AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W253.2136052.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 23.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX in der Provinz Parwan geboren und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe fünf Klassen der Grundschule besucht. Neben seinen Eltern habe der Beschwerdeführer fünf Brüder und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer sei in Afghanistan als Hilfsarbeiter beruflich tätig gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan wegen des Krieges und der instabilen Sicherheitslage verlassen. Da es seiner Familie finanziell gut gegangen sei, habe der Beschwerdeführer Angst vor einer Entführung von unbekannten Gruppen gehabt.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 11.06.2015 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine minderjährige Person handle; sein fiktives Geburtsdatum sei der XXXX .
4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.08.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ergänzend aus, er habe seit seinem zwölften oder dreizehnten Lebensjahr in der Provinz Baghlan, im Distrikt XXXX gelebt. Er sei sunnitischer Muslim, gesund und nehme zurzeit keine Medikamente. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Berufsausbildung; er habe bis zu seiner Ausreise seinem Vater in einer Wechselstube in der Stadt XXXX geholfen. Sein Vater und seine Geschwister würden in der Provinz Baghlan in einem Haus mit Garten wohnen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei im Juli 2015 gestorben. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er aus, er sei von seinen Brüdern und einer Schwester sowie seiner Mutter schlecht behandelt worden, indem sie ihn mit Fäusten und einem Holzstock verletzt hätten. Die Misshandlungen seien auf Anordnung seiner Mutter ergangen. Es hätte auch sein können, dass ihn seine Brüder entführen würden. Der Grund für die Verletzungen sei gewesen, dass die anderen eifersüchtig gewesen seien, zumal der Beschwerdeführer die Verantwortung über das Geld innegehabt habe. Der Beschwerdeführer sei auch mit einer Waffe bedroht worden. Er sei von seiner Mutter und seinem Bruder mit dem Tod bedroht worden, wenn er Anzeige erstatten würde. Der Beschwerdeführer habe sehr viel Geld auf seine Reise mitgenommen und sein Leben sei auch in Kabul in Gefahr. Nach der Flucht des Beschwerdeführers habe sein Bruder seinen Vater niedergeschlagen, weil er die Flucht finanziert habe.
Anschließend wurde am 29.08.2016 die Tazkira des Beschwerdeführers übermittelt.
5. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Der Begründung des im Spruch bezeichneten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die häusliche Gewalt nicht glaubhaft gewesen sei, und auch wenn die Geschwister des Beschwerdeführers der Mutter gehörig gewesen seien, sei es nicht glaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers als Familienoberhaupt ihn nicht schützen habe können. Unter anderem sei mit dem Tod der Mutter der Grund der Ausreise aus Afghanistan weggefallen. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit liege eine derartige Intensität, die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft gegeben sein müsse, nicht vor.
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung - Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnen-Betreuung, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Mit Schreiben vom 14.09.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des gegenständlichen Bescheides und machte die inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung geltend. Er monierte, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe in der Beweiswürdigung dargelegt, dass der Beschwerdeführer Angst vor einer Entführung durch seine Brüder hätte, was allerdings nicht korrekt sei. Vielmehr gebe es in seiner Heimatprovinz eine hohe Anzahl von Entführungen von jungen Burschen bis hin zu jungen Männern, um diese dann tanzen zu lassen und zu missbrauchen. Die Divergenz in den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich darin, dass es sich um zwei unterschiedliche Fluchtgründe handle, welche jedoch beide relevant für seine Flucht gewesen seien. Weiters sei die Verwaltung des Geldes für den Beschwerdeführer selbstverständlich gewesen, zumal sein Vater häufig in die Moschee gegangen sei und andere Aufgaben erledigt habe. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bereits knapp achtzehn Monate im Westen aufgehalten, weshalb ein Nachfluchtgrund entstanden sein könnte. Auch sei die Beziehung zu seiner afghanischen Freundin, die mit einem afghanischen Mann verheiratet sei, nicht näher von der belangten Behörde thematisiert worden. Mit ihr würde der Beschwerdeführer eine gemeinsame Zukunft in Österreich aufbauen wollen. Aufgrund dieser Tatsache falle der Beschwerdeführer in das Risikoprofil 8 der UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 30.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.10.2016 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W119 abgenommen und der Gerichtsabteilung W253 neu zugewiesen.
8. Am 17.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
9. Mit Schreiben vom 01.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführervertreter eine Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten des Beschwerdeführers.
10. Mit Beschluss vom 15.10.2018 wurde Univ. Prof. Dr. med. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines Gutachtens betreffend Aussagetüchtigkeit/Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers beauftragt.
In seinem neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 10.12.2018 führte der Sachverständige im Wesentlichen aus, dass beim Beschwerdeführer ein altersentsprechender neurologischer Status bestehe. Es bestehe ein gedrücktes Stimmungsbild sowie ein Schmerzmittelabusus mit Tramabene (einem Opioid), das der Beschwerdeführer von der Hausärztin verschrieben bekomme: Aus diesem Schmerzmittelabusus resultiere eine Reihe von Nebenwirkungen wie Schlafstörungen, aber im Besonderen auch körperliche Schmerzen, die als sogenannter Rebound-Schmerz bezeichnet werden würden. Es bestehe keine krankheitswertige psychische Störung und auch keine posttraumatische Belastungsstörung. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer keine beschränkte Wiedergabefähigkeit; er sei grundsätzlich in der Lage das Erlebte sehr gut wiederzugeben und arbeitsfähig. Es bestehe keine beschränkte Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig auf Grund seiner Symptome Schwierigkeiten bei der Arbeit bzw. bei der Hausarbeit haben werde.
11. Das neurologische und psychiatrische Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde am 19.12.2018 zugestellt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt; eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 23.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.09.2016 fristgerecht Beschwerde, woraufhin am 17.09.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Vertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari stattfand, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen. Das Gutachten des mit Beschluss vom 15.10.2018 XXXX zum Sachverständigen bestellten, Facharztes für Psychiatrie und Neurologie,t langte am 10.12.2018 bei Gericht ein. Die Parteien gaben keine Stellungnahme zum vorgelegten Gutachten ab
1.2. Zum Beschwerdeführer:
Der volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in der Provinz Parwan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischer Muslim und seine Muttersprache ist Dari.
Seine Kernfamilie besteht aus seinem Vater, seinen fünf Brüdern und seinen zwei Schwestern, welche in der Provinz Baghlan, in der Stadt XXXX leben. Sein Vater wohnt gemeinsam mit den Brüdern und der Schwester des Beschwerdeführers in einem Haus mit Garten. Die zweite Schwester des Beschwerdeführers ist bereits verheiratet und lebt bei ihrem Ehemann, der ein Schuh- und Kleidungsgeschäft betreibt. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet in einer Wechselstube und ein Bruder des Beschwerdeführers ist Lehrer. Ebenfalls in XXXX leben seine Tante sowie sein Onkel väterlicherseits. Drei Tanten und ein Onkel des Beschwerdeführers wohnen in der Provinz Parwan. Die Mutter des Beschwerdeführers ist im Juli 2015 gestorben.
In Afghanistan hat der Beschwerdeführer ungefähr vier bis fünf Jahre die Schule in der Provinz XXXX besucht, ehe er mit seiner Familie in die Provinz Baghlan gezogen ist. In zuletzt genannter Provinz hat der Beschwerdeführer ungefähr fünf Jahre bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan (ungefähr im Oktober 2014) gelebt. Er hat seinem Vater mit der Arbeit in dessen Wechselstube geholfen und nebenbei SIM-Karten sowie Guthaben verkauft. Die finanzielle Situation der Familie war mittelmäßig.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, befindet sich in einem allgemein guten Gesundheitszustand und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Er leidet unter Symptomen eines Schmerzmittelabusus (Körperschmerzen ohne organische Ursache, Schlafstörung). Seine Arbeitsfähigkeit wird dadurch nicht beeinträchtigt; ebenso nicht seine Erinnerungs-, Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit. Der Beschwerdeführer leidet weder unter krankheitswertigen psychischen Störungen noch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Seine Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit war im Verfahren ebenfalls nicht beeinträchtigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen Suizidversuch unternommen hat.
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut und steht in Kontakt mit seinem Vater und seinen Freunden in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer verfügt über einfache Deutschkenntnisse. Er besucht seit Zustellung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Deutschkurse mehr und verfügt über kein Deutsch-Zertifikat. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde XXXX - teils über Dienstleistungsschecks - verrichtet. Zudem hat der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs sowie einem Wertedialog teilgenommen. Er ist kein Mitglied in einem Verein und ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. [l1]
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Es konnten keine substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich seines Privatlebens wie intensive Freundschaften, Beziehungen, Lebensgemeinschaften oder Kinder festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Österreich eine Beziehung mit einer verheirateten afghanischen Staatsangehörigen führt.
