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§ 27 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Rechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale

§ 27.

Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht oder nicht mehr existieren, treten an deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261034

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