VwGH 2013/03/0108

VwGH2013/03/010816.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1.) des J P und 2.) A P, beide in M, beide vertreten durch Stolz & Schartner Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H. in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. August 2013, Zl 20401-01011/1/25-2013, betreffend Feststellung eines Eigenjagdgebietes (mitbeteiligte Parteien: Agrargemeinschaft J, vertreten durch den Obmann C P in M), im Umlaufweg zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §11;
JagdG Slbg 1993 §12 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §12;
JagdG Slbg 1993 §15;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §11;
JagdG Slbg 1993 §12 Abs2;
JagdG Slbg 1993 §12;
JagdG Slbg 1993 §15;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1.1. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 beantragten die beschwerdeführenden Parteien bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (unter Bezugnahme auf die Sonderteilung durch Ausscheiden aus der Agrargemeinschaft J auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Obersten Agrarsenates (OAS) vom 7. Dezember 2005) die Feststellung eines Eigenjagdgebietes. Mit Schreiben vom 28. April 2011 ersuchten die beschwerdeführenden Parteien, im Feststellungsverfahren auch zu berücksichtigen, dass (a) zur Bewirtschaftung des Jagdgebietes der Zugang aus Südost über die sogenannte "Brücke" erforderlich sei, weiters aus Richtung Westen bzw Südwesten über die sogenannte "L-Wiesen", ferner wurde (b) ersucht, eine Reihe von Einschlussflächen zu berücksichtigen, schließlich wurde bemerkt, dass unter Berücksichtigung der Konfiguration des Jagdgebiets eine zweckmäßige Ausübung der Jagd möglich erscheine.

1.2. Mit Schreiben vom 1. September 2011 erstattete der jagdfachliche Amtssachverständige Dipl. Ing. J B folgenden auszugsweise wiedergegebenen Befund und Gutachten:

"1. Vorgeschichte und Grundlagen:

...

Dem Antrag ist ein aktueller Grundbuchsauszug angeschlossen. Danach soll sich das neue Eigenjagdgebiet aus insgesamt 22 Grundstücken in der Katastralgemeinde H zusammensetzen, die Gesamtfläche dieser Grundstücke beträgt 117,0912 ha. Sämtliche Grundstücke stehen im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten und sind zusammenhängend.

...

2. Naturräumliche Verhältnisse:

Am 8.6.2011 und am 13.7.2011 wurden Teile des beantragten Eigenjagdgebietes durch den jagdlichen Amtssachverständigen begangen. ...

Die Flächen des neu beantragten Eigenjagdgebietes liegen derzeit ganz überwiegend im Bereich des Jagdgebietes 'J'. Dieses Eigenjagdgebiet ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 25.07.2006 mit einer Gesamtfläche von 587,8786 ha (inkl. Jagdeinschlüsse) festgestellt worden, dieser Bescheid ist rechtskräftig.

Der Westteil des Eigenjagdgebietes 'J' soll nun entsprechend den Änderungen in den Eigentumsverhältnissen zu einem neuen eigenständigen Eigenjagdgebiet umgewandelt werden.

Die gegenständlichen Grundflächen liegen im Mittel- und Oberhangbereich der sogenannten 'Soseite' in H und erstrecken sich über eine Seehöhe von 1.400 m bis 2.490 m. Das neue Eigenjagdgebiet würde sich über zwei Talkessel erstrecken, dem L-Graben im Westen und der sogenannten Z im Osten. Im Mittelteil des Eigenjagdgebietes liegt die sogenannte 'H-Spitze' mit einer Höhe von 2340 m. Im Norden erreicht das beantragte Eigenjagdgebiet an der MGemeindegrenze zu Ze die größte Höhe mit knapp 2500 m zwischen P-Kogel und K-Höhe.

Das beantragte Eigenjagdgebiet ist durch keine Kfz - befahrbare Straße aufgeschlossen. Es bestehen lediglich Zugangsmöglichkeiten zu Fuß und zwar im Osten über den bestehenden Steig und die Hangbrücke zur Z, bei der westlichen Variante ausgehend von der N-Alm muss ein Jagdsteig und der alte Heuziehweg im Bereich des L-Grabens benutzt werden. Jeder der beiden Zugänge erfordert ca. 1,5 Stunden Fußmarsch.

Die Flächen des beantragten Jagdgebietes liegen ganz überwiegend oberhalb der Waldgrenze, nur der tiefstgelegene Teil im Süden ist mit Schutzwaldflächen außer Ertrag bestockt. Der Waldanteil im gesamten beantragten Eigenjagdgebiet liegt unter 20 Prozent. Die übrigen Flächen sind laut Grundbuchsauszug der Nutzungsart 'Alpe' zugeordnet. Es handelt sich bei den mittelsteilen bis steilen Einhängen in die L bzw. die Z um extensiv genutzte alpine Flächen (Schafweide). In früher Zeit wurden Teilflächen als Bergmähder genutzt und das Heu im Herbst/Winter in das Tal abtransportiert. Aktuell sind die Flächen oberhalb der Waldgrenze von Gräsern, Zwergstrauchgesellschaften und in geringerem Umfang mit Grünerlen bewachsen. Aufgrund des weitgehenden Fehlens von hochstämmigen Baumbewuchs und den recht gleichmäßig ausgebildeten Einhängen ist ein Großteil der beantragten Eigenjagdfläche von einer besonderen Einsehbarkeit geprägt, Deckungsmöglichkeiten insbesondere fürs Schalenwild fehlen abgesehen vom südlichsten Bereich weitgehend.

Die Biotopkartierung des Landes Salzburg erstreckt sich auf die gesamten Flächen des beantragten Eigenjagdgebietes, es sind Krummseggenrasen, Mischgesteinsrasen und Zwergstrauchmatten ausgewiesen.

Eine besondere Steilheit weisen die Flächen im Süden des beantragten Eigenjagdgebietes auf, diese sind teilweise nicht begehbar. Die nördlichen, höher gelegenen Flächen sind im Durchschnitt mittelsteil und grundsätzlich begehbar.

3. Jagdliche Verhältnisse:

Das beantragte Eigenjagdgebiet liegt im Rotwildraum 6 'P Südwest-L West' und im Gamswildraum 17.2 'Oberes M-Tal-Z-Tal Südwest'. Die beantragten Flächen liegen in der Wildregion 6.5 bzw. in der Hegegemeinschaft 6.5 (M).

Die wildökologische Raumplanung weist in diesem Bereich als Wildbehandlungszonen sowohl für das Rot- als auch das Gamswild Kernzonen aus.

Neben dem Rot- und Gamswild besteht ein beschränkter Lebensraum für das Rehwild sowie für Murmelwild.

Bei Heranziehung der Abschussstatistik des Eigenjagdgebietes 'J' mit 588 ha bejagter Fläche sind im Durchschnitt der letzten 5 Jahre 5 Stück Rotwild, 9 Stück Gamswild, 2 Stück Rehwild und 2 Stück Murmeltiere erlegt worden.

Auffallend dabei ist eine deutlich abnehmende Tendenz beim Gamswildabschuss, diese besteht allerdings bezirks-, landes- und bundesweit.

Angemerkt wird, dass im Zuge der oben angeführten Begehungen am 8.6.2011 in der Z um 10:00 Uhr vormittag 15 Stück Rotwild (ausschließlich Hirsche) beobachtet werden konnten und am 13.07.2011 um 12:00 Uhr 60 Stück Rotwild (davon 50 Hirsche) unterhalb der H-Spitze. Daneben kamen auch einzelne Stück Gamswild in Anblick.

Aus diesen Zahlen kann abgeleitet werden, dass das beantragte Eigenjagdgebiet einen sehr guten Lebensraum und auch Bestand an Rotwild und Gamswild aufweist. Auch Rehwild und Murmelwild besiedeln einen gewissen Lebensraum. Hinsichtlich der Bringung von größeren Wildstücken ist allerdings auf das Fehlen jeder Zufahrtsmöglichkeit zu verweisen sowie auf die Steilheit der bestehenden Gehwege und auf die damit verbundenen Erschwernisse und Gefahren.

4. Jagdrechtliche Grundlagen und Folgerungen:

Die entscheidenden Bestimmungen für die Bildung von Jagdgebieten sind jagdrechtlich in den §§ 11, 12 und 15 Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) festgelegt. Neben der Mindestgröße von 115 ha im Eigentum eines Grundeigentümers ist im wesentlichen der Zusammenhang der Grundflächen und die für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechende Gestaltung erforderlich für die jagdrechtliche Bildung eines Eigenjagdgebietes. Auch hinsichtlich des jagdrechtlichen Terminus 'jagdrechtlicher Zusammenhang' wird für einen Längenzug von Grundflächen, die eine Verbindung räumlich auseinander liegender Grundflächen herstellen, die grundsätzliche Möglichkeit 'einer zweckmäßigen Ausübung der Jagd' gefordert. Eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geht über reine Hegemaßnahmen hinaus und beinhaltet auch die direkte Bejagung (Schussabgabe, Wildfolge und dergleichen) unter Beachtung der Grundsätze der Weidgerechtigkeit.

Es ist nun festzustellen, dass die räumliche Anordnung und Ausformung der zur Feststellung eines neuen Eigenjagdgebietes beantragten Grundstücke sehr ungünstig ist:

Oberhalb des südlichsten, sehr steilen und teilweise unbegehbaren Jagdgebietsteil mit ca. 34 ha verläuft das Eigenjagdgebiet über einen sehr schmal ausgeformten Längenzug nach Norden hin zur H-Spitze und in der Folge in noch schmalerer Ausformung des Grundstückes 349 (dieses und alle im Folgenden angeführten Grundstücke liegen in der KG H) nach Westen. Der Nordteil des beantragten Eigenjagdgebietes mit ca. 70 ha schließt daran an und zeigt eine günstigere Flächenausformung.

Der Längenzug von Süd nach Nord setzt sich aus den Grundstücken 313/4, 313/3, 316/2, 315/2, 317/2 und 318/3 zusammen.

Bei einer Gesamtfläche von 75.505 m2 beträgt die mittlere Länge ca. 540 m, daraus resultiert eine durchschnittliche Breite von 140 m, das Verhältnis Breite : Länge beträgt somit ca. 1 : 4.

Noch ausgeprägter ist der verbindende Längenzug des Grundstückes 349 von Ost nach West: bei einer Fläche von 51.464 m2 beträgt die mittlere Länge ca. 670 m und die durchschnittliche Breite 77 m, das Verhältnis Breite : Länge beträgt ca. 1 : 9. Die schmalsten Stellen verengen sich bei diesem Grundstück auf ca. 60 Meter.

Bei gesamtheitlicher Betrachtung der beiden Längenzüge ergibt sich bei einer Fläche von ca. 13 ha eine Länge von ca. 1.210 m bei einer durchschnittlichen Breite von 105 m und somit eine äußerst ungünstige Jagdflächenausbildung bzw. -gestaltung.

Es wird angemerkt, dass der nördliche und südliche Jagdgebietsteil im Ausmaß von 70 ha bzw. 34 ha nur durch diesen Längenzug mit einer Fläche von ca.13 ha verbunden werden. Nur durch diesen Zusammenschluss wird ein Flächenausmaß von 117 ha und damit die Mindestfläche einer Eigenjagd erreicht.

Zum Grundstück 349 ist noch festzuhalten, dass es die Verbindung zwischen H-Spitze und dem L-Graben darstellt. Das Grundstück verläuft bei einer ausgeprägten Steilheit von durchschnittlich 55 % von Ost nach West bzw. von der höchsten Geländespitze bis zum tiefsten Punkt im L-Graben in der Falllinie. Dieses Grundstück würde auch nach Norden und Süden die Außengrenzen des beantragten Eigenjagdgebietes darstellen. Eine zweckmäßige Ausübung der Jagd ist insbesondere hier aufgrund der oben beschriebenen Schmalheit und der Anordnung in der Falllinie des Hanges nicht möglich: Eine Begehung dieses Teils des Eigenjagdgebietes würde unweigerlich jedes Schalenwild weit in die südlich oder nördlich angrenzenden nachbarlichen Jagdgebiete vertreiben. Es wird weiters auf das fast völlige Fehlen von Deckungs- und Einstandsmöglichkeiten hingewiesen, außer einigen Grünerlen und einzelnen Lärchen stockt keine höhere Vegetation. Bei Abgabe eines Kugelschusses auf Schalenwild wäre das Risiko einer notwendigen Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet äußerst hoch aufgrund der geringen durchschnittlichen Breite von 77 m, und dies auf einer Länge von 670 m. Es besteht die große Wahrscheinlichkeit und Gefahr, dass die auf diesem Grundstück beschossenen Wildstücke erst in der jeweiligen Nachbarjagd zusammenbrechen und verenden würden. Dies auch deshalb, da zu erwarten ist, dass angeschossenes Wild horizontal in der Schichtenlinie bzw. schräg nach unten flüchtet. Falls in diesem Bereich Wild überhaupt beschossen werden könnte aus der oben angeführten Problematik, so würde es häufig auf benachbartes Jagdgebiet flüchten und damit Wildfolgeprobleme in weit höherem Ausmaß provozieren als es bei arrondierten Gebieten der Fall ist. Der beschriebene Längenzug und dessen ungünstige Flächenausformung ermöglichen auf dieser Jagdfläche keinen geordneten Jagdbetrieb und keine zweckmäßige Ausübung der Jagd.

Eine ledigliche Eignung dieser Grundflächen für die Hege allein erfüllt die Erfordernisse einer zweckmäßigen Ausübung der Jagd nicht (Siehe Erkenntnisse des VwGH vom 6.3.1958, Slg. Nr. 4593/A und vom 12. 1. 1961, Zl. 1610/1959).

Ergänzend wird angemerkt, dass im Zuge der beantragten Jagdgebietsfeststellung eine Beurteilung ohne Berücksichtigung von allfällig in der Folge festzustellenden Jagdeinschlüssen und Vorpachtrechten darauf zu erfolgen hat (Siehe Erkenntnis des VwGH vom 24. 1. 1996, GZ 94/03/0069).

Als erster Schritt hat von jagdbehördlicher Seite die eigentliche Jagdgebietsfeststellung zu erfolgen. Sind alle Voraussetzungen dafür gegeben und wurde ein Eigenjagdgebiet ausgewiesen, so sind in einem zweiten Schritt durch die Jagdbehörde die verbleibenden Grundstücke einem Gemeinschaftsjagdgebiet zuzuordnen. In einem dritten Schritt hat die Jagdbehörde zu prüfen, wem das Vorpachtrecht auf die Jagd auf einem Jagdeinschluss zusteht. Nicht möglich ist daher die primäre Bildung eines Eigenjagdgebietes unter der Zuhilfenahme von Jagdeinschlussflächen, um (nur damit) eine Ausgestaltung der Grundflächen für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd zu erreichen.

Zusammenfassend wird somit festgestellt, dass die in § 11 Abs. 1 JG festgelegten Erfordernisse bzw. Bedingungen für die Bildung eines Eigenjagdgebietes hinsichtlich Eigentumsverhältnisse, räumlichen Zusammenhang und grundsätzlichem Flächenausmaß erfüllt sind.

Das zusätzlich geforderte Kriterium 'eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestaltete Grundfläche von mindestens 115 ha' ist jedoch auf einer Teilfläche von ca. 13 ha (von insgesamt ca. 117 ha) eindeutig nicht erfüllt und somit liegen die jagdrechtlich festgelegten Voraussetzungen bzw. Erfordernisse für eine jagdbehördliche Feststellung eines Eigenjagdgebietes nicht vor."

1.3. Dazu erstatteten die beschwerdeführenden Parteien eine Stellungnahme vom 28. Oktober 2011, in der sie insbesondere darauf verwiesen, es sei im Sonderteilungsverfahren bestätigt worden, dass bei dem in Rede stehenden Ausscheidungsgebiet die zweckmäßige Bewirtschaftung auch in jagdlicher Hinsicht gegeben sei; auch der im Gutachten bemängelte "Längenzug" von Süden nach Norden sei im Sonderteilungsverfahren unter Berücksichtigung von land- und forstwirtschaftlichen sowie jagdlichen Aspekten geschaffen worden, durch die beigezogenen Sachverständigen sei dort nicht bemängelt worden, dass auf diesem Bereich die Jagd nicht zweckmäßig ausgeübt werden könnte. Für die zweckmäßige Jagdausübung seien auch Aspekte der Hege zu berücksichtigen. Das Grundstück 349 stelle eine gute Äsungsfläche dar, während die weiter südlich gelegenen zum M-Tal abfallenden bestockten Flächen gute Einstandsmöglichkeiten böten; das Grundstück 349 begrenze das Jagdgebiet nur nach Süden, sodass die Problematik der Wildfolge lediglich den Fall betreffe, dass Wild nach der Schussabgabe entlang den Höhenschichtlinien nach Süden flüchten würde, durch die guten Sichtverhältnisse und die wesentlichen Verbesserungen von Waffen und Munition durch technische Neuerungen sei davon auszugehen, dass das Wild bei weidgerechter Bejagung am Anschuss oder nicht weit davon zu liegen komme; das Grundstück 349 zeige sich nicht bestockt, es sei gut überblickbar. Die im Gutachten zitierte Judikatur betreffe nicht das Salzburger Jagdgesetz und zudem auch nicht vergleichbare tatsächliche Verhältnisse; als Längenzug sei durch den Verwaltungsgerichtshof etwa eine 560 m lange aber im Mittel nur 20 m breite Parzelle beurteilt worden, ebenso eine Parzelle von 350 m Länge und einer Engstelle von 20 m; für das Salzburger Jagdgesetz sei etwa ein 1.300 m langes, aber nur 20 m breites Grundstück geprüft worden, das noch dazu überwiegend bestockt gewesen sei, sodass eine Schussabgabe nicht möglich sei.

1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 23. November 2011 wurde der besagte Antrag insbesondere deshalb abgewiesen, weil das Grundstück 349 KG H auf Grund seiner Beschaffenheit nicht zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd geeignet erscheine.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei auf Grund der §§ 11 Abs 1, 12 und 15 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, zuletzt geändert durch LGBl Nr 106/2013 (JG), als unbegründet abgewiesen.

2.2.1. Im Berufungsverfahren habe der jagdfachliche Amtssachverständige Ing. Mag. Dr. A F folgende - auszugsweise wiedergegebene - jagdfachliche Stellungnahme vom 20. März 2012 abgegeben:

"...

III. Gutachten:

Die in der Berufungsschrift vorgebrachten jagdfachlichen Argumente im Erkenntnis des OAS beziehen sich im Wesentlichen auf die verbleibende Restfläche der AG J und nicht auf die Ausscheidungsflächen. Bezogen auf die jagdfachliche Sicht wurde festgestellt, dass die nunmehr vollzogene Teilungsvariante keinen wirtschaftlich erheblichen Nachteil verursachen würde. Durch das unmittelbare Angrenzen an Eigenflächen bestünde überdies die Möglichkeit eigenjagdgroß zu werden; eine jagdfachliche Beurteilung diesbezüglich ist zum Zeitpunkt des Erkenntnisses nicht erstellt worden. Die Bejagbarkeit selbst wird zwar grundsätzlich für Ausscheidungs- und Restflächen in diesem Erkenntnis als gegeben bewertet, jedoch ist eine Beurteilung über die Möglichkeit der zweckmäßigen Ausübung der Jagd bei der festgelegten Ausformung der Abfindungsflächen im Falle der Bildung einer Eigenjagd im Sinne §§ 11ff Salzburger Jagdgesetz definitiv nicht erfolgt.

Das in der Berufungsschrift im zweiten Absatz des Punktes 3.1.2. angeführte Argument des Längenzuges ist deswegen nicht relevant, da der zit. § 12 Abs. 2 Salzburger Jagdgesetz den jagdrechtlichen Zusammenhang von Grundflächen definiert, nicht jedoch inhaltlich die Gestaltung einer Grundfläche zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd gem. § 11 Abs. 1 abdeckt; sinngemäß sind der Absatz in der Berufungsschrift davor und danach zu beurteilen.

Die in Abs. 3 aufgestellte These, dass durch '... gute Sichtverhältnisse und durch wesentliche Verbesserungen an Waffen

und Munition ... das Wild bei weidgerechter Bejagung am Anschuss

oder zumindest nicht weit davon zu liegen kommt ...', ist schon deswegen realitätsfern, da die wenigsten Stücke Wild an Ort und Stelle der Schussaufnahme zur Strecke kommen, vielmehr erfolgen noch einige Fluchten, bis das beschossene Wild niedergeht.

Ergänzend zu der bereits im Befund und dem ausführlichen Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen ausgeführten Bewertung zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd in der beantragten Jagdgebietsausformung wird hingewiesen, dass auf die über die üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten beim Zusammenstoßen von Jagdgebieten hinausgehenden Probleme wie z.B. Wildfolge, ein in der Natur nicht leicht erkennbarer Grenzverlauf, etc. dahingehend gegeben sind, dass die Abschussmöglichkeiten eines Nachbarn einseitig begünstigt bzw. erschwert werden. Dies trifft zum Beurteilungszeitpunkt bei der dergestalt ausgeformten Fläche dahingehend zu, dass insbesondere bei einem Abschuss am südlichen Rand der GP 347 das getroffene Wild infolge Flucht bzw. Absturz in die GP 348 (bzw. von GP 349 auf GP 350) des Nachbarreviers das Recht verloren ginge, gem. § 2 Salzburger Jagdgesetz, das Wild sich anzueignen bzw. nicht mehr ausgeübt werden darf. Umgekehrt ist es für den unmittelbar im Osten anschließenden Jagdgebietsnachbarn nur erschwert möglich, auf der GP 348 die Jagd auszuüben und würde eine Bejagung dieser Parzelle eine massive Beunruhigung bzw. Verunmöglichung der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd auf der schmalen Verbindungsparzelle 349 bedeuten.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen höchstgerichtlichen Entscheidungen bei der Begrifflichkeit 'zweckmäßige jagdliche Bewirtschaftung' betreffend der Ausformung der Jagdgebiete insbesondere die Breite eine wesentliche Rolle spielt. Die antragsgegenständliche Ausformung des Jagdgebietes ist zunächst sowohl durch die schlauchförmige Ausformung von Süd nach Nord über die GP 313/4, 313/3, 316/2, 315/2, 317/2 und 318/3 als auch durch den anschließenden Längenzug der GP 349 definiert. Flächige Ausformungen bezogen auf Länge und Breite des beantragten Jagdgebietes sind nur im oberen und im unteren Teil ersichtlich; diese sind nur - wie beschrieben - zunächst vertikal und danach horizontal schlauchförmig verbunden. Eine ordnungsgemäße Bejagung ist im Mittelteil aus jagdfachlicher Sicht nicht möglich, eine Beeinträchtigung durch die Ausformung des beantragten Jagdgebietes für die Nachbarjagd ist deutlich gegeben.

Zusammenfassend wird daher aus jagdfachlicher Sicht empfohlen, dem Berufungsgegenstand nicht stattzugeben."

2.2.2. Diesem Gutachten seien die beschwerdeführenden Parteien mit einer Stellungnahme vom 24. August 2012 entgegengetreten. Ferner sei mit Schreiben vom 27. Februar 2013 ein Privatgutachten des gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl. Ing. Mag. K W vorgelegt worden. Darin sei zusammenfassend ausgeführt worden, dass für die beantragte Eigenjagdfläche insgesamt, für die zwischen dem Nord- und dem Südteil befindliche Teilfläche von 13 ha sowie für das innerhalb der Teilfläche befindliche Grundstück 349 das Kriterium der für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechenden Grundfläche erfüllt sei.

2.2.3. Dazu habe der im Berufungsverfahren beigezogene jagdfachliche Amtssachverständige mit Schreiben vom 7. Mai 2013 folgende jagdfachliche Stellungnahme abgegeben:

"Bezugnehmend auf das Ersuchen, sich in Form einer Ergänzung zum bereits ergangenen Amtssachverständigengutachten mit Aussagen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. Mag. K W vom 20.02.2013 im Detail eingehenst auseinanderzusetzen, dessen Grundlagen zu erörtern und darzulegen sowie weiters konkrete Fragen zu beantworten, ergeht folgende Stellungnahme aus der Sicht des jagdfachlichen Amtssachverständigen:

I. Gutachten im Allgemeinen:

Die Befundaufnahme stützt sich grundsätzlich auf einzelne Punkte des Amtssachverständigengutachtens Zl. 30503-406/1008/3- 2011 vom 01.09.2011 (Dipl.-Ing. J B, BH Tamsweg), ein Ortsaugenschein fand offensichtlich nicht statt. Nach ausführlicher Beschreibung des Inhaltes der im Behördenakt vorliegenden Schriftstücke wird im Wesentlichen zum Thema Wildfolge die Studie 'Tötungswirkung bleifreier Geschosse' von Prof. Dr. Siegfried Rieger und Dipl.-FW Carl Gremse (2012) angeführt und ebendiese bezogen auf den beurteilungsrelvanten Bereich versucht in Analogie darzustellen und daraufhin aufbauend eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend der beantragten Flächen mit deren Ausformung abzuleiten. Die zitierte Studie als Forschungsvorhaben 09HS023 des Bundesamtes für Landwirtschaft und Ernährung 'Ergänzende Untersuchungen zur Tötungswirkung bleifreier Geschosse' wird in einem Gutachten der Universität Bern - Institut für Rechtsmedizin/Forensische Physik und Ballistik - vom 25.02.2013 (Gutachten zum Abschlussbericht der HNE Eberswalde, Fachgebiet Wildbiologie; Wildtiermanagement & Jagdbetriebskunde) dahingehend bewertet, dass '... eine umfangreiche Datenerhebung zur Tötungswirkung von Wild beim Abschuss Grundlage war, dass im Abschlussbericht das Datenmaterial nur teilweise ausgewertet wurde, ein Wirksamkeitswert der Literatur entnommen wurde, dessen Anwendung auf das vorliegende Problem der zuverlässigen Tötung von Wild unzulässig ist, der Wert der 'Grenzleistung Zielballistik Jagd' aufgrund der in unzulässiger Weise verwendeten Grundlage sehr fraglich erscheint. Wegen dem fehlenden Nachweis der Richtigkeit dieser Grenzleistung gelten die berechneten zulässigen Einsatzentfernungen der verschiedenen Geschosse weder als nachgewiesen noch als widerlegt'. Somit erscheint die Verwendung der zitierten Studie - wenn überhaupt - nur bedingt geeignet, gutachterliche Aussagen davon abzuleiten.

Weiters wurden von den im beurteilungsrelevanten Bereich lt. Auflistung der Bezirksverwaltungsbehörde Tamsweg überwiegend vorkommenden Wildtierarten nur 17,0 bzw. 3,7 % Rotwild und 0,8 bzw. 0,2 % Gamswild herangezogen (Beilage Privatgutachten Seite 28); aufgrund dieser geringen Grundgesamtheit sind mögliche Ergebnisse der obzit. Studie somit wissenschaftlich gesehen ohnedies nicht signifikant aussagekräftig.

Das Attestieren einer vergleichbaren 'Schusshärte' von Schwarzwild und Gams stellt eine persönliche Meinung des Privatsachverständigen dar und berücksichtigt die üblicherweise vorherrschenden Rahmenbedingungen der unterschiedlichen Bedingungen nicht (Bejagungsform, Ort der Schussabgabe, Waffenart, Kaliber, etc.).

Die Annahme, dass Fluchtstrecken in 90 % der Fälle unter 40 m liegen, lassen sich aus der vom Sachverständigen zitierten Studie als hauptsächliche Argumentationsquelle wie eben durch die Universität Bern dargestellt nicht ableiten.

Weiters wird neben der Schmalheit der Längenzüge im Gutachten des Privatsachverständigen kein einziges Mal die Geländemorphologie angeführt, die bei den vorherrschenden durchschnittlichen Geländeneigungen an die 55 % Fluchten von beschossenem Wild naturgemäß verlängern, zusätzlich ein Abgleiten des (toten) Wildkörpers und somit die Thematik der Wildfolge (§ 76 JG) erwarten lassen.

Da sich die Ableitungen diverser Aussagen des Privatsachverständigen offensichtlich primär durch Schlussfolgerungen des obzit. Gutachtens begründen und als Widerspruch zu den beiden Amtssachverständigengutachten darstellen, sind sie weder in der Theorie noch in der gelebten Praxis haltbar.

Beispiele mit Schussdistanzen von bis zu 350 m Entfernung im Gutachten (Beilage H) anzuführen zeigt, dass hier eine Ausnahmesituation dargestellt wird und somit nicht als Regelfall täglicher jagdlicher Praxis gewertet werden kann.

Zu der Anmerkung, dass die Wildfolge entweder im Salzburger Jagdgesetz abschließend geregelt wird bzw. mittels einfachster Maßnahmen wie Verpflockung der Grenze gelöst werden könnte wird angemerkt, dass die zitierte Wildfolge gem. Salzburger JG eben erst nach Feststellung eines Jagdgebietes schriftlich vereinbart werden kann (sofern es zu einer Einigung der benachbarten Jagdinhaber kommt), die 'einfachsten Maßnahmen wie Verpflockung etc.' bei der Ausübung der Jagd auf einer Seehöhe von etwa 2.000 m jahreszeitlich nur sehr eingeschränkt eine Hilfestellung sein können (Schneelage); eine in der Natur klar erkennbare Abgrenzung ist jedenfalls nicht gegeben.

Betr. Ablehnung der Begründung, dass es durch die beantragte Jagdgebietsausformung zu einseitig begünstigt/erschwerten Abschussmöglichkeiten kommen kann, wird auf § 11 Abs. (1) JG verwiesen, der eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend ausgestaltete Grundfläche festlegt (und somit zweifelsfrei fachlich gesehen auch für aneinandergrenzende Jagdgebiete anzuwenden ist); ein bloßer Hinweis '... keinen Ansatz zur Beurteilung zu erkennen ...' entkräftet keinesfalls die gängige fachliche Beurteilungspraxis auf Grundlage der Anwendung des Salzburger JG.

Die weiteren Ausführungen des Privatsachverständigen werden als Vorschläge bzw. Möglichkeiten nach einer allfälligen Feststellung als Eigenjagdgebiet gewertet und sind daher nicht beurteilungsrelevant.

II. Zur Frage, wie sich die Fluchtstrecken für die im gegenständlichen Gebiet jagdbaren Wildarten (insbesondere Hauptwildart(en) im Gegenstandsgebiet) darstellen und welchen Unterschied dabei bleifreie und bleihaltige Geschoße machen (Kaliber) und ob sich die Trefferlage mit zunehmender Schussdistanz (alpines Freiland) und die damit verbundene Fluchtstrecke ändert, wird ausgeführt: Wie unter Punkt I. angeführt, hängt die Fluchtstrecke eines beschossenen Stückes Wild von vielen Faktoren ab, wie z.B. Trefferlage, geländebedingt zum Erreichen eines nahegelegenen geschützten Bereiches ist dies sowohl bergauf als auch bergab möglich. Ebenso ist wie unter Punkt I. angeführt die zit. Studie zur Vergleichbarkeit bleifreier und bleihaltiger Geschoße als Grundlage einer Aussage diesbezüglich nicht verwertbar. Betreffend Kaliber wird angeführt, dass es damit verbunden primär auf die Wildart, die Schussentfernung und die Geschossenergie ankommt. Bei der Schussabgabe im steilen Gelände muss vom Jäger zusätzlich zu dem in der Ebene ebenso vorkommenden seitlichen Winkelschuss auch der (je nachdem ob bergauf- oder bergab) schräg von oben oder unten in den Wildkörper eindringende Schusskanal berücksichtigt werden; durch diese zusätzlichen Faktoren wird somit naturgemäß ein erfolgreicher Abschuss erschwert.

III. Zur Frage, wie die Fluchtstrecke bei Fehlschüssen zu beschreiben ist, wird ausgeführt: Dies hängt im Wesentlichen von Faktoren wie Wildart, Anzahl der Stücke in der Begegnung (Rudel), Entfernung des (der) Schützen, Deckung, Witterungsverhältnisse, Ausrichtung der Wechsels mit ein oder mehreren Stücken, etc. ab, ist allerdings üblicherweise mit Fluchten von mehr als 100 m verbunden; bei Anschüssen, die lediglich eine Verletzung des Wildtieres verursachen, sind die bestimmenden Faktoren der Grad der Verletzung sowie ein für das Wildtier erkenntlicher Bereich eines sicheren nahegelegenen Deckungseinstandes; jedenfalls ist hier mit einem hochflüchtigem Verlassen des Einstandsbereiches (Distanzen über 100 m) und einer Wildfolgeproblematik in weit höherem Ausmaß als in einem arrondierten Gebiet zu rechnen.

IV. Inwieweit sich diese Frage (offensichtlich III.) in diesem Zusammenhang auf die Wildfolge auf fremdes Jagdgebiet darstellt, wird ausgeführt: Das Wild wird wie oben dargestellt in das Nachbarrevier wechseln. Inwieweit bei einer nicht erfolgten Wildfolgevereinbarung das Wild weidgerecht zur Strecke kommt, kann nicht beantwortet werden.

V. Zur Frage, welche Rolle Deckungs- und Einstandsmöglichkeiten in Bezug auf die Bejagbarkeit und in Bezug auf die zweckmäßige Ausübung der Jagd spielen, wird ausgeführt:

Deckungs- und Einstandsmöglichkeiten bieten dem Wild primär Rückzugs- und Ruhemöglichkeiten. Durch die zumeist mit einer geringeren freien Sichtmöglichkeit für das Wild verbundenen Deckungen wie z.B. Gehölzgruppen vergrößert sich grundsätzlich die Möglichkeit bei Pirschjagden sich dem Wild auf übliche Schussdistanzen zu nähern und die Wahrscheinlichkeit eines Abschusses zu erhöhen. Bei freiem Gelände ohne Deckungs- und Einstandsmöglichkeiten sind - wie im privaten Sachverständigengutachten angeführt - Reviereinrichtungen zum Verharren des Jägers bis zum Ansichtigwerden des Wildes durch dessen Bewegungen im Gelände notwendig bzw. bei der Pirschjagd bedingte spontane Begegnungen durch Ausnutzung des Geländereliefs.

VI. Zur Frage, welche Rolle Abschussmöglichkeiten eines Nachbarn im Zuge eines ungestörten Jagdbetriebes für die zweckmäßige Ausübung der Jagd spielen, wird ausgeführt: Da das Jagdrecht hinsichtlich aller betroffenen Flächen einheitlich ausgeübt wird und diese Flächen insgesamt die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 JG erfüllen müssen (räumlich ungeteilt, für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestaltete Grundfläche), ist aus jagdfachlicher Sicht eine wechselseitige Beeinträchtigung bei der Jagdausübung zur Erfüllung der im JG vorgegebenen Bedingungen nicht zulässig. Durch eine wie im beurteilungsgegenständlichem Fall schlauchförmig ausgeformte Grundfläche die in ein anderes Jagdgebiet ragt, ist jedenfalls mit einer höheren wechselseitigen Beeinträchtigung bei der Pirsch- bzw. Ansitzjagd zu rechnen als es bei allen anderen möglichen Formen des Aneinandergrenzens von zwei Jagdgebieten der Fall ist. VII. Zur Frage, wie die Sicherheitsbestimmungen (Gefahrenbereich beim Schrot- und Kugelschuss) zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd in diesem Zusammenhang zu beurteilen sind, wird ausgeführt: Wie üblicherweise dargestellt, ist der Gefahrenbereich bei Schrotschüssen zumindest mit der Faustformel Durchmesser in mm x 100 = Gefahrenbereich in Metern anzunehmen, bei Kugelgewehren 5 km (bis 12 km), wobei auf einen entsprechenden Kugelfang in der Natur zu achten ist (das Vorhandensein des Kugelfanges ist primär reliefbedingt); im beurteilungsgegenständlichen Bereich sind diesbezüglich aufgrund der Schmalheit und der Steilheit des Geländezuges der beantragten Grundparzellen diese Voraussetzungen bzw. Bedingungen wenn überhaupt nur bedingt gegeben.

Die für die Bildung einer Eigenjagd geforderten Kriterien einer für die zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestaltete Grundfläche sind aufgrund der oa. Ausführungen in Zusammenhang mit

2.2.4. Wie aus dem dem verfahrenseinleitenden Antrag beigeschlossenen Plan ersichtlich lasse sich die zusammenhängende Grundfläche von 117,0912 ha in zwei Hauptbereiche, nämlich in einen nördlich und einen südlich gelegenen, unterteilen, welche durch eine schlauchförmige Ausformung von Süd nach Nord über die GP 313/4, 313/3, 316/2, 315/2, 317/2 und 318/3 als auch durch den anschließenden Längenzug der GP 349 (in west-östlicher Richtung gelegen) verbunden seien.

Die Verbindungsfläche GP 349 (Fläche 51.464 m2), die den nördlichen Bereich mit dem südlichen Bereich in west-östlicher Richtung verbinde, weise eine mittlere Länge von ca 670 m und eine durchschnittliche Breite von 77 m auf; das Verhältnis Breite : Länge betrage ca 1 : 9. Die schmalsten Stellen verengten sich bei diesem Grundstück auf ca 60 m. Bei diesem Verhältnis von Länge und Breite sei von einem Längenzug auszugehen. Dieser stelle die Verbindung zwischen H-Spitze und dem L-Graben dar. Das Grundstück verlaufe bei einer ausgeprägten Steilheit von durchschnittlich 55 % von Ost nach West bzw von der höchsten Geländespitze bis zum tiefsten Punkt im L-Graben in der Falllinie.

Die schlauchförmige Ausformung von Nord nach Süd über die GP 313/4, 313/3, 316/2, 315/2, 317/2 und 318/3 weise eine Gesamtfläche von 75.505 m2 auf. Die mittlere Länge betrage ca 540 m mit einer durchschnittlichen Breite von 140 m. Das Verhältnis Breite : Länge betrage sohin 1 : 4, weshalb wiederum von einem Längenzug auszugehen sei.

Wie der jagdfachliche Amtssachverständige der BH schlüssig ausgeführt habe, ergebe sich bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der beiden Längenzüge mit einer Fläche von ca 13 ha eine Länge von ca 1.210 m bei einer durchschnittlichen Breite von 105 m und somit eine äußerst ungünstige Jagdflächenausbildung bzw Jagdflächengestaltung. Der nördliche (70 ha) und der südliche (34 ha) Jagdgebietsteil würden durch diese Längenzug mit einer Fläche von insgesamt 13 ha verbunden. Nur durch diesen Zusammenschluss werde ein Flächenausmaß von 117 ha und somit die Mindestfläche eines Eigenjagdgebietes erreicht.

Sinn der Bestimmung des § 12 Abs 2 JG sei es vor allem, die früher nicht selten geübte Praxis auszuschalten, getrennt liegende Grundteile durch Ankauf schmaler verbindender Parzellen zu einem Gesamtkomplex zusammenzuschließen, der zwar ein Ausmaß von 115 ha erreiche, aber infolge seiner Gestaltung keinesfalls den Anforderungen einer geordneten Jagdwirtschaft entspreche. Daher sehe die besagte Regelung vor, dass durch den Längenzug von Grundstücken der erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt werde, wenn die die Verbindung herstellenden Grundstücke selbst eine für die zweckmäßige Jagdausübung geeignete Gestalt und insbesondere Breite aufwiesen. § 12 Abs 3 JG stelle eine Erweiterung gegenüber der in § 12 Abs 1 JG enthaltenen Grundregel dar, weil in den von § 12 Abs 3 JG erfassten Fällen der jagdrechtliche Zusammenhang auch hergestellt werde, obwohl die in § 12 Abs 1 normierte Grundregel nicht erfüllt sei. § 12 Abs 2 und Abs 3 JG stellten somit komplementäre Bestimmungen dar: Sei ein Längenzug nicht in der Lage, den jagdrechtlichen Zusammenhang in der Längsrichtung herzustellen, vermöge dies die Herstellung des jagdrechtlichen Zusammenhangs in der Querrichtung nicht zu hindern (und umgekehrt); der jagdrechtliche Zusammenhang verlaufe bei Längenzügen ausschließlich entweder in der Längs- oder in der Querrichtung. Bei der Frage der Eignung eines Verbindungsstückes zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd handle es sich um eine Fachfrage, die von einem Sachverständigen beantwortet werden müsse. Die beiden beigezogenen Amtssachverständigen seien nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass eine zweckmäßige Ausübung der Jagd insbesondere auf GP 349 (einer Teilfläche von insgesamt 13 ha) auf Grund der beschriebenen Schmalheit und der Anordnung in der Falllinie des Hanges nicht möglich sei. Gerade der von der BH beigezogene Amtssachverständige (dem auf Grund der durchgeführten Ortsaugenscheine die örtlichen Gegebenheiten bestens bekannt seien) habe darauf hingewiesen, dass eine Begehung dieses Teils als Eigenjagdgebiet unweigerlich jedes Schalenwild weiter in die angrenzenden nachbarlichen Jagdgebiete vertreiben würde. Es bestehe mit großer Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass die auf diesem Grundstück beschossenen Wildstücke erst in der jeweiligen Nachbarjagd zusammenbrechen und verenden würden; dies auch deshalb, weil zu erwarten sei, dass das angeschossene Wild horizontal in der Schichtenlinie bzw schräg nach unten flüchte. Falls in diesem Bereich Wild überhaupt beschossen werden könnte, würde es häufig auf benachbartes Jagdgebiet flüchten und somit Wildfolgeprobleme in weit höherem Ausmaß provozieren, als dies sonst bei arrondierten Gebieten der Fall sei. Der beschriebene Längenzug GP 349 und dessen ungünstige Flächenausformungen ermöglichten keinen geordneten Jagdbetrieb und keine zweckmäßige Ausübung der Jagd. Zu dem von den beschwerdeführenden Parteien vorgelegten Privatgutachten habe der Amtssachverständige schlüssig dargestellt, dass die Heranziehung der diesem Gutachten unterliegenden Studie als Beleg dafür, dass im fraglichen Bereich die Fluchtstrecken in 90 % der Fälle unter 40 m liegen würden, nicht überzeugend sei, zumal schon die vorherrschenden durchschnittlichen Geländeneigungen an die 55 % die Fluchten von beschossenem Wild naturgemäß verlängerten; zudem sei die Fluchtdistanz von Schalenwild, insbesondere von Rotwild, im alpinen Freiland - wie auch der Privatsachverständige ausgeführt habe - größer als in Waldgebieten, wobei auch der Privatsachverständige angegeben habe, dass bei Anschüssen auf Vorder- oder Hinterläufe die durchschnittlichen Fluchtdistanzen 150 m bzw 100 m betragen könnten. Auch der Privatsachverständige sei davon ausgegangen, dass Fehlschüsse höhere Fluchtstrecken bedingten. Für einen Längenzug, der in seinen schmalsten Stellen nur eine Breite von ca 60 m aufweise und die Außengrenze des beantragten Eigenjagdgebietes darstelle, ergäben sich unzweifelhaft Wildfolgeprobleme in einem höheren Ausmaß. Bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen (Gefahrenbereich bei Schrot- und Kugelschuss) habe der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige plausibel seine Bedenken dahingehend ausgeführt, dass auf Grund der Schmalheit und der Steilheit des Geländezuges die Voraussetzungen für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, wenn überhaupt, nur bedingt gegeben seien. Für die belangte Behörde sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die zweckmäßige Ausübung der Jagd in diesem Bereich immer nur von einem erhöhten Ansitzpunkt aus (erhöhte Kanzel, 3 bis 5 m über dem Boden) ausgeübt werden könne. Für die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 12 Abs 2 JG könne es nämlich nicht genügen, wenn die jagdlichen Kerntätigkeiten "gerade noch" ausgeübt werden könnten, vielmehr müsste es sich zumindest um eine Fläche handeln, deren Attraktivität für die Ausübung jagdlicher Kerntätigkeiten nicht erheblich unter dem Durchschnitt liege, weshalb die gemäß § 2 Abs 2 JG erforderliche jagdliche Mindesteignung einer Fläche nicht (erst) durch Errichtung jagdlicher Einrichtungen (etwa eines Hochstandes) begründet werden könne.

Im agrarbehördlichen Verfahren über eine Sonderteilung der Agrargemeinschaft J habe ferner über die Bildung von Jagdgebieten bzw über die Feststellung eines Eigenjagdgebietes nicht verbindlich abgesprochen werden können, die Sonderteilung bzw die Ergebnisse dieser Teilung seien unabhängig vom gegenständlichen jagdlichen Verfahren zur Eigenjagdfeststellung zu sehen. Schließlich sei die Frage, ob eine Verbindungsfläche zur zweckmäßigen Ausübung der Jagd geeignet sei, ohne eine Prüfung allfällig festzustellender Jagdanschlüsse und Vorpachtrechte zu klären; es müsse erst Klarheit über die Grenzen der Jagdgebiete gewonnen werden, ehe über Jagdeinschlüsse entschieden werden könne.

Im vorliegenden Fall werde daher der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt, weil die die Verbindung bildenden Längenzüge, insbesondere die GP 349, infolge ihrer Breite und sonstigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd auf Grund insbesondere von erhöhten Wildfolgeproblemen und auf Grund von jagdlichen Sicherheitsüberlegungen (Gefahrenbereich) nicht geeignet seien. Ohne diese Teile sei aber auch bei einer umfassenden Betrachtung keine zweckmäßige Ausübung der Jagd möglich bzw fehle ohne diese Grundstücke der Zusammenhang zwischen dem Nordteil und dem Südteil des beantragten Eigenjagdgebietes. Auch die erforderliche Mindestgröße eines Eigenjagdgebietes von 115 ha würde sohin nicht erreicht werden.

II. Beschwerde

1. Gegen diesen vorliegenden Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Auch die unvertretene mitbetreiligte Partei trat der Beschwerde entgegen.

III. Rechtslage

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des JG lauten

auszugsweise:

"Eigenjagdgebiete

§ 11

(1) Das Recht zur Eigenjagd steht dem Alleineigentümer oder den Miteigentümern einer zusammenhängenden, räumlich ungeteilten und für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd entsprechend gestalteten Grundfläche von mindestens 115 ha zu, die von der Jagdbehörde als Eigenjagd festgestellt worden ist.

..."

"Jagdrechtlicher Zusammenhang

§ 12

(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt eine Grundfläche, deren einzelne Grundflächen untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten, auch wenn dies nur unter Schwierigkeiten (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) möglich ist. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundflächen ist auch dann gegeben, wenn die Grundflächen nur an einem Punkt zusammenstoßen.

(2) Werden jedoch räumlich auseinander liegende Grundflächen nur durch einen Längenzug von Grundflächen, die zwischen fremden Grundflächen liegen, verbunden, wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundflächen infolge ihrer Breite und sonstigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Als nicht geeignet gelten jedenfalls Straßen, Wege, Bahnkörper, bestehende oder aufgelassene Viehtriebsgassen, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer und Grundflächen.

(3) Durchschneiden solche, für die zweckmäßige Ausübung der Jagd ungeeignete Flächen (Abs. 2) ein Eigenjagdgebiet, unterbrechen sie den Zusammenhang nicht. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten."

"Feststellung der Eigenjagd- und Gemeinschaftsjagdgebiete sowie

der Jagdeinschlüsse

§ 15

(1) Der Bestand und die Abgrenzung der Jagdgebiete ist von der Jagdbehörde mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist über Antrag eines betroffenen Jagdgebietsinhabers oder Grundeigentümers zu ändern, wenn sich die für die Feststellung maßgeblichen Voraussetzungen geändert haben.

(2) Im Bescheid sind jene Grundstücke zu bezeichnen, die zu Eigenjagdgebieten gehören, wobei jene Flächen einzubeziehen sind, auf denen die Jagd ruht oder die gemäß § 11 Abs. 4 als Teil einer Eigenjagd festzustellen sind. Bei jedem Eigenjagdgebiet ist der Jagdgebietsinhaber anzuführen. Die verbleibenden Grundstücke im Gemeindegebiet sind unter Angabe der jeweiligen Flächengröße einem oder mehreren Gemeinschaftsjagdgebieten zuzuordnen.

..."

IV. Erwägungen

Entgegen der Beschwerde erweist sich im Grunde des § 12 Abs 2 JG die Auffassung der belangten Behörde als rechtskonform, dass die GP 349 als Längenzug infolge ihrer Breite und sonstigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd nicht geeignet ist und insofern den für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderlichen Zusammenhang nicht herstellen kann.

Die auf den Annahmen des Amtssachverständigen basierende Beurteilung, dass bei dieser Grundfläche mit einer mittleren Länge von ca 670 m und einer durchschnittlichen Breite von 77 m, wobei sich die schmalsten Stellen bei diesem Grundstück auf ca 60 m verengen, eine zweckmäßige Ausübung der Jagd nur schwer möglich ist, zumal Wildfolgeprobleme (gerade im beschriebenen Gelände) in hohem Maße auftreten würden und zudem bezüglich der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen im Ergebnis kaum ein ausreichender Kugelfang vorhanden sei, erscheint schlüssig und ausreichend begründet und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 26. März 2014, 2012/03/0023; VwGH vom 24. Jänner 1996, 94/03/0069, zu einem Längenzug von 350 m mit durchschnittlich 115 m Breite).

Der Hinweis der Beschwerde, dass bezüglich der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestalt und Breite besitze, von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen sei, geht fehl, zumal nach § 12 Abs 2 JG der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang durch einen Längenzug nur unter den dort genannten Voraussetzungen (die im Beschwerdefall aber nicht gegeben sind) hergestellt wird. Auch das Vorbringen, dass es sich beim gegenständlichen Bereich um einen perfekten Lebensraum für Rotwild, Gamswild, Rehwild und Murmelwild handle, vermag daran nichts zu ändern.

Ferner hatte die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Bildung eines Eigenjagdgebietes einschließlich des dazu erforderlichen jagdrechtlichen Zusammenhanges iSd § 12 JG eigenständig zu beurteilen, weshalb die beschwerdeführenden Parteien mit dem Hinweis auf das agrarrechtliche Sonderteilungsverfahren nichts zu gewinnen vermögen. Im Übrigen hat der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige auch darauf hingewiesen, dass sich die jagdfachlichen Argumente im Bescheid des Obersten Agrarsenats ohnehin im Wesentlichen auf die verbleibende Restfläche der Agrargemeinde J und nicht auf die im vorliegenden Antrag erfassten Ausscheidungsflächen bezögen.

Wenn die Beschwerde rügt, dass die Amtssachverständigen in ihren Gutachten auch rechtliche Beurteilungen vorgenommen hätten, wird eine Unschlüssigkeit der von diesen stammenden Gutachten nicht aufgezeigt, zumal der Umstand, dass ein Sachverständiger teilweise in Überschreitung seiner Aufgaben auf Rechtsfragen eingeht, nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen führt (vgl etwa VwGH vom 29. September 2008, 2006/03/0078).

Fehl geht schließlich der Einwand, dass die Längenzüge des neu beantragten Eigenjagdgebietes überwiegend im Bereich des Jagdgebietes J lägen und dieses im Sinn von § 12 Abs 3 JG somit durchschnitten würde, weil auf dem Boden des Gesagten der durch die GP 349 gebildete Längenzug den erforderlichen Zusammenhang für das beantragte Eigenjagdgebiet nicht herstellt und dieser damit iSd § 12 Abs 3 JG als Unterbrechung eines anderen Jagdgebietes nicht in Betracht kommt.

V. Ergebnis

1. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG nach § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 2 VwGG im Umlaufweg als unbegründet abzuweisen.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG im Zusammenhalt mit § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am 16. Dezember 2014

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