AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L526.2206749.1.00
Spruch:
L526 1438461-3/17EL526 1438462-3/17EL526 1438463-3/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Kocher und Bucher Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt V. ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch Kocher und Bucher Rechtsanwälte OG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt V. ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, diese vertreten durch Kocher und Bucher Rechtsanwälte OG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt V. ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, diese vertreten durch Kocher und Bucher Rechtsanwälte OG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt V. ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Eltern BF1 und BF2, diese vertreten durch Kocher und Bucher Rechtsanwälte OG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „BF“ oder gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch „BF1“ bis „BF5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige Aserbaidschans.
Der männliche BF1 und die weibliche BF2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF5. Die Kinder sind im Bundesgebiet geboren. BF2 hat ein weiteres Kind im Bundesgebiet geboren, für welches jedoch kein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
I.2. BF1 und BF2 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.10.2012 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die ersten Anträge auf internationalen Schutz ein. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.01.2014 behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
I.3. Am 03.07.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz von der Behörde in dem neu erlassenen Bescheid wiederum vollinhaltlich abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2015 zur Zahl GZ L518 XXXX negativ entschieden. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit 15.10.2015 unter der Gz XXXX vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.
I.4. Am 18.05.2017 stellten die BF neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Sie wurden bei der LPD NÖ, PI XXXX , am 18.05.2017 einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gaben Sie an, den Namen XXXX und XXXX zu führen, aus Aserbeidschan zu stammen und am XXXX bzw. XXXX geboren worden zu sein.
BF1 gab Bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass die Probleme, über die er im früheren Verfahren berichtete, nach wie vor bestünden, jedoch sei ein neuer Grund dazugekommen, da seine Familie zum Christentum konvertiert sei. Im Falle einer Rückkehr würde er von seiner Familie ausgestoßen und sowohl mit der Bevölkerung als auch mit dem Staat Probleme haben. Außerdem würden die Kinder im Falle einer Rückkehr auch Probleme haben. Sie besäßen keine Dokumente des Heimatstaates. Sie hätten nur Geburtsurkunden aus Österreich. Eigene Fluchtgründe hätten die Minderjährigen nicht.
BF2 gab ebenfalls an, dass die Probleme, über die sie im ersten Verfahren berichtet hätten, nach wie vor bestünden, im Falle einer Rückkehr würden jedoch andere Probleme dazukommen. Sie hätten es jetzt erst geschafft, zum Christentum zu konvertieren. Schon in Aserbaidschan seien sie immer wieder heimlich zur Kirche gegangen, und dies würde zu Problemen führen.
Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden BF1 am 09.08.2017 im Beisein Ihrer Vertrauensperson und eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers für die Sprache Türkisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen. Die entscheidungsrelevanten Auszüge dieser Einvernahme gestalten sich wie folgt:
[…]
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja.
F: Leiden Sie an einer Krankheit oder nehmen Sie Medikamente?
A: Ich bin gesund.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja, habe ich.
F: Sind Sie legal oder illegal aus Aserbeidschan ausgereist?
A: Legal.
F: Können Sie Dokumente die Ihre Identität beweisen vorlegen?
A: Nein. Wir wurden von den Schleppern betrogen. Die haben alles abgenommen.
F: Möchten Sie der Behörde sonstige Beweismittel vorlegen, die für Ihren Antrag von Bedeutung sind?
A: Nein.
F: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in XXXX , Aserbaidschan, geboren.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Aserbaidschan.
F: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
A: Ich gehöre der Volksgruppe der Azeri an und bin Katholik.
F: Warum haben Sie sich 2012 Österreich bzw. Europa als Zielland gewählt?
A: Wir waren zuerst in der Ukraine. Wir wollten dort leben. Dann haben wir Leute kenne gelernt, die uns sagten, sie bringen uns nach Europa.
F: Seit wann fühlen Sie sich in Österreich Sicher?
A: Seit dem ersten Tag.
F: Können Sie in Ihrer Sprache Lesen und Schreiben?
A: Ja. Ich spreche auch schon gut Deutsch.
F: Was haben Sie beruflich gearbeitet?
A: Ich war Koch und wir hatten auch ein Textilgeschäft.
F: Welche Angehörigen haben Sie in Aserbaidschan?
A: Meine Eltern und Schwestern.
F: Haben Sie Kontakt zu den Angehörigen?
A: Ja.
F: Wann war der letzte Kontakt?
A: Wir haben über das Internet mit allen Kontakt.
F: Wie ist das Verhältnis zu Ihren Eltern?
A: Gut, sie sind meine Eltern.
F: Wo haben Sie in Ihrem Herkunftsland gewohnt? Bitte führen Sie die Adresse an.
A: In XXXX .
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Ihrem Herkunftsland?
A: Normal.
F: Haben Sie, ausgenommen Ihrer Ehefrau und den zwei Kindern, auch noch andere Verwandte in Österreich Verwandte?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?
A: Im Moment leben wir in der Kirche. In Graz waren wir noch in einem Verein.
F: Sie haben am 30.10.2012 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes am 14.10.2013 abgewiesen wurde. Sie brachten gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein, diese wurde ebenfalls am 06.08.2015 rechtskräftig negativ entschieden und Sie wurden nach Aserbaidschan ausgewiesen. Diesen Antrag stützten Sie auf nicht glaubhafte Angaben. Gegen das ergangene Erkenntnis legten Sie Revision ein, welche ebenfalls am 15.10.2015 zurückgewiesen wurde. Warum stellen Sie nun einen neuen Asylantrag?
Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!
A: Seit 5 Jahren jeden Tag denken wir, dass uns Gott eine Hilfe schicken soll. Wir können nirgend wohin gehen. Wir hoffen auf eine Menschen, der uns eine positive Antwort geben kann.
F: Ist die Konvertierung Ihr Asylgrund für die neue Antragstellung?
A: Wir lieben diese Religion.
F: Seit wann lieben Sie diese Religion?
A: Als wir in Aserbeidschan waren, waren wir schon in den Kirchen.
F: Ist ein neuer Asylgrund seit dem letzten Verfahren hinzugekommen?
A: Wir sind seit 5 Jahren hier.
F: Werden Sie aufgrund der Konvertierung Probleme bekommen?
A: Ja. Vom Staat und der Familie.
F: Weiß jemand in Aserbeidschan, dass Sie konvertiert sind?
A: Ja, unsere Familie weiß Bescheid.
F: Wie reagierte die Familie als diese es erfuhr?
A: Es ist bei uns so, dass man diese Leute Ungläubige nennt.
F: Seit wann sind Sie zum Christentum hintendiert?
A: Wie wir hier angekommen sind. Wir mussten uns dann vorbereiten.
F: Warum haben Sie im ersten Verfahren angegeben, Sie wären schiitischer Moslem?
A: Weil wir in Aserbeidschan diese Religion nur gekannt haben.
F: Haben Sie in Aserbaidschan Kirchen zur Teilnahem an Gottesdiensten besucht?
A: Ja.
F: Wann haben Sie damit begonnen?
A: in der Familie meiner Mutter gibt es Christen. So haben wir diese Religion kenne gelernt.
F: Wer genau ist Christ von Ihrer Familie?
A: Die Familie meiner Tante ist 1999 konvertiert.
F: Lebt die Familie Ihrer Tante noch in Aserbeidschan?
A: Der Mann ist gestorben. Eine Tochter ist Ärztin in Moskau und die Tante ist in Aserbeidschan.
F: Wer kümmert sich um die Tante?
A: Ihr Sohn.
F: War der Wunsch zu Konvertieren auch ein Grund für die Ausreise aus Aserbeidschan?
A: Ja, es war auch einer der Gründe. Der Imam hat uns dort schon komisch angesehen, weil wir immer in die Kirche gegangen sind.
F: Und wie ist es bei Ihrer Frau? Seit wann hat sie Interesse am Christentum?
A: Als wir uns kennen lernten, sprach ich schon mit ihr darüber.
F: Wie oft haben Sie diese Kirche in Aserbeidschan besucht?
A: Nach einem Programm, da stand, wie oft die Gottesdienst stattfinden.
F: Von wem haben Sie und Ihre Ehefrau überhaupt von dieser Kirche erfahren?
A: Von den Verwandten.
F: Wo war diese Kirche?
A: In XXXX .
F: Gingen Sie auch in Moscheen?
A: Ja, es gab bei uns eine schiitische Moschee.
F: Als Sie in die Kirche gingen, gingen Sie auch weiterhin in die Moschee?
A: Ab und zu an den Freitagen schon.
F: Wie gestaltete sich Ihr Leben in religiösen Belangen, bevor Ihr Interesse zum Christentum geweckt wurde? Waren Sie ein gläubiger Moslem?
A: Nein.
F: Gab es ein Schlüsselerlebnis, weshalb Sie vom Islam abgefallen sind?
A: In Aserbeidschan hatten wir genug von all den Problemen. Wir wurden vom Staat immer unterdrückt. Diese Imame in der Moschee haben immer gegen den Staat geredet. Die Imame wurden dann festgenommen. Ich wurde auch inhaftiert nach einem Protestmarsch. Das muss 2011 gewesen sein. Es war bei mir so, wenn man die Bücher über Jesus liest, ist mir klar geworden, wie der richtige Weg ist.
F: Seit wann feiern Sie mit den Kindern Weihnachten?
A: Jedes Jahr.
F: Seit wann feiern Sie Weihnachten?
A: Seit wir in Österreich sind.
F: Wie hat die Familie Ihrer Tante Weihnachten gefeiert?
A: Sie haben Geschenke verteilt. Wir haben aber nicht an ihrer Adresse gewohnt.
F: Gibt es vor dem Weihnachtsfest auch ein Symbol, mit dem wir uns auf das Weihnachtsfest vorbereiten? Was ist an den vier Advent Sonntagen vor dem Weihnachtsfest?
A: Kerzen anzünden.
F: Was dürfen Sie am Freitag vor dem Ostersonntag nicht?
A: Kein Fleisch essen.
F: Sind die Kinder Ihrer Tante getauft?
A: Ja. Seit 20 Jahren sogar.
F: Welche Benachteiligung hat die Familie Ihrer Tante erlebt?
A: Sie hatten Familienprobleme. Sie sind dann in die Ukraine.
F: Seit wann sind sie in die Ukraine?
A: Sie waren einmal kurz in Aserbeidschan. Die Kinder sind in die Ukraine gegangen.
F: Wann gingen die Kinder in die Ukraine?
A: Mindestens vor 20 Jahren.
F: Wo ist die Tante jetzt?
A: In Aserbeidschan.
F: Welche Benachteiligung erlebt die Tante?
A: Sie wurde von den Verwandten fast verstoßen.
F: Hatten Sie in Aserbaidschan eine Bibel?
A: Ja, von der Cousine.
F: Was unterscheidet Ihrer Meinung nach das Christentum vom Islam?
A: Christentum hat eine Geschichte. Mit Jesus. Islam ist seit 600 Jahren.
F: Haben Sie eine Bibel? Wenn ja, lesen Sie darin?
A: Ja.
F: Was haben Sie da zum letzten Mal gelesen?
A: Gestern habe ich etwas über Jesus gelesen, wie er auf die Welt gekommen ist.
F: Warum hat Jesus und Maria aus Bethlehem flüchten müssen?
A: Wegen Herodes. Josef flüchtet mit seiner Familie nach Ägypten.
F: Fassen wir den Grund für Ihren Folgeantrag zusammen. Es war der Glaubenswechsel zum Christentum. Gibt es sonst noch etwas?
A: Wir können nicht mehr zurück nach Aserbeidschan. Sonst gibt es nichts. Die Zukunft unserer Kinder ist hier.
F: Konnten Sie jetzt alles Vorbringen?
A: Ja.
F: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Man würde mich töten. Der Staat würde mich töten.
F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
A: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände.
F: Sind Ihre Kinder Gesund oder benötigen sie Medikamente?
A: Die sind Gesund.
F: Sind die Gründe für Ihre Kinder dieselben die Sie Heute gesagt haben oder gibt es eigen Gründe?
A: Sie haben keine eigenen Gründe.
F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
A: Sehr gut.
[…]
BF2 gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem BFA Folgendes an:
[…]
F: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
A: Ja.
F: Leiden Sie an einer Krankheit oder nehmen Sie Medikamente?
A: Ich nehme seit 3 Monaten keine Tabletten mehr. Die waren gegen Schlafprobleme. Ich fühle mich gesund. Ich leide auch an Vergesslichkeit.
F: Sind Sie aktuell in medizinischer Behandlung oder sind medizinische Behandlungen geplant?
A: Nein.
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
A: Ja, habe ich.
F: Können Sie Dokumente die Ihre Identität beweisen vorlegen?
A: Nein.
F: Möchten Sie der Behörde sonstige Beweismittel vorlegen, die für Ihren Antrag von Bedeutung sind?
A: Nein.
F: Wie heißen Sie, wann und wo wurden Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX . Ich wurde am XXXX in XXXX , Aserbaidschan, geboren.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Aserbaidschan.
F: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
A: Ich gehöre der Volksgruppe der Azeri an und bin jetzt Christin.
F: Welche Christin sind Sie. Evangelisch, röm. Kath. Oder etwas anderes.
A: Ich bin römisch Katholisch.
F: Wo residiert den das Kirchenoberhaupt Ihres Glaubens?
A: In Rom.
F: Warum haben Sie sich 2012 Österreich bzw. Europa als Zielland gewählt?
A: Wir waren zuerst in der Ukraine. Dann kamen wir hier her. Es war Schicksal. Es gab Freunde meines Mannes. Die Entscheidung habe nicht ich getroffen. Es hat mein Mann so entschieden.
F: Haben Sie jemals Vertrauen in den österreichischen Rechtsstaat gefasst?
A: Natürlich. Ich liebe Österreich.
F: Seit wann fühlen Sie sich in Österreich Sicher?
A: Es sind gute Menschen hier.
F: Haben Sie in Österreich jemals Angst vor der Polizei gehabt?
A: Nein. Ich habe hier keine Angst. Aber in Aserbeidschan war es nicht so.
F: Können Sie in Ihrer Sprache Lesen und Schreiben?
A: Ja.
F: Was haben Sie beruflich gearbeitet?
A: Ich habe Friseur gelernt.
F: Welche Angehörigen haben Sie in Aserbaidschan?
A: Die Familie meines Mannes.
F: Haben Sie oder Ihr Mann Kontakt zu den Angehörigen?
A: Nicht so viel.
F: Erzählen Sie mir auf Deutsch, was Sie gestern gemacht haben?
A: Kinder Dusche, Essen, kochen, putzen.
F: Wo haben Sie in Ihrem Herkunftsland gewohnt? Bitte führen Sie die Adresse an.
A: In XXXX , XXXX .
F: Mit wem haben Sie dort gewohnt? Wer wohnt jetzt noch dort?
A: Mit meinem Mann und den Eltern meines Mannes, zwei Schwestern meines Mannes. Jetzt wohnen die Eltern noch dort.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Ihrem Herkunftsland?
A: Wir haben mit dem Geld das Auskommen gefunden.
F: Haben Sie, ausgenommen Ihres Ehemannes und den zwei Kindern, auch noch andere Verwandte in Österreich Verwandte?
A: Nein.
F: Wo wohnen Sie derzeit, können Sie Ihre Wohnsituation genauer beschreiben?
A: Wir wohnen in einer Unterkunft, die die Kirche bezahlt.
F: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen?
A: Jetzt nicht.
F: Gehen Sie in Österreich derzeit einer Arbeit nach?
A: Nein.
F: Machen Sie etwas Caritativ?
A: Nein.
F: Benötigen Sie eine Pause?
A: Nein.
F: Sind Sie aus Aserbaidschan legal oder illegal ausgereist?
A: Ich weiß es nicht.
F: Sie haben am 30.10.2012 unter der Zahl 821577209 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes am 14.10.2013 abgewiesen wurde. Sie brachten gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein, diese wurde ebenfalls am 05.08.2015 rechtskräftig negativ entschieden und Sie wurden nach Aserbaidschan ausgewiesen. Diesen Antrag stützten Sie auf nicht glaubhafte Angaben. Gegen das ergangene Erkenntnis legten Sie Revision ein, welche ebenfalls am 15.10.2015 zurückgewiesen wurde. Warum stellen Sie nun einen neuen Asylantrag?
Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!
A: Weil es gibt nichts, wo wir hingehen können. Wir sind konvertiert. Jetzt würden wir noch mehr Probleme bekommen. Wir sind dann dort ungläubige.
F: Ist der einzige Grund, weil Sie konvertiert sind?
A: Als wir in Aserbeidschan waren, sind wir heimlich in eine Kirche gegangen. Sonst gibt es keinen Grund. Sogar die Familie des Mannes würde uns nicht akzeptieren.
F: Seit wann sind Sie zum Christentum gewechselt?
A: Am 16.10.2016.
F: Haben Sie in Aserbaidschan Kirchen zur Teilnahem an Gottesdiensten besucht?
A: Ja, ich war immer neugierig.
F: Seit wann interessieren Sie sich für das Christentum?
A: Als wir noch in Aserbeidschan waren, haben wir uns schon interessiert. In Graz war ich auch neugierig.
F: Wie viel Jahre vor Ihrer Ausreise aus Aserbeidschan sind Sie schon in Kirchen gegangen?
A: Nach der Ehe sind wir gemeinsam in die Kirche gegangen.
F: Haben Sie auch Gottesdienste in Aserbeidschan besucht?
A: Ich habe mir am Anfang nur alles angesehen. Ich hatte christliche Freundinnen, die Bücher bekam ich von ihnen. Ich habe auch Gottesdienste besucht.
F: Und wie ist es bei Ihrem Ehemann?
A: Ja.
F: Was waren es für Gebäude, wo die Versammlungen der christlichen Gemeinde in Aserbeidschan stattgefunden haben?
A: Es waren Kirchen.
F: Wo war diese Kirche?
A: In XXXX . In XXXX .
F: Sind Sie getauft?
A: Nein. Wir sind in der Vorbereitung.
F: Sind Ihre Kinder getauft?
A: Nein.
F: Wieso wollen Sie Christ werden?
A: Weil ich diese Religion liebe. Ich liebe Jesus, weil er sich für andere geopfert hat. Ich liebe Maria.
F: Haben Sie in Aserbaidschan Moscheen besucht?
A: Ja, ich war schon Moslem, bin auch nicht in eine Moschee gegangen.
F: Haben Sie Ramadan gefeiert?
A: Nein. Wir haben auch nicht gefastet.
F: Hatten Sie in Aserbaidschan eine Bibel?
A: Es gab andere Bücher.
F: Was feiern wir Christen zu Weihnachten?
A: Die Geburt von Jesus.
F: Erzählen Sie mir die Weihnachtsgeschichte?
A: Maria war mit Josef verlobt. Sie wurde dann schwanger. Eines Tages stellt Maria fest, dass sie schwanger ist.
F: Wo haben Maria und Josef gelebt?
A: Ich habe es vergessen.
F: Warum ist Jesus in einem Stall zur Welt gekommen und nicht in einem Haus?
A: Ich habe es vergessen.
F: Welche Leute haben Jesus, als er geboren wurde, besucht? Waren es Bauern, Soldaten, Könige?
A: Könige.
F: Wie viel Könige sind den gekommen?
A: Ich habe es vergessen.
F: Wie heißen die Eltern Ihres Mannes?
A: XXXX heißt die Mama, und XXXX heißt der Vater.
F: Welches christliche Gebet kennen Sie?
A: Ja. Gegrüßet seist du Maria.
F: In welcher Kirche sind Sie zur Zeit?
A: In der Kaiserstraße.
F: Möchten Sie noch etwas anbringen zu Ihrem Folgeantrag?
A: Ich hoffe Gott hilft uns.
F: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft?
A: Nein.
F: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?
A: Ja, mein Mann war politisch Tätig. Durch meinen Mann hatte ich auch diese Schwierigkeiten.
F: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?
A: Ich kann nicht zurück. Ich würde sterben.
F: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?
A: Ja, mein Mann war immer an Demonstrationen beteiligt.
F: Ihr Mann hat auch an Demonstrationen für schiitischen Moslem teilgenommen?
A: Ja, es gab auch kein Gas oder keine Strom.
F: Haben Sie den Strom bezahlt?
A: Doch.
F: Befürchten Sie auch etwas, weil Sie zum Christentum gewechselt sind?
A: Die würden uns umbringen.
F: Laut der Länderinformation wird in Aserbeidschan Religionsfreiheit gelebt.
A: Normale Christen haben keine Probleme. Will ich konvertiert bin, werde ich als Ungläubige gesehen und getötet werden.
F: Es wird von staatlicher Seite auch ein Religionswechsel akzeptiert.
A: Ich kenne aber Leute, dass er konvertieren wollte und wurde auch als Ungläubiger bezeichnet. Auch die Eltern meines Mannes würden uns verstoßen.
F: Sie haben jetzt auch wenig Kontakt zu den Eltern.
A: Sie würden uns verstoßen.
F: Die Eltern Ihres Mannes wissen bis heute nicht über Ihr Interesse für den christlichen Glauben?
A: Doch.
F: Wann haben die Eltern des Mannes es erfahren, dass Sie zum christlichen Glauben tentieren?
A: Wir haben es am Telefon gesagt.
F: Wann haben sie es den Eltern gesagt?
A: Vielleicht zwei oder drei Monate nach dem Konvertieren.
F: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
A: Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen. Ich habe keine Einwände.
F: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
A: Sehr gut.
[…]
Anlässlich dieser Einvernahmen legten die BF eine Bestätigung vor, wonach die BF nach Absolvierung eines fünfmonatigen Vorkatechumenates am 13.04.2017 in den Katechumenat der Katholischen Kirsche aufgenommen worden seien. Damit besäßen sie die Mitgliedschaft in dieser Kirche und stünden in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.
I.5. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe für BF1 bis BF4 keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerde der BF1 bis BF4 wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der erwachsenen BF in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu zusammengefasst aus, dass die BF ein widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Vorbingen erstattet hätten.
In Bezug auf die weitern BF wurde in sinngemäßer Weise argumentiert.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Des Weiteren sei den BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dabei stützte sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass sich die BF ihre Identität mit erwiesenermaßen falschen Personalangaben vortäuschen und bereits eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2014 bestehe.
I.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2017 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und die BF ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
I.7. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
In dieser wird nach Zusammenfassung der Verfahrensergebnisse im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob den BF im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit drohe. In Bezug auf die Minderjährigen wurde auf Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtscharta hingewiesen.
I.8. Mit Beschluss vom 08.09.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.9. Am 6.3.2018 langte ein Dokument des STATE MIGRATION SERVICE oft the Repbulic of Azerbaijan ein, aus welchem hervorgeht, dass die namentlich angeführten BF nicht als Bürger Azerbaijans erkannt werden.
I.10. Am 25.02.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine elektronische Nachricht eines anonymen Anzeigelegers bzw. einer anonymen Anzeigelegerin übermittelt, in welcher behauptet wird, dass die BF ihre Indentität vortäuschen würden und ihre Nachnamen tatsächlich XXXX und XXXX lauten würde. Sie hätten die Landesregierung nicht über ihren Verzug benachrichtigt und hätten sich ein Jahr lang mit Hilfe zweier namentlich genannter Personen versteckt gehalten. Eine Anfrage, ob der Anzeigeleger bzw. die Anzeigelegerin persönliche Daten angeben wolle und allenfalls als Zeuge bzw. Zeugin im Verfahren auftreten wolle, blieb bislang unbeantwortet.
I.11. Nach Erhalt einer Zustimmungserklärung der BF wurde dem Verbindungsbeamten für Aserbaidschan der Auftrag erteilt, Recherchen darüber anzustellen, ob Personen mit den dem Gericht genannten Daten in Aserbaidschan verzeichnet sind. Der Antwort des Verbindungsbeamten ist zu entnehmen, dass es nicht möglich ist, Personen, deren persönliche Anforderungen absolut mit den vom Gericht genannten Personalien übereinstimmen, ausfindig zu machen. Zwar hätten Personen mit ähnlich lautenden Namen in den offiziellen Datenbanken Aserbaidschans gefunden werden können, allerdings schienen deren Fotos nicht mit jenen, die vom Gericht übermittelt wurden, übereinzustimmen.
I.12. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2020 wurden den BF aktuelle länderkundliche Informationen übermittelt und wurde ihnen freigestellt, dazu bis längstens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Davon wurde kein Gebrauch gemacht. Zu der gleichzeitig übermittelten Ladung zur mündlichen Verhandlung erging eine Vertagungsbitte der BF wegen ihrer Schwangerschaft, welcher vom Gericht nachgekommen wurde.
I.13. Am 24.9.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der BF und einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. Die BF erschienen zu dieser Verhandlung mit ihrem gewillkürten Vertreter.
Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den BF Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation darzulegen, vor allem die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Widersprüche auszuräumen und Ungereimtheiten aufzuklären. Ferner wurde die aktuelle Lageentwicklung im Herkunftsstaat anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Eine Stellungnahme wurde dazu weder auf schriftlichem Weg noch in der Verhandlung abgegeben.
