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§ 207 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

5. Unterabschnitt

Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen Ausschreibungspflicht

§ 207.

(1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die

  1. 1. einer Schulcluster-Leitung,
  2. 2. einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),
  3. 3. einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40197725

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