BVwG I415 2217673-1

BVwGI415 2217673-126.9.2019

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §125
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:I415.2217673.1.01

 

Spruch:

 

 

 

I415 2217673-1/12E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Gambia, (alias XXXX , geb. XXXX , StA: Gambia, alias XXXX , geb. XXXX , StA: Liberia) vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz: BFA) vom 20.02.2019, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2019, Zl. XXXX und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und des Weiteren gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

2. Mit Schriftsatz vom 21.03.2019 erhob der Beschwerdeführer unterstützt von seiner Rechtsberatung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte u.a., dass schon der Spruch des Bescheides stark mangelhaft sei, heiße es doch in Spruchpunkt III., dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Ferner wurde aufgezeigt, dass sich Spruchpunkt V. des Bescheides auf § 18 Abs 1 Ziffer 2 BFA-VG beziehe, aber die Behörde - wenn überhaupt - nach § 18 Abs 2 BFA-VG hätte vorgehen müssen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 25.03.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und des Weiteren gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

4. Dagegen wurde am 10.04.2019 ein Vorlageantrag eingebracht und von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.04.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Am 06.08.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, geschiedene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, seine Identität steht aufgrund des vorliegenden gambischen Reisepasses Nr. XXXX fest. Er heißt XXXX und wurde am XXXX in Gambia geboren. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Eheschließung einer anderen Identität bediente.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals 1995 illegal nach Europa in die Bundesrepublik Deutschland unter Angabe der Aliasidentität XXXX , geb. XXXX , StA. Liberia, ein (AS 223).

(Spätestens) am 26.10.2003 reiste der Beschwerdeführer illegal in Österreich ein und stellte unter Angabe der Aliasidentität XXXX , geb. XXXX , StA Gambia, einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid Zl. XXXX , vom 28.12.2004, gem. § 7 AsylG 1997 ab, stellte gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist und wies den Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.10.2009, Zl. XXXX , bezüglich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet ab. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid in den Spruchpunkten II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 29.06.2005, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (lautend auf die Aliasidentität XXXX ) ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (AS 205ff). Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX vom 03.08.2005, Zl. XXXX , wurde der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der BPD XXXX vom 29.06.2005 bestätigt (AS 210ff).

Anfang 2009 reiste der Beschwerdeführer nach Gambia und heiratete dort die österreichische Staatsbürgerin T.B. in Banjul (AS 224ff, AS 283). Diese Ehe wurde am XXXX vor dem BG XXXX geschieden (AS 228).

Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer unter seiner festgestellten Identität nach Österreich zurück und stellte am 17.07.2009 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ und wurde ihm dieser von der MA35 befristet bis 06.02.2014 erteilt. Der Aufenthaltstitel wurde vom Magistrat XXXX am 08.07.2013 widerrufen, nachdem festgestellt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer unter der Alias-Identität XXXX ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht. Seitdem hält sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer war zeitweise am Arbeitsmarkt integriert: Der Beschwerdeführer war von Dezember 2009 bis Herbst 2011 bei unterschiedlichen Arbeitgebern nicht durchgängig als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Von 19.11.2015 bis 26.11.2015 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Dazwischen und danach bezog er Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld (AS 289ff).

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an einer hochgradigen Sehminderung beiderseits bei zentralen Netzhautnarben. Der Beschwerdeführer ist wegen erhöhter Cholesterinwerte in Behandlung. Es wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht, welche unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Der Beschwerdeführer hat in Gambia 12 Jahre die Grundschule besucht und dann eine Musikausbildung gemacht.

Der Beschwerdeführer lebt derzeit in keiner Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat eine 2009 geborene Tochter, die bei seiner Schwester in Norwegen lebt und die er zuletzt im Jahr 2015 gesehen hat. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer spricht Deutsch. Er ist Mitglied in einer Musikgruppe und half vor seiner Inhaftierung zeitweise in XXXX in einem Verein für Blinde und Sehbehinderte aus, ansonsten ist er nicht Mitglied in Vereinen, sozialen oder karitativen Organisationen. Trotz seiner Integrationsbemühungen kann nicht von einer nachhaltigen Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht gesprochen werden.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich fünf Mal nach dem SMG vorbestraft, in Summe zu 52 Monaten Freiheitsstrafe:

01) LG XXXX vom 10.05.2005 RK 10.05.2005

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 28.10.2006

zu LG XXXX RK 10.05.2005

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 08.07.2005

LG XXXX vom 13.07.2005

zu XXXX RK 10.05.2005

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX vom 16.12.2005

 

02) LG XXXX vom 16.12.2005 RK 16.12.2005

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 9 Monate

Vollzugsdatum 28.10.2006

zu LG XXXX RK 16.12.2005

zu LG XXXX RK 10.05.2005

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 28.10.2006, bedingt, Probezeit 2 Jahre

LG XXXX vom 28.08.2006

zu LG XXXX RK 16.12.2005

zu LG XXXX RK 10.05.2005

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 28.10.2006

LG XXXX vom 28.05.2009

 

03) LG XXXX vom 21.09.2015 RK 21.09.2015

§ 27 (1) Z 1 7. Fall u (3) SMG

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG

§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall u (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 21.08.2015

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 21.09.2015

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 14.12.2016

zu LG XXXX RK 21.09.2015

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 28.04.2017

LG XXXX vom 28.04.2017

 

04) LG XXXX vom 14.12.2016 RK 14.12.2016

§ 15 StGB § 27 (2a) SMG

Datum der (letzten) Tat 13.11.2016

Freiheitsstrafe 10 Monate

Vollzugsdatum 24.03.2019

 

05) LG XXXX vom 25.01.2018 RK 30.01.2018

§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (2a), 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 06.01.2018

Freiheitsstrafe 12 Monate

zu LG XXXX RK 30.01.2018

zu LG XXXX RK 14.12.2016

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 07.05.2019, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom 12.03.2019

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.2 Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia

Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik. Staatsoberhaupt und Regierungschef ist seit 2017 Präsident Adama Barrow von der United Democratic Party - UDP (AA 18.9.2018). Präsident Barrow war Anfang 2017 in sein Amt eingeführt worden, nachdem er die Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2016 gegen den langjährigen Gewaltherrscher Yahya Jammeh gewonnen hatte (AA 3.8.2018).

Seit den Präsidentschaftswahlen vom 1.12.2016, die als weitgehend frei und fair bezeichnet werden (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018; FH 1.2018), befindet sich das Land in einem tief greifenden und anhaltenden demokratischen Transformations- und Demokratisierungsprozess. Der seit 22 Jahren autoritär regierende Präsident, Yaya Jammeh, wurde abgewählt und durch Adama Barrow ersetzt.

Seither befinden sich im Auftrag der CEDEAO/ECOWAS und auf Bitten der neuen Regierung Militärtruppen in Gambia (KAS 16.5.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018), um die Sicherheit des Transformationsprozesses und der aktuellen Regierung zu gewährleisten (KAS 16.5.2018). Die internationale Gemeinschaft hat der Barrow - Regierung erhebliche finanzielle Unterstützung gewährt, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung vergangener Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018).

