VwGH 2011/12/0122

VwGH2011/12/012227.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie den Hofrat Dr. Zens und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, in den Beschwerdesachen der IK in S, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur 1.) vom 12. Mai 2010, Zl. BMUKK-4991.040756/0001- III/8/2010, betreffend Ablehnung einer Ernennung auf die Planstelle eines Erziehungsleiters und 2.) vom 12. Mai 2010, Zl. BMUKK-1839.220468/0001-III/8/2010, betreffend Ernennung der mitbeteiligten Partei auf diese Planstelle (mitbeteiligte Partei: TW, p.A. Bundesgymnasium und Sportrealgymnasium, S), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs3 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 2008/I/0147;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;
AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs1 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207f Abs3 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 2008/I/0147;
B-VG Art140;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der (ergänzten) Beschwerde und der vorgelegten angefochtenen Bescheide geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Die Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; ihre Dienststelle ist das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium S.

Im September 2009 wurde die Planstelle eines Erziehungsleiters an dieser Schule ausgeschrieben, um die sich unter anderem die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte bewarben. In einer Sitzung des Kollegiums des Landesschulrates für S wurde nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens ein Dreiervorschlag erstattet, in welchem der Mitbeteiligte an erster Stelle, ein weiterer Bewerber an zweiter Stelle und die Beschwerdeführerin an dritter Stelle gereiht waren.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin um die genannte Planstelle abgewiesen. Begründend wurde näher ausgeführt, die mitbeteiligte Partei sei am besten geeignet.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid ernannte die belangte Behörde den Mitbeteiligten gemäß §§ 2 bis 5 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2010 auf diese Planstelle, gemäß § 207h Abs. 1 BDG 1979 zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren und gemäß Abs. 2 leg. cit. unter Einrechnung der Zeit als provisorischer Erziehungsleiter im Ausmaß von drei Monaten und 14 Tagen in den Zeitraum von vier Jahren.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2011, Zlen. B 933/10-7 und B 1372/10-8, ablehnte und sie mit Beschluss vom 22. Juli 2011, Zlen. B 933/10-9 und B 1372/10-10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde betreffend den erstangefochtenen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung über ihre Bewerbung um eine Planstelle als Erziehungsleiterin - und zwar dahingehend, dass sie als bestgeeignete Bewerberin auf diese Planstelle ernannt werde - iSd §§ 207 ff BDG 1979 (insbesondere dessen § 207f) durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (der vorbezeichneten Normen) iVm Art. 18 und Art. 129 ff. B-VG, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Zur Beschwerdelegitimation führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof kraft Bundesverfassung zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung zuständig sei, soweit nicht ausdrücklich abweichende Zuständigkeiten vorgesehen seien, die im gegenständlichen Fall nicht vorlägen. Daraus ergebe sich zwingend, dass - unter der Voraussetzung, dass eine ausreichend "dichte" Gesetzesregelung gegeben sei - auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gegeben sein müsse, widrigenfalls ein Verstoß gegen Art. 129 B-VG vorläge. Eine Ausschaltung des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht dadurch erfolgen, dass einem Betroffenen, um dessen Rechtstellung und rechtliche Interessen es gehe, das subjektive Recht abgesprochen werde. § 207m BDG 1979 besage lediglich, dass kein Rechtsanspruch auf Verleihung der Planstelle bestehe. Davon ausgehend sei eine verfassungskonforme Interpretation dahingehend möglich, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - somit die Beschwerdelegitimation - unbeschadet der Regelung des § 207m BDG 1979 bejaht werde. Dies allenfalls im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes mit Zugrundelegung einer Verfahrensgemeinschaft der in den Vorschlag des Kollegiums aufgenommenen Bewerber. Von einer Unvereinbarkeit des zweiten Satzes des § 207m Abs. 2 BDG 1979 mit der Kontrollfunktion des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht zwingend auszugehen, weil dieser in Übereinstimmung mit dem ersten Satz nur als Negierung einer individuellen Parteistellung und nicht auch im Sinne der Negierung einer kollektiven verfahrensrechtlichen Stellung verstanden werden könne. Gehe man entgegen diesen Ausführungen davon aus, dass § 207m BDG 1979 die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes verhindere, wäre insoweit Verfassungswidrigkeit gegeben und werde diesfalls angeregt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Weiters sei im Fall der Ernennung eines Erziehungsleiters eine "Rechtsverdichtung" gegeben, weil in den Auswahlkriterien des § 207f BDG 1979 zum Ausdruck gelange, was hier im Vordergrund zu stehen habe, nämlich die bisherige Erfahrung und Bewährung in beruflicher Betätigung gleicher oder ausreichend ähnlicher Art. Es gebe hier keinen "Unbestimmtheitsraum" und die Gesetzesregelung sei ausreichend "dicht" um die Gesetzmäßigkeitskontrolle zu ermöglichen, weshalb auch die Beschwerdelegitimation zu bejahen sei.

Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 22. Juli 2011 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, mwN).

Die maßgeblichen Bestimmungen der §§ 207, 207f und 207m BDG 1979 (§ 207 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 165/2005, § 207f Abs. 2 Z 4 idF BGBl. I Nr. 96/2007, § 207m Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 147/2008, im Übrigen in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997) lauten:

"§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

...

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen

am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

...

§ 207m. …

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207k keine Parteistellung."

Die Beschwerden erweisen sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war (vgl. den hg. Beschluss vom 21. September 2005, Zl. 2005/12/0176, mit weiterem Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Slg. 8643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle sowie den hg. Beschluss vom 2. Juli 1979, Slg. 9899/A, zur Besetzung einer schulfesten Leiterstelle). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird.

Eine "rechtliche Verdichtung" kann aus § 207f BDG 1979 nicht abgeleitet werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f Abs. 1 und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 leg. cit. enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrates für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher schon von daher nicht vor (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 13. September 2007, Zl. 2007/12/0137, und vom 16. März 2005, Zlen. 2005/12/0006, 0007, jeweils mwN), sodass auf das Beschwerdevorbringen zur inhaltlichen Ausgestaltung der im vorliegenden Fall maßgeblichen Auswahlkriterien des § 207f BDG 1979 nicht weiter eingegangen werden muss.

Die Beschwerdeführerin konnte demnach durch die angefochtenen Bescheide nicht in den geltend gemachten Rechten auf Einhaltung "der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung" verletzt werden, weil insbesondere der Verletzung verfahrensrechtlicher Kautelen nur dort, wo ein subjektives öffentliches Recht besteht, Relevanz zukommen kann (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 617 wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Soweit in der Beschwerde eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 207m Abs. 2 BDG 1979 behauptet wird, ist ihr entgegen zu halten, dass im vorliegenden Fall nicht die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG verneint wird, weshalb die Beschwerdeausführungen zum behaupteten Verstoß gegen Art. 129 B-VG insoweit ins Leere gehen. Darüber hinaus wirft die Beschwerde keine Bedenken gegen die Sachlichkeit der den Ausschluss von der Parteistellung normierenden Bestimmung des § 207m Abs. 2 BDG 1979 auf, zumal es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers liegt, die Gesetzmäßigkeit von Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren sicherzustellen, und sich dieser nicht notwendig auf die Einräumung einer Parteistellung an einzelne Bewerber einengt (vgl. den zitierten hg. Beschluss vom 13. September 2007). Im Übrigen hat sich der Verwaltungsgerichtshof der in der Beschwerde angesprochenen Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes, wonach - unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zukomme, ausdrücklich nicht angeschlossen (vgl. z.B. den zitierten hg. Beschluss vom 16. März 2005).

Ungeachtet der genannten Regelungen des BDG 1979 kommt der Beschwerdeführerin als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, dass nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. dazu z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 1996, Zl. 96/12/0177).

Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin den mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juli 2011, Zlen. 2011/12/0122 bis 0123-2, erteilten Auftrag zur Ergänzung ihrer Beschwerden in Bezug auf den zweitangefochtenen Bescheid vollständig erfüllt hat.

Die Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2011

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