BVwG L513 2165561-1

BVwGL513 2165561-111.8.2017

B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L513.2165561.1.00

 

Spruch:

L513 2165561-1/2E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst, 6800 Feldkirch, Reichsstr. 173, betreffend "Maßnahmenbeschwerde" wegen der Unterlassung der Vorlage ihrer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016, Zahl:

1068093502/150496645, eingebrachten "Bescheidbeschwerde" an das zuständige Bundesverwaltungsgericht beschlossen:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs 4, 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

 

2. Mit Verfahrensanordnung vom 22.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

 

3. Gegen den dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

 

4. Am 07.09.2016 erfolgte bei der Caritas ein Rückkehrberatungsgespräch.

 

5. Die Beschwerdevorlage langte am 19.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

 

6. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs.1 Z 2 B-VG und Art 132 Abs. 2 B-VG und § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 9 VwGVG gegen die Unterlassung der Vorlage ihrer gegen die Erledigung des BFA vom 18.08.2016 eingebrachten Beschwerde, eingelangt beim BFA am 05.09.2016, ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand dieser Maßnahmenbeschwerde die Nichtvorlage der "Bescheidbeschwerde" vom 05.09.2016 sei, was im Sinne einer qualifizierten behördlichen Untätigkeit als anfechtungstaugliche Maßnahme zu werten sei.

 

Die Maßnahmenbeschwerde langte am 26.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

II. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes:

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

 

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

 

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

 

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte

(Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

 

Für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist zunächst auf die zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut (arg: "verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt "durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste" richten (vgl. dazu VwGH 14.12.1990, 90/18/0234 mwN). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin "aufgrund" der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (vgl. VfSlg. 16.997/2003 ua).

 

Bloße Untätigkeit einer Behörde stellt grundsätzlich keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dar (VwGH 21.05.2008, 2007/02/0107:

das Unterlassen einer Amtshandlung ist für sich allein nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren; VfGH 24.04.1991, 91/06/00523). Anders werden von der Judikatur Fälle sogenannter "qualifizierter Untätigkeit" beurteilt (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075). Wenn die bewusste Untätigkeit eines behördlichen Organes einen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt und in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken, ist diese als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen.

 

Diese beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt, wenn er aber behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

 

Diese Frist orientiert sich an der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nach § 67c Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991. Die Regelung des § 67c Abs. 1 AVG betreffend die Beschwerdefrist wurde ihrerseits § 26 Abs. 1 Z 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, nachgebildet (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 2). Im Schrifttum wird daher angenommen, dass bei der Auslegung des § 67c Abs. 1 AVG auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 94ff) zurückgegriffen werden kann (Kunnert 177; Thienel, Verfahren 162; Walter/Mayer Rz 548/22). Somit ist unter "Kenntnis" iSd § 67c Abs. 1 AVG die "ausreichende Kenntnis" zu verstehen. Dem Beschwerdeführer müssen die den Anfechtungsgrund bildenden Tatsachen soweit bekannt werden, dass er - abstrakt gesehen - die Inhaltserfordernisse für eine Beschwerde erfüllen kann. Das Wissen eines gewillkürten Vertreters von den betreffenden Tatumständen ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn der Bevollmächtigte diese Kenntnis im Zuge der Ausführung des ihm vom Beschwerdeführer erteilten Vertretungsauftrags erlangt hat. (VwGH 21.02.1985, 82/16/0155 RS 2 und 3.)

 

Würde man der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die Unterlassung der Vorlage der bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde vom 05.09.2016 eine als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbare qualifizierte Untätigkeit sei, folgen, begänne die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG mit dem Zeitpunkt der Kenntnis um diese Untätigkeit.

 

Nach dem vorliegenden Verwaltungsakt wurde mit dem Beschwerdeführer bei der Caritas bereits am 07.09.2016 ein Rückkehrberatungsgespräch geführt. Im Anschluss wurde durch die belangte Behörde versucht, ein Heimreisezertifikat vom Heimatstaat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Aufgrund dieses Verfahrensganges musste dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertretung bewusst sein, dass die eingebrachte "Bescheidbeschwerde" dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde nicht vorgelegt wurde, da im Falle der Vorlage der Beschwerde der Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen hätte können und wären somit diese Verfahrensschritte nicht gesetzt worden . Dies hätte jedenfalls der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers auffallen müssen.

 

Auch ergeben sich weder aus dem Parteivorbringen noch aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer iSd § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG gehindert gewesen wäre, von seinem Beschwerderecht rechtzeitig Gebrauch zu machen. Der Begriff der "Behinderung" im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG umfasst nur jene Fälle, in denen die mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde) in der zu bekämpfenden Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst gründet (wie insbesondere im Fall von Festnahmen oder zwangsweisen Anhaltungen). [ ] Einer Versäumung der sechswöchigen Frist könnte gegebenenfalls mit der Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begegnet werden. (VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008.). Die "fortgesetzte" Unterlassung der (Nicht‑)Vorlage ist jedoch keine ausreichende "Behinderung" iSd § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG, weil dem Beschwerdeführer jedenfalls die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde (in weiterer Folge) möglich war.

 

Die "Maßnahmenbeschwerde" war somit bei Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht verspätet. Eine weitergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht allein schon aufgrund dieser Verspätung verwehrt (vgl. etwa VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

 

Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde die Frage der Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde auf, welche jedoch – wie im Verfahrensakt des Beschwerdeführers zweifelsfrei dokumentiert ist – verspätet erhoben wurde. Die Zurückweisung einer verspäteten Maßnahmenbeschwerde ist aber eine Rechtsfrage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit bzw. verspäteten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.

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