VwGH Ro 2015/01/0008

VwGHRo 2015/01/000815.12.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des F G in W, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 5, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. Mai 2015, Zl. VGW-102/013/5189/2015, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Normen

VwGVG 2014 §33 Abs1;
VwGVG 2014 §7 Abs4 Z3;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber erhob am 28. April 2015 beim Verwaltungsgericht Wien Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien.

Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen hätten am 19. Jänner 2015 stattgefunden, der Revisionswerber sei im Zuge einer Festnahme durch die Polizei körperlich misshandelt worden. Die Amtshandlung sei dem Revisionswerber auch zu diesem Zeitpunkt "sinnfällig" bekannt geworden (§ 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG). Demnach wäre die sechswöchige Beschwerdefrist am 2. März 2015 abgelaufen. Aus dem fachärztlichen Befundbericht von Dr. W vom 23. März 2015 gehe allerdings hervor, dass es dem Revisionswerber aufgrund einer akuten Belastungsreaktion nach den erwähnten Amtshandlungen in Kombination mit erheblichen körperlichen und psychischen Folgen nicht möglich gewesen sei, die Maßnahmenbeschwerde innerhalb der in § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG genannten sechswöchigen Frist einzubringen. Er leide unter schweren Panikattacken und Angstzuständen, hervorgerufen durch die im Zuge der Amtshandlung erlittenen Traumatisierung, die ihn an die während des Jugoslawien-Krieges Anfang der 1990er Jahre erlittene Folter erinnere. Diese Erfahrungen erklärten zusätzlich seine Angst, sich an staatliche Behörden zu wenden. Die Kombination dieser durch die Amtshandlung hervorgerufenen Umstände habe zu einer psychischen Behinderung an einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung geführt. Ein derartiger psychischer Zustand sei als Behinderung im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG und § 88 Abs. 4 SPG zu werten. Der Behinderungsgrund sei erst am 17. März 2015 weggefallen, als seine Vertrauensperson Frau N. erstmals telefonischen Kontakt zur Kanzlei des Revisionsvertreters aufgenommen habe. Erst unmittelbar nach dieser Kontaktaufnahme habe der Revisionswerber den Entschluss gefasst, seine Ängste zu überwinden und eine Maßnahmenbeschwerde zu erheben. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe daher erst am 17. März 2015 zu laufen begonnen, die Einbringung der Beschwerde am 28. April 2015 sei rechtzeitig erfolgt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien die Maßnahmenbeschwerde als verspätet zurück und erklärte die Revision für zulässig.

Begründend führte das Verwaltungsgericht - unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG und die Erläuterungen zur sinngemäß gleichlautenden Bestimmung des § 26 Abs. 1 lit e VwGG aF - zusammengefasst aus, unter einer "Behinderung" im Sinn des Gesetzes sei nur der Fall zu verstehen, in dem der Betroffene durch die Zwangsausübung selbst in seiner Dispositionsfreiheit, rechtzeitig vom Beschwerderecht Gebrauch zu machen, behindert sei, wie beispielsweise durch eine Verhaftung. Der Gesetzgeber habe hingegen nicht beabsichtigt, alle Fälle eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses zu erfassen und sohin das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Gänze zu verdrängen. Dies sei auch aus systematischen Erwägungen nicht anzunehmen, weil es bei der gesetzlichen Festlegung eines Fristenlaufs immer darum gehe, Fristen klar und eindeutig berechnen zu können. Die Dauer einer durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt hervorgerufenen physischen Behinderung lasse sich in aller Regel leicht feststellen; davon könne in einem Fall wie dem gegenständlichen - in dem auf der Grundlage einer Traumatisierung eine Retraumatisierung eingetreten sei - nicht die Rede sein. Derartige Umstände seien ausschließlich mit einem Wiedereinsetzungsantrag geltend zu machen, wobei es Sache des Antragstellers sei, die Massivität des behaupteten psychischen Hindernisses und dessen Unabwendbarkeit darzutun.

Die Revision sei zulässig, weil die Rechtsfrage, ob die für die Fristverlängerung nach § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG maßgebliche Behinderung unmittelbar und physisch durch die bekämpfte Zwangsausübung eingetreten sein müsse, oder ob auch nur indirekt über psychische Folgewirkungen vermittelte Behinderungen ausreichten, von erheblicher Bedeutung sei.

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor, erstattete aber keine Revisionsbeantwortung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Revision ist zulässig, weil es zu der vom Verwaltungsgericht angesprochenen Rechtsfrage keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Sie ist aber nicht begründet.

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen.

