BVwG W192 2173763-1

BVwGW192 2173763-14.10.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4
AsylG 2005 §4 Abs1
AsylG 2005 §4 Abs2
AsylG 2005 §4 Abs3
AsylG 2005 §4 Abs4
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §1
BFA-VG §16 Abs6
BFA-VG §18
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.3
EMRK Art.8 Abs1
EMRK Art.8 Abs2
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W192.2173763.1.00

 

Spruch:

W192 2173763-1/12E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2017, Zl. 1098262305/151947211, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1, 55, 57 AsylG 2005, §§ 46, 52, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie ihre Identität durch Vorlage eines syrischen Reisepasses belegte. Aus dem Reisepass ist ersichtlich, dass die philippinischen Behörden der Beschwerdeführerin im Juni 2013 ein Einreisevisum und danach Aufenthaltsberechtigungen, zuletzt bis Juni 2014, erteilt haben. Aus einer weiteren Eintragungen im Reisepass ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin von den philippinischen Behörden am 06.01.2015 gemäß "Section 47(B)" der Flüchtlingsstatus nach der UN-Konvention 1951 und dem Protokoll 1967 zuerkannt worden ist.

 

Bei der Erstbefragung am 08.12.2015 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei ihrer Schwester wohne, die seit ca. vier Monaten in Wien lebe. Die Erstbeschwerdeführerin habe sonst keine Familienangehörigen in Österreich, ihr Ehemann lebe auf den Philippinen.

 

Die Erstbeschwerdeführerin habe den Herkunftsstaat 2011 verlassen und sei nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Ägypten und einem sechsmonatigen Aufenthalt in Oman zu ihrem Mann auf die Philippinen gereist. Dort habe sie drei Jahre verbracht und habe Asyl beantragt. Da sie dort unterdrückt worden sei und keine Rechte gehabt habe, sei sie am 24.10.2015 in die Türkei geflogen und von dort mit Schlepperunterstützung über Griechenland und Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Im Asylverfahren auf den Philippinen habe sie einen positiven Bescheid erhalten.

 

Die Beschwerdeführerin habe die Philippinen verlassen, weil dort eine große Ausländerfeindlichkeit herrsche, häufig Sachen gestohlen würden, es Entführungen gebe und sie sich nicht sicher fühle.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.05.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gesund sei. Die Beschwerdeführerin legte neben ihrem syrischen Reisepass und der Identitätskarte auch ihren Führerschein, den Ehevertrag sowie Ausweise für Asylberechtigte auf den Philippinen vor. Die Beschwerdeführerin habe in der Zeit von Juli 2013 bis Anfang Oktober 2015 auf den Philippinen gelebt. Sie habe mit ihrem Ehemann vom Vermögen gelebt, welches beide aus Syrien mitgenommen hätten. Sie habe trotz des Asylverfahrens nicht arbeiten dürfen. Die Asylberechtigung auf den Philippinen sei nach ihren Angaben ab 2015 für zehn Jahre gültig. Die Beschwerdeführerin habe die Philippinen verlassen, weil sie trotz ihres Asylbescheides dort nicht arbeiten habe dürfen und auch keine Sozialhilfe bekomme. Man höre, dass einige Araberinnen entführt würden. Im Falle, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin keinen Asylstatus in Amerika erhalte, müsse sie allein auf den Philippinen bleiben. Dort herrsche eine hohe Kriminalität und sie fühle sich dort unsicher. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe aus seiner ersten Ehe in Amerika lebende Kinder, die versuchen würden, ihm einen Aufenthalt in Amerika zu ermöglichen, worauf er auf den Philippinen warte. Die Beschwerdeführerin wolle weder nach Syrien noch auf die Philippinen zurückkehren.

 

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 31.05.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie auf den Philippinen gemeinsam mit ihrem Mann in einer gemieteten Wohnung gelebt habe. Ihr Ehemann sei anerkannter Flüchtling. Dieser habe philippinische Arbeitskräfte nach Syrien vermittelt und dort Aufenthaltstitel gehabt. Nunmehr übe ihr Mann keinen Beruf mehr aus. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei von der Botschaft vor zwei Tagen darüber informiert worden, dass er ein Visum für die USA bekomme. Dieser werde laut Auskunft seines Sohnes danach in den USA einen Aufenthaltstitel erhalten. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zu ihrem Ehemann in die USA reisen, sondern ihr Mann wolle zu ihr nach Österreich kommen.

 

Die Beschwerdeführerin habe die Philippinen im Oktober 2015 verlassen, weil ihr Mann dort nicht arbeiten durfte. Die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass ihre Schwester mittlerweile in Österreich im Asylverfahren stehe und sei deshalb nach Österreich gekommen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe gewollt, dass sie vor ihm ausreise, da er sie in Sicherheit wissen wollte, wenn er in die USA ausreise. Dieser wolle nicht in Amerika sesshaft werden, sondern nur seine Kinder sehen und gemeinsam mit der Beschwerdeführerin in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin wolle nicht auf die Philippinen zurückkehren, weil es kein sicheres Land sei. Es werde viel gestohlen und Araber würden entführt. Auch ihr Ehemann sei einmal bei MacDonald bestohlen worden. Der Beschwerdeführerin sei zum Glück bisher nichts passiert.

 

Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu Länderberichten über die Republik Philippinen.

 

Mit Schreiben vom 03.08.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis einer Beweisaufnahme durch das BFA informiert und brachte dazu mit Eingabe vom 11.08.2017 vor, dass sie in Österreich von der Grundversorgung lebe und einen Deutschkurs besuche. Nach ihrer Einreise nach Österreich habe sie etwa drei Monate lang mit ihrer Schwester und deren Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie pflege weiterhin regelmäßige Kontakte und es bestehe ein nahes Verhältnis. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich Freundschaften geschlossen und nehme an Veranstaltungen teil.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Philippinen zulässig sei. Es wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. (Spruchpunkt II.)

