BVwG W104 2016940-2

BVwGW104 2016940-224.7.2015

BAO §35
BAO §36
B-VG Art.133 Abs4
GewO 1994 §75
GewO 1994 §77 Abs3
IG-L §3 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z2
UVP-G 2000 Anh.1 Z4
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs6
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3 Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §9 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
BAO §35
BAO §36
B-VG Art.133 Abs4
GewO 1994 §75
GewO 1994 §77 Abs3
IG-L §3 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z2
UVP-G 2000 Anh.1 Z4
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs6
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3 Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §9 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W104.2016940.2.00

 

Spruch:

W104 2016940-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde 1. des XXXX , vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, und 2. des Herrn XXXX , vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.3.2015, Zl. XXXX , mit dem festgestellt wurde, dass für Errichtung und Betrieb eines biomassebefeuerten Heizkraftwerks für die Erzeugung von Fernwärme und elektrischem Strom am Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , durch die XXXX keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen sei,

A) beschlossen:

I. Die Beschwerde des Herrn XXXX wird zurückgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

B) zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde des XXXX wird insoweit stattgegeben und der die Kosten betreffende Teil des Bescheids insoweit abgeändert, als die Landesverwaltungsabgabe gemäß TP B XIII. 1. Ktn. LaVwAbgV (LBGl. Nr. 78/2013) in Höhe von XXXX die XXXX als Projektwerberin zu entrichten hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Für das Vorhaben ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.4.2014 stellte die Erstbeschwerdeführerin, eine gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation, die im gesamten Bundesgebiet tätig ist, bei der Behörde den Antrag, die Behörde möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, dass für das näher beschriebene Vorhaben der XXXX der Errichtung und des Betriebes eines biomassebefeuerten Heizkraftwerks für die Erzeugung von Fernwärme und elektrischem Strom eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Die Zulässigkeit ihres Feststellungsantrages begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass zwar § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Umweltorganisationen kein ausdrückliches Recht zur Stellung eines Feststellungsantrages einräume, jedoch das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes des Unionsrechts und Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Aarhus-Konvention und die europäischen Umsetzungsrechtsakte Umweltorganisationen die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens ermöglichten, um Entscheidungen, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen seien und möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union stünden, anzufechten. Gemäß Anhang 1 Z 4 UVP-G 2000 seien thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen. Unter diesen Tatbestand fielen auch Kraftwerke mit Abwärmenutzung, sog. "Heizkraftwerke". Das Biomasseheizkraftwerk " XXXX " bilde in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen Heizkraftwerken ein UVP-pflichtiges Vorhaben. Diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben hätten aber eine Gesamtleistung von 337,597 MW. Es seien daher sowohl der von der UVP-Richtlinie festgelegte, als auch der nationale Schwellenwert erreicht und daher eine UVP durchzuführen.

Für einen sachlichen Zusammenhang sprächen der einheitliche Betriebszweck und das Gesamtkonzept. Dass die in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Heizkraftwerke nicht vom selben Projektwerber betrieben werden, würde für die Annahme eines einheitlichen Vorhabens nicht schaden, weil auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden könnten, wenn durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ein gemeinsamer Betriebszweck verfolgt werde (Hinweis auf die ständige Rechtsprechung). Der räumliche Zusammenhang mehrerer Eingriffe sei dann anzunehmen, wenn durch die verschiedenen Eingriffe Überlagerungen von Umweltauswirkungen im Sinne kumulativer und additiver Effekte zu erwarten sind, was hier der Fall sei, weil die bestehenden, bereits genehmigten und geplanten Anlagen aufgrund der Inversionswetterlage im XXXX zur Überlagerung von Umweltauswirkungen führten. Die Einreichung getrennter Projekte verfolge ausschließlich den Zweck, das Vorhaben durch Aufsplittung einer UVP zu entziehen.

Zudem sehe das UVP-G 2000 für Vorhaben, die zwar nicht selbst die festgelegten Stellenwerte erreichen, aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesem gemeinsam die Schwellenwerte erreichen, die Durchführung einer Einzelfallprüfung vor, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von mindestens 25 % des Schwellenwertes aufweist. Das geplante Vorhaben liege 0,23 MW unter dem für die Durchführung einer Einzelfallprüfung relevanten Schwellenwert von 50 MW. Grundsätzlich seien nach der Judikatur die Schwellenwerte des Anhangs 1 des UVP-G 2000 maßgeblich, wobei der Versuch, dieses Gesetz zu umgehen, indem ein Projekt auf mehrere Vorhaben aufgesplittet wird, von der Rechtsprechung als Umgehungsgeschäft gewertet und die verschiedenen Projektänderungen als einheitliche Erweiterung behandelt würden, die in ihrer Gesamtheit dem Beurteilungsgegenstand der Behörde bildeten. Mehrere Fakten würden eine derartige Umgehungsabsicht belegen.

Neben dem Tatbestand der thermischen Kraftwerke sei jedenfalls auch der Tatbestand der Anlagen zur thermischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle des Anhanges 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 zu prüfen.

Mit Schreiben vom 17.12.2014 brachte die Beschwerdeführerin bei der Behörde eine Säumnisbeschwerde ein, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Frist für die bescheidmäßige Erledigung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sechs Wochen betrage. Die sechswöchige Frist zur Erledigung habe am 11.6.2014 geendet. Bis zur Einbringung dieser Säumnisbeschwerde habe es keine Erledigung ihres Antrages durch die Behörde gegeben. Die Beschwerdeführerin stellte daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und dem Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP stattgegeben.

Mit Erkenntnis vom 11.2.2015, GZ W104 2016940-1/3E (Klagenfurt Biomasseheizkraftwerk Ost, Säumnis) sprach das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin das Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zu und trug der Behörde auf, über das Vorhaben innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von sechs Wochen ein UVP-Feststellungsverfahren durchzuführen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.3.2015 entschied die Kärntner Landesregierung nach Befassung amtlicher und nichtamtlicher Sachverständiger, dass das Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach dem UVP-G 2000 unterliege. Dies wird damit begründet, dass die maximale Brennstoffwärmeleistung des Vorhabens bei 49,747 MW, also unter dem Schwellenwert von 200 MW gemäß Anhang 1 Z 4 lit. a des UVP-Gesetzes 2000 liege. Es liege kein einheitliches Vorhaben mit anderen Heizkraftwerken mit einer gemeinsamen Brennstoffwärmeleistung von 337,597 MW vor, weil bereits der sachliche Zusammenhang des gegenständlichen Vorhabens mit solchen weiteren Feuerungsanlagen fehle. Es fehle an einem gemeinsamen Betriebszweck zwischen den verschiedenen, weit verstreuten Anlagen im vorliegenden Fall. Die bloße Anbindung von räumlich klar getrennten und weit auseinander liegenden, technisch völlig unabhängig arbeitenden Wärmeerzeugungsanlagen, die in ein gemeinsames Fernwärmenetz einspeisen, reiche keinesfalls aus, um von einem solchen Zweck oder einer betrieblichen Einheit oder gar einem "einheitlichen Vorhaben" im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sprechen zu können. Die einzige "Verbindung" zwischen dem vorliegenden Vorhaben und den übrigen Einspeisern in das Fernwärmenetz bilde der Vertrag über die Lieferung einer bestimmten Energiemenge. Jede Einspeisungsanlage in dieses Netz sei selbstverständlich gehalten, sich an die Versorgungskonzepte in der Region und des Netzbetreibers zu halten. Die bei der Einspeisung in ein Netz betriebstechnisch zwangsläufig notwendige Abstimmung zwischen einzelnen, an dasselbe Netz angeschlossenen, Anlagen mache noch keine "betriebliche Einheit" aus. Auch ein Gesamtkonzept fehle im gegenständlichen Fall. Das gegenständliche Vorhaben könne sein eigenes Projektsziel, nämlich die Erzeugung von Wärme bzw. die Leistung eines Beitrags zur Wärmeversorgung unabhängig von den übrigen in das Fernwärmenetz einspeisenden Anlagen erreichen.

Eine UVP-Pflicht könne sich aber auch aufgrund einer möglichen Kumulierung mit anderen Feuerungsanlagen nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht ergeben. Eine Einzelfallprüfung sei gemäß dieser Bestimmung nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweise. Diese Schwelle werde im vorliegenden Fall nicht erreicht, weil die Kapazität des Vorhabens unter 50 MW und damit 25 % des Schwellenwertes von 200 MW liege. Nach der Judikatur sei grundsätzlich von der vom Projektwerber beantragten und somit gewollten Kapazität, und nicht von der technisch gesehen objektiv möglichen Vollauslastung der Anlage auszugehen. Liege die beantragte Kapazität jedoch knapp unter dem relevanten Schwellenwert, enthalte das Projekt jedoch ein ausreichendes Kontrollsystem, dass durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Leistung eingehalten wird und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann, so sei ein solches Vorhaben nicht UVP-pflichtig. Nur wenn die Differenz zum Schwellenwert so gering sei, dass die Einhaltung der beantragten Kapazität praktisch und wirtschaftlich unmöglich sei, sei von einer UVP-Pflicht auszugehen. Ebenso wäre eine abweichende Beurteilung der Kapazität eines Vorhabens von der Behörde vorzunehmen, wenn die Vorhabensbeschreibung nicht nachvollziehbar und widersprüchlich sei und daher Umgehungsabsicht unterstellt werden könne. Im vorliegenden Fall habe aber die fachliche Beurteilung durch den sicherheitstechnischen Amtssachverständigen ergeben, dass die Einhaltung der Kapazität technisch sichergestellt sei und dies auch praktisch und in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß von der Behörde überwacht werden könne. Ein Versuch zur Umgehung der beantragten Kapazität sei somit auszuschließen.

Darüber hinaus habe aber auch der luftreinhaltetechnische Sachverständige festgestellt, dass additive Effekte des vorliegenden Vorhabens mit anderen Feuerungsanlagen im Hinblick auf den Luftschadstoff Stickstoffdioxid, der bei weitem der emissionsstärkste Luftschadstoff sei und sohin als Indikatorluftschadstoff bzw. Leitsubstanz herangezogen worden sei, zwar vorlägen, jedoch aus fachlicher Hinsicht irrelevant bzw. nur geringfügig seien. Somit stehe weiters fest, dass mit keinen erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden kumulativen Auswirkungen im Sinn des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auf die Umwelt zu rechnen sei. Auch eine sonstige Absicht, den Schwellenwert von Anhang 1 Z 4 lit. a UVP-G 2000 durch eine schrittweise Verwirklichung zu umgehen, habe nicht festgestellt werden können. So habe die Vorhabenswerberin in ihrer Erklärung vom 11.8.2014 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen eine Reduktion des ursprünglich geplanten größeren Vorhabens auf die gegenständliche Kapazität erfolgte.

Der Bescheid enthält auch Argumente dafür, warum auch der UVP-Tatbestand nach Anhang Z 2 lit. c UVP-G 2000 nicht erfüllt ist.

3. Gegen diesen Bescheid erhoben das XXXX und Herr XXXX - rechtzeitig -Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das XXXX begründet seine Beschwerde folgendermaßen: Richtigerweise hätte bei der Einzelfallprüfung für die Feststellung der Irrelevanzschwelle nicht der gemäß § 77 Abs. 3 GewO 1994 für die Genehmigung relevante Wert von 40 µg/m³, sondern der Grenzwert nach Anl. 1 IG-L von 30 µg/m³ zuzüglich der Toleranzmarge von 5 µg/m³ herangezogen werden müssen. Der Leitfaden "UVP und IG-L" aus dem Jahr 2007 sei insofern nicht mehr aktuell, als er die Rechtsprechung, wonach die 1- bzw. 3-%-Schwelle keinen Grenzwert, sondern bloß einen Richtwert darstellen könne, noch nicht abbilde. Insofern hätten sich weder Sachverständige noch Behörde streng an das Einhalten genau des 3-%-Kriteriums klammern dürfen. Bei der Einzelfallprüfung sei nur eine Grobprüfung vorzunehmen, ob mit Auswirkungen zu rechnen ist. Wenn mehr als relevante Auswirkungen zu erwarten sind, so sei die Frage nach der UVP-Pflicht zu bejahen. Dazu komme, dass Fahrbewegungen für die Anlieferung der Biomasse im Ausmaß von durchschnittlich 22 Lkw/Tag nicht berücksichtigt worden seien. Ebenso unberücksichtigt seien Immissionen geblieben, die durch die Fahrbewegungen der Radlader sowie der Kunden und das Abladen der Biomasse erzeugt werden. Es sei auch vernachlässigt worden, dass einige der Rechenpunkte innerhalb des belasteten Gebiets liegen und insofern 1% als Irrelevanzgrenze anzunehmen gewesen wäre. Davon abgesehen habe der Beschwerdeführer ein Gutachten in Auftrag gegeben das ergebe, dass aufgrund der Berücksichtigung eines meteorologisch nicht repräsentativen Jahres und eines Rechenfehlers Korrekturen der Werte vorzunehmen seien. Unter Beachtung dieser Aufschläge und der Korrektur des dargelegten offensichtlichen Rechenfehlers ergäben die Abschätzungen für einige Emissionspunkte in Wohngebieten der Umgebung des geplanten Vorhabens kumulative Stickstoffdioxid-Emissionsbelastungen, die das definierte Irrelevanzkriterium auch außerhalb von Luftbelastungsgebieten i.H.v. 3 % des Grenzwertes des Jahresmittelwertes jedenfalls überschreiten würden.

Es sei zudem irrelevant, ob die Bagatellschwelle von 25 % des Schwellenwertes nun knapp eingehalten werde oder nicht. Die Judikatur, wonach ein knappes Unterschreiten des Grenzwertes nur dann keine UVP auslöse, wenn technisch sichergestellt werden kann, dass der Schwellenwert nicht überschritten wird, sei nicht eins zu eins auf die Kumulationsprüfung umzulegen. Ein Gutachten, das der Beschwerde beiliegt, soll außerdem bestätigen, dass die technische Einhaltung der 25-%-Schwelle nicht gewährleistet werden kann.

Die Behörde habe außerdem die Frage, ob mit anderen Heizkraftwerken ein einheitliches Vorhaben vorliege, nicht richtig beantwortet. Es sei ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit diesen Vorhaben gegeben. Wie die Projektwerberin selbst kundgetan habe, wolle sie ein zweites Biomassekraftwerk im Ausmaß von 35 MW errichten, um insgesamt die mit der Stadt vertraglich vereinbarten 70 MW gewährleisten zu können. Diese verschiedenen Anlagen würden von einem Gesamtwillen getragen werden.

Zur Kostenentscheidung, mit der der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsabgabe in Höhe von XXXX auferlegt wurde, argumentiert die Beschwerde, der nach der Aarhus-Konvention gewährleistete Rechtschutz dürfe nicht übermäßig teuer sein. Das Umsetzungskommitee zur Aarhus-Konvention habe beispielsweise Gerichtsgebühren in Höhe von ca. € 400 in Dänemark für Umweltorganisationen als nicht mit Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens vereinbar angesehen. Zur selben Schlussfolgerung müsse die Anwendung des effet utile des Unionsrechts kommen. Die unmittelbare Anwendbarkeit des Unionsrechts gebiete, dass die Bestimmung über die Festlegung der Abgaben für UVP-Feststellungsverfahren auf eine Umweltorganisation unangewendet bleibt.

Die Beschwerdeführerin stellt daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen, wobei UVP-Pflicht des Vorhabens festzulegen und die Kostenentscheidung ersatzlos zu beheben sei.

Herr XXXX beruft sich in seiner Beschwerde zunächst auf ein ihm durch Art. 11 der UVP-Richtlinie und die jüngste Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gruber zustehendes Beschwerderecht. Er hätte auch am Verfahren selbst beteiligt werden müssen. Zur Überschreitung der 25-%-Schwelle bringt Herr XXXX Ähnliches vor wie das XXXX und legt ebenfalls das vom XXXX vorgelegte Gutachten vor. Weiters sei es dem Projektwerber auch wirtschaftlich unmöglich, seinen Vertrag zur Lieferung von Fernwärme einzuhalten. Schließlich wendet sich Herr XXXX gegen die Bestellung von Professor XXXX als nichtamtlichen Sachverständigen. Zwischen Gutachter XXXX und den Beteiligungsgesellschaften der Stadt XXXX bestehe aufgrund zahlreicher Gutachtensaufträge nachweislich eine geschäftliche Beziehung. Es entstehe somit der Anschein der Befangenheit von Gutachter XXXX in der gegenständlichen Verwaltungssache. Es seien zudem Aufschläge auf die von Professor XXXX errechneten Werte in der Einzelfallprüfung notwendig, weil das von ihm verwendete Ausbreitungsmodell hohe Unsicherheiten aufweise. Das luftreinhaltetechnische Gutachten von Professor XXXX sei auch aus anderen Gründen mangelhaft, weil diverse vorliegende Gutachten anderer Gutachter nicht berücksichtigt worden seien und die Entwicklungstendenz zahlreicher Luftschadstoffe falsch angegeben sei. Außerdem sei die UVP-Behörde verpflichtet gewesen, eine umfassende Einzelfallprüfung, nicht nur bezüglich der Luftschadstoffe, vorzunehmen. Herr XXXX stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid aufheben und die Sache zur ergänzenden Ermittlung und Durchführung eines umfassenden Ermittlungsverfahrens einschließlich Zuziehung des Beschwerdeführers als Partei in diesem Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu feststellen, dass das geplante Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, jedenfalls aber eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte den bereits im behördlichen Verfahren tätigen Sachverständigen Prof. XXXX als nichtamtlichen luftreinhaltetechnischen Sachverständigen auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und beraumte eine mündliche Verhandlung an, zu der es die Behörde um Stelligmachung des in erster Instanz tätigen sicherheitstechnischen Amtssachverständigen DI XXXX ersuchte.

Bei der mündlichen Verhandlung am 1.7.2015 wurde zunächst die Frage erörtert, inwieweit das Projekt technische Vorkehrungen beinhaltet, die die Einhaltung der beantragten Brennstoffwärmeleistung ermöglichen und inwieweit die Einhaltung von der Behörde mit vertretbarem Aufwand kontrollierbar ist. In weiterer Folge wurde die Einzelfallprüfung der Behörde in Bezug auf kumulative Auswirkungen des Vorhabens gemeinsam mit anderen gleichartigen Vorhaben auf die Luftgütesituation nachvollzogen und ergänzt. Schließlich wurde noch erörtert, welche weiteren Vorhaben die Projektwerberin im Bereich des Fernwärmenetzes von Klagenfurt betreibt bzw. zu betreiben beabsichtigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Projektwerberin plant die Errichtung und den Betrieb eines biomassebefeuerten Heizkraftwerks für die Erzeugung von Fernwärme und elektrischem Strom am Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX ) mit einer maximalen Brennstoffwärmeleistung von 49,747 MW. Das Vorhaben weist insofern einen Zusammenhang mit anderen Feuerungsanlagen auf, als diese ebenfalls in ein gemeinsames Fernwärmenetz einspeisen und z.T. gemeinsam Gegenstand von Verträgen über die Lieferung einer bestimmten Energiemenge sind. Die nächsten derartigen Anlagen der Projektwerberin liegen in einer Entfernung von ca. 8 km vom gegenständlichen Vorhaben, andere in das Fernwärmenetz einspeisende derartige Anlagen sind ebenfalls einige Kilometer entfernt.

2. Die Brennstoffwärmeleistung des Vorhabens wird projektgemäß aus vorhandenen, gemessenen Daten berechnet. Im Einreichprojekt ist unter angewandten Normen die Normenreihe ÖNORM EN 12 952 angeführt. Diese Normenreihe stellt sicher, dass

Zusätzlich enthält das Projekt in seinem Kapitel 2.3.1. die Forderung, dass die Regelung der Feuerungsanlage in Abhängigkeit von der Brennstoffwärmeleistung beschrieben und überwacht wird.

Die Berechnung der Brennstoffwärmeleistung erfolgt laufend. Nach der Emissionsmessverordnung-Luft, BGBl. II Nr. 153/2011, die in diesem Fall anzuwenden ist, hat die Projektwerberin halbstündlich einen Mittelwert zu bilden, der in einem Messprotokoll aufzuzeichnen ist. Bei Anwendung der Emissionsmessverordnung-Luft ist auch die zugehörige ÖNORM M 9412, Teil 1 anzuwenden, die konkret und detailliert vorschreibt, wie die entsprechenden Messprotokolle auszusehen haben. Die Daten sind laut den gesetzlichen Vorschriften mindestens fünf Jahre vorzuhalten, die Behörde kann jederzeit darin Einsicht nehmen.

Das von der Projektwerberin in ihren Projektunterlagen vorgesehene Mess- und Regelsystem ist - auch gemäß einer Auflage im gewerberechtlichen Verfahren - von der Kesselprüfstelle abzunehmen. Diese hat gemeinsam mit der Projektwerberin sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung von Mess- und Berechnungsunsicherheiten eine Überschreitung der vorgesehenen Brennstoffwärmeleistung nicht erfolgt. Dies erfolgt so, dass rechtzeitig, zum Beispiel bei Erreichen eines Berechnungswertes von ca. 48 MW eine Drosselung beginnt.

Zum Problem des variierenden Feuchtigkeitsgehalts des Holzes wird festgestellt, dass dieser Feuchtigkeitsgehalt über den Wasserdampfgehalt im Rauchgas gemessen wird, dadurch, dass aus dem Wasserdampfgehalt der Wirkungsgrad und aus dem Wirkungsgrad die Brennstoffwärmeleistung errechnet wird. Der Wasserdampfgehalt ändert sich mit einem gewissen Trägheitsmoment, das Steuerungssystem reagiert wesentlich schneller auf Änderungen der berechneten Parameter. Dies geschieht sofort, und zwar ab einem Vorsorgewert von etwa 48 MW. Dadurch ist sichergestellt, dass die Brennstoffwärmeleistung von 50 MW zu keiner Zeit überschritten wird.

3. Der sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als nichtamtlicher Sachverständiger herangezogene XXXX ist in früheren Verfahren für die Projektwerberin bzw. in deren Konsortium befindliche Unternehmen tätig gewesen, diese Aufträge bewegten sich aber vom Volumen her für sein Institut im Promille-Bereich.

4. Es wird festgestellt, dass es sich beim Jahr 2010, das für die Einzelfallprüfung als Referenzjahr sowohl für die Ist-Belastung als auch für die Ausbreitungsrechnung herangezogen wurde, um ein ausreichend repräsentatives Jahr handelt, weil es an den für das Vorhaben repräsentativen Messstellen zu relativ hohen Messwerten für den Schadstoff Stickstoffdioxid gekommen ist. Es wird auch festgestellt, dass es sich beim Vorhabensgebiet und jenem Gebiet, in dem es zu Kumulationen der Auswirkungen des Vorhabens mit den Auswirkungen gleichartiger Vorhaben kommt, um kein belastetes Gebiet in Bezug auf diesen Schadstoff im Sinn der Verordnung belastete Gebiete-Luft gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000, aber auch sonst nicht um ein Gebiet handelt, in dem ein Grenzwert für diesen Schadstoff dauernd oder wiederholt überschritten wird.

5. Bei einer kumulierenden Betrachtung der Gesamtemissionen des gegenständlichen Vorhabens, also auch des Verkehrs, mit den Schornsteinemissionen der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen, bereits bestehenden, genehmigten oder beantragten Vorhaben ergibt sich, dass an keinem Aufpunkt, auch nicht im Nahbereich der Anlage, dadurch der Wert von 0,9 µg/m3 Zusatzbelastung überschritten wird. Damit wird der vom Sachverständigen als maßgeblich bestätigte Wert von 3% des Jahresmittelwertes gem. Leitfaden UVP & IG-L für die Erheblichkeit nicht überschritten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum sachlichen und räumlichen Zusammenhang des Vorhabens mit anderen Vorhaben im Rahmen der Einspeisung in ein gemeinsames Fernwärmenetz ergeben sich aus dem Akt und aus der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Brennstoffwärmeleistung ergeben sich aus den Aussagen des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen der Behörde bei der mündlichen Verhandlung und wurden dort von keiner Partei bestritten.

Die Feststellungen zum Bezugsjahr 2010 und zum belasteten Gebiet - Luft ergeben sich zum Einen aus den Aussagen des nichtamtlichen luftreinhaltetechnischen Sachverständigen bei der mündlichen Verhandlung, zum anderen aus der Tatsache, dass der für das Gericht maßgebliche, als Jahresmittelwert ausgedrückte Schwellenwert von 35 µg/m3 NO2 an den für das Gebiet maßgeblichen Messstellen XXXX in den letzten vierzehn Jahren nur einmal, und zwar im Jahr 2003, überschritten worden ist, und sowohl die bis 24.6.2015 geltende Verordnung Belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 483/2008, als auch die ab 25.6.2015 geltende Verordnung gleichen Namens, BGBl. II Nr. 166/2015, nur das Gebiet der Katastralgemeinde Klagenfurt im Stadtgebiet von Klagenfurt, die letztgenannte Verordnung noch zusätzlich einen Gebietsstreifen von 50 m beiderseits der Straßenachse der Südautobahn, anführt. Der unter Verweis auf Aussagen in einem anderen Verfahren ohne näheren Beleg in den Raum gestellten Beschwerdebehauptung, es könnte ein faktisches belastetes Gebiet - Luft betroffen sein, war daher nicht näher nachzugehen.

Die Feststellungen zur Nicht-Erheblichkeit der kumulierten Zusatzbelastung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens mit den Auswirkungen der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen Vorhaben fußen auf den Darstellungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wo auch der von der Erstbeschwerdeführerin monierte Rechenfehler dahingehend aufgeklärt wurde, dass in den Vorhalten auf zwei Darstellungen Bezug genommen wurde, einerseits auf die Darstellung der Immissionen des Vorprojektes des HKW XXXX mit 95 MW Leistung, andererseits auf die kumulative Betrachtung im gewerberechtlichen Verfahren für das gegenständliche Vorhaben. Bei der kumulativen Betrachtung für das gegenständliche Vorhaben wurden auftragsgemäß lediglich die Emissionen über den Kamin betrachtet, die Immissionen aufgrund des Bodenverkehrs sind aber wesentlich bedeutender als die Immissionen aufgrund der Schornsteinemissionen. Dies gilt für die dem Vorhaben nächstgelegenen Aufpunkte. Daraus resultiert das Missverständnis, es habe einen Übertragungsfehler gegeben. Der Sachverständige hat sodann in der mündlichen Verhandlung die Kumulation aller sich überlappender Stickstoffdioxidimmissionen, resultierend aus Schornstein- und Bodenverkehrsemissionen, berechnet und ist auf die festgestellten Werte gekommen.

Zu diesen Werten ist auch festzustellen, dass diese auch einen ausreichenden Sicherheitspuffer aufweisen und einer Worst-Case-Betrachtung genügen, und zwar schon deshalb, weil nicht alle kumulierten Kraftwerke (etwa bestehendes Fernheizkraftwerk, Kraftwerk XXXX ) überhaupt bzw. die genehmigte Zeit in Betrieb stehen und daher die Emissionen bereits geringer als angenommen ausfallen werden. Für das Gericht sind auch die Beschwerdebehauptungen in Bezug auf Zweifel an der Geeignetheit des vom Gutachter verwendeten Ausbreitungsmodells nicht haltbar, zumal dieser in der mündlichen Verhandlung Erprobtheit und Geeignetheit des Modells gerade im kalmenreichen Raum Klagenfurt unwidersprochen belegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 14/2014 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Zulässigkeit des Feststellungantrags der Erstbeschwerdeführerin wurde bereits durch das Erkenntnis des BVwG vom 11.2.2015, GZ W104 2016940-1/3E, festgestellt. Die nunmehrige Beschwerde erfüllt die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG und ist fristgerecht.

3.2. Zu Spruchpunkt A I. (Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers)

Bereits in seiner Entscheidung Spielberg-Formel-1-Rennen vom 17.6.2014, GZ W113 2006688-1/8E hat das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargestellt, warum einem Nachbarn im Feststellungsverfahren nach bisheriger Judikatur des Umweltsenats und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) keine Parteistellung zukommt:

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes des § 3 Abs. 7 leg. cit. der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des VwGH, des VfGH und des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019; VfGH vom 23.11.2003, Zl. B 1212/02; Umweltsenat vom 30.7.2010, Zl. 7B/2010/4-28 Hofstätten/Raab mit weiteren Judikaturnachweisen).

Der Zweitbeschwerdeführer bringt nun vor, er sei Nachbar i.S.d. GewO 1994, wie aus dem gewerberechtlichen Verfahren zu diesem Vorhaben unzweifelhaft hervorgehe, womit er zur "betroffenen Öffentlichkeit" gem. Art. 1 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EG zu zählen sei und ihm folglich eine Überprüfungsmöglichkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie zustehe, die nur innerhalb des von der Behörde geführten gegenständlichen Feststellungsverfahrens erfolgen könne. Dies begründe sich insbesondere darin, dass das Recht zur umfassenden Überprüfung der UVP-Pflicht nicht einer Gewerbebehörde, sondern aufgrund der gegebenen Zuständigkeitsverteilung ausschließlich der zuständigen UVP-Behörde zustehe. Zudem obliege es auch nicht dem Landesverwaltungsgericht, den von der Behörde erlassenen UVP-Feststellungsbescheid aufzuheben. Aufgrund der vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in der Rechtssache Gruber den Nachbarn eingeräumten Überprüfungsmöglichkeit i.S.d. Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie sei daher dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht gegen den gegenständlichen Bescheid einzuräumen. Nationale Bestimmungen, die diesem aus dem Unionsrecht abgeleiteten Recht entgegenstehen, hätten daher unangewendet zu bleiben.

Dem Beschwerdeführer ist darin recht zugeben, dass der EuGH in seiner jüngsten Entscheidung zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der Rechtssache C-570/13 Karoline Gruber gegen UVS Kärnten, EMA Beratungs- und Handels GmbH und Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend am 16.4.2015 entschieden hat, dass die Bindungswirkung negativer Feststellungsbescheide Nachbarn, die nicht am Feststellungsverfahren beteiligt waren, nicht entgegengehalten werden kann, weil Nachbarn i.S.d. § 75 GewO 1994 gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, jedenfalls ein Zugang zu Gerichten i.S.d. Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie zustehe. Das nationale Recht dürfe einen zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinn der UVP-Richtline gehörenden Einzelnen nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.

Dem Beschwerdeführer ist auch darin beizupflichten, dass nach den verfassungsrechtlichen Kompetenzbestimmungen (Art. 10 Abs. 1 Z 9, Art. 11 Abs. 1 Z 7 und Art. 11 Abs. 6 B-VG) und den auf ihrer Grundlage erlassenen materienrechtlichen Bestimmungen nur die UVP-Behörde zu einer umfassenden Prüfung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt ermächtigt ist.

Diese Entscheidung des EuGH ist jedoch in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, das der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, dem EuGH vorgelegt hat. Dabei wollte der VwGH wissen, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben (das heißt im Ausgangsverfahren dahingehend, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet werden oder sie durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden) und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.

Eine derartige Bindungswirkung hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung auch aus der Sicht des Unionsrechtes nicht für bedenklich erachtet, weil die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen nachfolgenden (Materien)Verfahren geltend machen können (vgl. VwGH vom 28.6.2005, Zl. 2004/05/0032, 27.6.2006, Zl. 2004/05/0093). Demnach seien an einen die UVP-Pflicht verneinenden rechtskräftigen Feststellungsbescheid sowohl staatliche Entscheidungsträger (Behörden, Gerichte) als auch insbesondere die Nachbarn - obwohl ihnen im Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam - gebunden.

In seinem Vorlagebeschluss führt der VwGH weiter aus, in der Rechtssache C-75/08 (Mellor) habe der EuGH festgehalten, dass Dritte, wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden, sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis könne, wie im Ausgangsverfahren, die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen (EuGH vom 30.4.2009, Zl. C-75/08 ; ebenso EuGH in der Rechtssache Solvay vom 16.2.2012, Zl. C-182/10 ).

In der österreichischen Literatur würden für die Vereinbarkeit der Bindungswirkung Argumente vorgebracht, insbesondere, dass die betroffenen Nachbarn bei einem negativen UVP-Feststellungsbescheid die Möglichkeit haben, im Rahmen der ihnen in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren eingeräumten Parteirechte Einwendungen zu erheben und insoweit eine "de facto-UVP" zu erreichen (vgl. die Nachweise bei Altenburger/Berger, UVP-G², § 3 Rz 112; vgl. zu diesem Argument auch die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH). Ebenso würde aber die - auch der vorliegenden Beschwerde zu Grunde liegende Ansicht - vertreten, dass (insbesondere seit der Entscheidung zur Rechtssache Mellor) eine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden den Anforderungen der UVP-RL nicht (mehr) entspreche, da jene Parteien, die im Feststellungsverfahren keine Parteistellung haben, nicht in der Lage seien, eine rechtswidrige Unterlassung einer UVP zu bekämpfen (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, UVP-G³, § 3 Rz 50).

Der dem Vorabentscheidungsverfahren zu Grunde liegende Beschwerdefall zeige jedoch, wie der VwGH weiter ausführt, dass gerade die Frage, ob das Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, auf Grund der Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden von der Behörde des nachfolgenden Genehmigungsverfahrens nicht zu prüfen ist, sondern es ausreicht, den Nachbarn die Bindungswirkung entgegen zu halten. Aus diesem Grunde sah sich der VwGH veranlasst, den EuGH mit diesem Themenkomplex im Rahmen einer Vorabentscheidung zu befassen.

Bereits in Pkt. 2 dieses Vorlagebeschlusses hat nun aber der VwGH für den Fall, dass die Bindungswirkung durch den EuGH als nicht europarechtskonform qualifiziert würde, ausgesprochen, dass dann die "belangte Behörde in der Situation des Ausgangsverfahrens verpflichtet [sei], zur Beurteilung ihrer eigenen Zuständigkeit auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den UVP-Feststellungsbescheid einzugehen und aus eigenem zu beurteilen, ob das vorliegende Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung durch die nach nationalem (österreichischem) Recht zuständige Behörde, also nach dem UVP-G 2000, zu unterziehen wäre.

Nach seiner Entscheidung im Fall Gruber, die auf Grundlage des angeführten EuGH-Urteils am 22.6.2015 zu Zl. 2015/04/0002 ergangen ist, folgt nun nach Ansicht des VwGH für den dort entschiedenen konkreten Fall folgendes: Zwar ist die Durchführung einer sog. "de-facto-UVP" durch die Gewerbebehörde ausgeschlossen; die (Fach‑)Behörde in einem materienrechtlichen Verfahren ist jedoch verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und - u.a. aufgrund des Vorbringens eines betroffenen Nachbarn - in ihrem Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Der VwGH verweist in diesem Erkenntnis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach in einem materienrechtlichen Verfahren Nachbarn im Rahmen ihres Mitspracherechts mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen können. Nach dem Urteil des EuGH im Fall Gruber seien die Bestimmungen des Art. 11 der UVP-Richtlinie nicht restriktiv auszulegen und daher müsse auch zur Frage der UVP-Pflicht Nachbarn ein Rechtsbehelf offen stehen, und zwar gegen die Entscheidung, keine UVP durchzuführen oder in einem späteren Genehmigungsverfahren. Folge des EuGH-Urteils im Fall Gruber sei gleichzeitig, dass der Feststellungsbescheid nach UVP-G 2000 keine Bindungswirkung für Nachbarn mehr entfalte.

Somit sieht das Bundesverwaltungsgericht aber keinen Grund anzunehmen, die Rechtslage habe sich in der Weise geändert, dass Nachbarn nun unmittelbar auf Grund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der zitierten Entscheidung des VwGH nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.

Dies gilt jedenfalls bis zur Verankerung einer unionsrechtskonformen Lösung durch den Gesetzgeber im UVP-G 2000.

3.3. Zu Spruchpunkt B I. (Kostenentscheidung):

Der Erstbeschwerdeführerin wurden Kosten in der Höhe von XXXX vorgeschrieben, die nach TP B XIII. 1. der Kärntner Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 78/2013 für die "Feststellung, ob eine UVP durchzuführen ist" gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zu entrichten sind. Gemäß § 1 des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 62/1970 i.d.g.F., haben die Parteien derartige Landesverwaltungsabgaben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige auch in ihrem privaten Interesse liegende Amtshandlungen zu entrichten.

Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 8.6.2006, Zl. 2003/03/0160 betreffend Barauslagen einer mitwirkenden Behörde im Feststellungverfahren dargelegt, dass das Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht losgelöst von dem ihm zu Grunde liegenden Sachantrag gesehen werden kann. Im Hinblick auf die Nichtigkeitssanktion des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 geschehe die in einem Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erfolgende Klarstellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, auch im Interesse des Projektwerbers. Gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 ist Umweltorganisation ein Verein oder eine Stiftung, der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat und der/die gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 35 und 36 BAO verfolgen. Die Mitwirkung von Umweltorganisationen im Verfahren dient daher nicht dem Eigeninteresse dieser Organisationen, sondern der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften, die ein öffentliches Interesse darstellen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein zulässiger Feststellungsantrag einer Umweltorganisation deren Privatinteresse verfolge. Die Entscheidung über einen derartigen Feststellungsantrag ist daher auch keine in deren Privatinteresse liegende Amtshandlung. Vielmehr ist diese Entscheidung in engem Zusammenhang mit der Genehmigungsentscheidung über das vom Projektwerber beantragte Vorhaben, sei es nach UVP-G 2000 oder den entsprechenden Materiengesetzen, zu sehen. Eine Entscheidung in einem Feststellungsverfahren über die UVP-Pflicht eines Vorhabens auf Antrag der in § 3 Abs. 7 genannten Antragsberechtigten oder einer Umweltorganisation in dem der Entscheidung des BVwG vom 11.2.2015, GZ W104 2016940-1/3E, Klagenfurt Biomasseheizkraftwerk Ost Säumnis, zugrunde liegenden Fall ist daher eine im Privatinteresse des Projektwerbers/der Projektwerberin liegende Amtshandlung, für die diese Verwaltungsabgaben zu entrichten hat.

3.4. Zu Spruchpunkt B II. (Entscheidung über die UVP-Pflicht):

3.4.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die UVP ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer UVP beantragt.

§ 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 lautet:

"1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich."

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 ist dann, wenn die Behörde gemäß Abs. 7 feststellt, dass für ein Vorhaben keine UVP nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Anhang 1 Z 4 lit. a UVP-G 2000 lautet:

"a) Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW;"

Gemäß Anlage 1a zu § 3 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) wird als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich für den Luftschadstoff Stickstoffdioxid ein Jahresmittelwert von 30 µg/m3 zuzüglich einer Toleranzmarge festgesetzt, die nach wie vor aufrecht ist und ab 1. Jänner 2010 5 µg/m3 beträgt.

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft 2015 über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II Nr. 166/2015, lauten:

"§ 1. (1) Die in Abs. 2 genannten Gebiete sind Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 (belastetes Gebiet - Luft).

(2) Die Gebiete, in denen die Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2010, wiederholt oder auf längere Zeit überschritten werden, und jene Luftschadstoffe, hinsichtlich deren diese Überschreitungen gemessen wurden, sind in den Bundesländern:

[...]

2. Kärnten:

a) das Gebiet der Katastralgemeinde Klagenfurt im Stadtgebiet von Klagenfurt sowie ein Gebietsstreifen von 50 m beiderseits der Straßenachse der A2 Südautobahn von der Anschlussstelle Klagenfurt West bis zur Anschlussstelle Klagenfurt Ost (Stickstoffdioxid), wobei Tunnelbereiche unberücksichtigt bleiben, [...]"

3.4.2 Zum Prüfgegenstand (Vorhaben):

Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen.

In seiner jüngsten Entscheidung vom 2.6.2015, GZ W143 2012345-1/9E (Freinberg Quarzkiesgrube) hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage zum Vorhabensbegriff zusammengefasst und dargestellt, dass im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang mehrerer Maßnahmen die Rechtsprechung darauf abstellt, ob diese durch einen gemeinsamen Betriebszweck verbunden sind und diesbezüglich der klar deklarierte Wille des Projektwerbers zu beachten ist. Ein gemeinsamer Betriebszweck wird dann angenommen, wenn ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Ziels vorliegt. Maßgebliche Kriterien sind zum einen die Struktur und Organisation der Betriebe (gemeinsame Dispositionsbefugnis, einheitliches Verkehrskonzept, gemeinsamer Betrieb nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept, gemeinsam genützte Parkplätze und Aufschließungsstraßen, Einplanung von Synergieeffekten, gemeinsame Vermarktung unter einer Dachmarke, vgl. VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218, 0219; VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129, zum Vorliegen eines wirtschaftlichen Gesamtkonzepts mehrerer Projekte), zum anderen die technischen Rahmenbedingungen der Projekte. Auch der einheitliche optische Eindruck verschiedener Maßnahmen kann nach der Rechtsprechung Berücksichtigung finden (US 4.7.2004, 5B/2001/1-20 Ansfelden II; US 8.7.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg, bestätigt durch VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129; US 4.7.2006, 5B/2006/8-6 Kramsach, bestätigt durch VwGH 25.9.2007, 2006/06/0095) (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 2 Rz 10).

Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an, sondern allein auf den funktionellen Zusammenhang (vgl. VwGH 7.9.2004, 2003/05/0218; 25.9.2007, 2006/06/0095; 23.6.2010, 2007/03/0160, und viele weitere Judikaturnachweise zu Entscheidungen des US und des VwGH im Erkenntnis Freinberg Quarzkiesgrube).

Der Begründung der Behörde im angefochtenen Bescheid ist darin zuzustimmen, dass es an einem gemeinsamen Betriebszweck zwischen den verschiedenen, weit verstreuten Anlagen verschiedener Heizkraftwerke im Klagenfurter Raum fehlt. Die bloße Anbindung von räumlich klar getrennten und weit auseinander liegenden, technisch unabhängig arbeitenden Wärmeerzeugungsanlagen, die in ein gemeinsames Fernwärmenetz einspeisen, reicht nicht aus, um von einem solchen Zweck oder einer betrieblichen Einheit sprechen zu können (vgl. zum sachlichen und räumlichen Zusammenhang von durch ein Fernwärmenetz verbundenen Anlagen die auch im angefochtenen Bescheid - allerdings fehlerhaft - zit. Entscheidungen US 3B/2006/16-114 Mellach/Weitendorf und das bestätigende Erkenntnis des VwGH vom 10.9.2008, 2008/05/0009), und zwar auch insoweit, als sie von derselben Projektwerberin betrieben werden sollten. Richtig ist auch, dass es überschießend wäre, alle in ein Erdgas-, Elektrizität-oder Wärmenetz einspeisenden Anlagen als ein einheitliches Vorhaben anzusehen. Die bei Einspeisung in ein Fernwärmenetz betriebstechnisch zwangsläufig notwendigen Abstimmungen zur Einspeisung der einzelnen, an dasselbe Netz angeschlossenen Anlagen machen noch keine betriebliche Einheit aus (vgl. auch hier von der Behörde zutreffend herangezogen US 7B/2012/12-8, Sanna). Das Bundesverwaltungsgericht stimmt der Behörde auch darin zu, dass ein Gesamtkonzept im gegenständlichen Fall fehlt. Das Vorhaben kann sein eigenes Projektsziel, nämlich die Erzeugung von Wärme bzw. die Leistung eines Beitrags zur Fernwärmeversorgung unabhängig von den übrigen in das Fernwärmenetz einspeisenden Anlagen erreichen.

Neben dem sachlichen ist aber vor allem der räumliche Zusammenhang des gegenständlichen Vorhabens mit anderen Vorhaben zu verneinen:

Nach der in der Entscheidung des BVwG Freinberg Quarzkiesgrube dargestellten Rechtsprechung des VwGH ist das bloße Bestehen eines Zaunes zwischen den verschiedenen Teilen eines durch den gemeinsamen Betriebszweck verbundenen Vorhabens ebenso wie unterschiedliche Öffnungszeiten oder unterschiedliche Zugangsbedingungen zu einzelnen Gebäudeteilen nicht geeignet, einen örtlichen Zusammenhang auszuschließen (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218; Altenburger/Berger, UVP, § 2 Rz 24). Eine Entfernung von 100 bis 3000 Metern zwischen zwei Hotelgebäuden wurde hingegen als ausreichend angesehen, um zu verhindern, dass die beiden Anlagen als in einem räumlichen Zusammenhang stehend und somit als einheitliches Gesamtvorhaben gewertet wurden (VwGH 23.05.2001, 99/06/0164); ebenso bei einer Entfernung von rund 900 Metern Luftlinie zwischen zwei Projekten (US 27.11.2008, 4A/2008/11-59 Klagenfurt Seeparkhotel) (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 2 Rz 9). Die Tatsache, dass die angesprochenen Vorhaben, wie in der Beschwerde angegeben, mehrere Kilometer voneinander entfernt liegen, spricht im Zusammenhang mit dem fehlenden sachlichen auch eindeutig für das Fehlen eines räumlichen Zusammenhanges. Nicht jede Überlagerung von Auswirkungen eines Vorhabens schafft auch einen räumlichen Zusammenhang im Sinn der Vorhabensbestimmung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000. Die Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe im Sinne kumulativer und additiver Effekte spielt nur für das Vorhandensein eines räumlichen Zusammenhangs im Sinn der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Rolle.

Würde aber nach den gesetzlichen Kriterien selbst bei gemeinsamer Einreichung kein einheitliches Vorhaben vorliegen, ist eine Umgehung der UVP-Pflicht ausgeschlossen. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn ein Projekt durch die Aufsplitterung unter dem Schwellenwert bleibt und ansonsten ein Vorhaben vorliegen würde, das den Schwellenwert überschreitet. Dass dies nicht der Fall ist, wurde dargelegt.

Eine Umgehung der UVP-Pflicht schließlich liegt nicht schon allein dann vor, wenn eine Projektwerberin ihr Vorhaben derart dimensioniert, dass es nicht unter die UVP-Pflicht fällt (US 4.5.2011, 7A/2010/19-34, St. Nikolai/Draßling).

3.4.3 Zur Anwendbarkeit der Kumulationsbestimmung ("Bagatellschwelle"):

Das Vorhaben erreicht den Schwellenwert von 200 MW gemäß Anhang 1 Z 4 lit. a UVP-G 2000 nicht. Da es aber mit einer Kapazität von weniger als 25% dieses Schwellenwertes auch nicht jenen als "Bagatellschwelle" bezeichneten Wert erreicht, ab dem nach der Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, entfällt auch die Einzelfallprüfung.

Da diese Schwelle jedoch nur sehr knapp nicht erreicht wird, war im Sinn der vom Umweltsenat geprägten (US 1A/2004/10-6, Scheffau) und vom BVwG bestätigten Judikatur (BVwG W104 2000187-1 Fügenberg/Metzenjoch und W193 2008108-1 Kuchalm Windpark) zu prüfen, ob das Projekt ein ausreichendes Kontrollsystem beinhaltet, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstellt, dass die beantragte Leistung eingehalten wird und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden kann. Diese für die Einhaltung des entsprechenden Schwellenwertes geprägte Judikatur kann im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen auch auf die 25%-Schwelle des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 angewendet werden, stellt doch auch diese einen Schwellenwert dar.

Da im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zweifelsfrei geklärt werden konnte, dass im Projekt entsprechend dafür Sorge getragen wird, dass diese Schwelle jedenfalls eingehalten wird und dies von der Behörde ohne Schwierigkeiten jederzeit überprüft werden kann, war keine Einzelfallprüfung aufgrund einer Kumulation mit gleichartigen Vorhaben durchzuführen.

3.4.4. Einzelfallprüfung:

Der Vollständigkeit halber, weil diese aus Gründen der Vorsicht von der Behörde durchgeführt worden war, wurde die Einzelfallprüfung jedoch im gerichtlichen Verfahren so ergänzt, dass Zweifel über die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen des Vorhabens in Zusammenschau mit gleichartigen bestehenden, genehmigten oder beantragten Vorhaben im räumlichen Zusammenhang ausgeräumt werden konnten.

Zutreffend hat die Behörde bei ihrer Einzelfallprüfung nur jene Umweltauswirkungen in den Blick genommen, die voraussichtlich geeignet sind, kumulativ mit den Auswirkungen dieser anderen Vorhaben erhebliche schädliche, belastende oder belästigende Wirkungen auf die Schutzgüter i.S. des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 hervorzurufen. Dies trifft nach den Einschätzungen der beauftragten Sachverständigen nur auf Emissionen in die Luft und deren kumulierende Immissionen zu.

Die Beschwerdeführerin ist allerdings im Recht, wenn sie darauf hinweist, dass maßgebliche Bezugsgröße für die Beurteilung der Erheblichkeit des Vorhabens die einschlägige Umweltqualitätsnorm darstellt. Der von der Behörde herangezogene Wert von 40 µg/m3 stellt den für die Genehmigung eines Vorhabens gemäß § 77 Abs. 3 GewO 1994 maßgeblichen Wert dar. Die in Österreich maßgebliche, auch als Bezugsgröße für die Einzelfallprüfung nach UVP-G 2000 anzuwendende Umweltqualitätsnorm ist jedoch der Grenzwert nach IG-L, der derzeit zuzüglich Toleranzmarge 35 µg/m3 beträgt.

Wie bereits in der Judikatur angesprochen, können die im Rahmen des sog. "Schwellenkonzepts" entwickelten Irrelevanzschwellen auch in der Einzelfallprüfung herangezogen werden (etwa US 5B/2006/14-21 Wien Aderklaaerstraße, US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen, BVwG 26.2.2015, W143 2008995-1/8E Intensivtierhaltung Oberschwarza). Vom Sachverständigen wurde im vorliegenden Verfahren bestätigt, dass die im Leitfaden UVP & IG-L (Umweltbundesamt 2007) vorgeschlagene Marge von 3% des Jahresmittelwertes außerhalb belasteter Gebiete auch als Erheblichkeitsschwelle in Feststellungsverfahren herangezogen werden kann.

Wie oben dargestellt, hat der Sachverständige im Verfahren nachvollziehbar darstellen können, dass die so berechneten kumulierten Auswirkungen der Vorhaben auf die Luft nicht erheblich sind.

Die Beschwerdebehauptung bezüglich des zu hohen Holzverbrauches durch das Vorhaben allein bzw. in Kombination mit anderen Heizkraftwerken bezieht sich nicht auf die Nutzungseffizienz des konkreten Vorhabens, sondern auf die energetische Nutzung von Holz allgemein und kann keine konkrete Umweltrelevanz in Bezug auf das Vorhaben aufzeigen.

3.5. Zu den Spruchpunkten A II. und B III. (Revision):

Die Revision gegen Spruchpunkt A.I. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.

Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13 ). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.

Gegen die Spruchpunkte B.II. und III. ist eine Revision nicht zulässig, weil die Rechtslage entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig geklärt ist (siehe die in 3.4. jeweils zitierte Judikatur) oder der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist (Pkt. 3.3.).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte