VwGH 96/12/0177

VwGH96/12/017730.9.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des J in U, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. Dezember 1994, Zl. 281.352/9-III/14/94, betreffend Abweisung einer Bewerbung um Ernennung auf die Planstelle eines Bezirksschulinspektors, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 Anl1 Z29;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art81b Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
BDG 1979 Anl1 Z29;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art81b Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten angefochtenen Bescheides, der für das verfassungsgerichtliche Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten und der Gegenschrift der belangten Behörde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland.

Am 29. Jänner 1992 wurde die Planstelle eines Bezirksschulinspektors für den Schulbezirk XY, um die sich der Beschwerdeführer bewarb, in der Wiener Zeitung ausgeschrieben.

Auf Grund von insgesamt zwei Bewerbungen erstellte das Kollegium des Landesschulrates für das Burgenland in seiner Sitzung am 26. Mai 1992 einen Besetzungsvorschlag, in dem der Mitbewerber W an erster Stelle und der Beschwerdeführer an zweiter Stelle gereiht wurde.

Nachdem der Erstgereihte mit Dekret der belangten Behörde vom 29. September 1992 mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1992 zum Bezirksschulinspektor (Verwendungsgruppe S 2) im Planstellenbereich Schulaufsichtsbehörden (allgemeinbildende Pflichtschulen) ernannt und dem Bezirksschulrat XY zur Dienstleistung zugewiesen worden war, begehrte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 1993 sowie zuletzt vom 10. Oktober 1994 eine bescheidmäßige Ablehnung seiner Bewerbung unter Angabe der hiefür maßgebenden Gründe.

Mit dem angefochtenen Bescheid, der aber nur gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden ist und dem daher keine Rechtswirkungen hinsichtlich der erfolgten Ernennung zukommen können, entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Ihre Bewerbung wird gemäß § 3 Absatz 1, § 4 Absätze 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung BGBl. Nr. 665/1994, abgewiesen."

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und des § 4 Abs. 3 BDG 1979 im wesentlichen weiter ausgeführt, in bezug auf die für die Ernennung zum Bezirksschulinspektor für den Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen erforderliche Lehrbefähigung habe sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Mitbewerber sogar über zwei Lehramtsprüfungen hinausreichende zusätzliche Qualifikationen aufgewiesen. Der Beschwerdeführer könne zudem bis zum Zeitpunkt der Besetzung der gegenständlichen Planstelle auf eine durchgehende Leitertätigkeit von mehr als acht Jahren als Volksschuldirektor an der Volksschule D sowie mehrjährige vorübergehende Leitertätigkeiten an den Volksschulen U sowie O verweisen. Der Mitbewerber verfüge ebenfalls über, wenngleich erheblich kürzere Erfahrungen aus der Leitung einer Pflichtschule (Hauptschule S), er habe überdies an der genannten Hauptschule die Aufgabe eines Fachkoordinators für Deutsch während der Jahre von 1985 bis 1990 ausgeübt.