Der Beschwerdeführer kleidet sich westlich[l2], wobei er darüber hinaus keine westlichen Werte übernommen hat. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bartwuchs.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von seinen Geschwistern sowie seiner Mutter misshandelt wurde.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet ist, physischer Gewalt oder Verfolgung ausgesetzt zu sein.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Mazar-e Sharif oder Herat) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Herat bzw. Mazar-e Sharif ausschließen, konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Er kann dort seine Existenz - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nicht in der Lage ist, in Herat oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Herat und Mazar-e Sharif sind über die dort vorhandenen Flughäfen sicher erreichbar.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht von seiner Familie unterstützt werden kann.
1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 11.09.2018 (in Folge kurz "LIB"):
1.5.1.1. Zur Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen (LIB Kapitel 3.):
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil. Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben.
Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert; auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen. Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant.
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben. Dies deutet auf einen Rückgang von drei Prozent im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nichtziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016.
Im Jänner 2018 waren 56,3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14,5% der Distrikte kontrollierten bzw unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29,2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw dem Einfluss der afghanischen Regierung.
Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte) zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen.
Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben. Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen. Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen.
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die Afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu.
1.5.1.2. Neuste Ereignisse (LIB Kapitel 1.):
Am 11.09.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt. Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.09.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt. Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren. Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind.
Am Montag, dem 10.09.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war. Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste.
Am Sonntag, dem 09.09.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor ua mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird. Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht. Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan. Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht.
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 09.09.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt.
Am Mittwoch, dem 05.09.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt. Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge. Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag.
Am 20.08.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden. Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw Beamten. Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.08.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde.
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.08.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft. Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall. Am selben Tag verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca 40 Sicherheitskräfte getötet wurden.
Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.08.2018 und 13.08.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte.
Am 03.08.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag.
Am 22.07.2018 fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Es kamen ca 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt. Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich.
1.5.1.3. Zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF, Baghlan (LIB Kapitel 3.4.):
Baghlan liegt in Nordostafghanistan und gilt als eine der industriellen Provinzen Afghanistans. Sie befindet sich auf der Route der Autobahn Kabul-Nord, welche neun Provinzen miteinander verbindet. Ihre Hauptstadt heißt Pul-i-Khumri und ist als Wirtschaftszentrum bekannt. Die Provinz besteht aus folgenden Distrikten: Andarab, Baghlan-e-Jadid/Baghlan-e Markazi, Burka, Dahana-e-Ghori, Dehsalah/Banu, Doshi, Fereng Wa Gharu, Guzargah-e-Nur, Khenjan, Khost Wa Fereng, Nahrin, Pul-e-Hasar, Pul-e-Khumri, Tala Wa Barfak/Barfak, Jalga/Khwajahejran. Im Nordosten grenzt Baghlan an die Provinzen Panjsher, Takhar und Kunduz, im Westen an Samangan und Bamyan, im Süden grenzt sie an die Provinz Parwan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 943.394 geschätzt. Durch das von der Weltbank finanzierte Trans-Hindukush Road Connectivity Project soll bis 2022 u.a. die Baghlan-Bamiyan-Straße, auch "B2B-Road" genannt, durch eine Förderung von 170 Millionen USD gebaut werden.
Mit Stand November 2017 wird in der Provinz Baghlan Opium angebaut.
Im Februar 2017 galt Baghlan als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes. Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen. Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften. Quellen zufolge versuchen regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen ihre Aktivitäten in einigen Schlüsselprovinzen des Nordens und Nordostens zu verstärken. Nichtsdestotrotz gehen die afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte mit Anti-Terrorismus-Operationen gegen diese Gruppierungen vor. Als einer der Gründe für die sich verschlechternde Sicherheitslage wird vom Gouverneur der Provinz die Korruption angegeben, die er gleichzeitig zu bekämpfen versprach. Auch zählt Baghlan zu jenen Provinzen, in denen eine hohe Anzahl an Zivilisten aufgrund explosiver Kampfmittelrückstände und indirekter Waffeneinwirkung ums Leben kam.
Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 102 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden von UNAMA 222 zivile Opfer (66 getötete Zivilisten und 156 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von Blindgängern/Landminen und gezielten Tötungen. Dies bedeutet einen Rückgang von 38 % im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.
In Baghlan werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden der Provinz von Aufständischen zu befreien. Bei diesen Militäroperationen werden Aufständische und in manchen Fällen auch ihre Anführer getötet.
Berichten zufolge waren im August 2017 die Taliban im Nordwesten der Provinz aktiv. Anfang 2017 fiel der Distrikt Tala Wa Barfak an die Taliban; später wurde er jedoch von den Regierungsmächten wieder eingenommen. In Baghlan stellen Kohlenbergwerke, nach der Drogenproduktion, eine der Haupteinnahmequellen der Taliban dar, nachdem im Jahr 2017 einige Bergwerke der Provinz unter Kontrolle aufständischer Gruppierungen gekommen war. Berichtet wurde von Vorfällen, in denen die Gruppierung Check-Points errichtete, um Geld von Kohle-transportierenden Fahrzeugen einzuheben.
Informationen eines hochrangigen Beamten zufolge war noch im Mai 2017 die Präsenz des IS im Norden Afghanistans schwach; ihm zufolge existierten keine Informationen zu der Anwesenheit des IS in der Provinz Baghlan. Im Zeitraum 01.01.2017 - 15.07.2017 wurde im Süden der Provinz Baghlan Gewalt gegen die Zivilbevölkerung durch den IS gemeldet, während zwischen dem 16.07.2017 und dem 31.01.2018 keine Vorfälle registriert wurden.
1.5.1.4. Zur Sicherheitslage in der Stadt Herat, der Hauptstadt der Provinz Herat (LIB Kapitel 3.13.):
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Provinzhauptstadt ist Herat-Stadt, welche sich im gleichnamigen Distrikt befindet und eine Einwohnerzahl von 506.900 hat. In der Provinz befinden sich zwei Flughäfen: ein internationaler in Herat-Stadt und ein militärischer in Shindand. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.967.180 geschätzt.
In der Provinz leben Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Uzbeken und Aimaken. Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen des Landes. Das Harirud-Tal, eines der fruchtbarsten Täler des Landes, wo Baumwolle, Obst und Ölsaat angebaut werden, befindet sich in der Provinz. Bekannt ist Herat auch wegen seiner Vorreiterrolle in der Safran-Produktion. Es sollen Regierungsprogramme und ausländische Programme zur Unterstützung der Safran-Produktion implementiert werden. Safran soll eine Alternative zum Mohnanbau werden. Anfang Jänner 2018 wurde ein Labor zur Kontrolle der Safran-Qualität in Herat errichtet. Die Safran-Produktion garantierte zB auch zahlreiche Arbeitsplätze für Frauen in der Provinz. Auch in unsicheren Gegenden wird Safran angebaut. Insgesamt wurden 2017 in der Provinz min 8 Tonnen Safran produziert; im Vorjahr 2016 waren es 6.5 Tonnen. Trotzdem stieg im Jahr 2017 in der Provinz die Opiumproduktion. In den Distrikten Shindand und Kushk, geprägt von schlechter Sicherheitslage, war der Mohnanbau am höchsten.
Im Dezember 2017 wurden verschiedene Abkommen mit Uzbekistan unterzeichnet. Eines davon betrifft den Bau einer 400 Km langen Eisenbahnstrecke von Mazar-e Sharif und Maymana nach Herat.
Mitte März 2018 wurde der Bau der TAPI-Leitung in Afghanistan eingeweiht. Dabei handelt es sich um eine 1.800 Km lange Pipeline für Erdgas, die Turkmenistan, Afghanistan, Pakistan und Indien 30 Jahre lang mit 33 Billionen m³ turkmenischem Erdgas versorgen soll. Die geplante Leitung wird sich entlang der Herat-Kandahar-Autobahn erstrecken. Somit wird sie durch Gegenden, auf die die Taliban einen starken Einfluss haben, verlaufen. Jedoch erklärten die Taliban, TAPI sei ein "wichtiges Projekt" und sie würden es unterstützen. Im Rahmen des TAPI-Projekts haben sich 70 Taliban bereit erklärt, an den Friedensprozessen teilzunehmen. Um Sicherheit für die Umsetzung des TAPI-Projekts zu gewähren, sind tausende Sicherheitskräfte entsandt worden.
Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Des Weiteren wurde Ende Oktober 2017 verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Die Provinz ist u.a. ein Hauptkorridor für den Menschenschmuggel in den Iran bekannt - speziell von Kindern. Mitte Februar 2018 wurde von der Entminungs-Organisation Halo Trust bekannt gegeben, dass nach zehn Jahren der Entminung 14 von 16 Distrikten der Provinz sicher seien. In diesen Gegenden bestünde keine Gefahr mehr, Landminen und anderen Blindgängern ausgesetzt zu sein, so der Pressesprecher des Provinz-Gouverneurs. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage und der Präsenz von Aufständischen wurden die Distrikte Gulran und Shindand noch nicht von Minen geräumt. In der Provinz leben u.a. tausende afghanische Binnenflüchtlinge.
Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 139 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden in der Provinz Herat 495 zivile Opfer (238 getötete Zivilisten und 257 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Selbstmordanschlägen/komplexen Attacken und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 37% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um einige Gegenden von Aufständischen zu befreien. Auch werden Luftangriffe verübt; dabei wurden Taliban getötet. Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt. In Herat sind Truppen der italienischen Armee stationiert, die unter dem Train Advise Assist Command West (TAAC-W) afghanische Streitmächte im Osten Afghanistans unterstützen.
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz, wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran, aktiv. Dem Iran wird von verschiedenen Quellen nachgesagt, afghanische Talibankämpfer auszubilden und zu finanzieren. Regierungsfeindliche Aufständische griffen Mitte 2017 heilige Orte, wie schiitische Moscheen, in Hauptstädten wie Kabul und Herat, an. Dennoch erklärten Talibanaufständische ihre Bereitschaft, das TAPI-Projekt zu unterstützen und sich am Friedensprozess zu beteiligen. Es kam zu internen Konflikten zwischen verfeindeten Taliban-Gruppierungen.
Anhänger des IS haben sich in Herat zum ersten Mal für Angriffe verantwortlich erklärt, die außerhalb der Provinzen Nangarhar und Kabul verübt wurden. ACLED registrierte für den Zeitraum 01.01.2017 - 15.07.2017 IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen die Zivilbevölkerung) in der Provinz Herat.
1.5.1.5. Zur Sicherheitslage in der Stadt Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh (LIB Kapitel 3.5.):
Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden. Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt.
Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:
Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar. In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen.
Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren.
Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur. Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren.
Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte.
In der Provinz befindet sich ua das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North), sowie auch das Camp Shaheen.
Im Zeitraum 01.01.2017 - 30.04.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68 % im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen. Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt. Dabei werden Taliban getötet und manchmal auch ihre Anführer. Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt.
Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen. Im Zeitraum 01.01.2017 - 15.07.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.07.2017 - 31.01.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert.
1.5.1.6. Zur Lage von Tadschiken (LIB Kapitel 16.1.):
Die Dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte; und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan. Sie machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus. Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan bilden Tadschiken in weiten Teilen Afghanistans ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten:In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Aus historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa Siedlungsgebiet oder Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Pajshir) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Der Hauptführer der "Nordallianz", einer politisch-militärischen Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Trotz seiner gemischten Abstammung, sehen ihn die Menschen als Tadschiken an. Auch er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan; ein Amt, das speziell geschaffen wurde und ihm die Rolle eines Premierministers zuweist. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert.
1.5.1.7. Religionsfreiheit (LIB Kapitel 15.):
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan.
1.5.2. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge (LIB Kapitel 20.):
Wegen des Konflikts wurden im Jahr 2017 insgesamt 475.433 Menschen in Afghanistan neu zu Binnenvertriebenen (IDPs). Im Zeitraum 2012 bis 2017 wurden insgesamt 1.728.157 Menschen im Land zu Binnenvertriebenen. Zwischen 01.01.2018 und 15.05.2018 wurden 101.000 IDPs registriert. 23 % davon sind erwachsene Männer, 21 % erwachsene Frauen und 55 % minderjährige Kinder.
Vertriebene Bevölkerungsgruppen befinden sich häufig in schwer zugänglichen und unsicheren Gebieten, was die afghanischen Regierungsbehörden und Hilfsorganisationen bei der Beurteilung der Lage bzw bei Hilfeleistungen behindert. Ungefähr 30 % der 2018 vertriebenen Personen waren mit Stand 21.03.2018 in schwer zugänglichen Gebieten angesiedelt. Mit Stand Dezember 2017 lebten 54 % der Binnenvertriebenen in den afghanischen Provinzhauptstädten. Dies führte zu weiterem Druck auf die bereits überlasteten Dienstleistungen sowie die Infrastruktur sowie zu einem zunehmenden Kampf um die Ressourcen zwischen den Neuankömmlingen und der einheimischen Bevölkerung.
Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung gegenüber vulnerablen Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. Die Regierung hat einen Exekutivausschuss für Vertriebene und Rückkehrer sowie einen politischen Rahmen und einen Aktionsplan eingerichtet, um die erfolgreiche Integration von Rückkehrern und Binnenvertriebenen zu fördern. Im Rahmen der humanitären Hilfe wurden IDPs je nach Region und klimatischen Bedingungen unterschiedlich unterstützt, darunter Nahrungspakete, Non-Food-Items (NFI), grundlegende Gesundheitsdienstleistungen, Hygienekits usw.
1.5.3. Grundversorgung und Wirtschaft (LIB Kapitel 21.):
Im Jahr 2015 belegte Afghanistan auf dem Human Development Index (HDI) Rang 169 von 188. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu. Die Verbraucherpreisinflation bleibt mäßig und wurde für 2018 mit durchschnittlich sechs Prozent prognostiziert. Der wirtschaftliche Aufschwung erfolgt langsam, da die andauernde Unsicherheit die privaten Investitionen und die Verbrauchernachfrage einschränkt. Während der Agrarsektor wegen der ungünstigen klimatischen Bedingungen im Jahr 2017 nur einen Anstieg von ungefähr 1,4 % aufwies, wuchsen der Dienstleistungs- und Industriesektor um 3,4 bzw 1,8 %. Das Handelsbilanzdefizit stieg im ersten Halbjahr 2017, da die Exporte um 3 % zurückgingen und die Importe um 8 % stiegen
1.5.4. Arbeitsmarkt und Arbeitslosigkeit (LIB Kapitel 21.):
In den Jahren 2016 und 2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013 bis 2014 bei 22,6 % gelegen hatte, um 1 %. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40 % der erwerbstätigen Bevölkerung gelten als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Seit 2001 wurden zwar viele neue Arbeitsplätze geschaffen, jedoch sind diese landesweit ungleich verteilt und 80 % davon sind unsichere Stellen (Tagelöhner).
1.5.5. Projekte der afghanischen Regierung (LIB Kapitel 21.):
Im Laufe des Jahres 2017 hat die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen unternommen, um die Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung ihrer Entwicklungsprioritäten durch die hohen Entwicklungsräte zu fördern. Darunter fällt ua der fünfjährige (2017 bis 2020) Nationale Rahmen für Frieden und Entwicklung in Afghanistan (The Afghanistan National Peace and Development Framework, ANPDF) zur Erreichung der Selbständigkeit. Ziele dieses strategischen Plans sind ua der Aufbau von Institutionen, die Förderung von privaten Investitionen, Wirtschaftswachstum, die Korruptionsbekämpfung, Personalentwicklung usw. Im Rahmen der Umsetzung dieses Projekts hat die Regierung die zehn prioritären nationalen Programme mithilfe der Beratung durch die hohen Entwicklungsräte weiterentwickelt. Die Implementierung zweier dieser Projekte, des "Citizens' Charter National Priority Program" und des "Women's Economic Empowerment National Priority Program" ist vorangekommen. Die restlichen acht befinden sich in verschiedenen Entwicklungsstadien. Das "Citizens' Charter National Priority Program" zB hat die Armutsreduktion und die Erhöhung des Lebensstandards zum Ziel, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden sollen.
Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant.
1.5.6. Medizinische Versorgung (LIB Kapitel 22.):
Gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung muss der Staat allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten; gleichzeitig sind im Grundgesetz die Förderung und der Schutz privater Gesundheitseinrichtungen vorgesehen. Allerdings ist die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und Assistenzpersonal (va Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Berichten zufolge haben rund zehn Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Behandlung stark einkommensabhängig. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung.
In den letzten zehn Jahren hat die Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung in Afghanistan stetig zugenommen. Das afghanische Gesundheitssystem hat in dieser Zeit ansehnliche Fortschritte gemacht. Gründe dafür waren ua eine solide öffentliche Gesundheitspolitik, innovative Servicebereitstellung, Entwicklungshilfen usw. Einer Umfrage der Asia Foundation zufolge hat sich 2017 die Qualität der afghanischen Ernährung sowie der Gesundheitszustand in den afghanischen Familien im Vergleich zu 2016 gebessert.
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen Strategieplan für den Gesundheitssektor (2011 bis 2015) und eine nationale Gesundheitspolicy (2012 bis 2020) entwickelt, um dem Großteil der afghanischen Bevölkerung die grundlegende Gesundheitsversorgung zu garantieren.
Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität der Gesundheitsversorgung wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und Kindern unter fünf Jahren liegen die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin unter dem Durchschnitt der einkommensschwachen Länder. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41 % der Kinder unter fünf Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralstoffmangel. In den Bereichen Mütter- und Kindersterblichkeit kam es zu erheblichen Verbesserungen: Während die Müttersterblichkeit früher bei 1.600 Todesfällen pro 100.000 Geburten lag, belief sie sich im Jahr 2015 auf 324 Todesfälle pro 100.000 Geburten. Allerdings wird von einer deutlich höheren Dunkelziffer berichtet. Bei Säuglingen liegt die Sterblichkeitsrate mittlerweile bei 45 Kindern pro 100.000 Geburten und bei Kindern unter fünf Jahren sank die Rate im Zeitraum 1990 bis 2016 von 177 auf 55 Sterbefälle pro 1.000 Kindern. Trotz der Fortschritte sind diese Zahlen weiterhin kritisch und liegen deutlich über dem regionalen Durchschnitt. Weltweit sind Afghanistan und Pakistan die einzigen Länder, die im Jahr 2017 Poliomyelitis-Fälle zu verzeichnen hatten; nichtsdestotrotz ist deren Anzahl bedeutend gesunken. Impfärzte können Impfkampagnen sogar in Gegenden umsetzen, die von den Taliban kontrolliert werden. In jenen neun Provinzen, in denen UNICEF aktiv ist, sind jährlich vier Polio-Impfkampagnen angesetzt. In besonders von Polio gefährdeten Provinzen wie Kunduz, Faryab und Baghlan wurden zusätzliche Kampagnen durchgeführt.
Beispiele für Behandlung psychischer erkrankter Personen in Afghanistan
In der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat geistige Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt. Jedoch ist der Fortschritt schleppend und die Leistungen außerhalb von Kabul sind dürftig. In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen und psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden genauso wie Kranke und Alte gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gemeinschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam. So existieren z. B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Landesweit bieten alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen an, die in einigen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Personen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und bei anderen Nichtregierungsorganisationen behandelt werden. Einige dieser NGOs sind die International Psychological Organisation (IPSO) in Kabul, die Medica Afghanistan und die PARSA.
Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden nicht selten in spirituellen Schreinen unter teilweise unmenschlichen Bedingungen "behandelt" oder es wird ihnen durch eine "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben". Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung sowohl über das Internet als auch in Form von Comics (für Analphabeten) zu betreiben. Beispielweise wurde in der Provinz Badakhshan durch internationale Zusammenarbeit ein Projekt durchgeführt, bei dem konventionelle und kostengünstige e-Gesundheitslösungen angewendet werden, um die vier häufigsten psychischen Erkrankungen zu behandeln: Depressionen, Psychosen, posttraumatische Belastungsstörungen und Suchterkrankungen. Erste Evaluierungen deuten darauf hin, dass in abgelegenen Regionen die Qualität der Gesundheitsversorgung verbessert werden konnte. Auch die gesellschaftliche Stigmatisierung psychisch Erkrankter konnte reduziert werden.
Trotzdem findet die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt.
1.5.7. Krankenkassen und Gesundheitsversicherung (LIB Kapitel 22.):
Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) bietet zwei Grundversorgungsmöglichkeiten an: das "Essential Package of Health Services" (EPHS) und das "Basic Package of Health Services" (BPHS), die im Jahr 2003 eingerichtet wurden. Beide Programme sollen standardisierte Behandlungsmöglichkeiten in gesundheitlichen Einrichtungen und Krankenhäusern garantieren. Die im BPHS vorgesehenen Gesundheitsdienstleistungen und einige medizinische Versorgungsmöglichkeiten des EPHS sind kostenfrei. Jedoch zahlen Afghanen und Afghaninnen oft aus eigener Tasche, weil sie private medizinische Versorgungsmöglichkeiten bevorzugen, oder weil die öffentlichen Gesundheitsdienstleistungen die Kosten nicht ausreichend decken. Es gibt keine staatliche Unterstützung für den Erwerb von Medikamenten. Die Kosten dafür müssen von den Patienten getragen werden. Nur privat versicherten Patienten können die Medikamentenkosten zurückerstattet werden.
Medizinische Versorgung wird in Afghanistan auf drei Ebenen gewährleistet: Gesundheitsposten (HP) und Gesundheitsarbeiter (CHWs) bieten ihre Dienste auf Gemeinde- oder Dorfebene an; Grundversorgungszentren (BHCs), allgemeine Gesundheitszentren (CHCs) und Bezirkskrankenhäuser operieren in den größeren Dörfern und Gemeinschaften der Distrikte. Die dritte Ebene der medizinischen Versorgung wird von Provinz- und Regionalkrankenhäusern getragen. In urbanen Gegenden bieten städtische Kliniken, Krankenhäuser und Sonderkrankenanstalten jene Dienstleistungen an, die HPs, BHCs und CHCs in ländlichen Gebieten erbringen. 90 % der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden dennoch nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen.
1.5.8. Krankenhäuser in Afghanistan (LIB Kapitel 22.1.):
Theoretisch ist die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern kostenlos. Dennoch ist es üblich, dass Patienten Ärzte und Krankenschwestern bestechen, um bessere bzw schnellere medizinische Versorgung zu bekommen. Eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Für den Zugang zur medizinischen Versorgung sind der Besitz der afghanischen Staatsbürgerschaft und die Mitnahme eines gültigen Ausweises bzw der Tazkira erforderlich. In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass Beeinträchtigungen wie Herz-, Nieren-, Leber- und Bauchspeicheldrüsenerkrankungen, die eine komplexe, fortgeschrittene Behandlung erfordern, wegen mangelnder technischer bzw fachlicher Expertise nicht behandelt werden können. Chirurgische Eingriffe können nur in bestimmten Orten geboten werden, die meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Wenn eine bestimmte medizinische Behandlung in Afghanistan nicht möglich ist, sehen sich Patienten gezwungen ins Ausland, meistens nach Indien, in den Iran, nach Pakistan und in die Türkei zu reisen. Da die medizinische Behandlung im Ausland kostenintensiv ist, haben zahlreiche Patienten, die es sich nicht leisten können, keinen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Behandlung.
1.5.9. Zur wirtschaftlichen Situation von Rückkehrern (LIB Kapitel 23.):
Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (zB IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (zB IPSO und Anzahl der Rückkehrer/innen aus dem Ausland nach Provinzen). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung.
UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben.
Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten.
Hilfeleistungen für Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung konzentrieren sich auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung, Land und Unterkunft (wenngleich sich das Jangalak-Aufnahmezentrum bis September 2017 direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand, wurde dieses dennoch von IOM betrieben und finanziert). Seit 2016 erhalten die Rückkehr/innen nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft (siehe Jangalak-Aufnahmezentrum). Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer/innen und IDPs wurden von unterschiedlichen afghanischen Behörden, dem Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) und internationalen Organisationen geschaffen und sind im Dezember 2016 in Kraft getreten. Diese Rahmenbedingungen gelten sowohl für Rückkehrer/innen aus der Region (Iran und Pakistan), als auch für jene, die aus Europa zurückkommen oder IDPs sind. Soweit dies möglich ist, sieht dieser mehrdimensionale Ansatz der Integration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der "whole of community" vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur Einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen die Grundstücksvergabe als entscheidend für den Erfolg anhaltender Lösungen. Hinsichtlich der Grundstücksvergabe wird es als besonders wichtig erachtet, das derzeitige Gesetz zu ändern, da es als anfällig für Korruption und Missmanagement gilt. Auch wenn nicht bekannt ist, wie viele Rückkehrer/innen aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben - und zu welchen Bedingungen - sehen Experten dies als möglichen Anreiz für jene Menschen, die Afghanistan schon vor langer Zeit verlassen haben und deren Zukunftsplanung von der Entscheidung europäischer Staaten über ihre Abschiebungen abhängig ist.
1.5.10. Zur Lage von als "verwestlicht" wahrgenommenen Personen:
Personen, die aus westlichen Ländern nach Afghanistan zurückkehrten, wurden Berichten zufolge von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet, weil sie sich vermeintlich die diesen Ländern zugeschriebenen Werte zu eigen gemacht hätten, "Ausländer" geworden seien oder als Spione oder auf andere Weise ein westliches Land unterstützten. Heimkehrern wird von der örtlichen Gemeinschaft, aber auch von Staatsbeamten oft Misstrauen entgegengebracht, was zu Diskriminierung und Isolierung führt. Ebenso kann Personen, die anderen Profilen entsprechen - etwa Profil 1.e (Mitarbeiter von humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen) und Profil 1.i (Frauen im öffentlichen Leben) - von regierungsfeindlichen Kräften vorgeworfen werden, Werte und/oder Erscheinungsbilder übernommen zu haben, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht werden, und sie aus diesem Grund zur Zielscheibe werden (UNHCR 30.08.2018 S. 52 f).
1.5.11. Bacha Bazi (LIB Kapitel 17.1.):
Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind. In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt; viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben.
1.5.12. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018:
"[...]