Barrow spricht von einem „neuen Gambia“ - öffnet seither das Land nach außen und reformiert es nach innen (KAS 16.5.2018; vgl. HRW 18.1.2018). Direkt nach seiner Amtsübernahme erklärte Barrow sein Land zur Republik und ließ den Zusatz „Islamische Republik“ streichen. Er stärkt die Freiheit der Bürger, indem Militär- und Polizei-Checkpoints im Land reduziert werden und der Stellenwert von Meinungs- und Pressefreiheit öffentlich beteuert wurde (KAS 16.5.2018). Am 13. 12.2017 wurde das Gesetz der Wahrheits-, Versöhnungs- und Reparationskommission (TRRC) von der Nationalversammlung verabschiedet und vom Präsidenten am 13.1.2018 bestätigt (LHG 2018). Darüber hinaus soll die Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) ihre Arbeit aufnehmen, um das in zwei Jahrzehnten Diktatur begangene Unrecht zu sammeln und aufzuarbeiten (AA 3.8.2018; vgl. KAS 16.5.2018; LHB 2018). In den meisten Fällen gab es keine wirksamen Ermittlungen und die Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. Das TRRC-Gesetz sieht die Erstellung einer historischen Aufzeichnung über Art, Ursachen und Ausmaß der im Zeitraum Juli 1994 bis Januar 2017 begangenen Verstöße und Verletzungen der Menschenrechte und die Gewährung einer Entschädigung für die Opfer vor (LHG 2018).

Ein wichtiges Reformvorhaben der Regierung Barrow ist der am 6.2.2018 vorgestellte nationale Entwicklungsplan (The Gambia National Development Plan), der als Grundlage der Beratung der Geberkonferenz am 22.5.2018 in Brüssel gilt. Der Entwicklungsplan betont die Wichtigkeit von Demokratie, guter Regierungsführung, Menschenrechte, sowie Sicherheit und Wohlstand für alle (KAS 16.5.2018). Die innenpolitische Reformbereitschaft Barrows in Gambia wird auch durch das Moratorium zur Abschaffung der Todesstrafe deutlich, das am 18.2.2018 in Kraft trat. Vorerst wurden keine Hinrichtungen mehr vorgenommen, die Abschaffung der Todesstrafe soll noch folgen (KAS 16.5.2018).

In Gambia fanden am 12.4.2018 und am 12.5.2018 Lokal- und Kommunalwahlen statt. Die Wahlen verliefen friedlich ohne Zwischenfälle (KAS 16.5.2018; vgl. UNSC 29.6.2018). Als Bürgermeisterin in der Hauptstadt Banjul wurde mit Rohey Malick Lowe, erstmals eine Frau gewählt (KAS 16.5.2018). Die Vereinigte Demokratische Partei unter der Leitung von Außenminister Ousainou Darboe gewann die Mehrheit der Sitze, während die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction of Ex-Präsident Yahya Jammeh weniger als 15 % der Sitze erlangte. In der Zwischenzeit hat die Regierung weitere Fortschritte gemacht bei der eine Reihe von Reformprozessen, unter anderem in den Bereichen Sicherheitssektor Reform und Übergangsjustiz, durchgeführt wurden (UNSC 29.6.2018).

Die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen Gambias ähneln einer Herkulesaufgabe und stehen unter Zeitdruck. Die Bevölkerung erwartet sichtbare Resultate in der Dezentralisierung des Landes, in der Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen sowie in der Verbesserung ihrer persönlichen Lebenssituation. Dazu gehört auch ein Sicherheitsgefühl im öffentlichen Raum, die Reform des Sicherheitsapparates, die Aufarbeitung der Schreckenstaten während des Jammeh-Regimes und die sichtbare Entwicklung der Infrastruktur des Landes (KAS 16.5.2018).

Sicherheitslage

Laut France Diplomatie wird im gesamten Staatsgebiet zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen (FD 18.9.2018; vgl. BMEIA 18.9.2018), vor allem in entlegenen Teilen entlang der südlichen Grenze zum Senegal (BMEIA 18.9.2018). Gambia blieb bisher von terroristischen Anschlägen verschont. Angesichts möglicher terroristischer Aktivitäten in der ganzen Region Westafrika können jedoch auch in Gambia Anschläge gegen westliche Einrichtungen oder Staatsangehörige nicht ausgeschlossen werden (AA 18.9.2018). Im Rest des Landes wird ein erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgerufen (BMEIA 18.9.2018).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Verfassung garantiert allen Bürgern den Zugang zu einer unabhängigen Justiz und das Recht auf Verteidigung (EASO 12.2017).

Nach dem Regierungswechsel Anfang 2017 kündigte Barrow an, dass er Jammehs Entscheidung, Gambia den Internationalen Strafgerichtshof zu verlassen, rückgängig machen werde (EASO 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Er ernannte einen ehemaligen Sonderbeauftragten und Staatsanwalt des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda auf die höchste Position der gambischen Justiz. Barrow erklärte, dies seien Zeichen der Unabhängigkeit der Justiz und Schritte auf dem Weg zur institutionellen und rechtlichen Reform (EASO 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018).

Im ersten Amtsjahr hat die Regierung Barrows eine Justiz- und Verfassungsreform angestoßen (AA 3.8.2018). Auch Amnesty International forderte Ende April 2017 die Regierung auf, Reformen durchzuführen und mehr Mittel in folgenden Bereichen der Justiz bereitzustellen: die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz zu stärken; Organisationen wie die National Agency for Legal Aid (NALA), die Gambia Bar Association und die Female Lawyers Association Gambia zu unterstützen; sicherzustellen, dass Folter als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufgenommen wird (EASO 12.2017).

Die Justiz wird durch Korruption und Ineffizienz behindert und die Exekutive dominiert die gerichtlichen Verfahren. Von Februar bis November 2017 ernannte Barrow neue Richter am Obersten Gerichtshof (FH 1.2018; vgl. EASO 12.2017; HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018), ein Schritt, welchen die Gambia Bar Association lobte (FH 1.2018). Die Richter verpflichteten sich, das Justizsystem zu reformieren und seine Glaubwürdigkeit wiederherzustellen (USDOS 20.4.2018).

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Militärpersonal der ECOWAS bleibt auf Einladung des Präsidenten weiterhin im Land (USDOS 20.4.2018).

Die Gambia Armed Forces – GFA (Streitkräfte) ist für die externe Verteidigung zuständig und steht unter der Aufsicht des Oberbefehlshabers der Streitkräfte und Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat (USDOS 20.4.2018; vgl. EASO 12.2017). Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten (EASO 12.2017). Das Innenministerium ist für die Gambia Police Force (GPF) verantwortlich, die die innere Sicherheit gewährleistet (USDOS 20.4.2018; vgl. EASO 12.2017). Die Abteilung für Einwanderung fällt in die Zuständigkeit des Innenministeriums und ist für Migration und Grenzkontrolle zuständig. Straflosigkeit war unter dem Jammeh-Regime weit verbreitet. Ehemalige Beamte der NIA (Geheimdienst) stehen wegen Foltervorwürfen vor Gericht (USDOS 20.4.2018).

Im Februar 2017 wurde die National Intelligence Agency (NIA), die unter der früheren Regierung Folter und willkürliche Inhaftierung praktizierte, in State Intelligence Services (SIS) umbenannt und ihre Haftbefugnisse wurde aufgehoben (AI 22.2.2018; vgl. EASO 12.2017; USDOS 20.4.2018). Laut Menschenrechtsorganisationen unterhielt die NIA ihre eigenen Haftanstalten. Menschenrechtsorganisationen und die Opposition warfen der NIA wiederholt Verbrechen wie übermäßige Gewaltanwendung, illegale Verhaftung, Folter und Tötung vor. Der neue Präsident Barrow ließ die Führungsspitzen der NIS verhaften und kündigte an, die Vorwürfe zu untersuchen (EASO 12.2017). Auch die Leiter von Polizei, Gefängnis und Militär wurden ausgetauscht (AI 22.2.2018). Selbst nach dem Regierungswechsel gibt es Berichte über die Anwendung von Gewalt durch die Polizei. Innerhalb des Innenministeriums wurde eine Stelle geschaffen, die Vorwürfe wegen Fehlverhaltens und Menschenrechtsverletzungen durch Polizeibeamte untersucht (EASO 12.2017).

