Normen
AVG §8;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDGNov 01te 1997 ;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
BDG 1979 §207f idF 1997/I/061;
BDG 1979 §207m Abs2 idF 1997/I/061;
BDGNov 01te 1997 ;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der vorliegenden (ergänzten) Beschwerde und der vorgelegten angefochtenen Bescheide geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und unterrichtet an der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt in S.
Im April 1999 schrieb die belangte Behörde die Planstelle eines Abteilungsvorstandes für die Abteilung Maschineningenieurwesen an dieser Schule aus, um die sich der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte bewarben.
Mit Bescheid vom 5. November 2002 ernannte die belangte Behörde den Mitbeteiligten gemäß §§ 2 bis 5 BDG 1979 auf diese Planstelle, gemäß § 207h Abs. 1 BDG 1979 zunächst für einen Zeitraum von vier Jahren und gemäß Abs. 2 leg. cit. unter Einrechnung von Zeiten im Höchstausmaß von zwei Jahren in den Zeitraum von vier Jahren.
Mit einem weiteren Bescheid vom 26. April 2004 wies die belangte Behörde gemäß § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 207f BDG 1979 die Bewerbung des Beschwerdeführers um die genannte Planstelle ab.
Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Dezember 2004, B 891/04 und B 1006/04, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof hiefür u.a. aus:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 2 StGG, Art. 7 B-VG), auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 3 StGG) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 207m Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts der zutreffenden Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 631 BlgNR 20. GP 86, wonach die Bestimmung nicht ausschließe, dass sich in Verbindung mit sonstigen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die in diesen Erläuterungen zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Parteistellung der in einen Besetzungsvorschlag zur Verleihung einer schulfesten Stelle aufgenommenen Bewerber sehr wohl anzunehmen ist, und vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Parteistellung (vgl. im gegebenen Zusammenhang insbes. VfSlg. 13.099/1992, 15.365/1998) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde: Er erachte sich u.a. in seinem einfachgesetzlichen Recht auf Durchführung der Auswahl nach Maßgabe der Auswahlkriterien gemäß § 207f Abs. 2 BDG 1979 verletzt. Die Verletzung der einfachgesetzlichen Rechte gründe darauf, dass ihm als Bewerber, der bereits in den Besetzungsvorschlag aufgenommen worden sei, Parteistellung zukomme. Dies ergebe sich einerseits aus den ErläutRV 631 BlgNR
20. GP 86, woraus folge, dass die einfachgesetzliche Regelung des § 207m Abs. 2 BDG 1979 einschränkend auszulegen sei. Seien Bewerber bereits in den Besetzungsvorschlag aufgenommen, so hätten diese, in diesem Fall auch der Beschwerdeführer, Parteistellung. Andererseits ergebe sich dies aus der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und aus Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes. Es liege gerade auch im Hinblick auf die Erläuterungen zu § 207m BDG 1979 eine "rechtliche Verdichtung" hinsichtlich des Rechtsanspruches auf Überprüfung eines Ernennungsaktes vor. Die (inhaltliche) Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide liege darin, dass die belangte Behörde die Kriterien des § 207f Abs. 2 BDG 1979 außer Acht gelassen habe.
Unbeschadet der vom Verfassungsgerichtshof im genannten Beschluss vom 6. Dezember 2004 vertretenen Ansicht, dass die vorliegende Sache nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sei, ist im Beschwerdefall vorab zu prüfen, ob die - von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes verschiedene - Prozessvoraussetzung der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nach § 34 Abs. 1 VwGG vorliegt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. April 2004, Zl. 2003/12/0074, mwN).
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der §§ 207, 207f und 207m BDG 1979 in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, lauten:
"... Unterabschnitt
Ausschreibung und Besetzung von Planstellen
für leitende Funktionen
§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors (ausgenommen die Funktion der Leitung eines Pädagogischen Institutes), Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
...
§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
b) administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben,
3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und
4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 43 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
(3) Die Landesschulräte können durch Beschluss ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluss ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.
...
§ 207m. (1) Von den die Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach diesem Abschnitt betreffenden Bestimmungen bleiben unberührt:
1. § 20 und § 21 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962,
2. § 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975 und
3. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.
(2) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Verleihung der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat in den Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 203 bis 203l und den §§ 207 bis 207l keine Parteistellung."
Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (vgl. unter anderem das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1989, Slg. 12.102).
Nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem BDG 1979, wird ein Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten ebenso wenig eingeräumt wie ein Recht auf Ernennung eines Beamten auf eine andere Planstelle. Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 (insbesondere dessen § 4 Abs. 1) begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168, und vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0190).
Demnach besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Ernennungen und keine Parteistellung in Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung ließe sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 207f BDG 1979 nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar. Dies folgt eben daraus, dass die Bewerber nach dem klaren Wortlaut des § 207m Abs. 2 BDG 1979 keinen Rechtsanspruch auf Ernennung haben und ihnen überdies im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher keinesfalls vor.
Anders als der Verwaltungsgerichtshof stellt die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht auf das Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ab, sondern billigt - unabhängig vom Vorliegen einer solchen - den in einen bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern, nicht aber allen übrigen Bewerbern, Parteistellung im Ernennungsverfahren zu. Es mag nun zutreffen, dass der Wortlaut des zweiten Satzes des § 207m Abs. 2 BDG 1979 die nach den Materialien naheliegende Auslegung zulässt, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung in die oben aufgezeigte Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts nicht im Sinne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eingreifen wollen. Keinesfalls kann dem Wortlaut der Bestimmungen der 1. BDG-Novelle 1997 aber eine gesetzliche Anordnung entnommen werden, wonach - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes - (unabhängig vom Vorliegen einer "rechtlichen Verdichtung" ausschließlich) die in den bindenden Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber Parteistellung genössen. Der Gesetzgeber der 1. BDG-Novelle 1997 hat daher die Judikaturdivergenz zwischen den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts auch nicht im Sinne des Verfassungsgerichtshofes entschieden.
Demnach konnte der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in den von ihm bezeichneten einfachgesetzlichen Rechten auf Ernennung, auf Akteneinsicht und auf Durchführung der Auswahl nach den Kriterien des § 207f Abs. 2 BDG 1979 nicht verletzt werden, weil insbesondere der Verletzung verfahrensrechtlicher Kautelen nur dort, wo ein subjektives öffentliches Recht besteht, Relevanz zukommen kann (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 617 wiedergegebene hg. Judikatur).
Die Beschwerde war daher - ungeachtet der an sich gegebenen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zu ihrer Behandlung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss in einem gemäß § 12 Abs. 3 leg. cit. gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 16. März 2005
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