 

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in den Philippinen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

 

"1. Sicherheitslage

 

Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4. Juli 1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe unterschiedlicher Gruppen, die - mitunter auch bewaffnet - gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die kommunistische Neue Volksarmee (NPA) auf der Norsinsel Luzon und die Moro Nationale Befreiungsfront (MNLF) auf der Südinsel Mindanao, welche für einen unabhängigen Bangsamoro-Staat kämpft. Hinzu kommen muslimische Organisation, wie die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 12.2016a).

 

Am 2. September 2016 wurde ein Bombenanschlag auf einen Nachtmarkt in der in Ost-Mindanao gelegenen Stadt Davao verübt. Im Nachgang dieses Anschlags und aufgrund erhöhter Gefahren von terroristischen Anschlägen wurde die philippinische Polizei am 1. Dezember 2016 landesweit bis auf weiteres in eine erhöhte Alarmbereitschaft versetzt und ein "State of Lawlessness" ausgerufen. Dies erfolgte im Kontext von Gefechten der philippinischen Armee mit islamistischen Gruppen im Süden des Landes (Mindanao) sowie eines Bombenanschlags in Marawi (Mindanao) und eines vereitelten Bombenanschlags in der Nähe der Botschaft der USA in Manila. Zudem führten kommunistische Rebellen insbesondere in Mindanao erneut Anschläge und Entführungen durch. Anschläge philippinischer terroristischer Gruppierungen können sich überall im Land ereignen. Erhöhte Gefährdungen bestehen vor allem in den Großstädten des Landes an belebten Orten wie Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit größeren Menschenmengen (z.B. bei Festivals und Prozessionen). Auf Mindanao und in der Sulu-See ist die Gefahr jedoch besonders hoch. Unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen liefern sich in Mindanao zum Teil schwere Gefechte mit der philippinischen Armee und führen Bombenanschläge und vermehrt Entführungen von Filipinos und auch von Ausländern durch. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Ein Entführungsrisiko kann auch in anderen Landesteilen nicht ausgeschlossen werden. Kommunistische Rebellen der New People¿s Army (NPA) führen insbesondere in Mindanao und vereinzelt auch in anderen Regionen der Philippinen einen bewaffneten Guerillakampf gegen philippinische Sicherheitskräfte, verüben Bombenanschläge sowie Entführungen. Auch in Manila und Cebu besteht die Gefahr von Anschlägen und Entführungen. Seit einem Bombenanschlag im Jahr 2011, auf einen Reisebus in Makati, dem Geschäftszentrum von Manila, gab es mehrere Berichte über verhinderte Bombenanschläge im Großraum Manila (AA 3.3.2017).

 

Präsident Duterte hat Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen in unterschiedlichen Teilen des Landes eingeleitet und Waffenstillstände geschlossen. Die Regierung hat die Moro National Liberation Front (MNLF), die Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) sowie die kommunistischen Aufständischen der New People's Army (NPA) in ihre Friedensbemühungen einbezogen. Davon unabhängig setzt sie ihren Kampf gegen die islamistische und terroristisch operierende Abu Sayyaf fort (AA 11 .2016b). Duterte kündigte jedoch im Februar 2017 den Waffenstillstand mit den kommunistischen Rebellen (DS 3.2.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

2. Rechtsschutz/Justizwesen

 

Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council, ernannt werden und die bis zu ihrem 70. Lebensjahr im Amt bleiben. Der Sandiganbayan entspricht einem Sondergericht, das sich mit Korruptionsfällen befasst, in die Regierungsbeamte verstrickt sind. Bezüglich Rechtsstaatlichkeit besteht das Problem nicht im Fehlen von Gesetzen, sondern eher in deren Umsetzung. Da bis dato die eigentliche Macht im Staate in den Händen nur weniger politisch potenter und sehr wohlhabender landbesitzender Familien und Großunternehmen liegt, ist es für den "Normalbürger" kaum möglich, sich gegen diese mächtigen Interessen zu stemmen (GIZ 12.2016a).

 

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 11 .2016b). Ein weiteres Problem stellt das nicht effektive Zeugenschutzprogramm dar (GIZ 12.2016a).

Menschenrechtsorganisationen berichten, dass das Zeugenschutzprogramm der Justizbehörde aufgrund fehlender Finanzierung, verfahrensbedingter Verzögerungen und des Scheiterns wegen dem Zweifel an der Effektivität des Programms oft nicht in der Lage ist, für die Betroffenen den entsprechenden Schutz zu gewährleisten. Die Kommission für Menschenrechte bietet ein solideres Zeugenschutzprogramm an, das aufgrund der Opfer der von der Regierung durchgeführten Anti-Drogen-Kampagne überbelastet ist. Dem Ombudsmann sind auch Fälle von Polizeimissbrauch und Korruption bekannt, in denen die Opfer und die Zeugen, aber manchmal auch deren Familien, aufgrund deren mangelhaften Zusammenarbeit mit der Behörde unter Druck gesetzt werden (USDOS 3.3.2017).

 

Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten zu können, um Amtsvergehen zu reduzieren, um die Leistungsfähigkeit der Judikative zu erhöhen und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 3.3.2017). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST II) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vgl. BC 6.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

3. Sicherheitsbehörden

 

Die Nationale Polizei der Philippinen (Philippine National Police, PNP) ist für die innere Sicherheit im größten Teil des Landes zuständig und sie ist dem Department of the Interior and Local Government (DILG) untergeordnet. Das Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, aber in konfliktbetroffenen Regionen wird es auch für die innere Sicherheit (besonders in den Regionen von Mindanao) eingesetzt. Die AFP ist dem Verteidigungsministerium unterstellt. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben einen erheblichen Einfluss auf die regionalen Polizeieinheiten, darunter auf die Ernennung der obersten Polizeibeamten auf Bezirks- und kommunaler Ebene; Bereitstellung von Ressourcen etc., was oft zur Korruption und Bestechung führt. Die PNP mit einer derzeitigen Stärke von 168.000 Mann wird weiterhin durch institutionelle Defizite und Korruption gekennzeichnet. Weiters wurde die PNP sowohl von nationalen als auch von internationalen Menschenrechtsgruppen wegen ihrer Rolle in Duterte¿s Anti-Drogen-Krieg (Operation Double Barrel) kritisiert (USDOS 3.3.2017).