2. Analyse der Zumutbarkeit
[...]
c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben
Eine vorgeschlagene Flucht- oder Neuansiedlungsalternative ist nur dann zumutbar, wenn der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet seine grundlegenden Menschenrechte ausüben kann und Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben unter würdigen Bedingungen vorfindet. In dieser Hinsicht muss bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative insbesondere auf Folgendes geachtet werden: (i) Zugang zu einer Unterkunft im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet (ii) Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet wie Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung (iii) Lebensgrundlagen einschließlich des Zugangs zu Land für Afghanen, die aus ländlichen Gebieten stammen, oder im Fall von Antragstellern, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie für ihren eigenen Unterhalt sorgen (zum Beispiel ältere Antragsteller), erwiesene und nachhaltige Unterstützung zur Erreichung eines angemessenen Lebensstandards. Zu den Punkten (i) - (iii) im konkreten Kontext von Afghanistan wurde die Bedeutung der Verfügbarkeit und des Zugangs zu sozialen Netzen, bestehend aus der erweiterten Familie des Antragstellers oder aus Mitgliedern seiner ethnischen Gemeinschaft, bereits ausführlich dokumentiert. In dieser Hinsicht kann allein aus der Anwesenheit von Personen mit demselben ethnischen Hintergrund wie der des Antragstellers im geplanten Neuansiedlungsort nicht geschlossen werden, dass solche Gemeinschaften den Antragsteller maßgeblich unterstützen würden; eine solche Unterstützung würde in der Regel vielmehr konkrete frühere gesellschaftliche Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gemeinschaft voraussetzen. Selbst wenn derartige bereits zuvor bestehende, soziale Beziehungen gegeben sind, sollte aber geprüft werden, ob die Mitglieder dieses Netzes auch bereit und trotz der prekären humanitären Lage in Afghanistan, der niedrigen Entwicklungsindikatoren und der generellen wirtschaftlichen Zwänge, unter denen weite Teile der Bevölkerung leiden, auch wirklich in der Lage sind den Antragssteller tatsächlich zu unterstützen. Inwiefern Antragsteller auf Unterstützung durch Familiennetzwerke im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zurückgreifen können, muss auch im Lichte der berichteten Stigmatisierung und Diskriminierung von Personen, die nach einem Aufenthalt im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, geprüft werden.
Vor diesem Hintergrund ist UNHCR der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. [...]"
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor der belangten Behörde, im bekämpften Bescheid und im Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden sowie in den diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Afghanistan vom 29.06.2018, letzte Kurzinformation vom 11.09.2018, sowie den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018. Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Beschwerdeführer und seinen Fluchtgründen:
2.2.1. Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Der erkennende Richter hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im behördlichen sowie gerichtlichen Verfahren; sein Geburtsdatum stützt sich auf das unbedenkliche medizinische Sachverständigengutachten vom 28.05.2015, wonach das fiktive Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX ist (AS 71 ff). Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Dass der Beschwerdeführer sunnitischer Muslim ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht. Gleiches gilt für die Feststellung, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers Dari ist.
Die Feststellungen zu seiner Geburt, seinem Aufenthalt in Afghanistan sowie seiner Schul- und Berufserfahrung beruhen auf den eigenen unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zu seiner Kernfamilie stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht. Dass es der Familie in Afghanistan finanziell mittelmäßig geht, führte der Beschwerdeführer selbst in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde aus (AS 264, S. 4 der Niederschrift), und kamen im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Anhaltspunkte für eine Änderung der finanziellen Situation hervor. Die Feststellung zum Aufenthaltsort seiner übrigen Verwandten ergibt sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem unbedenklichen neurologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 10.12.2018, wonach beim Beschwerdeführer ein gedrücktes Stimmungsbild sowie ein Schmerzmittelabusus mit Tramabene (einem Opioid) bestehe. Aus diesem Schmerzmittelabusus resultiere eine Reihe von Nebenwirkungen wie Schlafstörungen, aber im Besonderen auch körperliche Schmerzen, die als sogenannter Rebound-Schmerz bezeichnet werden würden. Diese Ausführungen decken sich zudem mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo er angab, sein Hausarzt gebe ihm keinen Befund, damit er nicht in einem übermäßigen Maß Tabletten konsumiere (S. 14 des Verhandlungsprotokolls). Weiters geht aus dem Gutachten vom 10.12.2018 hervor, dass keine krankheitswertige psychische Störung und auch keine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Zudem bestehe beim Beschwerdeführer keine beschränkte Wiedergabefähigkeit; er sei grundsätzlich in der Lage das Erlebte sehr gut wiederzugeben und arbeitsfähig. Es bestehe keine beschränkte Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig auf Grund seiner Symptome Schwierigkeiten bei der Arbeit bzw. bei der Hausarbeit haben werde (S. 5 f des Gutachtens). Auch aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters ergab sich ein allgemein gutes Gesundheitsbild des Beschwerdeführers.[l3] Aus dem gegenständlichen Gutachten geht auch hervor, dass seine Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit im Verfahren nicht beeinträchtigt war.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 23.03.2015 die Fragen, ob er an Beschwerden leide und Medikamente nehme, verneinte (AS 7, S. 3 der Erstbefragung), daraufhin im Rahmen der Untersuchung zur Altersfeststellung am 19.05.2015 ausführte, noch nie an Erkrankungen gelitten zu haben und sich aktuell gesund zu fühlen (AS 74, S. 4 des rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Lebensalter vom 28.05.2015), und anschließend in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.08.2016 in Einklang zu seinen bisherigen Angaben zu Protokoll gab, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und auch nicht in ärztlicher Behandlung zu sein (AS 263, S. 3 der Niederschrift). Erst in der mündlichen Beschwerdeverhandlung will der Beschwerdeführer aufgrund der Streitereien, die in seiner Kindheit stattgefunden hätten, Schmerzen haben (S. 4 des Verhandlungsprotokolls).
Dass ein Suizidversuch des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner im gesamten Verfahren getätigten Angaben (siehe obige Ausführungen), dem unbedenklichen neurologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 10.12.2018, demzufolge der Beschwerdeführer unter keiner psychischen Störung sowie posttraumatischen Belastungsstörung leidet, sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen medizinischen Nachweise erbrachte. In Bezug auf die von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung thematisierten Narben im Bereich seines linken oberen Unterarmes, zu denen keine medizinischen Unterlagen vorgebracht wurden, bleibt anzumerken, dass allein durch das Bestehen allfälliger Narben nicht bereits der Schluss auf einen unternommenen Suizidversuch gezogen werden kann.
Dass der Beschwerdeführer mit der afghanischen Lebensweise vertraut ist, ergibt sich daraus, dass er in einem engen afghanischen Familienverband aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise nach Europa in Afghanistan gelebt hat. Die Feststellung zum Kontakt zu seinem Vater und seinen Freunden in Afghanistan stützt sich auf seine glaubhaften und im Kern gleichbleibenden Angaben in der behördlichen sowie gerichtlichen Einvernahme (AS 265, S. 5 der Niederschrift; S. 9 des Verhandlungsprotokolls).
Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers folgt aus seinem allgemein guten Gesundheitszustand sowie seinem jungen Alter und dem unbedenklichen neurologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 10.12.2018.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer über keine nahen Angehörigen in Österreich verfügt, ergibt sich aus seiner diesbezüglichen glaubhaften Angabe in der Beschwerdeverhandlung (S. 15 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen ergeben sich aufgrund fehlender Nachweise und aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Er war in der Lage, eine einfache Konversation über seinen Tagesablauf und seine Hobbies auf Deutsch zu führen (S. 15 f des Verhandlungsprotokolls). Die Feststellung, dass er lediglich bis zur Zustellung des bekämpften Bescheides Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aus seinen eigenen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer über kein Deutsch-Zertifikat verfügt, ergibt sich daraus, dass er im gesamten Verfahren keine Kurs- bzw. Zertifikatsbestätigungen in Vorlage brachte. Die restlichen Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglichen glaubhaften Angaben (S. 15 f des Verhandlungsprotokolls) und den unbedenklichen vorgelegten Teilnahmebestätigungen. Dass keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich festgestellt werden konnten, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er hier keine besten Freunde habe (AS 265, S. 8 der Niederschrift). Auch in der Beschwerdeverhandlung kamen keine etwaigen Anhaltspunkte hierzu hervor. Allein aus der Angabe, dass er mit österreichischen Freunden manchmal Party "mache", war nicht zu schlussfolgern, dass es sich dabei um intensive Freundschaften handelt (S. 15 des Verhandlungsprotokolls). Dass nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer afghanischen Freundin führt, resultiert daraus, dass er in der Beschwerdeverhandlung nicht einmal ansatzweise erwähnte, eine Freundin zu haben, und in der Einvernahme vor dem Bundesamt lediglich ausführte, er habe eine Freundin, führe mit ihr allerdings keine intime Beziehung (AS 269, S. 9 der Niederschrift). Lediglich im Beschwerdeschriftsatz brachte der Beschwerdeführer einmalig vor, dass es sich bei seiner angeblichen Freundin um eine verheiratete Frau handle. Allerdings waren auch aus dem geschilderten Tagesablauf des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine Anhaltspunkte abzuleiten, dass er eine Beziehung führen würde (S. 15 f des Verhandlungsprotokolls). Insbesondere verneinte der Beschwerdeführer die Frage des erkennenden Richters, ob er in einer dauernden Lebensgemeinschaft lebe (S. 7 des Verhandlungsprotokolls).
Dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit in Österreich nachgeht und von der Grundversorgung lebt, ergibt sich aus seiner eigenen unbedenklichen Aussage in der Beschwerdeverhandlung, der zufolge er bis jetzt nicht gearbeitet habe (S. 16 des Verhandlungsprotokolls), und der Einsicht in das Grundversorgungs-Informationssystem. Daraus ergibt sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Die Feststellungen zum Kleidungsstil und Bartwuchs resultieren aus der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus keine westlichen Werte übernommen hat, lässt sich aus seinen eigenen Angaben ableiten. So ist alleine daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich als Koch arbeiten möchte (AS 269, S. 9 der Niederschrift; S. 16 des Verhandlungsprotokolls) kein substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Afghanistan erkennbar.
Die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf die Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug.
2.2.2. Eine individuell konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat konnte in Gesamtwürdigung seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht festgestellt werden.
Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Der Beschwerdeführer begründet seine Flucht aus Afghanistan damit, dass er von seinen Geschwistern und seiner Mutter misshandelt worden sei, zumal er das Geld für die Familie verwaltet habe.
Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer die von ihm in weiterer Folge angeführten Gründe für die Ausreise aus Afghanistan in seiner Erstbefragung am 24.03.2015 gar nicht erwähnte (AS 13, S. 6 der Erstbefragung: "Ich habe meine Heimat aufgrund des Krieges und der instabilen Sicherheitslage verlassen. Da es meiner Familie finanziell gut ging, hatte ich Angst von unbekannten Gruppen entführt zu werden. Sonst habe ich keine Fluchtgründe.") Der Beschwerdeführer verantwortete sich in seinem Beschwerdeschriftsatz damit, dass er zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig gewesen sei, eine lange und anstrengende Flucht hinter sich gehabt habe und ihm gesagt worden sei, nur kurz anzugeben, warum er seine Heimat verlassen hätte. Es handle sich um zwei unterschiedliche Fluchtgründe, welche jedoch beide relevant für seine Flucht gewesen seien (AS 417, S. 7 f der Beschwerde). Diese Ausführungen werden aus nachstehenden Gründen jedoch als reine Schutzbehauptung gewertet:
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Der erkennende Richter verkennt zwar nicht, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden, jedoch belastet es die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers massiv, wenn der Fluchtgrund zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie im gegenständlichen Fall - völlig anders dargestellt wird. Geht der erkennende Richter davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seiner Familie misshandelt wurde, so ist es für diesen nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung trotz Berücksichtigung der besonderen Situation von Asylwerbern, die regelmäßig von der Schleppung traumatisiert sind und uniformierten Beamten misstrauen, sowie unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung gerade noch minderjährig war (vgl. S. 9 des Gutachtens vom 28.05.2015, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.03.2015 ein Mindestalter von 17,4 Jahren aufwies), lediglich die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und die Angst von unbekannten Gruppen entführt zu werden zu Protokoll gab und nicht einmal ansatzweise erwähnte, dass seine Familienangehörigen ihn misshandeln würden. Auch gab es keinen Hinweis auf das mögliche Vorliegen von Protokollierungsfehlern, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu angab, es sei alles richtig protokolliert worden. Er habe den Dolmetscher verstanden und die Niederschriften seien ihm zudem rückübersetzt worden (S. 6 des Verhandlungsprotokolls).
Außerdem ist es für den erkennenden Richter in Hinblick darauf, dass vor allem die Mutter der Grund für die Misshandlungen gewesen sein soll, zumal sie die Brüder des Beschwerdeführers zu den Schlägen aufgefordert habe (AS 267, S. 7 der Niederschrift), nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung, als seine Mutter noch lebte, nichts von den Misshandlungen erzählte, daraufhin allerdings in der Einvernahme vor dem Bundesamt erstmalig das diesbezügliche Vorbringen erstatte, obwohl seine Mutter - als treibende Kraft der vermeintlichen Misshandlungen - zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war.
Weiters hat sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als gesteigert, widersprüchlich, unkonkret sowie unplausibel herausgestellt:
So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung noch an, Angst vor einer Entführung durch unbekannte Gruppen zu haben (AS 13, S. 6 der Erstbefragung), wohingegen er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sein Fluchtvorbringen dahingehend steigerte, als dass in Afghanistan nicht nur die allgemeine Gefahr vor Entführungen bestehe, sondern hätte der Beschwerdeführer auch von seinen anderen Brüdern entführt werden können (AS 267, S. 7 der Niederschrift). Warum ihn seine Brüder entführen hätten sollen, wurde vom Beschwerdeführer allerdings nicht näher ausgeführt.
Wie bereits unter Pkt. II.2.2.1. ausführlich dargelegt, tätigte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben in Bezug auf seinen Gesundheitszustand. So will er bis zur mündlichen Beschwerdeverhandlung gesund sein und unter keinen Beschwerden leiden, in seiner Einvernahme durch den erkennenden Richter jedoch plötzlich noch immer unter den Schmerzen aufgrund der Misshandlungen in Afghanistan leiden (S. 11 des Verhandlungsprotokolls). Für den erkennenden Richter ist es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung am 24.03.2015 sowie im Zuge der ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung am 19.05.2015 (AS 74, S. 5 des Gutachtens: "Der Antragsteller habe in der Vergangenheit an keinen Erkrankungen gelitten und habe nie regelmäßig Medikamente zu sich genommen. Er sei nie in einem Krankenhaus gewesen und noch nie operiert worden. Er habe sich noch nie einen Knochen gebrochen. Der Antragsteller gibt an, sich zum Zeitpunkt der Untersuchung subjektiv gesund zu fühlen[...]") noch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorbrachte, noch immer an den vermeintlichen Schmerzen, die ihm in Afghanistan zugefügt worden sein sollen, zu leiden. Daran vermochte auch seine diesbezügliche Begründung in der Beschwerdeverhandlung, er habe nicht durchgehend Schmerzen und nehme dagegen Medikamente (S. 4 des Verhandlungsprotokolls), nichts zu ändern; vor allem hat der Beschwerdeführer die Einnahme von Medikamenten vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch explizit ausgeschlossen (AS 263, S. 3 der Niederschrift).
Weiters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, zumal er in der Woche zwei- bis dreimal bzw. jeden Tag geschlagen worden sein soll (AS 268, S. 8 der Niederschrift), versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Misshandlungssituationen zu schildern. Das Vorbringen des Beschwerdeführers blieb jedoch in einer Gesamtschau sehr vage und vermochte er erst auf Nachfrage, einige Details zu den vermeintlichen Geschehnissen wiederzugeben, wie beispielsweise Seite 7 der Niederschrift zeigt: "A: [...] Ich habe Angst durch die Schläge meiner Brüder getötet zu werden [...] F: Wie sah die Bedrohung Ihres Bruders und Ihrer Mutter aus? A: Mein Bruder und meine Mutter haben mich mit den Fäusten, mit dem Holzstock verletzt." Vor allem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieben die Schilderungen des Beschwerdeführers äußerst unkonkret und beschränkten sich vorwiegend auf Beschreibungen wie "Sie haben mich körperlich misshandelt" (S. 4, 11, 12 des Verhandlungsprotokolls). Von der einmalig in der Einvernahme durch das Bundesamt vorgebrachten Bedrohung seines Bruders mit einer Waffe (AS 267, S. 7 der Niederschrift) war in der Beschwerdeverhandlung zudem auch keine Rede mehr. Der Beschwerdeführer konnte beim erkennenden Richter durch das soeben aufgezeigte Aussageverhalten unter Berücksichtigung, dass er bei den vorgebrachten Misshandlungen noch minderjährig war, nicht den Eindruck erwecken, als seien die geschilderten Ereignisse tatsächlich vorgefallen.
Auch erscheint der vom Beschwerdeführer genannte Grund für seine körperlichen Misshandlungen äußerst unplausibel. So sollen ihn die Geschwister deshalb geschlagen haben, weil er das Geld für die Familie verwaltet habe. Darin kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht gefolgt werden, zumal er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass vom erzielten Einkommen auch seine vermeintlich gewalttägigen Geschwister leben würden (AS 267, S. 7 der Niederschrift). Für den erkennenden Richter ist kein Grund ersichtlich, warum die Geschwister, die ja gerade auf die Einnahmequelle des Beschwerdeführers angewiesen waren, diesen etwas zufügen sollten. Dass die Geschwister eifersüchtig gewesen wären, weil der Beschwerdeführer der "Lieblingssohn" seines Vaters gewesen sei und das Geld überlassen bekommen habe, vermochte die soeben aufgezeigte Unplausibilität seines Vorbringens nicht zu beseitigen.