Sowohl der Beschwerdeführer (als Bezirksreferent der "Fußball-Miniknaben", geschäftsführender Obmann des Jugendrotkreuzes Bezirk O, Abhaltung von Bildungstagen in D als Ortsstellenleiter des Volksbildungswerkes) als auch der seinerzeitige Mitbewerber (Vorsitzender der Volkshochschule S, Bezirksschulsportreferent des Bezirkes G) hätten sich um die außerschulische Bildungsarbeit besonders verdient gemacht. Der seinerzeitige Mitbewerber habe darüber hinaus zusätzlich noch auf besondere Verdienste bei der Organisation und Leitung von Kursen am Pädagogischen Institut des Bundes sowie auf Erfahrungen in der Gemeindepolitik als Gemeinderat und Gemeindevorstand der Marktgemeinde S verweisen können. Der seinerzeitige Mitbewerber habe aber besonders bei der vom Landesschulrat für das Burgenland im Rahmen des Besetzungsverfahrens stattgefundenen Anhörung wegen seiner ausgezeichneten Kenntnisse der schulgesetzlichen Bestimmungen zu überzeugen vermocht. Hingegen habe der Beschwerdeführer vor allem auf Grund erheblicher Mängel bei der Kenntnis der Behörden und Zuständigkeiten, fehlender Kenntnisse über die Aufgaben eines Bezirksschulinspektors und mangelhafter Beherrschung der schulgesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich weniger überzeugt. Die beim seinerzeitigen Mitbewerber im Rahmen des Anhörungsverfahrens festgestellten besonderen Qualifikationen seien offensichtlich auch Ausdruck der im Vergleich zu dem Beschwerdeführer bei seiner im Schulwesen um elf Jahre längeren Tätigkeit gesammelten Erfahrungen (Eintritt in den Schuldienst am 1. September 1959 gegenüber dem Beschwerdeführer mit 1. September 1970). Demgemäß sei der Mitbewerber bereits vom Landesschulrat zu Recht an die erste Stelle des Ernennungsvorschlages gereiht worden und sei die Bewerbung des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung aber nach Eröffnung des Vorverfahrens mit Beschluß vom 4. März 1996, B 312/95-7, ablehnte und die Beschwerde (- gemeinsam mit den Verwaltungsakten -) antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Nach der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren notwendigen Beschwerdeergänzung sieht sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem ihm gesetzlich gewährleisteten Recht, gemäß dem § 4 Abs. 1 und 3 BDG 1979 als bestqualifizierter Bewerber auf die Planstelle eines Bezirksschulinspektors für den Schulbezirk XY ernannt zu werden, verletzt. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die Behörde habe sich nach der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs. 3 BDG 1979 von sachlichen und objektiven Gesichtspunkten bei ihrer Auswahl leiten zu lassen; sie habe nicht bestimmte politische Tendenzen, die bei einem Bewerber vorliegen, als Pluspunkte ins Treffen zu führen. Bei der Gegenüberstellung der Qualifikationen der einzelnen Bewerber sei zwar nicht allein auf Leistung, Befähigung und Diensterfahrung abzustellen, sondern auch auf Organisationstalent und Führungsbefähigung bzw. auch auf schulrechtliche Kenntnisse; unter allen Aspekten sollte aber eine Tätigkeit als politischer Mandatar - wenn überhaupt - dann nur am Rande eine Rolle spielen. Wenn seitens der Behörde als besonderer Vorzug, der für den seinerzeitigen Mitbewerber gesprochen habe, angeführt worden sei, daß dieser auf Grund der Arbeit in der Gemeindepolitik ausgezeichnete Kenntnisse erworben habe, die für seine nunmehrige Funktion in bestmöglicher Weise einsetzbar seien, sei dem entgegenzuhalten, daß die "Top-Qualifikation" eines Bewerbers um den Posten eines Schulaufsichtsorganes doch nicht darin liegen könne, daß sich dieser in der Gemeindepolitik bewährt habe. Jedes Bemühen um Objektivierung im öffentlichen Dienst werde ausgeschaltet, wenn als letztes Kriterium bei der Abwägung zwischen verschiedenen Bewerbern der Ausschlag darin gelegen sei, ob ein Kandidat politische Erfahrung als Gemeinderat oder in einer sonstigen politischen Position, womöglich bei der Mehrheitspartei, die den Bezirksschulrat dominiert, gewonnen habe. Es zeige sich, daß die belangte Behörde eine "Scheinqualifikation", nämlich die Erfahrung in der Gemeindepolitik - so wertvoll diese für jeden Staatsbürger auch sein könne -, als ausschlaggebendes Kriterium für die Besetzung einer Bezirksschulinspektorenstelle ansehe. Diese Wertung sei dem § 4 Abs. 3 BDG 1979 fremd. Natürlich sei klar, daß die Tätigkeit als Gemeinderat einen Bewerber nicht disqualifiziere, es sei aber dem BDG sachfremd, gerade diese Erfahrung als besondere Voraussetzung für ein Amt anzusehen.

