BVwG W170 2000821-1

BVwGW170 2000821-122.2.2016

B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1
DMSG §1 Abs10
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DMSG §1
DMSG §1 Abs10
DMSG §1 Abs2
DMSG §1 Abs8
DMSG §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2000821.1.00

 

Spruch:

W170 2000821-1/36E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX als Rechtsnachfolger der XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin WANDL, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 14.6.2002, Gz. 16.834/4/2002, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung der XXXX in der Gemeinde Bad Hofgastein, Ger. Bez. Gastein, pol. Bez. St. Johann im Pongau, Salzburg, XXXX gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999, im öffentlichen Interesse gelegen sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

I. zu Recht erkannt (weitere Parteien: Landeshauptmann von Salzburg, Bürgermeister von und Gemeinde Bad Hofgastein):

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes

über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, als im Spruch des Bescheides die Wortfolge "Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999" durch die Wortfolge "Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013" ersetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

II. beschlossen:

A) Der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für die Unterschutzstellung vom 2.7.2002 wird gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegenstand des Verfahrens ist die XXXX in der Gemeinde Bad Hofgastein, Ger. Bez. Gastein, pol. Bez. St. Johann im Pongau, Salzburg, XXXX (im Folgenden: Brücke).

Die Brücke war zum Zeitpunkt der Erlassung des im Spruch bezeichneten Bescheides im Eigentum der XXXX und ist nunmehr laut einem am 4.2.2016 eingeholtem Auszug aus dem Hauptbuch im Eigentum der XXXX, diese ist gemäß XXXX.

2. i. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 26.2.2002 wurde den XXXX, dem Landeshauptmann von Salzburg sowie dem Bürgermeister der und der Gemeinde Bad Hofgastein mitgeteilt, dass das Bundesdenkmalamt beabsichtige, die gegenständliche Brücke unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde den Parteien folgendes Amtssachverständigengutachten des XXXX zur Gewährung von Parteiengehör vorgehalten:

"Die Errichtung der Tauernbahn fällt historisch gesehen in die dritte und letzte Phase der Herstellung leistungsfähiger Haupt- und Fernbahnstrecken in der österreichischen Reichshälfte der k.k. Monarchie. Die erste Phase umfasste den Bau der Nord-, Süd- und Westbahn von 1837-60, die zweite Phase den Bau der Kaiser Franz Josefs-Bahn, der Nordwestbahn und der Kronprinz Rudolf-Bahn um 1870.

Das am 14.12.1877 verabschiedete Sequestrationsgesetz führte zur Verstaatlichung privater Eisenbahnlinien, nachdem 1867 vom gesamten Schienennetz lediglich 18 km noch in Staatsbesitz waren. Die vom Staat am 1.7.1884 gegründeten "Kaiserlich-Königlichen Staatseisenbahnen" verstaatlichen eine Vielzahl von Eisenbahnlinien, so z.B. 1884 die Kaiser Franz Josefs-Bahn und Kaiserin Elisabeth-Bahn. Weiters errichteten sie die noch nicht bestehenden, verkehrstechnisch notwendigen Verbindungen, wie Arlberg-, Karawanken-, Phyrn-, Wocheinerbahn und auch die Tauernbahn als Verbindung des Salzachtals mit dem Drautal.

Unter den k.k. Staatsbahnen entstand am 19.1.1896 ein eigenes k.k. Eisenbahnministerium mit zehn Staatsbahn-Direktionen, in welchem Karl Wurmb als Sektionschef und Baudirektor maßgeblich am Werden der Tauernbahn beteiligt war.

Erst durch das 1901 beschlossene "Eisenbahnbau- und Investitionsgesetz" wurde der Bau der Tauernbahn ermöglicht. Die 81,7 km lange Strecke der Tauernbahn zweigt in Schwarzach St. Veit von der Westbahnstrecke ab und führt über Gastein - Böckstein - Mallnitz - Obervellach nach Spittal an der Drau. Insgesamt wurden 440 Kunstbauten, davon 16 kleinere Tunnels und Galerien und 48 eiserne Brückentragwerke, errichtet. Der 8535 m lange Tauerntunnel beginnt beim Portal der Nordseite in der Nähe des Bahnhofs Böckstein in Salzburg und endet beim Südportal in Mallnitz in Kärnten.

Während der Abschnitt von Schwarzach-St. Veit nach Bad Gastein bereits am 8.9.1905 eröffnet werden konnte, dauerte es bis zur Betriebsaufnahme der Strecke Bad Gastein - Spittal - Millstättersee auf Grund des aufwändigen Baues des Tauerntunnels bis 7.7.1909.

Die Entwicklung des Eisenbahnbrückenbaues in Österreich fand ihren Ursprung zeitgleich mit dem Vorschlag Franz Joseph von Gerstners einer Bahnverbindung Budweis-Linz-Gmunden im Jahr 1807. Beim Bau dieser als Pferdeeisenbahn konzipierten Strecke von 1825 bis 1832 waren über 200 Brücken aus Holz zu errichten. Ebenfalls aus Holz bestand die erste Donaubrücke der Nordbahn von 1838 mit 23 Öffnungen über eine Länge von 429 m. Neue Sicherheitsvorschriften im Bahnbau ab 1855 reduzierten den Holzbrückenbau. Um 1870 kam der Baustoff Holz kurzzeitig nochmals für einige Brücken, wie Franz Josefs- und Kornprinz Rudolf-Bahn zur Anwendung. Gleichzeitig entwickelte sich der Eisenbahnbrückenbau aus dem bewährten Baustoff Stein und dem neuen Baumaterial Eisen in zunehmendem Maße. Eine Blütezeit erlebten die Steinbrücken beim Bau der Semmeringbahnstrecke 1848-54 mit einer Vielzahl großer Viadukte. Bis 1870 waren auf Grund der maximalen Spannweite von 20 m noch größere Spannweiten und auch die Verwendung billiger Bruchsteine. (z.B. Steyrlingbrücke mit einem Steinbogen von 70 m Spannweite, 1905 ?)

Die Konstrukteure der ersten Eisenbahnbrücken kämpften anfangs mit der mangelnden Materialqualität und mit fehlenden Berechnungsmethoden. Die ersten Eisenbahnbrücken im Eisenbahnbau waren Kastenträgerbrücken mit obenliegender Fahrbahn. Nach den für die Südbahn entwickelten Normalien wurden 460 Blechbrücken und 46 Gitterbrücken errichtet.

In der Folge gab es eine Vielzahl, teilweise auch ungeeigneter Konstruktionen. Mit der Weiterentwicklung des Eisens und Berechnungsweisen konnten um 1870 bereits Spannweiten von 80 m und mehr erreicht werden. Grundlage hierfür waren neue, 1866 geschaffene Normalien für eiserne Brücken. Von den Eisenbahnbrücken als Parallelträger mit einfach gekreuzten Zug- und Druckstäben ging die Entwicklung über Bogenträger zu Halbparabelträger.

Brückenverordnungen von 1887 und 1904 erforderten Brückenverstärkungen sowie Auswechslungen und führten zur Entwicklung neuer Typenpläne der Staatsbahnen. Der Einsatz des neuen Baumaterials Beton, begann an 1889 vor allem mit Moniergewölben und führte zu Betonbrücken großer Spannweiten im 20. Jahrhundert.

Die 1903/05 erbaute Brücke der Tauernbahn quert in Bahn-km 25,1 in 80 m Höhe den Taleinschnitt der XXXX und besteht aus einem Stahltragwerk als Zweigelenkbogen mit 110 m Länge und einer gemauerten Vorlandbrücke mit 9 m Spannweite. Das eindrucksvolle Haupttragwerk ist eine Eisenfachwerkkonstruktion mit parabelförmigen Untergurt, d.h. zwei außen liegende Fachwerkträger sind durch mehrere Querverbände ausgesteift. Die einzelnen Vertikal- und Diagonalstäbe sind als Gitterkonstruktionen aus einer Vielzahl an Eisenprofilen zusammengesetzt, sodass die Brücke als leichter, gleichsam transparent wirkender Bau in Erscheinung tritt. Durch die stützenlose Überspannung der XXXX und die schlanke Ausbildung der Brückenkonstruktion samt Verwendung von Gitterstäben entstand ein technisch ebenso wie ästhetisch anspruchsvolles Werk des Eisenbahnbrückenbaus, das heute als eindrucksvolle historische Leistung der Ingenieurkunst auf diesem Gebiet gelten kann."

Im Gutachten wurde auf nachfolgende Literatur verwiesen:

* Georg Schoitsch, Eisenbahnbrückenbau in Österreich, in: Die Eisenbahnen in Österreich,

* Offizielles Jubiläumsbuch zum 150-jährigen Bestehen, Wien 1986, S.

XXXX

* Peter Wegenstein, Eisenbahnbrücken in Österreich, Bahn im Bild, Band 50, Wien 1986

Das Schreiben wurde den Parteien am 28.2.2002 sowie am 1. und am 4.3.2002 zugestellt.

2. ii. Mit Kurznachricht vom 17.4.2002 übermittelten die XXXX den Aktenvermerk über eine Besprechung, die offenbar am 17.4.2002 stattgefunden hatte, zwischen Organen des Bundesdenkmalamtes und Organen der XXXX.

Nach diesem Aktenvermerk bestehe für die XXXX die Notwendigkeit des Baues einer neuen zweigleisigen Stahlbetonbrücke und sei durch diesen Neubau die gegenständliche Brücke funktionslos. Auch befinde sich diese aus Sicht der XXXXbereits in einem schlechten Zustand, darüber sei ein Gutachten der Technischen Universität Wien erstellt worden; laut diesem Gutachten hinsichtlich der gegenständlichen Brücke eine Sanierung nicht zweckmäßig und unwirtschaftlich.

2. iii. Mit Schreiben vom 7.5.2002 wurde ein Untersuchungsbericht betreffend das Stahltragwerk der verfahrensgegenständlichen Brücke eines Zivilingenieurs für Bauwesen vorgelegt. Nach diesem Untersuchungsbericht entspreche das Objekt weitgehend den reduzierten statischen Erfordernissen jedoch nicht den aktuellen normgemäßen Anforderungen im hochrangigen A-Netz der XXXX. Die Brücke entspreche nicht den heutigen Konstruktionsgrundsätzen. Eine Revision habe gezeigt, dass in sieben Anschlusswinkel Anrisse in den an die Längsträger anliegenden Schenkeln des Winkels festgestellt worden seien, da diese aber keine Haupttragelemente seien, werde vorgeschlagen, zunächst keine Maßnahmen zur Verstärkung durchzuführen. Es habe sich gezeigt, dass die Längsträger der Brücke die Grenze der Ermüdungstragfähigkeit erreichen würden. Weiters seien bei der Besichtigung am 18.5.2000 Schäden am Korrosionsschutz festgestellt worden, die jedoch die Tragfähigkeit nicht beeinflussen würden. Eine Komplettsanierung des Korrosionsschutzes der Brücke sei nicht sinnvoll, es sei eine Betriebssperre des Objekts in den nächsten Jahren nicht zu erwarte, werde jedoch empfohlen innerhalb der nächsten fünf Jahre den Neubau des Tragwerks in Angriff zu nehmen.

3. Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 14.6.2002, Gz. 16.834/4/2002 wurde festgestellt, dass die Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Brücke im öffentlichen Interesse gelegen sei.

Neben einer wörtlichen Wiedergabe des unter 2.i. dargestellten Amtssachverständigengutachtens sowie der im Verfahren erfolgten Stellungnahmen der XXXX wurde begründend ausgeführt, dass die Bedeutung und Bewertung des Objekts als Denkmal nicht bestritten worden sei, im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Gegenstandes alleine geschichtliche, künstlerische und kulturelle Kriterien maßgeblich und finanzielle, wirtschaftliche oder sonstige Interessen unbeachtlich seien, bei Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen die Vereinbarkeit von Eisenbahnbetrieb und Denkmalschutz möglich sei und die Brücke mit ihrer Spannweite von 110 m und ihrem Alter von beinahe 100 Jahren ein anschauliches bauliches Dokument des österreichischen Eisenbahnwesens sei.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bescheid wurde am 21.6.2002 den XXXX, dem Landeshauptmann von Salzburg sowie der Gemeinde Bad Hofgastein und am 24.6.2002 dem Bürgermeister jener Gemeinde zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 2.7.2002, am selben Tag beim Bundesdenkmalamt eingebracht, wurde durch die XXXX das Rechtsmittel der Berufung ergriffen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Brücke - wie durch das vorgelegte Privatgutachten bewiesen - nicht mehr dem Stand der Technik des Eisenbahnwesens entspreche, am Ende ihrer technischen Nutzungsdauer angelangt sei und somit vollkommen erneuert werden müsse. Eine Unterschutzstellung des Objekts sei somit nicht mit einer weiteren Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebs vereinbar. Die Erhaltung eines Denkmals könne nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich dieses im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substantiellen Zustand befände, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht möglich oder mit zu großen Veränderungen in der Substanz verbünden sei, sodass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und Bedeutung als Denkmal nicht mehr im ausreichenden Maße zugesprochen werden könne. Dies treffe auf das Objekt zu.