 

Die Regierungsmechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption in der Polizei sind weitgehend ineffektiv. Obwohl die Korruption unter den Regierungs- und Sicherheitskräften vom Präsident Duterte öffentlich verurteilt wurde, wurden die Aufsichtsmechanismen unzureichend ausgestattet und der Aufwand um korrupte Sicherheitsbeamten ins Visier zu nehmen, war gering. Von Januar bis August erhielt der Ombudsmann 181 Beschwerden über 294 Fälle von Menschenrechtsverletzungen (Tötungen, Verletzungen, rechtswidrige Verhaftungen, Folter) infolge von angeblichen militärischen und polizeilichen Einsätzen; im Großteil der Fälle, 92%, handelt es sich um Sicherheitsbeamte der unteren Dienstgrade. Im August standen alle Fälle noch zur weiteren Untersuchung offen. Weiters gibt es keine Verurteilungen von hochrangigen Polizei- oder Militärbeamten (USDOS 3.3.2017).

 

Die Polizei setzte 2016 weiterhin unnötige und unverhältnismäßige Gewalt ein. Im April löste sie in Kidapawan unter Einsatz von Schusswaffen eine Demonstration von 5.000 Bauern auf, die angesichts einer Dürre Reislieferungen forderten und eine Straße blockierten. Dabei wurden mindestens zwei Menschen getötet und zahlreiche weitere verletzt. In einem im Juni 2016 veröffentlichten Bericht stellte die Menschenrechtskommission der Philippinen fest, dass die Polizei mit exzessiver und ungerechtfertigter Gewalt gegen die Demonstrierenden vorgegangen war. Bis zum Jahresende war jedoch noch kein Polizist dafür zur Rechenschaft gezogen worden. Im Oktober 2016 ging die Polizei mit brutaler Gewalt gegen eine Kundgebung vor der US-Botschaft vor, zu der Organisationen indigener Bevölkerungsgruppen aufgerufen hatten. Ihr Protest richtete sich gegen die militärische Nutzung und Vereinnahmung ihres angestammten Landes. Mindestens zwei Personen wurden verletzt, als ein Polizeifahrzeug Demonstrierende überfuhr (AI 22.2.2017).

 

Es wurden jedoch Bemühungen fortgesetzt, um die PNP zu reformieren und zu professionalisieren. Neben der verbesserten Ausbildung, den erweiterten Gemeinschaftsinitiativen und den Gehaltserhöhungen wurden menschenrechtliche Themen in die Kurse für Polizisten integriert und das Büro für Menschenrechte der PNP führte landesweite Routinetrainings zum Thema menschenrechtliche Verantwortlichkeit in der Polizeiarbeit durch (USDOS 3.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

4. Allgemeine Menschenrechtslage

 

In den Philippinen werden die Menschenrechte grundsätzlich durch zahlreiche Gesetze geschützt. Zudem hat das Land die wichtigsten völkerrechtlichen Vereinbarungen zum Schutze der Menschenrechte ratifiziert. Im Zuge des unter Präsident Duterte geführten "Krieg gegen Drogen" ist es zu einer hohen Zahl von Tötungen durch Sicherheitskräfte gekommen. Während Menschenrechtsverteidiger in diesem Zusammenhang von schweren Menschenrechtsverletzungen sprechen, hat die Polizei nach Angaben der philippinischen Regierung in Notwehr getötet. Außerhalb des "Krieges gegen Drogen" kommt es zu Menschenrechtsverletzung (wie z.B. sogenannte extralegale Tötungen, Körperverletzungen, Entführungen, Folter). Die juristische Aufklärung bekanntgewordener Fälle verläuft meist schleppend. Verurteilungen sind selten. Die Philippinen wurden 2011 und erneut für 2016 in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Das Verfahren des Universal Periodic Review (UPR) durchliefen sie zuletzt 2012. 2011 trat das Land außerdem dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs bei, als bisher einziges asiatisches Land neben Japan (AA 11 .2016b).

 

Die größten Menschenrechtsprobleme auf den Philippinen betreffen außergerichtliche Tötungen durch nationale, regionale und lokale Beamte sowie durch Aufständische. Immer wieder begehen unbekannte Täter und mutmaßliche Milizen Morde an Journalisten, Richtern, Rechtsanwälten und Angehörigen von indigenen Gemeinschaften. Mangelnde Ressourcen im Justizsystem haben zur Folge, dass nur wenige Ermittlungs- und Gerichtsverfahren geführt werden und überlang dauern. Bei Menschenrechtsverletzungen herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Machtmissbrauch und Korruption sind entsprechend weit verbreitet. Seit der Wahl des neuen Präsidenten Rodrigo Duterte im Mai 2016 haben sich die Probleme nochmals massiv verschärft; insbesondere die außergerichtlichen Hinrichtungen von Kleinkriminellen und Verdächtigen im Drogenhandel sind sprunghaft angestiegen. In den Südphilippinen schwelt immer noch ein bewaffneter Konflikt mit separatistischen islamischen Gruppen. Es kommt immer wieder zu Folter und Missbrauch von Häftlingen durch Sicherheitskräfte und die Polizei. Obwohl ein Antifoltergesetz vorliegt, bleiben die Verbrechen meist straflos. Auch sind mehrere Fälle des Verschwindenlassens bekannt. Trotz eines Gesetzes gegen das Verschwindenlassen erging noch kein entsprechender Schuldspruch. Frauen, LGBT-Personen, Personen mit Behinderungen und Angehörige einiger indigener Gruppen werden diskriminiert. Die sexuellen und reproduktiven Rechte der Frauen sind stark eingeschränkt. Es wird von sexueller Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit und Menschenhandel berichtet. Die Philippinen gründeten 2014 einen Ausschuss zur Feststellung der Ansprüche von Opfern von Menschenrechtsverletzungen, die während des unter der Regierung Marcos ausgerufenen Kriegsrechts begangen worden sind. Zehntausende Opfer machten Ansprüche auf Entschädigung geltend (HR 2.8.2016).