Gemäß Z 3 leg. cit. beginnt die Frist in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

§ 67c Abs. 1 AVG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sah vor, dass Maßnahmenbeschwerden sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hatte, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung beim zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) einzubringen waren.

Eine fast wortidente Regelung war vor Inkrafttreten des § 67c Abs. 1 AVG (am 1. Jänner 1991) in § 26 Abs. 1 lit. e VwGG 1965 idF BGBl Nr. 316, bzw. des § 26 Abs. 1 Z 5 VwGG 1985, BGBl 101/1985 (WV), enthalten.

Die Erläuterungen zu § 7 VwGVG führen aus, dass sich die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht an der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nach § 67c Abs. 1 AVG orientiert (RV 2009 BlgNR, 24. GP , S. 3). Die Gesetzesmaterialien zu § 67c AVG (RV BlgNR, 17. GP, S 12) enthielten ihrerseits den Hinweis, dass die Frist für die Einbringung der Maßnahmenbeschwerde dem § 26 Abs. 1 Z 5 VwGG 1985 nachgebildet sei.

Durch die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG wurden daher die bereits für die Einbringung von Maßnahmenbeschwerden beim Verwaltungsgerichtshof bzw. beim UVS geltenden Regelungen über die sechswöchige Beschwerdefrist sowie den Beginn des Laufs dieser Frist für das nunmehrige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten fortgeschrieben.

3. Das Verwaltungsgericht Wien hat bei der Auslegung des § 7 VwGVG daher zutreffend auf die Erläuterungen zu § 26 Abs. 1 lit. e VwGG 1965 (RV 79 BlgNR, 14. GP , S. 7) Bezug genommen, in denen Folgendes ausgeführt wird:

"... Durch faktische Amtshandlungen wird vielfach - man denke nur etwa an eine Verhaftung - die Dispositionsfähigkeit der betroffenen Person eingeschränkt. Diese vorübergehende Dispositionsunfähigkeit soll nicht zu Lasten des möglichen Beschwerdeführers gehen. Deshalb wird eine Regelung vorgeschlagen, wonach die Beschwerdefrist erst ab dem Wegfall einer solchen eventuellen Behinderung in der Dispositionsfähigkeit zu laufen beginnt. Gegen diese Regelung könnte eingewendet werden, daß das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung (§ 46 VwGG 1965) in dieser Hinsicht einen hinreichenden Rechtsschutz bietet. Die vorgeschlagene Regelung geht aber davon aus, daß der Unterschied zwischen einer Bescheidbeschwerde und der Anfechtung einer faktischen Amtshandlung in Betracht gezogen werden muss. In den meisten Fällen wird eine Behinderung in der Dispositionsfähigkeit durch eine faktische Amtshandlung von relativ geringer zeitlicher Dauer sein, somit nur die Beschwerdefrist verkürzen, es aber nicht unmöglich machen, innerhalb der sechswöchigen Frist eine Beschwerde einzubringen. Unter dieser Voraussetzung käme das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung überhaupt nicht zum Tragen. ..."

4. Im gegenständlichen Fall ist der Zeitpunkt, zu dem der Revisionswerber von der bekämpften Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG Kenntnis erlangt hat, unstrittig. Seinem eigenen Vorbringen zufolge war dies der 19. Jänner 2015.

Dem angefochtenen Beschluss liegt die Auffassung zu Grunde, dass die sechswöchige Beschwerdefrist an diesem Tag zu laufen begonnen habe, weil die vom Revisionswerber geltend gemachte - behauptetermaßen durch die erwähnte Amtshandlung verursachte - Hinderung an der Beschwerdeerhebung infolge psychischer Beeinträchtigung keine relevante Behinderung im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG darstelle. Die Beschwerde sei sohin (am 28. April 2015) verspätet eingebracht worden.

Demgegenüber steht der Revisionswerber auf dem Standpunkt, aufgrund der erwähnten psychischen Dispositionsunfähigkeit sei er - durch die in Beschwerde gezogene Amtshandlung - im Sinne der zitierten Bestimmung gehindert gewesen, rechtzeitig von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen. Die sechswöchige Beschwerdefrist habe daher erst mit dem Wegfall der Behinderung (am 17. März 2015) zu laufen begonnen.

5.1. Für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung spricht bereits der Wortlaut des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG, in dem durch die Wortfolge "wenn er aber durch diese behindert war" eindeutig auf jene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Bezug genommen wird, die im Beschwerdeweg bekämpft werden soll. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass nur in jenen Fällen, in denen der Beschwerdeführer gerade durch den betreffenden Verwaltungsakt an der Beschwerdeerhebung gehindert war, der Fristenlauf zu jenem Zeitpunkt beginnt, in dem diese Behinderung weggefallen ist (vgl. in diesem Sinn etwa Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Aufl. (1992) 162, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG (2007) Rz 4 zu § 67c AVG).

5.2. Eine Stütze findet diese Auslegung in den erwähnten Gesetzesmaterialien zu § 26 VwGG aF, wonach der in Rede stehende Beginn des Fristenlaufs (nur) für jene Fälle vorgesehen ist, in denen "durch" die faktische Amtshandlung die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers "vorübergehend" eingeschränkt wird; als Beispiel hiefür nennen die Erläuterungen ausdrücklich die Verhaftung.

In Übereinstimmung mit den Gesetzesmaterialien werden auch in der Literatur als Beispiele für in diesem Sinn relevante, den Beginn des Laufs der sechswöchigen Beschwerdefrist hemmende, faktische Amtshandlungen durchwegs die "Festnahme" (Thienel, aaO; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I. Bd, 2. Aufl. (1998) Anm 4 zu § 67c AVG; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht,

4. Aufl. (2009), Rz 544) bzw. "Verhaftung" (Oberndorfer,

Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit (1983) 94) oder "Anhaltung" (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) K 15 zu § 7 VwGVG) genannt.

5.3. Auf dieser Linie liegt auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/11/0109, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine - vom dortigen Beschwerdeführer bekämpfte - zwangsweise Unterbringung und Anhaltung in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses nach dem Unterbringungsgesetz als maßgebliche Behinderung an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung angesehen hat. Der Beschwerdeführer sei "wegen seines Aufenthaltes" in der geschlossenen Abteilung gehindert gewesen, von seinem Beschwerderecht (im Sinne des § 67c Abs. 1 AVG aF) Gebrauch zu machen; die sechswöchige Beschwerdefrist habe erst nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus zu laufen begonnen.

5.4. Für die Auffassung, dass unter der in § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG genannten Behinderung nur eine durch die zu bekämpfende behördliche Maßnahme unmittelbar bewirkte Behinderung der Dispositionsfähigkeit des Betroffenen zu verstehen ist, sprechen schließlich die vom Verwaltungsgericht angeführten systematischen bzw. teleologischen Erwägungen. So muss dem Gesetzgeber die Erlassung einer Regelung zugesonnen werden, die es - aus Gründen der Rechtssicherheit - ermöglicht, den Beginn des sechswöchigen Fristenlaufs für Maßnahmenbeschwerden nach objektiven Kriterien in der Regel eindeutig zu bestimmen. Als Regelfall ist hiefür in § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG die Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Betroffenen vorgesehen. Der abweichende Beginn des Fristenlaufs im Fall der Dispositionsunfähigkeit stellt demgegenüber den Ausnahmefall dar. Schon deshalb ist der Begriff der "Behinderung" eng auszulegen. Hinzu kommt - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist -, dass in der Regel nur in den angesprochenen Fällen einer in der betreffenden Zwangsmaßnahme selbst gelegenen (physischen) Hinderung an der Beschwerdeerhebung, wie zB bei Festnahme oder zwangsweiser Anhaltung, der Zeitpunkt des Wegfalls dieser Behinderung hinreichend klar objektivierbar und der Beginn des Fristenlaufs sohin unschwer bestimmbar ist. Im Falle einer geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung wird insbesondere die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem die behauptete Dispositionsunfähigkeit weggefallen ist, im Allgemeinen erhebliche Schwierigkeiten bereiten.

6. Zusammengefasst teilt der Verwaltungsgerichtshof daher die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Begriff der "Behinderung" im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG nur jene Fälle umfasst, in denen die mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur Beschwerdeerhebung) in der zu bekämpfenden Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst gründet (wie insbesondere im Fall von Festnahmen oder zwangsweisen Anhaltungen). Psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die sich als (bloße) Folge der zu bekämpfenden Maßnahme darstellen, erfüllen diesen Tatbestand nicht. Die Beschwerdefrist beginnt in derartigen Fällen daher im Zeitpunkt der Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt. Einer Versäumung der sechswöchigen Frist kann gegebenenfalls mit der Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begegnet werden.

7. Nach dem Gesagten hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen, weshalb die dagegen erhobene Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

8. Im vorliegenden Fall war lediglich die oberwähnte Rechtsfrage zu lösen. Der der Revision zu Grunde liegende Sachverhalt ist unstrittig. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte daher gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Zl. Ro 2014/10/0039).

Wien, am 15. Dezember 2015

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