satz AVG ein überwiegendes Verschulden anzulasten sei.

Die belangte Behörde hat in ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 21. August 2003 diese Rechtsansicht nicht geteilt, vielmehr mit näherer Begründung die Auffassung vertreten, sämtliche von der BH durchgeführten Erhebungen, die zur Überschreitung der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG geführt hätten, seien nicht erforderlich gewesen. Die Verzögerung der Entscheidung sei nicht der mitbeteiligten Partei anzulasten und die Abweisung des Devolutionsantrages durch den LH ersatzlos zu beheben.

Die Entscheidungspflicht über den zu Grunde liegenden Antrag der Mitbeteiligten ist daher bereits durch den Bescheid vom 21. August 2003 unanfechtbar auf den LH übergegangen; dieser kann daher durch die vorliegende Beschwerde nicht mehr bekämpft werden.

3.4. Zum geänderten Antragsgegenstand:

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag (hier: Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes) in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Gemäß § 37 letzter Satz AVG hat die Behörde nach einer (zulässigen) Antragsänderung (§ 13 Abs. 8 leg. cit.) das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.

Nach den Materialien zu § 13 Abs. 8 AVG (vgl. RV 1167 BlgNR 20. GP, 27 f) sollen mit § 13 Abs. 8 AVG Änderungen des Projekts nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch u.a. nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird.

Schon nach der Rechtslage vor der genannten Novelle waren Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Vorhabens selbst im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie etwa weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als bisher berührten. Diese Kriterien sind wegen der insoweit gleich gelagerten Konstellation auch auf Modifikationen des Vorhabens (Projektes) in einem im Devolutionsweg fortgeführten Verfahren anzuwenden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108, VwSlg. 17168 A, mwN).

Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mittels Devolutionsantrages angerufen hat, ihren dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gemäß § 73 Abs. 1 AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0262).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2006/04/0081, mwN, in einem Verfahren betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ausgeführt, dass Änderungen im Zuge eines Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet seien, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG herbeizuführen, als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig seien.

Die Beschwerdeführer machen - wie bereits im Berufungsverfahren - geltend, die Erhöhung des Fördervolumens um ein Viertel, die gänzliche Umgestaltung der Transportwege, die Errichtung einer Betankungsanlage sowie die weiteren Änderungen und Ergänzungen des Projekts beeinflussten das Wesen des Projekts derart, dass es sich "faktisch um eine neue Antragstellung" handle, für die die BH zuständig gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid dazu (bloß) ausgeführt, dass "insbesondere die Steigerung der geplanten jährlichen Fördermengen um 25 % sowie die Bekanntgabe einer anderen Route für den Abtransport noch nicht zwingend eine Änderung der vom verfahrenseinleitenden Antrag erfassten Sache ihrem Wesen nach dar(stellt)".

Mit dieser Rechtsauffassung verkennt die belangte Behörde, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zulässigkeit einer Antragsänderung im Zuge des Genehmigungsverfahrens darauf ankommt, ob diese geeignet sei, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen hervorzurufen. Bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens, dass eine Erhöhung des Fördervolumens um 25 % einschließlich der Verwendung von LKW mit höherer Nutzlast in Aussicht genommen worden sei, wäre es nicht von der Hand zu weisen, dass durch diese Änderungen für die Beschwerdeführer neue oder größere Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG in Betracht kämen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde weitere Feststellungen treffen müssen, ob der Antrag der Beschwerdeführerin eine solche Erhöhung des Fördervolumens beinhaltet.

4. Dadurch, dass die belangte Behörde ausgehend von einer unzutreffenden Auslegung des § 13 Abs. 8 AVG die für die Beurteilung des Beschwerdefalls erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat (sekundärer Verfahrensmangel), hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. Mai 2012

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