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam foltern, schlagen und misshandeln (USDOS 20.4.2018). Seit Amtsübernahme der Regierung Barrow im Januar 2017 sind keine Berichte über Folter bekannt geworden (AA 3.8.2018). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert (EASO 12.2017).

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Regierungsbeamte vor, und die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen um, jedoch haben Beamte manchmal ungestraft korrupte Praktiken angewandt (USDOS 20.4.2018).

Die neue Regierung hat Initiativen zur Verringerung der Korruption ergriffen, die nach wie vor ein ernsthaftes Problem darstellt. Eine Untersuchungskommission prüft die Verwendung staatlicher Mittel durch den ehemaligen Präsidenten Jammeh für private Zwecke und friert sein Vermögen ein. Die Herausforderungen bleiben jedoch bestehen. Die Bevölkerung fordert nach wie vor Gesetze zur Einrichtung einer Anti-Korruptionskommission und zur Abgabe von Vermögenserklärungen durch Regierungsbeamte. Es gibt derzeit kein Gesetz zum Schutz von Informanten, und im Juni 2017 kam es bereits zu Verhaftung eines Beamten (FH 1.2018). Im August setzte die Regierung von Barrow eine Untersuchungskommission ein, um die finanziellen Transaktionen des ehemaligen Präsidenten Jammeh zu untersuchen (USDOS 20.4.2018).

Die Regierungsgeschäfte sind im Allgemeinen undurchsichtig, aber 2017 wurden Schritte zur Verbesserung der Transparenz unternommen. Regierungsbeamte sind nun verpflichtet, Vermögenserklärungen an den Bürgerbeauftragten abzugeben, aber die Erklärungen sind nicht öffentlich und medienwirksam; Barrow hat diese Zurückhaltung von Informationen verteidigt und auf Bedenken des Datenschutzes hingewiesen. Es gibt weit verbreitete Behauptungen über Korruption in öffentlichen Beschaffungsprozessen (FH 1.2018).

Im Jahr 2017 wurde Gambia im von Transparency International veröffentlichten Korruptionsindex auf Platz 130 von 180 Ländern platziert (TI 2018).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

In Gambia gibt es eine Reihe von NGOs, die sich mit Fragen der Menschenrechte und der Regierungsführung befassen. Unter Jammeh sahen sich NGO-Mitarbeiter der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden und mit Repressalien zu rechnen. Es gab jedoch nur wenige Berichte über eine solche Unterdrückung im Jahr 2017 (FH 1.2018).

Regierungsbeamte sind in der Regel kooperativ und empfänglich für ihre Ansichten. Das 1996 erlassene NGO-Dekret, welcher NGOs verpflichtet, sich beim Nationalen Beirat zu registrieren und welcher befugt ist die Rechte einer NGO einzuschränken oder aufzuheben, wurde trotz Zusage der Barrow - Regierung, noch nicht widerrufen (USDOS 20.4.2018). Die neue Regierung toleriert die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen in Bezug auf Menschenrechte und Regierungsführung (FH 1.2018).

Die Regierung gewährt dem Büro des Ombudsmanns uneingeschränkten Zugang zu allen Haftanstalten, und lokale und internationale NGOs haben uneingeschränkten Zugang, nachdem sie die Erlaubnis der Regierung einholen, agieren aber ohne staatliche Einschränkungen (USDOS 20.4.2018).

Das Büro des Bürgerbeauftragten betreibt eine Nationale Menschenrechtseinheit (NHRU) mit dem Auftrag, die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und gefährdete Gruppen zu unterstützen. Im August 2017 erhielt das Büro uneingeschränkten Zugang zu Gefängnissen und allen Haftanstalten. Die NHRU befasst sich mit Beschwerden über rechtswidrige Handlungen, ungerechte Behandlung sowie illegalen Verhaftungen (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung hat im Laufe des Jahres keine Maßnahmen gegen eine NGO ergriffen (USDOS 20.4.2018).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der neue Präsident Adama Barrow machte deutlich, dass ein vorrangiges Ziel der neuen Regierung darin bestehen würde, die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten (EASO 12.2017).Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen gehören: harte und potenziell lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen; mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung und FGM; Menschenhandel und Kinderarbeit (USDOS 20.4.2018).

Das Menschenrechtsklima in Gambia hat sich seit dem Amtsantritt von Präsident Barrow deutlich verbessert (HRW 18.1.2018). Die neue Regierung versprach, Gambia zur "Menschenrechtshauptstadt Afrikas" zu machen, ließ zahlreiche politische Gefangene frei und begann, die Justiz zu stärken und die Sicherheitsdienste zu reformieren. Die internationale Gemeinschaft leistete der Regierung Barrow erhebliche finanzielle Unterstützung, einschließlich der Unterstützung bei der Untersuchung früherer Menschenrechtsverletzungen und der Reform der Sicherheitskräfte und der Justiz (HRW 18.1.2018). Mitglieder des Jammeh-Regimes werden nicht systematisch verfolgt (EASO 12.2017).

Versammlungs-, Meinungs- und Pressefreiheit werden durch die Verfassung garantiert und seit Amtsübernahme der Regierung durch Barrow werden diese staatlicherseits respektiert und gewährleistet (AA 3.8.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018; USDOS 20.4.2018). Die neue Regierung unternahm mehrere bedeutende Anstrengungen, um ein günstigeres Umfeld für die Meinungsfreiheit zu schaffen. Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit, auch für die Presse, vor, und die Regierung respektierte dieses Recht (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018; HRW 18.1.2018). Tageszeitungen veröffentlichten regierungskritische Artikel, ohne Angst vor Vergeltung. Radiosender strahlen regelmäßig Sendungen mit politischem und zivilen Diskursen aus (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Radioprogramme, Nachrichten-Websites und Fernsehsender sind in Gambia online zugänglich. Internationale Sender wie die BBC, Voice of America und Nachrichten-Websites aus der Diaspora, die der Regierung Jammeh sehr kritisch gegenüberstanden, bleiben eine wichtige Informationsquelle (EASO 12.2017).

Die gesetzlichen Regelungen aus der Jammeh-Ära, welche die Pressefreiheit stark eingeschränkt haben, wurden im Mai 2018 vom Obersten Gerichthof weitestgehend für verfassungswidrig erklärt. Die Barrow-Regierung hat das Gesetz seit Amtsantritt nicht angewendet. Seit dem Regierungswechsel liegen auch keine Hinweise auf Einschränkungen der Medienfreiheit vor. Die Regierung sucht den Austausch mit Journalisten und der „Gambia Press Union“. In Kooperation mit der Menschenrechts-NGO Article 19 erarbeitet die Regierung aktuell ein neues Mediengesetz (AA 3.8.2018). Allerdings hat die Regierung noch keine Gesetzesänderungen vorgenommen, die eine Genehmigung für öffentliche Kundgebungen erfordern, was eine Verletzung der Versammlungsfreiheit darstellt (HRW 18.1.2018). Die Regierung verpflichtete sich zur Reform mehrerer repressiver Mediengesetze. Eine Reihe von Journalisten kehrten in das Land zurück, nachdem sie wegen Schikanen oder drohender Inhaftierungen unter der früheren Regierung ins Exil geflohen waren (AI 22.2.2018).

