Normen
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs5;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
31985L0337 UVP-RL;
32003L0035 Öffentlichkeitsbeteiligung-RL Umweltangelegenheiten Art6;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
61996CJ0129 Inter-Environnement Wallonie ASBL VORAB;
AVG §37;
AVG §8;
BauRallg;
EURallg;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z2 litc;
UVPG 2000;
31985L0337 UVP-RL Art1 Abs5;
31985L0337 UVP-RL Art2 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1 idF 31997L0011;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs1;
31985L0337 UVP-RL;
32003L0035 Öffentlichkeitsbeteiligung-RL Umweltangelegenheiten Art6;
61977CJ0106 Simmenthal 2 VORAB;
61996CJ0129 Inter-Environnement Wallonie ASBL VORAB;
AVG §37;
AVG §8;
BauRallg;
EURallg;
LStG OÖ 1991 §31;
LStG OÖ 1991 §32;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
UVPG 2000 Anh1 Z2 litc;
UVPG 2000;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei vom 1. Februar 2002 stellte die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 22. März 2002 gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 fest, dass das Vorhaben der Errichtung und des Betriebes des "Pferdesportparks Ebreichsdorf" samt Nebeneinrichtungen nicht dem UVP-G 2000 unterliege und somit für das Vorhaben keine UVP durchzuführen ist.
Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer, die als Eigentümer von Grundstücken in unmittelbarer Umgebung des geplanten Vorhabens und somit als Nachbarn Parteistellung in diesem Feststellungsverfahren beanspruchten, wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen, weil Nachbarn nach dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in diesem Verfahren keine Parteistellung zukomme.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. November 2003, B 1212/02-9, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG zur weiteren Behandlung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem Ablehnungsbeschluss aus (auszugsweise):
"Soweit in der Beschwerde … insofern verfassungsrechtliche Fragen behandelt werden, als eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines wegen fehlender Parteistellung für Nachbarn als verfassungswidrig erachteten Gesetzes (in concreto des § 3 Abs. 7 UVP-G) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VfSlg. 15.123/1998; 15.274/1998; 16.103/2001) die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Wie nämlich die Beschwerdeführer selbst ausführen (und seit VfSlg. 6664/1972 vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen wird), gewährleistet keine verfassungsrechtliche Vorschrift Parteirechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang. Vielmehr wird der Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren vom einfachen Gesetzgeber bestimmt. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot, das auch der einfache Gesetzgeber bei der Einräumung von Parteirechten zu beachten hat (vgl. VfSlg. 16.103/2001), scheidet aus. Denn auch unter der Annahme, dass § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Nachbarn keine Parteistellung im Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht einräumt, - wovon die belangte Behörde in denkmöglicher Auslegung des Gesetzes (vgl. etwa auch VwGH 13.12.2000, Z 2000/04/0163) ausgegangen ist -, sind die Nachbarn nicht rechtsschutzlos: Im Falle der (Feststellung der) fehlenden UVP-Pflicht bleiben den Nachbarn nämlich die in den einzelnen Materiengesetzen (etwa in der GewO 1994 für das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren) eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt."
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteistellung im Feststellungsverfahren, "in ihrem Recht auf Feststellung der UVP-Pflicht sowie in ihrem Recht auf richtiger Anwendung der Verfahrensvorschriften verletzt". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Auf die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 26. Juli 2004 replizierte die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer versuchen zunächst ihre Parteistellung in dem mit Antrag der mitbeteiligten Partei vom 1. Februar 2002 eingeleiteten Feststellungsverfahren aus § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 abzuleiten. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der wesentliche Inhalt der Entscheidungen einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen."
In ständiger Rechtsprechung (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2004, Zl. 2004/05/0256, mit weiteren Nachweisen) führte der Verwaltungsgerichtshof zu der hier entscheidungswesentlichen Frage aus, dass anders als im Genehmigungsverfahren, in dem gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 UVP-G 2000 auch dem Nachbarn Parteistellung zukommt, dies auf das Feststellungsverfahren im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht zutrifft. Auf dieses Erkenntnis und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Davon abzuweichen bietet auch der Beschwerdefall keinen Anlass, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen keine Gesichtspunkte enthält, die nicht schon in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt worden wären.
Im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0076, ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Frage der Parteistellung der Nachbarn im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 auch auf die gemeinschaftsrechtlich verfolgten Zielsetzungen eingegangen und hat festgehalten, dass keine Verpflichtung besteht, die von den Beschwerdeführern auch im vorliegenden Beschwerdefall erwähnte Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, Amtsblatt Nr. L.156 vom 25. Juni 2003, heranzuziehen. Gemäß Art. 6 ist diese Richtlinie nämlich bis zum 25. Juni 2005 umzusetzen. Ein Gebot zur vorzeitigen Umsetzung besteht nicht, es gilt lediglich, dass der Mitgliedstaat, an den eine Richtlinie gerichtet ist, während der festgesetzten Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen darf, die geeignet sind, die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen. Während der festgesetzten Umsetzungsfrist besteht ein "Frustrationsverbot". Darüber hinaus ist es aber nicht geboten, diese Richtlinie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist - im Rahmen richtlinienkonformer Interpretation - anzuwenden. Es kann daher auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die erwähnte Richtlinie eine Beteiligung der Nachbarn an einem Feststellungsverfahren im Sinn des § 3 Abs. 7 UVP-G als Parteien (überhaupt) verlangt.
Aus dem Gemeinschaftsrecht kann auch unter Berücksichtigung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 97/11/EG (in der Folge: UVP-RL) eine verpflichtende Parteistellung der Nachbarn im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nicht abgeleitet werden. Dies schon deshalb, weil die UVP-RL ein solches Feststellungsverfahren nicht kennt. Gegenstand eines Verfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen. Kann sich die UVP-Pflicht abweichend von der nationalen Rechtslage aus unmittelbar anwendbaren und daher zu beachtenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben, so ist die Behörde gehalten, das ihr vorliegende Projekt auch anhand dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der dort maßgeblichen Messgrößen zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat jede staatliche Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 2004, Zl. 2003/07/0127). Für die Erfüllung des Gemeinschaftsrechtes reicht es, dass die nach der UVP-RL geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung in einem dem Genehmigungsverfahren vorgelagerten Verfahren durchgeführt werden kann, sofern damit den Zielen der UVP-RL entsprochen wird. Gemeinschaftsrechtlich genügt es daher, wenn die Umweltverträglichkeit des Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de-facto-Prüfung" unterzogen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171, mit weiteren Nachweisen). Das von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2004 erwähnte Urteil des EuGH vom 7. Jänner 2004, Rs C-201/02 , Delena Wells, hat im gegebenen Zusammenhang nur betont, dass sich der Einzelne dann, wenn die Behörden nicht geprüft haben, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL berufen kann. Zur Frage, ob Nachbarn in einem Verfahren zur Feststellung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht Parteienrechte zukommen müssen, enthält dieses Urteil keine Aussage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/04/0075). Gemäß Art. 2 Abs. 1 der UVP-RL haben sich die Mitgliedstaaten zu den erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie werden die in Anhang I aufgeführten Klassen vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen. Dazu, was unter einer Genehmigung eines Projektes im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie zu verstehen ist, hat der EuGH in dem Fall einer Genehmigung durch den Gesetzgeber gemäß Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie (vgl. die Urteile vom 19. September 2000, in der Rechtssache C-287/98 , und vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-435/97 , Pkt. 58 und 59) ausgesprochen, dass es sich bei einem solchen Gesetz um einen besonderen Akt handeln muss, der die gleichen Merkmale wie die Genehmigung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie aufweist. Das sei dann der Fall, wenn das Gesetz das Projekt im Einzelnen, d.h. so genau und abschließend genehmigt, dass es wie eine Genehmigung alle für die Umweltverträglichkeit erheblichen, vom Gesetzgeber berücksichtigten Punkte umfasst. Die Regelungen des Art. 4 Abs. 1 und des Art. 2 Abs. 1 der UVP-RL sind unmittelbar wirksames EG-- Recht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2003, Zl. 2001/07/0171).
Da - wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem oben wiedergegebenen Ablehnungsbeschluss bereits ausgeführt hat - den Nachbarn im Falle eines negativen Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 die ihnen in den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen gewahrt bleiben, sind die Beschwerdeführer nicht gehindert, die ihnen in den einzelnen Genehmigungsverfahren eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte mittels Einwendungen gegen das von der mitbeteiligten Partei eingereichte Vorhaben auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes geltend zu machen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 5. April 2004, Zl. 2000/10/0178). Auf Grund der dargestellten Rechtslage sind die Behörden ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064, und vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218) gehalten, das von ihnen zu beurteilende Projekt dabei auch anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Eine Parteistellung der Beschwerdeführer im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist daher auch nach dem Gemeinschaftsrecht nicht geboten. Aus den dargelegten Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof weder zur Anfechtung dieser Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit noch zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH veranlasst, ist doch die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des EuGH ausreichend geklärt.
Im Beschwerdefall war nur zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführer wegen fehlender Parteistellung im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 rechtmäßig war. Die UVP-Pflicht des von der mitbeteiligten Partei eingereichen Projektes war nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführer sind daher schon aus diesem Grund durch den angeführten Bescheid nicht in dem im Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Feststellung der UVP-Pflicht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Juni 2005
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)