Die belangte Behörde habe sich vielmehr nur von Kriterien leiten zu lassen, die tatsächlich für das Amt, das zur Vergabe anstehe, relevant seien. Die Tätigkeit eines Gemeinderates sei für eine pädagogische Tätigkeit genauso wichtig oder unwichtig wie für jeden anderen Beruf und könne daher hier keine Rolle spielen. Die belangte Behörde habe zwar formal eine Interessensabwägung vorgenommen und versucht, die in den relevanten Bestimmungen vorgegebenen Ermessenskriterien zu erfüllen, sie habe aber diese Abwägung vollkommen falsch vorgenommen. Die Überbewertung der Tätigkeit als Gemeinderat - bei aller positiven Wertschätzung des Engagements in der Gemeindepolitik - begründe letztlich eine Rechtswidrigkeit, aber auch einen relevanten Verfahrensmangel. Die Behörde habe auf der anderen Seite die Bedeutung der pädagogischen Erfahrung des Beschwerdeführers kraß unterschätzt. Menschenführung im Schulbereich könne, wenn überhaupt, wohl nur in erster Linie in der Tätigkeit als Schulleiter gelernt werden. Die Behörde hätte daher bei einer richtigen, den Intentionen des Gesetzes entsprechenden Anwendung des Ermessens die über ein Jahrzehnt dauernde Leitungserfahrung des Beschwerdeführers viel stärker als von ihr vorgenommen gewichten müssen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei für die Funktion des Bezirksschulinspektors nicht ein möglichst genauer Wissensstand über schulgesetzliche Vorschriften - dafür gebe es Juristen am Landesschulrat - noch die Tätigkeit in der Gemeindepolitik essentiell, der Schulinspektor habe vielmehr die Lehrer und die Schulleiter vor allem bei der Wahrnehmung der pädagogischen Aufgaben zu unterstützen und zu fördern. Aus diesem Berufsbild für die Position des Schulinspektors ergebe sich aber, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, der über eine wesentlich höhere Erfahrung im leitenden Schuldienst verfügt habe als der zum Zug gekommene Bewerber, die Stelle hätte zusprechen müssen. Es sei evident, daß die Behörde gerade bei der Bewertung der nach Auffassung des Beschwerdeführers wichtigsten Voraussetzung, nämlich der Erfahrung als Schulleiter, eine dem Beschwerdeführer ungünstige und den sachlichen Kriterien nicht dienliche Herabsetzung vorgenommen habe. Aus dem Mißverhältnis bei der Wertung der pädagogischen Erfahrung im Verhältnis zur Wertung der Kenntnis schulgesetzlicher Vorschriften ergebe sich eine gravierende Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung. Schließlich müsse an dieser Stelle auch festgehalten werden, daß die Behörde selbst angeführt habe, daß der Beschwerdeführer nur "weniger überzeugt" hätte als der seinerzeitige Mitbewerber. Aus dieser Formulierung sei abzuleiten, daß sich die Behörde zwar um eine richtige Interessensabwägung bemüht habe, aber letztlich auf Grund der dargestellten Fehler zu einer rechtswidrigen Entscheidung gelangt sei. Kernpunkt der bekämpften Entscheidung sei, daß die Behörde trotz Aufzeigen aller entscheidungsrelevanten positiven, für den Beschwerdeführer sprechenden Punkte eine offensichtlich nur "geringfügig" vorliegende Besserstellung bei Kenntnissen der schulgesetzlichen Vorschriften beim seinerzeitigen Mitbewerber sowie dessen Tätigkeit als Gemeinderat als Anhaltspunkt genommen habe, die beim Beschwerdeführer gegebenen höheren pädagogischen Fähigkeiten und Erfahrungen zu vernachlässigen.

Zusammenfassend sei zu sagen, daß eine willkürliche und unsachliche, den Intentionen des BDG 1979 widersprechende, letztlich von politischen Gesichtspunkten geleitete Interessensabwägung vorgenommen worden sei. Da dem angefochtenen Bescheid nicht überzeugend und nachvollziehbar zu entnehmen sei, weshalb die Behörde schließlich den ernannten Mitbewerber bevorzugt habe, sei die Entscheidung unsachlich, willkürlich und damit gesetzwidrig.

Nach Art. 81b Abs. 1 lit. b B-VG haben die Landesschulräte für die Besetzung der Dienstposten des Bundes für die bei den Landes- und Bezirksschulräten tätigen Schulaufsichtsbeamten sowie für die Betrauung von Lehrern mit Schulaufsichtsfunktionen Dreiervorschläge zu erstatten. Diese Vorschläge sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung an den zuständigen Bundesminister zu erstatten, dem die Auswahl unter den vorgeschlagenen Personen obliegt.

Ernennung ist nach § 3 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

Im § 4 Abs. 1 BDG 1979 sind die allgemeinen Ernennungserfordernisse geregelt. Nach § 4 Abs. 3 BDG 1979 darf von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird.

Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S 2 sind - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Anlage 1 zum BDG 1979 unter Punkt 29 wie folgt normiert:

Ernennungserfordernisse:

Reifeprüfung einer höheren Schule und

a) im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen die Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule sowie eine mehrjährige Tätigkeit an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.

Im Beschwerdefall handelt es sich nach dem Beschwerdepunkt bei der vom Beschwerdeführer bekämpften Maßnahme - inhaltlich gesehen - um eine Ernennung, und zwar um die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses (§ 6 Abs. 1 BDG 1979).