Religionsfreiheit

Schätzungsweise sind 95,7 % der rund 21 Millionen Einwohner Gambias Muslime, die meisten davon sind Sunniten. Die christliche Gemeinde, welche sich hauptsächlich im Westen und Süden des Landes befindet, macht 4,2 % der Bevölkerung aus. Rund 1 % der Bevölkerung praktiziert indigene animistische Glaubensrichtungen, obwohl viele Muslime und Christen einige traditionelle Praktiken aufrechterhalten. Religiöse Gruppen, die weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, sind unter anderem die Bahai, eine kleine Hindu-Gemeinschaft unter südasiatischen Einwanderern und Geschäftsleuten, und eine kleine Gemeinschaft von Eckankar Mitgliedern (USDOS 29.5.2018).

Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung, das Einrichten einer Staatsreligion und auf Religion basierende politische Parteien. Im Januar kündigte Präsident Adama Barrow die Rückkehr des Landes in eine säkulare Republik an, wie sie in der Verfassung vorgeschrieben ist, und hob das Dekret des ehemaligen Präsidenten Jammeh auf, mit dem das Land zum islamischen Staat erklärt wurde (USDOS 29.5.2018). Im Jahr 2017 traf sich Präsident Barrow mit religiösen Führern und bekräftigte seine Unterstützung für die Religionsfreiheit, die in der Verfassung verankert ist (FH 1.2018). Heiraten zwischen Muslimen und Christen sind üblich (USDOS 29.5.2018). Sowohl was das ethnische als auch religiöse Zusammenleben anbelangt, ist Gambia durch eine friedliche Koexistenz der diversen Ethnien und Religionen gekennzeichnet (USDOS 29.5.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).

Ethnische Minderheiten

In Gambia leben zahlreiche westafrikanischen Ethnien (AA 3.8.2018). Viele Gambianer sind gemischter ethnischer Herkunft (EASO 12.2017). Die größte Bevölkerungsgruppe stellen die Wolof dar. Eine diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis besteht nicht (AA 3.8.2018). Der Volkszählung aus dem Jahr 2017 zufolge hat Gambia 2.051.363 Einwohner. 34 % gehören der Volksgruppe der Mandinka an, 22,4 % den Fula/Fulbe, 12,6 % den Wolof, 10,7 % den Jola/Diola, 6,6 % den Serahuli, 3,2 % den Serer, 2,1 % der Manjago, 1 % der Bambara u.a. (CIA 20.8.2018). Die Amtssprache ist Englisch, die wichtigsten Umgangssprachen sind Mandinka, Wolof, Diola und Fula (CIA 20.8.2018).

Präsident Barrow ist Mitglied der größten ethnischen Gruppe, der Mandinka. Ex-Präsident Jammeh stammt aus der Jola Ethnie (EASO 12.2017).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Die Verfassung sieht die Gleichstellung aller Personen vor dem Gesetz vor (USDOS 20.4.2018). Gemäß Art.28 der gambischen Verfassung sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Dieser Grundsatz erfährt jedoch durch Gesetzgebung, religiöse Traditionen und allgemeine gesellschaftliche Verhältnisse Einschränkungen. Frauen sind im politischen und wirtschaftlichen Leben unterrepräsentiert, auch weil sie häufig ein geringeres Bildungsniveau aufweisen als Männer. Frauen werden durch Anwendung des Scharia-Rechts im Erbrecht und Familienrecht benachteiligt (AA 3.8.2018). Vergewaltigung und häusliche Gewalt sind illegal (FH 1.2018). Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet, trotz des „National Plan of action on gender-based violence 2013 - 2017“, mit dem die Regierung versucht, Gewalt gegen Frauen zu senken. Art. 33 der Verfassung lässt Diskriminierung in so zentralen Bereichen wie Adoption, Heirat, Scheidung und Erbe zu und nimmt zudem Stammes- und Gewohnheitsrecht vom Schutz vor Diskriminierung aus. In Gambia gilt dadurch für bestimmte Volksgruppen bspw. das Scharia-Recht, welches gerade hinsichtlich des Erbrechtes und der Anzahl der erlaubten Ehepartner Frauen benachteiligt (AA 3.8.2018). Es gibt keine Gesetze, die Polygamie oder Leviratsehe verbieten (in denen eine Witwe mit dem jüngeren Bruder ihres Ehepartners verheiratet ist) (FH 1.2018).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze ermöglichen die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018).

Die Bewegungsfreiheit wird durch schlechte Straßen und zahlreiche Sicherheitskontrollen beeinträchtigt (FH 1.2018).

Grundversorgung

Gambia ist im internationalen Vergleich eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Lediglich ein Drittel der Bevölkerung verfügt über eine garantierte Ernährungssicherheit. Laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren zwischen 2014 und 2016 über 200.000 Gambier gezwungen, sich auf humanitäre Hilfe zu verlassen (EASO 12.2017). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist v.a. in ländlichen Gegenden nur beschränkt gewährleistet (EASO 12.2017). Das staatliche „Social Welfare Service“ bietet für bedürftige Frauen und Kinder Unterbringung, Nahrung und Kleidung. Nach Angaben der Weltbank sind knapp 40 % der Kinder unter 5 Jahren akut unterernährt. Sozialhilferegelungen etc. bestehen nicht (AA 3.8.2018).

Gambia ist wirtschaftlich schwach. Etwa drei Viertel der Bevölkerung arbeiten in der Landwirtschaft. Familien bauen auch in kleinem Umfang Produkte für den Eigenbedarf an. Viele führen kleine Einzelhandelsgeschäfte (EASO 12.2017).

Die Wirtschaft des Landes ist aufgrund von Rückschlägen abgewürgt (KAS 16.5.2018). Zudem ist die Landwirtschaft anfällig für Überschwemmungen und Dürren (EASO 12.2017). Die schlechte landwirtschaftliche Ernte führte 2016/2017 zu Ausfällen (KAS 16.5.2018). Der Landwirtschaftssektor ist nicht vielfältig genug aufgestellt, 91 % der Landbevölkerung sind Kleinbauern, mehrheitlich durch Subsistenzwirtschaft geprägt. Das Land ist stark importabhängig, praktisch alle Güter des täglichen Gebrauchs werden importiert. Die Preise sind entsprechend hoch (KAS 16.5.2018).

Negativ wirkte sich auch die politische Krise des Jahres 2017 aus. Der jüngste Länderbericht des Internationalen Währungsfonds schätzt, dass die Tourismuseinnahmen im ersten Quartal 2017 aufgrund der politischen Turbulenzen um rund ein Drittel (8,8 Mio. $) gesunken sind (EASO 12.2017) und sich nur zögerlich erholten (KAS 16.5.2018). Die Überweisungen (Geldtransfers) von Auswanderern in ihr Heimatland werden auf rund 10% des BIP geschätzt. Im internationalen Handel haben China und Indien die EU (insbesondere Frankreich und Großbritannien) als Hauptexporteur teilweise abgelöst (EASO 12.2017).

Eine zerstörte Wirtschaft, ausgebeutete Staatsressourcen, eine ineffiziente Infrastruktur, enorme soziale Herausforderungen sowie ein Mangel an Möglichkeiten für die junge Bevölkerung waren die Rahmenbedingungen, unter denen Barrow seine Präsidentschaft angetreten hat (KAS 16.5.2018).

