Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
DSchG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. Dezember 2001 wurde festgestellt,
"dass die Erhaltung des
Ensembles 'Marktplatz H',
bestehend aus den Häusern H Nrn. 5, 8, 9, 24, 179, 180, 184, dem Pfarrhof (Nr. 2) und der Dreifaltigkeitssäule sowie dem bereits rechtskräftig als Einzel-Denkmal unter Schutz stehenden Zwerchhof (Doppelhaus) Nr. 6 bzw. 190 (samt hofseitigem Trakt),
...
wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1, 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 25.9.1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/1999, als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist."
Die belangte Behörde stellte auf Grund eines im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Amtssachverständigengutachtens und der Ergebnisse eines im Berufungsverfahren vorgenommenen Augenscheines als Sachverhalt fest, dass das gegenständliche Ensemble von herausragender geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung sei. Der Ort H nehme in der geschichtlichen Entwicklung auf Grund besonderer Privilegien eine herausragende Stellung ein, welche sich bis heute in der erhaltenen Bausubstanz, nämlich vor allem in den vom angefochtenen Bescheid erfassten barocken Zwerchhöfen, widerspiegle.
Die Tatsache, dass nicht der gesamte Marktplatz von der Unterschutzstellung erfasst sei, sei aus Sicht des Denkmalschutzes nicht erheblich. Ziel des Denkmalschutzgesetzes (DMSG) sei die Erhaltung geschichtlich, künstlerisch oder kulturell bedeutender Gegenstände, nicht die Erhaltung eines (etwa ästhetisch ansprechenden) Ortsbildes. Ein Ensemble gemäß § 1 Abs. 3 DMSG sei daher weder notwendigerweise in sich räumlich geschlossen, noch habe es sämtliche Gebäude zu erfassen, welche (bloß) an einem bestimmten Platz oder Straßenzug stünden.
Aus den Ermittlungsergebnissen ergebe sich weiters, dass das gegenständliche Gebäude die für das Ensemble als maßgeblich erkannten Kriterien aufweise. Es handle sich um eine barocke, zwerchhofähnliche Anlage, die in seiner inneren wie äußeren Erscheinung historische Bausubstanz enthalten habe.
Das Gebäude weise ohne Zweifel erhebliche bauliche (statische) Schäden auf, die sicherlich auch auf das aufsteigende Grundwasser zurückgingen. Auch möge die Wand zwischen der Durchfahrt und dem Wirtschaftsgebäude bereits derart zerstört sein, dass ihre Sanierung nicht mehr vorgenommen werde könne. Das Gleiche möge für den Dachstuhl (insbesondere im Bereich des Wirtschaftstraktes) gelten. Damit sei jedoch keineswegs ein derartiger baulicher Zustand zu vermuten, der eine denkmalgerechte Sanierung im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG überhaupt ausschließe. Gerade die Sanierung von Feuchtigkeitsschäden (auch wenn sie durch aufsteigendes Grundwasser hervorgerufen seien), die Erneuerung einzelner Mauerzüge und von Dachkonstruktionen gehöre - wie die Erfahrungen des täglichen Lebens zeigten - gerade zu jenen Maßnahmen, welche im Zuge der Sanierung historischer Bausubstanz oftmals gesetzt werden müssten. Selbst unter der Annahme, dass diese Teile nicht mehr sanierbar seien, sei keineswegs zu schließen, dass die gesamte Anlage nicht mehr erhaltungsfähig sei.
Eine Teilunterschutzstellung dieser Hofanlage gemäß § 1 Abs. 8 DMSG sei aus zweierlei Gründen nicht möglich gewesen:
1. Wie aus dem Amtssachverständigengutachten hervorgehe, bestehe die Besonderheit dieses eine Einheit bildenden Ensembles, von dem die gegenständliche Hofanlage ein Teil sei, darin, dass die einzelnen Objekte eine "kulturhistorische Sonderstellung des örtlichen Bauernstandes" darstellten und künstlerisch weit über die üblichen bäuerlichen Hofanlagen hinausragten.
2. Die künstlerischen und baugeschichtlichen Details fänden sich innerhalb des Hauses weit verbreitet, sodass die Herausnahme einzelner größerer Teile aus der Unterschutzstellung nicht möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier wesentlichen Bestimmungen des DMSG, BGBl. Nr. 533/1923 idF. BGBl. I. Nr. 170/1999 lauten:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.
...
(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt."
Sollten Teile der Beschwerdeausführungen so zu verstehen sein, dass die belangte Behörde den Inhalt des § 1 Abs. 2 DMSG verkannt habe, so ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, dass im Gegensatz zum bisher geltenden Denkmalschutzgesetz nun gemäß der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 in § 1 Abs. 2 DMSG einige - wenn auch nur ganz wenige - grundlegende, richtungsweisende Umstände demonstrativ aufgezählt sind, die eine solche Bedeutung bewirken, dass die Erhaltung als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt werden kann (vgl. die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur DMSG-Novelle 1999 (1769 BlgNR, XX. GP, 29)). Damit erfuhr der Maßstab für die Bewertung der Schutzwürdigkeit auch eines Ensembles eine nähere Ausgestaltung dahingehend, wann ein öffentliches Interesse an der Erhaltung jedenfalls vorliegt, er blieb aber auch nach der neuen Rechtslage grundsätzlich der gleiche wie nach der alten Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 1 Abs. 1 DMSG in der auch zur durch die Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 geschaffenen Gesetzeslage weiter maßgeblichen, ständigen Rechtsprechung (vgl. aus vielen die hg. Erkenntnisse vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, und vom 13. Februar 1997, Zl. 94/09/0320) dargetan hat, sind die Merkmale für das Vorliegen der Denkmaleigenschaft in alternativem Sinne (arg.: "oder") umschrieben; es reicht daher für die Denkmaleigenschaft aus, wenn die Bedeutung des Gegenstandes in einem der drei im Gesetz genannten Bereiche, dem geschichtlichen oder dem künstlerischen oder dem kulturellen, besteht. Andere Gründe wie etwa solche der Wirtschaftlichkeit, Nutzbarkeit, Zumutbarkeit oder Gründe finanzieller Art rechtfertigen wie sonstige öffentliche oder private Gründe weder die Befürwortung noch die Ablehnung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072). Der beigezogene Sachverständige hat sowohl in seinem Gutachten vom 23. August 2000 als auch beim "gemeinsamen Augenschein vom 1. März 2001" die aus der Stellung des Ortes H als landesfürstlicher Besitz resultierende, sich in bestimmten Bauformen ausdrückende und in der "überlieferten" bis jetzt erhaltenen "Erscheinung" fortbestehende unter anderem besondere historische Bedeutung der "für die Unterschutzstellung vorgesehen Teile dieses Siedlungsgefüges" - mit anderen Worten: des gegenständlichen einheitlichen Ensembles "Marktplatz H." - (das ua. auch die gegenständliche Hofanlage umfasst), ausgeführt. Die belangte Behörde ist dem im angefochtenen Bescheid gefolgt. Der Beschwerdeführer lässt dem Grunde nach unbestritten, dass es sich aus den genannten Gründen um ein Ensemble handelt, zu dem auch die gegenständliche Hofanlage gehört.
Indem der Beschwerdeführer die mangelnde Erhaltungswürdigkeit der gegenständlichen Hofanlage Nr. 180 behauptet, ist er zuvorderst darauf hinzuweisen, dass es sich hier nicht um eine (Einzel-)Unterschutzstellung (nur) dieser Hofanlage handelt, sondern die Schutzwürdigkeit eines Ensembles, bestehend aus 12 Objekten, festgestellt wurde. Die Bedeutung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände gegen eine Unterschutzstellung (im Wesentlichen sind das Hinweise auf statische Mängel und stattgefundene Änderungen an Mauern) ist demnach - entgegen seiner Ansicht - nur an ihren Auswirkungen im Hinblick auf das gesamte Ensemble zu messen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auf die Baumängel und Änderungen der gegenständlichen Hofanlage im angefochtenen Bescheid ausreichend Bedacht genommen, wie im Folgenden gezeigt wird:
Insofern sich die Ausführungen des Beschwerdeführers nämlich auch gegen die technische Möglichkeit der Erhaltung von Teilen der Hofanlage in unbestimmter Zukunft richtet, übersieht er, dass die in einem Verfahren betreffend die Unterschutzstellung (nach den §§ 1 und 3 DMSG) im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solcher Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren unbeachtlich sind. Eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen hat in diesem Verfahren nicht stattzufinden. Derartige Gesichtspunkte können jedoch im Verfahren gemäß § 5 DMSG vorgebracht werden (vgl. das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).
Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1972, Zl. 370/72 = VwSlg. 8268 A). Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1991, Zl. 91/09/0019, und zum Ganzen das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).
Dem Gutachten der Amtssachverständigen ist bezüglich geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung solange zu folgen (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch fachlich fundierte Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. in dieser Hinsicht das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 96/09/0244, mwN). Im Verwaltungsverfahren wurde das Gutachten eines Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, im Berufungsverfahren ein Augenschein durchgeführt und dem Beschwerdeführer auch dazu Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung seines Standpunktes geboten. Fachlich fundierte Gegenausführungen zur Denkmaleigenschaft des in Rede stehenden Ensembles bzw. dass es sich beim Objekt H Nr. 180 nicht um einen Teil davon handle, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die belangte Behörde durfte auf Grund des von ihr eingeholten, nicht als unschlüssig anzusehenden Sachverständigenbeweises davon ausgehen, dass die im § 1 Abs. 1 DMSG enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist. Bei dieser Sachlage bestand für die belangte Behörde auch kein Grund, weitere Ermittlungen zu pflegen.
Der Beschwerdeführer behauptet auch, dass die belangte Behörde bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften und richtiger Anwendung des § 1 Abs. 10 DMSG das öffentliche Interesse hätte verneinen müssen, zumal Teile der Hofanlage statisch schwer beschädigt seien und "dem Denkmal" nach seiner Instandsetzung kein Dokumentationswert mehr zukomme. Auch in diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer zuvorderst, dass es sich hier um die Unterschutzstellung eines "Ensembles" handelt, weshalb einem auf Grund Baufälligkeit erfolgenden Austausch von Teilen der Bausubstanz der Hofanlage Nr. 180 für das gesamte geschützte Ensemble wesentlich weniger Bedeutung zukommt, als der Beschwerdeführer vermeint. Denn § 1 Abs. 10 DMSG bezieht sich nicht auf einzelne Teile eines Denkmals, sondern auf das Denkmal (hier: das gesamte Ensemble) insgesamt. § 1 Abs. 10 (erster Satz) DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in seiner Gesamtheit de facto zerstört ist und etwa nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte. Die Ansicht der belangten Behörde, den - von den vom Beschwerdeführer behaupteten und vom Sachverständigen bereits festgestellten schweren Schäden - betroffenen Teilen der Hofanlage Nr. 180 komme keine das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals ("Ensemble Marktplatz H.") tragende Funktion zu, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, (einerseits wegen der auch nach dem Beschwerdevorbringen in seiner Gesamtheit erkennbaren geringen Bedeutung auf das gesamte Ensemble; andererseits deshalb, weil die zur Sanierung der gegenständlichen Schäden notwendigen Maßnahmen zu jenen zählen, die im Zuge der Sanierung historischer Bausubstanz oftmals gesetzt werden müssen (vgl. zur notwendigen Erneuerung einer Fassade das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059)), weshalb sich auch aus diesem Aspekt die Einholung weiterer Gutachten über die Schwere dieser Schäden erübrigt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Februar 2003
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