Bei der Tauernbahn handle es sich um eine Eisenbahnhochleistungsstrecke im Sinne des Hochleistungsstreckengesetzes, mit näher zitierter Verordnung habe der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr denXXXX die Planung des zweigleisigen Streckenausbaus der Tauernachse im Bereich des Objekts übertragen, es sei ein völliger Neubau der Brücke erforderlich. Da der Neubau über Veranlassung der Bundesregierung bzw. des Bundesministers für Verkehr erfolgte, sei davon auszugehen, dass dieser im öffentlichen Interesse gelegen sei und dass deshalb kein gleichzeitiges öffentliches Interesse an einer Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Brücke in einem musealen Zustand gegeben sein könne. Daher komme eine Unterschutzstellung nicht in Betracht. Im Falle einer Unterschutzstellung wären die Modernisierung der Eisenbahninfrastruktur und der sichere Eisenbahnbetrieb auf der Tauernbahn zukünftig in Frage gestellt. Es wären die bisher entstandenen Ausbaukosten frustriert und würde es zu einer erheblichen Wertminderung der betroffenen Liegenschaften kommen. Dies wäre durch die damit verbundenen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen nicht vertretbar und ohne entsprechende Entschädigungen rechts- bzw. verfassungswidrig.

Im Übrigen habe das Bundesdenkmalamt selbst mit Bescheid vom 11.1.1995, Gz. 16.834/2/94, einen (damals gesetzlich noch notwendigen) Antrag der XXXX genehmigt, die Brücke neu zu bauen und daher diese nicht als schützenswert erachtet.

Schließlich wurde beantragt, dass die Berufungsbehörde der Berufung Folge geben und von einer Unterschutzstellung des Objekts absehen und zur Feststellung gelangen möge, dass eine Erhaltung der Brücke nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei sowie im Falle der Unterschutzstellung die den XXXX gebührende Entschädigung durch geeignete Sachverständige ermitteln lassen und diese den XXXX zuerkennen möge.

5. i. Mit Schriftsatz vom 18.7.2002, Gz. 16.834/5/2002, wurde die Berufung samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt dem "Bundesministerium" für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Entscheidung vorgelegt.

5. ii. Seitens der Berufungsbehörde wurde der in der Beschwerde angesprochene Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.1.1995, Gz. 16.834/2/94, beigeschafft.

Nach diesem Bescheid wurde hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Brücke der Austausch des bestehenden Stahlfachwerks mit bogenförmig gekrümmten Untergurt, errichtet 1904/05, gegen ein solches mit weitgehend gleichartiger Gestaltung gemäß den von den XXXX vorgelegten Plänen und die Aufbringung einer massiven Stahlbetonplatte samt Randbalken auf der gemauerten Vorlandbrücke auf der Seite XXXX genehmigt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die wesentlich höheren Belastungsanforderungen und die Materialermüdung hingewiesen und ausgeführt, dass die beabsichtigten Veränderungen am Objekt vertretbar erschienen, da sich das neue Tragwerk in Material und Gestalt weitgehend dem Bestand und somit dem markanten Erscheinungsbild anpasse.

5. iii. Ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens wurde der Berufung mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 20.8.2002, Gz. 11.014/2-IV/3/2002, keine Folge gegeben und der unter 3. dargestellte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Nach der Darstellung des unter 2.i. dargestellten Gutachtens und einer Zusammenfassung des weiteren Verfahrensganges wurde festgestellt, dass mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.1.1995, Zl. 16.834/2/94, die Bewilligung zur Veränderung der gegenständlichen Brücke erteilt worden sei, um den zweigleisigen Ausbau der Tauernbahn zu ermöglich.

Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Berufungsbehörde auf Grund des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens es als erwiesen annehme, dass das Objekt ein Dokument der Entwicklung des Eisenbahn- und Eisenbahnbrückenbaus sei, dem als technisch wie ästhetisch anspruchsvollem Werk auch Bedeutung als Dokument der Ingenieurskunst zukomme. Es sei eine allgemein bekannte Tatsache, dass gerade die Entwicklung des Eisenbahnwesens im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert eine außerordentlich bedeutende Stellung in der kulturellen und wirtschafts- und technikgeschichtlichen Entwicklung zukomme. Auch daher sei anzunehmen, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Berufungsbehörde schließe sich der Argumentation der XXXX, das Objekt befinde sich in einem Zustand, der das öffentliche Interesse an der Erhaltung ausschließe, nicht an. Gerade aus dem von den XXXX vorgelegten Sachverständigengutachten ergebe sich nicht, dass die Brücke sich in einem Zustand befinde, der ihre Erhaltung ausschließe. Weiters sei eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten oder anderen Interessen im Unterschutzstellungsverfahren nicht vorgesehen. Daher seien die von den XXXX vorgebrachten anderen öffentlichen Interessen nicht relevant. Auch sei nicht relevant, ob das Bundesdenkmalamt im Jahr 1995 eine Veränderung bewilligt habe, da diese nicht konsumierte Bewilligung bereits erloschen sei. Schließlich ergebe sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die entschädigungslose denkmalschutzrechtliche Eigentumsbeschränkung verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Bescheid wurde dem Landeshauptmann von Salzburg am 29.8.2002 sowie der Berufungswerberin, dem Bürgermeister von und der Gemeinde Bad Hofgastein am 30.8.2002 zugestellt.

6. i. Gegen diesen Bescheid wurde von den XXXX, vertreten durch Prett & Fattinger Rechtsanwaltskanzlei, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Begründend wurde zusammengefasst abermals auf den Erhaltungszustand der Brücke, der einem öffentlichen Interesse an ihrer Erhaltung entgegenstehe und weiters auf den Umstand abgestellt, dass auf der gegenständlichen Eisenbahnstrecke 48 eiserne Brückentragwerke errichtet worden seien und somit vergleichbare Objekte entlang der Tauernbahn in ausreichender Vielzahl und gleicher Qualität vorhanden seien.

Auch stehe der Bescheid im Widerspruch zu Bestimmungen des Hochleistungsstrecken-gesetzes, da der Neubau der Brücke der von der Bundesregierung verordneten Hochleistungsstrecke entspreche und daher im öffentlichen Interesse liege. Es könne daher kein gleichzeitiges öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objekts im musealen Zustand gegeben sein.

Schließlich würden auch eine rechtswidrige Verletzung des Eigentumsrechts und ein Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 91/440/EWG vorliegen.

Es wurde daher beantragt, dass der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde Folge gebe und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufhebe und der belangten Behörde den Ersatz der verzeichneten Kosten auftrage.

6. ii. Mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2002, Zl. 2002/09/0160-2, wurde der Berufungsbehörde aufgetragen, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und dieser die Möglichkeit gegeben, eine Gegenschrift zu erstatten.

6. iii. Mit Schriftsatz vom 2.12.2002, Gz. 11.014/6-IV/3/2002, erstattete die Berufungsbehörde eine Gegenschrift.

Einleitend wurde darauf eingegangen, dass ein Eigentumseingriff erst im Rahmen eines Veränderungs- oder Zerstörungsverfahrens relevant sei und die Brücke sich nicht in einem derartigen statischen oder sonstigen substantiellen Zustand befinde, der einer Unterschutzstellung entgegenstehe. Auch liege das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objekts nicht vor, weil es sich um die einzige oder letzte Eisenbahnfachbrücke in Österreich oder an gegenständlicher Strecke handle, sondern, weil dem gegenständlichen Objekt eine beispielhafte Bedeutung innerhalb der Entwicklung des Eisenbahnbaus sowie als technisch und ästhetisch anspruchsvolles Werk der Ingenieurskunst zukomme. Weiters enthalte das Hochleistungsstreckengesetz keinen Ausschluss der Anwendung von denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen und sei es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs ungewöhnlich, dass Lebenssachverhalte unter verschiedenen Gesichtspunkten gesetzlichen Regelungen unterworfen würden. Über notwendige Veränderungen wäre in einem Veränderungsverfahren zu entscheiden. Der Hinweis auf die Verordnungen hinsichtlich der Hochleistungsstrecken sei verfehlt, da Verordnungen im Stufenbau der Rechtsordnung kein Gesetz derogieren könnten. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass auch die in der Beschwerde bemühte Richtlinie keinen Ausschluss denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen enthalte und diese grundsätzlich keine unmittelbar anwendbaren Rechtsakte darstellen würden, sodass eine Verdrängung innerstaatlichen Rechts nicht anzunehmen sei.

Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

6. iv. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.4.2005, Zl. 2002/09/0160-6, wurde der unter 5.iii. dargestellte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass im Beschwerdefall entscheidend und strittig sei, ob die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei. Zu dieser selbstständig zu prüfenden Voraussetzung einer Unterschutzstellung enthalte der angefochtene Bescheid keine hinreichende und fallbezogene Begründung. Die belangte Behörde habe dazu ausgeführt, die verfahrensgegenständliche Brücke sei ein "Dokument" der Entwicklung des Eisenbahnbrückenbaues und ein technisch wie ästhetisch anspruchsvolles Werk bzw. "Dokument der Ingenieurkunst". Diese allgemeinen Formulierungen würden keine Auseinandersetzung mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Brücke enthalten; das Denkmalschutzgesetz finde aber nur auf Denkmale Anwendung, deren Erhaltung ihrer Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die allgemeine Bedeutung der Entwicklung des Eisenbahnwesens könne dazu nichts Entscheidendes beizutragen bzw. bleibe derart unbegründet, warum an einer Erhaltung von "Zeugnissen dieser Entwicklung" schlechterdings öffentliches Interesse bestehen solle und im Besonderen das Objekt "als Repräsentant" angesehen werde. Die Beschwerdeführerin habe konkret vorgebracht, dass entlang der Tauernbahn Brücken in ausreichender Vielzahl und gleicher Qualität vorhanden seien, weil diese Brücken in Serienfertigung erzeugt worden seien. Der angefochtene Bescheid enthalte dazu keine Feststellungen. In ihrer Gegenschrift sei die belangte Behörde diesem Argument mit der Behauptung entgegengetreten, es sei das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Brücke "keineswegs deshalb angenommen worden, weil es sich um die 'einzige' oder 'letzte' Eisenfachwerkbrücke in Österreich oder an der gegenständlichen Strecke handle". Damit habe die belangte Behörde zu erkennen gegeben, dass ihre Argumentation, die verfahrensgegenständliche Brücke sei als "Repräsentant" anzusehen, sachverhaltsmäßig nicht zutreffe und nicht aufrechterhalten werde. Der angefochtene Bescheid enthalte keine ausreichende Begründung bzw. sei die belangte Behörde nicht konkret darauf eingegangen, warum die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei. Das Denkmalschutzgesetz in der hier anzuwendenden Fassung enthalte allerdings nunmehr eine Umschreibung der Kriterien, bei deren Vorliegen die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden könne. Hiezu würden die Einmaligkeit oder Seltenheit genauso wie der Umstand gehören, dass ein Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausrage oder ein besonderes oder gut erhaltenes Beispiel einer Art darstelle. Welche derartigen Umstände für ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objekts wichtig bzw. maßgebend seien, hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid näher begründen und fallbezogen darlegen müssen.

Der angefochtene Bescheid sei daher schon aus den dargelegten Erwägungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

7. i. Mit Schreiben der Berufungsbehörde vom 11.5.2005, Gz. BMBWK-11.014/0001-IV/3/2005, wurde das Bundesdenkmalamt beauftragt ein ergänzendes Amtssachverständigengutachten zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Objekts vor allem im Vergleich zu den übrigen Brückenbauten der Tauernstrecke bzw. zeitgleichen Brückenbauten im Bundesgebiet zu veranlassen.

7. ii. Mit Schriftsatz vom 20.6.2005, Gz. 16.834/1/2005, wurde seitens des Bundesdenkmal-amtes ein ergänzendes Sachverständigengutachten übermittelt.

Grundlage dieses Gutachtens sei das Unterschutzstellungs-Gutachten des Bescheides (wiedergegeben unter 2.i.). Das ergänzende Gutachten lautet:

"Die maßgebliche Bedeutung der Brücke liegt vor allem in ihrer außergewöhnlichen und heute selten anzutreffenden Konstruktion begründet: Die 1903/05 erbaute Brücke der Tauernbahn quert in Bahn-km 25,1 in 80 m Höhe den Taleinschnitt der XXXX und besteht aus einem Stahltragwerk als Zweigelenkbogen mit 110 m Länge und einer gemauerten Vorlandbrücke mit 9 m Spannweite. Das eindrucksvolle Haupttragwerk ist eine Eisenfachwerkkonstruktion mit parabelförmigem Untergurt, d.h. zwei außen liegende Fachwerkträger sind durch mehrere Querverbände ausgesteift. Die einzelnen Vertikal- und Diagonalstäbe sind als Gitterkonstruktionen aus einer Vielzahl an Eisenprofilen zusammengesetzt, sodass die Brücke als leichter, gleichsam transparent wirkender Bau in Erscheinung tritt. Durch die stützenlose Überspannung der XXXX und die schlanke Ausbildung der Brückenkonstruktion samt Verwendung von Gitterstäben entstand ein technisch ebenso wie ästhetisch anspruchsvolles Werk des Eisenbahnbrückenbaues, das heute als eindrucksvolle historische Leistung der Ingenieurskunst auf diesem Gebiet gelten kann.

Die gegenständliche Brücke ist in ihrer Ausformung eines der letzten Beispiele einer solchen Konstruktionsform einer genieteten Eisenfachwerkbrücke in Österreich aus der Zeit um 1900. Während bei anderen Brückenkonstruktionen Mittelpfeiler als Auflager hergestellt wurden, musste hier zur Überbrückung der XXXX eine Konstruktionsform mit einer Spannweite von 110 m von Widerlager zu Widerlager in einem Stück gewählt werden. Die spezielle Gestaltung der einzelnen Konstruktionsteile ergab sich somit aus dem Erfordernis der Überbrückung der XXXX und den technischen Möglichkeiten der Bauweise mit eisernen genieteten Profilstäben zu dieser Zeit.

Die Brückenkonstruktionen wurden bei der Erbauung der Bahnstrecken zwar in ähnlichen Formen hergestellt, wobei jedoch eine entsprechende Auswahl an Konstruktionsform und der Detailausbildung je nach Erfordernis erfolgte. Im Bereich der Tauernbahn stellt die XXXX die letzte erhaltene Eisenfachwerkkonstruktion in dieser Form dar. Sie repräsentiert anschaulich die Ingenieurleistungen Anfang des 20. Jahrhunderts auf diesem Gebiet der Eisenkonstruktionen und des Eisenbahnwesens. die Ausgestaltung als Bogenbrücke mit aufgeständerter Fahrbahn führt zu einer prägnanten Formengebung in der XXXX, sodass ihr weiters wahrzeichenhafter Charakter zuzusprechen ist. Gleichartige Eisenbahnbrücken dieser Konstruktionsweise sind in Österreich bereits äußerst selten anzutreffen, da sie bereits früher gegen neue Konstruktionen ausgewechselt wurden.

In der Folge einige Beispiele denkmalgeschützter Eisenfachwerkbrücken um 1900 bei Bahnlinien in Österreich:

OÖ Linz Mühlkreisbahn 1900 Obergurt-Bogenklonstruktion

NÖ Tulln Franz-Josefsbahn 1905 Parallelgurtiges Ständerfachwerk

Tirol Zell/Ziller Zillertalbahn 1900 Obergurt-Bogenkonstruktion

Stmk Schlag Aspangbahn 1903 Parabelförmig gekrümmter Untergurt

Ktn Rosenbach Karawankenbahn 1906 Parallelgurtiges Ständerfachwerk

Alle diese genannten Beispiele sind in ihrer Ausformung nicht ident mit der XXXX.

Die Eisenfachbrücken der Tauernbahn, wie XXXX, sind durch moderne Spannbetonbogenbrücken ersetzt worden. Die heute noch befahrene 42 m lange XXXX ist in ihrer Bauweise nicht mit der XXXX vergleichbar.

Der Erhaltungszustand der Brücke kann insofern beurteilt werden, als dass weiterhin der gesamte Zugsverkehr über dieses Bauwerk abgewickelt wird. Gemäß den Schlussfolgerungen des von der XXXX beauftragten Untersuchungsbericht des Zivilingenieurs für Bauwesen XXXX vom 26.7.2000 entspricht das Tragwerk der XXXX unter den angeführten Voraussetzungen und Betriebsbedingungen den Tragsicherheits-anforderungen.

Die Art der Ausbildung als Zweigelenkbogen mit oben liegender Fahrbahn stellt somit ein äußerst selten erhalten gebliebenes Beispiel einer solchen Konstruktionsform einer Eisenbahnbrücke dar, sodass dieser Aspekt gemeinsam mit der Spannweite von 110 m und dem Erbauungsdatum 1903/05 zu unikalem Charakter als Vertreter des Eisenbahnbrückenbaues in Österreich führt."

7. iii. Die Berufungsbehörde unterzog das Amtssachverständigengutachten mit Schreiben vom 28.6.2005, Gz. BMBWK-11.014/0003-IV/3/2005, insofern einem Parteiengehör als es dieses neben den Legalparteien auch der XXXX zur Kenntnis brachte, wobei der vorletzte Absatz im versandten Gutachten fehlt. Laut einem Aktenvermerk des zuständigen Referenten der Berufungsbehörde solle dieser laut dem Gutachter entfallen, weil sich die Erhaltungsfähigkeit aus dem von der "XXXX" vorgelegten Gutachten ergebe.

7. iv. Mit Schriftsatz der XXXX vom 1.8.2005 teilte diese mit, dass sie in Vertretung der Firma XXXX Stellung nehme und führte aus, dass die XXXX mit Wirksamkeit vom 1.1.2005 in die Firma XXXXumgewandelt worden sei. Die Firma XXXX sei mit der Verwaltung der Liegenschaften der Firma XXXX beauftragt worden. In weiterer Folge wurde auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Berufungsschrift vom 2.7.2002 verwiesen und festgehalten, dass man nach wie vor davon ausgehe, dass die Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Brücke nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, da sich diese in einem derartigen statischen und substantiellen Zustand befinde, dass "der Tatbestand des § 1 Abs. 10 DMSG" erfüllt sei. Dies sei durch das im Verfahren vorgelegte Gutachten des Privatsachverständigen fachlich begründet, diesem Gutachten habe das Amtssachverständigengutachten nichts entgegenzusetzen. Weiters handle es sich beim Objekt um eine Eisenfachwerk-Konstruktion mit parabelförmigem Untergurt. Im Gutachten würden dann fünf bereits unter Denkmalschutz stehende Eisenfachwerk-Brücken aus 1900 aufgelistet, darunter auch die im Eigentum der Firma XXXX stehende Eisenfachwerk-Brücke "XXXX", ebenfalls mit parabelförmig gekrümmten Untergurt. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, woraus sich der unikale Charakter der XXXX ergebe solle. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben.

8. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 28.11.2006, Gz. 11.014/4-IV/3/2005, wurde der Berufung abermals keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Begründend wurde neben einer Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und der erstatteten Gutachten ausgeführt, dass neben den Amtsparteien nur der grundbücherliche Eigentümer Partei des Verfahrens sei und daher die Berufungsbehörde das Verfahren mit der XXXX fortzusetzten gehabt habe. Auf Grund des Amtssachverständigengutachtens nehme die Berufungsbehörde an, dass es sich der verfahrensgegenständlichen Brücke um ein Dokument der Entwicklung des Eisenbahn- und Eisenbahnbrückenbaues handle, dem als technisch wie ästhetisch anspruchsvollem Werk auch Bedeutung als Dokument der Ingenieurkunst zukomme. Die Brücke sei einer der letzten Beispiele einer genieteten Eisenfachwerkbrücke in Österreich und habe ihre technikgeschichtlich bedeutende Konstruktion die 110 Meter weite Querung der XXXX in 80 Metern Höhe ohne Mittelpfeiler ermöglicht. Die übrigen Brücken der Tauernbahn seien durch moderne Spannbetonbrücken ersetzt worden bzw. sei die 42 Meter lange XXXX in ihrer Bauweise nicht mit dem Objekt vergleichbar. Die sich aus dem ergänzenden Amtssachverständigengutachten ergebenden Vergleichsbeispiele befänden sich in anderen Bundesländern. Auch sei die verfahrensgegenständliche Brücke in keinem Zustand, der mit einer Erhaltung im Widerspruch stehe. Daher sie deren Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen und spruchgemäß zu entscheiden.

9. i. Mit Schriftsatz vom 4.4.2007 erhob die XXXX, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Dr. Wandl & Dr. Krempl, gegen den unter

8. dargestellten Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die XXXX umstrukturiert und die XXXX im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Rechtsnachfolge der XXXX angetreten habe. Dieser neuen Parteienkonstellation habe die Berufungsbehörde aber nicht Rechnung getragen und habe die Beschwerdeführerin erst mit der am 22.2.2007 erfolgten Zustellung eines Beschlusses des Bezirksgerichts Klagenfurt von dem Umstand Kenntnis erlangt, dass die Unterschutzstellung der XXXX der Tauernbahn in Bad Hofgastein im Grundbuch ersichtlich gemacht hätte werden sollen. Gegenüber der Beschwerdeführerin sei der entsprechende Bescheid aber nicht erlassen worden. Recherchen hätten ergeben, dass das Verwaltungsverfahren seitens der Behörde mit der XXXX, der von der Beschwerdeführerin keine Vollmacht erteilt worden sei, geführt worden sei und habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit der Mitwirkung im Verfahren gehabt.

Wäre die Beschwerdeführerin in das Verfahren eingebunden gewesen, wäre es zu einer anderen Entscheidung gekommen. Die Behörde habe wieder den Umstand übergangen, dass die gegenständliche Brücke in Serienfertigung mit vielen anderen gleichartigen Brücken entstanden sei, es sei nicht ersichtlich, warum die gegenständliche Brücke in ihrer Konstruktionsform ein seltenes Beispiel sei. Der angefochtene Bescheid setze sich nicht näher mit der Vielzahl der schon unter Denkmalschutz stehenden Brücken auseinander, so sei etwa im Jahr 1998 die XXXX vom UNESCO-Welterbe-Komitee zum Weltkulturerbe erklärt worden und verfüge diese über 129 Brücken. Darüber hinaus seien keine der in Österreich oder überhaupt in der Welt bestehenden Eisenbahnbrücken tatsächlich identisch mit einer anderen bestehenden Eisenbahnbrücke. Auch gebe es in Österreich eine Vielzahl von Brücken, welche größere Distanzen überwinden würden. Hätte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Einholung eines geeigneten Gutachtens rechtzeitig im Verfahren gehabt, wäre dieser Umstand leicht zu beweisen gewesen. Auch hätte die Beschwerdeführerin die im Verfahren schon erhobene Rüge hinsichtlich des Verstoßes gegen die oben zitierte Richtlinie aufrechterhalten und einwenden können, dass die Unterschutzstellung jedenfalls rechtswidrig sei, weil mit Bescheid vom 11.8.2006 der zweigleisige Ausbau der Tauernbahn im Abschnitt XXXX - Bahnhof XXXX mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bewilligt worden sei. Im Zuge der Durchführung dieses Projekts werde es erforderlich sein, die XXXX neu zu bauen, da das Objekt in keiner Weise den künftigen technischen Anforderungen gerecht werden könne. Darüber hinaus würde die Unterschutzstellung zu einer Unverkäuflichkeit jedenfalls aber zu einer extremen Verminderung des Verkehrswertes führen, was einem sinnvollen weiteren Unterhalt und einem sinnvollen weiteren Bestehenbleiben der Brücke entgegenstehe.

Schließlich bestünden Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen, da dieser eine Weisung der Behörde erhalten und diese befolgt habe und somit der Eindruck entstehe, dass der Sachverständige das Gutachten im Sinne der Behörde abgeändert habe und in das Gutachten aufnehme bzw. nicht aufnehme, was die Behörde wolle.

Daher werde beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

9. ii. Mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.5.2007, Zl. AW 2007/09/0050-3, wurde der Berufungsbehörde aufgetragen, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen und dieser die Möglichkeit gegeben, eine Gegenschrift zu erstatten.

9. iii. Mit Schriftsatz vom 18.7.2007, Gz.

BMUKK-11.014/0006-IV/3/2007, erstatte die Berufungsbehörde eine Gegenschrift, in der diese mit näherer Begründung bestritt, das Verfahren nicht mit der richtigen Partei geführt zu haben. Weiters wurde im Wesentlichen die Begründung des Bescheides wiederholt. Daher wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

9. iv. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.9.2010, Zl. 2007/09/0075-11, wurde der unter 8. dargestellte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in der gegenständlichen Beschwerde die XXXXzusammengefasst vorbringe, dass sie erst mit der am 22.2.2007 erfolgten Zustellung des Beschlusses des zuständigen Bezirksgerichtes vom 13.2.2007 über die grundbücherliche Ersichtlichmachung der gegenständlichen Unterschutzstellung Kenntnis vom Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2006 erlangt habe. Dieser sei ihr gegenüber gar nicht erlassen worden, zumal sie der XXXX weder eine Vertretungs- noch eine Zustellvollmacht erteilt habe und sich eine Vertretungsbefugnis auch nicht aus eisenbahnrechtlichen Bestimmungen ergebe. Sie sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt. Schon mit diesem Vorbringen komme der Beschwerde - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - Berechtigung zu, da die Berufungsbehörde, soweit von einer gültigen Vertretung der beschwerdeführenden Partei durch die XXXX ausgehe, übersehe, dass im maßgeblichen, oben wiedergegebenen Schreiben der letztgenannten Gesellschaft zwar eine diesbezügliche, mit 1.8.2005 datierte Erklärung erfolgt sei, jedoch die notwendige schriftliche Vollmacht von der beschwerdeführenden Partei weder damals noch zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt worden sei. Es ergebe sich auch weder aus dem Vorbringen noch dem vorgelegten Verwaltungsakt ein Anhaltspunkt dafür, dass hier einer "jener Fälle des § 10 AVG" verwirklicht wäre, in denen von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abgesehen werden könne. Ungeachtet früherer Vertretungskonstellationen bei den XXXX hätte die Berufungsbehörde daher gerade im Hinblick auf die in diesem Schreiben erfolgten Hinweise auf die umgesetzten Umstrukturierungen ohne weitere Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit dieser Erklärung nicht vom Vorliegen eines aufrechten Vertretungsverhältnisses ausgehen dürfen. Daran ändere auch § 24 des Bundesbahn-strukturgesetzes nichts, zumal darin Bereiche der Schieneninfrastruktur gemäß § 10a Eisenbahngesetz 1957 ausdrücklich vom Aufgabenbereich der XXXX ausgenommen seien. Im Übrigen ergebe sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch weder ein Hinweis auf das Vorliegen einer Zustellvollmacht noch, dass der angefochtene Bescheid der beschwerdeführenden Partei im Wege der XXXX zugestellt worden sei. Daher sei der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und sei der angefochtene Bescheid deshalb, ohne auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingehen zu müssen, aufzuheben.

10. Mit undatiertem Schriftsatz des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, beim Bundesverwaltungsgericht am 4.2.2014 eingelangt, legte dieses Bundesministerium die Berufung (nunmehr: Beschwerde) samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

11. i. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.2.2015, Gz. W170 2000821-1/2Z, wurde den Parteien mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde nunmehr in Bearbeitung genommen werde und ersucht mitzuteilen, ob die Vollmacht zum zuletzt ausgewiesenen Vertreter aufrecht sei und die Beschwerde aufrechterhalten werde.

11. ii. Mit Schreiben des Vertreters der beschwerdeführenden Partei vom 18.2.2015 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde aufrechterhalten und die beschwerdeführende Partei weiterhin vom genannten Vertreter vertreten werde.

11. iii. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.2.2015, Gz. W170 2000821-1/5Z, wurde nunmehr den Amtsparteien mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde in Bearbeitung genommen werde und das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige XXXX als Amtssachverständigen beizuziehen; letzterer Umstand wurde mit Schreiben vom selben Tag auch dem Bundesdenkmalamt und der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt.

11. iv. Mit Schriftsatz vom 20.03.2015 nahm die beschwerdeführende Partei Stellung.

Einleitend wurde der Verfahrensgang dargestellt und in weiterer Folge beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 14.06.2002 ohne weitere Einholung eines (Amts‑) Sachverständigengutachten ersatzlos zu beheben.

Begründend wurde ausgeführt, wie sich aus dem Verfahrensstand ergebe, sei seitens des Amtssachverständigen bereits zweimal ein Gutachten erstattet worden; das Erstgutachten finde sich im angefochtenen Bescheid, die Ergänzung dieses Gutachtens sei nach entsprechendem Auftrag als Ergänzungsgutachten erstattet worden. Abgesehen davon, dass aus Sicht der beschwerdeführenden Partei beide Gutachten unter einem nachfolgend aufgezeigten Mangel leiden würden, habe schon der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.10.2002 ausführlich dargestellt, dass das dem hier angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Gutachten den Anforderungen nicht entsprechen würde und unbegründet sei. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei sei nunmehr über die bisherigen Verfahrensergebnisse abzusprechen, offen erscheine zum damaligen Zeitpunkt die Auseinandersetzung mit dem Ergänzungsgutachten des Amtssachverständigen im Zusammenhang mit seinem ursprünglichen Gutachten. Es könne jedoch nicht so sein, dass nunmehr ein drittes Mal ein Amtssachverständigengutachten - und überdies als Gutachten eines Mitarbeiters genau jener Behörde, über deren Bescheid im Wege der Beschwerde zu entscheiden sei - eingeholt werde. Der beschwerdeführenden Partei sei die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es zulässig sei, dass im Verfahren nach Denkmalschutzgesetz Amtssachverständige des Denkmalamtes agieren, durchaus bekannt. Es sei jedoch bedenklich und wohl eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn der Amtssachverständige des Verfahrens erster Instanz gleichzeitig auch als Amtssachverständiger im Verfahren zweiter Instanz fungiere und einem Weisungsrecht unterliege oder Weisungen akzeptiere. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründe Unbedenklichkeit diesbezüglich zu Zl. 92/03/0226 vom 19.01.1994 letztlich nur deswegen, weil "ihre alleine auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt." Diese Konstellation führe wohl zwangsläufig - da sich der Gutachter mit seinem eigenen, von dritter Seite kritisierten und mit der Oberbehörde jedoch schon vorweg über Weisung abgestimmten Gutachten auseinanderzusetzen habe - zur Verteidigungshaltung und schließe subjektive Unbefangenheit geradezu aus. Hier gegenständlich gebe es bereits ein Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten, sodass die Behörde erster Instanz mehr als ausreichend Gelegenheit gehabt habe, das Substrat des (hier angefochtenen) Bescheides zu belegen. Es sei nicht erforderlich, ein neues Gutachten oder eine zusätzliche Ergänzung des Gutachtens tätigen zu lassen und würde dies letztlich auch den hier angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom anhaftenden Makel nicht befreien: der angefochtene Bescheid leide an der vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit und nachstehend aufgezeigter wesentlicher Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es stelle sich überdies die Frage, welche neuen Erkenntnisse der Amtssachverständige nunmehr nach neuerlicher Beiziehung zum Verfahren eröffnen könnte, zumal ja schon im Ergänzungsgutachten eine von ihm erneute Stellungnahme abgegeben worden sei. Der angefochtene Bescheid sei aus obigen Gründen wegen wesentlicher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Amtssachverständigengutachten sowie das Ergänzungsgutachten würden am begründeten Anschein der Befangenheit des Autors leiden, hiezu sei darauf zu verweisen, dass nach (erster) Aufhebung des (ersten) Bestätigungsbescheides zweiter Instanz durch den Verwaltungsgerichtshof seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dem Bundesdenkmalamt mit Schreiben vom 11.05.2005 zur Kenntnis gebracht und um die Erstellung eines ergänzenden Amtssachverständigen-gutachtens ersucht worden sei.

Festgehalten worden sei: "Von Interesse wäre insbesondere, ob der gegenständlichen Eisenbahnbrücke beispielsweise hinsichtlich Spannweite, Konstruktion und Erhaltungszustand Seltenheitswert zukommt." In der Folge sei das ergänzende Sachverständigengutachten vom 13.06.2005 am 21.07.2005 im Ministerium eingelangt und habe dieses ergänzende Sachverständigengutachten entsprechend der obzitierten Aufforderung auch einen Passus zum Erhaltungszustand enthalten (letzte Seite, vorletzter Absatz). In diesem Passus werde auf das Gutachten des XXXX verwiesen, wonach den Schlussfolgerungen dieses Gutachtens zufolge der Erhaltungszustand entsprechen würde. Mit ebenfalls im Akt erliegenden, undatiertem Aktenvermerk "fsc2069" des XXXX, welcher nachfolgend für die Behörde zweiter Instanz auch gezeichnet habe, sei wie folgt festgeschrieben worden: "Gemäß tel. Rücksprache mit XXXX entfällt Absatz über Erhaltungsfähigkeit, weil diese sich aus dem von XXXX vorgelegten GA ergibt und hier nicht vom ASV erneut zu klären ist. XXXX." In der Folge sei das abgeänderte Gutachten, der vorletzte Absatz hätte ja zu entfallen, den Beteiligten (nicht jedoch der XXXX) zur Kenntnis gebracht und im zweiten Bestätigungsbescheid zweiter Instanz vom 28.11.2006 auch in der abgeänderten Form zitiert bzw. diesem Bestätigungsbescheid zugrunde gelegt worden. Aus dem Akteninhalt zeige sich, dass die Behörde zweiter Instanz dem Amtssachverständigen vorweg in einer beispielhaften Aufzählung mit Schreiben vom 11.05.2005 aufgetragen bzw. nahegelegt habe, zu einem bestimmten Themenkreis Stellung zu nehmen. Der Sachverständige sei dieser Aufforderung der Behörde nachgekommen, jedoch habe die Behörde in weiterer Folge exakt die Auseinandersetzung mit diesem besonderen Themenkreis nachfolgend wieder herausreklamiert. Für die beschwerdeführende Partei sei leicht nachvollziehbar, warum diese Weisung seitens des Ministeriums an den Amtssachverständigen ergangen sei: Entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen sei der Kernpunkt der Aussage des Gutachtens XXXXwohl in der Tatsache zu sehen, dass die gegenständliche Brücke nach einer Nutzungsdauer von etwa einhundert Jahren am Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit angelangt sei. Gerade dies sei in gegenständlicher Berufung unter Vorlage dieses Gutachtens des XXXX auch behauptet worden. Obiger Sachverhalt begründe aus Sicht der Beschwerdeführerin jedenfalls - ob seitens des Amtssachverständigen bewusst oder unbewusst, sei gegenständlich von keinerlei Bedeutung - erhebliche begründete Zweifel an der völligen Unbefangenheit sowohl der früher als Behörde zweiter Instanz fungierenden Behörde als auch an der Person des Amtssachverständigen. Hier liege jedenfalls der begründete Anschein der Befangenheit des Amtssachverständigen vor. Dies habe letztlich die Konsequenz, dass sowohl sein Erstgutachten als auch sein Ergänzungsgutachten nichtig bzw. wegzudenken seien und bedinge dies jedenfalls die Notwendigkeit der Behebung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesdenkmalamtes.

Wie schon oben ausgeführt, habe die beschwerdeführende Partei die Tatsache, dass ein Amtssachverständiger als Mitarbeiter der Behörde erster Instanz in einem Verfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz agieren dürfe, hinzunehmen. Dies begründe sich, wie der Verwaltungsgerichtshof völlig richtig ausführe, in den einen Sachverständigen sowieso erhöht treffenden Objektivitätspflichten und in dessen Weisungsfreiheit als Sachverständiger. Komme es jedoch so weit, dass diese Weisungsfreiheit durchbrochen werde oder der Amtssachverständige Änderungen seines Gutachtens über Aufforderung durchführe oder zulasse, so ergebe sich eben gerade schon das Bild des Anscheins der Befangenheit bzw. der Befangenheit und demgemäß die völlige Unbeachtlichkeit sämtlicher im Verfahren durch ihn getätigter Punkte des Befundes und des Gutachtens. Aus Sicht der Beschwerdeführerin werde daher der angefochtene Bescheid als völlig unwirksam zu erkennen bzw. aufzuheben sein.

Die beschwerdeführende Partei gehe davon aus, dass obige Punkte richtig und aus dem Akteninhalt nachvollziehbar seien, sodass es der weiteren Erwiderung zu den Ausführungen des Sachverständigen etwa im Ergänzungsgutachten nicht bedürfe. Die beschwerdeführende Partei bestreite jedoch eventualiter auch die Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen des Ergänzungsgutachtens, zumal diese den insbesondere auf Seiten 5 und 6 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2002/09/0160-6, vom 06.04.2005 genannten Maßgaben tatsächlich nicht entspreche. Die beschwerdeführende Partei behalte sich diesbezüglich jedenfalls noch die Möglichkeit weiteren Vorbringens vor.

Die beschwerdeführende Partei spreche sich unter Hinweis auf die obigen Ausführungen gegen die weitere Beiziehung des Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren aus.

Das Verfahren zur Erlassung eines Ersatzbescheides im "UVP-Verfahren" zur Errichtung einer neuen XXXX sei zum Zeitpunkt der Stellungnahmeerstattung beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anhängig, konkrete Verfahrensschritte zur Erledigung seien nicht bekannt. Schließlich wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

11. v. Mit Schreiben vom 19.3.2015, Gz. BDA-16834/obj/2015/0002-allg, wurde vom Bundesdenkmalamt mitgeteilt, dass gegen die Beiziehung des Sachverständigen kein Einwand bestehe.

11. vi. Am 5.5.2015 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Ladung der Parteien, des genannten Sachverständigen und des XXXX als Zeuge eine mündliche Verhandlung abgeführt.

Diese nahm nach Darstellung des Verfahrensgegenstandes und bisherigen Verfahrensganges folgenden Gang (im Zitat: RI = Richter, Z = XXXX als Zeuge, BehV = Vertreter des Bundesdenkmalamtes, RV= Vertreter der beschwerdeführenden Partei, SV = Sachverständiger, offensichtliche Fehler berichtigt):

"2. Einvernahme des Z und des SV zur Frage, ob es zu einer Beeinflussung des SV gekommen ist.

Z betritt nach entsprechendem Aufruf um 10:15 Uhr den Verhandlungssaal.

RI belehrt den Zeugen, dass dieser die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen hat. RI stellt fest, dass der Z von dessen Dienstbehörde mit Bescheid vom 24.4.2015, Gz.

BKA-3.247/0003-I/2/a/2015, von der Amtsverschwiegenheit entbunden wurde. RI belehrt Z weiters über seine Zeugnisverweigerungsrechte gemäß §§ 48, 48 AVG.

RI: Können Sie sich an das neuerliche Berufungsverfahren hinsichtlich der Unterschutzstellung der XXXX erinnern?

Z: Ja, im Groben.

RI hält dem Zeugen den von ihm gezeichneten Auftrag des BMUKK vom 11.5.2005, Gz. BMBWK-11.014/0001-IV/3/2005, vor: Haben Sie diesen Auftrag erteilt?

Z: Ja.

RI: War es vor dem 1.1.2014 üblich, im Falle der Erteilung eines Gutachtensauftrages das Thema des Gutachtens näher darzustellen bzw. zu spezifizieren?

Z: Ja, es kommt darauf an. Die Berufungsbehörde hat sich entsprechende Fragen überlegt und diese beauftragt.

RI stellt fest, dass aus seiner Sicht die Spezifizierung des Gutachtensthemas bis hin zur Darstellung, welche Fragen zu beantworten sind, Aufgabe der jeweiligen Behörde ist. RI stellt fest, dass aus seiner Sicht aus dem ggst. Auftrag zur Gutachtenserstellung keine Beeinflussung des SV herauszulesen ist.

RI hält dem Z den AV vom Juni 2005 vor: Wissen Sie noch, von wem die Initiative ausging, den Absatz über die Erhaltungsfähigkeit des Objekts zu streichen?

Z: Er ist von mir, weil ich ihn unterschrieben habe. Ich vermute, dass die Initiative der benannte Absatz, dessen Inhalt ich heute nicht mehr weiß, zu streichen von mir ausgegangen ist. Wenn es sich etwa um eine Aussage zu Statik der Brücke gehandelt hat, war XXXX nicht qualifiziert darüber ein Gutachten zu stellen. Wir haben etwa auch Absätze wo die SV Rechtsfragen beantwortet haben aus dem Gutachten raus reklamiert.

RI gibt nunmehr der BehV die Möglichkeit, dem Z Fragen zu stellen.

BehV: Keine Fragen.

RI gibt nunmehr dem RV die Möglichkeit, dem Z Fragen zu stellen.

RV: Wenn man den Absatz, der entfallen ist, vorliest, dann können Sie möglicherweise beurteilen, warum er entfallen hätte sollen.

Vorgelesen wird der entfallene Absatz. Warum hat dieser Absatz zu entfallen?

Z: Ich vermute, im Gutachten wurde auf das Gutachten von 2000 verwiesen und das hat keinen Mehrwert, daher konnte der Absatz entfallen.

RV: Wenn ich vorhalte, dass der Sukkus des Gutachtens XXXX darin liegt, dass nach 100 Jahren die wirtschaftliche Nutzungsdauer der Brücke erreicht war, frage ich warum der Absatz entfallen konnte?

Z: Im DMSG-Verfahren ist die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit nicht relevant, es war die Frage, ob die Brücke für die XXXX noch nutzbar ist, nicht zu diskutieren. Daher konnte der Absatz entfallen.

RV: Gilt das auch für den Erhaltungszustand?

Z: Die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit war laut Gutachten nicht gegeben, was aber nicht entscheidend ist.

RV: Warum haben Sie im Gutachtenauftrag die Frage nach dem Erhaltungszustand gestellt?

Z: Es ist zu unterscheiden zwischen Erhaltungsfähigkeit und Erhaltungszustand. Der Erhaltungszustand stellt auf den substantiellen Zustand des Objekts ab. Das kann der SV klären.

RV: Gehört zum Erhaltungszustand auch die Statik?

Z: Bei einem Gebäude, geht es darum ob Türen, Fassade und Fenster da sind. Bei der Erhaltungsfähigkeit geht es etwa auch um die Statik. Bei der Brücke geht es darum, ob auch die alten Bauteile vorhanden sind, das wäre der Erhaltungszustand. Die Statik ist eine Frage der Erhaltungsfähigkeit.

RV: Keine weiteren Fragen.

Z wird um 10:35 Uhr entlassen.

SV betritt nach entsprechendem Aufruf um 10:35 Uhr den Verhandlungssaal.

RI belehrt den SV, dass dieser nunmehr zur Frage seiner Beeinflussung durch die Berufungsbehörde als Zeuge vernommen wird. Als Zeuge müsse er die Wahrheit anzugeben und dürfe nichts verschweigen. RI belehrt SV weiters über seine Zeugnisverweigerungsrechte gemäß §§ 48, 48 AVG.

RI: Können Sie sich an das neuerliche Berufungsverfahren hinsichtlich der Unterschutzstellung der XXXX erinnern?

SV: Ja.

RI hält dem SV den vom Z gezeichneten Auftrag des BMUKK vom 11.5.2005, Gz. BMBWK-11.014/0001-IV/3/2005, vor: Haben Sie diesen Auftrag zu erfüllen gehabt?

SV: Ja, ich hatte diesen Auftrag zu erfüllen und habe das Schreiben auch selber bekommen.

RI: War es vor dem 1.1.2014 üblich, im Falle der Erteilung eines Gutachtensauftrages durch die Berufungsbehörde das Thema des Gutachtens näher darzustellen bzw. zu spezifizieren?

SV: Ja.

RI hält dem SV den AV vom Juni 2005 vor: Wissen Sie noch, von wem die Initiative ausging, den Absatz über die Erhaltungsfähigkeit des Objekts zu streichen?

SV: Ich kann mich daran erinnern, dass es ein Gespräch über den Entfall dieses Absatzes gab. Den AV selbst kenne ich nicht.

RI: Sind Sie qualifiziert, einen gutachterlichen Befund bzw. ein Gutachten über die Erhaltungsfähigkeit des Objekts, dh. auch dessen statische Tragfähigkeit, abzugeben?

SV: Ich selbst könnte über die Erhaltungsfähigkeit nicht ein Gutachten erstellen. Dies würde nähere Untersuchungen und die Beiziehung eines weiteren SV nötig machen.

RI gibt nunmehr der BehV die Möglichkeit, dem SV Fragen zu stellen.

BehV: Keine Fragen. Die Erhaltungsfähigkeit spielt in Unterschutzstellungsverfahren gem. §§ 1, 3 DMSG keine Rolle, dies wäre allenfalls in einem Verfahren nach § 5 DMSG zu klären. Die Aussage, die lediglich auf das Gutachten des XXXX verweist, spielt im Unterschutzstellungsverfahren keine Rolle, es geht um die Denkmalbedeutung des Objektes. XXXX führt nicht aus, dass ein Zustand gem. § 1 Abs 10 DMSG vorliegen würde. Daher war die Passage nicht relevant.

RI gibt nunmehr dem RV die Möglichkeit, dem SV Fragen zu stellen.

RV: Wieso ist der Absatz über den Erhaltungszustand entfallen?

SV: Im Bescheid 2002 wurde dieser Absatz bereits zitiert, Seite 3 unten und Seite 4 oben.

RV: Keine Fragen. Eine Eisenbahnbrücke die aufgrund ihres Ermüdungszustandes als solche nicht mehr genützt werden kann, stellt hinsichtlich ihrer Funktion eine Ruine dar; dies als Eisenbahnbrücke. Ich spreche mich nach wie vor gegen die Beiziehung des SV aus, zumal der Anschein der Befangenheit im Hinblick auf die Entfernung der gegenständlichen Gutachtenspassage jedenfalls besteht und verweise auf die Stellungnahme vom 20.03.2015.

SV wird um 10:45 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen, er wird ersucht, weiterhin anwesend zu bleiben. RI unterbricht die Verhandlung von 10:45 bis 11:00 Uhr.

3. Erläuterung der Gutachten durch den und Befragung des SV

RI merkt an, dass XXXX der frühere Name des SV war.

RI befragt den SV, ob er in Bezug auf die P befangen ist bzw. ob er auf Grund bestimmter Umstände hinsichtlich der BelB befangen ist.

SV: Nein, es liegen keine Befangenheitsgründe vor.

RI befragt die Parteien, ob diesen das Gutachten des SV vom 22.1.2001, den Parteien vorgehalten mit Schreiben des BDA vom 26.2.2002, GZ.: 16.834/1/2002, sowie das über Auftrag des BMUKK erstellte, ergänzende Gutachten vom 13.6.2005, Zl. 16.834/4/2002, bekannt ist. RI führt die Gutachten in das Verfahrens ein.

BehV: Ja.

RV: Ja.

RI ersucht den SV, den Inhalt der beiden Gutachten zusammengefasst vorzubringen. SV erläutert den Inhalt der beiden Gutachten.

RI verweist auf die Ausführungen insbesondere der P bzw. des RV zu den Gutachten.

RI: Entspricht die Beschreibung der Brücke in den beiden Gutachten noch der heutigen Situation?

SV: Ja. Eine Mitarbeiterin des LK Salzburg war am 29.04.2015 vor Ort und hat die Brücke besichtigt und Fotos gemacht die ich dem Gericht zur Verfügung stelle.

Die Fotos werden den Parteien vorgehalten und zum Akt genommen

RI: Sie führen im Ergänzungsgutachten aus, dass die Brücke in den Jahren 1903 bis 1905 erbaut worden ist. Woraus ist das zu schließen?

SV: Aus der Literatur die ich im Erstgutachten zitiert habe.

RI: Kann man die Brücke also als Brücke aus einem Stahltragwerk als Zweigelenksbogen und gemauerter Vorlandbrücke, die die Schlucht stützenlos überspanne, beschreiben?

SV: Ja.

RI: Sie führen im Gutachten bzw. Ergänzungsgutachten aus, dass die Brücke, die in Bahn-km 25,1 in 80 m Höhe den Taleinschnitt der XXXX quere, eine Länge von 110 m Länge und eine gemauerte Vorlandbrücke mit 9 m Spannweite aufweise und die XXXX stützenlos überspanne. Handelte es sich bei der Konstruktion der Brücke zur Bauzeit um die übliche Art, eine Schlucht zu überspannen oder ist die Brücke diesbezüglich besonders?

SV: Sie ist besonders weil sie ohne Mittelpfeiler konstruiert wurde und die Schlucht stützenlos überspannt. Die Erbauung eines Mittelpfeilers wäre aufgrund der Höhe viel zu aufwendig gewesen.

RI: War die Brücke daher zum Zeitpunkt ihrer Erbauung eine besondere technische Leistung?

SV: Auf jeden Fall.

RI: Sind Ihnen andere derartige Brücken in Österreich und bzw. oder auf der Tauernbahn bekannt?

SV: Die Form hat in Österreich unikalen Charakter, auf der Tauernbahn gibt es solche Brücken daher auch nicht.

RI: Wie haben Sie die Ermittlungen hinsichtlich der letzten Frage gepflogen?

SV: Es ist der Überblick im BDA über Brücken vorhanden. Natürlich gibt es Stahlbrücken ähnlicher Gestaltungsweise aber nicht in der ausgeprägten Form wie sie hier vorliegt. Mit ausgeprägter Form, meine ich, dass es sich um eine feingliedrige Konstruktion aus Eisenstäben handelt. Die überspannte Weite spielt auch eine Rolle.

RI: Wissen Sie, ob die Brücke derzeit noch in Verwendung - wenn vielleicht auch nicht als Eisenbahnbrücke - ist?

SV: Ich verweise auf die Fotos vom 29.04.2015 auf denen ein Güterzug beim Überqueren der Brücke zu sehen ist.

RI: Ist das Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung? Wenn ja, von welcher Bedeutung und warum?

SV: Das Objekt ist von geschichtlicher und kultureller Bedeutung, weil es ein Dokument der Ingenieurskunst als genietete Eisenbahnbrücke in dieser Ausformung ist. Weiters dokumentiert die Brücke die Entwicklung des Eisenbahnwesens im 19. und beginnenden

20. Jhdt.

RI: Würde der Verlust des Objekts eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten und wenn ja, warum?

SV: Ja, weil diese Brücke ein seltenes Exemplar in dieser Brückenart ist.

RI gibt nunmehr der BehV die Möglichkeit, dem SV Fragen zu stellen

BehV: Keine Fragen.

RI gibt nunmehr und dem RV die Möglichkeit, dem SV Fragen zu stellen

RV: Im Hinblick auf die Dokumentation: Wäre es möglich von der Brücke ein Modell geringeren Maßstabes anzufertigen samt entsprechender technischer Beschreibung und bildlicher und planlicher Dokumentation, um die Brücke dementsprechend zu dokumentieren? Ich verweise auf § 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG.

SV: Man kann vom jeden Objekt ein Modell anfertigen, ansonsten ist es eine rechtliche Frage.

RV: Ist eine Brücke nicht immer ein Unikat, etwa im Hinblick auf die Spannweite?

SV: Es kommt auf die Konstruktionsform der Brücke an und ihre Gestaltungsweise. Aus Sicht der Denkmalpflege, ist jetzt nicht jede Brücke ein Unikat, weil es auf die geschichtliche und kulturelle Bedeutung ankommt.

RV: Ergibt sich die geschichtliche und kulturelle Bedeutung nicht u. a. daraus, dass sie ein Unikat ist?

SV: Der unikale Charakter kann relevant sein, muss es aber nicht.

RV: Ist jede Brücke ein Unikat?

RI: Ich erlaube mir die Frage umzuformulieren. Ist jede Brücke hinsichtlich ihrer technischen Daten ein Unikat, ist das jedes Mal aus denkmalpflegerischer Sicht relevant?

SV: Jede Brücke hat etwa aufgrund der Spannweite gewissen unikalen Charakter. Es ist jedes Mal aus denkmalpflegerischer Sicht zu beurteilen, aus dieser Beurteilung ist die denkmalpflegerische Bedeutung abzuleiten.

RV: Ist es richtig, dass es noch mehrere 100 Eisenbahnbrücken in Österreich gibt?

SV: Eisenbahnbrücken werden noch heute errichtet. Die Zahl ist entsprechend groß. Die genaue Zahl kann ich aufgrund der Neubauten nicht sagen.

RV: Ist es richtig, dass es mehrere 100 sind?

SV: Das kann ich nicht sagen.

RV: Haben Sie sich mit dem Erhaltungszustand auseinandergesetzt?

SV: Ich verweise auf das Gutachten.

RV: Ich lege sechs Lichtbilder vor, die diverse Risse und Rostbildungen an der Brücke zeigen. Die Schäden sind bloß beispielhaft. Frage an den SV: Haben Sie sich im Hinblick auf die Schäden mit dem Erhaltungszustand als Eisenbahnbrücke auseinandergesetzt?

SV: Ich beziehe mich nochmals auf das Gutachten. Im Bescheid von 2002 und im ergänzenden Gutachten wurde auf das Gutachten des XXXX verwiesen. Weitere Berichte sind mir nicht bekannt.

RV: Ist es etwas Außergewöhnliches wenn die Behörde der Sie als SV beigegeben sind, Änderungen in Ihrem Gutachten verlangt?

SV: Gutachten werden im Amt begutachtet und hinsichtlich der Schlüssigkeit überprüft.

RV: Kann es dann sein, dass Sie das Gutachten abändern oder was daraus entfernen, wenn Sie von der Behörde die Weisung haben?

SV: Es muss praktisch für das Objekt jeweils die geschichtliche und kulturelle Bedeutung enthalten sein.

RI: Gehen wir davon aus, dass Sie ein Gutachten schreiben, das nicht entspricht?

SV: Dann bekomme ich den Auftrag das Gutachten zu ergänzen. Nachgefragt, es werden keine inhaltlichen Weisungen erteilt sondern es wird beauftragt, das Gutachten zu ergänzen.

RV: Entfernen Sie über Weisung auch Inhalte des Gutachtens?

SV: Nein.

RV: Ich habe keine Fragen an den SV. Ich beantrage eine Frist, um dem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.

RI: Das BVwG hat mit Schriftsatz vom 25.02.2015 die Einleitung des Verfahrens bekannt gegeben. Spätestens mit Schriftsatz vom 20.03.2015 war dem P bzw. RV die Existenz des Gutachtens und des ergänzenden Gutachtens bekannt. Warum wurde nicht inzwischen ein Privatgutachten besorgt?

RV: Die bisherigen Ausführungen des SV waren Ausführungen eines befangenen SV, aus unserer Sicht. Es ist deren Verwertung im Verfahren nicht zulässig und leidet der Erstbescheid unter dem Mangel, dass dieser auf diesen Ausführungen fußt. Ich verweise, auf die Entscheidung des VwGH, GZ: 2010/09/0053, wonach der VwGH bloß deswegen die Beiziehung desselben Amtssachverständigen sowohl im Verfahren erster als auch zweiter Instanz zulässt, weil der Amtssachverständige als SV keinem Weisungsrecht unterliegt. Hier ist jedoch der Fall eingetreten, dass der SV dieses Weisungsrecht zulässt und liegt demnach - wie schon mehrfach ausgeführt - jedenfalls der begründete Anschein der Befangenheit vor.

Der SV wird um 11:40 entlassen.

RI unterbricht die Verhandlung vom 11:40 bis 12:00 Uhr.

RV räumt den Parteien nunmehr die Möglichkeit ein, zu den Gutachten und den nunmehrigen Ausführungen des SV Stellung zu nehmen.

BehV: Insgesamt zu dem Vorwurf der Befangenheit des SV, möchte ich feststellen, dass der SV keinen Weisungen unterliegt. Es werden keine inhaltlichen Weisungen erteilt. Der SV haftet für sein

Gutachten. Zum Gutachten selber: es ist für die Behörde eindeutig belegt, dass das Objekt eine Denkmalbedeutung hat; seit 2002 wurde kein Gegengutachten vorgelegt. Das öffentliche Interesse für das BDA an der Erhaltung des Objektes ist gegeben. Die Brücke ist nach wie vor in Betrieb, ein Fall des § 1 Abs. 10 liegt nicht vor. Letztendlich handelte es sich bei dem gegenständlichen Objekt um die letzte erhaltene Brücke dieser Art der Tauernbahn mit Dokumentationsfunktion und gilt als Repräsentant für die besondere technische Leistung. Hingewiesen wird, dass die sonstigen Vorbringen im Unterschutzstellungsverfahren, wie wirtschaftliche Argumente, nicht beachtlich sind.

RV: Zum Thema Weisung wird auf die hier gegenständlichen Verfahrensergebnisse und Aussagen verwiesen, woraus sich klar ergibt, dass der SV in zweiter Instanz, zweiter Rechtsgang, eine Abänderung seines Gutachtens durch Streichung einer Passage getätigt hat.

Es gibt eine Vielzahl von Eisenbahnbrücken und hat auch der SV letztlich zugestanden, dass jede irgendwie zumindest in technischer Hinsicht Unikatscharakter hat. Gemessen an den gesetzlichen Erfordernissen handelt es sich daher bei der gegenständlichen Eisenbahnbrücke um eine Brücke unter vielen anderen. Es ist sowohl der Werkstoff Metall als auch die sonstige Bauart tatsächlich nicht wesentlich besonders. Tatsache ist, dass die Brücke nach langer Zeit des Bestehens das Ende ihrer Fähigkeiten als Eisenbahnbrücke erreicht und danach - wenn diese Fähigkeiten nicht mehr gegeben sind - anders als andere unbewegliche Sachen bloß noch die Eigenschaft hat, gefährlich zu sein. Dies, weil sie ohne spezielle Reparaturmaßnahmen, welche auch ihr Wesen verändern würden, den an eine Eisenbahnbrücke zu stellenden Anforderungen nicht mehr gerecht werden kann. Verwiesen wird auf die vorgelegten Lichtbilder, welche beispielhaft diverse Schäden an der Brücke zeigen. Zumal sich Lack auf dem Metall befindet, sind die inneren Schäden fotografisch nicht vollständig dokumentationsfähig. In relativ kurzer Zeit wird jedoch der vollständige Ermüdungszustand der Brücke erreicht sein und würde eine Sanierung oder Erhaltung tiefgreifende Veränderungen bedingen. Darüber hinaus wäre die völlig sinnentleerte Erhaltung einer Brücke als Eisenbahnbrücke wirtschaftlich in keiner Weise sinnvoll und letztlich unvertretbar, sodass hier ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Brücke als Eisenbahnbrücke über deren Erschöpfung hinaus nicht besteht. Überdies besteht auch kein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Dokumentationsfunktion der Brücke als Eisenbahnbrücke. Es lässt sich diese Dokumentationsfunktion durch Anfertigung etwa von Modellen, Ablichtungen oder Videos, auch durch jede andere Form technisch machbarer Darstellungen ganz leicht erfüllen, sodass hier keine unmittelbare Ansicht in natura zum Zwecke der Dokumentation erforderlich ist (§ 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG)."

Abschließend wurden von der Vertreterin der belangten Behörde keine Beweisanträge gestellt oder eine Stellungnahme abgegeben, seitens des Vertreters der beschwerdeführenden Partei wurden die bisher getätigten Beweisanträge aufrechterhalten und eine Frist zur Stellungnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sowie um entsprechenden fachlichen Rat einzuholen und die weitere Vorgangsweise im Hinblick auf die Befragung des Sachverständigen zu klären, beantragt.

Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde der beschwerdeführenden Partei eine Frist von vier Wochen zur Beibringung eines Gegengutachtens bzw. Konsultierung von fachlich geeigneten Personen unter In-Aussichtstellung einer Verlängerung auf zwölf Wochen bei Führung eines Nachweises der rechtlich bindenden Beauftragung eines Privatgutachters, gewährt.

11. vii. Mit Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 1.6.2015 und des Bundesdenkmalamtes vom 10.6.2015 wurde gleichlautend der Antrag gestellt, weitere Schritte im Verfahren bis Mai 2016 auszusetzen, um Gespräche zwischen den Parteien zu ermöglichen.

11. viii. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.2015, Gz. W170 2000821-1/16Z, wurde die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 31.12.2015 erstreckt.

11. ix. Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 27.8.2015, Gz. BDA-16834.obj/0009-SBG/2015, wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung der beschwerdeführenden Partei vom 17.8.2015 zur Kenntnis gebracht, aus der sich ergebe, dass bis zum Zeitpunkt der Stellungnahmeerstattung keine Aktivitäten hinsichtlich eines Sanierungskonzeptes für die gegenständliche Brücke gesetzt worden seien.

Im vorliegenden E-Mail-Verkehr kündigte die beschwerdeführende Partei darüber hinaus an, dass man Gespräche mit der zuständigen Gemeinde erst nach Abschluss der ausstehenden Verfahrensschritte im Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren hinsichtlich der neuen Brücke tätigen könne; dies wolle man im Herbst in Angriff nehmen. Erst nach Klärung der weiteren Nutzung könne ein Erhaltungskonzept für die gegenständliche Brücke erstellt werden.

11. x. Mit Antrag vom 11.12.2015 ersuchte die beschwerdeführende Partei die bereits erstreckte Frist bis zum 30.4.2016 zu erstrecken; für Gespräche sei die exakte Kenntnis der wirtschaftlichen Daten Entscheidungsgrundlage; diesbezüglich würde ein Gutachten in etwa erst zwei Monaten vorliegen.

11. xi. Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2015, Gz. W170 2000821-1/20Z, wurde der beschwerdeführenden Partei zur Entscheidung über den unter

11. x. dargestellten Fristsetzungsantrag der Auftrag erteilt, die Beauftragung, das Datum der Beauftragung und das Thema der Beauftragung des DI Margreiter in Form eines Vertrages oder Auftrages nachzuweisen sowie von diesem eine Stellungnahme zur Art der bisher vorgenommenen Arbeiten am Gutachten binnen Frist vorzulegen.

11. xii. Das Bundesdenkmalamt nahm den Fristerstreckungsantrag der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 13.12.2015, Gz. BDA-16834.obj/0012-RECHT/2015, zur Kenntnis.

11. xiii. Mit Schreiben vom 22.12.2015 legte die beschwerdeführende Partei den Auftrag an die Gutachter sowie ein Schreiben derselben vor.

Aus dem Auftrag ergibt sich, dass die Sachverständigen mit der Abklärung des Zustandes der Brücke und der möglichen weiteren Nutzung sowie der statisch-konstruktiven Ausarbeitung und Darstellung von verschiedenen Varianten der Weiternutzung der gegenständlichen Brücke nach Ausscheiden aus dem Eisenbahnverkehr sowie der Massenermittlung und Kostenschätzung dieser Varianten und der Kostenschätzung für die künftige Erhaltung des Bestandstragewerks beauftragt und diese Arbeiten bereits abgeschlossen hätten; es würden noch zwei näher dargestellte Kostenschätzungen zur endgültigen Erledigung des Auftrages fehlen.

11. xiv. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2015, Gz. W170 2000821-1/20Z, wurde der unter 11.x. dargestellte Fristsetzungsantrag abgewiesen und mit Ladungen vom zuletzt 20.1.2016, Gz. W170 2000821-1/31Z, zu einer am 11.2.2106 anberaumten Verhandlung geladen.

11. xv. Inzwischen waren vom Amtssachverständigen mit Schreiben vom 13.1.2016 neue Fotos zum Zustand der Brücke vorgelegt worden.

11. xvi. Mit undatiertem Schreiben der Marktgemeinde Bad Hofgastein teilte diese mit, dass die verfahrensgegenständliche Brücke nicht in das Eigentum der Marktgemeinde übernommen werde und diese auch keine Kosten für etwaige Instandhaltungs-, Sanierungs- und Wartungsarbeiten übernehmen werde.

11. xvii. Mit Schreiben vom 2.2.2016 teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass es aus terminlichen Gründen keinen Vertreter zur für den 11.2.2016 anberaumten Beschwerdeverhandlung entsenden könne.

11. xviii. Am 11.2.2016 fand schließlich die zweite Verhandlung statt, zu der der geladene Sachverständige und der Vertreter der beschwerdeführenden Partei sowie der Bürgermeister der Gemeinde Bad Hofgastein erschienen waren.

Nach einer Darstellung des Verfahrensgegenstandes und des Verfahrensganges seit der Verhandlung am 5.5.2015 wurde der Sachverständige zum Zustand der gegenständlichen Brücke befragt und führte an, dass der Schienenverkehr immer noch über diese und nicht die neben der gegenständlichen Brücke neu errichtete neue Brücke geführt werde. Diesbezüglich gab der Vertreter der beschwerdeführenden Partei an, dass die neue Brücke mit Ende April 2016 in Betrieb und die gegenständliche Brücke zu diesem Zeitpunkt außer Betrieb genommen werde. Hinsichtlich des Zustandes der gegenständlichen Brücke wurden auch Fotos vorgelegt.

Abschließend gab der Vertreter der beschwerdeführenden Partei zum Gutachten an, dass dieses aus Sicht der beschwerdeführenden Partei nichtig sei und verwies auf das bisherige Vorbringen. Gegenständliche Brücke sei längst durch die unmittelbar daneben situierte neue XXXX ersetzt und scheide aus der Strecke aus, da sie nicht mehr den Standards eines modernen Eisenbahnbetriebs entspreche und auch zeitlich am Ende ihrer technischen und wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten angelangt sei. Daher sei die verfahrensgegenständliche Brücke keine Eisenbahnbrücke mehr, sondern ein völlig funktionsloses Ding in der Landschaft. Eine wirtschaftliche Nachnutzung sei nicht realistisch, da insbesondere die Gespräche mit der benachbarten Gemeinde gescheitert seien. Völlig nutzlose Bauten, deren Nachnutzung ausgeschlossen sei, könnten aus Sicht der beschwerdeführenden Partei nur als Ruinen bezeichnet werden; die weitere Instandsetzung und Erhaltung dieser "Ruine" würde im Falle der Unterschutzstellung einzig und allein zum Zwecke des Denkmalschutzes erfolgen, was ebenso wenig im öffentlichen Interesse liegen könne wie die Erhaltung einer aus dem Eisenbahnbetrieb ausgeschiedenen Brücke, obwohl es in Österreich eine Vielzahl von Eisenbahnbrücken gebe. Diesbezüglich wurden Fotoansichten von 331 bestehenden Eisenbahnbrücken in Österreich vorgelegt. Jeder dieser Brücken sei aufgrund des zu überwindenden Geländes einzigartig in Bauart, Form und Spannweite. Daraus ergebe sich auch, dass die im Gutachten enthaltenen Ausführungen bloß sehr allgemeiner Natur und Scheinbegründungen seien; der Dokumentationszweck lasse sich auch anders als durch Aufrechterhaltung einer Ruine in der Natur erreichen, etwa durch Modellerrichtung und Ausstellung samt Plänen.

Schließlich stellte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei den Antrag einen Ortsaugenschein durzuführen, damit sich das Gericht vom teilweise ruinösen Zustand der Brücke und der Notwendigkeit, diese außer Betrieb zu nehmen und dass sie keine Eisenbahnbrücke mehr sei, überzeugen könne. Die bloß im Sinne einer notwendigen Ersterhaltung zu tätigenden Investitionen zu einem Korrosionsschutz würden in etwa € 2 Millionen Euro betragen und wären schon in den nächsten ein bis zwei Jahren aufzubringen, weil ansonsten die Korrosion ungeschützt fortschreite. Zum Beweis dieser Tatsache wurde die Einvernahme namentlich genannter sachverständiger Zeugen beantragt, die auch bei der Verhandlung anwesend gewesen seien. Zum Beweis dafür, dass es keine Nachnutzung der Brücke gebe, wurde auf das unter 11.xvi. dargestellte Schreiben der Marktgemeinde verwiesen sowie die Möglichkeit der Einvernahme des anwesenden Bürgermeisters und des Amtsleiters der Gemeinde Bad Hofgastein verwiesen.

Der Bürgermeister der Gemeinde Bad Hofgastein schloss sich dem Vorbringen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei im Sinne der Verschleuderung des Steuergeldes für die Erhaltung der Brücke an; mit Ende April sei schließlich die neue Brücke befahrbar. Auch verwies dieser auf die unter 11.xvi. dargestellte schriftliche Stellungnahme. Die Gemeinde sei froh, dass endlich die neue Brücke fertig werde, weil die alte Brücke bzw. deren Benützung erheblichen Lärm verursacht habe. Es habe mit dem Kur- und Tourismusverband Gespräche hinsichtlich einer touristischen Nutzung gegeben, diese sei aber nicht gegeben. Daher beantragte auch der Bürgermeister, der Beschwerde statt zu geben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Beim Gegenstand des Verfahrens handelt es sich um die XXXX in der Gemeinde Bad Hofgastein, Ger. Bez. Gastein, pol. Bez. St. Johann im Pongau, Salzburg, XXXX, es handelt sich hierbei um eine unbewegliche Sache.

Die verfahrensgegenständliche Brücke war zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Bundesdenkmalamtes am 21.6.2002 im Eigentum der XXXX, nunmehr befindet sich diese im Eigentum der XXXX, im Grundbuch ist kein Bauberechtigter eingetragen.

1.2. Der verfahrensgegenständlichen Brücke kommt eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zu.

1.3. Der Verlust der verfahrensgegenständlichen Brücke würde aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.

Durch die Erhaltung der verfahrensgegenständlichen Brücke kann eine technikgeschichtliche Dokumentation der Entwicklung des Eisenbahnwesens im 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts erreicht werden.

1.4. Das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht. Die zur Sicherung der längerfristigen Erhaltung nötigen Maßnahmen - vorerst Aufbringung eines Korrosionsschutzes - sind technisch möglich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszug, dem nicht entgegengetreten wurde.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:

2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:

Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen des beigezogenen Amtssachverständigen XXXX, sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - des Sachverständigen entscheidungsrelevant sind. Die beschwerdeführende Partei hat sich gegen die Beiziehung des auch schon in den Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewordenen Sachverständigen ausgesprochen, daher wird die erfolgte Beiziehung ausdrücklich zu begründen sein. Die beschwerdeführende Partei hat sich der Beiziehung des dem Bundesdenkmalamt angehörenden Amtssachverständigen im Wesentlichen mit dem Argument entgegengestellt, dass dieser zwar nicht alleine wegen der Zugehörigkeit zum Bundesdenkmalamt aber auf Grund des Umstandes, dass dieser von der ehemaligen Berufungsbehörde Weisungen erhalten und diese entgegengenommen habe, befangen sei bzw. zumindest der Anschein der Befangenheit vorliege.

Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (VwGH E vom 17.12.2015, Gz. 2012/07/0137), allerdings ist im Anwendungsbereich des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 47/2010, für die Beurteilung, ob eine Befangenheit vorliegt, maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln; mit anderen Worten:

Befangenheit ist dann anzunehmen, wenn dem Organwalter auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (vgl. VwGH E vom 29.07.2015, Gz. Ra 2015/07/0034).

Hinsichtlich des Arguments, der Sachverständige sei auf Grund dessen, dass dieser bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und daher sowie als Bediensteter des Bundesdenkmalamtes befangen, ist - wie die beschwerdeführende Partei auch erkannt hat - auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031). Wird daher ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), zu werten (siehe etwa VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH E vom 19.1.1994, Gz. 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (siehe etwa VwGH E vom 27.6.2002, Gz. 2002/10/0031).

Eine tiefergehende Betrachtung erfordert der Einwand der beschwerdeführenden Partei, der Sachverständige habe eine Weisung von der (nunmehr nicht mehr zuständigen) Berufungsbehörde erhalten und diese akzeptiert. Hiezu wird von der beschwerdeführenden Partei auf zwei Umstände abgestellt, nämlich einerseits auf den mit Schreiben vom 11.05.2005 von der damaligen Berufungsbehörde beauftragtem Gutachten, das sich "insbesondere" damit beschäftigen solle, "ob der gegenständlichen Eisenbahnbrücke beispielsweise hinsichtlich Spannweite, Konstruktion und Erhaltungszustand Seltenheitswert" zukomme. Andererseits sieht die beschwerdeführende Partei in dem im Akt erliegenden, undatiertem Aktenvermerk "fsc2069" des XXXX, eines Organwalters der ehemaligen Berufungsbehörde, welcher nachfolgend für die Behörde zweiter Instanz auch gezeichnet hat, aus dem sich ergibt, dass "Gemäß tel. Rücksprache mit XXXX" der "Absatz über Erhaltungsfähigkeit" aus dem Gutachten entfalle, weil diese sich aus dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten ergebe und nicht erneut vom Amtssachverständigen zu klären sei.

Zum Gutachtensauftrag ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auszuführen, dass es gerade Aufgabe der Behörde ist, zu beauftragen welcher Sachverhalt in wie weit zu ermitteln bzw. zu beauftragen, dass zu ermitteln ist, ob gewisse Sachverhaltselemente vorliegen oder nicht. Es mag in der täglichen Behördenpraxis diesbezüglich - insbesondere, wenn sich immer die gleichen Fragen stellen - eine gewisse Nachlässigkeit bei der Auftragserteilung an den Sachverständigen zu Tage treten, es kann der Behörde aber keinesfalls entgegengetreten werden, wenn diese ihre Aufgabe, den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (siehe § 39 Abs. 2 AVG), durch einen spezifischen Auftrag, der hier auch keinerlei Präjudizierung des Ergebnisses erkennen lässt, nachkommt.

Zur Frage, ob das Gutachten des Amtssachverständigen in seinem Inhalt beeinflusst wurde - in diesem Sinne versteht die beschwerdeführende Partei den Aktenvermerk des XXXX - ist auszuführen, dass es bei der Frage, ob der Anschein einer Befangenheit vorliegt, nur auf eine objektive Gesamtbetrachtung ankommen kann, mit anderen Worten: würde ein objektiver Beobachter in Kenntnis des gesamten Verwaltungsvorganges eine Befangenheit beim Amtssachverständigen vermuten?

Richtig ist, dass der Aktenvermerk ("Gemäß tel. Rücksprache mit XXXX entfällt Absatz über Erhaltungsfähigkeit, weil diese sich aus dem von XXXX vorgelegten GA ergibt und hier nicht vom ASV erneut zu klären ist. XXXX.") und die Aktenlage es offenkundig machen, dass der Amtssachverständige und die zuvor zuständige Berufungsbehörde das bereits der Behörde vorgelegte Gutachten durch die Streichung eines Absatzes (dieser lautet: "Der Erhaltungszustand der Brücke kann insofern beurteilt werden, als dass weiterhin der gesamte Zugsverkehr über dieses Bauwerk abgewickelt wird. Gemäß den Schlussfolgerungen des von der XXXX beauftragten Untersuchungsberichts des Zivilingenieurs für Bauwesen XXXX vom 26.7.2000 entspricht das Tragwerk der XXXX unter den angeführten Voraussetzungen und Betriebsbedingungen des Tragsicherheitsanforderungen.") verändert haben. Die Initiative zur "Veränderung" des Gutachtens ging nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens - wie sich aus der unbedenklichen Aussage des Zeugen XXXX ergibt - offenbar von der Behörde aus. Der Zeuge XXXX erklärte dies mit der mangelnden Qualifikation des Amtssachverständigen, Aussagen zur Statik der Brücke zu treffen; auch habe die Berufungsbehörde in anderen Verfahren Absätze aus den Gutachten reklamiert, die Rechtsfragen beantwortet hätten.

Hiezu ist allerdings zu bedenken, dass es Aufgabe der Behörde ist, die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens zu überprüfen (VwGH E vom 19.12.2013, Gz. 2011/03/0160) und darüber hinaus Gutachtensteile, die vom Sachverständigen in Überschreitung seiner Aufgabe erstellt werden, nur unbeachtlich sind, nicht aber zu Unschlüssigkeit des gesamten Gutachtens führen (VwGH E vom 16.12.2014, Gz. 2013/03/0108). Dies trifft hier im besonderen Maße zu, da die strittige Stelle des Gutachtens lediglich aus einer Tatsachenfeststellung - nämlich, dass der Zugsverkehr weiter über diese Brücke abgewickelt werde - und einem Verweis auf ein anderes Gutachten besteht; es ist also nicht zu erkennen, dass sich der Amtssachverständige Kompetenzen angemaßt hat, die ihm nicht zukommen. Dass der Sachverständige eine "Weisung" der Berufungsbehörde erhalten hat, ist der Aktenlage aber in einer Gesamtbetrachtung auch nicht zu entnehmen; im Aktenvermerk wird ebenso wie in der glaubwürdigen Formulierung des Zeugen, dass man auch in anderen Verfahren unbeachtliche Gutachtensteile "herausreklamiert" habe, klar, dass die Behörde die Gutachten nur auf deren formale Richtigkeit überprüft hat und diese vom Sachverständigen (bzw. in dessen Auftrag und mit dessen Einverständnis von der Behörde) entsprechend korrigiert worden sind. Es finden sich aber überhaupt keine Hinweise, dass der Sachverständige überhaupt oder in diesem Verfahren einer inhaltlichen Weisung ausgesetzt gewesen wäre oder eine solche akzeptiert hätte; daher geht die diesbezügliche Argumentation der beschwerdeführenden Partei in einer objektiven Gesamtbetrachtung ins Leere und ist diesbezüglich weder eine Befangenheit noch eine Anscheinsbefangenheit zu erkennen.

Zur grundsätzlich obligatorischen Beiziehung eines Amtssachverständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren der in Folge bestellte Sachverständige als Amtssachverständige zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH E vom 25.02.2010, Gz. 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH E vom 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH E vom 19.02.1991, Gz. 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweist - VwGH E vom 18.06.2014, Gz. 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH E vom 27.11.1979, Gz. 2554/79). Darüber hinaus hat sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass der Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssach-verständigengutachtens in Angelegenheit der Unterschutzstellung nach dem Denkmal-schutzgesetz "im Interesse der Raschheit" lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH E vom 17.02.2015, Gz. Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen.

Da im vorliegenden Fall das Gutachten des Amtssachverständigen im Administrativverfahren (im Sinne des Verfahrens vor dem Bundesdenkmalamt und der Berufungsbehörde) im Sinne des oben ausgeführten grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar war (siehe hiezu unten) und sich im Wesentlichen nur ergänzende Fragen ergeben haben, stand der Beiziehung des genannten Amtssachverständigen nichts im Wege; vielmehr hatte diese zu erfolgen.

2.2.2. Zum Gutachten der Amtssachverständigen:

Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 22.03.2012, Gz. 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH E vom 16.9.2009, Gz. 2009/09/0044).

Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH E vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322).

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH E vom 24.10.2011, Gz. 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH E vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172).

Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt erstattete Gutachten zum gegenständlichen Objekt in Zusammenschau mit dem Ergänzungsgutachten und den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die repräsentativen Fotos sind die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen jeweils auch optisch nachvollziehbar.

Die beschwerdeführende Partei ist den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten; insbesondere befasst sich das Privatgutachten - abgesehen von der Frage, ob die verfahrensgegenständliche Brücke eine Ruine ist - nicht mit denkmalschutzrechtlich relevanten Fragen. Allerdings hat sich das Privatgutachten nicht damit auseinandergesetzt, on die verfahrensgegenständliche Brücke aus denkmalschutzrechtlicher Sicht eine Ruine ist; die Feststellungen zur Brücke im Privatgutachten legen dies gerade nicht nahe.

Weiters konnte diese weder im Adminstrativ- noch im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens dartun.

Dies aus folgenden Gründen:

In der Fassung der Gutachtensergänzung ist das Amtssachverständigengutachten der beschwerdeführenden Partei im Administrativverfahren niemals zugegangen, daher konnte diese frühestens mit ihrer (zweiten) Beschwerde gegen den (zweiten) Bescheid der Berufungsbehörde Einwände gegen das Gutachten erheben.

In der (ersten) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde lediglich eingewandt, dass es entlang der Tauernbahn Brücken in ausreichender Vielzahl und gleicher Qualität gebe, weil diese Brücken Serienfertigungen seien; dies habe zur (ersten) Aufhebung des (ersten) Berufungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof geführt, sei aber von der Behörde abermals nicht hinreichend berücksichtigt worden. Diese und die nachfolgende Argumentation hinsichtlich der im gesamten Bundesgebiet befindlichen Brücken würde aber nur schlagend werden, wenn der Amtssachverständige sich mit diesen Umständen nicht oder nicht schlüssig auseinandergesetzt hätte; dies ist aber gerade im Ergänzungsgutachten und in der mündlichen Verhandlung erfolgt, wo es dem Sachverständigen nachvollziehbar und schlüssig gelungen ist, darzulegen, warum der gegenständlichen Brücke Unikalität sowie - auf Grund ihrer Spannweite, die ohne Verwendung eines Mittelpfeilers erreicht wurde und der feingliedrigen Konstruktion aus Eisenstäben - technikgeschichtliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher hinsichtlich dieser Einwände das Amtssachverständigengutachten als nachvollziehbar und schlüssig an; ob es richtig ist, kann und hat das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu beurteilen. Es wäre der beschwerdeführenden Partei offen gestanden, ein denkmalschutzrechliches Gegen-gutachten einzuholen, um dem Gutachten in diesem (und anderen Punkten) auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegenzutreten.

Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme vom 20.3.2015 wurde - von der nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei fehlenden Unbefangenheit des Amtssach-verständigen abgesehen - keine Unrichtigkeit und/oder Unschlüssigkeit des Gutachtens dargetan.

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde in Bezug auf das Amtssachverständigen-gutachten im Wesentlichen eingewandt, dass jeder Brücke auf Grund der verwendeten Technik und des überwundenen Geländes Unikatscharakter zukomme und es sich bei der verfahrensgegenständlichen Brücke um eine "Brücke unter vielen anderen" handle, es gebe in Österreich mindestens 331 Eisenbahnbrücken, deren Existenz mit Fotoansichten bewiesen wurde. Auch sei der Werkstoff Metall als auch die Bauart nichts Besonderes. Diesen Einwänden kann hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen nicht gefolgt werden, da dieser zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 5.5.2015, aber auch schon im Erstgutachten (jedenfalls im Gutachten in der Fassung der Gutachtensergänzung) genau auf diese Fragen eingegangen ist und eben zu einem anderen Ergebnis als der Parteienvertreter kommt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher auch hinsichtlich dieser Einwände das Amtssachverständigengutachten als nachvollziehbar und schlüssig an; ob die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssach-verständigen richtig sind, kann und hat das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zu beurteilen. Es wäre der beschwerdeführenden Partei (abermals) offen gestanden, ein denkmalschutzrechliches Gegengutachten einzuholen, um dem Gutachten in diesem (und anderen Punkten) auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegenzutreten.

Das Gutachten ist daher hinsichtlich Bedeutung und Folgen des Verlustes der verfahrensgegenständlichen Objekte aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen und sind die gegenständlichen Feststellungen zu treffen.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Im Wesentlichen ergibt sich die Feststellung, dass sich die gegenständliche Brücke zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht, schon alleine aus dem Umstand, dass immer noch der Eisenbahnverkehr über diese Brücke geführt wird sowie aus dem - inzwischen aber als veraltet anzusehenden - vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen. Die Feststellung, dass die zur Sicherung der längerfristigen Erhaltung nötigen Maßnahmen - vorerst Aufbringung eines Korrosionsschutzes - technisch möglich sind, ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei selbst angegeben hat, dass diese Arbeiten € 2.000.000,-- kosten würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz nach dem DMSG, welche bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 1.1.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war seit 19.7.2002 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt. Es ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1

B-VG, insbesondere die Bestimmungen des AVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; dies sind hier die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DMSG.

4. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3, m.w.N.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 18 VwGVG weiters die belangte Behörde Verfahrenspartei.

Wie sich aus dem in die Verhandlung eingeführtem Grundbuchsauszug ergibt, ist die beschwerdeführende Partei - diese ist in Bezug auf die gegenständliche Brücke Rechtsnachfolgerin der XXXX und tritt somit in deren verfahrensrechtliche Position ein - Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objekts und somit neben dem Landeshauptmann von Salzburg und dem Bürgermeister von sowie der Gemeinde Bad Hofgastein Partei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren; darüber hinaus ist das Bundesdenkmalamt als belangte Behörde Verfahrenspartei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

5. Zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Die Berufung war von der Partei innerhalb dieser Frist bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist hat für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides begonnen.

Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 21.6.2002 zugestellt. Die beschwerdeführende Partei hat die Berufung am 2.7.2002, somit innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Behörde eingebracht. Die Berufung war daher jedenfalls rechtzeitig und ist die nunmehrige Beschwerde daher und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

6. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das ist hier der Fall.

7. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).

Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP , S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH E vom 29.3.1982, Gz. 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH E vom 9.1.1980, Gz. 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75; VwGH E vom 11.11.1985, Gz. 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH E vom 10.10.1974, Gz. 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Detail erhalten geblieben ist (VwGH E vom 20.11.2001, Gz. 2001/09/0072).

Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP , 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.

Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Brücke um ein zu schützendes Denkmal handelt.

Daher ist das Objekt ein Denkmal.

Die verfahrensgegenständliche Brücke dokumentiert die Entwicklung des Eisenbahnwesens im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert.

Da der Verlust der verfahrensgegenständlichen Brücke nach den obigen Feststellungen aus überregionaler und auch aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Brücke um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.

8. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH E vom 27.2.2003, Gz. 2002/09/0100; E vom 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; E vom 22.3.2012, Gz. 2009/09/0248). Die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes ist etwa nicht ausreichend, den Zustand einer Ruine im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG darzutun (VwGH E vom 29.1.2013, Gz. 2010/09/0230). Es ist nicht zu prüfen, wie lange ein Denkmal noch erhalten werden kann. Die früher oder später unabwendbare Vernichtung beseitigt nicht die gegenwärtige Denkmalqualität (VwGH E vom 19.9.1988, Gz. 86/12/0070). Die Bedeutung eines Denkmals kann grundsätzlich nicht von der Pflege in der Vergangenheit abhängen, weil damit ein Anreiz geschaffen würde, die bisweilen als lästig empfundenen Bindungen des Denkmalschutzes durch mangelnde Pflege abzustreifen (VwGH E vom 4.9.1989, Gz. 89/09/0056).

Da sich das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.

Dass die Brücke - scheinbar ab April 2016 - nicht mehr im Eisenbahnverkehr Verwendung findet, aus eisenbahntechnischer Sicht "am Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer angelangt" sei und notwendige Erhaltungsmaßnahmen offenbar unmittelbar anstehen, ändert hieran nichts. Die Brücke ist aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt jedenfalls keine Ruine, da sie zum Entscheidungszeitpunkt ihrer oben dargestellten Dokumentationsfunktion noch nachkommen kann.

9. Hinsichtlich des von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Eingriffs in ihr Eigentum durch die Unterschutzstellung ist diese auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (unter vielen etwa VwGH E vom 04.10.2012, Gz.2010/09/0079), nach der der Eingriff ins Eigentum durch die Unterschutzstellung gerechtfertigt ist, solange der unbedingt notwendige Umfang der Unterschutzstellung nicht überschritten wurde, zu verweisen. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieses Eingriffs siehe die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 9189/1981 und 11019/1986. Selbiges gilt für die vorgebrachte "Unverkäuflichkeit" durch die Unterschutzstellung und die "extreme Verminderung des Verkehrswertes" der verfahrensgegenständlichen Brücke.

10. Aus rechtlicher Sicht hat die beschwerdeführende Partei eingewandt, dass

* die Unterschutzstellung der Brücke einen Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft 91/440/EWG vom 29.7.1991, mit der öffentliche Eisenbahnunternehmen auf eine finanziell gesunde Basis gestellt bzw. diese erhalten werden soll;

* mit Bescheid vom 11.8.2006 des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 11.8.2006, Gz. BMVIT-220. 164/0010-IV/SCH2/2006, der zweigleisige Ausbau der Tauernbahn im Abschnitt XXXX bewilligt worden sei und sich daraus ein öffentliches Interesse am Nichtvorliegen der Unterschutzstellung ergebe sowie

* die völlig sinnentleerte Erhaltung einer Brücke als Eisenbahnbrücke letztlich unvertretbar sei.

Die oben genannte Richtlinie - die zur Anwendbarkeit ins innerstaatliche Recht umzusetzen ist - kennt keinen Ausschluss des Denkmalschutzes und kann dieser daher neben der Richtlinie bestehen.

Dass die gegenständliche Brücke der neuen XXXX nicht im Weg steht, ergibt sich aus dem Verfahren. Ab April 2016 soll der Eisenbahnverkehr über die neue Brücke fahren; Selbst eine Behinderung des Verkehrs über die neue Brücke hätte aber im Unterschutzstellungsverfahren auch keine Relevanz. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 3 DMSG nur die Frage zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen gegeben ist; nicht zu prüfen ist aber, ob dieses öffentliche Interesse mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert. Dies wäre erst in einem Verfahren gemäß § 5 DMSG hinsichtlich der Bewilligung der Zerstörung sowie jeder Veränderung eines Denkmals zu prüfen. Andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle sind für die Unterschutzstellung unbeachtlich (VwGH E vom 21.04.1994, Gz. 92/09/0379).

Selbiges sowie die Argumentation unter 9. ist dem Argument der unvertretbaren, sinnentleerten Erhaltung der Brücke entgegenzuhalten.

11. Abschließend ist zu den Einwänden der Gemeinde Bad Hofgastein bzw. deren Bürgermeister in der mündlichen Verhandlung im Februar 2016 nur auf das oben Angeführte zu verweisen.

12. Zu den abgewiesenen Fristerstreckungs- und Beweisanträgen ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag vom 11.12.2015 abzuweisen hatte, da die von der beschwerdeführenden Partei gepflogenen Erhebungen für die verfahrensgegen-ständliche Verwaltungssache keine Relevanz hatten, da sich diese weder auf den Denkmalwert der gegenständlichen Brücke bezogen haben noch die Frage, ob diese denkmalschutzrechtlich eine Ruine darstellt, zum Inhalt hatten.

Auch der Antrag auf Durchführung eines Augenscheins war abzuweisen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die (schlüssigen) Gutachten des Amtssach-verständigen feststand.

Die Anträge auf Einvernahme der in der Verhandlung vom Februar 2016 genannten Zeugen war ebenso abzuweisen, da der Zweck dieser Einvernahmen nach dem Beweisantrag sich auf eine nicht entscheidungsrelevante Tatsache - nämlich die Möglichkeit einer Nachnutzung der verfahrensgegenständlichen Brücke - bezog.

13. Es ist sohin hinsichtlich I. spruchgemäß zu entscheiden.

14. Der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung für die Unterschutzstellung vom 2.7.2002 ist mangels Rechtsgrundlage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und hinsichtlich II. spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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