Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. März 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 20. Mai 1991 um 17.00 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte ihren Schuldspruch insbesondere auf den Umstand, daß die beim Beschwerdeführer am Tattag abgenommene Blutprobe umgerechnet auf den Tatzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,12 Promille ergeben habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß eine Verwechslung der Blutprobe stattgefunden haben müsse, folgte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Zeugenaussagen jenes Arztes (Dr. P.), welcher die klinische Untersuchung beim Beschwerdeführer vorgenommen und die Blutprobe entnommen sowie diese beschriftet und weitergeleitet hatte, in Verbindung mit der Zeugenaussage eines ärztlichen Bediensteten jenes Institutes, bei welchem die Auswertung der Blutprobe vorgenommen worden war, nicht.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keineswegs als rechtswidrig zu erkennen. Daß der erwähnte Zeuge Dr. P. anläßlich seiner Einvernahme am
14. (nicht 15.) September 1992 zunächst angegeben hatte, die in Rede stehende Blutampulle in der Bundespolizeidirektion Linz mit Namen und Geburtsdatum des Probanden versehen zu haben, und in der Folge darlegte, dies sei auf dem Wachzimmer erfolgt, ist nicht entscheidend, zumal es sich bei der letzteren Aussage um eine Klarstellung ("Zur Klärung") gehandelt hat. Dazu kommt, daß dieser Zeuge bereits bei der ersten Einvernahme am 16. Jänner 1992 ausgeführt hatte, die Beschriftung der Ampulle werde sofort nach der Blutabnahme durchgeführt, wobei an jenem Abend nur eine Blutabnahme stattgefunden habe. Weder die Anzeige noch der Erhebungsbogen zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung (welcher das Ergebnis der klinischen Untersuchung beim Beschwerdeführer enthält) ergaben einen Anhaltspunkt für die vom Beschwerdeführer behauptete Verwechslung der Blutprobe. Mit seinen weitwendigen Ausführungen übersieht der Beschwerdeführer, daß eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen ist, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 305, zitierte hg. Vorjudikatur). Schließlich sei erwähnt, daß es keine Rechtsgrundlage für das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren gestellte Begehren gibt, ihm die Blutprobe - aus welchen Gründen immer - auszufolgen. Konnte aber die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum davon ausgehen, daß sich das erwähnte Blutalkohol-Gutachten auf den Beschwerdeführer bezieht, so war es auch nicht rechtsirrig, darauf den im Instanzenzug ergangenen Schuldspruch zu stützen.
Der Beschwerdeführer rügt auch die Strafbemessung. Diese ist jedoch keineswegs als rechtswidrig zu erkennen. Auf die ungünstigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers wurde dabei ohnedies Bedacht genommen. Im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe und den hohen Blutalkoholgehalt ist die verhängte Strafe sogar als milde zu bezeichnen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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