Die Besetzung der vom Beschwerdeführer angestrebten Planstelle ist - wie vorher dargestellt - nicht mit dem von ihm nunmehr angefochtenen Bescheid, sondern bereits mit dem nur gegenüber dem erstgereihten Mitbewerber erlassenen Dekret vom 29. September 1992 erfolgt. Da mit dem angefochtenen Bescheid erst nach der mit einem anderen Rechtsakt erfolgten Verleihung der in Frage stehenden Planstelle die Bewerbung des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist, erhebt sich die Frage, ob eine Aufhebung dieses Bescheides überhaupt für den Beschwerdeführer im Sinne des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes rechtlich Entscheidendes bringen könnte und ob der Beschwerdeführer nicht als gleichsam übergangene Partei - die Parteistellung im Verfahren vorausgesetzt - den gleichzeitigen Abspruch über die Besetzung hätte begehren müssen (vgl. in diesem Sinne Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1976, Slg. N. F. Nr. 9127/A).

Diese Problematik kann aber im Hinblick auf folgende Überlegungen dahingestellt bleiben:

Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1989, Slg. 12.102).

Eine Verletzung der im Art. 3 des Staatsgrundgesetzes verbürgten Rechte der gleichen Zugänglichkeit der öffentlichen Ämter für alle Staatsbürger liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann vor, wenn die Bewerbung um ein öffentliches Amt verweigert wird. In der Nichtverleihung eines solchen liegt keine derartige Verletzung

(vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 2982 u.v.a.).

Nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere auch des BDG 1979, wird ein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Bundesbeamten ebensowenig eingeräumt wie ein Recht auf Ernennung eines Bundesbeamten auf eine andere Planstelle. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Zweifel, daß weder ein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellung, Versetzung, Beförderung) besteht (vgl. in diesem Sinne Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 1979, Slg. Nr. 9734/A, und vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168).

Demnach besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen bezüglich der bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/12/0270).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 1974, VwSlg. Nr. 8643/A, das zur Rechtslage vor dem LDG 1984 ergangen ist, wurde zum Ausdruck gebracht, daß jeder Bewerber um eine schulfeste LEHRERstelle (Ergänzung dem Sinne nach: im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Kriterien) bei der Vergabe einer solchen Stelle in seinen Rechten verletzt sein könnte und daher die Parteistellung der Bewerber bejaht. Mit Beschluß vom 2. Juli 1979, VwSlg. Nr. 9899/A, ebenfalls zur Rechtslage vor dem LDG 1984, wurde die Parteistellung bei Besetzung einer schulfesten LEITERstelle verneint, weil die Erlangung der schulfesten Stelle diesfalls nur die Folge der Ernennung zum Leiter ist, für dessen Qualifikation andere als die formalen Kriterien des § 26 Abs. 7 LDG 1984 maßgebend sein müssen, weshalb (in Ergänzung dem Sinne nach: mangels entsprechender gesetzlich vorgesehener Kriterien für die Verleihung des Leiterpostens) die für die Ernennung maßgebenden Grundsätze anzuwenden sind und kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrens- und Ermessenskontrolle vorliegt. In Fortführung dieser Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefaßt sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist.

Diese Voraussetzungen sind für die Überprüfung eines Ernennungsvorganges vorliegendenfalls auf Grund des § 4 Abs. 1 und 3 BDG 1979 und auch unter Beachtung der besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe S 2 unter Berücksichtigung der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben. Die Regelung des § 4 Abs. 1 und die besonderen Ernennungserfordernisse im Punkt 29 der Anlage 1 zum BDG 1979 enthalten lediglich ganz allgemeine bzw. die verwendungsgruppenspezifischen Voraussetzungen, die nicht in Streit gezogen sind. § 4 Abs. 3 BDG 1979 normiert die Grundsätze für alle Ernennungen von Beamten ebenfalls nur ganz allgemein in dem Sinne, daß die Auswahl des Bestgeeigneten erfolgen soll. Eine gesonderte Regelung der für die verschiedenen Arten der Ernennungen erkennbarerweise notwendigen Gesichtspunkte ist somit in diesem Zusammenhang unterblieben. (Zur Frage der Bejahung der Parteistellung bei bestimmten Ernennungen bzw. der Überprüfung von Einstufungen vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, bzw. im Beschluß vom 27. März 1996, Zl. 96/12/0041). Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Normen weisen jedenfalls eine solche für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht auf.

Ungeachtet dieser Überlegungen kommt dem Beschwerdeführer als in den Dreiervorschlag aufgenommenem Bewerber im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht des Beschwerdeführers besteht aber lediglich darin, daß nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird.

Da dies im Beschwerdefall geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers von vornherein ausgeschlossen werden.

Die Beschwerde mußte daher (- in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat -) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

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