Weiters ist den Ausführungen des Bundesamtes dahingehend zu folgen, wonach es nicht glaubhaft ist, dass der Vater als Familienoberhaupt die vermeintlichen Gewalthandlungen nicht unterbinden habe können (AS 363, S. 83 des Bescheids). Gerade in der patriarchalisch geprägten afghanischen Gesellschaft erscheint es befremdlich, dass ein Vater als Familienoberhaupt nicht in der Lage gewesen sein soll Streitereien und Unruhen in seiner Familie zu regeln.[l4] Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz diesbezüglich vermeint, sein Vater sei zu alt und schwach gewesen, um den Beschwerdeführer zu verteidigen (AS 415, S. 7 der Beschwerde), ist ihm seine Aussage vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entgegenzuhalten, als er das Alter seines Vaters mit ungefähr 47 Jahren angab (AS 264, S. 4 der Niederschrift), und ist auf die mündliche Beschwerdeverhandlung zu verweisen, in der der Beschwerdeführer ausführte, seinem Vater sei es vor drei Wochen relativ gut gegangen (S. 9 des Verhandlungsprotokolls).
Zusammenfassend war der Beschwerdeführer daher nicht in der Lage, ein ausreichend substantiiertes, widerspruchfreies und plausibles Fluchtvorbringen darzulegen; selbst bei Wahrunterstellung wäre die vorgebrachte Bedrohung zudem nicht asylrelevant (vgl. ausführlich Pkt. II.3.1.).
Aus seinem weiteren allgemein gehaltenen Vorbringen von unbekannten Gruppen entführt zu werden und der Gefahr als Tanzjunge missbraucht oder zwangsrekrutiert zu werden waren ebenfalls keine konkreten, individuellen Verfolgungshandlungen ableitbar, sodass diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung unter Pkt. II.3.1. verwiesen wird.
Dem Beschwerdeführer ist es deshalb in einer Gesamtschau nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dass eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat möglich ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Schul- und Berufserfahrung und seiner Familie sowie seines Aufenthaltes in Afghanistan; dies stellt sich im Einzelnen wie folgt dar:
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan (Herat oder Mazar-e Sharif) Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine mehrjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung als Geldwechsler verfügt. Der erwerbsfähige Beschwerdeführer kann auch nach Rückkehr nach Afghanistan eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in Herat oder Mazar-e Sharif nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Auch ergibt sich unter Zugrundelegung der Länderberichte unter dem Aspekt der Sicherheitslage in Herat oder Mazar-e Sharif keine besondere Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer.
Es ist darüber hinaus notorisch, dass der Beschwerdeführer bei einer freiwilligen Rückkehr nach negativem Verfahrensausgang Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, wodurch er Rückkehrhilfe bzw. zusätzlich die Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt beantragen kann.
Die Feststellung, dass Herat und Mazar-e Sharif über die dort vorhandenen Flughäfen sicher erreichbar sind, gründet sich auf das Länderinformationsblatt.
Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer in Herat oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und sichern kann. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als (damals noch) Minderjähriger in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit darlegen musste.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht von seiner Familie unterstützt werden kann, ergibt sich aus seiner eigenen Angabe vor der belangten Behörde, wonach sein Vater ihm die Ausreise aus Afghanistan finanziert habe (AS 266, S. 6 der Niederschrift), und die finanzielle Situation seiner Familie durchgehend mit mittelmäßig angab. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan unterstützt wird, und war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.
2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
In die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwiesenen Länderberichte (Gutachten von Dr. Rasuly vom 07.11.2017, zu GZ: W172 2131435-1, Gutachten von Friedericke Stahlmann vom 28.03.2018 und ACCORD-Anfragebeanwortung zu Afghanistan:
Gesellschaftlicher Umgang mit Menschen mit Behinderung vom 13. September 2017) wurde Einsicht genommen, diese waren jedoch nicht geeignet zu anderen Feststellungen als den Getroffenen zu gelangen. Die vom Beschwerdeführervertreter ins Treffen geführten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 wurden der Entscheidung zu Grunde gelegt.[l5]
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (im Folgenden kurz "GFK") ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509, mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. zuletzt VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0036, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt.
3.1.1.1. Zu den individuellen Fluchtgründen:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. ausführlich begründet wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung durch seine Geschwister und seine (nunmehr bereits verstorbene) Mutter glaubhaft zu machen. Damit konnte der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft machen. Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers findet dies - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (AS 419, S. 9 der Beschwerde) - keine Deckung in einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven stellt nach der Rechtsprechung keine Verfolgung iSd GFK dar (aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens war nicht weiter darauf einzugehen, dass einer primär kriminell motivierten Verfolgung asylrelevanter Charakter zukäme, wenn der Heimatstaat des Beschwerdeführers aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren [vgl VwGH 26.11.201, Ra 2014/19/0059]).
Zu einer möglichen sexuellen Belästigung durch die Praxis der Bacha Bazi:
Wie oben ausgeführt, muss die Verfolgungsgefahr eine aktuelle sein. Der mittlerweile bereits 21-jährige Beschwerdeführer mit Bartwuchs zählt nicht zu der primär betroffenen Personengruppe, die einer solchen Gefährdung ausgesetzt ist (vgl. Pkt. II.1.5.11.), und eine individuelle Schlechterstellung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Zur Gefährdung einer Zwangsrekrutierung:
Einer (versuchten) Zwangsrekrutierung kommt im Ergebnis dann Asylrelevanz zu, wenn aus der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, eine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung abgeleitet wird, an die eine Verfolgung anknüpft. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist entscheidend, mit welchen Reaktionen (z.B. der Taliban) der Asylwerber aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - wenn auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt werden würde (vgl. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103 bis 0106; 13.10.2015, Ra 2014/01/0243, mwN).
Wie aus der Beweiswürdigung hervorgeht, ist das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers allgemein gehalten; es können keine konkreten, individuellen Verfolgungshandlungen abgeleitet werden.
In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden Gruppenverfolgung ausgesetzt wäre.
3.1.1.2. Zur Gefährdung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Rückkehrer:
Aus den getroffenen Länderfeststellungen sowie dem notorischen Amtswissen ist nicht ersichtlich, dass alleine eine westliche Geisteshaltung bei Männern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185 mwN). Insbesondere verneint der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur auch eine Vergleichbarkeit solcher Sachverhalte mit seiner Judikatur zum "selbstbestimmten westlichen Lebensstil" von Frauen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0329).
Die möglicherweise stattfindenden Diskriminierungen und Ausgrenzungen erreichen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht jenes Ausmaß, das notwendig wäre, um eine spezifische Verfolgung aller afghanischen Staatsangehörigen, die einen wesentlichen Teil außerhalb von Afghanistan bzw. Europa verbracht haben und eine "westliche Wertehaltung" angenommen haben, für gegeben zu erachten (vgl. hierzu auch die Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. I.8.). Konkrete Angaben hat der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht getätigt, die auf eine derartige Gesinnung hindeuten könnten. Auch wurde bereits in einigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nach Einholung länderkundlicher Sachverständigengutachten eine Verfolgung aufgrund einer Verwestlichung verneint (vgl. BVwG 29.05.2017, W119 2143212-1; W119 2142462-1). Auch werden Personen, die sogar ihr ganzes Leben im Iran verbrachten, bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt (VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 offen steht.
Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen (siehe z.B. VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (zuletzt VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0250, mit Verweis auf VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, mwN).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Antragsteller nicht aus, sich bloß auf eine allgemeine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen. Die allgemeine Situation in Afghanistan ist nämlich nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/20/0361).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den den Asylwerber konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu gewärtigen hätte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert im Hinblick auf das ihr ua innewohnende Zumutbarkeitskalkül somit insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Nach allgemeiner Auffassung soll die Frage der Zumutbarkeit danach beurteilt werden, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (iSd Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" ohne unangemessene Härte führen kann. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).
Bei der Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Herat oder Mazar-e Sharif kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht dort gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu z.B. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012).
Der UNHCR formuliert in seinen Richtlinien, dass die Beantwortung der Frage, ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, von mehreren Faktoren abhängt. Dazu müssten die persönlichen Umstände des Betroffenen (einschließlich allfälliger Traumata infolge früherer Verfolgung), die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden (siehe VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken (vgl. in Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016:
VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118, mit Verweis auf VwGH 22.11.2016, Ra 2016/20/0259, mwN). Nach den Richtlinien des UNHCR vom 30.08.2018 ist eine interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann zumutbar, wenn die Person Zugang zu (i) Unterkunft, (ii) grundlegender Versorgung wie sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung und (iii) Lebensgrundlagen hat oder über erwiesene und nachhaltige Unterstützung verfügt, die einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht. UNHCR ist ferner der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann als zumutbar angesehen werden kann, wenn die Person im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gemeinschaft hat und man sich vergewissert hat, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen. (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 S. 124 f).
Auch der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben (siehe dazu VfGH 13.09.2013, U 370/2012, mwN).
Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis ausgesprochen, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative [in Kabul] zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren ist, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (VfGH 12.12.2017, E 2068/2017; siehe auch unlängst VwGH 20.02.2018, Ra 2018/20/0067).
Mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat wird die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf Herat und Mazar-e Sharif nicht dargetan (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegenständlich nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung und Gefährdung seiner Person war nicht glaubhaft. Dies ist zudem insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszuschließen.
Eine Verfolgung oder Gefährdung konnte vom Beschwerdeführer, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden. Erachtet die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, 95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren.
3.1.2.1. Zur Rückführung des Beschwerdeführers nach Baghlan:
Entsprechend der Judikatur des VfGH (Erkenntnis vom 13.09.2013, U370/2012) ist zunächst die Heimatregion des Beschwerdeführers für eine allfällige Rückkehr zu prüfen. Nach den getroffenen Länderfeststellungen galt die Heimatprovinz des Beschwerdeführers Baghlan im Februar 2017 als eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes. Die Sicherheitslage hatte sich seit Anfang 2016 verschlechtert, nachdem die Taliban anfingen, koordinierte Angriffe in Schlüsseldistrikten in der Nähe der Hauptstadt auszuführen. Dies führte zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften (vgl. ausführlich Pkt. II.1.5.1.3.). Eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers könnte daher mit ernstzunehmender Gefahr für Leib und Leben verbunden sein.
3.1.2.2. Der Beschwerdeführer kann aber jedenfalls gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes - nämlich die Städte Herat sowie Mazar-e Sharif - aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden (vgl. VfGH 11.10.2012, U677/12).
In Herat und Mazar-e Sharif ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen. Festzuhalten ist, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Herat und Mazar-e Sharif hat. Darüber hinaus sind Herat und Mazar-e Sharif über den Luftweg aufgrund der vorhandenen Flughäfen sicher erreichbar.
Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, sind in Herat und Mazar-e Sharif nicht auszuschließen. Die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen vermag für sich alleine betrachtet aber noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den Beschwerdeführer noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass der nördliche und westliche Teil Afghanistans von einer Dürre betroffen sei, was die Landwirtschaft zum Einsturz gebracht habe, ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Lage, insbesondere in Herat, ist wegen der Zahl der Binnenvertriebenen und der notorischen aktuellen Dürre in der Provinz Herat, aber auch in Balkh zwar angespannt. Mit Blick auf die angeführten Länderfeststellungen ist der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten sowohl in der Stadt Mazar-e Sharif als auch in der Stadt Herat grundsätzlich gegeben. Auch ist der aktuellen Berichtlage nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung (mit Nahrungsmittel und Trinkwasser) generell nicht mehr gewährleistet oder das Gesundheitsversorgungssystem zusammengebrochen wäre. Weder wird in den in das Verfahren eingeführten Berichten eine bestehende (oder unmittelbar drohende) Hungersnot noch eine (herannahende) humanitäre Katastrophe geschildert.
Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten reicht es entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen:
Solche Umstände vermochte der Beschwerdeführer im Verfahren nicht darzulegen. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht, wodurch er jedenfalls mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und der Sprache vertraut ist. Wie bereits unter Pkt. II.1.2. festgestellt, ist der volljährige Beschwerdeführer arbeitsfähig und befindet sich in einem allgemein guten Gesundheitszustand. Er weist Sprachkenntnisse in Dari auf und verfügt überdies über mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Geldwechsler. Die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben kann daher vorausgesetzt werden. Mit der Ansiedlung des Beschwerdeführers in Herat oder Mazar-e Sharif ist daher keineswegs die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze in Bezug auf diese Städte behaftet.
Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, muss der Staat gemäß Artikel 52 der afghanischen Verfassung allen Bürgern kostenfreie primäre Gesundheitsversorgung in öffentlichen Einrichtungen gewährleisten. Es gibt eine begrenzte Anzahl an staatlichen Krankenhäusern in Afghanistan, die kostenfreie medizinische Versorgung bietet. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar; die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. In öffentlichen Krankenhäusern in den größeren Städten Afghanistans können leichte und saisonbedingte Krankheiten sowie medizinische Notfälle behandelt werden. Daraus ergibt sich, dass allfällige Symptome seines Schmerzmittelabusus (Körperschmerzen ohne organische Ursache, Schlafstörung) in seinem Herkunftsstaat behandelbar wären. Ausdrücklich hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in ärztlicher Behandlung steht, weder unter krankheitswertigen psychischen Störungen noch unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, und seine Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (vgl. ausführlich unter Pkt. II.1.2.).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 19.06.2018, Ra 2018/20/0262, mwN; EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Eine akute, lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Afghanistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befindet oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und es reicht jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat eventuell nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Wenn nach ständiger Rechtsprechung die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative [in Kabul] sogar einem Beschwerdeführer, welcher nicht in Afghanistan geboren ist, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist, zugemutet wird (vgl. in Bezug auf Kabul VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VfGH 12.12.2017, E 2068/2017-17), muss dies umso mehr für den Fall des Beschwerdeführers gelten, der den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht hat, die kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan kennt und in Afghanistan über Familie, insbesondere seinen Vater, verfügt.
Allein die fehlenden tragfähigen Beziehungen und Ortskenntnisse in afghanischen Großstädten vermögen die Gefahr einer individuellen Bedrohung des Lebens des Beschwerdeführers nicht darzutun (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Die wohl schwierige Lebenssituation des Beschwerdeführers bei einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif bzw. Herat bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht stellt für sich ebenfalls keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (vgl. VfGH 12.12.2017, E 2068/2017). Insbesondere ist in Bezug auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 festzuhalten, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen, leben können.
Zudem kann der Beschwerdeführer durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Herat oder Mazar-e Sharif das Auslangen finden. Der Beschwerdeführer könnte z.B. auch nach seiner Ankunft von einer temporären Unterbringungsmöglichkeit Gebrauch machen, weshalb auch nicht zu befürchten ist, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrungen nutzen könnte. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Der Beschwerdeführer gehört zudem keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Daher wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer passable Chancen hätte, sich am Arbeitsmarkt in Herat oder Mazar-e Sharif zu integrieren und dort eine Unterkunft zu finden, also somit in diesen Städten ein Leben ohne unbillige Härten führen könnte, wie es auch andere Landsleute führen können.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif möglich und auch zumutbar ist.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH sowie des VfGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung aus den in § 57 AsylG 2005 angeführten Gründen hätten schließen lassen.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird, 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, 3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4-6) ..."
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; zuletzt VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865, mwN). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; ebenso VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, sowie VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235, wonach das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, ua). Bei dem Begriff "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516/2005 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.1.3.1. Zum Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher nicht auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.1.3.2. Zum Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verfügt über einfach Deutschkenntnisse, besucht seit Zustellung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Deutschkurse mehr und verfügt über kein Deutsch-Zertifikat. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde XXXX - teils über Dienstleistungsschecks - verrichtet. Zudem hat der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs sowie einem Wertedialog teilgenommen. Er ist kein Mitglied in einem Verein und ist weder erwerbstätig noch selbsterhaltungsfähig. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zur Zustellung des bekämpften Bescheides zwar bemüht war, Integrationsschritte zu setzen, der von ihm insgesamt erreichte Integrationsgrad allerdings nicht in einem derartigen Umfang gegeben ist, um vorliegend von entscheidungserheblicher Relevanz zu sein und den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben zu genügen.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das gegenständliche Asylverfahren dauert knapp vier Jahre an. Im gegenständlichen Fall wiegt die Verfahrensdauer allerdings nicht so schwer, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85f). In diesem Fall sind die bereits oben dargestellten Integrationsmaßnahmen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines Aufenthaltes gesetzt hat, gegenüberzustellen.
Es ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen das Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich, vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0188).
Auch wenn der Beschwerdeführer knapp vier Jahre in Österreich verbracht hat, so ist in seinem Fall - insbesondere in Hinblick auf seine Familie, die nach wie vor in Afghanistan lebt - nicht davon auszugehen, dass er seinem Herkunftsstaat und den dort herrschenden Gepflogenheiten und Lebensumständen derart entrückt und entfremdet wäre, dass ihm eine Rückkehr und Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unzumutbar oder unmöglich wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, mit Hilfe seiner jahrelangen Lebenserfahrung im Herkunftsstaat, eine Reintegration in seinen Herkunftsstaat möglich sein wird.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan iSd § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
3.1.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch zu diesen Spruchpunkten (III. und IV.) als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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