Im Laufe dieser Verhandlung wurden folgende Dokumente abgegeben:
Stellungnahmen eine Psychotherapeutin aus den Jahren 2013 bis 2015
Beschäftigungsbewilligungen des AMS für BF1 vom 22.7.2019 (für eine Betätigung als Erntehelfer in der Zeit von Juli bis September 2019) und 27.9.2019 (für eine Betätigung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter in der Zeit von Oktober bis November 2019)
Zeugnis über die abgelegte Integrationsprüfung für BF1 (Werte- und Orientierungskurs und Sprachkompetenz für das Niveau A2) mit Begleitbrief
Zertifikat über die nicht bestandene Prüfung zum Sprachniveau B1 und Begleitbrief
Bestätigungen über die Versicherung der BF im Rahmen einer Gruppenversicherung für BF1 und BF4 aus dem Jahr 2017
Leistungs- und Prämienübersicht einer Versicherung des Flüchtlingswerkes St. Vinzenz
Informationsschreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse
Rechnung für die Absolvierung eines Kurses für einen Staplerführerschein
Gehaltsabrechnungen für BF1 für die Monate Juli bis Oktober 2019
Geburtsurkunde der BF5 und des neugeborenen Kindes der BF1 und BF2
Taufscheine für BF1 bis BF5
Bestätigungen des Institutes St. Justinus über die Aufnahme der BF in die Römisch Katholische Kirche
Das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung stellt die letzte Äußerung der BF im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteien
Bei den BF handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Aserbaischaner, welche aus XXXX , einem überwiegend von Aserbaidschanern bewohnten Gebiet stammen. BF1 bis BF4 wurden am 13.4.2017 in Österreich in der Römisch Katholischen Kirche aufgenommen und im Februar 2018 (BF1 bis BF4) bzw. Dezember 2019 (BF5) getauft. Ob eine innere Konversion erfolgt ist, ist für das Gericht nicht feststellbar.
BF1 und BF2 halten sich nach ihrer schlepperunterstützten und illegalen Einreise seit dem Jahr 2012 im Bundesgebiet auf. BF3 bis BF5 und das neugeborenen Kind wurden im Bundesgebiet geboren.
Die Identität der BF steht nicht fest.
BF1 und BF2 sind junge, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage.
BF1 hat im Herkunftsland als Koch und im Textilhandel gearbeitet. BF2 arbeitete dort in einem Frisiersalon.
Die minderjährigen BF verfügen im Herkunftsstaat über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung durch ihre Eltern und den Familienverband sowie eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen gegeben. Den minderjährigen BF steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung zur Verfügung.
Die Pflege und Obsorge der minderjährigen BF ist durch ihre Eltern gesichert.
BF1 und die minderjährigen BF sind gesund. BF2 stand in den Jahren 2013 bis 2016 in Behandlung bei einer Psychotherapeutin. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie aktuell an einer schweren physischen oder psychischen Krankheit leidet, die im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre.
II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat und Rückkehrbefürchtungen
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 den behaupteten Gefährdungen ausgesetzt waren bzw. die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die BF einer wegen ihrer politischen Gesinnung oder wegen ihrer Hinwendung zum Christentum bzw. ihrer Zugehörigkeit zur Römisch Katholischen Kirche einer individuellen Gefährdung ausgesetzt waren oder ihnen aus diesem Grund im Fall einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine solche drohen würde.
Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder die BF im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.
Auch für die minderjährigen BF sind keine derartigen Gefährdungen aus dem Vorbringen ihrer Eltern ableitbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine im Herkunftsstaat drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge oder organisierte kriminelle Handlungen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat von einer existentiellen Notlage betroffen waren oder einer solchen im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt sein würden.
II.1.3. Zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet:
Die BF haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person in Österreich zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. BF1 und BF2 halten sich seit dem bereits genannten Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Sie reisten illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, sind seither Asylwerber und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel. Die minderjährigen BF wurden, wie auch ihre neugeborene Schwester, im Bundesgebiet geboren.
Die BF bezogen ab der ersten Antragstellung bis Mai 2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Danach wurden ihnen keine weiteren Leistungen mehr gewährt. Sie werden seither von der Katholischen Kirche oder Funktionsträgern derselbigen unterstützt.
BF1 und BF2 haben Deutschkurse besucht. BF1 verfügt über ein Zertifikat über eine absolvierte Integrationsprüfung, aus welchem u.a. hervorgeht, dass er eine Prüfung für das Sprachniveau 2 bestanden hat. Die Prüfung für das Sprachniveau B1 hat er nicht bestanden. Er war in der mündlichen Verhandlung auch in der Lage, sich etwa auf dem Niveau A2 in der deutschen Sprache ausdrücken. BF2 hat einen Sprachkurs begonnen, diesen jedoch nicht beendet. Sie kann sich in der deutschen Sprache kaum verständigen und war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, einfache Sätze zu bilden.
Die minderjährigen Kinder können sich entsprechend ihrer Entwicklung in der deutschen Sprache verständigen.
BF1 absolvierte einen Kurs zur Erlangung eines Staplerführerscheines.
Die BF haben sich einen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut. BF3 und BF4 gehen zur Schule.
BF1 arbeitete im Jahr 2019 insgesamt zwei Monate und zwanzig Tage als Erntehelfer und landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter.
Einstellungszusagen liegen nicht vor. Auch sonst sind keine Bemühungen zum Erhalt der Selbsterhaltungsfähigkeit der BF dokumentiert.
Die BF leisten keine karitative Arbeit und sind nicht Mitglied in einem Verein. Sie spenden hin und wieder kleine Beträge an das Rote Kreuz.
Die BF haben keinen Eintrag im österreichischen Strafregister strafrechtlich unbescholten. BF2 wurde beim „Schwarzfahren“ erwischt.
Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1.4.1. Zur aktuellen Lage in Aserbaidschan werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
1.4.1. Lage aufgrund der Corona-Pandemie
In Aserbaidschan wurden bis 28.09.2020 40023 Corona-Infektionen nachgewiesen, 586 Menschen sind verstorben. 37655 Menschen sind wieder genesen.
Die Regierung ordnete eine Ausgangssperre im ganzen Land per 31.3. an; diese wurde per 4.5. für die Großstädte XXXX , Ganja, Sumgait, Lankaran und Absheron rayon bis 5.8.2020 verlängert. Im Zeitraum 5.7.-5.8. durften alle Menschen in diesen Städten (Ausnahme Lankaran) und in den Regionen Masalli, Jalilabad, Yevlakh, Goranboy, Mingachevir, Goygol, Barda, Khachmaz, Siyazan und Sheki nur mit schriftlicher Genehmigung, die per SMS beantragt wird, ihre Wohnungen verlassen.
Nach Analyse der aktuellen Situation wurde die Sonderquarantäne zunächstchst bis zum 30. September 2020 und nunmehr bis 2. November 2020 verlängert.
Die Einreise nach Aserbaidschan ist für alle ausländischen Staaten beschränkt. Nur aserbaidschanische Staatsbürger, ihre Familienangehörigen und bestimmte Personengruppen dürfen nach Aserbaidschan einreisen;
Bei einer eventuellen Einreise nach Aserbaidschan müssten ausländische Staatsangehörige damit rechnen, in Quarantäne-Einrichtungen (zwei oder drei Wochen) verbracht zu werden.
Die Land- und Seegrenzen zum Iran, Armenien, Georgien, Russland, Kasachstan und Turkmenistan und der Türkei sind für den Reiseverkehr geschlossen.
Der öffentliche und private Verkehr von und nach XXXX , Sumgait, Ganja, Lankaran und Absheron rayon, Masalli, Jalilabad, Yevlakh, Goranboy, Mingachevir, Goygol, Barda, Khachmaz, Samukh, Siyazan und Sheki wird mit Ausnahmen zB für Fracht verboten. Der private Reiseverkehr zwischen anderen Regionen von Aserbaidschan ist seit 4.5. frei.
Der staatliche Migrationsdienst hilft bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels und kein Ausländer wird in der Coronaviruskrisezeit in diesem Zusammenhang bestraft.
Quellen: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aserbaidschan.html
https://www.aserbaidschan.ahk.de/news-covid-19/live-ticker-neueste-updates-zu-coronavirus
https://news.google.com/covid19/map?hl=de&mid=%2Fm%2F0jhd&gl=AT&ceid=AT%3Ade
1.4.2. Lage aufgrund des Konfliktes in Berg-Karabach
Am 27. September 2020 sind erneut Kampfhandlungen an der Line of Contact zwischen der Region Bergkarabach und den besetzten Gebieten südlich und östlich von Bergkarabach und Armenien ausgebrochen. Die Regierung von Aserbaidschan hat das Kriegsrecht und eine Teilmobilmachung, die „Regierung“ von Bergkarabach und der anderen besetzten Gebiete eine Generalmobilmachung ausgerufen. In Aserbaidschan gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr, von der Fahrten von und zum Flughafen XXXX ausgenommen sind. Der Flugverkehr ist bis auf Verbindungen in die Türkei vorübergehend ausgesetzt. Internetdienste können nur eingeschränkt verfügbar sein. Die weitere Entwicklung ist derzeit nicht absehbar.
Quelle: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/aserbaidschansicherheit/201888
1.4.3. Sonstige Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat1. Politische Lage
Letzte Änderung: 16.4.2020
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Es herrscht ein im regionalen Vergleich bemerkenswertes Maß an Religionsfreiheit und religiöser Toleranz (AA 22.2.2019). Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik (AA 22.2.2019). Die Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Vollmachten ein. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament (Milli Mejlis) gegenüber nicht verantwortlich (AA 26.2.2020a). Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine deutlich nachgeordnete Rolle. Staatspräsident Ilham Aliyev, der 2003 seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben (AA 22.2.2019). Obwohl Präsident Ilham Aliyev, immer noch der mächtigste Mann im Land ist, hat er im Gegensatz zu seinem verstorbenen Vater nur eine begrenzte Autorität, da er die Macht mit einigen sehr mächtigen Staatsbeamten und Oligarchen teilen muss. Das Parlament und die kommunalen Vertreter, obgleich vom Volk nominell gewählt, bleiben passive Teilnehmer im politischen Entscheidungsprozess. Parlamentarier sind oft Schützlinge und Verwandte von Oligarchen und einflussreichen Exekutivfunktionären. Sie führen lediglich Aufträge aus, die sie direkt vom Präsidentenbüro erhalten, das de facto der alleinige bestimmende Akteur der Legislative ist (BTI 2018).
Die Präsidentschaftswahlen am 11.04.2018 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. Das Wahlbeobachtungsamt der OSZE/ODIHR hatte zuvor am Monitoring der Parlamentswahlen am 01.11.2015 nicht teilgenommen. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich erschwert. Die Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung. Parteien sind in Aserbaidschan nur rudimentär ausgeprägt. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt (AA 22.2.2019).
Die Nationalversammlung ist seit 2005 ein Einkammerparlament mit 125 Mitgliedern. Alle Sitze werden in Einpersonenwahlkreisen nach dem Mehrheitswahlrecht vergeben, ein Platz bleibt für Bergkarabach vakant. Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre (aktives Wahlrecht ab 18, passives ab 25 Jahre) (LIPortal 4.2018).
Bei der Parlamentswahl [Februar 2020] hat die bisherige Regierungspartei nach offiziellen Angaben die absolute Mehrheit geholt. Die Partei des seit 2003 mit harter Hand regierenden Präsidenten Ilham Alijew hat sich bei der vorgezogenen Wahl 65 der 125 Sitze im Parlament gesichert (DW 10.2.2020).
Internationale Wahlbeobachtungsmissionen stellten ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses fest (vgl. DW 10.2.2020) und kritisierten den Mangel an echtem demokratischen Wettbewerb. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964 , Zugriff 14.4.2020
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf , Zugriff 23.7.2019
- DW – Deutsche Welle (10.2.2020): Absolute Mehrheit für Alijews „Neues Aserbaidschan“, https://www.dw.com/de/absolute-mehrheit-f%C3%Bcr-alijews-neues-aserbaidschan/a-52320887 , Zugriff 16.4.2020
- LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951 , Zugriff 21.1.2020
2. Sicherheitslage
Letzte Änderung: 14.4.2020
Die Kriminalitätsrate in Aserbaidschan ist niedrig. Von Reisen in die Region Bergkarabach sowie in die im Südwesten Aserbaidschans gelegenen, von armenischen Streitkräften besetzten und nur über die Republik Armenien zu erreichenden Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar wird dringend abgeraten. Dies gilt auch für die unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete. Es muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, mit Schusswechseln gerechnet werden. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu Schusswechseln, außerdem besteht Minengefahr (AA 14.4.2020).
Trotz des Waffenstillstandes kommt es entlang der Waffenstillstandslinie immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen mit Todesopfern. Ein Sicherheitsrisiko besteht für die Region Bergkarabach und die angrenzenden Bezirke (Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar) (BMEIA 14.4.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (14.4.2020): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888 , Zugriff 14.4.2020
- BMEIA – BM Europa, Integration und Äußeres (14.4.2020): Aserbaidschan, Reise und Aufenthalt, Sicherheit und Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aserbaidschan/ , Zugriff 14.4.2020
2.1. Regionale Problemzone Bergkarabach
Letzte Änderung: 14.4.2020
Am 26. Nov. 1991 hob Aserbaidschans Parlament den seit 1923 geltenden Status von Bergkarabach als Autonomes Gebiet auf; am 6. Jan. 1992 erklärte sich Bergkarabach unter Einbeziehung der Provinz Schaumjan unter dem bereits am 2. Sept. 1991 angenommenen Namen Republik Bergkarabach einseitig für unabhängig. Im Kampf um das 1991 zu 75,2% von Armeniern und zu 21,0% von Aserbaidschanern bewohnte Gebiet wurden bis Mitte 1993 insgesamt 16,4% des aserbaidschanischen Staatsgebiets von Armeniern besetzt. Es steht nicht nur das Gebiet von Bergkarabach außerhalb der Kontrolle der Regierung Aserbaidschans, sondern auch die benachbarten Provinzen Kelbadschar (Kälbäcär) Fizuli (Füzuli), Kubatli (Qubadli), Dschebrail (Cäbrayil), Zangelan (Zängilan), Agdam, Latschin (Laçin) und Schuscha (Susa) sind von armenischen Truppen besetzt. Seit dem 16. Mai 1994 gilt ein Waffenstillstandsabkommen. Die Kämpfe kosteten insgesamt 43.000 Menschenleben und machten 1,2 Mio. Menschen zu Flüchtlingen bzw. Vertriebenen. Die Zahl der in anderen Landesteilen lebenden aserbaidschanischen Flüchtlinge und Vertriebenen aus dem Kampfgebiet wurde 2006 (je nach Quelle) noch mit 528.000 bzw. 580.000 bis 690.000 angegeben. Eine Friedenslösung, um die sich die OSZE seit vielen Jahren bemüht, konnte bislang nicht erzielt werden. Seit 1998 finden Friedensverhandlungen auf der Ebene der in unregelmäßigem Turnus stattfindenden Treffen der Staatspräsidenten Aserbaidschans und Armeniens statt (LIPortal 4.2018).
Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich. Seit 1994 herrscht ein Waffenstillstand, der regelmäßig von beiden Seiten, entlang der sog. „Kontaktlinie“ verletzt wird (AA 22.2.2019). Entlang der Kontaktlinie und entlang der armenisch-aserbaidschanischen Staatsgrenze kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen mit Toten und Verletzten. Die Konfliktgebiete sind teilweise stark vermint (EDA 14.4.2020; vgl. AA 14.4.2020b).
Die de facto „Republik Bergkarabach“ wird von keinem Staat anerkannt und ist in jeder Hinsicht von der Republik Armenien abhängig. Aserbaidschan strebt eine Friedensvereinbarung und die Rückgabe der besetzten Gebiete an, mit dem Ziel, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatregionen rückzusiedeln (AA 22.2.2019).
Separatisten kontrollierten, mit armenischer Unterstützung, weiterhin den größten Teil von Bergkarabach und sieben umliegende aserbaidschanische Gebiete. Der endgültige Status von Bergkarabach blieb Gegenstand einer internationalen Vermittlung durch die Minsk-Gruppe der OSZE. Die Gewalt entlang der Kontaktlinie blieb das ganze Jahr über gering (USDOS 11.3.2020).
Detaillierte Informationen zu Bergkarabach finden sich im Länderinformationsblatt ARMENIEN
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- AA - Auswärtiges Amt (14.4.2020b): Aserbaidschan, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888 , Zugriff 14.4.2020
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.1.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html , Zugriff 14.4.2020
- LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951 , Zugriff 21.1.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 7.4.2020
3. Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 10.4.2020
Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Die Rechtsprechung ist zwar formell unabhängig, steht aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt. Insbesondere in den Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), scheinen die Urteile politischen Vorgaben zu folgen. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. In politisch relevanten Fällen wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, regelmäßig nicht beachtet; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Auf Jugendliche über 16 Jahre wird Erwachsenenstrafrecht angewendet. Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind nur bei bestimmten Verbrechen, wie z.B. Mord, Vergewaltigung und schwerer Sachbeschädigung, strafmündig. Kinder unter 14 sind strafunmündig. Für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren bestehen im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe Erziehungsanstalten, in die sie eingewiesen werden können. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten (AA 22.2.2019).
Es gibt keine unabhängige Justiz. Die Gerichte sind korrupt und funktionieren als Strafmechanismus in den Händen der Exekutive. Die Situation hat sich durch eine Welle von Berufsverboten unabhängiger Verteidiger weiter verschlechtert. Die Regierung mischt sich massiv ein und hat das letzte Wort bei Gerichtsentscheidungen in politischen, wirtschaftlichen und anderen öffentlich sensiblen Fällen. Verteidiger spielen in hohem Maße nur eine formale Rolle und haben nur geringen Einfluss auf Gerichtsentscheidungen. Die Anwaltskammer wird ebenfalls von der Exekutive kontrolliert und häufig als Instrument zur Bestrafung unabhängiger Verteidiger eingesetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) bleibt weitgehend die letzte vertrauenswürdige Chance für Rechtssuchende in Aserbaidschan. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch die Entscheidungen der EMRK verzögert und sogar ignoriert (BTI 2018).
Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, agierten die Richter nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz blieb weitgehend korrupt und ineffizient. Viele Urteile waren rechtlich nicht haltbar und standen weitgehend in keinem Zusammenhang mit den während des Prozesses vorgelegten Beweisen. Die Ergebnisse erschienen häufig vorgegeben. Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Das Justizministerium kontrollierte den Justizverwaltungsrat. Der Rat ernennt einen Auswahlausschuss (sechs Richter, einen Staatsanwalt, einen Rechtsanwalt, einen Ratsvertreter, einen Vertreter des Justizministeriums und einen Rechtswissenschaftler), der das gerichtliche Auswahlverfahren und die Prüfung administriert und die langfristige juristischen Ausbildung überwacht. Glaubwürdige Berichte zeigten, dass Richter und Staatsanwälte Anweisungen von der Präsidialverwaltung und dem Justizministerium erhielten, insbesondere in politisch sensiblen Fällen. Es gab glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Am 3. April [2019] unterzeichnete der Präsident ein Dekret über begrenzte Reformen im Justizsektor. Das Dekret forderte eine Erhöhung der Richtergehälter, eine Erhöhung der Zahl der Richterposten (von 600 auf 800), Tonaufnahmen aller Gerichtsverfahren und die Einrichtung spezialisierter Handelsgerichte für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Unternehmertum. Das Dekret ordnete auch eine Erhöhung der Mittel für die kostenlose Prozesskostenhilfe an.
Das Gesetz schreibt die Unschuldsvermutung in Strafsachen vor. Es schreibt auch das Recht der Angeklagten vor, unverzüglich über die Anklagepunkte informiert zu werden, ein faires, zeitgerechtes und öffentliches Verfahren zu erhalten, bei der Verhandlung anwesend zu sein, mit einem Anwalt ihrer Wahl zu kommunizieren (oder einen Anwalt auf öffentliche Kosten stellen zu lassen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Kosten zu tragen), angemessene Zeit und Einrichtungen zur Vorbereitung der Verteidigung bereitzustellen, vom Zeitpunkt der Anklageerhebung an in allen Berufungsverfahren unentgeltlich Dolmetscher zu stellen, Zeugen bei der Verhandlung entgegenzutreten und Zeugenaussagen in der Verhandlung zu präsentieren und nicht gezwungen zu werden, auszusagen oder sich schuldig zu bekennen. Sowohl Angeklagte als auch Staatsanwälte haben das Recht, Berufung einzulegen. Die Behörden haben diese Bestimmungen in vielen Fällen, die weithin als politisch motiviert galten, nicht eingehalten. Obwohl die Verfassung die Gleichberechtigung von Staatsanwälten und Verteidigern vorschreibt, bevorzugen die Richter bei der Beurteilung von Anträgen, mündlichen Erklärungen und Beweisen, die von Verteidigern vorgelegt werden, oft Staatsanwälte, ohne Rücksicht auf die Begründetheit ihrer jeweiligen Argumente. Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal erlangten Beweisen. Trotz der Behauptungen einiger Angeklagter, dass die Polizei und andere Behörden durch Folter oder Missbrauch eine Zeugenaussage erhielten, berichteten Menschenrechtsbeobachter, dass die Gerichte den Missbrauchsvorwürfen nicht nachgingen, und es gab keinen unabhängigen forensischen Ermittler, der die Behauptungen des Missbrauchs untermauern konnte. Es gab keine wörtlichen Abschriften von Gerichtsverfahren.
Das Gesetz sieht vor, dass Personen, die inhaftiert, verhaftet oder einer Straftat beschuldigt werden, ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten, einschließlich der sofortigen Unterrichtung über ihre Rechte und den Grund ihrer Verhaftung. In Fällen, die als politisch motiviert galten, wurde das ordentliche Verfahren nicht eingehalten, und die Angeklagten wurden unter einer Vielzahl von falschen Anklagen verurteilt. Dem Gesetz nach sind Häftlinge innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung einem Richter vorzuführen. Der Richter kann dann entweder einen Haftbefehl erlassen, der den Häftling in Untersuchungshaft nimmt oder diesen unter Hausarrest stellt, oder die Freilassung des Häftlings anordnen. In der Praxis haben die Behörden jedoch manchmal Personen für länger als 48 Stunden festgehalten. Die anfängliche Haftzeit von 48 Stunden kann unter bestimmten Umständen auf 96 Stunden verlängert werden. Während der Untersuchungshaft oder des Hausarrests muss die Generalstaatsanwaltschaft ihre Ermittlungen abschließen. Die Untersuchungshaft ist auf drei Monate begrenzt, kann aber von einem Richter auf bis zu 18 Monate verlängert werden, je nach mutmaßlicher Straftat und den Erfordernissen der Untersuchung. Es gab Berichte darüber, dass Häftlinge nicht umgehend über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert wurden. Es gibt ein formales Kautionssystem, aber die Richter nützten es nicht. Das Gesetz sieht den Zugang zu einem Anwalt ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung vor, aber es gab Berichte, dass die Behörden den Zugang von Anwälten zu Mandanten sowohl in politisch motivierten als auch in Routinefällen häufig verweigerten. Aserbaidschan verfügt über ein Militärgerichtssystem mit zivilen Richtern. Das Militärgericht behält die ursprüngliche Zuständigkeit für alle Fälle im Zusammenhang mit Krieg oder Militärdienst (USDOS 11.3.2020).
Die Justiz ist korrupt und der Exekutive untergeordnet. Die Richter werden vom Parlament auf Vorschlag des Präsidenten ernannt. Die mangelnde politische Unabhängigkeit der Gerichte zeigt sich besonders deutlich in den vielen erfundenen oder anderweitig fehlerhaften Fällen, die gegen Oppositionelle, Aktivisten und kritische Journalisten vorgebracht werden. Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht eingehalten. Willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sind üblich und die Gefangenen werden oft lange Zeit vor dem Prozess festgehalten. Politische Gefangene haben über einen eingeschränkten Zugang zu Rechtsbeistand, das Fälschen und Vorenthalten von Beweisen und über körperliche Misshandlungen zur Erzwingung von Geständnissen berichtet. Obwohl nominell unabhängig, handelt die aserbaidschanische Anwaltskammer auf Anordnung des Justizministeriums und macht sich an der Schikane von Menschenrechtsanwälten mitschuldig. Die 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sahen vor, dass nur Mitglieder der Anwaltskammer Mandanten vor Gericht vertreten dürfen. Seither hat die Vereinigung die meisten der aktiven Menschenrechtsanwälte des Landes ausgeschlossen, suspendiert oder bedroht, weil sie vor den Medien über Verletzungen der Rechte ihrer Mandanten gesprochen haben. In fast allen Disziplinarfällen haben die Gerichte die Entscheidungen der Anwaltskammer ohne eine gründliche Bewertung oder öffentliche Rechtfertigung bestätigt. Die Strafverfolgungsbehörden überwachten private Telefon- und Online-Kommunikation, insbesondere von Aktivisten, politischen Persönlichkeiten und ausländischen Staatsangehörigen, ohne gerichtliche Aufsicht. Die Verfolgung von Kritikern und ihren Familien durch die Regierung hat die Privatsphäre der gewöhnlichen Einwohner untergraben, genauso wie die Offenheit privater Diskussionen. Sogar Staatsbeamte wurden für ihre Aktivitäten in den sozialen Medien und die ihrer Familienmitglieder bestraft und Aktivisten wurden, aufgrund von nicht damit zusammenhängenden fabrizierten Anklagen, für kritische Facebook-Posts inhaftiert (FH 4.3.2020).