Als Jammeh Anfang 2017 ins Exil nach Äquatorialguinea ging, nahm er Vermögenswerte mit unbekanntem Wert mit (EASO 12.2017). Der systematische Diebstahl von Staatseigentum wurde rückwirkend seit 2014 auf 4 % des BIP jährlich geschätzt (KAS 16.5.2018). Laut Medien sei das Land "fast bankrott". Niedrige Ernteerträge, ängstliche Touristen und Investoren sowie wachsende Staatsverschuldung tragen zur weiteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation bei (EASO 12.2017). Das Land ist auf finanzielle Unterstützung aus dem Ausland angewiesen. Nach Angaben der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) machten die Hilfen ausländischer Geber 2013 11% des BIP aus (EASO 12.2017). Die externe Schuldenlast beläuft sich auf über 1 Mrd. US-Dollar (20 % des BIP). Aufgrund der Schuldennotlage können keine neuen Investitionen im Land getätigt werden, der Privatsektor erhält auch keinen Zugang zu Krediten auf dem Finanzmarkt. Die Elektrizitätskrise mit mehrmals täglichen Stromausfällen behindert zudem wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen (KAS 16.5.2018).

Ausländische Geber versprachen der Barrow-Regierung finanzielle Unterstützung unter der Bedingung, dass die Entwicklung der Demokratie gefördert und die Menschenrechte geachtet werden (EASO 12.2017).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Gambia bleibt mangelhaft (AA 3.8.2018), wogegen die ärztliche Versorgung im Großraum Banjul ausreichend ist (BMEIA 18.9.2018). Die medizinische Versorgung im Lande bleibt eingeschränkt und ist technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich (AA 18.9.2018; vgl. AA 3.8.2018). Auch wenn die Lage in Privatkliniken deutlich besser ist, bieten diese keinen europäischen Standard (AA 3.8.2018). Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 18.9.2018). Die Mehrheit der Gesundheitseinrichtungen befindet sich im Stadtgebiet, was bedeutet, dass der Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen in ländlichen Gebieten komplexer ist. Im Allgemeinen leiden alle Einrichtungen unter einem Mangel an gut ausgebildetem Personal und Defiziten in Bezug auf Infrastruktur, medizinische Ausrüstung und Versorgung mit bestimmten Medikamenten (EASO 12.2017).

Eine allgemeine Krankenversicherung existiert nicht. Die Selbstversorgung im Gesundheitswesen ist hoch und stellt eine schwere Belastung für private Haushalte dar. Staatliche Krankenhäuser bieten zwar eine quasi kostenlose Versorgung, diese ist jedoch aufgrund mangelnder Ärzte, Apparaturen und Medikamente unzureichend. Es existiert eine staatliche psychiatrische Einrichtung, in der es allerdings oft an Medikamenten und gelegentlich an Lebensmitteln fehlt. Die Einrichtung wird von kubanischen Ärzten betreut, die nicht immer anwesend sind. Die Versorgung mit Medikamenten ist über Apotheken möglich (AA 3.8.2018).

Die traditionelle Medizin ist für einen Großteil der Bevölkerung Gambias oft der erste Ansprechpartner, da die Ärzte über das ganze Land verstreut und vor allem in ländlichen Regionen besser zugänglich sind. Und auch die Behörden Gambias streben eine stärkere Partnerschaft mit traditionellen Heilern an, um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern. Im Jahr 2015 gab es in Gambia 213 Mediziner (1.1 Arzt für 10.000 Einwohner). Darüber hinaus erlauben traditionelle Mediziner oft Sachleistungen, die für arme Haushalte günstiger sind (AA EASO 12.2017).

Rückkehr

Die Regierung arbeitete mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu gewähren (USDOS 20.4.2018).

Staatliche Einrichtungen zur Aufnahme von Rückkehrerinnen und Rückkehrern existieren nicht in Gambia. Rückkehrer werden in der Regel von ihrer (Groß-) Familie aufgenommen. Zwischen der International Organisation of Migration (IOM) und der EU wurde eine Vereinbarung zum Schutz und zur Wiedereinbürgerung von Migranten getroffen (EU-IOM Initiative on Migrant Protection and Reintegration), welche Unterstützung für freiwillig oder zwangsweise zurückgekehrte Gambier vorsieht. Wegen unerwartet hohen Rückkehrerzahlen v.a. aus Libyen und Anlaufschwierigkeiten des 2017 eingerichteten IOM-Büros besteht zum Stand Mai 2018 ein Rückstau von rund 3.000 Rückkehrern, deren Unterstützungsmaßnahmen noch ausstehen. Des Weiteren gibt es zahlreiche NGOs, die in Gambia tätig sind, hauptsächlich im Grundbildungsbereich (AA 3.8.2018).

Der UNHCR koordinierte die Regierungsarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration, der Gambia Red Cross Society und anderen Organisationen, um diesen Schutz und diese Unterstützung zu gewährleisten (USDOS 20.4.2018).

Rückkehrer bzw. wiedereingebürgerte Personen unterliegen keiner besonderen Behandlung. Fälle von Misshandlung oder Festnahmen sind nicht bekannt. Bei Rückkehr muss nicht mit staatlichen Maßnahmen aufgrund der Asylantragstellung gerechnet werden. Bislang ist es noch in keinem Fall zu einem Einwand gegen eine beabsichtigte Rückführung gekommen. Der „Social Welfare Service“ unterhält eine Einrichtung zur Unterbringung von Minderjährigen, dürfte sich aber eher an Kinder jüngeren Alters richten. Ob eine Unterbringung von abgeschobenen Minderjährigen dort möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden (AA 3.8.2018).

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bvwg&Dokumentnummer=BVWGT_20180628_I416_2008801_2_00&ResultFunctionToken=74d7ba1b-7ce6-4783-a691-a720d432a974&WxeFunctionToken=92b25a60-75c0-4742-aa52-5df9ef413a0f&Entscheidungsart=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=04.09.2018&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Liberia#hit13Gambia unzulässig wäre.

Eine nach Gambia zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Gambia allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister (IZR) dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.08.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden gambischen Reisepasses Nr. XXXX fest (siehe Reisepasskopie, AS 285). Dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Eheschließung einer anderen Identität bediente, ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und wurde auch vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.08.2019 bestätigt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen in Gambia wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung blieben unwidersprochen.

Die Feststellungen zu seiner Einreise nach Europa, zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem Jahr 2003, zu seinem Asylverfahren in Österreich, zum gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbot und zu dem ihm vorübergehend erteilten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers, einer am 24.09.2019 eingeholten ZMR-Auskunft und einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers, dem Verwaltungsakt (AS 289ff) und einer aktuellen Abfrage aus dem AJ-WEB ergeben sich die Zeiten seiner Erwerbstätigkeit und sein Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Ausführungen vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.08.2019:

„RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja. Es geht mir gut, ich bin nur etwas heißer, weil ich Musiker bin, aber sonst geht es mir gut.

RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Ich bin sehbehindert und nehme Medikamente für psychische Probleme, Polanzabil und Pakina (phonetisch). Ich habe Diabetes und muss auch deswegen Medikamente nehmen. (Seite 379 im Akt).

RI: Bezüglich Diabetes haben Sie gesagt, dass es aufgrund der Ernährungsumstellung in der JA besser geworden ist. Ist es wieder schlimmer geworden?

BF: Im Gefängnis habe ich trainiert und habe eine spezielle Ernährung bekommen mit weniger Zucker usw. deswegen wurden meine Werte besser. Außerhalb des Gefängnisses habe ich diese Möglichkeit nicht. Deswegen weiß ich meine Werte zurzeit nicht. Ich habe aber morgen einen Termin beim Hausarzt und da werde ich eine Blutuntersuchung machen, dann werde ich wissen, was los ist.

