VwGH 2003/12/0074

VwGH2003/12/007421.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des Mag. E in G, vertreten durch Mag. Manfred Seidl, Rechtsanwalt in 5500 Bischofshofen, Bodenlehenstraße 2-4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 30. November 2001, Zl. 2691.110354/I-III/A/8/2001, betreffend die Verleihung einer Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: Mag. O), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §3 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1;
VerfGG 1953 §87 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur schrieb am 2. Juni 2000 die Planstelle eines Direktors/einer Direktorin am Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium und Bundes-Oberstufenrealgymnasium in S aus. Es bewarben sich zwei Kandidaten um diese Position, darunter der Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 6. November 2000 ersuchte der Landessschulrat für Salzburg (LSR) die belangte Behörde gemäß § 207g des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) um neuerliche Ausschreibung dieser Position. Diesmal gab es drei Bewerber um die Planstelle des Schulleiters; neben dem Beschwerdeführer und einer weiteren Bewerberin bewarb sich auch erstmals der Mitbeteiligte. Nach Durchführung eines Hearings mit den drei Bewerbern reihte das Kollegium des LSR in seiner Sitzung vom 25. Juni 2001 den Mitbeteiligten an erste, den Beschwerdeführer an zweite Stelle in dem zu erstattenden Dreiervorschlag.

Mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2001 wurde der Mitbeteiligte zum Direktor der gegenständlichen Schule ernannt und die Ernennung des Beschwerdeführers zum Direktor dieser Schule mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. November 2001 gemäß den §§ 3 bis 5 BDG 1979 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 13. März 2003, B 443/02-12, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verfassungsgerichtshof begründete den Beschluss damit, dass die vorliegende Beschwerde die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf gleiche Zugänglichkeit zu öffentlichen Ämtern rüge. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Frage insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Verfassungswidrigkeit des § 207m Abs. 2 BDG 1979 (in der Fassung BGBl. I 1997/61) behauptet werde, lasse ihr Vorbringen angesichts der zutreffenden Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (631 BlgNR XX. GP 86), wonach die Bestimmung nicht ausschließe, dass in Verbindung mit sonstigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die in diesen Erläuterungen zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung der in einem Besetzungsvorschlag zur Verleihung einer schulfesten Stelle aufgenommenen Bewerbers sehr wohl anzunehmen sei, und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung (vgl. insbesondere VfSlg. 13.099/1992, 15.365/1998) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Der Beschwerdeführer ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde; er erachtet sich in seinem Recht, zum Direktor der in Rede stehenden Schule ernannt zu werden, verletzt. Er fühlt sich weiters in seinem Recht verletzt, volle Einsicht in die Akten des Bewerbungsverfahrens, und zwar sowohl hinsichtlich seiner eigenen Bewerbung als auch in die Verfahrensakten der Mitbewerber zu erhalten.

In näherer Ausführung der Beschwerdepunkte macht der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel die Rechtswidrigkeit der Wiederholung des Ausschreibungsverfahrens, die Nichtbeachtung der Stellungnahme des Schulgemeinschafts- und Dienststellenausschusses am Gymnasium, das Fehlen einer Protokollführung über das offenbar entscheidende Hearing beim LSR vom 12. Juni 2001 und die Unzulässigkeit der ungeprüften Übernahme der Mitteilung des LSR durch die belangte Behörde geltend.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes meint der Beschwerdeführer, die entscheidenden Bestimmungen der §§ 207 bis 207m BDG 1979 sähen kein Hearing vor, weshalb das Ergebnis eines solchen Hearings auch nicht der Beurteilung hätte zu Grunde gelegt werden dürfen. Nach § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. b leg. cit. seien die Kandidaten, die sich bisher bei der Erfüllung administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben, vorzuziehen, welches Kriterium demgemäß die Arbeit als mittlerweiliger Stellvertreter meine und keineswegs die Darstellung eines Bewerbers über seine Zukunftskonzepte umfasse. Da dem Beschwerdeführer von Organen der belangten Behörde angeraten worden sei, im Hinblick auf seine Bewerbung eben diese Funktion "nicht zu unternehmen, (obwohl ihm diese angeboten worden war), darf gegenständlich jedoch kein Kriterium für die Beurteilung darstellen." Somit hätte im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Unterschied zu seinem Mitbewerber sehr wohl administrative Tätigkeiten an der Schule zur Genüge ausgeübt habe, sehr wohl dem Beschwerdeführer der Vorzug gebührt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet, in der er gleichfalls die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 13. März 2003 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 13. Juni 2003, Zl. 2003/12/0013).

Die §§ 207, 207f, 207g, 207m BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 lauten:

"§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors (ausgenommen die Funktion der Leitung eines Pädagogischen Institutes), Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitest gehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 43 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.

§ 207g. (1) Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die Planstelle neuerlich ausgeschrieben werden.

(2) Wird die ausgeschriebene Planstelle für eine leitende Funktion nicht verliehen, so ist sie bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.

§ 207m. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:

1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,

2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und

3. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.

(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207l keine Parteistellung."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten. Auch aus dem Vorliegen von an die Behörde gerichteten und diese verpflichtenden Normen über die bei Ernennungen zu beachtenden Gesichtspunkte erwächst dem einzelnen Beamten weder ein Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch als Partei auf Verfahrensteilnahme bei Ernennungen (oder ernennungsgleichen Akten) dann angenommen, wenn ein solcher Anspruch der materiellrechtlichen Grundlage - ausdrücklich oder schlüssig - zu entnehmen war (vgl. insbesondere das zum LDG (1962) ergangene hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Slg. 8643/A, zur Verleihung einer schulfesten Stelle, sowie den hg. Beschluss vom 2. Juli 1979, Slg. 9899/A, zur Besetzung einer schulfesten Leiterstelle). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hierbei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190 und zuletzt mit Beschluss vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0231, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, ausgesprochen hat, hat nach § 207m Abs. 2 BDG 1979 bei der Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (§§ 207 bis 207l BDG 1979) der Bewerber keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle.

Demnach konnte der Beschwerdeführer durch die behauptete Verwehrung von Akteneinsicht auch nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Ernennung verletzt werden.

Die Beschwerde war daher ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 21. April 2004

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