Die im Zusammenhang mit der Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention eingeführte Individualverfassungsbeschwerde ermöglicht es jedem Bürger, sich an das Verfassungsgericht zu wenden. Die Judikative wird durch die verfassungs-, zivil- und strafrechtlichen Gerichtsverfahren sowie durch andere gesetzlich vorgesehene Formen verwirklicht. Die Judikative wird durch das am 04.07.1998 gebildete Verfassungsgericht, den obersten Gerichtshof, das Appellations- und Wirtschaftsgericht sowie durch Allgemein- und Sondergerichte Aserbaidschans vollzogen. Die neuen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs werden vom Parlaments auf Empfehlung des Präsidenten für zehn Jahre berufen. Zu den Quellen des Verfassungsrechts gehören auch Gesetze und Rechtsakte des Präsidenten, des Parlaments und der Regierung Aserbaidschans (LIPortal 4.2018).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates stellte fest, dass Aserbaidschan unter einem erheblichen Mangel an Anwälten leidet. Laut dem Bericht der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) aus dem Jahr 2018 hatte Aserbaidschan zwischen 2010 und 2016 die geringste Anzahl von Anwälten pro 100.000 Einwohner im Gebiet des Europarates: Im Jahr 2016 kamen neun Anwälte auf 100.000 Einwohner, bei einem Durchschnitt von 162 Anwälten pro 100.000 Einwohner in den Mitgliedstaaten des Europarates. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit der Anwaltskammer und ihre Rolle bei der Vertretung und Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder zu stärken. Der Kommissar ist besorgt über die Anwendung von Disziplinarmaßnahmen aus unzulässigen Gründen, wie z.B. wegen der Äußerung kritischer Standpunkte, sowie über das Fehlen klarer Kriterien für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, insbesondere die Verhängung von Berufsverboten, und betont, dass Anwälte ethische Standards einhalten und in der Lage sein sollten, ohne Angst vor Vergeltungsmaßnahmen beruflich tätig zu werden (CoE – CommDH 11.12.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf , Zugriff 23.7.2019
- CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (11.12.2019): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf , Zugriff 3.1.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951 , Zugriff 21.1.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 10.4.2020
4. Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 10.4.2020
Die Polizei untersteht dem Innenministerium, der innenpolitische Staatliche Sicherheitsdienst dem Präsidenten (AA 22.2.2019).
Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst sind für die Sicherheit im Land verantwortlich und unterstehen direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium unterhält die lokalen Polizeikräfte und interne Zivilschutztruppen. Der Staatssicherheitsdienst ist für innere Angelegenheiten zuständig, und der Auslandsnachrichtendienst konzentriert sich auf Fragen des Auslandsnachrichtendienstes und der Spionageabwehr. NGOs berichteten, dass beide Dienste Personen festgenommen haben, die ihr Recht auf Grundfreiheiten ausgeübt haben. Zivile Behörden übten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, nicht strafrechtlich verfolgt oder bestraft. Straffreiheit blieb ein Problem. Es gab mehrere Berichte, dass die Regierung oder ihre Agenten willkürliche oder ungesetzliche Tötungen begingen. Es gab keine Berichte über Verschwindenlassen durch oder im Namen von Regierungsbehörden (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 10.4.20205. Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 10.4.2020
Die Behörden weisen in der Regel Beschwerden über Folter und andere Misshandlungen in der Haft ab und die Praxis wurde ungestraft fortgesetzt (HRW 14.1.2020).
Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt glaubwürdige Berichte über Misshandlung verhafteter Personen im Polizeigewahrsam. Die überwiegende Zahl der berichteten Vorfälle soll sich auf Polizeistationen bzw. in Untersuchungshaft ereignet haben. Es gibt Hinweise, dass religiös-politische Häftlinge in Gefängnissen einem höheren Risiko von Misshandlungen und Folter im Vergleich zu den „weltlichen“ politischen Gefangenen ausgesetzt sind. Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von „Verschwinden lassen“ liegen nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht praktiziert (AA 22.2.2019).
Während die Verfassung und das Strafgesetzbuch solche Praktiken verbieten, und bei Verurteilung Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren vorsehen sind, gab es glaubwürdige Vorwürfe wegen Folter und anderer Misshandlungen. Die meisten Misshandlungen fanden statt, während sich die Inhaftierten in Polizeigewahrsam befanden (USDOS 11.3.2020), wo die Behörden Berichten zufolge missbräuchliche Methoden zum Erwirken von Geständnissen einsetzten (USDOS 13.3.2019, vgl. FH 4.3.2020). Die Gerichte haben es oft versäumt, Vorwürfe der Folter und der unmenschlichen Behandlung von Häftlingen in Polizeigewahrsam zu untersuchen. Es gab auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html , Zugriff 17.1.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 10.4.2020
6. Korruption
Letzte Änderung: 8.4.2020
Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2019 den 126. Platz von 180 gelisteten Staaten (TI 1.2020).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt, und Beamte, die an korrupten Praktiken beteiligt waren, blieben oft ungestraft. Während die Regierung bei der Bekämpfung der Korruption auf niedriger Ebene einige Fortschritte machte, gab es weiterhin Berichte über die Korruption von Regierungsbeamten, einschließlich derjenigen auf höchster Ebene. Die Behörden bestraften weiterhin Personen, die die Korruption der Regierung aufgedeckt hatten. Transparency International und andere Beobachter beschrieben Korruption als weit verbreitet. Es gab Berichte über Korruption in den Bereichen Exekutive, Legislative und Judikative der Regierung (USDOS 11.3.2020).
Korruption und Bestechung sind nach wie vor die größten Probleme. Auch bei der Bekämpfung der weit verbreiteten Korruption vor den Gerichten wurden keine wesentlichen Verbesserungen erzielt. In den Urteilen der Zivil- und Strafsachen ist Korruption nach wie vor ein erheblicher Mangel, der die Entscheidungsfindung stark beeinträchtigt. Bislang gibt es keinen ernsthaften politischen Willen, das bestehende oligarchische System zu untergraben, das auf Vetternwirtschaft, Korruption auf höchster Ebene und persönlicher Loyalität und nicht auf Rechtsstaatlichkeit beruht. Trotz der Existenz der Staatlichen Kommission zur Korruptionsbekämpfung und der Anti-Korruptionsabteilung der Generalstaatsanwaltschaft Aserbaidschans wurden hauptsächlich Beamte mittlerer Ebene ins Visier genommen (BTI 2018).
Korruption ist allgegenwärtig. In Ermangelung einer freien Presse und einer unabhängigen Justiz werden Beamte nur dann für korruptes Verhalten zur Rechenschaft gezogen, wenn es den Bedürfnissen einer mächtigeren oder gut vernetzten Person entspricht (FH 4.3.2020)
Quellen:
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf , Zugriff 23.7.2019
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- TI – Transparency International (1.2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/cpi2019?/news/feature/cpi-2019 , Zugriff 8.4.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 8.4.2020
7. NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Letzte Änderung: 14.4.2020
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).
NGOs müssen, um finanzielle Zuwendungen oder Spenden erhalten zu können, als solche registriert sein, und auch jede einzelne Zuwendung in einem umständlichen Verfahren registrieren. Kritische NGOs, die im Bereich Menschenrechte/Demokratie agieren, erhalten regelmäßig keine Registrierung als NGO und sind somit vom Rechtsverkehr – insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Zuwendungsverträgen – ausgeschlossen. Zuwendungen von westlichen Geldgebern an unabhängige NGOs werden mit schwer erfüllbaren Registrierungsauflagen belegt; der Zuwendungsgeber muss seit Ende 2015 ebenfalls registriert werden. Zudem lehnen einige Geschäftsbanken es ab, Girokonten für NGOs zu führen. Zahlreiche herausgehobene Vertreter regierungskritischer NGOs haben seit August 2014 ihre Tätigkeiten eingestellt oder das Land verlassen. Von Druck auf die Vermieter von Büroflächen wird berichtet, welche Mietverträge mit NGOs, die kritischen Veranstaltungen Raum geben, vorzeitig zu beenden. In Einzelfällen werden Vermieter, die diesem Druck nicht nachgeben, mit faktischem Eigentumsentzug konfrontiert (AA 22.2.2019).
Die Regierung schränkte die Tätigkeit nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen weiterhin stark ein. Die Anwendung restriktiver Gesetze zur Einschränkung von NGO-Aktivitäten und andere Belastungen hielt auf dem hohen Niveau der letzten Jahre an. Führende Menschenrechts-NGOs sahen sich einem feindlichen Umfeld für die Untersuchung und Veröffentlichung ihrer Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen gegenüber. Aktivisten berichteten auch, dass sich die Behörden weigerten, ihre Organisationen oder Zuschüsse zu registrieren. Infolgedessen waren einige Menschenrechtsverteidiger aufgrund verschiedener staatlicher Hindernisse, wie dem Reiseverbot und eingefrorener Bankkonten, außerstande, ihrer beruflichen Verantwortung nachzukommen. Während die Regierung mit einigen internationalen Menschenrechts-NGOs kommunizierte und auf ihre Anfragen reagierte, kritisierte und schüchterte sie bei zahlreichen Gelegenheiten andere Menschenrechts-NGOs und Aktivisten ein. Das Justizministerium verweigerte weiterhin aus willkürlichen Gründen die Registrierung oder erlegte Menschenrechts-NGOs beschwerliche administrative Beschränkungen auf (USDOS 11.3.2020).
Präsident Ilham Alijew hat im März 2019 dutzende Menschenrechtler und politische Gegner begnadigt. Zu den 50 Menschen, die nun freigelassen werden sollen, gehören der Journalist Fikrat Faramasoglu und die Studenten Gijas Ibrahimow und Bayram Mammadow von der oppositionellen Jugendbewegung Nida. Die Begnadigungen sind Teil einer größeren Amnestie für insgesamt 431 Menschen (derStandard 16.3.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964 , Zugriff 14.4.2020
- derStandard (16.3.2019): Menschenrechtler in Aserbaidschan kommen durch Amnestie frei, https://derstandard.at/2000099671373/Menschenrechtler-in-Aserbaidschan-kommen-durch-Amnestie-frei , Zugriff 23.7.2019
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 8.4.2020
8. Ombudsperson
Letzte Änderung: 8.4.2020
Bürger können sich wegen Verstöße, die vom Staat oder von Einzelpersonen begangen werden, an den Ombudsmann für Menschenrechte für Aserbaidschan oder den Ombudsmann für Menschenrechte der Autonomen Republik Nakhichevan wenden. Der Bürgerbeauftragte kann die Annahme von Missbrauchsfällen ablehnen, die älter als ein Jahr sind, anonym oder bereits von der Justiz bearbeitet werden. Menschenrechts-NGOs kritisierten das Büro des Ombudsmannes als mangelnd unabhängig und ineffektiv in Fällen, die als politisch motiviert gelten. Menschenrechtsbüros in der Nationalversammlung und im Justizministerium hörten auch Beschwerden an, führten Untersuchungen durch und gaben Empfehlungen an die zuständigen Regierungsbehörden, wurden aber ebenfalls beschuldigt, Verletzungen in politisch sensiblen Fällen zu ignorieren. Während das Büro des Ombudsmannes berichtete, systematische Besuche von Gefängnissen und Untersuchungen von Beschwerden von Häftlingen durchzuführen, sagten Aktivisten, dass das Büro regelmäßig Beschwerden von Häftlingen in politisch heiklen Fällen abwies (USDOS 11.3.2020).
Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden (AA 22.2.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 8.4.2020
9. Wehrdienst und Rekrutierungen
Letzte Änderung: 16.4.2020
Die Verfassung sieht in Art. 76 Abs. 1 die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Abs. 2 ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarates wurde bis heute kein entsprechendes Gesetz verabschiedet, mit dem Hinweis auf den fortbestehenden Kriegszustand mit Armenien. Es gibt glaubwürdige Berichte darüber, dass ein Freikauf vom Militärdienst bzw. Erwirkung einer Versetzung auf „angenehmere“ Verwendungsposten durch Zahlung von Schmiergeldern weit verbreitet ist (AA 22.2.2019).
Männer zwischen 18 und 35 Jahren sind zum Militärdienst verpflichtet. Für den freiwilligen Militärdienst beträgt das Mindestalter 17 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes beträgt 18 Monate, für Hochschulabsolventen 12 Monate (CIA 31.3.2020). Es herrschte die weit verbreitete Meinung, dass man durch Bestechung eine Befreiung von der Wehrpflicht erhalten kann, die für Männer im Alter von 18 bis 35 Jahren allgemein gilt. Bürger berichteten auch, dass Militärangehörige Zuweisungen zu einfacheren militärischen Aufträgen für eine kleinere Bestechung kaufen konnten. Männer, die bei medizinischen Einberufungsuntersuchungen als schwul erkannt oder verdächtigt wurden, schwul zu sein, wurden rektal untersucht und oft als untauglich für den Militärdienst befunden, weil sie demzufolge als psychisch krank eingestuft wurden (USDOS 11.3.2020).
Zeugen Jehovas sahen sich Schikanen sowie einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, weil sie sich dem Militärdienst entzogen haben (FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html , Zugriff 16.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 8.4.2020
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 14.4.2020
Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte (Meinungs- und Versammlungsfreiheit) nach deutlicher Verschlechterung 2013–2015 nicht wieder verbessert. In den Bereichen wie Frauenrechte und Inklusion von Menschen mit Behinderung zeigt Aserbaidschan allerdings Interesse und Engagement (AA 22.2.2019).
Zu den Menschenrechtsfragen gehörten unrechtmäßige oder willkürliche Tötung; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; allgegenwärtige Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; starke Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, einschließlich Gewalt gegen Journalisten, Kriminalisierung von Verleumdung, Belästigung und Inhaftierung von Journalisten aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und Sperrung von Websites; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; Zurückschicken von Flüchtlingen in ein Land, in dem sie einer Bedrohung für ihr Leben oder ihre Freiheit ausgesetzt würden; strenge Einschränkungen der politischen Partizipation; systematische Korruption der Regierung; Festnahme und Folter von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen durch die Polizei; und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, zu deren Beseitigung die Regierung nur minimale Anstrengungen unternahm. Die Regierung hat die meisten Beamten, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, nicht verfolgt oder bestraft (USDOS 11.3.2020).
Die aserbaidschanischen Behörden führten weiterhin rigide Kontrollen durch und schränkten die Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit stark ein. Die Regierung ließ über 50 Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Oppositionsaktivisten, religiöse Gläubige und andere vermeintliche Kritiker, die unter politisch motivierten Vorwürfen inhaftiert waren, frei. Mindestens 30 weitere blieben jedoch zu Unrecht inhaftiert, während die Behörden regelmäßig ihre Kritiker und andere abweichende Stimmen ins Visier nahmen. Andere Menschenrechtsprobleme blieben bestehen, darunter Folter und Misshandlung in der Haft, Verletzungen der Versammlungsfreiheit, unangemessene Einmischung in die Arbeit von Anwälten und Einschränkungen der Medienfreiheit. Die Behörden versuchten, Exil-Aktivisten zum Schweigen zu bringen, indem sie ihre Angehörigen in Aserbaidschan einschüchterten. Sicherheitsbeamte verhörten wiederholt Angehörige von Aktivisten mit Sitz im Ausland, um sie unter Druck zu setzen, ihre Verwandten zu denunzieren, und drohten ihnen mit Gefängnis, wenn ihre Verwandten ihren Aktivismus fortsetzen (HRW 14.1.2020).
Das Wiedererwachen des zivilen Aktivismus, insbesondere bei der jüngeren Generation, inspiriert durch den arabischen Frühling und die Popularisierung der sozialen Netzwerke, hat in Aserbaidschan zu einer weiteren Unterdrückung der Bürgerrechte und -freiheiten geführt. Die Regierung hat ein umfassendes Vorgehen gegen politische Dissidenten, die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsaktivisten, die Medien, internationale NGOs und Jugendorganisationen eingeleitet (BTI 2018).
In Aserbaidschan herrscht ein im regionalen Vergleich bemerkenswertes Maß an Religionsfreiheit und religiöser Toleranz. Aserbaidschan ist Mitglied des Europarats und Vertragspartei der Europäischen Menschenrechtskonvention. Jedoch unterliegen Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit erheblichen Einschränkungen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist deutlich erschwert (AA 26.2.2020a).
In der autoritären Regierung Aserbaidschans bleibt die Macht stark in den Händen von Ilham Aliyev konzentriert, der seit 2003 Präsident ist. Die Korruption ist weit verbreitet und nach Jahren der Verfolgung ist die formelle politische Opposition geschwächt. Die Behörden haben in den letzten Jahren die bürgerlichen Freiheiten umfassend unterdrückt, sodass nur wenig Raum für unabhängige Meinungsäußerung oder Aktivismus bleibt. Das autoritäre System in Aserbaidschan schließt die Öffentlichkeit von jeder echten und autonomen politischen Beteiligung aus. Das politische System erlaubt es Frauen oder Minderheitengruppen nicht, sich unabhängig zu organisieren oder für ihre jeweiligen Interessen einzutreten. Es gibt keine sinnvollen Mechanismen zur Förderung einer stärkeren Repräsentation von Frauen und ethnischen oder religiösen Minderheiten. Eine Reihe von Moscheen wurden in den letzten Jahren geschlossen, angeblich wegen Registrierungs- oder Sicherheitsverletzungen. Die Zeugen Jehovas sehen sich Schikanen sowie einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, weil sie sich dem Militärdienst entzogen haben. Die Eigentumsrechte werden durch von der Regierung unterstützte Entwicklungsprojekte beeinträchtigt, die oft Zwangsräumungen, unrechtmäßige Enteignungen und Abrisse mit kurzzeitiger oder gar keiner Ankündigung nach sich ziehen (FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964 , Zugriff 14.4.2020
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf , Zugriff 23.7.2019
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html , Zugriff 17.1.2020
- LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951 , Zugriff 21.1.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 8.4.2020
11. Meinungs- und Pressefreiheit
Letzte Änderung: 10.4.2020
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Nicht nur die offiziellen, sondern auch die meisten privaten Medien berichten tendenziell positiv über die Regierung und den Präsidenten und üben sich in Selbstzensur. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis zu Gefängnishaft zu erleiden. Seit Herbst 2016 gibt es in Aserbaidschan keine offiziell zugelassenen offen regierungskritischen Presse-, Fernseh- oder Funkmedien mehr. Der ansonsten freie Zugang zum Internet wurde durch die Sperrung von fünf prominenten regierungskritischen Websites im Februar 2017 eingeschränkt, über Umwege sind die Seiten aber weiter erreichbar. Darüber hinaus ist der Zugang zu Internetseiten im Wesentlichen frei und auch zu kritischen oder armenischen Websites problemlos möglich (AA 22.2.2019).
Während das Gesetz die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vorsieht und insbesondere die Pressezensur verbietet, verletzt die Regierung diese Rechte. Die Regierung beschränkte die Meinungsfreiheit und die Unabhängigkeit der Medien. Journalisten wurden eingeschüchtert und manchmal geschlagen und inhaftiert. Während des Jahres setzten die Behörden die Medien, Journalisten im Land und im Exil sowie deren Angehörige weiterhin unter Druck. Ausländische Medien, darunter Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) und die BBC, blieben von der Ausstrahlung auf UKW-Frequenzen ausgeschlossen, obwohl der russische Dienst Sputnik Nachrichten über ein lokales Rundfunknetz ausstrahlen durfte. Lokale Beobachter berichteten, dass Journalisten von unabhängigen Medien während des Jahres Schikanen und Cyberangriffen ausgesetzt waren. Die Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Journalisten von Radio Liberty, Azadliq und anderen Zeitungen, Meydan TV und Obyektiv Television. Aktivisten behaupteten, dass die Straffreiheit bei Übergriffen auf Journalisten nach wie vor ein Problem sei. Die Behörden haben die meisten Angriffe auf Journalisten nicht effektiv untersucht, und solche Fälle blieben oft ungelöst. Die meisten Medien praktizierten Selbstzensur und vermieden Themen, die aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen der Regierung als politisch sensibel angesehen wurden. Die Behörden blockierten weiterhin unabhängige Medien-Webseiten, die Meinungen boten, die sich von denen der Regierungsauffassung unterschieden. Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Personen regelmäßig auf Polizeistationen im ganzen Land vorgeladen und gezwungen wurden, regierungskritische Beiträge in sozialen Medien zu löschen. Einige Aktivisten und Journalisten vermuteten, dass die Regierung hinter dem Hacking mehrerer Social Media Accounts steckt. Die Regierung verlangte von den Internet-Dienstleistern eine Lizenz und formelle Vereinbarungen mit dem Ministerium für Verkehr, Kommunikation und Hochtechnologien. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für die Verurteilung bei Verleumdungen (vgl. HRW 14.1.2020) und Beleidigungen im Internet vor. Es gab starke Hinweise darauf, dass die Regierung die Internet-Kommunikation von Aktivisten der Zivilgesellschaft überwachte (USDOS 11.3.2020).
Die Verfassung sieht Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit vor. Die Medien unterliegen jedoch einer Registrierungspflicht. 1998 wurde die Zensur per Präsidialdekret zwar offiziell abgeschafft und damit eine entsprechende Verfassungsvorschrift konkretisiert, Eingriffe in die Pressefreiheit sind jedoch alltäglich. Die hohe Zahl registrierter Zeitungs- und Zeitschriftentitel verbirgt, dass viele aufgrund von Restriktionen nur kurzlebig sind. Eine immer wichtigere Rolle spielen Blogs und soziale Netzwerke des Informationsaustausches, die für kritische Stimmen im In- und Ausland verstärkt genutzt werden (LIPortal 4.2018).
Die Fernsehsender des Landes werden vollständig von der Regierung kontrolliert. Unabhängige Stimmen haben keinen Zugang zum Fernsehen (BTI 2018).
Verfassungsrechtliche Garantien für die Pressefreiheit werden routinemäßig und systematisch verletzt, da die Regierung daran arbeitet, die Informationslandschaft fest im Griff zu behalten. Verleumdung bleibt eine Straftat. Journalisten und ihre Angehörigen wurden von Behörden mit Belästigungen, Drohungen, Gewalt und Einschüchterungen konfrontiert. Viele wurden aufgrund gefälschter Anklagen festgenommen oder inhaftiert, während andere mit Reiseverboten konfrontiert sind. Durch die 2017 verabschiedeten Gesetzesänderungen wurde die Kontrolle der Regierung über die Online-Medien ausgeweitet, so dass Websites ohne Gerichtsbeschluss blockiert werden können, wenn sie Inhalte enthalten, die eine Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft darstellen. Unabhängige Nachrichtenseiten werden regelmäßig blockiert oder im Rahmen von Cyberangriffen attackiert (FH 4.3.2020).
Der Menschenrechtskommissar des Europarates stellte fest, dass Journalisten und Aktivisten von sozialen Medien, die eine abweichende Meinung oder Kritik an den Behörden geäußert hatten, wegen verschiedener Vorwürfe wie Ungehorsam gegenüber der Polizei, Rowdytum, Erpressung, Steuerhinterziehung, Aufstachelung zu ethnischem und religiösem Hass oder Verrat sowie wegen Drogenbesitzes oder illegalen Waffenbesitzes inhaftiert sind. Der Kommissar ist besorgt darüber, dass es keine offiziellen Informationen über die Gesamtzahl der gesperrten Websites gibt. Den Gesprächspartnern des Kommissars zufolge sind derzeit mehr als 60 Internetseiten blockiert, vor allem unabhängige Online-Nachrichten-Dienste, welche die Regierung kritisieren oder Internetseiten, die Korruption aufdecken (CoE – CommDH 11.12.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf , Zugriff 23.7.2019
- CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (11.12.2019): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf , Zugriff 3.1.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html , Zugriff 17.1.2020
- LIPortal – Länderinformationsportal (4.2018): Aserbaidschan, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aserbaidschan/geschichte-staat/#c6951 , Zugriff 21.1.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 10.4.202012. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
12.1. Versammlungsfreiheit
Letzte Änderung: 10.4.2020
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von XXXX nicht gestattet. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Für Versammlungen in geschlossenen/privaten Räumen sieht das Gesetz keine Beschränkungen vor (AA 22.2.2019).
Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit stark ein. Die Behörden reagierten manchmal auf friedliche Proteste und Versammlungen, indem sie Gewalt anwandten und Demonstranten festnahmen. Während die Verfassung vorsieht, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsstelle friedlich versammeln können, interpretierte die Regierung diese Bestimmung weiterhin als Voraussetzung für eine vorherige Genehmigung. Die lokalen Behörden verlangten, dass alle Kundgebungen vorab genehmigt und an den vorgesehenen Orten durchgeführt werden mussten. Die meisten politischen Parteien und NGOs kritisierten die Anforderungen als inakzeptabel und bezeichneten sie als verfassungswidrig (USDOS 11.3.2020).
Das Gesetz schränkt die Versammlungsfreiheit, die vom Schutz der "öffentlichen Ordnung und Moral" abhängig ist, stark ein. Aktivisten haben sich darüber beschwert, dass die Hindernisse für öffentliche Versammlungen in der Praxis zusätzliche, außergesetzliche Maßnahmen umfassen. Ungenehmigte Versammlungen können eine harte Reaktion der Polizei und Geldstrafen für die Teilnehmer nach sich ziehen. Die Regierung hat die Erteilung von Genehmigungen für Kundgebungen in XXXX im Frühjahr 2019 weitgehend eingestellt. Selbst wenn die Genehmigungen erteilt werden, beschränkt die Regierung Demonstrationen in der Regel auf relativ isolierte Orte, wo sie die Teilnehmer mithilfe von Gesichtserkennungstechnologie und Handydaten verfolgen kann (FH 4.3.2020).
Aserbaidschan verhängt ein pauschales Verbot von Protesten in den zentralen Gebieten Bakus und bietet stattdessen den Demonstranten einen abgelegenen Ort am Stadtrand für Kundgebungen an. Im Jahr 2019 war die Zahl der Personen, die wegen angeblicher Verstöße gegen die restriktiven Vorschriften des Landes über öffentliche Versammlungen mit Bußgeldern oder kurzen Gefängnisstrafen belegt wurden, um ein Vielfaches höher als im gesamten Jahr 2018. Die Polizei machte auch Hausbesuche, um Menschen zu warnen, die in sozialen Medien angegeben hatten, dass sie an Kundgebungen teilnehmen würden. Tage vor einem der Proteste nahm die Polizei die meisten der Protestveranstalter fest (HRW 14.1.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022698.html , Zugriff 17.1.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 10.4.2020
12.2. Vereinigungsfreiheit
Letzte Änderung: 9.4.2020
Die Verfassung sieht die Vereinigungsfreiheit vor, aber das Gesetz schränkt dieses Recht teilweise ein. Unter Berufung auf diese geänderten Gesetze führten die Behörden zahlreiche strafrechtliche Ermittlungen gegen die Aktivitäten unabhängiger Organisationen durch, sperrten Bankkonten und schikanierten lokale Mitarbeiter, einschließlich Inhaftierung und Verhängung von Reiseverboten für einige Führungskräfte von NGOs. Infolgedessen war eine Reihe von NGOs nicht in der Lage zu arbeiten. Eine Reihe von Rechtsvorschriften ermöglichen es der Regierung, die Aktivitäten von politischen Parteien, religiösen Gruppen, Unternehmen und NGOs zu regeln, einschließlich der Verpflichtung, dass NGOs sich beim Justizministerium registrieren müssen, wenn sie den Status einer "Rechtspersönlichkeit" anstreben. Obwohl das Gesetz die Regierung verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt (oder innerhalb von weiteren 30 Tagen, wenn weitere Untersuchungen erforderlich sind) von Anträgen auf Registrierung von NGOs zu reagieren, führten vage, umständliche und undurchsichtige Registrierungsverfahren weiterhin zu langen Verzögerungen. Andere Gesetze schränken die Vereinigungsfreiheit ein, z.B. indem sie von stellvertretenden Leitern von NGO-Niederlassungen verlangen, dass sie aserbaidschanische Bürger sind, wenn der Leiter der Niederlassung ein Ausländer ist. Gesetze, die sich auf Zuschüsse und Spenden auswirken, untersagten NGOs de facto die Entgegennahme von Geldspenden und machten es ihnen nahezu unmöglich, anonyme Spenden zu erhalten oder um Beiträge von Öffentlichkeit zu werben (USDOS 11.3.2020).
Obwohl das Gesetz die Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht erlaubt, bleibt die Mehrheit der Gewerkschaften eng mit der Regierung verbunden, und die meisten Großindustrien werden von staatlichen Unternehmen dominiert (FH 4.3.2020).
Quellen:
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 9.4.2020
12.3. Opposition
Letzte Änderung: 9.4.2020
Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien und -bewegungen (insbesondere Volksfront, „Musavat“, REAL, Jugendbewegung NIDA) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt werden. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder. Während die Regierung regelmäßig auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreift, werden die Versuche der Opposition sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, deutlich erschwert. Oppositionelle Aktivisten setzen sich einem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe, willkürlicher Verhaftungen und deutlicher Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Existenz zu erleiden. Seit 2010 ist kein regierungsoppositioneller Abgeordneter im Parlament vertreten. Die Anmietung von Konferenzräumen ist für kritische Zivilgesellschaftsvertreter oder Oppositionelle insbesondere in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt so gut wie unmöglich (AA 22.2.2019).
Während es viele politische Parteien gab, dominierte die regierende Yeni Azerbaijan Party das politische System. Inländische Beobachter berichteten, dass die Mitgliedschaft in der regierenden Partei Vorteile mit sich brachte, wie z.B. die Bevorzugung öffentlicher Ämter. Seit 2010 gehören der Nationalversammlung keine Vertreter der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes mehr an. Oppositionsmitglieder waren wahrscheinlicher als andere Bürger offiziellen Schikanen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt. Mitglieder oppositioneller politischer Parteien wurden weiterhin verhaftet und zu Verwaltungshaft verurteilt, nachdem sie in den sozialen Medien die Regierung kritisiert oder an friedlichen Kundgebungen teilgenommen hatten. Die Oppositionsparteien hatten nach wie vor Schwierigkeiten bei der Anmietung von Büroräumen, angeblich, weil Immobilienbesitzer offizielle Vergeltungsmaßnahmen befürchteten. Regionale Mitglieder der Oppositionspartei mussten oft den Zweck ihrer Versammlungen verbergen und sie in Teehäusern und anderen abgelegenen Orten abhalten. Die Oppositionsparteien sahen sich auch mit Finanzierungshindernissen konfrontiert. So haben die Behörden beispielsweise ihre finanziellen Ressourcen weiter begrenzt, indem sie diejenigen bestraften, die materielle Unterstützung leisteten, Mitglieder von Oppositionsparteien entließen und wirtschaftlichen Druck auf ihre Familienmitglieder ausübten (USDOS 11.3.2020).
Es gibt zwei große registrierte Oppositionsparteien, nämlich Musavat und die Volksfront. Beide haben sich zu liberal-demokratischen Prinzipien bekannt, aber nie eine klar definierte systematische Förderung dieser Werte verfolgt. Ähnlich wie die herrschende Partei sind sie anfällig für personenbezogene Politik. Der Eintritt westlich gebildeter Jugendlicher in das öffentliche Leben in den letzten Jahren und das Aufkommen einer jungen gesellschaftlichen Mittelschicht und starker mittelständischer Berufstätiger, die am aktiven öffentlichen Leben interessiert sind, haben jedoch den Weg für die Entstehung neuer pro-westlicher politischer Gruppen wie der Republikanischen Alternative (REAL) und der Bürgerbewegung NIDA geebnet (BTI 2018).
Das politische Umfeld in Aserbaidschan ist weder pluralistisch noch wettbewerbsfähig. Die Fähigkeit der Oppositionsparteien zu operieren und mit der Öffentlichkeit in Kontakt zu treten, ist durch die Dominanz der YAP-Partei begrenzt. Eine Reihe von Gesetzen schränken die Bemühungen der Kandidaten ein, Kundgebungen zu organisieren und durchzuführen. Die politische Opposition hat praktisch keinen Zugang zur Berichterstattung im Fernsehen, das nach wie vor die beliebteste Nachrichtenquelle ist. Eine repressive Medienpolitik und die politischen Rahmenbedingungen machen es den Oppositionsparteien praktisch unmöglich, durch Wahlen an die Macht zu kommen. Oppositionspolitiker und Parteifunktionäre sind willkürlichen Verhaftungen unter zweifelhaften Vorwürfen sowie physischer Gewalt und anderen Formen der Einschüchterung ausgesetzt (FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf , Zugriff 23.7.2019
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 9.4.2020
13. Haftbedingungen
Letzte Änderung: 9.4.2020
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Es gibt jedoch beträchtliche Niveau-unterschiede. Mindestens drei Haftanstalten sind EMRK-konform. Zurzeit werden weitere neue Haftanstalten gebaut, die ebenfalls EMRK-Standards erfüllen sollen. Tuberkulose ist ein Problem, weshalb Häftlinge zu Haftbeginn entsprechend untersucht werden, um eine Ausbreitung in der Anstalt zu unterbinden. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden (AA 22.2.2019).
Nach Angaben einer angesehenen Gefängnisüberwachungsorganisation waren die Haftbedingungen mitunter hart und potenziell lebensbedrohlich aufgrund von Überbelegung, unzureichender Ernährung, mangelhafter Heizung, Belüftung und sanitären Versorgung sowie schlechter medizinischer Versorgung. Lokale NGO-Beobachter berichteten, dass weibliche Häftlinge in der Regel unter besseren Bedingungen lebten als männliche Häftlinge, häufiger überwacht wurden und einen besseren Zugang zu Ausbildung und anderen Aktivitäten hatten, aber dass Frauengefängnisse unter vielen gleichen Problemen litten wie Männergefängnisse. Verurteilte jugendliche Straftäter können in speziellen Hafteinrichtungen für Jugendliche bis zum Alter von 20 Jahren festgehalten werden. Während die Regierung weiterhin neue Anlagen baute, entsprachen einige der noch genutzten Anlagen aus der Sowjetzeit nicht den internationalen Standards. Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Wachen manchmal Gefangene mit Schlägen oder durch Inhaftierung in Isolierzellen bestraften. Ehemalige Häftlinge und Familienmitglieder von inhaftierten Aktivisten berichteten, dass Häftlinge oft Bestechungsgelder zahlen mussten, um Familienmitgliedern treffen zu können, fernzusehen, Toiletten oder Duschräume zu benutzen oder Lebensmittel von außerhalb der Haftanstalt zu erhalten. Während die meisten Häftlinge berichteten, dass sie ohne Zensur Beschwerden an die Justizbehörden und das Büro der Ombudsperson richten konnten, lasen die Gefängnisbehörden regelmäßig die Korrespondenz der Häftlinge, überwachten die Treffen zwischen Anwälten und Mandanten und hinderten einige Anwälte daran, Dokumente in und aus den Haftanstalten zu nehmen. Die Behörden schränkten die Besuche von Anwälten und Familienangehörigen ein, insbesondere von Gefangenen, die als aus politischen Gründen inhaftiert gelten. Es gab auch Berichte über Misshandlungen im Gefängnis (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 9.4.202014. Todesstrafe
Letzte Änderung: 21.1.2020
Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft (AA 22.2.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.201915. Religionsfreiheit
Letzte Änderung: 25.7.2019
Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle die Religionsgemeinschaften betreffenden Fragen ein Staatskomitee zuständig, das weitreichende Vollmachten hat: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr, Druck und Verbreitung religiöser Literatur. Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft ohne Registrierung ist illegal. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen, wird akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. Nicht registrierte islamische, in der Praxis vor allem islamistische Gruppierungen, werden besonders streng observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 22.2.2019).
Die Verfassung Aserbaidschans bestimmt die Gleichheit aller Religionen vor dem Gesetz, sorgt für die Religions- und Glaubensfreiheit und verbietet Diskriminierung aus religiösen Gründen. Theoretisch sind das Recht, sich zum Glauben an eine Religion einzeln oder gemeinsam mit anderen zu bekennen oder zu keiner Religion zu bekennen, und das Recht, religiöse Ideen zu verbreiten, geschützt. Die Verfassung verbietet aber auch "die Verbreitung oder Propaganda von Religionen, die die Menschenwürde herabwürdigen" und begrenzt religiöse Aktivitäten, die die öffentliche Ordnung stören oder der öffentlichen Moral "zuwiderlaufen". Das Gesetz von 2009 verlangt, dass sich religiöse Gruppen bei der Regierung anmelden, um religiöse Aktivitäten durchzuführen, obwohl die Regierung behauptet, dass die fehlende Registrierung die private Religionsausübung nicht ausschließt. Religionsgemeinschaften, denen die Registrierung verweigert wird, oder die sich aus theologischen Gründen weigern, gelten als "illegal" und können mit Polizeirazzien, Verhaftungen oder Geldstrafen konfrontiert werden. Muslimische Gemeinschaften sehen sich zusätzlichen rechtlichen Beschränkungen gegenüber, die für nicht-muslimische religiöse Gruppen in Aserbaidschan nicht gelten. Um die Registrierung beim SCWRA (State Committee for Work with Religious Associations) zu beantragen, müssen muslimische Gemeinschaften und Anträge für den Bau von Moscheen zunächst von der CMB genehmigt werden. Das CMB (Caucasus Muslim Board) ist auch für die Ernennung aller Imame verantwortlich. Im Jahr 2018 blieben Moscheen, die die Regierung angeblich wegen Reparaturen geschlossen hatte, Jahre nach ihrer Schließung geschlossen und ohne offiziellen Zeitplan für den Abschluss der Renovierungen oder die Wiedereröffnung der Moscheen. Die Regierung verlangt, dass alle religiöse Literatur und Materialien die vorherige Genehmigung des SCWRA erhalten, um im Land produziert oder importiert zu werden. Ebenso kann der Verkauf und die Verteilung religiöser Literatur nur in zugelassenen Geschäften erfolgen. Jüdische Gruppen leben seit langem in Aserbaidschan und sind in der Regel keiner Diskriminierung oder Verfolgung ausgesetzt (USCIRF 4.2019).
Religiöse Organisationen und Mitglieder des Klerus sind von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Aserbaidschaner mit unterschiedlichem religiösem Hintergrund genießen Gleichberechtigung und Toleranz, obwohl einige nicht-traditionelle religiöse Gruppen, wie Evangelikale und einige muslimische Gruppen, oft mit staatlichen Einschränkungen konfrontiert sind. (BTI 2018).
Die Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Religion und die Gleichstellung aller Religionen vor. Sie schützt auch das Recht des Einzelnen, seine religiösen Überzeugungen zum Ausdruck zu bringen und religiöse Rituale zu praktizieren, sofern diese nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Moral verstoßen. Das Gesetz verbietet der Regierung, sich in religiöse Aktivitäten einzumischen, aber es besagt auch, dass die Regierung und die Bürger die Verantwortung haben, "religiösen Extremismus" und "Radikalismus" zu bekämpfen. Das Gesetz bestimmt, dass die Regierung religiöse Organisationen auflösen kann, wenn sie rassische, nationale, religiöse oder soziale Feindseligkeiten verursachen, in einer Weise bekehren, die die Menschenwürde "beeinträchtigt" oder die weltliche Bildung behindern. Lokale Menschenrechtsgruppen und andere gaben an, dass die Regierung weiterhin religiöse Aktivisten physisch misshandelt, verhaftet und inhaftiert hat. Berichten zufolge hatte die Regierung Ende des Jahres 68 religiöse Aktivisten inhaftiert, verglichen mit 80 im Jahr 2017. Behörden hielten zahlreiche Personen wegen der Durchführung unbefugter religiöser Versammlungen fest, verhängten Geldstrafen oder mahnten die Betroffenen ab. Nach Angaben der religiösen Gruppen verweigerte oder verzögerte die Regierung weiterhin die Registrierung von religiösen Minderheitengruppen, die sie für "nicht-traditionell" hielt, unterbrach ihre Gottesdienste und verhängte Geldbußen. Zuvor registrierte Gruppen, die jedoch von den Behörden zur Neuregistrierung aufgefordert wurden, stießen dabei weiterhin auf Hindernisse. Die Behörden erlaubten einigen dieser Gruppen, frei zu arbeiten, aber andere berichteten von Schwierigkeiten bei der Ausübung ihres Glaubens. Die Regierung kontrollierte weiterhin die Einfuhr, den Vertrieb und den Verkauf von religiösem Material. Die Gerichte verhängten zahlreiche Personen wegen des unbefugten Verkaufs oder der unbefugten Verteilung religiöser Materialien mit einer Geldstrafe. Die Regierung unterstützte Veranstaltungen im ganzen Land, um die religiöse Toleranz zu fördern und gegen den sogenannten religiösen Extremismus vorzugehen. Lokale Religionsexperten und Vertreter der Zivilgesellschaft erklärten, dass die gesellschaftliche Toleranz gegenüber "traditionellen" religiösen Minderheitengruppen, das heißt denjenigen, die historisch im Land präsent sind, einschließlich Juden, russisch-orthodoxen Christen und Katholiken, fortbesteht, jedoch werden diese Bürger oft mit Misstrauen betrachtet (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf , Zugriff 23.7.2019
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008179/Tier2_AZERBAIJAN_2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011031.html , Zugriff 22.7.2019
15.1. Religiöse Gruppen
Letzte Änderung: 25.7.2019
Etwa 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung identifizieren sich als Muslime, die Mehrheit von ihnen, schätzungsweise 65%, als schiitische Muslime. Die restlichen 35% halten sich an den sunnitischen Islam. Die nicht-muslimischen religiösen Minderheiten Aserbaidschans machen etwa 4% der Bevölkerung aus und umfassen Mitglieder der Armenisch-Apostolischen, Georgisch-Orthodoxen, Russisch-Orthodoxen und der Römisch-Katholischen Kirche sowie Juden, Protestanten, Baha'i, Hare Krishna, Zeugen Jehovas, und Mitglieder anderer Glaubensgemeinschaften (USCIRF 4.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).
Christen leben hauptsächlich in XXXX und anderen städtischen Gebieten. In XXXX leben etwa 15.000 bis 20.000 Juden mit kleineren Gemeinschaften im ganzen Land (USDOS 21.6.2019).
Quellen:
- USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008179/Tier2_AZERBAIJAN_2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011031.html , Zugriff 22.7.2019
16. Ethnische Minderheiten
Letzte Änderung: 16.4.2020
In Aserbaidschan leben neben der Titularnation der Aserbaidschaner weitere ethnische Gruppen, schätzungsweise 1,3% Russen, 2,0% Lesginen, 1,3% Armenier, 1,3% Talyschen sowie Kurden, Georgier, Awaren usw. Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich grundsätzlich nicht von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Die russische Sprache gilt gerade in XXXX weiterhin als die Sprache der Bildungs- und Verwaltungselite (AA 22.2.2019; vgl. CIA 31.3.2020).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess einschränken. Einige Gruppen, darunter Talysh im Süden und Lesginen im Norden, berichteten, dass die Regierung keine offiziellen Lehrbücher in ihrer lokalen Muttersprache zur Verfügung stellte (USDOS 11.3.2020).
Ethnische Diskriminierung scheint in Aserbaidschan kein großes Problem zu sein. Ebenso scheint die ethnische Herkunft kein Hinderungsgrund für die Einstellung zu sein. Regionale Herkunft spielt in Aserbaidschan eine wichtigere Rolle: Aserbaidschaner aus Armenien und der Exklave Nakhichevan haben generell einen privilegierten Zugang zu öffentlichen Ämtern und Arbeitsplätzen (BTI 2018). Angehörige ethnischer Minderheiten beschwerten sich jedoch über Diskriminierung in Bereichen wie Bildung, Beschäftigung und Wohnen (FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf , Zugriff 23.7.2019
- CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html , Zugriff 16.4.2020
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 9.4.202017. Relevante Bevölkerungsgruppen
17.1. Frauen
Letzte Änderung: 9.4.2020
Artikel 25 Abs. 2 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Großraum XXXX entspricht dieser Grundsatz weitestgehend der Praxis, während auf dem Land traditionelle Vorstellungen der Geschlechterverhältnisse noch verbreitet sind. Insgesamt betrachtet nimmt die Repräsentanz von Frauen in Regierung und Parlament leicht zu (21 von 125 Parlamentariern sind weiblich); und sie sind im Bildungs- und Gesundheitssektor stark vertreten. Nach offiziellen Angaben machen Frauen 15% der Unternehmerschaft aus, Tendenz unter Nachwuchskräften steigend (AA 22.2.2019).
Vergewaltigung ist illegal und wird mit bis zu 15 Jahren Gefängnis bestraft (USDOS 11.3.2020). Eheliche Vergewaltigung ist ebenfalls illegal, aber Frauen können im Fall von Vergewaltigungen innerhalb der Ehe nicht darauf vertrauen, dass Sicherheitsorgane solchen Behauptungen wirksam nachgehen (AA 22.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Das Gesetz schafft einen Rahmen für die Untersuchung von Beschwerden über häusliche Gewalt, definiert ein Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen und fordert die Einrichtung eines Schutz- und Rehabilitationszentrums für Opfer. Aktivisten berichteten, dass die Polizei häusliche Gewalt weiterhin als familiäres Problem ansah und nicht effektiv zum Schutz der Opfer eingriff. Der Staatliche Ausschuss für Familie, Frauen und Kinder (SCFWCA) setzte seine Aktivitäten gegen häusliche Gewalt fort, indem er Aufklärungskampagnen durchführte und sich für die Verbesserung der sozioökonomischen Situation von Opfern häuslicher Gewalt einsetzte. Die Regierung bot Frauen, die Opfer von Körperverletzungen wurden, begrenzten Schutz. Die Regierung und eine unabhängige NGO betrieben jeweils eine Unterkunft, die Opfern von Menschenhandel und häuslicher Gewalt Hilfe und Beratung bietet. Die Regierung hat das Verbot der sexuellen Belästigung nur selten durchgesetzt oder verfolgte rechtliche Schritte gegen Personen, die dieser beschuldigt wurden. Obwohl Frauen nominell dieselben gesetzlichen Rechte wie Männer genießen, stellte die gesellschaftliche und beschäftigungsbezogene Diskriminierung ein Problem dar (USDOS 11.3.2020; vgl. BTI 2018). Aus kulturellen Gründen sind Frauen von Führungspositionen ausgeschlossen. Frauenberufe sind traditionell unterbezahlt, und geschlechtsspezifische Ausgrenzung ist offensichtlich (BTI 2018). Nach Angaben des Statistischen Staatsausschusses gab es eine Diskriminierung von Frauen in der Beschäftigung, einschließlich großer Lohnunterschiede und höherer Arbeitslosenquoten. Das Gesetz schließt Frauen von bestimmten Berufen aus, wie z.B. der Arbeit unter Tage in Bergwerken. Frauen waren in hochrangigen Berufen, einschließlich Spitzenpositionen in Unternehmen, unterrepräsentiert. Traditionelle Praktiken schränkten den Zugang von Frauen zu wirtschaftlichen Möglichkeiten in ländlichen Gebieten ein (USDOS 11.3.2020).
Es gibt Hinweise auf geschlechtsspezifische Abtreibungen, besonders in ländlichen Regionen. Auf 100 neugeborene Mädchen kommen 114 neugeborene Buben (USDOS 11.3.2020).
Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen und Angehörigen von Minderheiten am politischen Prozess einschränken. Frauen in politischen Oppositionsparteien sahen sich oft zusätzlichem Druck und Schikanen ausgesetzt (USDOS 11.3.2020).
Frauen werden bei der Beschäftigung diskriminiert, was sowohl eine faktische Voreingenommenheit als auch den formellen Ausschluss von bestimmten Arten von Arbeit im Rahmen des Arbeitsgesetzes einschließt. Das Gesetz gewährt Frauen und Männern im Allgemeinen die gleichen Rechte in Fragen des persönlichen Status, wie z.B. bei Heirat, Scheidung und Sorgerecht für Kinder. Häusliche Gewalt ist ein bemerkenswertes Problem und der damit verbundene Rechtsschutz ist unzureichend. Konservative gesellschaftliche Normen tragen zu der weit verbreiteten Ansicht bei, dass häusliche Gewalt eine Privatangelegenheit ist. Seit 2011 ist der Hidschab in aserbaidschanischen Schulen formell verboten und Frauen, die sich dafür entscheiden, ihn zu tragen, haben sich zunehmend über die Diskriminierung durch private und öffentliche Arbeitgeber beschwert (FH 4.3.2020).
Die Regierung von Aserbaidschan erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt aber erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Diese Bemühungen umfassten die Identifizierung weiterer Opfer und die Bereitstellung einer umfassenden Opferhilfe in der von der Regierung betriebenen Unterkünften und dem Zentrum für Opferhilfe. Die Regierung verstärkte auch Sensibilisierungskampagnen für die Polizeieinheit zur Bekämpfung des Menschenhandels und beauftragte einen erfahrenen Anwalt mit einem Verständnis für opferorientierte Ansätze (USDOS 20.6.2019).
Die Gesetze Aserbaidschans enthalten diskriminierende Normen trotz des Grundsatzes der Beschäftigungsgleichheit unabhängig vom Geschlecht. Der Staat ist nach wie vor der Ansicht, dass Frauen nicht in "männlichen" Bereichen arbeiten können. Frauen arbeiten hauptsächlich in Niedriglohnsektoren wie Bildung (68,5%), medizinische und soziale Dienste (73,1%) sowie Freizeit, Erholung und Kunst (59,9%). Es besteht auch ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle im Zusammenhang mit gering bezahlten Arbeitsplätzen und der Unterrepräsentation von Frauen in Führungspositionen (CESCR 8.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf , Zugriff 23.7.2019
- CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (8.2019): Alternative information for review by UN CESCR on the implementation by Azerbaijan of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared%20Documents/AZE/INT_CESCR_ICO_AZE_36987_E.docx , Zugriff 2.12.2019
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 9.4.2020
- USDOS – US Department of State (20.6.2019): 2019 Trafficking in Persons Report: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2010758.html , Zugriff 26.7.2019
17.2. Kinder
Letzte Änderung: 15.4.2020
Es gibt keine Kenntnis über spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern in Aserbaidschan. Hinweise auf systematisch begangenen Kinderhandel oder sexuelle Ausbeutung von Kindern bzw. Kinderarbeit liegen dem deutschen Auswärtigen Amt nicht vor. Es gibt keine Kindersoldaten. In ländlichen Gebieten können illegale Zwangsverheiratungen von jungen Mädchen (13–15 Jahre) nicht ausgeschlossen werden. Das Ehegesetz setzt das Mindestalter für Eheschließungen auf 18 Jahre fest, gestattet aber Ausnahmen für 17-Jährige mit Sondergenehmigung lokaler Behörden (vgl. USDOS 11.3.2020) und schreibt eine medizinische Voruntersuchung vor (AA 22.2.2019).
Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft durch Geburt im Land oder von ihren Eltern. Die Registrierung der Geburt bei Geburten in Krankenhäusern oder Kliniken war Routine. Einige zu Hause geborene Kinder wurden nicht registriert. Während die Bildung bis zum Alter von 17 Jahren obligatorisch, kostenlos und universell war, legten große Familien in verarmten ländlichen Gebieten manchmal eine höhere Priorität auf die Ausbildung von Jungen und ließen Mädchen zu Hause arbeiten. Es gibt Strafen für sexuelle Gewalt gegen Kinder und Kinderarbeit, und das Gesetz sieht Strafen für häusliche und andere Gewalt speziell gegen Kinder vor. Das Gesetz sieht vor, dass ein Mädchen im Alter von 17 oder 18 Jahren mit Erlaubnis der örtlichen Behörden heiraten darf. Das Gesetz besagt weiterhin, dass ein Junge im Alter von 18 Jahren heiraten darf (vgl. AA 22.2.2019). Die Zwangsheirat mit einem minderjährigen Kind ist ebenso strafbar wie die Rekrutierung von Minderjährigen für die Prostitution. Pornografie ist gesetzlich verboten. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 16 Jahre. Staatliche Investitionen linderten weitgehend das Problem vieler intern vertriebener Kinder, die unter Substandard-Bedingungen lebten und keine Schule besuchen konnten. Die Strafverfolgungsbehörden verfolgten Fälle von sexueller Gewalt gegen Kinder (USDOS 11.3.2020).
In den meisten Fällen erlaubt das Gesetz Kindern ab 15 Jahren mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag zu arbeiten; Kinder ab 14 Jahren können in Familienbetrieben oder mit elterlicher Zustimmung in Tagesarbeitsplätzen nach der Schule arbeiten, die keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Kinder unter 16 Jahren dürfen nicht mehr als 24 Stunden pro Woche arbeiten; Kinder von 16 oder 17 Jahren dürfen nicht mehr als 36 Stunden pro Woche arbeiten. Das Gesetz verbietet die Beschäftigung von Kindern unter 18 Jahren unter schwierigen und gefährlichen Bedingungen und benennt bestimmte Arbeiten und Branchen, in denen Kinderarbeit verboten sind, einschließlich der Arbeit mit giftigen Stoffen und unter Tage, in der Nacht, in Bergwerken und in Nachtclubs, Bars, Casinos oder anderen Unternehmen, die Alkohol verkaufen. Die Regierung hat die Gesetze, die Kinderarbeit verbieten und ein Mindestalter für die Beschäftigung festlegen, nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung hat einige Schritte zur Bekämpfung von Zwangsarbeit und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung unternommen, u.a. durch die Verfolgung von Menschenhändlern und die Bereitstellung von Dienstleistungen für die Opfer, aber das Problem besteht weiterhin, insbesondere bei Roma-Kindern und ausländischen Hausangestellten (FH 4.3.2020).
Im Jahr 2018 machte Aserbaidschan minimale Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Trotz neuer Initiativen zur Bekämpfung von Kinderarbeit erhält Aserbaidschan lediglich eine Bewertung der minimalen Fortschritte, weil es weiterhin eine Gesetzesregression durchführte, die den Fortschritt bei der Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit verzögerte. Im Jahr 2017 verlängerte die Regierung ein Moratorium für alle Arbeitsinspektionen bis 2021, wodurch mögliche Verstöße gegen das Kinderarbeitsrecht am Arbeitsplatz weiterhin unentdeckt bleiben. Kinder in Aserbaidschan leisten die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich der kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Auch bei der Straßenarbeit erfüllen Kinder gefährliche Aufgaben. Der Rechtsschutz gilt nur für Arbeitnehmer mit schriftlichen Arbeitsverträgen, sodass selbständige Kinder und Kinder, die außerhalb formaler Arbeitsverhältnisse arbeiten, der Ausbeutung ausgesetzt sind. Die Landwirtschaft ist der Sektor, in dem Kinderarbeit am weitesten verbreitet ist (USDOL 27.9.2019).
Es gibt kein Verbot der körperlichen Züchtigung in frühkindlichen Betreuungseinrichtungen und in der Tagesbetreuung für ältere Kinder. Es gelten zwar die Schutzbestimmungen des Gesetzes über die Rechte des Kindes von 1998 und Artikel 27 legt zusätzlich fest, dass "internen Vorschriften von Schulen, vorschulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen auf den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des gegenseitigen Respekts beruhen sollten", diese aber verbieten nicht ausdrücklich jede körperliche Züchtigung. Das Gesetz über die Rechte des Kindes von 1998 stellt fest, dass "die grausame Behandlung von Kindern durch die Eltern und andere Personen, die Anwendung psychischer oder physischer Misshandlung von Kindern und die Verletzung der Rechte des Kindes [nach dem Familiengesetzbuch 1999 hat das Kind das Recht auf Achtung seiner Würde durch die Eltern und auf Schutz vor elterlichem Missbrauch]" ein Grund für den Entzug der Elternrechte ist und dass die Verletzung der Rechte des Kindes auch die Nichterfüllung der "Verpflichtungen zur Ausbildung und Erziehung des Kindes" durch die Eltern einschließt. Keine dieser Bestimmungen wird jedoch so ausgelegt, dass sie jegliche körperliche Bestrafung bei der Kindererziehung verbietet. Auch die Bestimmungen gegen Gewalt und Missbrauch im Strafgesetzbuch 1999, im Gesetz zur Verhütung häuslicher Gewalt 2010 und in der Verfassung 2002 werden nicht so ausgelegt, dass sie jegliche körperliche Bestrafung verbieten (Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children 1.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- Global Initiative to End All Corporal Punishment of Children (1.2020): Corporal punishment of children in Azerbaijan, http://www.endcorporalpunishment.org/wp-content/uploads/country-reports/Azerbaijan.pdf , Zugriff 15.4.2020
- USDOL – US Department of Labor (27.9.2019): 2018 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Azerbaijan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2017680/Azerbaijan2019.pdf , Zugriff 5.12.2019
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 8.4.2020
17.3. Sexuelle Minderheiten
Letzte Änderung: 9.4.2020
Homosexualität ist bei Frauen wie bei Männern seit einer Reform des aserbaidschanischen Strafgesetzbuches vom 01.09.2000 nicht mehr strafbar; es gibt keine Anzeichen für staatlich organisierte Diskriminierungskampagnen gegen LGBTI-Vertreter (AA 22.2.2019), obwohl Schikanen seitens der Polizei vorkommen (FH 4.3.2020). Obgleich nicht strafbar, wird Homosexualität gesellschaftlich kaum akzeptiert und ist mit Tabus belegt. Intimer homosexueller (auch heterosexueller) Umgang in der Öffentlichkeit wird leicht als Provokation missverstanden und kann Gegenreaktionen hervorrufen (AA 14.4.2020b). Homosexuelle werden sozial unter Berufung auf traditionelle Vorstellungen insbesondere außerhalb der Hauptstadt geächtet. Es wird von in unregelmäßigen (mehrjährigen) Abständen stattfindenden kurzfristigen Verhaftungsaktionen gegen die homosexuelle Straßenprostitutionsszene berichtet, zuletzt im Herbst 2017 (AA 22.2.2019).
Es gibt Antidiskriminierungsgesetze, die aber nicht speziell für LGBTI-Personen gelten. Eine lokale NGO berichtete, dass es zahlreiche Vorfälle von Polizeibrutalität gegen Personen aufgrund der sexuellen Orientierung gab, und stellte fest, dass die Behörden die Verantwortlichen nicht einvernahmen oder bestraften. Männer, die bei medizinischen Einberufungsuntersuchungen zugaben oder verdächtigt wurden, schwul zu sein, wurden rektal untersucht und oft als untauglich für den Militärdienst befunden, weil sie psychisch krank wären. Es gab auch Berichte über familiäre Gewalt gegen LGBTI-Personen, Hassreden gegen LGBTI-Personen und feindselige Facebook-Postings auf persönlichen Online-Konten. Aktivisten berichteten, dass LGBTI-Personen regelmäßig von Arbeitgebern entlassen wurden, wenn ihre sexuelle Orientierung/Geschlechtsidentität bekannt wurde. LGBTI-Personen weigerten sich im Allgemeinen, formelle Beschwerden über Diskriminierung oder Misshandlung bei Strafverfolgungsbehörden einzureichen, weil sie Angst vor sozialer Stigmatisierung oder Vergeltung hatten. Die Regierung finanzierte weiterhin eine NGO, die sich mit Gesundheitsfragen beschäftigte, die die LGBTI-Gemeinschaft betrafen. Vertreter der Zivilgesellschaft berichteten, dass diskriminierende Haltungen gegenüber Menschen mit HIV und AIDS in der gesamten Gesellschaft weit verbreitet seien (USDOS 11.3.2020).
Die Diskriminierung von LGBTI-Personen ist weiter verbreitet und gesellschaftlich mehr akzeptiert als die Diskriminierung jeder anderen Gruppe in Aserbaidschan. Der "Global Acceptance Index (GAI)" des Williams Institute zeigt, dass Aserbaidschan den niedrigsten Wert für die soziale Akzeptanz von LGBTI-Personen in den 141 Ländern der Welt hat. Laut dem Jahresbericht der ILGA Europe für 2019 wurde Aserbaidschan zum schlechtesten Ort in Europa gewählt, um als LGBTI-Bürger zu leben - Platz 49 auf der Liste der 49 Länder in Europa. Aserbaidschan ist seit 2015 an letzter Stelle auf der Liste. Die begrenzten Bildungsmöglichkeiten von LGBTI-Personen, die Reflexion der repressiven gesellschaftlichen Normen im Arbeitsklima und das Fehlen rechtlicher Unterstützung führen zu begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten für LGBTI-Personen (CESCR 26.8.2019, vgl. BTI 2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- AA – Auswärtiges Amt (14.4.2020b): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_0 , Zugriff 14.4.2020
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf , Zugriff 23.7.2019
- CESCR - UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (26.8.2019): Joint submission for the List of Issues in relation to the fourth periodic report of Azerbaijan under the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CESCR/Shared%20Documents/AZE/INT_CESCR_ICO_AZE_36986_E.docx , Zugriff 5.12.2019
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 9.4.2020
18. Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung: 9.4.2020
Aserbaidschanische Staatsangehörige sind bei der Ausreise strengen Kontrollen unterworfen. Wenn sie nach Ansicht der Grenzpolizei nicht über das erforderliche Visum zur Einreise in den Zielstaat verfügen, wird die Ausreise verweigert. Eine Ausreisesperre wird häufig in Untersuchungsverfahren verhängt, insbesondere bei Steuervergehen (AA 22.2.2019).
Das Gesetz sieht Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und die Rückkehr vor. Die Regierung respektierte im Allgemeinen viele dieser Rechte (USDOS 11.3.2020) Sie setzte aber ihre Praxis fort, die Freizügigkeit insbesondere für Auslandsreisen, für Oppositionelle, Aktivisten und Journalisten zu beschränken (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylsuchenden, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das Gesetz verpflichtet Männer im wehrdienstfähigen Alter, sich vor einer Auslandsreise bei den Militärbehörden zu registrieren. Die Behörden legten für Militärpersonal mit Zugang zu nationalen Sicherheitsinformationen einige Reisebeschränkungen auf. Bürger, die wegen Straftaten angeklagt oder verurteilt wurden, aber Bewährungsstrafen erhielten, durften nicht ins Ausland reisen, bis die Bedingungen ihrer Bewährungsstrafen erfüllt waren. Personen mit armenisch klingenden Namen wurden an den Grenzübergängen oft zusätzlichen Kontrollen unterzogen und gelegentlich wurde ihnen die Einreise ins Land verweigert (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025900.html , Zugriff 6.4.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 9.4.2020
19. IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 14.4.2020
Binnenvertriebene hatten Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung, aber ihre Arbeitslosenquote lag über dem nationalen Durchschnitt. Einige internationale Beobachter erklärten, dass die Regierung die Integration von Binnenvertriebenen in die Gesellschaft nicht ausreichend fördert. Das Gesetz sieht die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor und die Regierung hat ein System zum Schutz einiger Flüchtlinge durch die Abteilung zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus beim Staatlichen Migrationsdienst eingerichtet, der für alle Flüchtlingsfragen zuständig ist. Obwohl UNHCR einige Verbesserungen feststellte, entsprach das System zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus des Landes nicht den internationalen Standards. Internationale NGOs berichteten, dass dieses weiterhin ineffizient war und nicht transparent arbeitete. Die geschätzten 1.120 Flüchtlinge im Land hatten keinen Zugang zu sozialen Diensten. Viele Binnenvertriebenen- und Flüchtlingskinder schrieben sich in zahlreichen Regionen des Landes in normale Schulen ein. Die Regierung hat Asylsuchenden im Laufe des Jahres keinen vorübergehenden Schutz gewährt. Das Gesetz sieht das Recht vor, den Status eines Staatenlosen zu beantragen, doch konnten einige Personen, die für den Antrag erforderlichen Unterlagen nicht erhalten und blieben daher formell nicht anerkannt. Das Staatsbürgerschaftsgesetz macht es Ausländern und Staatenlosen schwer, die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Staatenlose genossen größtenteils Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes. Das Gesetz erlaubt Staatenlosen den Zugang zu Grundrechten wie zu Gesundheitsversorgung und Beschäftigung. Dennoch behinderte ihr mangelnder Rechtsstatus manchmal den Zugang zu diesen Rechten (USDOS 11.3.2020). In Aserbaidschan leben mehrere hunderttausend Binnenvertriebene aus Bergkarabach und den umliegenden, seit 1993 von Armenien besetzten aserbaidschanischen Gebieten (AA 26.2.2020a).
Laut offizieller Statistiken, die das Staatliche Komitee für die Angelegenheiten von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen dem UNHCR zur Verfügung gestellt hat, gab es Ende 2018 620.422 registrierte Binnenvertriebene im Land. Das Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC) schätzt seinerseits die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen in Aserbaidschan auf rund 344.000 Personen. Die Schätzung des IDMC basiert auf einer Analyse der Daten, die das Staatliche Komitee für die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Binnenvertriebenen der Regierung zur Verfügung gestellt hat. Nach dessen Angaben gab es im Dezember 2018 rund 644.000 IDPs in Aserbaidschan. Die Zahl ist in zwei Gruppen unterteilt: 344.000 Menschen, die Langzeit-Vertriebene sind und noch immer keinen Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung, Bildung und Gesundheitsversorgung haben, und 300.000, die in provisorische Unterkünfte umgesiedelt wurden. Nach Angaben des IDMC hat diese zweite Gruppe eine Teillösung für die Vertreibung erreicht, da sie umgesiedelt wurden und Unterstützung von der Regierung erhalten. Obwohl viele der IDPs in den 25 Jahren seit ihrer Vertreibung effektiv integriert wurden, besteht die Regierung darauf, dass alle oder die große Mehrheit (einschließlich der Kinder, die nach der Vertreibung geboren wurden) weiterhin als IDPs eingestuft werden sollten. Der Menschenrechtskommissar des Europarats stellte fest, dass in Aserbaidschan die Neigung besteht, den Status der Vertriebenen beizubehalten und deren Situation weiterhin als vorübergehend zu betrachten, da die Behörden die Rückkehr in ihre ursprüngliche Heimat als vorgeschriebene dauerhafte Lösung betrachten. Der Kommissar begrüßt die Bemühungen der aserbaidschanischen Behörden, die Lebensbedingungen der Binnenvertriebenen zu verbessern, insbesondere in den Bereichen Wohnen und Beschäftigung. Infolgedessen ist die Armutsquote der Vertriebenen nach Angaben der Behörden von 75% auf 12% gesunken. In Aserbaidschan haben die IDPs zwar das Recht, an den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen teilzunehmen, doch ist ihr Recht auf Teilnahme an den Kommunalwahlen eingeschränkt. Sie können in der Gemeinde, in der sie leben, weder wählen noch kandidieren (CoE – CommDH 11.12.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020a): Aserbaidschan: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschan-portrait/202964 , Zugriff 14.4.2020
- CoE-CommDH – Council of Europe – Commissioner for Human Richts (11.12.2019): Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović: Report following her visit to Azerbaijan from 8 to 12 July 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2021164/CommDH%282019%2927+-+Report+on+Azerbaijan_EN.docx.pdf , Zugriff 3.1.2020
- USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Azerbaijan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026380.html , Zugriff 9.4.202020. Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 16.4.2020
Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2016 5,6% der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7%. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 173 AZN (ca. 90 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2018 542 AZN (ca. 280 EUR). Die Durchschnittsrente lag 2017 bei 226 AZN (ca. 117 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 22.2.2019).
Die Arbeitslosenrate betrug 2016 und 2017 5%. Der Bevölkerungsanteil unterhalb der Armutsgrenze betrug 2015 4,9%. Die Inflation für 2017 wurde mit 13% beziffert (CIA 31.3.2020). Für 2018 wurde der monatliche Mindestlohn auf 130 AZN (Manat) gesetzt. Das Durchschnittseinkommen beträgt aktuell 499,8 AZN (Manat). Es gibt einen Nationalen Arbeitslosenversicherungs-Fond in den laut Gesetz aserbaidschanische Staatsbürger 0,5% des monatlichen Gehalts einzahlen müssen (IOM 2017). Die Landbevölkerung ist weniger von Armut betroffen als Teile der Stadtbevölkerung (BTI 2018).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- BTI - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 Country Report Azerbaijan, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Azerbaijan.pdf , Zugriff 16.4.2020
- CIA - Central Intelligence Agency (31.3.2020): The World Factbook, Azerbaijan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html , Zugriff 16.4.2020
- IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117&vernum=-2 , Zugriff 23.7.2019
20.1. Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 25.7.2019
Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 600.000 (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind (AA 22.2.2019).
Im Dokument der Social Security Administration, welches eine Übersicht über das Sozialversicherungssystem bietet, werden unter anderem folgende Themenbereiche angeführt, für die Sozialhilfen bzw. Renten gewährt werden können: Alters- und Arbeitsunfähigkeit, Hinterbliebene, Krankheit und Mutterschaft; weiters Zuschüsse für Arbeiter für medizinische Leistungen, bei Verletzungen während der Arbeit und zeitlich begrenzte oder dauerhafte Invaliditätsleistungen, Arbeitslosigkeits- und Familienzuschüsse (SSA 3.2019).
Die Höhe der Sozialleistungen wird, in Abhängigkeit vom Status und der Situation der AntragsstellerIn, von der zuständigen staatlichen Behörde bestimmt, und unterliegt mindestens einmal pro Jahr einer Indexierung. Leistungen werden, je nach Situation, monatlich oder einmalig gezahlt. Der/Die Rückkehrende muss sich an den staatlichen Sozialhilfefond der Republik Aserbaidschan wenden (IOM 2017).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117&vernum=-2 , Zugriff 23.7.2019
- SSA – Social Security Administration (US) (3.2019): SSPTW: Asia and the Pacific 2018 –
Azerbaijan, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/azerbaijan.pdf , Zugriff 25.7.2019
21. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.4.2020
Die medizinische Versorgung in Aserbaidschan ist prekär und insbesondere außerhalb der Hauptstadt nicht gewährleistet (EDA 14.4.2020) bzw. unzureichend (AA 14.4.2020b). Private Krankenhäuser sind in der Regel besser ausgerüstet als die staatlichen. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 14.4.2020).
Die medizinische Versorgung entspricht nicht überall westeuropäischem Standard. Die rasche und zuverlässige Versorgung von Verletzten oder schwer Erkrankten (Transport, Erste-Hilfe) ist nicht immer garantiert (AA 14.4.2020b).
Laut offiziellen Angaben beträgt die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende 2016 etwa 500. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen Krankenhäuser und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in XXXX . Problematisch ist nach wie vor der relativ geringe Ausbildungsstand der lokalen Ärzte. Es besteht bisher kein flächendeckendes staatliches Krankenversicherungssystem, ein solches ist aber in Vorbereitung; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen wird regelmäßig von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, soll aber teilweise von minderwertiger Qualität sein (AA 22.2.2019).
Es gibt kein staatliches Krankenversicherungssystem. Nach dem aserbaidschanischen Gesetz sind alle medizinischen Dienstleistungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenfrei. Das Gesundheitsministerium ist für spezialisierte Einrichtungen zuständig, während die Städte für alle weiteren medizinischen Institutionen verantwortlich sind. Darüber hinaus gibt es auch einige zusätzliche medizinische Einrichtungen, die von anderen Ministerien geleitet werden, wie beispielsweise das Krankenhaus des Innenministeriums. Medikamente sind für stationär behandelte Patienten kostenfrei. Ambulant behandelte Patienten müssen die Kosten selber tragen, mit der Ausnahme von Krebserkrankungen sowie einiger psychiatrischer Erkrankungen. Medikamente sind in Aserbaidschan verhältnismäßig teuer zu erwerben, da Apotheken generell unter privater Leitung stehen. Die Verfügbarkeit von Medikamenten ist jedoch gewährleistet. Einige Medikamente werden unter anderen Namen als in der EU vertrieben (IOM 2017).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- AA – Auswärtiges Amt (14.4.2020b): Aserbaidschan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aserbaidschan-node/aserbaidschansicherheit/201888#content_4 , Zugriff 14.4.2020
- EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (14.4.2020): Reisehinweise für Aserbaidschan, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/aserbaidschan/reisehinweise-fueraserbaidschan.html , Zugriff 14.4.2020
- IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117&vernum=-2 , Zugriff 23.7.2019
22. Rückkehr
Letzte Änderung: 25.7.2019
Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Nach Kenntnis des deutschen Auswärtigen Amts müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen (AA 22.2.2019).
Es gibt keine speziellen Unterstützungen für Rückkehrende. Diese sollten wie alle Staatsbürger die Staatsagentur für Arbeit konsultieren. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen und Vertriebenen aserbaidschanischen Bürgern aus Armenien sowie Vertriebenen aus Nagorno-Karabakh vom Sozialfond gewährt (IOM 2017).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
- IOM – Internationale Organization for Migration (2017): Country Fact Sheet Aserbaidschan 2017, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698614/18364272/Azerbaijan_%2D_Country_Fact_Sheet_2017%2C_deutsch.pdf?nodeid=19105117&vernum=-2 , Zugriff 23.7.2019
23. Dokumente
Letzte Änderung: 25.7.2019
Das Urkundenwesen hat sich in den vergangenen Jahren erheblich verbessert. Die Ausstellung von unechten Pässen, Personalausweisen oder Personenstandsurkunden kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, ist jedoch durch die zentrale Registrierung der Daten über die ASAN-Bürgerzentren deutlich erschwert. Auch falsche Parteiausweise sind im Umlauf. Funktionäre der Oppositionsparteien sollen in Einzelfällen gegen Entgelt bereit sein, über das politische Engagement von Personen Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen (AA 22.2.2019).
Quellen:
- AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458485/4598_1551701778_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-aserbaidschan-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf , Zugriff 25.7.2019
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF und der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakte früherer Verfahren (insbesondere das Verhandlungsprotokoll und das Erkenntnis zu den Zlen. L518 1438461 bis 1438463 und 1438471) und Vernehmung der erwachsenen BF als Parteien in der vor dem erkennenden Gericht am 24.09.2020 durchgeführten mündlichen Verhandlung und durch die im erstinstanzlichen und im Rechtsmittelverfahren abgegebenen Stellungnahmen und Dokumente. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF. Konkret handelt es sich dabei um folgende:
Länderinformationsblatt Aserbaidschan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.07.2019, Stand 16.04.2020
BTI 2020 Country Report, Aserbaidschan
Key findings des USCIRF-RECOMMENDED FOR SPECIAL WATCH LIST betreffend religiöse Freiheit in Aserbaidschan
II.2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakte des belangten Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
II.2.3. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität – aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Die bB geht in ihrem Bescheid davon aus – siehe insbesondere die Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung –, dass die BF über ihre wahre Identität getäuscht haben, jedoch ist aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser Annahme gelangte. Auch eine Recherche im Herkunftsland der BF, welche vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anonymen Anzeige und Preisgabe der angeblich tatsächlichen Familiennamen der BF erfolgte, vermochte die Annahme der Täuschung über die Identität nicht zu belegen.
Aufgrund der in den bisher in Österreich geführten Verfahren – beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um das dritte – unterlassenen Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die Identität der BF allerdings auch nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass es den volljährigen BF aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit durchaus möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Die erwachsenen BF stellen im Verfahren nicht in Abrede, dass sie aus Aserbaidschan stemmen. Im Verfahren kam auch hervor, dass BF1 über eine weitverzweigte Verwandtschaft im Herkunftsland verfügt und ist daher davon auszugehen, dass ihm Mitglieder derselben bei der Beschaffung entsprechender Nachweise, wie etwa Duplikate verlorener Ausweise, behilflich sein kann. Beide erwachsenen BF gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass sie im Herkunftsland gearbeitet hätten und auch noch über einen Bekanntenkreis dort verfügen. So wäre es sicherlich auch möglich, Unterlagen von den ehemaligen Arbeitgebern zu beschaffen, die zur Identifizierung der BF dienlich sein können. Der Umstand, dass die Identität der BF bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von diesen zu vertreten.
Dass die BF schlepperunterstützt und illegal einreisten, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF in ihren Asylverfahren.
Dass die BF im Jahr 2013 in der Katholischen Kirche aufgenommen und im Jahr 2018 bzw. 2019 getauft wurden, ergibt sich aus einer Bestätigung des Institutes St. Justinus und den im Verfahren vorgelegten Taufurkunden. Ob auch die innere Hinwendung zum Christentum erfolgte, ist für das Gericht nicht eindeutig feststellbar, zumal einerseits – wie später noch darzustellen sein wird – die Ernsthaftigkeit des behaupteten Interesses am Christentum, welches bereits in Aserbaidschan begonnen bzw. sich ab dem Jahr 2013 in Österreich intensiviert hätte, durch das für eben diesen Zeitraum behauptete Engagement für die muslimische Gemeinschaft schon stark in Zweifel zu ziehen ist und lässt sich dies andererseits auch aus den im Verfahren getätigten Aussagen der BF und des einvernommen Zeugen – ein Mitarbeiter des Institutes St. Justinus, welches im Auftrag für die Katholische Kirche unter anderem Taufvorbereitungen vornimmt, und Taufpate der BF – nicht eindeutig ableiten. Nach der Aussage des Zeugen ist die Hinwendung zum Christentum ein andauernder Prozess und werden bis zur Taufe nur die wichtigsten Grundlagen vermittelt; dann müsse ein stetiges Vermitteln und Weitergehen im Leben erfolgen. Der Zeuge attestierte den BF zunächst auch lediglich Interesse am christlichen Glauben und merkte auch an, dass BF2 wegen der mangelnden Sprachkenntnisse nicht so zugänglich für ihn sei. Auf die Frage des Rechtsvertreters nach dem Glaubensleben der BF gab der Zeuge zunächst an, dass er darüber keine genauen Auskünfte erteilten könne. Auf Nachfrage des Vertreters, ob die BF den katholischen Glauben auch leben, gab der Zeuge an, dass die BF den christlichen Glauben leben – soweit er das beurteilen könne (Niederschrift der mündlichen Verhandlung S. 26f). Da auch der Taufpate und Begleiter der BF, der über deren Glaubensweg und innere Hinwendung zum Christentum wohl am ehesten eine Einschätzung vornehmen kann, keine genauen Angaben darüber machen konnte, ist auch für das Gericht nicht feststellbar, ob die behauptete innere Hinwendung zum Christentum erfolgt.
Eindeutig feststellbar ist jedoch, dass die BF früher dem muslimischen Glauben angehörten und nunmehr Mitglieder der Katholischen Kirche sind und auch die Taufe empfangen haben.
Die Asylrelevanz der zuvor thematisierten Umstände wird vor dem Hintergrund der vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderberichte noch eingehend zu thematisieren sein.
Die Feststellungen in Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der BF1 und der BF2 wurden aufgrund ihres Vorbringens der BF im Verfahren und aufgrund des persönlichen Eindruckes getätigt. Die erwachsenen BF gaben in der mündlichen Verhandlung an, dass die Kinder und auch BF1 gesund seien. BF2 berichtete von psychischen Problemen, konnte jedoch keine aktuellen Befunde dazu vorlegen. In Bezug auf die aus den Jahren 2013 bis 2015 stammenden Befunde ist anzumerken, dass diese keine schwere Erkrankung der BF2 erkennen lassen, zumal lediglich eine Psychotherapie empfohlen wird. Überdies wurden bereits im ersten Asylverfahren zwei „psychotherapeutische Stellungnahmen“ vorgelegt, mit welchen eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung empfohlen wird, worin das Bundesverwaltungsgerichtes jedoch keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Zustandes im Falle einer Überstellung erblicken konnte und weiters feststellte, dass die medizinische Grundversorgung in Großstädten, in denen es auch Spezialkliniken gebe, gewährleistet sei; gerade im privaten Bereich würden gegen Bezahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard geboten und psychiatrische Ambulatorien und eine psychiatrische Klinik in XXXX sowie neun weitere psychiatrische Ambulatorien in der Region können Hilfe bieten (siehe Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2014). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes der BF2 seit Erhalt des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens bzw. eine geänderte Situation im Hinblick auf die medizinische Versorgung im Land wurde von den BF weder vorgebracht, noch ist dies ihren im Verfahren abgegebenen Dokumenten bzw. den aktuellen Länderberichten zu entnehmen.
In diesem Zusammenhang ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die der BF2 erstmals im Jahr 2013 empfohlene Psychotherapie seit dem Jahr 2015 von dieser offenkundig gar nicht mehr in Anspruch genommen wird, zumal keine Belege darüber in Vorlage gebracht wurden. Vor der Behörde gab sie auch an, dass sie keine Medikamente mehr nehme. Von weiteren Ermittlungsschritten und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte daher abgesehen werden. Darüber hinaus konnten den Ausführungen der BF1 über die behaupteten Befindlichkeitsstörungen in der mündlichen Verhandlung, wie etwa Nervosität oder Müdigkeit, keine greifbaren Hinweise auf eine aktuell notwendige medikamentöse oder anderweitige Therapie bzw. auf einen dauernden Behandlungsbedarf entnommen werden.
Dass die erwachsenen BF arbeitsfähig sind, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den sie vor Gericht hinterlassen haben; Gegenteiliges haben sie auch weder behauptet noch belegt. Die Feststellungen zu ihrer Berufserfahrung wurden aufgrund der Angaben der BF in ihren Asylverfahren getätigt.
Dass die BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland und über eine Existenzgrundlage verfügen, lässt sich ebenfalls aus ihrem Vorbringen bzw. aus den eingesehenen Länderberichten ableiten.
Die getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet und deren privaten Aktivitäten gründen auf den entsprechenden Ausführungen des BF1 und der BF2 in den Verfahren vor dem belangten Bundesamt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den im Wege eines Schriftsatzes der gewillkürten Vertretung vorgelegten Bestätigungen und Zeugnissen, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gegenstehen. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen wurden aufgrund des persönlichen Eindruckes, den die BF diesbezüglich in der Verhandlung hinterließen, getätigt. Die Einschätzung des Gerichtes betreffend die Sprachkenntnisse des BF1 deckt sich im Wesentlichen mit den von ihm vorgelegten Zertifikaten. Die Auskunft der BF2, wonach sie erst vor dem CORONA-Lockdown mit einem Kurs begonnen habe, den sie wegen der Pandemie dann nicht beenden konnte, erklärt die Mangelhaftigkeit ihrer Sprachkenntnisse, die in der mündlichen Verhandlung zutage traten.
Die Feststellungen betreffend die von den BF in Anspruch genommenen Leistungen der Grundversorgung ergeben sich schließlich zweifelsfrei aus dem amtswegig angefertigten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (in der Verhandlungsschrift kurz „GVS“). Dass die BF seit dem Jahr 2017 keine Mittel mehr aus der Grundversorgung erhalten und nunmehr von Zuwendungen der Katholischen Kirche oder von Funktionsträgern derselbigen leben, ergibt sich aus der Aussage der BF in der mündlichen Verhandlung.
Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann schließlich entnommen werden, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war.
Die Feststellung in Bezug auf die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem amtwegig angefertigten Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Dass BF2 beim Schwarzfahren erwischt wurde, gestand sie in der mündlichen Verhandlung ein.
Hinweise darauf, dass ihr weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder die beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurden, kamen im Verfahre nicht hervor und es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine dahingehenden positiven Feststellungen getroffen werden können.
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und der rechtsfreundlichen Vertretung zum Teil bereits vor der Verhandlung zur Äußerung zugemittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung zur einer allfällig weiteren Stellungnahme übergeben wurden.
Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung der allgemeinen Lage im Herkunftsland wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht und substantiiert entgegen. Vielmehr gaben Sie an, dass keine Stellungnahme abgegeben werde.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im gegeben Zusammenhang fest, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da die BF nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatten oder haben, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der Behörden der Herkunftsregion nicht geboten.
Die Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan in Bezug auf den Corona-Virus und die daraus resultierende Atemwegserkrankung COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen ein eine Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen, wie beispielsweise den in den Länderfeststellungen zitierten, als notorisch bekannt angesehen.
Soweit im Hinblick auf die erst kürzlich entflammten Gefechte in Berg-Karabach Feststellungen getroffen werden, die den BF nicht zur Kenntnis gebracht wurden, ist anzumerken, dass dies lediglich der Vollständigkeit halber erfolgt und die BF davon nicht konkret und unmittelbar betroffen sind.
II.2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.02.1993, Zl. 92/03/0011; 01.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
II.2.5. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen und eine zur Gewährung von internationalem Schutz führende Gefährdung im Rückkehrfall glaubhaft zu machen.
II.2.5.1. Zum Vorbringen der BF über die Ausreisegründe und ihre Rückkehrbefürchtungen:
Sofern die BF im Verfahren auf Gründe verwiesen, die sie schon im ersten Asylverfahren angegeben hatten, nämlich die behauptete Unterdrückung und Verfolgung wegen der politischen Aktivitäten des BF1 in Aserbaidschan, ist darauf hinzuweisen, dass zu diesem Vorbringen bereits ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, nämlich am 18.12.2014, erging und eine Revision dagegen zurückgewiesen wurde. Über diese Sache wurde damit rechtskräftig abgesprochen. Neue Tatsachen, die eine neue Bewertung der ursprünglich vorgebrachten Geschichte als zulässig erscheinen ließen, kamen im Verfahren nicht hervor. Auch die Angabe des BF1, die Polizei habe die ersten drei bis vier Jahre [gemeint war wohl drei bis vier Jahre nach der Ausreise] seinen Vater kontaktierte und habe von diesem auch eine Aussage über den Verbleib des Sohnes verlangt, beschreibt keine neue Tatsache, zumal sich diese Nachfragen bereits vor Abschluss des letzten Asylverfahrens ereignet hätten. Zudem stellte BF1 diese Behauptungen lediglich in den Raum, ohne irgendeinen Beleg dafür anzubieten.
Abgesehen von dem vagen Verweis auf die bereits in den Vorverfahren thematisierten Gründe, gaben die BF im gegenständlichen Verfahren gänzlich neue Gründe für ihre Asylantragstellung an, nämlich ihre Hinwendung zum Christentum, die Aufnahme in die Römisch Katholische Kirche und die nach Absolvierung eines Katechumenates erfolgte Taufe.
Die BF gaben im Zuge der Erstbefragung an, sie würden wegen ihrer Konvertierung von ihrer Familie ausgestoßen und sowohl mit dem Staat als auch der Bevölkerung Probleme haben. Diese Gründe hielten sie im weiteren Verfahren aufrecht.
Sofern die Behörde an der Ernsthaftigkeit der Hinwendung der BF zum Christentum zweifelt, ist dies nicht gänzlich von der Hand zu weisen, zumal BF1 im vorhergehenden Asylverfahren noch angegeben hatte, dass er sich einem schiitischen Verein anschließen möchte und sich gegen das Kopftuchverbot engagiert (siehe Verhandlungsprotokoll zur Zl. L518 1438461-2). Auch aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung konnte, wie bereits ausgeführt, nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob eine tatsächliche und ernsthafte Hinwendung zum Christentum erfolgt. Glaubhaft ist jedoch, dass die BF früher dem Islam angehörten. Zweifelsfrei nachgewiesen haben die BF auch, dass sie in der Katholischen Kirche aufgenommen und getauft wurden. Damit ist zu untersuchen, ob ihnen aufgrund dieser Umstände Verfolgung im Herkunftsland, beispielsweise von Privatpersonen oder dem Staat droht.
BF2 gab – wie dann auch BF1 anlässlich der Befragung vor der belangten Behörde (AS 64) – schon anlässlich der Erstbefragung an, dass sie schon in Aserbaidschan zur Kirche gegangen wären. In diesem Zusammenhang erhob sich zunächst die Frage, warum die BF dies nicht schon bei ihrer Einreise oder der letzten Antragstellung erwähnten. Dies beantworteten die BF im Verfahren der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß dahingehend, dass im Herkunftsstaat lediglich Interesse bestanden bzw. ein Kennenlernen stattgefunden habe und sich die Hinwendung zum Christentum erst in den Folgejahren intensiviert habe. Erst im Jahr 2016, also nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in Österreich, sei die Aufnahme in die Katholische Kirche erfolgt. Wiewohl, wie noch darzulegen sein wird, die BF ein inkonsistentes und widersprüchliches Vorbringen über den Beginn ihres Interesses am Christentum erstatten, weisen die Aussage der BF2 anlässlich ihrer Antragstellung – sie hätten es jetzt erst geschafft, zu konvertieren – sowie die Bestätigungen des Institutes St. Justinus über die Aufnahme der BF im April 2017 nach Absolvierung eines fünfmonatigen Vor-Katechumenats, darauf hin, dass zumindest die formelle Aufnahme in die Katholische Kirche erst nach Abschluss des letzten Asylverfahrens erfolgte.
Dass die BF von ihrer Familie bzw. Verwandtschaft deshalb bedrängt werden oder ausgeschlossen würden, vermochten die BF jedoch nicht glaubhaft darzulegen:
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass BF1 vor der Behörde noch angab, dass er diese Religion über Verwandte kennengelernt hätte – in der Familie seiner Mutter gäbe es Christen, die Tante sei im Jahr 1999 konvertiert und lebe noch in Aserbaidschan (AS 65). Ferner gab er, wie auch seine Frau, an, dass er bereits in Aserbaidschan Gottesdienste besucht habe; der Imam habe sie schon komisch angesehen, weil sie immer in die Kirche gegangen wären.
Den BF wurde in der mündlichen Verhandlung auch die Gelegenheit gegeben, Korrekturen zu den vor der Behörde getätigten Aussagen vorzunehmen, was jedoch nicht erfolgte. Umso erstaunlicher ist, dass BF1 auf die Frage, wie die Tante trotz ihrer Konvertierung zum Christentum noch in Aserbaidschan leben könne, plötzlich angab, es handle sich um eine Cousine, die in Amerika lebe.
Sofern die BF in der mündlichen Verhandlung angaben, dass ihre Probleme wegen der Konvertierung erst in Österreich begonnen hätten, zumal sie in Aserbaidschan die Kirche nur heimlich besucht hätten, steht dies in Widerspruch zur Aussage des BF1 vor der bB, wonach er diese Religion durch Christen in der Familie seiner Mutter kennengelernt habe. Dass das Interesse am Christentum erst mit der Geburt des ältesten Sohnes im Jahr 2013 begonnen habe, wie er im Weiteren vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, steht wiederum klar in Widerspruch zur Angabe des BF1 vor der Behörde, wonach das Interesse am Christentum auch ein Grund für die Ausreise der BF aus Aserbaidschan gewesen ist, da sie der Imam sie wegen ihrer Kirchenbesuche schon „komisch angesehen“ habe. Die Angaben über die Reaktion des Imames lassen sich wiederum nicht mit der vorgegebenen Heimlichkeit der Kirchenbesuche in Einklang bringen.
Völlig untergegangen ist die Glaubwürdigkeit des BF2 als er in der mündlichen Verhandlung angab, die Mutter habe konkret im November 2016 von der Konvertierung erfahren; nach einem Telefonat sei ein gespanntes Verhältnis entstanden und er habe nur wegen der Kinder noch Kontakt zu seiner Mutter, zum Vater nicht mehr, zumal er noch bei der Behörde im Jahr 2017 angab, er habe Kontakt zu den Angehörigen und das Verhältnis zu den Eltern sei gut (AS 63).
Insgesamt vermochten die BF das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sie aus Ihrem Familienverband ausgeschlossen würden. Im Übrigen wäre es den BF – selbst bei einer hypothetischen Annahme dieses Umstandes, ohne diesen als glaubhaft werten zu wollen – auch zumutbar, ihr Leben ohne Einbindung in den Familienverband zu bestreiten, worauf in den Ausführungen über die sozio-ökonomische Situation der noch näher einzugehen sein wird.
Dass die BF von außenstehenden Personen oder staatlichen Akteuren bedrängt oder verfolgt werden könnten, stellten Sie lediglich in den Raum, ohne dies zu substantiieren. Wie die belangte Behörde bereits im Jahr 2017 anhand zahlreicher Zitate verschiedener Berichte, etwa aus dem damals aktuellen Länderinformationsblatt, über die Reisen des Papstes nach Aserbaidschan, oder unter Zitierung des „Weltverfolgungsindex“ richtig schlussfolgerte, ließen sich der Berichtslage keine Hinweise auf eine (systematische) Verfolgung von Konvertierten bzw. nicht dem Mehrheitsglauben Angehörigen entnehmen. Auch die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten, aktuellen Berichte bieten keine Hinweise auf eine Gefährdung. Zusammengefasst geht daraus folgendes hervor:
Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Es herrscht ein im regionalen Vergleich bemerkenswertes Maß an Religionsfreiheit und religiöser Toleranz. Die Verfassung Aserbaidschans garantiert die Gleichheit aller Religionen vor dem Gesetz, sorgt für die Religions- und Glaubensfreiheit und verbietet Diskriminierungen aus religiösen Gründen. Zwar wird von einzelnen Eingriffen in die religiöse Freiheit berichtet und stellen auch viele Christen Aktivitäten aus Angst vor Maßnahmen ein oder führen diese im Verborgenen aus, jedoch wird auch berichtet, dass eine Trendumkehr zu beobachten ist, als der Staat viele seiner Maßnahmen gegen Religionsgemeinschaften zurücknimmt und im Jahr 2019 politische sowie aus religiösen Gründen Gefangene freiließ. Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum wird akzeptiert und führt zu keinen Benachteiligungen. Offene Missionstätigkeit wird allerdings nicht geduldet. (siehe Länderinformationsblatt, Abschnitt 15 und USCIRF Annual Report 2020 - USCIRF RECOMMENDED FOR SPECIAL WACH LIST).
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen erweisen sich die Behauptungen und Befürchtungen der BF im Hinblick auf Übergriffe von Seiten des Staates und der Bevölkerung als nicht plausibel. Gründe, warum gerade die BF verfolgt oder bedrängt werden sollten, kamen im Verfahren nicht hervor.
Sofern in den Berichten angeführt wird, dass offene Missionstätigkeiten nicht akzeptiert werden, ist hervorzuheben, dass die BF davon nicht betroffen sein würden, zumal BF1 in der mündlichen Verhandlung explizit angab, dass er anderen Personen in Aserbaidschan den christlichen Glauben nicht näherbringen wolle, lediglich Aserbaidschanern in Österreich (Verhandlungsprotokoll S. 19).
Dass Aserbaidschan ein Staat sei, in dem keine Gesetze herrschen, man dort geköpft würde und die Köpfe dann irgendwohin geworfen würden, wie BF2 in der mündlichen Verhandlung angab, lässt sich nicht einmal ansatzweise aus der Berichtslage ableiten; vielmehr schadet dieses Vorbringen der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF2.
Ebenso kann aus dem Vorbringen der BF keine anderweitige individuelle Gefährdung durch drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe abgeleitet werden. Die behaupteten Schwierigkeiten mit dem Staat wegen des politischen Engagements des BF1 wurden bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig erkannt, wie bereits ausgeführt, und diesbezügliche Schwierigkeiten im gegenständlichen Verfahren wurden lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt.
II.2.5.2. Zum soziokulturellen Hintergrund und zur allgemeinen Lage der BF vor der Ausreise:
Die erwachsenen BF sind in Aserbaischan geboren und lebten vor ihrer Ausreise in XXXX . Sie sind Angehörige der dortigen Mehrheitsethnie und sind in dieser Hinsicht nicht exponiert. Schwierigkeiten aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit wurden im gegenständlichen Verfahren behauptet, konnten vom Gericht jedoch nicht als glaubhaft erkannt werden, wie unter II.2.5.1. dargelegt. Die behaupteten Probleme der BF wegen der politischen Betätigung und der zivilgesellschaftlichen Aktivitäten des BF1 im Herkunftsland wurden bereits im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig erkannt.
Schließlich wurde im Verfahren nicht vorgebracht, dass die BF vor ihrer Ausreise von den vorstehend erörterten Aspekten abgesehen einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren, sodass auch keine dahingehenden Feststellungen zu treffend waren.
II.2.5.3. Zur Lage im Rückkehrfall:
Da dem Vorbringen der BF kein Glauben geschenkt werden konnte, konnte dies den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden und ist daraus auch keine Gefährdung für den Rückkehrfall ableitbar.
Die minderjährigen BF brachten, abgesehen von der oben thematisierten Bedrohung keine eigenen Rückkehrbefürchtungen vor. Ausgehend von den zu BF1 und BF2 getroffenen Feststellungen, kann auch kein Risiko die anderen Familienmitglieder im Rückkehrfall erkannt werden.
Ansatzpunkte eine geschlechtsspezifische Verfolgung der BF2 offenbarten sich in der Befragung der BF ebenfalls nicht. BF2 würde auch zusammen mit Ihrem Ehemann und ihren Kind zurückkehren und es steht ihr auch frei, in den Familienverband zurückzukehren.
Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass die minderjährigen BF im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat maßgeblicher Wahrscheinlichkeit häuslicher oder sonstiger Gewalt ausgesetzt wäre.
Die Minderjährigen und BF1 sind auch gänzlich gesund. Im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der BF2 wird auf die bereits unter II.2.3. getätigten Ausführungen sowie die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
II.2.2.5.3.2. Am 27. September 2020 entflammte der Konflikt um die Region Berg-Karbach oder Nagorny-Karabach und sind Kampfhandlungen an der Line of Contact zwischen dieser Region und den besetzten Gebieten südlich und östlich von Berg-Karabach und Armenien ausgebrochen. Die Regierung von Aserbaidschan hat das Kriegsrecht und eine Teilmobilmachung, die „Regierung“ von Berg-Karabach und der anderen besetzten Gebiete eine Generalmobilmachung ausgerufen. In Aserbaidschan gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 21 bis 6 Uhr, von der Fahrten von und zum Flughafen XXXX ausgenommen sind. Der Flugverkehr ist bis auf Verbindungen in die Türkei vorübergehend ausgesetzt. Internetdienste können nur eingeschränkt verfügbar sein. Die weitere Entwicklung ist derzeit nicht absehbar.
Abgesehen von der regionalen Problemzone ist die Sicherheitslage in Aserbaidschan jedoch als unbedenklich anzusehen. Die BF haben vor ihrer Ausreise in XXXX gewohnt und sind daher von den zuvor genannten Problemen nicht betroffen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann in Anbetracht der erörterten Feststellungen zur Sicherheitslage in XXXX nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz der BF dort davon ausgegangen werden muss, dass diese wahrscheinlich Opfer eines terroristischen Anschlages, stammesbezogener Gewalt oder und krimineller Aktivtäten werden würden.
II.2.2.5.3.3. Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die BF, welche zu einer im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung stark erhöhte Gefährdung durch terroristische Aktivitäten oder im Hinblick auf stammesbezogene Gewalt oder kriminelle Aktivtäten hindeuten würden, kamen im Verfahren nicht hervor. Vor dem Hintergrund der eingesehenen Länderberichte werden die BF auch keine Übergriffe aufgrund ihrer Mitgliedschaft zur Katholischen Kirche und ihrer Taufe zu gewärtigen haben.
II.2.2.5.3.4. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2 beruhen auf den im Verfahren getätigten Ausführungen im Hinblick auf die jeweils konsumierte Ausbildung und die im Herkunftsstaat ausgeübte Berufstätigkeit der BF sowie dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.
Zwar ist davon auszugehen, dass sich ein Elternteil vornehmlich der Pflege der vier Kinder widmen wird, die grundsätzliche Möglichkeit der Teilnahme am Erwerbsleben besteht jedoch bei beiden erwachsenen BF. Dass eine Erwerbstätigkeit als Frau in der Familie der BF aus traditionellen Gründen nicht üblich ist, wurde nicht vorgebracht; vielmehr kam im Verfahren hervor, dass BF1 im Herkunftsland bereits in einem Frisiersalon gearbeitet hat. BF2 hat auch nicht belegen können, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre, einer Arbeit nachzugehen. Dies gilt auch für BF1.
II.2.2.5.3.5. Die erwachsenen BF sind in Aserbaidschan geboren und aufgewachsen und mit der Sprache sowie den Gebräuchen in ihrem Herkunftsstaat vertraut. Sie gehören der dortigen Mehrheitsethnie an. Aus ihrer Mitgliedschaft zur Katholischen Kirche und ihrer Taufe ließ sich im vorliegenden Fall keine Gefährdung für den Rückkehrfall ableiten.
Im Hinblick auf die minderjährigen BF wird von nicht vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat, jedoch in Bezug auf BF3 und BF4 von Bindungen zu Österreich auszugehen sein. Bereits an dieser Stelle ist aber festzuhalten, dass sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. dazu statt aller VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059). Im Hinblick auf die zweijährige BF5 und ihre neugeborene Schwester ist schließlich davon auszugehen, dass ihre Sozialisierung noch nicht einmal begonnen hat.
Auch kann aufgrund der mangelnden Sprachkenntnisse der Eltern, vor allem der kaum vorhandenen Deutschkenntnisse der BF2, davon ausgegangen werden, dass im Familienverband noch in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit ein „Vermittlungseffekt“ besteht. In Anbetracht der gemeinsamen Rückkehr im Familienverband kann auch davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Anwesenheit sämtlicher Bezugspersonen und aufgrund der noch begrenzen Einsichtsfähigkeit als Kleinkind keine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung eintritt (VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162,). Im Detail wird hiezu auf die Erwägungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Im Verfahren kam hervor, dass die Eltern und Geschwister des BF1 sowie eine weit verzweigte Verwandtschaft im Herkunftsland leben. Da der von ihm behauptete Ausschluss aus der Familie bzw. die Missstimmung aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum nicht glaubhaft sind und BF1 vor der Behörde auch noch angab, dass er einen guten Kontakt zu seinen Eltern habe und sie über das Internet mit allen Kontakt hätten, ist auch davon auszugehen, dass die BF zumindest für eine Phase der ersten Orientierung Unterstützung von ihrer Familie bzw. Verwandtschaft erhalten werden. BF1 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2015 (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, S. 7f) auch an, dass die Eltern eine Pension erhalten und die Schwestern arbeiten würden; die Eltern sowie die Schwestern mit ihren Ehemännern würden jeweils in einem eigenen Haus leben und nach dem Vater würde auch die Familie im Grundbuch eingetragen sein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.09.2020 bestätigte BF1 eingangs, dass die Angaben über die im Herkunftsstaat lebenden Personen und deren Lebensumstände noch mit den von der Richterin zitierten Angaben aus dem Verhandungsprotokoll vom 11.06.2015, S. 7f übereinstimmen („Ja, das stimmt noch.“, Verhandlungsprotokoll vom 24.09.2020, S. 11 und 12). Auch ist dem Protokoll vom 11.06.2015 zu entnehmen, dass dieses den BF rückübersetzt wurde und diese keine Einwendungen dagegen vorbrachten.
Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die BF im Rückkehrfall auch über Wohnraum verfügen werden.
Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen des Staates. Den BF steht es daher auch frei, das Sozialsystem in Anspruch zu nehmen, wofür sich Rückkehrende an den staatlichen Sozialhilfefonds der Republik Aserbaidschan wenden müssen.
Schon die bereits dargestellten Familienverhältnisse sprechen gegen exzeptionelle Umstände im Rückkehrfall, aber auch die Feststellungen zur sozioökonomischen Lage in der Herkunftsregion. In Anbetracht des Vorbringens im Verfahren kann das Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen, weshalb Familienmitglieder der BF in der Herkunftsregion eine Existenzgrundlage vorfinden, dies aber den BF selbst nicht möglich sein sollte.
Im gegeben Kontext ist von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände detailliert und konkret darzulegen ist, umso mehr als in der Herkunftsregion der BF Familien leben, was dafür spricht, dass sehr wohl auch für Familien eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat besteht. Die BF verabsäumten die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung darzulegen, weshalb ihnen im Gegensatz zu ihren Verwandten oder anderen Familien in Aserbaidschan nicht möglich sein sollte, im Rückkehrfall eine Existenzgrundlage für sich zu schaffen. Eine glaubhafte Darstellung exzeptioneller Umstände im Sinn der eingangs zitieren Rechtsprechung kann insgesamt nicht gesehen werden.
Dem zur Beweiswürdigung herangezogenen BIT Country Report und allgemein zugänglichen Wirtschaftsdaten ist zu entnehmen, dass Aserbaidschan bis zur weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise die höchsten Wachstumsraten weltweit hatte und das Land zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften weltweit gehörte. Nach einer weiteren Krise im Jahr 2018 hellte sich die Wirtschaftslage wiederum auf.
Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass die Armut in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen sind und ist auch die Arbeitslosenrate in den Jahren 2016 und 2017 von 5% als moderat zu bezeichnen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Wirtschaftsleistung durch die aktuell herrschende Pandemie – wie auch in Österreich und anderen Staaten – gebremst wird und die Arbeitslosenrate steigt, angesichts der an sich guten Wirtschaftsdaten seit dem Jahr 2018 und des Fehlens von Medienberichten über eine drohende humanitäre Katastrophe kann nicht auf das Vorhandensein von Massenarbeitslosigkeit, massenhaftem Elend, Hunger und Auswanderungswellen geschlossen werden.
Davon abgesehen gehören die beschwerdeführenden Parteien keiner ethnischen Minderheit an und ist den Länderberichten auch zu entnehmen, dass Konvertiten zum Christentum keine Benachteiligungen erfahren, sodass auch diesbezüglich keine Vulnerabilität oder Schwierigkeiten beim Eintritt in das Erwerbsleben oder der Erlangung einer Unterkunft im Fall einer Rückkehr erkannt werden können.
II.2.2.5.3.7. Schließlich ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um eine Familie mit vier Kindern im Alter von ein paar Monaten bis siebeneinhalb Jahren und daher um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die revisionswerbenden Parteien tatsächlich vorfinden (siehe dazu statt aller VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 mwN; VfGH 11.12.2018, E 2025/2018).
Ausweislich der herangezogenen länderkundlichen Informationen gibt es keine Kenntnis über spezifische Menschenrechtsverletzungen an Kindern oder Hinweise auf systematisch begangenem Kinderhandel, sexuelle Ausbeutung von Kindern oder Kinderarbeit in Aserbaidschan, wiewohl andererseits berichtet wird, dass Kinder in Aserbaidschan die schlimmsten Formen von Kinderarbeit verrichten würden. Im Jahr 2018 habe Aserbaidschan minimale Fortschritte bei der Bemühung, die schlimmsten Formen von Kinderarbeit zu beseitigen, gesetzt. Es gebe auch kein Verbot der körperlichen Züchtigung in frühkindlichen Betreuungseinrichtungen und in der Tagesbetreuung für ältere Kinder. Entsprechende Verbote und Bestimmungen gegen Gewalt und Missbrauch, auch zur Verhütung häuslicher Gewalt, würden nicht so ausgelegt, dass sie jegliche körperliche Bestrafung verbieten.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch festzuhalten, dass von einer Rückkehr der minderjährigen BF gemeinsam mit seinen Eltern auszugehen ist, sodass die Betreuung und Beaufsichtigung der Minderjährigen sichergestellt ist. Die erwachsenen BF hinterließen in der mündlichen Verhandlung auch den Eindruck, am Wohl ihrer Kinder interessiert zu sein und gaben auch an, dass sie sich um die Zukunft ihrer Kinder sorgen würden. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die minderjährigen BF im Bundesgebiet liegen nicht vor. Die erwachsenen BF brachten – über die nicht glaubhafte Bedrohung der Familie wegen der Probleme des BF1 und ihrer Konvertierung – auch keine von Verwandten im Herkunftsstaat potentiell ausgehenden Gewalttätigkeiten vor. Aus den Angaben der BF ist insgesamt nicht erschließbar, dass die Minderjährigen im Rückkehrfall mit den zuvor genannten Problemen konfrontiert sein würden.
Darüber hinaus ist in der Herkunftsregion wie zuvor erörtert ein familiäres und verwandtschaftliches Netzwerk vorhanden, welches ebenfalls subsidiär im Fall der Notwendigkeit für die Kinderbetreuung und allenfalls zur finanziellen Unterstützung herangezogen werden könnte. Eine inadäquate Beaufsichtigung oder die Gefahr, dass die Kinder vor dem Erreichen des arbeitsfähigen Alters Kinderarbeiten leisten müssten, ist daher fallbezogen nicht zu befürchten.
Den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass in Aserbaidschan ein universelles und kostenlos zugängliches Bildungssystem eingerichtet ist und sind im gegenständlichen Fall auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Kinder vom Zugang zum dortigen Bildungssystem ausgeschlossen würden.
Wie bereits ausgeführt, sind christliche Konvertiten grundsätzlich akzeptiert und kann den Berichten nicht entnommen werden, dass Kinder aus diesem Grund keinen Zugang zu einer öffentlichen Schule erhalten würden.
Kinder erhalten die Staatsbürgerschaft Aserbaidschans entweder durch Geburt im Land oder von ihren Eltern. Auch aus diesem Grund ist nicht zu befürchten, dass die Kinder von grundsätzlichen Leistungen des Staates, wie etwa dessen Bildungsangebot, ausgeschlossen wären.
Aserbaidschanischen Staatsbürgern steht ausweislich der länderkundlichen Informationen auch ein adäquater Zugang zu medizinischer Versorgung offen, wobei bereits erörtert wurde, dass ein Behandlungsbedarf im Hinblick auf BF3 bis BF5 oder das Neugeborene nicht feststellbar ist und die Kinder auch keine Medikamente benötigen.
Ob der obenstehenden Erwägungen und den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BF ist nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall von terroristische Aktivitäten oder stammesbezogener Gewalt oder kriminellen Aktivtäten betroffen wären. Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der persönlichen Profile der beschwerdeführenden Parteien auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen. Die Sicherheitslage in XXXX ist nicht problematisch und liegt von den zur Zeit stattfindenden Kampfhandlungen um die Region Berg-Karabach etwa vierhundert Kilometer weit entfernt. Von einer Ausweitung der Kampfhandlung auf das gesamte Staatsgebiet ist angesichts der Historie des Konfliktes um die Regionale Problemzone Region Berg-Karabach nicht auszugehen. Im Ergebnis kann daher ausgeschlossen werden, dass BF3 bis BF5 im Rückkehrfall von terroristischer oder krimineller Gewalt betroffen wären.
Dass BF1 im Falle einer Rückkehr rekrutiert und für Kampfhandlungen in diesem Konflikt eingesetzt werden könne, hat er nicht vorgebracht. Der aktuellen Medienberichterstattung lassen sich zudem auch keine Hinweise auf konventionswidriges Verhalten ableiten. Im Einzelnen wird dazu auf die Ausführungen unter II.3.2. verwiesen.
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen zur sozioökonomischen Lage in der Herkunftsregion der BF besteht schließlich nicht die reale Gefahr, dass die Minderjährigen im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wären. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen liegen ausweislich der Feststellungen oder der aktuellen Medienberichterstattung nicht vor.
Ausgehend von den statistischen Daten zur Wirtschaftslage, den persönlichen Profilen der BF und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die minderjährigen BF im Wege der Versorgung durch ihre Eltern und der durch das familiäre und verwandtschaftliche Netzwerk erlangbaren Hilfe nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.
II.2.2.5.3.8. Dass Rückkehrer aus dem Ausland besonders vulnerabel wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan nicht entnommen werden. Die BF haben dahingehend auch kein Vorbringen erstattet.
Als zutreffend erachtet wird die Aussage der erwachsenen BF, dass die Minderjährigen über keine Dokumente des Herkunftsstaates verfügen. Sofern die erwachsenen an der Erwirkung von Heimreisezertifikaten mitwirken, wird eine Einreise der Kinder jedoch problemlos möglich sein und werden sie im Herkunftsland als aserbaidschanische Staatsbürger auf Antrag ihrer Eltern auch Dokumente erhalten.
II.2.6. In Bezug auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge, den Taufpaten der BF sowie den Taufspender einzuvernehmen, wird festgehalten, dass der von den BF stellig gemachte Taufpate zur Frage der inneren Umkehr und Hinwendung zum Christentum, vom Gericht auch als Zeuge einvernommen wurde. Dem Antrag auf Anhörung des Taufspenders zum selben Beweiszweck wird vom Gericht deshalb Abstand genommen, da das Gericht es als erwiesen an, dass die BF in die Katholische Kirche aufgenommen wurden und die Taufe erhalten haben. Zwar konnte der vernommene Zeuge, ein Mitarbeiter eines Institutes, welches im Auftrag der Katholischen Kirche Menschen auf die Taufe vorbereitet und welcher auch Taufpate der BF ist, zur Frage des Glaubenslebens der BF keine genauen Auskünfte erteilen und konnte vom Gericht daher auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass eine innere Umkehr der BF erfolgte. Gerade aber, weil der Zeuge angab, er begleite die BF auf ihrem Lebensweg und er treffe sich regelmäßig mit ihnen, ist davon auszugehen, dass er die am konkretesten Aussagen zu diesen Fragen machen kann und die Aussage weiterer Zeugen, beispielsweise des Taufspenders, nicht wesentlich mehr zur Klärung dieser Frage beitragen könnten. In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass die Frage der inneren Konversion im gegenständlichen Fall auch als nicht relevant zu erachten ist, zumal sich aus den eingesehenen Länderberichten nicht ableiten lässt, dass Konvertiten verfolgt oder bedrängt würden. Die im Land nicht geduldete offene Missionstätigkeit würde nach den Angaben des BF1 auch nicht erfolgen. Die Glaubhaftigkeit des behaupteten Ausschlusses aus der Familie der BF war aufgrund der Aussagen der BF im Verfahren zu treffen und sind diesbezüglich auch keine Belege dafür erbracht worden bzw. Beweisanträge gestellt worden.
2. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. | dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder |
2. | der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat. |
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der BF inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, wurde über das Vorbringen des BF, er sei wegen seiner politischen Tätigkeit und der Teilnahme an Demonstrationen in Aserbaidschan verfolgt worden, bereits abgesprochen und erwuchsen die Feststellungen auch in Rechtskraft. Im gegenständlichen Verfahren wurde kein Vorbringen erstattet, welches die Neubewertung dieser Sache als zulässig erscheinen ließe oder welches Hinweise auf eine geänderte Sach- oder Rechtslage bieten würde.
Dem Vorbringen der BF zum behaupteten Vorbringen, ihnen drohe Ausschluss aus dem Familienverband war, wie beweiswürdigend ebenfalls dargelegt, gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der BF behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte keine asylrelevante Verfolgung von Seiten der Bevölkerung oder staatlicher Akteure glaubhaft gemacht werden.
Den den Länderfeststellungen zugrunde gelegten Berichten sowie weiteren Berichten über die religiöse Freiheit im Land konnten keine maßgeblichen Hinweise auf eine systematische Verfolgung von christlichen Konvertiten entnommen werden.
Zu der von den BF bestrittenen mangelnden Asylrelevanz des Vorbringens wird angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Übergriffe auf Konvertiten grundsätzlich asylrelevant sein können. Wie dargelegt, konnten Übergriffe von Privatpersonen jedoch nicht glaubhaft gemacht werden und lassen sich den Länderberichten keine Hinweise auf systematische Übergriffe gegen christliche Konvertiten entnehmen; vielmehr geht aus den Berichten hervor, dass ein Religionswechsel, auch vom Islam zum Christentum akzeptiert werde und dies auch zu keinen Benachteiligungen führe. Eine Missionstätigkeit ist im Falle der BF ohnehin nicht geplant.
Rein hypothetisch betrachtet, ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen, wäre es den BF auch möglich und zumutbar, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die Sicherheitsbehörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, welche willens und fähig wären, ihm Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die befürchteten Übergriffe im Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar (Diskriminierungen aus religiösen Gründen sind explizit verboten, siehe Länderinformationsblatt, Abschnitt 15) und andererseits existieren im Herkunftsstaat der BF Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des [in diesem Erkenntnis] türkischen Staates).
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Unter richtlinienkonformer Interpretation ( Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004) kann eine Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden von nichtstaatlichen Akteuren (nur) dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber (vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf werden folgende Richtlinien umgesetzt … : Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083 ; ...".
Nach der Rsp des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache als "erwiesen" (vgl § 45 Abs 2 AVG) allerdings keine "absolute Sicherheit" (kein Nachweis "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich (VwGH 20.9.1990, 86/07/0091; 26.4.1995, 94/07/0033; 20.12.1996, 93/02/0177), sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2004, 168f: an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 26.4.1995, 94/07/0033; 19.11.2003, 2000/04/0175; vgl auch VwSlg 6557 F/1990; VwGH 24.3.1994, 92/16/0142; 17.2.1999, 97/14/0059; in Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, 2. Teilband, Rz 2 zu § 45).
In Bezug auf diese Umstände - nämlich, dass der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "nicht in der Lage" oder "nicht willens" sind, Schutz vor Verfolgung bzw. ernsthaftem Schaden iSd Art 7 leg cit zu bieten - besteht für den Beschwerdeführer somit ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde. Die (bloße) Glaubhaftmachung ist gem. Art 6 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.April 2004 demnach als Beweismaß dafür nicht ausreichend. Es muss "erwiesen" werden. Gelingt dies nicht, ist davon auszugehen, dass sie dazu sowohl in der Lage als auch willens sind, wenn der Staat oder die Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Diesfalls gilt gem. Art 7 Abs 2 leg cit, dass "generell Schutz gewährleistet ist".
Im gegenständlichen Fall haben die BF weder behauptet noch bescheinigt, dass Übergriffe gegen Konvertiten in ihrem Herkunftsstaat nicht pönalisiert wären oder die Polizei oder auch andere für den Rechtsschutz eingerichtete Institutionen grundsätzlich nicht einschreiten würden, um einen Schaden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit abzuwenden. Darauf weisen auch die den Feststellungen der belangten Behörde bzw. des erkennenden Gerichts zu Grunde liegenden Quellen nicht hin und ergibt sich weiters aus den von der belangten Behörde bzw. vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen, dass im Herkunftsstaat der BF kein genereller Unwille bzw. die Unfähigkeit der Behörden herrscht, Schutz zu gewähren. Ferner geht daraus klar hervor, dass ein Religionswechsel zum Christentum auch akzeptiert wird. Aus diesem Grund ist auch nicht davon auszugehen, dass der Staat selbst der Verfolger wäre.
Im Ergebnis haben die BF letztlich im Verfahren kein derartiges Vorbringen konkret und substantiiert erstattet, welches hinreichende Zweifel am Vorhandensein oder an der Effektivität der Schutzmechanismen gebieten würde – dies wurde unbescheinigt und unsubstantiiert nicht glaubhaft gemacht (vgl. EGMR, Fall H.L.R. gegen Frankreich).
Die nahe liegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die BF zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die BF aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum aserbaidschanischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der BF zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.
Dass BF1, welcher aus XXXX stammt und dort auch lebte, im Falle einer Rückkehr rekrutiert und zu Kampfhandlungen um das Gebiet Berg-Karabach eingesetzt würde, wurde nicht vorgebracht. Überdies würde auch dieser Umstand bzw. eine Bestrafung im Falle der Wehrdienstverweigerung nicht die Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund bescheinigen.
Nicht einmal die Verweigerung des Wehrdienstes – was BF1 auch gar nicht vorgebracht hat – rechtfertigt für sich allein die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326). Ein allgemein anerkanntes Menschenrecht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen existiert bislang nicht. Allerdings kann ein Einsatz bei militärischen Aktionen, welche den Grundregeln des menschlichen Verhaltens widersprechen oder von der Völkergemeinschaft verurteilt worden sind Asylrelevanz entfalten (vgl. dazu auch Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, § 9 RZ 82 und 85). Auch kommt einer unverhältnismäßig strengen Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion in Verbindung mit politischen oder religiösen Überzeugungen, auf denen das geahndete Verhalten beruht, asylrechtliche Bedeutung zu. Ebenso, wenn die Verweigerung der (weiteren) Wehrdienstleistung als Ausdruck einer dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat unterstellten oppositionellen Gesinnung verstanden wird (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0531). Auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen bzw. der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 01.03.2007, 2003/20/0111).
Asylrelevanz ist weiters dann gegeben, wenn der Betroffene damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus einem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Gründe im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder wenn dem Betroffenen eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, 2000/01/0326).
Ein solches Vorbringen wurde nicht erstattet und ergibt sich auch aus der aktuellen Medienberichterstattung kein Hinweis auf Verstöße im o.a. Sinne.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. | der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder |
2. | … |
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der BF zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die BF die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Im Hinblick auf die vorherrschende Pandemie wegen des Corona-Virus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in Aserbaidschan kann aufgrund der Zahl der Infektionen, sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation der BF (aufgrund ihres Alters und der Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand kann nicht geschlossen werden, dass die BF zur Gruppe der von COVID-19 besonders Gefährdeten gehören) sowie des Umstandes, dass Aserbaidschan auf die Situation bislang angemessen reagierte, nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wären. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da die BF aus XXXX stammen, welches etwa 400 km von der Regionalen Problemzone Berg-Karabach entfernt liegt, und einerseits aufgrund der Historie dieses Konfliktes nicht anzunehmen ist, dass sich der Konfliktherd auf andere Regionen ausweitet und sich andererseits auch aus der aktuellen Medienberichterstattung keine Hinweise darauf ergeben, kann nicht festgestellt werden, dass sich der Herkunftsstaat bzw. die Herkunftsregion der BF im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet und für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Dass BF1 im Falle einer Rückkehr rekrutiert und für Kampfhandlungen im Konflikt um Berg-Karabach eingesetzt werden könne, hat er nicht vorgebracht. Aus der aktuellen Medienberichterstattung lassen sich zudem ebenfalls keine Hinweise darauf ableiten, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konfliktes bestehen würden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter II.3.2. verwiesen.
Auch unter Beachtung der aktuellen Geschehnisse konnte nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wird weiters festgestellt, dass diese in Aserbaidschan über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei den volljährigen BF handelt es sich um mobile, junge, grundsätzlich gesunde (siehe dazu gleich unten), arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammen die BF aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den BF auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Auch steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die BF im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sowohl die Eltern und Geschwister als auch zahlreiche weiter Verwandte leben in Aserbaidschan. Die wegen der Konvertierung zum Christentum behaupteten Zerwürfnisse in der Familie konnten vom Gericht nicht geglaubt werden und ist vielmehr davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr Unterstützung von ihrer Familie bzw. den Verwandten erhalten werden. Wie beweiswürdigend ausführlich dargestellt, geht das Bundesverwaltungsgericht aber ohnedies davon aus, dass es den BF selbst möglich sein wird, für ihr eigenes Auskommen zu sorgen.
Darüber hinaus ist es den BF unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen sowie aufgrund der wirtschaftlichen Lage im Land ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Um Wiederholungen zu vermeiden wird in Bezug auf die Rückkehrsituation, gerade im Hinblick auf die Minderjährigen – auf die beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen.
Soweit BF2 ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Georgien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06.
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 („St. Kitts-Fall“)}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im „St. Kitts-Fall“ an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt: „Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38).
…
Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet.“
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Im vorliegenden Fall sind folgende Erwägungen maßgeblich:
BF2 berichtete von psychischen Problemen, konnte jedoch keine aktuellen Befunde vorlegen. Die aus den Jahren 2013 bis 2015 stammenden Befunde bescheinigen PTBS und wird darin regelmäßige Psychotherapie empfohlen, die BF2 seit dem Jahr 2015 offenkundig nicht mehr in Anspruch nimmt, zumal keine Belege dazu vorgelegt werden konnten. Überdies wurden bereits im ersten Asylverfahren zwei „psychotherapeutische Stellungnahmen“ vorgelegt, in welchen eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung empfohlen wird, worin das Bundesverwaltungsgerichtes jedoch keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung des Zustandes im Falle einer Überstellung erblicken konnte und weiters feststellte, dass die medizinische Grundversorgung in Großstädten, in denen es auch Spezialkliniken gebe, gewährleistet sei, gerade im Privaten Bereich gegen Bezahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard geboten werde und psychiatrische Ambulatorien und eine psychiatrische Klinik in XXXX sowie neun weitere psychiatrische Ambulatorien in der Region Hilfe bieten können (siehe Erkenntnis vom 18.12.2014). Eine Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. eine geänderte Situation im Hinblick auf die medizinische Versorgung im Land wurde von den BF weder vorgebracht, noch ist dies den aktuellen Länderberichten zu entnehmen.
Die von BF2 in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Befindlichkeitsstörungen, wie etwa Nervosität oder Müdigkeit, welche ebenfalls weder medikamentös noch anderweitig behandelt werden, stellen ebenfalls keine Sachverhalt dar, der die in der obzitierten Judikatur beschriebenen Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen würden.
Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch die Arbeitsfähigkeit der BF festgestellt.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der BF keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf einer unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Aserbaidschan belegt respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt werden.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung ausreicht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (vgl, etwa die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.) und führte der EGMR in Bezug auf jene Fälle, welche in welchen außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände im Lichte des Art 3 EMRK (vgl. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]) im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 aus, dass der tatsächlichen Zugang der Partei zu medizinischer Versorgung realistischer Weise erwartbar sein muss, wobei hier festzuhalten ist, dass bloß spekulative Erwägungen in Bezug auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung auszublenden sind (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Im gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage auch kein Hinweis, dass die BF vom Zugang zu medizinsicher Versorgung in Aserbaidschan ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens BF2 beschriebenen psychischen - oder Befindlichkeitsstörungen nicht behandelbar wären. Auch Hindernisse auf das Fehlen eines faktischen
Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen kam nicht hervor.
Im gegenständlichen Fall wird letztlich auch auf das jüngere Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Kararav. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaidv. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.
Aus der genannten Quellenlage ergibt, sich dass die Behandlungsmöglichkeiten der BF bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, und ergibt sich auch unter den im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13 Dezember 2016 genannten Determinanten nichts anderes, weshalb der Gesundheitszustand der BF letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. …
2. …
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. – 5. …
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) …
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. …(2)...“
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. …
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. – 5. …(2) – (13) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
…(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. …
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. – 4. …
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)...“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) – (5).
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die BF nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen keine Umstände vor, wonach den BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8
EMRK
ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK
- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art.
8
; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423).
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Auch die finanziellen Zuwendungen der katholischen Kirche bzw. einzelner Würdenträger dieser Kirche begründen keine besondere Beziehungsintensität im obgenannten Sinne, zumal sich der Aussage der BF keine Hinweise darauf entnehmen ließen.
II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der belangten Behöre als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).
II.3.4.6. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).
Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).
Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:
- Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:
BF1 und BF2 sind seit etwa acht Jahren in Österreich aufhältig. Die minderjährigen BF im Alter von ein paar Wochen bis siebeneinhalb Jahren wurden im Bundesgebiet geboren. Sie reisten rechtswidrig und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung (mehrerer) unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diese unbegründeten Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden.
Mit negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise zumindest in Bezug auf die erwachsenen BF wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher – de facto – in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen BF die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden - und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahmen, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich. Hier sei etwa auf eine Zusammenschau der Erkenntnisse des VfGH vom 12.6.2010 U 614/10 (Beschwerdeführerin wurde 1992 geboren, war zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich minderjährig, hatte zumindest am Anfang ihres Aufenthaltes in Österreich keinen Einfluss auf das bzw. die Asylverfahren, entzog sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Alter der mündigen Minderjährigkeit und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge), U613/10 (Beschwerdeführerin wurde 1962 geboren, war während des gesamten Verfahrens handlungsfähig und prolongierte ihren Aufenthalt durch die Stellung verschiedener Anträge) und den Beschluss des selben Tages U615/10 ua (minderjährige Asylwerber während des gesamten Asylverfahrens, welche auf den Verlauf des Verfahrens bzw. der Verfahren keinen Einfluss hatten). In diesen Verfahren stellte der VfGH in Bezug auf die 1962 geborene Beschwerdeführerin im vollen Umfang und in Bezug auf die 1992 geborene Beschwerdeführerin (Tochter der 1962 geborenen Beschwerdeführerin) in einem gewissen eingeschränkten Umfang fest, dass sich diese das Verhalten, welches zum langen Aufenthalt in Österreich führten, zurechnen lassen müssen und es daher nicht zu ihren Gunsten im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK geltend machen kann. Obwohl die minderjährigen Beschwerdeführer auf das Verhalten ihrer 1962 geborenen Mutter und 1992 geborenen Schwester keinerlei Einfluss hatten und ihnen deren Verhalten, insbesondere jenes der Mutter nicht subjektiv vorgeworfen werden konnte, wurde die Behandlung derer Beschwerden dennoch mit Beschluss U615/10 ua. abgewiesen. Im Lichte der Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10, wo die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund den Beschwerdeführern nicht zurechenbarer Dauer der Asylverfahren als wesentliches Argument für eine Interessensabwägung zu Gunsten der Beschwerdeführer herangezogen wurde, ist ableitbar, dass in den in Beschluss U615/10 genannten Fällen trotz fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Verfahrensdauer aufgrund deren Minderjährigkeit und des Verhaltens der Mutter gerade dieses Verhalten der Mutter im Rahmen der Interessensabwägung in Bezug auf die minderjährigen Kinder dennoch eine Rolle spielte, sie sich dieses zwar nicht vorwerfen aber in einem gewissen Umfang zurechnen lassen mussten, da ansonsten davon auszugehen gewesen wäre, dass ein mit den in den Erk. des VfGH B 950-954/10-08, S. 19, bzw. v. 10.03.2011, B1565/10 beschriebener Fällen vergleichbarer Fall vorliegen würde und zu einer vergleichbaren Entscheidung geführt hätte.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens]
Die BF verfügen über die nachfolgend beschriebenen privaten Anknüpfungspunkte
- die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens]
Die BF begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der BF zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Schon ab Erhalt des ersten negativen Bescheides, der vollinhaltlichen Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2014 und die Zurückweisung der dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision, spätestens aber seit Erhalt des abweislichen Bescheides der belangten Behörde musste den BF klar sein, dass sie verpflichtet sind, das Land zu verlassen.
Es ist auch festzuhalten, dass die BF nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihnen frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der BF –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den BF die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
- Grad der Integration
BF1 und BF2 sind zwar – in Bezug auf ihr Lebensalter – erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, dennoch sind sie nunmehr schon etwa acht Jahre lang hier und die minderjährigen BF sind allesamt im Bundesgebiet geboren.
Demgegenüber steht, dass die BF diesen nicht unbeachtlichen Zeitraum kaum genutzt haben, um sich in die Gesellschaft zu integrieren. Qualifizierte Anknüpfungspunkte sind nicht erkennbar und hat sich der Grad der Integration seit Erhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2015 – trotz einer klaren Darlegung der Sach- und Rechtslage darin – in diesen fünf Jahren nur marginal verbessert.
Die erwachsenen BF waren erkennbar nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen und kam im Verfahren vielmehr hervor, dass BF1 die deutsche Sprache nur auf etwa dem Niveau A2 beherrscht und BF2 der deutschen Sprache kaum mächtig ist; sie hat erst im Jahr 2020 mit einem Sprachkurs begonnen, den sie jedoch nicht beenden konnten. Die dem Gericht abgegebenen Begründung – man habe keine Zeit gehabt und BF2 habe vier Kinder zur Welt gebracht – ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geeignet, den geringen Fortschritt der Sprachkenntnisse zu erklären, zumal die BF auch angaben, sie hätten auch österreichische Freunde und Bekannte. Ferner ist auch zu beachten, dass die hier geborenen Kinder – spätestens ab ihrem Eintritt in die Schule – die deutsche Sprache erlernen mussten und ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Eltern die Gelegenheit nicht nutzten, mit den Kindern mitzulernen bzw. diese auch im Spracherwerb zu fördern.
In Bezug auf die Kinder ist jedenfalls davon auszugehen, dass diese entsprechend ihres Entwicklungsstandes die deutsche Sprache sprechen.
BF1 hat einen Kurs für einen Staplerführerschein gemacht und Sprachkurse, sowie einen Werte- und Orientierungskurs absolviert. Weitergehende Bildungsmaßnahmen sind jedoch nicht dokumentiert.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären. Vielmehr haben sie keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen. Es wurden weder Einstellungszusagen vorgelegt und das mündliche Zugeständnis, im Falle des Erhalts eines Aufenthaltstitels arbeiten zu wollen, konnten nicht untermauert werden, zumal die Ausführungen und Hinweise des BF1, bei „diversen Firmen“ wegen des Erhalts eines Staplerführerscheines oder in der Landwirtschaft arbeiten zu können nicht auf konkrete Pläne oder Vorstellungen schließen ließen. Dass BF1 im Jahr 2019 zwei Mal eine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Erntehelfer und als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter im Ausmaß von jeweils einem Monat und zehn Tagen erhielt, lässt auch keine günstigere Beurteilung zu, zumal davon auszugehen ist, dass BF1 um die Möglichkeit, Saisonarbeitsbewilligungen zu erhalten, wusste und diesbezügliche Ansuchen auch zwei Mal genehmigt wurden. Dass er seit dem Jahr 2019 keine derartige oder ähnliche Tätigkeit ausübt, konnte BF1 dem Gericht nicht plausibel erklären – er wies lapidar darauf hin, dass dies nicht geklappt hätte – und sind auch keine Versuche, sich für die Vermittlung einer Arbeitsstelle durch das AMS bereitzuhalten, dokumentiert. Die behaupteten Initiativen, eine Arbeit durch die „niederösterreichische Landwirtschaft“ oder die „Lebensmittelhilfe“ zu finden, konnten ebenfalls nicht belegt werden.
In diesem Rahmen ist wohl zu beachten, dass die BF seit dem Jahr 2017 keine Mittel aus der Grundversorgung erhalten, jedoch ist dies nach den Angaben des BF1 auch nicht auf die eigene Entscheidung der BF zurückzuführen. Auch die Zuwendung finanzieller Mittel durch die Katholische Kirche oder einzelne ihrer Funktionsträger vermag die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF nicht zu belegen, zumal BF1 in der mündlichen Verhandlung auch angab, dass es weder einen Vertrag noch eine sonstige rechtliche Basis für den Bezug der Geldmittel gibt. Mangels eines rechtlichen Anspruches auf die Geldmittel der Kirche oder von Privatpersonen kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF im Falle eines Erhaltes eines Aufenthaltstitels nicht auf die Unterstützung der öffentlichen Hand zurückgreifen würden.
Zwar konnten die BF keine Empfehlungsschreiben vorlegen, jedoch wurde ihnen geglaubt, dass sich im Rahmen ihres Aufenthaltes und durch ihre Mitgliedschaft in der Katholischen Kirche eine gewisse soziale Vernetzung im Bundesgebiet ergeben hat. Eine außergewöhnliche Integration ist ihren Schilderungen jedoch nicht entnehmbar.
Wiewohl die innere Konversion im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, so soll die Mitgliedschaft der BF in der Katholischen Kirche zumindest als integrativer Aspekt gewertet werden.
Hervorzuheben ist jedoch auch, dass die BF keinerlei karitative Arbeit leisten – sie spenden kleine Beträge an das Rote Kreuz und BF1 gab auch an, dass er sich früher einmal aktiv betätigt hatte, ohne dies zu belegen – und scheint dies gerade vor dem Hintergrund der behaupteten Hinwendung zum Christlichen Glauben und ihrer Mitgliedschaft in der Katholischen Kirchebemerkenswert. Auch ein karitatives Engagement im Rahmen der Glaubensgemeinschaft wurde weder behauptet noch lässt sich dies aus einer „Bestätigung“ vom 23.09.2020 des Institutes St. Justinus, welches sich in für den Verbleib der BF in Österreich ausgesprochen hat, ableiten.
Zum Schulbesuch von BF3 und BF4 ist festzuhalten, dass dies die Erfüllung einer durchsetzbaren gesetzlichen Verpflichtung darstellt, welcher im Rahmen der Interessensabwägung nur sehr untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN).
In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
- Bindungen zum Herkunftsstaat
Die erwachsenen BF verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ausweislich der Länderfeststellungen erfahren konvertierte Christen keine Benachteiligungen im Herkunftsstaat. Ebenso kam hervor, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen in Form der Familie des BF1 und einer großen Verwandtschaft sowie auch eines gewissen Freundes- und Bekanntenkreises der BF existieren. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es den BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Zu den minderjährigen BF ist festzustellen, dass schon aufgrund ihres geringeren Alters ihrer Geburt in Österreich die Abwägung zwischen den Bindungen zum Herkunftsstaat und den nunmehrigen Bindungen zu Österreich anders zu bewerten sein wird, als im Hinblick auf die Eltern. Hier wird von keinen Bindungen zum Herkunftsstaat, jedoch im Falle der größeren Kinder, von Bindungen zu Österreich auszugehen sein. Aufgrund der Sprachkenntnisse der Eltern kann jedoch davon ausgegangen werden, dass im Familienverband noch in der Sprache des Herkunftsstaates kommuniziert wird und somit ein „Vermittlungseffekt“ gegeben ist. Ebenso befinden sich die minderjährigen BF in einem Alter erhöhter Anpassungsfähigkeit (vgl. Dr. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN) und haben diese auch ihre Anpassungs- und Integrationsfähigkeit durch die vorgelegten Bescheinigungsmittel zur ihrer Integration in Österreich bzw. das hier nicht widerlegte Vorbringen bewiesen. Es kann daher angenommen werden, dass es ihnen unter Nutzung dieser Fähigkeiten gelingt, sich spiegelbildlich betrachtet, sich ebenso wie in die österreichische auch in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaats vollständig zu integrieren.
Zur Sozialisation und Anpassungsfähigkeit von Kindern ist auch noch festzuhalten, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Sozialisation eines in Österreich geborenen dreijährigen Kindes in diesem Alter noch nicht einmal begonnen hat. Es ist nicht zu erkennen, weswegen die Sozialisation in diesem Alter nicht auch im Herkunftsstaat erfolgen kann, zumal die Kinder im Heimatland weiter in Obsorge der Eltern sein werden und ihnen deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gerade Kindern, welche noch im jungen Alter sind und die mit ihren Eltern gemeinsam ausreisen, die (Re-)Integration im Herkunftsstaat der Eltern zumutbar. So nahm der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015 an, dass bei einem 6 Jahre und 3 Monate dauernden Aufenthalt in Österreich erwartet werden kann, die Kinder werden sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Begebenheiten im Herkunftsstaat der Eltern anpassen können (vgl. auch VwGH vom 19. Mai 2011, Zlen. 2009/21/0115, 116, mwN). Selbst Schwierigkeiten bei der (Re )Integration sind in derartigen Fällen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH vom 5. Juli 2011, Zl. 2008/21/0282).
In seinem Urteil vom 26.01.1999, 43279/98, Sarumi/Vereinigtes Königreich, attestierte der EGMR Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erscheinen ließ.
- strafrechtliche Unbescholtenheit
Die BF haben keine gerichtlichen Vorstrafen, wiewohl BF2 zugestanden hat, dass sie beim „Schwarzfahren“ erwischt worden ist.
Die Feststellung, wonach die BF keine gerichtlichen Vorstrafen haben, relativiert sich in Bezug auf die strafunmündigen BF sowie durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der BF und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die BF reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte die BF hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Nach Erhalt ihres letzten abschlägigen Asylbescheides, der vollinhaltlich vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde und der Zurückweisung der dagegen eingebrachten Revision reisten sie nicht aus, sondern stellten im Jahr 2017 erneut einen Asylantrag.
Soweit die minderjährigen BF hierbei keinen Einfluss auf das Verhalten ihrer Eltern hatten, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen hinsichtlich der objektiven Zurechenbarkeit des Verhaltens der Eltern hingewiesen, welche hier sinngemäß gelten.
Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Übelegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Den volljährigen BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.
Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
In Bezug auf die minderjährigen BF wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Zurechenbarkeit des Verhaltens ihrer Eltern verwiesen.
- mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer
Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens – bei Vorhandensein entsprechender Ressourcen – denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der BF, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
-Auswirkung der allgemeinen Lage in Aserbaischan auf die BF
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die BF im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Im Einzelnen wird auf die beweiswürdigenden Ausführungen zur Situation im Land verwiesen.
- Kindeswohl
Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung von durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten droht, ist nach der Judikatur des VwGH eine eventuelle besondere Vulnerabilität der Betroffenen im Speziellen zu berücksichtigen, wobei der VwGH auch auf die Definition schutzbedürftiger Personen in Art. 21. Der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) verweist (vgl. zuletzt VwGH vom 13.12.2018, Zl. Ra 2018/18/0336 sowie vom 30.08.2017, Zl. Ra 2017/18/0089 zum Irak sowie VwGH vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0315 und diverse andere zu Afghanistan). Art. 21 der Aufnahmerichtlinie zählt als besonders schutzbedürftige Personen unter anderem Minderjährige auf.
Der Verfassungsgerichtshof hat - aufgrund der vom Bundesverwaltungsgericht selbst herangezogenen UNHCR-Richtlinien- in seiner Entscheidung vom 12.12.2018, Zl E 667/2018 hinsichtlich einer Familie aus Kabul festgehalten, dass Familien mit besonderem Schutzbedarf – nach Ansicht des UNHCR – nur dann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offensteht, wenn sie Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, die Zurückkehrenden tatsächlich zu unterstützen. Die zugrundeliegende Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht wurde behoben, da vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher begründet wurde, warum es davon ausging, dass der Bruder der Erstbeschwerdeführerin eine sechsköpfige Familie ausreichend unterstützen könne bzw wolle. Es sei verabsäumt worden, die Erstbeschwerdeführerin zur konkreten Lebenssituation ihres Bruders und ihrer Schwester zu befragen.
Demnach wird von der Judikatur – zuletzt auch in einer Einzelentscheidung hinsichtlich des sicheren Herkunftsstaates Armenien (VwGH vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0216 bis 0217-13) – eine konkrete Auseinandersetzung damit gefordert, welche Rückkehrsituation eine Familie mit minderjährigen Kindern im Herkunftsstaat tatsächlich vorfindet, insbesondere unter Berücksichtigung der dort herrschenden Sicherheitslage und Bewegungsfreiheit (VwGH 21.03.2018, Ra 2017/18/0474 bis 0479) sowie der Unterkunftsmöglichkeit (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0315).
Im vorliegenden Fall ist daher insbesondere zu berücksichtigen, dass unter den BF drei Minderjährige und ein Neugeborenes, für welches kein Asylantrag gestellt wurde – somit Angehörige einer besonders vulnerablen und besonders schutzbedürftigen Personengruppe – ist. Daher ist eine konkrete Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation, die die minderjährigen BF bzw. die Familie mit minderjährigen Kindern im Heimatstaat tatsächlich vorfinden würden, erforderlich.
Die Eltern und die minderjährigen BF sind Staatsbürger Aserbaidschans und alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Die minderjährigen BF teilen damit das sozioökonomische Schicksal ihrer Eltern. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass die minderjährige BF in Österreich soziale Kontakte, etwa mit SchulkollegInnen geknüpft haben und Deutsch sprechen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass aufgrund der bereits thematisierten Anpassungsfähigkeit der minderjährigen BF davon ausgegangen werden kann, dass diese im Herkunftsstaat nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081).
Darüber hinaus ist in der Herkunftsregion wie bereits erörtert ein familiäres bzw. verwandtschaftliches Netzwerk vorhanden, welches subsidiär im Fall der Notwendigkeit für die Kinderbetreuung herangezogen werden könnte. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten.
Auch eine Beleuchtung der Situation im Land – im Detail wird auch auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen – hat keine Umstände zutage gefördert, die eine Gefährdung des Kindeswohls erkennen ließen. Überdies würden die minderjährigen BF in Begleitung der Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, wodurch die soziale Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde und steht selbst der Umstand, dass die BF ihr gesamtes bisheriges Leben seit ihrer Geburt in Österreich verbrachten, einer Eingliederung im Herkunftsstaat nicht entgegen.
Den minderjährigen BF steht ausweislich der länderkundlichen Informationen auch ein adäquater Zugang zu medizinischer Versorgung offen.
Den Angaben ihrer Eltern sprechen die Kinder auch Azeri. Davon war auch aufgrund der geringen Deutschkenntnisse der Eltern auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem in Ansehung der minderjährigen BF nicht die reale Gefahr erkennen, im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen zu sein. Ihre Eltern vermittelten den Eindruck, am Wohlergehen ihres Kindes interessiert zu sein. Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die BF im Bundesgebiet liegen nicht vor. Die erwachsenen BF brachten auch keine von Verwandten im Herkunftsstaat potentiell ausgehenden Gewalttätigkeiten vor. Ausgehend davon ist nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF im Rückkehrfall von häuslicher Gewalt betroffen wäre.
Ob der obenstehenden Erwägungen und den getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat ist auch nicht zu besorgen, dass die minderjährigen BF als besonders vulnerable Personen im Rückkehrfall von terroristischen oder kriminellen Aktivtäten betroffen wären. Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der persönlichen Profile der BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen. Die BF brachten nicht vor, aus einer Region zu stammen, in welcher politische Spannungen oder Kampfhandlungen stattfinden und ist im Ergebnis daher nicht zu besorgen, dass die Kinder im Rückkehrfall von terroristischer oder krimineller Gewalt betroffen wären.
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen zur sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat besteht schließlich nicht die reale Gefahr, dass die Minderjährigen BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wäre. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder oder Jugendliche für ihre Bedürfnisse benötigen, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.
Ausgehend von den persönlichen Profilen der BF und den Erwägungen zur Lebensgrundlage im Herkunftsstaat geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die minderjährigen BF im Wege der Versorgung durch die Eltern und der durch das familiäre und verwandtschaftliche Netzwerk erlangbaren Hilfe nicht nur eine hinreichende Absicherung im Hinblick auf die Güter des täglichen Bedarfs sondern insbesondere auch im Hinblick auf ihre altersgerechten Bedürfnisse erfahren werden.
Der Vertreter der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass bei der Entscheidungsfindung auch die Grundrechtscharta zu beachten sei. Wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt, traten keine Anhaltspunkte für möglicher Schwierigkeiten bei der Eingliederung in die Gesellschaft des Herkunftsstaates ihrer Eltern zu Tage. Die Kinder sprechen auch Azeri und haben Zugang zum regulären Schulsystem. Wie ebenfalls bereits dargelegt, sprechen die erwachsenen BF Deutsch lediglich auf dem Niveau A2 bzw. im Fall der BF2 waren kaum Deutschkenntnisse erkennbar, weshalb davon auszugehen ist, dass die Kommunikaition in der Familie hauptsächlich in der Muttersprache der erwachsenen BF erfolgt und werden sich für die schulpflichtigen Kinder daher auch keine gravierenden Verzögerungen bei der Fortsetzung ihrer Schullaufbahn ergeben.
Im Verfahren sind auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass die Minderjährigen der Gefahr entgegenzusehen hätten, wirtschaftlich ausgebeutet und zu einer Arbeit herangezogen werden zu müssen, die Gefahren mit sich bringt, die ihre Erziehung behindern oder ihre Gesundheit, ihre körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte.
Die BF haben nicht substantiiert dargelegt, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die minderjährigen BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage, vor allem der Gefahr einer Ausbeutung, ausgesetzt wären.
In diesem Zusammenhang ist auch eine Auseinandersetzung mit den Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention angezeigt:
Die von den BF zitierten Artikel der UN-Kinderrechtskonvention begründen keine subjektiven Rechte, wiewohl bei der Interpretation der in der österreichischen Rechtsordnung verankerten Kinderrechte die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention zu berücksichtigen sein werden. Zum einen können diese Bestimmungen aber nicht so weit ausgelegt werden, dass allein wegen der Möglichkeit, verminderten Berufschancen im Herkunftsstaat entgegenzusehen, ein Recht daraus ableitbar wäre, in einem anderen Staat zu verbleiben und ist im gegebenen Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Situation im Falle einer Rückkehr von Minderjährigen oder vulnerablen Personen ohnehin nach den im Rahmen eines Asylverfahrens anzuwendenden Bestimmungen der EMRK und der dazu ergangenen Judikatur eingehend zu beleuchten ist.
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf zu verweisen, dass das asylrechtliche Familienverfahren auch auf die in Art. 24 Abs 2 der Grundrechtscharta verbrieften Rechte Bezug nimmt.
In Bezug auf die Kinderrechte in der Judikatur des EGMR ist anzumerken, dass sich in der EMRK keine Erwähnung von Kindern und ihren Rechten findet, jedoch können sich Kinder grundsätzlich auf alle in der Konvention garantierten Rechte stützen. Zentraler Anknüpfungspunkt für die Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Kinder ist das in Art. 8 gewährleistete Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens. Daneben spielt auch das Recht auf Bildung gemäß Art. 2 1. ZPEMRK eine Rolle. Das Kindeswohl ist im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in die von Art. 8 geschützten Rechte zu berücksichtigen.
Konkrete Hinweise darauf, dass die Minderjährigen in den obzitierten Rechten verletzt würden, kamen im Verfahren nicht hervor und wurde dies auch nicht substantiiert dargelegt.
In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass BF1 und BF2 ihr Heimatland offenkundig aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und stellten mehrfach unbegründete Anträge. Sie konnten demnach nicht davon ausgehen, dass sie auch im Falle ihres Familienzuwachses das Recht auf einen dauerhaften Aufenthalt erwirken würde und habeb sie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung daher hinzunehmen.
In Bezug auf die Minderjährigkeit der BF verkennt das ho. Gericht zwar nicht, dass sich die Kinder das Verhalten der Eltern im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Ar. 8 EMRK nicht im vollen Umfang subjektiv verwerfen lassen müssen, doch ist dieses Verhalten dennoch nicht unbeachtlich, wie bereits ausführlich erörtert wurde.
- Schlussfolgerungen
Der sohin äußert schwachen Rechtsposition der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich unter dem Gesichtspunkt ihres Privatlebens stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Auch wenn sich die BF schon acht Jahre lang im Bundesgebiet aufhalten, über soziale Kontakte verfügen, Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft sind, BF1 schon etwas Deutsch spricht und die älteren Kinder zur Schule gehen, stehen dem vor allem die mehrfach unberechtigten Antragstellungen und die unrechtmäßige Einreise entgegen, währenddessen sich die BF – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit ihres weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein mussten. Die BF nützten ihren Aufenthalt im Bundesgebiet auch nur unzureichen, um sich zu integrieren. So lassen die erwachsenen BF insbesondere kein Engagement beim Spracherwerb – wie erwähnt spricht BF1 die deutsche Sprache lediglich etwa auf dem Niveau A2 und BF2 kann sich kaum in dieser Sprache verständigen – sowie auch beim Erhalt ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit erkennen. Auch der sonstige Grad der Integration ist nicht als ausgeprägt einzuordnen, zumal die BF keine karitative Arbeit leisten oder sich sonst irgendwie in der örtlichen oder religiösen Gemeinschaft engagieren. Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würden, kann im Falle der Beschwerdeführerin sohin jedenfalls nicht gesprochen werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
II.3.4.8. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in den gegenständlichen Anträgen nicht schlüssig dargelegt. Die BF vermochten die behauptete Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen des Art. I Abschnitt A Ziffer 2 der GFK nicht glaubhaft darzulegen.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Im Hinblick auf die vorherrschende Pandemie wegen des Corona-Virus und der daraus resultierenden Krankheit COVID-19 und der Situation in Aserbaidschan kann aufgrund der Zahl der Infektionen, sowie des typischen Krankheitsverlaufes und der persönlichen Situation der BF (aufgrund ihres Alters und der Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand kann nicht geschlossen werden, dass die BF zur Gruppe der von COVID-19 besonders Gefährdeten gehören) sowie des Umstandes, dass Aserbaidschan auf die Situation bislang angemessen reagierte, nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art. 2 bzw. 3 EMRK ausgesetzt wären. Ebenfalls kann dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, bzw. sich in Quarantäne zu begeben, abgeleitet werden.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch unter Berücksichtigung des am 27. September 2020 entflammten Konfliktes um die Region Berg-Karbach oder Nagorny-Karabach kann nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen dieses Konfliktes besteht, zumal die BF aus XXXX , welches etwa 400 km weit von der regionalen Problemzone entfernt liegt, stammen und dort auch ihre familiären Anknüpfungspunkte haben. Dass sich der Konflikt auf weitere Gebiete ausweitet, ist schon aufgrund der Historie dieses Konfliktes, der sich seit Beginn auf die Region Berg-Karabach oder Nagorny-Karabach fokussierte, nicht anzunehmen und lässt auch die aktuelle Medienberichterstattung nicht darauf schließen. Hinweise auf sonstige Konfliktherde im Land gibt es ebenfalls nicht.
Dass BF1 im Falle einer Rückkehr rekrutiert und für Kampfhandlungen in diesem Konflikt eingesetzt werden könne, hat er nicht vorgebracht. Der aktuellen Medienberichterstattung lassen sich zudem auch keine Hinweise auf konventionswidriges Verhalten ableiten. Im Einzelnen wird dazu auf die Ausführungen unter II.3.2. verwiesen.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der BF wurde bereits festgestellt, dass diese in Aserbaidschan über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügten. Aufgrund der bereits getroffenen Feststellungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.9 Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.4.10. Da den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war auch eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzusetzen. Dass besondere Umstände, die Drittstaatsangehörige bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätten, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen und es wurde diesbezüglich auch in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen erstattet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V war aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos zu beachten, jedoch erwies sich der darin enthaltenen Spruch aus den in der Beweiswürdigung bereits dargelegten Gründen auch als nicht rechtsrichtig.
II.3.4.11. Der angefochtene Bescheid erweist sich im Ergebnis bis auf die unter II.3.4.10. thematisierte Fristsetzung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde mit der zuvor genannten Maßgabe und Behebung des Spruchpunktes V. als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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