RI: Da hätte es vor der Verhandlung genügend Vorlaufzeit gegeben, um aktuelle medizinische Befunde beizubringen, und nicht zwingend einen Tag nach der Verhandlung. Laut Arztbrief besteht diese Sehminderung bereits seit Ihrer Kindheit. Ist der Status quo immer noch jener, dass es für Ihre Sehminderung keine Behandlung und keine Sehbehelfe gibt?

BF: In Gambia gab es keine Behandlung, es konnte keine Operation durchgeführt werden, ich könnte zwar eine Brille tragen, aber davon bekomme ich Kopfschmerzen. Seit mir die Polizei Pfefferspray in die Augen gesprüht hat, sehe ich dunkler, also wurde es schlimmer.

RI: Ist Ihnen geholfen, wenn wir ein Licht machen im Verhandlungssaal, sehen Sie dann besser?

BF: Ja.

RI: Ich frage Sie deswegen, weil ich unten bei der Bäckerei XXXX einen Kaffee geholt habe, da habe ich Sie gesehen, da sind Sie neben mir gestanden, sind eigenständig gegangen und haben selbstständig einen Kaffee bezahlt und nicht so unbeholfen gewirkt haben, wie jetzt, als Sie sich von Ihrer RB regelrecht zu Ihrem Platz haben führen lassen.

BF: Ja, das stimmt. Dort war es auch heller als hier im Raum, außerdem sehe ich auf kurze Distanz besser. Mein Hauptproblem ist, dass ich nicht auf Gegenstände fokussieren kann, die etwas weiter weg sind. Da sehe ich die Personen und Gegenstände nur verschwommen.

RI: Wie war Ihre Zeit in Gambia mit dieser körperlichen Einschränkung?

BF: Meine Eltern lebten damals noch und ich bin in eine Blindenschule gegangen. Wir haben gelernt zu trommeln und Musik zu machen. Wir haben dann auch Konzerte gegeben. Es war eine schwierige Zeit. Besonders als ich jung war. Durch das Sonnenlicht musste ich immer weinen und ich war mit diesen behinderten Leuten in der Schule zusammen.“

Weiters legte der Beschwerdeführer ein amtsärztliches Zeugnis über die Sehminderung der MA 15 des Magistrats der Stadt XXXX vom 19.01.2011, zwei Schreiben des Vereins XXXX vom 13.05.2016 und vom 17.08.2016, einen augenärztlichen Befund eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 30.05.2016, eine fachärztliche Begutachtung der Augenambulanz des XXXX Krankenhauses XXXX vom 11.07.2018, einen Endbefund des Instituts XXXX vom 14.01.2019, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.08.2018, sowie eine Medikamentenübersicht der XXXX vom 13.03.2018 vor.

Die vom Beschwerdeführer im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 19.07.2017 (AS 31ff) vorgebrachten Erkrankungen an einer Störung durch Opioide (ICD-10 F11.22) und an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) fanden weder in seinen späteren Stellungnahmen vom 14.01.2019 (AS 175f) und vom 11.02.2019 (AS 195f), noch in seiner Beschwerde vom 21.03.2019 oder dem Vorlageantrag vom 10.04.2019 Erwähnung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, Medikamente für psychische Probleme zu nehmen, legte diesbezüglich aber keine aktuellen medizinischen Befunde vor. Die aktuellsten vom Beschwerdeführer beigebrachten medizinischen Unterlagen stellen nicht auf psychische Probleme des Beschwerdeführers ab. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass laut dem eingeholten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation in Gambia eine staatliche psychiatrische Einrichtung besteht und die Versorgung mit Medikamenten über Apotheken möglich ist.

Betreffend seine Diabetes führte der Beschwerdeführer selbst im Zuge einer schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2019 an, nicht mehr in Behandlung zu sein, weil sich seine Werte aufgrund einer Ernährungsumstellung in der Haft verbessert hätten. Bei seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung änderte er diese Aussage dahingehend ab, dass er die Möglichkeit einer speziellen Ernährung außerhalb des Gefängnisses nicht mehr habe und deshalb seine aktuellen Blutzuckerwerte nicht kenne. Er legte jedoch keine medizinischen Befunde vor, aus denen ein aktueller Handlungsbedarf in Bezug auf seine neuerlich behauptete Erkrankung an Diabetes hervorginge.

Ohne die bestehenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bagatellisieren zu wollen, kann keine Notwendigkeit einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erkannt werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sehbehinderung bereits seit seiner Kindheit besteht und laut den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen derzeit auch in Österreich keine Therapiemöglichkeit besteht. Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge die Augenerkrankung des Beschwerdeführers aktuell durch gute medikamentöse Einstellung kontrolliert werde und der Beschwerdeführer fürchte, dass sich sein Zustand ohne die Behandlung in Österreich wieder verschlechtern könne, kann daher nicht beigetreten werden.

Darauf aufbauend war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer keine gesundheitliche Beeinträchtigung vorgebracht hat, welche unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Die Feststellungen zur Ausbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers gründen auf seinen glaubhaften, unwidersprochenen Aussagen. Aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er arbeitsfähig ist und es ihm zumutbar ist, in Gambia seinen Lebensunterhalt zu sichern. Eine hochgradige Sehminderung bedeutet nicht zwingend Arbeitsunfähigkeit. Wie von der belangten Behörde in ihrer Beweiswürdigung ausgeführt, kann daher nicht pauschal festgestellt werden, dass Einschränkungen im Berufsleben auftreten werden. Der Beschwerdeführer macht zwar in seiner Beschwerde geltend, ihm drohe aufgrund seiner Erkrankung in Gambia eine Verletzung seiner in Art. 3 EMRK verbürgten Rechte und wirft der belangten Behörde diesbezüglich mangelnde Ermittlungstätigkeit vor, jedoch brachte auch er keinen Nachweis vor, welcher geeignet wäre, eine weitere Ermittlungspflicht der Behörde zu begründen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer aus, in Österreich mehrmals gearbeitet zu haben. In Gambia habe er Besen und Körbe hergestellt und als Musiker gearbeitet. Er komme aus einer „Griots Family“, einer Familie, die aus Musikern bestehe. Seine Mutter sei sehr bekannt gewesen und habe durch Musizieren ihren Unterhalt verdient und die ganze Familie unterstützt. Weiters gab der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll: „Ich bin richtig gut als Musiker und kann viel Geld damit verdienen. Ich bin nicht einfach nur ein Straßenmusiker.“ Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage sein wird, in Gambia seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Die Feststellung zur mittlerweile geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und dem vorliegenden Scheidungsbeschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX (AS 183).

Die Feststellung zu der bei seiner Schwester in Norwegen lebenden Tochter des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen gegenüber der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat.

In der Verhandlung am 06.08.2019 führte der Beschwerdeführer danach befragt, ob er verheiratet oder in einer Lebensgemeinschaft sei, aus, eine Freundin namens A.Ö. zu haben, die er seit 2-3 Jahren kenne, wobei er nicht mit ihr zusammenwohne. Diesbezüglich wird auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Frau A.Ö. neben drei weiteren Damen lediglich als Kontakt und nicht als seine Freundin bezeichnete und auch in der mündlichen Verhandlung keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern konnte, weshalb er seine behauptete Beziehung bislang gänzlich unerwähnt ließ:

„RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin zurzeit nicht verheiratet, aber ich habe eine Freundin. Sie heißt A[…]Ö[…]r und wohnt in H[…]. Manchmal übernachte ich bei ihr und manchmal bei Freunden. Ich würde gerne einen Meldezettel machen, aber das geht nicht, man hat mir alles weggenommen.