 

Quellen:

 

 

 

5. Bewegungsfreiheit

 

Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert (USDOS 7.3.2017).

 

Quellen:

 

 

6. Grundversorgung und Wirtschaft

 

Seit einigen Jahren verzeichnen die Philippinen ein auch im asiatischen Vergleich überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum von 6% bis über 7%. Allerdings hat das beeindruckende Wirtschaftswachstum nicht zu einer Verringerung der massiven Armut geführt. Auch heute lebt etwa ein Viertel der ca. 100 Millionen Filipinos in Armut. Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung liegen weiterhin bei über 20% (AA 11 .2016b).

 

Die philippinische Wirtschaft weist eine deutliche Zweiteilung auf:

Moderne Elektronik-Industrie und boomender Dienstleistungssektor auf der einen Seite, Armut und Subsistenzlandwirtschaft andererseits. Hinzu kommt ein Entwicklungsgefälle zwischen Manila, die vielerorts den Entwicklungsstand eines Schwellenlandes widerspiegelt, und den wirtschaftlich rückständigeren Provinzen. Die Landwirtschaft beschäftigt rund ein Drittel aller Arbeitskräfte, ihr Anteil am Sozialprodukt beträgt jedoch nur noch etwa 15%. Die Industrie trägt ca. ein Drittel zur Entstehung des Sozialprodukts bei. Ein wichtiges Standbein ist dabei die Elektronik-Industrie. Ein großes Potential bietet außerdem der Tourismus, zumal die Entwicklung des Tourismus hoch oben auf der Prioritätenliste der Regierung rangiert. Die Ungleichheit bei der Einkommensverteilung ist hoch. Und es ist der philippinischen Regierung trotz des starken Wirtschaftswachstums nicht gelungen, die Armut im Lande spürbar zu reduzieren. Nach Angaben der Weltbank stagniert sie bei rund 25%. Die Armut ist in den Philippinen regional unterschiedlich verteilt, insbesondere in ländlichen Gebieten ist sie wesentlich höher als in den Städten. Die ärmste Provinz liegt im muslimischen Teil der Philippinen (Autonome Region im muslimischen Mindanao, ARMM). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung bleiben drängende Probleme. Die Arbeitslosenquote auf den Philippinen ist nach offiziellen Angaben relativ moderat und lag in den letzten Jahren recht stabil bei ca. 7%. Nur ca. 55% aller Beschäftigten sind im formalen Sektor tätig. Der Rest ist als Dienstleister im Haushaltsbereich, als Aushilfskräfte in der Landwirtschaft u.s.w. tätig. Dem nur leichten bis stagnierenden Rückgang der Arbeitslosigkeit steht ein starker Anstieg der Unterbeschäftigung gegenüber (ca. 23%). Außerdem verlassen über 1 Mio. Menschen jährlich das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen - mit zunehmender Tendenz. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft zwar einerseits, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten und Devisen zu erwirtschaften. Sie führt andererseits aber zu einer immer ausgeprägten Konzentration unterqualifizierter Arbeitnehmer im Inland, die sich in einem Mangel an Facharbeitern im Lande niederschlägt (AA 11 .2016c).

 

Die sozialen Sicherheitsnetze sind nach wie vor deutlich unterentwickelt. Große Einkommensunterschiede sowie eine hohe Armutsrate schränken die soziale und politische Beteiligung ein. Daneben stellen den Staat die geographischen Gegebenheiten der Inselgruppe und die schlechte Infrastruktur in den ländlichen Regionen vor große Herausforderungen in Hinsicht der Beseitigung sozioökonomischer Disparitäten. Neben der verbesserten Infrastruktur ist seit 2007 ein Conditional-Cash-Transfer-Programm (CCT) unter den Namen Pantawid Pamilyang Pilipino Program (4Ps) ein wichtiges Instrument, um das starke Wachstum und die niedrige Inflation zu beibehalten. Derzeit werden im Rahmen des Programms Mio. 3 Mio. von

5.2 Haushalten finanziell unterstützt. So erhalten Mütter regelmäßige Beihilfen in der Höhe von etwa 33 $, abhängig davon, ob ihre Kinder die Schule besuchen oder ob sie Gesundheitsvorsorgeuntersuchungen erhalten. Laut einer Studie ist das philippinische CCT eines der effizientesten sozialen Sicherheitsnetze, da es nur 0,5% des GDP kostet, jedoch 15 Mio. Einwohner erreicht (BTI 2016).

 

Der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte kritisierte, dass auf den Philippinen nur 13% der Arbeitnehmer den Mindestlohn erhielten und bestimmte Berufsgruppen von der Zahlung des Mindestlohns ausgenommen waren (AI 22.2.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

7. Medizinische Versorgung

 

Im Laufe der Jahre wurde auch auf den Philippinen einiges dafür getan, das Gesundheitssystem in seiner Gesamtheit zu verbessern. Erreicht der Standard einiger Krankenhäuser in den Großstädten durchaus westliches Niveau, so ist in den Provinzen die Behandlung von schwereren Leiden nicht immer gewährleistet. Heute erhalten die meisten Filipinos wesentlich bessere medizinische Leistungen als noch vor wenigen Jahren und von der philippinischen Regierung wurden zahlreiche Programme aufgelegt, die auch dem ärmeren Teil der Bevölkerung die notwendige medizinische Versorgung ermöglichen. So wurde von der Regierung eine erschwingliche Krankenversicherung, die "Phil Health" ins Leben gerufen, die allen philippinischen Bürgern offen steht und eine medizinische Grundversorgung in einem staatlichen Krankenhaus sichert (TA 10.2.2015).

 

Im philippinischen Gesundheitssystem arbeiten etwa 90.000 registrierte Ärzte, deren Zahl sich jedoch deshalb zunehmend verringert, weil sie (notfalls als Krankenpfleger) im Ausland Arbeit suchen und sich dort niederlassen wollen. Es gibt landesweit zirka

2.400 Krankenhäuser, von denen etwa 1.700 in öffentlichem Besitz sind. Während zwar über 60% der Bevölkerung über die Philippine Health Insurance Corporation gesetzlich krankenversichert sind (wobei lediglich die Basisversorgung gewährleistet ist), hat jedoch kaum die Hälfte der Bevölkerung Zugang zur medizinischer Versorgung (GIZ 12.2016b).

 

Trotz der generellen Gesundheitsprobleme im Land, wie Unterernährung und Drogenabhängigkeit, kann die Qualität der medizinischen Versorgung durchaus als gut bezeichnet werden. Das trifft insbesondere auf die größeren Städte zu, obwohl auch deren Einrichtungen nicht immer über die modernste Technik verfügen. Besonders groß ist das Gefälle in ländlichen Regionen. Hier sind die Einrichtungen oft veraltet und ernsthafte Beschwerden können nicht behandelt werden. Ganz anders sieht es in den großen Städten wie beispielsweise in Manila aus, wo mit dem St. Luke's Medical Center, Medical City, Makati Medical Center und Asian Hospital einige der besten Krankenhäuser der Philippinen zu finden sind. Auf den Philippinen gibt es sowohl öffentliche oder staatliche Krankenhäuser als auch privat geführte Kliniken. Der wesentliche Unterschied zwischen öffentlichen und privaten Krankenhäusern besteht im darin, dass die meisten öffentlichen Krankenhäuser, anders als private Pflegeeinrichtungen, oft nicht über die modernste Medizintechnik verfügen. Die meisten Einheimischen suchen jedoch die öffentlichen Krankenhäuser auf, einfach weil die Untersuchungen hier kostenlos durchgeführt werden. Große private Krankenhäuser, die mit der modernsten Technik ausgestattet sind, findet man vor allem in den großen Städten des Landes. Im Gegensatz zu den öffentlichen Krankenhäusern sind sie jedoch, für philippinische Verhältnisse, recht teuer. Im Vergleich zu den Krankenhäusern in den großen Städten können in Krankenhäusern in den ländlichen Gebieten nur begrenzte Dienstleistungen oder Behandlungen angeboten werden. Viele Krankenhäuser in ländlichen Gebieten sind nur für die medizinische Grundversorgung eingerichtet. Bei wirklich komplizierten Erkrankungen oder Operationen empfiehlt es sich, entweder ein Krankenhaus in Manila oder sogar im Ausland aufzusuchen (TA 11.2.2015).

 

Die staatlichen Krankenhäuser sind meist unterfinanziert und in einem Zustand, der viel zu wünschen übrig lässt. Wohlhabende und Ausländer bevorzugen private, technisch gut ausgestattete Krankenhäuser. Medikamente und Behandlungskosten müssen von Patienten selbst bezahlt werden, Anzahlungen vor Beginn der Behandlung sind üblich (GIZ 12.2016b).

 

In Manila wie in den anderen größeren Metropolen des Landes ist die ambulante und stationäre ärztliche Versorgung durch private Krankenhäuser gut geregelt. In ländlichen Gebieten ist dies - inklusive Rettungswesen - in der Regel nicht der Fall. Die meisten Ärzte können sich auf Englisch verständigen, Medikamente in breiter Auswahl sind in den Apotheken gut erhältlich (AA 3.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

8. Rückkehr

 

Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen, und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen (USDOS 3.3.2017).

 

Quellen:

 

 

Die Behörde stellte fest, dass auf den Philippinen ein entwickeltes Asylsystem bestehe. "Staat X" (offenkundig gemeint: Republik Philippinen) habe die GFK ratifiziert, gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK erfülle. Auf den Philippinen finde keine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte statt. Seitens der österreichischen Botschaft Manila sei im Bericht vom 29.07.2016 mitgeteilt worden, dass es keine Dokumentation darüber gebe, dass Araber besonders gefährdet seien, auf den Philippinen entführt zu werden. Es sei festzuhalten, dass die Philippinen um ein Friedensabkommen mit der moslemischen Bevölkerungsminderheit bemüht seien und entsprechende Maßnahmen setzen. Der Botschaft würden keine Informationen vorliegen, dass Asylanten auf den Philippinen menschenrechtsunwürdige Bedingungen drohen würden.

 

Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe auf den Philippinen. In Österreich befinde sich deren Schwester und deren Kinder. Es würden keine Abhängigkeiten zu in Österreich lebenden Personen festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich Deutschkurse besucht, sei erst zwei Jahre im Bundesgebiet aufhältig und es liege eine besonders starke Bindung im Inland nicht vor.

 

Der Beschwerdeführerin sei auf den Philippinen am 07.09.2015 Asyl gewährt worden. Sie habe keine gegen sie gerichtete Verfolgung glaubhaft machen können. Eine etwaige erhöhte Gefahr aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber sei durch eine Anfrage an die Staatendokumentation nicht bestätigt worden. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin auf den Philippinen lebe, sei nicht ersichtlich, dass gerade sie einer Verfolgung ausgesetzt sein solle.

 

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.10.2017 zugestellt.

 

3. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres nunmehrigen Rechtsvertreters vom 16.10.2017 Beschwerde.

 

Darin wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin trotz ihres Asylstatus auf den Philippinen nicht arbeiten habe dürfen, kein Bankkonto unterhalten habe können und keinerlei Unterstützung vom Staat erhalten habe. Zudem befinde sich der Ehemann der Beschwerdeführerin in den USA. Ihr sei auf den Philippinen somit jegliche Lebensgrundlage entzogen. Sie habe keinen Schutz im sicheren Drittstaat, weil sie dort gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht sei.

 

Es würden außergewöhnliche Umstände bezüglich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegen, da hier ihre Schwester und deren Kinder leben würden und sie bereits Deutschkurse besucht, welche sie selbst bezahlt habe. Daher wäre ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen gewesen.

 

Der textbausteinartige Bescheid der Behörde gehe am Vorbringen der Beschwerdeführerin vorbei, da die Behörde darin auf Seite 9 und Seite 22 einen Staat "X" bezeichnet, wobei nicht hervorgehe, welchen Staat die Behörde damit meine. Der Beschwerde wurden Teilnahmebestätigungen an Kursen angeschlossen.

 

4. Mit hg. Schreiben vom 25.10.2017 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hingewiesen, dass die Gültigkeit des dem Verwaltungsakt in Kopie einliegenden syrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin im Juni 2017 abgelaufen war und die Beschwerdeführerin kein davon unabhängiges, sie zur Wiedereinreise in die Republik der Philippinen berechtigendes, Visum besessen hätte. Eine Verpflichtung der Philippinen zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin ergebe sich weder aus der GFK, noch bestünde ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik der Philippinen über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, weshalb sich eine Einreise der Beschwerdeführerin auf Basis dieser Informationslage als rechtlich nicht möglich erweisen würde. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2008, Zl. Ra 2008/19/0483, verwiesen und der belangten Behörde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zweiwöchiger Frist eingeräumt.

 

Im Rahmen einer am gleichen Datum eingelangten schriftlichen Stellungnahme vom 08.11.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund der grundsätzlich konstruktiven Kooperation mit der diplomatischen Vertretung der Philippinen in Österreich seitens der Behörde davon ausgegangen werde, dass eine Einreise der Beschwerdeführerin in jenen Staat möglich sein werde; unter der Prämisse, dass die Beschwerdeführerin bis 07.09.2025 auf den Philippinen asylberechtigt wäre, sei am 31.10.2017 eine Anfrage an die philippinische Botschaft dahingehend gestellt worden, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin einen Konventional-/Ersatzreisepass erhalten könne sowie ob der philippinische Staat einer Rückführung der Genannten zustimmen würde respektive subsidiär ein Laisser-Passer des Bundesamtes zu diesem Zweck akzeptiert werden würde.

 

Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2018 den Nachrichtenverkehr der Behörde mit der Österreichischen Botschaft Manila, woraus sich ergibt, dass Personen mit unbeschränkter philippinischer Aufenthaltsgenehmigung als Flüchtling-Type Sektion 47 B zur Wiedereinreise einer entsprechenden Genehmigung bedürfen, die üblicherweise anlässlich der Ausreise befristet ausgestellt werde. Für die Beschwerdeführerin sei laut Auskunft des Justizministeriums anlässlich ihrer Ausreise keine derartige Genehmigung ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei von den philippinischen Behörden nicht ausgeschrieben. Sie hätte einen schriftlichen Antrag an das philippinische Justizministerium, die dortige Niederlassung von UNHCR sowie die Einwanderungsbehörden zu richten. Nach Erhalt des Antrags werde das Justizministerium diesen zustimmend an die Einwanderungsbehörden und UNHCR weiterleiten, wovon die Antragstellerin unterrichtet werde. In der Folge werde das Justizministerium die Einwanderungsbehörde ersuchen, die betroffene Person bei der Einreise an Rechtsberater zu übergeben.

 

Mit Schreiben vom 17.09.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass die philippinische Botschaft einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin nach einer rechtskräftigen Entscheidung zustimme und die Beschwerdeführerin eine Ladung des Bundesamtes bezüglich der Ausarbeitung der für die Rückkehr notwenigen Unterlagen erhalten werde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, hat den Herkunftsstaat 2012 verlassen und ist über Ägypten und Oman legal in die Republik der Philippinen gereist, wo sie sich vom Sommer 2013 bis Herbst 2015 aufgehalten hat. Ihr wurde am 06.01.2015 durch die philippinischen Behörden gemäß Section 47B der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Sie ist im Herbst 2015 über die Türkei und Griechenland, wo sie am 28.10.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde, und in weiterer Folge über die sogenannte Balkanroute illegal nach Österreich eingereist und hat am 06.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine intensiv ausgeprägten familiären Bindungen. Es sind in Österreich zwar eine Schwester der Beschwerdeführerin mit ihren Kindern als Asylwerber aufhältig, die Beschwerdeführerin hat mit diesen Personen jedoch nur in den ersten drei Monaten nach ihrer Einreise im gemeinsamen Haushalt gelebt. Seither besteht zwischen der Beschwerdeführerin und diesen Familienangehörigen ein durch regelmäßige Kontaktpflege gekennzeichnete Beziehung, jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich mittlerweile in den USA befindet.

 

Sie geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und nimmt Leistungen des Grundversorgungssystems in Anspruch. Sie hat einen Deutschkurs besucht. Sie ist gesund.

 

Die Republik der Philippinen hat ein Asylverfahren auf der Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention eingerichtet. Die Beschwerdeführerin könnte nach einer Rückkehr in die Republik der Philippinen mit Unterstützung ihres Ehegatten Unterkunft finden und erforderlichenfalls den Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Es besteht keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin aufgrund der Sicherheitslage bzw. durch Kriminalitätsphänomene in der Republik der Philippinen. Die Behörden der Republik der Philippinen haben einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin gegenüber der Österreichischen Botschaft Manila und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugestimmt, weshalb sich deren Einreise in jenen Staat rechtlich möglich erweist.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Identität und der Flüchtlingsstatus der Beschwerdeführerin im sicheren Drittstaat ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die festgestellten Tatsachen zum Reiseweg, zum Voraufenthalt der Beschwerdeführerin in der Republik der Philippinen und zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben sich aus deren eigenen Angaben und den von ihr vorgelegten Dokumenten. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester bzw. deren Familienangehörigen wurde weder im Verfahren vor der Behörde noch in der Beschwerde behauptet.

 

Die Lage in der Republik der Philippinen einschließlich der Situation des Asylwesens ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass der angefochtene Bescheid - offenkundig wegen eines der Behörde beim Einsatz eines Textverarbeitungssystems unterlaufenen Irrtums - an zwei Stellen den sicheren Drittstaat mit Staat "X" bezeichnet hat. Es ergeben sich jedoch aufgrund des sonstigen Inhaltes des angefochtenen Bescheides keine Zweifel, dass es sich im vorliegenden Fall beim sicheren Drittstaat um die Republik der Philippinen handelt, zumal dies auch aus dem Spruch der angefochtenen Entscheidung ersichtlich ist.

 

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in der Republik der Philippinen trotz ihres Rechtsstatus als Flüchtling keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, ist nicht zutreffend. Sie wird weder durch Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids noch durch sonstige von der Beschwerdeführerin vorgelegte oder bezeichnete Quellen gestützt. Vielmehr ergibt sich aus den aktuellen Länderbericht des US Department of State vom Frühjahr 2018 (2017 Country Report on Human Rights Practices-Philippines), dass die Regierung der Republik der Philippinen Flüchtlingen die Arbeitsaufnahme erlaubt und die Arten der Beschäftigung, welche für Flüchtlinge und staatenlose Personen zugänglich seien, generell dieselben sind, welche auch anderen legal aufhältigen Fremden zugänglich seien.

 

"Protection of Refugees

 

Access to Asylum: No comprehensive legislation provides for granting refugee status or asylum. The Department of Justice's Refugee and Stateless Persons Protections Unit (RSPPU) determines which asylum seekers qualify as refugees in accordance with an established, accessible system that appeared to provide basic due process.

 

Safe Country of Origin/Transit: The government cooperated with UNHCR and other humanitarian organizations to assist refugee transit through the country pursuant to a Department of Foreign Affairs-UNHCR memorandum of agreement. UNHCR recorded the transit of 15 refugees between January and August.

 

Employment: The government allowed refugees to work. A Department of Labor and Employment (DOLE) order affirmed refugees' and stateless persons' access to work permits. Since 2013 the Bureau of Immigration has provided temporary work permits for persons with pending applications for recognition as refugee and/or stateless status upon endorsement by the RSPPU. The types of employment open to refugees and stateless persons were generally the same as those open to other legal aliens.

(https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/#wrapper )

 

Eine etwaige Gefährdung der Beschwerdeführerin durch Entführung oder andere Kriminalitätsphänomene wurde von dieser bloß spekulativ ohne nähere Belege angesprochen und steht auch nicht im Einklang mit der im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft Manila vom 29.07.2016.

 

Die Möglichkeit der Wiedereinreise der Beschwerdeführerin in die Republik der Philippinen besteht. Eine diesbezügliche Vergewisserung ergibt sich aus den durch die österreichische Botschaft Manila und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Auskünften der zuständigen Behörden dieses Staates.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

 

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

 

Zu A) Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz

 

3.1.2.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 lauten:

 

§ 4. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Staat, mit dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz nicht besteht oder die Dublin - Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

 

(2) Schutz im sicheren Drittstaat besteht, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder über einen sonstigen Drittstaat gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

 

(3) Die Voraussetzungen des Abs. 2 sind in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

 

(4) Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Rückkehrentscheidung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

 

(5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

 

3.1.2.2 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

3.1.3. Der VwGH hat zum AsylG 1997 (idF vor der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101) bereits erkannt, dass ein Asylantrag wegen Drittstaatsicherheit nur zurückgewiesen werden darf, wenn die Prognose dahin lautet, dass der jeweilige Antragsteller in dem von der Behörde in Erwägung gezogenen Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann. Das setzt auch voraus, dass er in diesen Staat tatsächlich, sei es freiwillig oder im Wege der Abschiebung, einreisen kann. Die Einreise in den betreffenden Staat muss also rechtlich möglich sein (VwGH 11.11.1998, 98/01/0284). An dieser Rsp. ist - mangels diesbezüglicher Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften - zufolge VwGH 06.10.2010, 2008/19/0483, auch im Regime des AsylG 2005 festzuhalten. Entscheidend ist weiterhin, ob die Drittstaatsicherheit auch tatsächlich effektuierbar ist (...).

 

Der VfGH hat ausgesprochen, dass es bei der Beurteilung der Drittstaatsicherheit nicht allein auf die formalen Kriterien der Mitgliedschaft zur GFK, der Abgabe einer Erklärung nach Art. 25 EMRK und das Vorhandensein eines Asylgesetzes ankommt, sondern es ist darauf abzustellen, ob der Schutz auch tatsächlich gewährt wird. Dazu müssen die Asylbehörden laufend Vorkehrungen dafür treffen, dass ihnen einschlägige Informationen namhafter Stellen unverzüglich zukommen, die eine Beurteilung der faktischen Situation erlauben. Fehlen vertrauenswürdige Informationen so muss die Asylbehörde selbst weitere Ermittlungen durchführen (VfGH v. 08.10.2008, U 5/08).

 

Nach der zur im Wesentlichen gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 4 AsylG 1997 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (11.11.1998, 98/01/0284) bedeutet dies für die Rechtsanwendung im Einzelfall, dass die Asylbehörden zunächst die Rechtslage im potentiellen Drittstaat - das kann nur ein solcher sein, in den der Fremde freiwillig einreisen oder notfalls zwangsweise, etwa auf Grund eines Schubabkommens, verbracht werden kann - zu ermitteln haben, und zwar bezogen auf die individuelle Situation des konkreten Asylwerbers. Ergibt die Prüfung, dass die Rechtslage des in Aussicht genommenen Zielstaates diesem Asylwerber Schutz im Sinn des § 4 Abs. 2 AsylG 1997 bietet (womit im Regelfall gewährleistet ist, dass dort ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet ist) und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 leg. cit. vor, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass diese Rechtslage auch umgesetzt wird, sodass es insoweit keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Weitere Ermittlungen sind nur dann entbehrlich, wenn nicht begründete Zweifel an der Umsetzung einer grundsätzlich als "sicher" erkannten Rechtslage auftauchen, die das gesetzliche Wahrscheinlichkeitskalkül erschüttern. Solche Zweifel müssten etwa schon dann angenommen werden, wenn der Asylwerber substantiierte Behauptungen zu relevanten Rechtsverletzungen betreffend Personen in seiner Situation aufstellt oder wenn Berichte namhafter Organisationen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens vorliegen, die die Effektivität der ausländischen Rechtslage (auch für den betreffenden Asylwerber) in Frage stellen. Es obliegt dann den Asylbehörden, ergänzende Ermittlungen zur faktischen Situation im Drittstaat einzuleiten, auf Grund derer schließlich die Prognoseentscheidung nach § 4 Abs. 1 AsylG 1997 zu treffen ist. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Vermutung des § 4 Abs. 3 leg. cit. auch dann der Boden entzogen ist, wenn die Prüfung der ausländischen Rechtslage in den maßgeblichen Punkten kein klares Ergebnis erbringt, weil etwa mehrere Auslegungsvarianten in Betracht kommen; in einem solchen Fall stünde eben nicht fest, dass der betreffende Staat "gesetzlich ein Asylverfahren entsprechend den Grundsätzen der GFK eingerichtet" hat.

 

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraus-setzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

 

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürger-kriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

 

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist aus den Feststellungen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling gemäß Section 47B über eine unbeschränkte Aufenthaltsberechtigung der Republik der Philippinen verfügt und dass die zuständigen Behörden dieses Staates auch angekündigt haben, ihre Wiedereinreise zu genehmigen.

 

Aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Lage im Drittstaat ergibt sich, dass die Republik der Philippinen der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten ist und ein Asylverfahren eingerichtet hat.

 

Aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführerin in diesem Staat die Rechtsstellung eines Flüchtlings zukommt, sie während des Verfahrens zum Aufenthalt berechtigt war und auch Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat hat.

 

Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgebracht, dass es in der Republik der Philippinen zu relevanten Rechtsverletzungen gegen anerkannte Flüchtlinge komme und hat auch keine diesbezüglichen Länderberichte vorgelegt oder bezeichnet. Sie ist dem Inhalt der im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Mitteilung der Österreichischen Botschaft Manila vom 29.07.2016, wonach keine Informationen vorliegen, dass "Asylanten" auf den Philippinen menschenunwürdige Bedingungen drohen, nicht entgegengetreten.

 

Es liegt für die Beschwerdeführerin in der Republik der Philippinen auch keine Bedrohung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vor. Die Beschwerdeführerin könnte nach einer Rückkehr unter Inanspruchnahme des von den philippinischen Behörden für anerkannte Flüchtlinge eingeräumten Zuganges zum Arbeitsmarkt ihren Lebensunterhalt erwirtschaften und erforderlichenfalls Unterstützung seitens ihres nunmehr in den USA aufhältigen Ehemanns in Anspruch nehmen

 

Eine derartige Gefährdung ist für die Beschwerdeführerin auch nicht daraus abzuleiten, dass sie Ziel von Phänomenen der Kleinkriminalität im Vermögensbereich werden könnte, da bloße Möglichkeit derartiger Beeinträchtigungen nicht die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK erreicht.

 

Die in der Einvernahme am 31.05.2016 angesprochene Befürchtung, dass auf den Philippinen Araber entführt würden, steht nicht im Einklang mit der im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Auskunft der Österreichischen Botschaft Manila, dass eine derartige besondere Gefährdung nicht bestehe, der die Beschwerde nichts entgegengehalten hat.

 

Für die Beschwerdeführerin besteht daher in der Republik der Philippinen Schutz im sicheren Drittstaat.

 

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

 

3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

 

3.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

 

Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit November 2015 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

 

3.3.3.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wird, und und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

 

3.3.3.2. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Syrien keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

 

3.3.4.1. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Um-ständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechts-konvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruch-praxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

 

3.3.4.2. Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Schwester in Österreich, sie lebt jedoch mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt und es liegt auch kein Abhängigkeitsverhältnis vor. Es besteht daher eine in nur sehr geringer Intensität ausgeprägte familiäre Beziehung und die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens, zumal sich ihr nächster Angehöriger, ihr Ehemann, in den USA befindet.

 

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

 

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asyl-weber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

 

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit der Einreise im November 2015 ist als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein.

 

Die Beschwerdeführerin übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

 

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan. Der von ihr absolvierte Deutschkurs hat ein nur geringes Gewicht. Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht zulässigen Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene Beschwerdeführerin vor ihrem Aufenthalt in Österreich etwa zweieinhalb Jahre auf den Philippinenverbracht hat, wo für sie Drittstaatssicherheit besteht, ist vielmehr davon auszugehen, dass noch anhaltende Bindungen zu diesem Staat bestehen, zumal ihr dort eine langfristige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und die Beschwerdeführerin auch Kenntnisse und Erfahrungen im Alltagsleben in diesem Staat hat.

 

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

 

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

 

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

 

3.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechts-stellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechts-stellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

 

3.3.5.2. Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in den Drittstaat ist gegeben, da nach den die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

 

3.3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

 

3.3.6.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

 

3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.

 

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

 

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

 

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

 

3.4.2. Ein Antrag auf Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

 

3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

 

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Drittstaatssicherheit im vorliegenden Fall gegeben. Die Beschwerde ist dem Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Abschiebung in die Republik der Philippinen nicht dargetan.

 

Es war insbesondere auch keine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin erforderlich, da die Beweiswürdigung im Verfahren nicht von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und einem dabei allenfalls zu berücksichtigenden persönlichen Eindrucks abhängt, sondern die Beurteilung der Lage im sicheren Drittstaat auf der Prüfung der Länderberichte beruht. Die Angaben der Beschwerdeführerin über ihr Privat- und Familienleben wurden im Verfahren zugrunde gelegt.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im sicheren Drittstaat, die sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergab, im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.

 

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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