RI: Was sagen Sie dazu, dass Sie in der Beschwerde A[…]Ö[…] neben drei weiteren Damen allesamt aus XXXX lediglich als österreichische Kontakte namhaft gemacht haben, nunmehr aber sagen, dass es sich dabei um Ihre Freundin handelt (Vorhalt Akt Seite 366)?

BF: Das war ein Fehler der Sozialarbeiterin im Gefängnis. Ich habe ihr das genau erklärt, aber sie hat das einfach so hingeschrieben. Mir schien, dass sie in Eile war. Deswegen will ich manchmal etwas nicht unterschreiben, weil ich ja nicht weiß, was derjenige unterschrieben hat.

RI: Ich beziehe mich nicht auf ein Schreiben von einer Sozialarbeiterin, sondern auf die Beschwerde Ihrer RV, der Diakonie?

BF: Es tut mir leid, aber das ist wieder ein Fehler. Es ist eigenartig, dass dieser Fehler zweimal passiert ist, aber ich habe das dem Mann der Diakonie schon richtig erklärt. Wenn es da so steht, dann ist es wohl mein Fehler. Sie war von Anfang an meine Freundin.

RI: Was heißt von Anfang an?

BF: damit meine ich, dass wir gleich nachdem wir uns kennengelernt haben, zusammengekommen sind. Sie war von Anfang an meine Freundin. Ich kenne sie seit 2-3 Jahren.“

Die Feststellungen zu den integrativen Schritten des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht.

Wie in der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, war unter Berücksichtigung aller Umstände die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafgerichtlich verurteilt ist, ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

Aus seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

2.3 Zu den Länderfeststellungen zu Gambia:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Gambia samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Gambia ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (4.9.2018): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/ , Zugriff 4.9.2018

- AA - Auswärtiges Amt (17.8.2016): Reise- und Sicherheitshinweise - Gambia - Besondere strafrechtliche Vorschriften, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html , Zugriff 17.8.2016

- AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_0 , Zugriff 18.9.2018

- AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): AA-Bericht Gambia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1442719/4598_1536326072_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-gambia-stand-juli-2018-03-08-2018.pdf , Zugriff 18.9.2018

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World’s Human Rights - Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1425363.html , Zugriff 4.9.2018

- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (26.2.2018): Briefing Notes – Gambia, Abschaffung der Todesstrafe, Zugriff 18.9.2018

- CIA - Central Intelligence Agency (20.8.2018): The World Factbook - Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html , Zugriff 19.9.2018

- EASO - European Asylum Support Office (12.2017): The Gambia - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/1419801/90_1513324824_easo-201712-coi-report-gambia.pdf , Zugriff 18.9.2018

- FD - France Diplomatie (18.9.2018): Conseils par pays, Gambie, Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/gambie/ , Zugriff 18.9.2018

- FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – The Gambia, https://www.ecoi.net/en/document/1428746.html , Zugriff 4.9.2018

- FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html , Zugriff 18.8.2016

- HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422435.html Zugriff 18.9.2018

- KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (16.5.2018): Ein Jahr Demokratie in Gambia, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52476-544-1-30.pdf?180516145500 , Zugriff 20.9.2018

- LHB - Law Hub Gambia (2018): Truth, Reconciliation and Reparations Commission (TRRC) Act, https://www.lawhubgambia.com/truth-reconciliation-reparations-commission/ , Zugriff 27.9.2018

- ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (10.2014): Asylländerbericht - Gambia

- TI - Transparency International (2018): Gambia, Corruption Perception Index 2017, https://www.transparency.org/country/GMB , Zugriff 19.9.2018

- UNSC - UN Security Council (29.6.2018): Report of the Secretary-General on the activities of the United Nations Office for West Africa and the Sahel, https://www.ecoi.net/en/file/local/1438086/1226_1531382798_n1817627.pdf , Zugriff 6.9.2018

- USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html , Zugriff 22.8.2016

- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430134.html , Zugriff 18.9.2018

- USDOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - The Gambia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436847.html , Zugriff 19.8.2016

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Zu den Umständen, die ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechen, zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer." (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit mindestens 26.10.2003, sohin rund 16 Jahren, im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser lange Zeitraum ist grundsätzlich als Verstärkung seines persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich zu werten, jedoch wird die Dauer des Aufenthalts maßgeblich dadurch relativiert, dass der Aufenthalt einerseits anfangs bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war, was dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, und andererseits ein dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 erteilter Aufenthaltstitel „Familienangehörige“ am 08.07.2013 widerrufen wurde, nachdem die Behörden Kenntnis von einem gegen ihn – unter einer Alias-Identität erlassenen Aufenthaltsverbot erlangten. Seit diesem Zeitpunkt war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich neuerlich unrechtmäßig. Das Gewicht eines zwischenzeitlich entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Obwohl der Asylantrag des Beschwerdeführers zur Gänze rechtskräftig abgewiesen worden war und gegen ihn ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verlassen wurde, verblieb er weiterhin im Bundesgebiet und missachtete die Ausreiseverpflichtung. Zudem verbrachte der Beschwerdeführer einen nicht unerheblichen Teil seiner Zeit in Österreich aufgrund mehrerer rechtskräftiger Verurteilungen wegen Suchtmitteldelikten in Strafhaft. Der Umstand, dass der weit überwiegende Teil des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers in Haft verbracht wurde bzw. unrechtmäßig war, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 11.11.2013, 2013/22/0072) bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer gleich mehrmals rechtskräftig wegen Delikten nach dem SMG verurteilt wurde, erfährt nicht nur die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich, sondern auch die von ihm geltend gemachte Integration in der für sie wesentlichen sozialen Komponente eine ganz erhebliche Minderung (vgl. VwGH 24.03.2000, 99/21/0291), zumal es sich bei der Suchtmittelkriminalität um eine besonders gefährliche Kriminalitätsform handelt (vgl. VwGH 17.12.2009, 2008/22/0925). Obwohl über den Beschwerdeführer insgesamt fünf Freiheitsstrafen in der Höhe von in Summe 52 Monaten verhängt worden waren und er demnach das "Haftübel" mehrfach verspürt hatte, konnte er nicht davon abgehalten werden, immer wieder einschlägig straffällig zu werden. Selbst, nachdem ihm Therapie statt Strafe (§ 39 SMG) als Alternative zu einer zehnmonatigen Haftstrafe angeboten wurde, wurde er neuerlich straffällig. Mit dem dargestellten Verhalten hat der Beschwerdeführer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, wodurch das öffentliche Interesse am Erlass und Vollzug einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verstärkt und die Dauer seines Aufenthalts in Österreich relativiert wird.

Der VwGH hat insbesondere in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Zuletzt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Zulasten des Beschwerdeführers ist zudem zu gewichten, dass er seinen illegalen Aufenthalt in Österreich unter Verwendung einer falschen Identität prolongiert hat. Dies mindert die Schutzwürdigkeit seines in Österreich entwickelten Privatlebens zusätzlich.

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Außerdem ist anzumerken, dass keine Hinweise auf eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich vorliegen – weder in beruflicher, noch in kultureller Hinsicht. Er war lediglich zeitweise am Arbeitsmarkt integriert und hat während seines Aufenthaltes nur elementare Deutschkenntnisse erworben. Dies mag zwar teilweise seiner Sehbehinderung geschuldet sein, welche bei der Beurteilung der von ihm vorgenommenen Integrationsschritte auch mitberücksichtigt wird, dennoch sind besondere Bemühungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Obwohl er sich schon lange im österreichischen Bundesgebiet aufhält, hat er ausgeprägte private und persönliche Interessen im Verfahren nicht dargetan.

Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringt, er befinde sich in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, mit der er jedoch weder zusammenlebt, noch aufgrund seiner vagen Angaben zu ihr ein intensives und somit schützenswertes Privatleben daraus abzuleiten ist, so sei darauf hingewiesen, dass sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung darauf abstellen, ob das Familien- und Privatleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus sei derart, dass der Fortbestand des Familien- und Privatleben im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). Die im Rahmen der Beschwerde vom Beschwerdeführer vorgebrachten Freundschaften und privaten Kontakte, entsprechen daher, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, in Bezug auf die erforderliche Intensität nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK.

Weiters erschließt sich aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer einen großen Teil seines Lebens in Gambia verbracht hat und dort sozialisiert wurde und gerade der Beginn der Sozialisierung als besonders prägend anzusehen ist. Er spricht nach wie vor die dortige Sprache und ist durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut. Für ein Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers nach Gambia spricht vor allem auch, dass er dort im Jahr 2009 seine Hochzeit mit der österreichischen Staatsbürgerin T.B. feierte. Es kann daher keinesfalls von einer Vollkommenen "Entwurzelung" in Gambia gesprochen werden, selbst wenn er mittlerweile keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen haben sollte.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit auch das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten, wobei es sich gerade bei der Suchmittelkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (Hinweis E 15.12.2005, 2005/18/0653). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den rechtskräftigen Verurteilungen eines Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs. 2 MRK), die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).

Bei der Abwägung seiner Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er durch sein beharrliches Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

Ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm aufgrund seiner Sehbeeinträchtigung und seiner psychischen Probleme, der eingeschränkten ärztlichen und medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten und den aufgrund seiner Krankheit stark eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten in Gambia die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe.

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass damit keine Krankheiten vorgebracht wurden, die in Gambia nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen, nämlich eine hochgradige Sehminderung beiderseits bei zentralen Netzhautnarben und erhöhte Cholesterinwerte lassen – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – keine Notwendigkeit einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erkennen.

In Bezug auf sein geltend gemachtes, jedoch nicht durch aktuelle medizinische Befunde nachgewiesenes psychisches Problem, ist auszuführen, dass bei Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und Posttraumatische Belastungsstörungen mit suizidaler Einengung, auch nachfolgende, sich aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen haben: Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Es ist aus den obgenannten Gründen daher davon auszugehen, dass er keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Gambia dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Dies kann im gegenständlichen Fall jedoch verneint werden.

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).

Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Gambia gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Es wurde auch nicht dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

In Gambia stehen dem Beschwerdeführer ausreichend Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zumutbar, durch seine eigene Arbeitsleistung – die er in der mündlichen Verhandlung ja auch selbst mehrfach und nachdrücklich ins Treffen geführt hat – und Inanspruchnahme der österreichischen Rückkehrhilfe einen Neuanfang in Gambia zu meistern und seine eigene medizinische Versorgung in Gambia zu gewährleisten.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle der Abschiebung nach Gambia daher kein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßende Behandlung, welche auf das Fehlen einer angemessenen Behandlungsmöglichkeit in diesem Land zurückzuführen wäre. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.

Im Übrigen ist zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass dieser ein junger und arbeitsfähiger Mann ist. Er hat nach eigenen Angaben eine 12-jährige Schulbildung. Darüber hinaus verfügt er über Erfahrungen als Musiker und Korbflechter und spricht die Sprachen seines Landes. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, traut sich der Beschwerdeführer durchaus zu, zu arbeiten und beispielsweise als Musiker seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sollte ihm dies auch möglich sein.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Gambia nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich gegenüber seiner Situation in Gambia besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Gambia keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Auch andere exzeptionelle Umstände, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Gambia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), sind nicht neu hervorgekommen oder vorgebracht worden.

Im Übrigen besteht in Gambia derzeit ganz allgemein keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind somit keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Weder aus den Feststellungen zur Lage in Gambia noch im Beschwerdevorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Dies ist gegenständlich der Fall und wurde dieser Spruchpunkt auch in der Beschwerde nicht explizit angesprochen bzw. angefochten.

3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist vom BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass im Falle des Beschwerdeführers diese Voraussetzung erfüllt ist. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.

Wie oben unter Punkt 3.3 (Zulässigkeit der Abschiebung) bereits erläutert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung drohen oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein von Art. 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich nicht zu befürchten (siehe Punkt 3.2. Rückkehrentscheidung). Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie oben bereits ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lagen nicht vor.

Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.

3.6. Zur Verhängung eines Einreiseverbots in der Höhe von zehn Jahren (Spruchpunkt VI.)

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich fünf Mal rechtskräftig nach dem SMG vorbestraft, in Summe zu 52 Monaten Freiheitsstrafe.

Dem BFA ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilungen bzw. des den Verurteilungen zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sind und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Im gegenständlichen Fall wird die Gefahrenprognose noch zusätzlich aufgrund der Schwere des Verhaltens durch die wiederholte Tatbegehung, des langen Tatzeitraums, sowie des teils öffentlich ausgeübten Drogenhandels gestützt.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der schwerwiegenden Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es sich insbesondere bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2003, Zl. 99/21/0327). Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Der Beschwerdeführer hat durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht, dies zuletzt im Jahr 2018. Das sich ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr besteht Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft, jedoch ist seit seiner Freilassung im Mai 2019 zu wenig Zeit verstrichen, um auf einen positiven Gesinnungswandel schließen zu können. Auch wenn der Beschwerdeführer beteuerte, sich ab sofort wohl verhalten zu wollen und um die Gewährung einer letzten Chance bat, kann insbesondere in Hinblick auf seine fünf einschlägigen Vorstrafen und die wiederholte Tatbegehung zum Teil innerhalb der Probezeit nicht von einer Änderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgegangen werden. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Staatsanwaltschaft XXXX am 06.09.2019 zu AZ 037 173 BAZ 827/19h neuerlich Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen § 125 StGB erhoben hat. Demgemäß können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden.

Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt 3.2.2. des gegenständlichen Erkenntnisses durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht.

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminaliät und das öffentliche Interesse an der Wahrung der Zuverlässigkeit von Urkunden sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer vom zehn Jahren als angemessen zu qualifizieren.

Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021). Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.

Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Europäischen Wirtschaftsraum. Der Beschwerdeführer machte geltend, eine Tochter zu haben, die bei seiner Schwester in Norwegen lebe. Auch wenn die Judikatur dafür spricht, dass in Bezug auf seine Tochter von einem Familienleben in Norwegen ausgegangen werden muss (VfSlg. 15.836; EGMR vom 21.6.1988, Berrehab gg Niederlande, 10.730/84; EGMR vom 24.2.1995, McMichael gegen das Vereinigte Königreich, 16424/90), so ist doch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nie mit seiner Tochter zusammengelebt und sie laut eigener Aussage zuletzt im Jahr 2015 gesehen hat. Auch konnte er keine detaillierten Angaben zu seiner Tochter machen. So wusste er lediglich ihr Geburtsjahr, nicht jedoch das genaue Geburtsdatum. In Zusammenschau ist davon auszugehen, dass kein besonderes Naheverhältnis besteht. Eine massive Auswirkung auf das Vater-Kind-Verhältnis oder eine Beeinträchtigung des Kindeswohles durch eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia ist daher nicht erkennbar. Außerdem schließt ein Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch zB Norwegen nicht absolut aus (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

 

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte